1/2013 - GdF Gewerkschaft der Flugsicherung eV
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Wegfall <strong>der</strong><br />
Rentenversicherungspflicht<br />
des Übergangsgeldes<br />
Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
sehr geehrte Damen und herren,<br />
nicht nur in den Reihen <strong>der</strong> Übergangsversorgten hat ein<br />
Rundschreiben des Geschäftsführers Personal vom<br />
05.12.2012, in dem von einem Wegfall <strong>der</strong> Rentenversicherungspflicht<br />
des von <strong>der</strong> DFS gezahlten Übergangsgeldes<br />
berichtet wird, für erhebliche Unruhe gesorgt. Wir möchten<br />
die Gelegenheit nutzen, zur Besonnenheit aufzurufen und<br />
deutlich machen, dass die Nachteile, die aus dem Wegfall<br />
<strong>der</strong> Rentenversicherungspflicht des Übergangsgeldes erwachsen,<br />
bei weitem nicht so groß sind, wie teilweise befürchtet<br />
wird. Dies gilt umso mehr, als die Tarifvertragsparteien<br />
mit <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Übergangsversorgungstarifverträge<br />
im Januar 2012 Vorkehrungen getroffen haben, um<br />
die gravierenden Auswirkungen eines Wegfalls <strong>der</strong> Rentenversicherungspflicht<br />
des Übergangsgeldes auszugleichen.<br />
Aus <strong>der</strong> Entstehungsgeschichte des Tarifwerks <strong>der</strong> DFS heraus<br />
sollte deutlich werden, dass die Tarifvertragsparteien –<br />
auch die <strong>GdF</strong> – das Ziel hatten, das Übergangsgeld, das nach<br />
den ÜVersTV gezahlt wird, <strong>der</strong> Rentenversicherungspflicht<br />
zu unterwerfen, um sicherzustellen, dass <strong>der</strong> Eintritt in die<br />
Übergangsversorgung nicht zu Nachteilen im Hinblick auf<br />
die Rentenansprüche <strong>der</strong> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
im operativen Dienst <strong>der</strong> DFS führt. Dieses gemeinsame Verständnis<br />
findet im § 6 Abs. 2 <strong>der</strong> alten Übergangsversorgungstarifverträge<br />
seinen Ausdruck.<br />
Es mag sein, dass dieses gemeinsame Verständnis nicht ohne<br />
weiteres mit <strong>der</strong> diesbezüglichen Rechtsprechung des<br />
Bundessozialgerichts vom 26.11.1992 (7 RAr 46/92) in Einklang<br />
stand, denn das Bundessozialgericht sah als Voraus-<br />
Recht<br />
setzung für die Annahme eines rentenversicherungspflichtigen<br />
Vorruhestandsgeldes eine verbindliche Vereinbarung<br />
über das Ausscheiden des betroffenen Arbeitnehmers aus<br />
dem Erwerbsleben vor. Gleichwohl hat die Praxis <strong>der</strong> DFS,<br />
das Übergangsgeld rentenversicherungspflichtig zu zahlen,<br />
fast 15 Jahre <strong>der</strong> Überprüfung durch den Rentenversicherungsträger<br />
und durch die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle<br />
für die Sozialversicherungsbeiträge Stand gehalten.<br />
Es ist letztlich dem Betreiben einzelner Mitarbeiter zu<br />
verdanken, dass das Bundessozialgericht mit Urteil vom<br />
24.09.2008 (B 12 R 10/07 R) gegen die erstinstanzliche Entscheidung<br />
des Sozialgerichts Frankfurt vom 08.11.2004<br />
(S 25 KR 3729/02) zu <strong>der</strong> Einschätzung gelangt ist, dass die<br />
Übergangsversorgung <strong>der</strong> DFS keine Rentenversicherungspflicht<br />
begründet, weil die Übergangsversorgungstarifverträge<br />
keine Regelung zum endgültigen Ausscheiden aus jeglicher<br />
Erwerbstätigkeit vorsehen (was rechtlich auch wohl<br />
kaum möglich gewesen wäre). Mit Urteil vom 26.06.2009<br />
(L 4 KR 2614/07) hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg<br />
schließlich auch festgestellt, dass die nachträgliche<br />
Erklärung eines Mitarbeiters, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden,<br />
die Rentenversicherungspflicht des Übergangsgeldes<br />
nicht „retten“ kann.<br />
Es verwun<strong>der</strong>t also wenig, dass die Deutsche Rentenversicherung<br />
Bund als zuständiger Rentenversicherungsträger<br />
und die BARMER GEK als zuständige Einzugsstelle für die<br />
Sozialversicherungsbeiträge schlussendlich trotz aller Bemühungen<br />
<strong>der</strong> DFS, die Rentenversicherungspflicht des<br />
Übergangsgeldes durch individualvertragliche Vereinbarungen<br />
sicherzustellen, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts<br />
und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg<br />
umgesetzt haben mit dem Ergebnis, dass beide nun davon<br />
<strong>der</strong> flugleiter <strong>2013</strong>/01<br />
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