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1/2013 - GdF Gewerkschaft der Flugsicherung eV

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Wegfall <strong>der</strong><br />

Rentenversicherungspflicht<br />

des Übergangsgeldes<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

sehr geehrte Damen und herren,<br />

nicht nur in den Reihen <strong>der</strong> Übergangsversorgten hat ein<br />

Rundschreiben des Geschäftsführers Personal vom<br />

05.12.2012, in dem von einem Wegfall <strong>der</strong> Rentenversicherungspflicht<br />

des von <strong>der</strong> DFS gezahlten Übergangsgeldes<br />

berichtet wird, für erhebliche Unruhe gesorgt. Wir möchten<br />

die Gelegenheit nutzen, zur Besonnenheit aufzurufen und<br />

deutlich machen, dass die Nachteile, die aus dem Wegfall<br />

<strong>der</strong> Rentenversicherungspflicht des Übergangsgeldes erwachsen,<br />

bei weitem nicht so groß sind, wie teilweise befürchtet<br />

wird. Dies gilt umso mehr, als die Tarifvertragsparteien<br />

mit <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Übergangsversorgungstarifverträge<br />

im Januar 2012 Vorkehrungen getroffen haben, um<br />

die gravierenden Auswirkungen eines Wegfalls <strong>der</strong> Rentenversicherungspflicht<br />

des Übergangsgeldes auszugleichen.<br />

Aus <strong>der</strong> Entstehungsgeschichte des Tarifwerks <strong>der</strong> DFS heraus<br />

sollte deutlich werden, dass die Tarifvertragsparteien –<br />

auch die <strong>GdF</strong> – das Ziel hatten, das Übergangsgeld, das nach<br />

den ÜVersTV gezahlt wird, <strong>der</strong> Rentenversicherungspflicht<br />

zu unterwerfen, um sicherzustellen, dass <strong>der</strong> Eintritt in die<br />

Übergangsversorgung nicht zu Nachteilen im Hinblick auf<br />

die Rentenansprüche <strong>der</strong> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

im operativen Dienst <strong>der</strong> DFS führt. Dieses gemeinsame Verständnis<br />

findet im § 6 Abs. 2 <strong>der</strong> alten Übergangsversorgungstarifverträge<br />

seinen Ausdruck.<br />

Es mag sein, dass dieses gemeinsame Verständnis nicht ohne<br />

weiteres mit <strong>der</strong> diesbezüglichen Rechtsprechung des<br />

Bundessozialgerichts vom 26.11.1992 (7 RAr 46/92) in Einklang<br />

stand, denn das Bundessozialgericht sah als Voraus-<br />

Recht<br />

setzung für die Annahme eines rentenversicherungspflichtigen<br />

Vorruhestandsgeldes eine verbindliche Vereinbarung<br />

über das Ausscheiden des betroffenen Arbeitnehmers aus<br />

dem Erwerbsleben vor. Gleichwohl hat die Praxis <strong>der</strong> DFS,<br />

das Übergangsgeld rentenversicherungspflichtig zu zahlen,<br />

fast 15 Jahre <strong>der</strong> Überprüfung durch den Rentenversicherungsträger<br />

und durch die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle<br />

für die Sozialversicherungsbeiträge Stand gehalten.<br />

Es ist letztlich dem Betreiben einzelner Mitarbeiter zu<br />

verdanken, dass das Bundessozialgericht mit Urteil vom<br />

24.09.2008 (B 12 R 10/07 R) gegen die erstinstanzliche Entscheidung<br />

des Sozialgerichts Frankfurt vom 08.11.2004<br />

(S 25 KR 3729/02) zu <strong>der</strong> Einschätzung gelangt ist, dass die<br />

Übergangsversorgung <strong>der</strong> DFS keine Rentenversicherungspflicht<br />

begründet, weil die Übergangsversorgungstarifverträge<br />

keine Regelung zum endgültigen Ausscheiden aus jeglicher<br />

Erwerbstätigkeit vorsehen (was rechtlich auch wohl<br />

kaum möglich gewesen wäre). Mit Urteil vom 26.06.2009<br />

(L 4 KR 2614/07) hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg<br />

schließlich auch festgestellt, dass die nachträgliche<br />

Erklärung eines Mitarbeiters, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden,<br />

die Rentenversicherungspflicht des Übergangsgeldes<br />

nicht „retten“ kann.<br />

Es verwun<strong>der</strong>t also wenig, dass die Deutsche Rentenversicherung<br />

Bund als zuständiger Rentenversicherungsträger<br />

und die BARMER GEK als zuständige Einzugsstelle für die<br />

Sozialversicherungsbeiträge schlussendlich trotz aller Bemühungen<br />

<strong>der</strong> DFS, die Rentenversicherungspflicht des<br />

Übergangsgeldes durch individualvertragliche Vereinbarungen<br />

sicherzustellen, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts<br />

und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg<br />

umgesetzt haben mit dem Ergebnis, dass beide nun davon<br />

<strong>der</strong> flugleiter <strong>2013</strong>/01<br />

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