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Eröffnungsbilanz der Gemeinde Biblis zum 01.01.2009

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Eröffnungsbilanz <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Biblis</strong> <strong>zum</strong> <strong>01.01.2009</strong><br />

3 Rückstellungen<br />

Doppische Rückstellungen dürfen nicht als Spareinlagen zur Finanzierung <strong>der</strong> jeweils<br />

bezeichneten Zwecke angesehen werden. Vielmehr sind sie ein gedanklicher Hinweis<br />

darauf, dass künftig Auszahlungen o<strong>der</strong> Einzahlungsausfälle die finanzielle Lage <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> belasten werden. Sie stellen also Schulden im weiteren Sinne dar. Im Idealfall<br />

sollte <strong>der</strong> Bestand an Rückstellungen auch in Form von echten Finanzmitteln zur Verfügung<br />

stehen, um die zukünftigen Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können.<br />

Rückstellungen werden gebildet, um frühzeitig den Aufwand darzustellen, <strong>der</strong> i.d.R. bereits<br />

vor Fälligkeit <strong>der</strong> Auszahlungen wirtschaftlich entstanden ist. Da diesem frühzeitig erkannten<br />

und verbuchten Aufwand (noch) kein Zahlungsverkehr gegenübersteht, werden Rückstellungen<br />

auf <strong>der</strong> Passivseite <strong>der</strong> Bilanz ausgewiesen.<br />

3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen<br />

Für zukünftige Zahlungsverpflichtungen, die sich aus bereits bestehenden Pensions- und<br />

Beihilfeansprüchen <strong>der</strong> Beamten sowie den Ansprüchen <strong>der</strong> sich Altersteilzeit befindlichen<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zeiten während <strong>der</strong> Freistellungsphase ergeben,<br />

wurden Rückstellungen in folgen<strong>der</strong> Höhe gebildet:<br />

Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen o<strong>der</strong><br />

vertraglichen Ansprüchen (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO-Doppik)<br />

Für die beamtenrechtlichen Pensionsansprüche <strong>der</strong> jetzigen und zukünftigen Versorgungsempfänger<br />

werden Rückstellungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO-Doppik gebildet. Die<br />

individuellen Rückstellungen für aktive Beamte werden jährlich um einen Festbetrag erhöht<br />

und die Rückstellungen für pensionierte Beamte, Invalide und Witwen um den Betrag <strong>der</strong> Inanspruchnahme<br />

reduziert. Die Pensionsrückstellung wird von <strong>der</strong> Versorgungskasse Darmstadt<br />

berechnet. Zum Stichtag <strong>01.01.2009</strong> bestehen folgende Pensionsrückstellungen:<br />

Rückstellungen für Versorgungsbezüge zukünftiger Pensionäre 25 : 1.300.631,00 €<br />

(Rest-)Rückstellungen für bereits pensionierte Beamte 26 : 1.917.267,00 €<br />

Summe <strong>der</strong> Pensionsrückstellungen: 3.217.897,00 €<br />

Rückstellungen für Arbeitnehmer für die Zeit nach dem Ausscheiden werden nicht gebildet,<br />

da diese keinen Anspruch auf versorgungsrechtliche Leistungen gegenüber <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

haben.<br />

25 nur <strong>der</strong> Teil, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> bisherigen Laufbahn bereits „angesammelt“ wurde<br />

26 einschließlich <strong>der</strong>en Witwen<br />

29

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