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Karin Esch/Josef Hilbert/Sybille Stöbe-Blossey: Der ... - Isps-online.de

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aussetzung (§ 74 I). Bedingung für diese Anerkennung ist - neben fachlichen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

- unter an<strong>de</strong>rem die Verfolgung gemeinnütziger Ziele (§ 75 I). Die Kirchen<br />

und Religionsgemeinschaften <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts sowie die auf Bun<strong>de</strong>sebene<br />

zusammengeschlossenen Verbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r freien Wohlfahrtspflege sind per <strong>de</strong>finitionem<br />

anerkannte Träger <strong>de</strong>r freien Jugendhilfe (§ 75 III). An<strong>de</strong>re Träger haben einen<br />

Rechtsanspruch auf Anerkennung, wenn sie seit drei Jahren die für die Anerkennung<br />

formulierten Voraussetzungen erfüllen (§ 75 II). Nur auf die anerkannten freien Träger<br />

bezieht sich im übrigen das erwähnte Subsidiaritätsprinzip nach § 4 II; sollten<br />

an<strong>de</strong>re Anbieter die gleichen Leistungen bereitstellen, stellt dies keinen Grund für<br />

<strong>de</strong>n öffentlichen Träger dar, auf eigene Angebote zu verzichten.<br />

Die praktische Ausgestaltung <strong>de</strong>s Subsidiaritätsprinzips in <strong>de</strong>r Jugendhilfe ist somit<br />

ein Beispiel dafür, daß es faktisch eine Vorrangstellung <strong>de</strong>r Verbän<strong>de</strong> festschreibt. In<br />

<strong>de</strong>n letzten Jahren hat sich an dieser Konstruktion immer wie<strong>de</strong>r Kritik entzün<strong>de</strong>t:<br />

Einerseits unterlägen die Verbän<strong>de</strong> durch die Einbindung in staatliche Planungszusammenhänge<br />

und <strong>de</strong>r Abhängigkeit von Ressourcen in hohem Maße staatlicher<br />

Kontrolle, daß sie zu parastaatlichen Einrichtungen gewor<strong>de</strong>n und zu kritischen und<br />

innovativen Ansätzen nicht mehr fähig seien (vgl. zusammenfassend Klug 1997: 69;<br />

Zimmer 1997: 77ff.). An<strong>de</strong>rerseits läge diese Situation auch im Interesse <strong>de</strong>r Verbän<strong>de</strong>,<br />

weil sie im Rahmen von ”neokorporatistischen Wohlfahrtskartellen” (vgl.<br />

Heinze 1985: 209) <strong>de</strong>n ”Markt” für soziale Leistungen unter sich aufteilten und ihre<br />

Einnahmequellen sichern könnten. R. Bauer beschreibt diese Konstellation folgen<strong>de</strong>rmaßen:<br />

”In seinen wesentlichen Zügen ist das Verhältnis von ‘anerkennen<strong>de</strong>m’<br />

Staat und ‘anerkannten’ Nonprofit-Organisationen durch <strong>de</strong>n Neokorporatismus-<br />

Ansatz theoretisch hinreichend und treffend beschrieben als ein herrschaftlich regulierter<br />

‘Pakt auf Gegenseitigkeit’. Von diesem Pakt weitgehend - wenn nicht gänzlich -<br />

ausgeschlossen und <strong>de</strong>shalb in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind hingegen diejenigen<br />

Ansätze freiwilliger Organisationen, welche kritische, innerhalb <strong>de</strong>r staatlichen<br />

Ordnung unerwünschte o<strong>de</strong>r gesellschaftlich alternative Konzepte vertreten und sich<br />

nicht bereitwillig in <strong>de</strong>n etablierten Institutionenrahmen ‘konzertierter Aktion’ einordnen<br />

lassen.” (vgl. Bauer 1997: 137)<br />

Ob im Rahmen eines solchen ”Paktes auf Gegenseitigkeit” eine Verknüpfung von<br />

För<strong>de</strong>rn und For<strong>de</strong>rn vorstellbar ist, ist fraglich. Die Verpflichtung zur För<strong>de</strong>rung ge-<br />

sellschaftlicher Akteure ist explizit im Gesetz festgeschrieben und wird in <strong>de</strong>r Praxis<br />

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