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Die Gefahrstoffverordnung in der betrieblichen Praxis - IG Metall ...

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Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Name und vollständige Anschrift<br />

des Herstellers bzw. E<strong>in</strong>führers<br />

Bezeichnung des Stoffes bzw. Bezeichnung<br />

o<strong>der</strong> Handelsname <strong>der</strong> Zubereitung<br />

bei Zubereitungen die Bezeichnungen <strong>der</strong><br />

wichtigsten gefährlichen Inhaltsstoffe<br />

Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen<br />

Gefahrenh<strong>in</strong>weise (R-Sätze)<br />

Sicherheitsratschläge (S-Sätze)<br />

Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung ermöglichen<br />

es, auf den ersten Blick zu erkennen,<br />

dass es sich um e<strong>in</strong>en Gefahrstoff handelt und<br />

welche Art von Gefahren von ihm ausgehen.<br />

Für Zubereitungen gibt es e<strong>in</strong>e wichtige Beson<strong>der</strong>heit:<br />

Sie gelten nur dann als „gefährlich“,<br />

wenn <strong>der</strong> Anteil gefährlicher Inhaltsstoffe e<strong>in</strong>en<br />

bestimmten Anteil übersteigt. <strong>Die</strong>ser M<strong>in</strong>destan-<br />

teil ist abhängig von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> schädigenden Ei-<br />

genschaft. So muss e<strong>in</strong>e Zubereitung m<strong>in</strong>destens<br />

25 Prozent als „gesundheitsschädlich“ e<strong>in</strong>gestufter<br />

Inhaltsstufe enthalten, um selber als „gesundheitsschädlich“<br />

e<strong>in</strong>gestuft zu werden.<br />

Um für den Verwen<strong>der</strong> solcher Zubereitungen, die<br />

zwar gefährliche Inhaltsstoffe enthalten, selber<br />

aber nicht als gefährlich e<strong>in</strong>gestuft s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Wissenslücke<br />

zu schließen, müssen Zubereitungen<br />

ab e<strong>in</strong>em M<strong>in</strong>destanteil von 1 Prozent gesundheits-<br />

o<strong>der</strong> umweltschädigen<strong>der</strong> Inhaltsstoffe auf<br />

dem Etikett folgenden H<strong>in</strong>weis tragen: „Sicherheitsdatenblatt<br />

auf Anfrage für berufsmäßige Verwen<strong>der</strong><br />

erhältlich.“<br />

Für Stoffe und Zubereitungen, die im Betrieb für<br />

den Eigengebrauch hergestellt werden, gibt es<br />

ebenfalls die Pfl icht sie e<strong>in</strong>zustufen, wenn auch <strong>in</strong><br />

abgeschwächter Form. Nach § 7 Abs. 2 GefStoffV<br />

müssen zum<strong>in</strong>dest die von den Stoffen o<strong>der</strong> Zubereitungen<br />

ausgehenden Gefährdungen<br />

für die Beschäftigten ermittelt<br />

werden.<br />

E<strong>in</strong> Stoff o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Zubereitung können<br />

allerd<strong>in</strong>gs nicht nur aufgrund<br />

ihrer E<strong>in</strong>stufung e<strong>in</strong> Gefahrstoff<br />

se<strong>in</strong>, son<strong>der</strong>n auch aufgrund<br />

<strong>der</strong> Art und Weise, wie sie im<br />

Betrieb<br />

verwendet werden.<br />

Hierfür gibt es e<strong>in</strong>e Reihe von<br />

Möglichkeiten:<br />

Stoffe und Zubereitungen<br />

können aufgrund ihrer<br />

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