Die Gefahrstoffverordnung in der betrieblichen Praxis - IG Metall ...
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Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />
Name und vollständige Anschrift<br />
des Herstellers bzw. E<strong>in</strong>führers<br />
Bezeichnung des Stoffes bzw. Bezeichnung<br />
o<strong>der</strong> Handelsname <strong>der</strong> Zubereitung<br />
bei Zubereitungen die Bezeichnungen <strong>der</strong><br />
wichtigsten gefährlichen Inhaltsstoffe<br />
Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen<br />
Gefahrenh<strong>in</strong>weise (R-Sätze)<br />
Sicherheitsratschläge (S-Sätze)<br />
Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung ermöglichen<br />
es, auf den ersten Blick zu erkennen,<br />
dass es sich um e<strong>in</strong>en Gefahrstoff handelt und<br />
welche Art von Gefahren von ihm ausgehen.<br />
Für Zubereitungen gibt es e<strong>in</strong>e wichtige Beson<strong>der</strong>heit:<br />
Sie gelten nur dann als „gefährlich“,<br />
wenn <strong>der</strong> Anteil gefährlicher Inhaltsstoffe e<strong>in</strong>en<br />
bestimmten Anteil übersteigt. <strong>Die</strong>ser M<strong>in</strong>destan-<br />
teil ist abhängig von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> schädigenden Ei-<br />
genschaft. So muss e<strong>in</strong>e Zubereitung m<strong>in</strong>destens<br />
25 Prozent als „gesundheitsschädlich“ e<strong>in</strong>gestufter<br />
Inhaltsstufe enthalten, um selber als „gesundheitsschädlich“<br />
e<strong>in</strong>gestuft zu werden.<br />
Um für den Verwen<strong>der</strong> solcher Zubereitungen, die<br />
zwar gefährliche Inhaltsstoffe enthalten, selber<br />
aber nicht als gefährlich e<strong>in</strong>gestuft s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Wissenslücke<br />
zu schließen, müssen Zubereitungen<br />
ab e<strong>in</strong>em M<strong>in</strong>destanteil von 1 Prozent gesundheits-<br />
o<strong>der</strong> umweltschädigen<strong>der</strong> Inhaltsstoffe auf<br />
dem Etikett folgenden H<strong>in</strong>weis tragen: „Sicherheitsdatenblatt<br />
auf Anfrage für berufsmäßige Verwen<strong>der</strong><br />
erhältlich.“<br />
Für Stoffe und Zubereitungen, die im Betrieb für<br />
den Eigengebrauch hergestellt werden, gibt es<br />
ebenfalls die Pfl icht sie e<strong>in</strong>zustufen, wenn auch <strong>in</strong><br />
abgeschwächter Form. Nach § 7 Abs. 2 GefStoffV<br />
müssen zum<strong>in</strong>dest die von den Stoffen o<strong>der</strong> Zubereitungen<br />
ausgehenden Gefährdungen<br />
für die Beschäftigten ermittelt<br />
werden.<br />
E<strong>in</strong> Stoff o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Zubereitung können<br />
allerd<strong>in</strong>gs nicht nur aufgrund<br />
ihrer E<strong>in</strong>stufung e<strong>in</strong> Gefahrstoff<br />
se<strong>in</strong>, son<strong>der</strong>n auch aufgrund<br />
<strong>der</strong> Art und Weise, wie sie im<br />
Betrieb<br />
verwendet werden.<br />
Hierfür gibt es e<strong>in</strong>e Reihe von<br />
Möglichkeiten:<br />
Stoffe und Zubereitungen<br />
können aufgrund ihrer<br />
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