Die Gefahrstoffverordnung in der betrieblichen Praxis - IG Metall ...
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Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />
Übersicht über fehlende Detailregelungen und vollständig ausgeklammerte Themen<br />
Fundstelle <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Verordnung<br />
§ 7 (1) und<br />
(2)<br />
§ 7 (1), § 9 (1)<br />
und § 10 (1)<br />
Thema <strong>der</strong> Detailregelung H<strong>in</strong>weise und Erläuterungen<br />
Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung<br />
bei fehlenden Informationen<br />
zu gesundheitsschädigenden Eigenschaften<br />
von Stoffen<br />
Prüfung von Substitutionsmöglichkeiten<br />
§ 7 (5) Berücksichtigung <strong>der</strong> Wechsel- o<strong>der</strong><br />
Komb<strong>in</strong>ationswirkung unterschiedlicher<br />
Gefahrstoffe bei <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />
§ 7 (6) Gestaltung <strong>der</strong> Dokumentation <strong>der</strong><br />
Gefährdungsbeurteilung<br />
§ 7 (6) Kriterien für die Aktualisierung <strong>der</strong><br />
Gefährdungsbeurteilung<br />
§ 7 (6) Vorgaben für die Neuerstellung <strong>der</strong><br />
Gefährdungsbeurteilung<br />
§ 7 (6) Vorgaben für die Aufbewahrung<br />
nicht mehr aktueller Dokumentationen<br />
von Gefährdungsbeurteilungen<br />
§ 7 (7) Beteiligung <strong>der</strong> Beschäftigten an <strong>der</strong><br />
Gefährdungsbeurteilung<br />
§ 7 (8) Gestaltung des Gefahrstoffverzeichnisses<br />
§ 9 (4) Vorgaben für die Dokumentation und<br />
Aufbewahrung von Expositionsdaten<br />
<strong>in</strong> Schutzstufe 2<br />
e<strong>in</strong>e Hilfe zum Vorgehen f<strong>in</strong>det sich dazu <strong>in</strong> <strong>der</strong> bisherigen TRGS 440 <strong>in</strong> Nr. 4<br />
Abs. 8; weitere Informationen zu diesem Problem s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Kapitel 2, Abschnitt<br />
“Informationsbasis für die Gefährdungsbeurteilung“ enthalten<br />
e<strong>in</strong>e Hilfe zum Vorgehen f<strong>in</strong>det sich dazu <strong>in</strong> <strong>der</strong> bisherigen TRGS 440; zudem<br />
bereitet <strong>der</strong> AGS e<strong>in</strong>e neue TRGS 600 („Substitution“) vor<br />
hierzu gibt es bisher ke<strong>in</strong>e übergreifenden Hilfen; möglicherweise wird die zur<br />
Zeit vom AGS vorbereitete neue TRGS 400 („Gefährdungsbeurteilung“) H<strong>in</strong>weise<br />
zu diesem Thema enthalten<br />
hierzu gibt es bisher ke<strong>in</strong>e Vorgaben; möglicherweise werden <strong>in</strong> die zur Zeit<br />
vom AGS vorbereitete neue TRGS 400 („Gefährdungsbeurteilung“) M<strong>in</strong>destanfor<strong>der</strong>ungen<br />
aufgenommen; ausführliche H<strong>in</strong>weise zu diesem Thema enthält<br />
Kap. 2, Abschnitt „Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung und weitere<br />
Unterlagen“<br />
möglicherweise werden die allgeme<strong>in</strong>en Vorgaben <strong>der</strong> Verordnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> zur<br />
Zeit vom AGS vorbereiteten neuen TRGS 400 („Gefährdungsbeurteilung“) konkretisiert;<br />
beispielhafte H<strong>in</strong>weise zu diesem Thema enthält Kap. 2, Abschnitt<br />
„Aktualisierung und Neuerstellung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung“<br />
da das Thema „Neuerstellung“ <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung nicht angesprochen ist, wird<br />
es hierzu auch ke<strong>in</strong>e Vorgaben im Rahmen e<strong>in</strong>er TRGS geben; e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis zu<br />
diesem Thema enthält Kap. 2, Abschnitt „Aktualisierung und Neuerstellung <strong>der</strong><br />
Gefährdungsbeurteilung“<br />
die Aufbewahrung nicht mehr aktueller Dokumentationen von Gefährdungsbeurteilungen<br />
ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung nicht gefor<strong>der</strong>t, Vorgaben im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />
TRGS s<strong>in</strong>d deshalb nicht möglich; H<strong>in</strong>weise zu diesem Thema enthält Kap. 2,<br />
Abschnitt „Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung und weitere Unterlagen“<br />
dieses Thema ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> GefStoffV nicht angesprochen, die Verpflichtung dazu<br />
ergibt sich unmittelbar aus § 17 (1) ArbSchG; Vorgaben im Rahmen e<strong>in</strong>er TRGS<br />
wird es deshalb nicht geben; H<strong>in</strong>weise zu diesem Thema enthält Kap. 2, Abschnitt<br />
„Gefährdungsbeurteilung“<br />
durch die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> GefStoffV haben die bisherigen Vorgaben <strong>in</strong> <strong>der</strong> TRGS<br />
440 <strong>in</strong> Nr. 5 für die Gestaltung ihre rechtliche Grundlage verloren; bis zum Vorliegen<br />
neuer Vorgaben, vermutlich im Rahmen <strong>der</strong> zur Zeit vom AGS vorbereiteten<br />
neuen TRGS 400 („Gefährdungsbeurteilung“) empfiehlt es sich allerd<strong>in</strong>gs,<br />
die bisherigen weiter zur Grundlage zu nehmen<br />
da dies <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung nicht gefor<strong>der</strong>t ist, wird dies auch nicht im Rahmen<br />
e<strong>in</strong>er TRGS geschehen; weitere H<strong>in</strong>weise zu diesem Thema enthält Kap. 2,<br />
Abschnitt „Wirksamkeitsprüfung <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen“<br />
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