Die Gefahrstoffverordnung in der betrieblichen Praxis - IG Metall ...
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Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />
Gefährdungsbeurteilung gibt es <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung<br />
überhaupt ke<strong>in</strong>e Vorgabe <strong>in</strong> Bezug auf die<br />
Aufbewahrung. Aus Gründen des vorbeugenden<br />
Gesundheitsschutzes ist dies auch nicht erfor<strong>der</strong>lich,<br />
wohl aber <strong>in</strong> Bezug auf mögliche, erst<br />
nach langer Zeit auftretende Berufskrankheiten.<br />
Hier könnten bestimmte Teile dieser Unterlagen<br />
erheblichen Wert als Beweismittel besitzen. Mit<br />
ihrer Hilfe ließe sich möglicherweise e<strong>in</strong> Zusammenhang<br />
<strong>der</strong> Erkrankung mit früheren Belastungen<br />
herstellen, <strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise nicht mehr<br />
nachzuweisen ist.<br />
Aus Sicht e<strong>in</strong>er verantwortungsbewussten Interessenvertretung<br />
sollte <strong>der</strong> Betriebsrat daher<br />
se<strong>in</strong>e Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs.1 Nr.<br />
7 BetrVG nutzen und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />
auf <strong>der</strong> Grundlage von § 6 ArbSchG und § 7<br />
GefStoffV den Umfang <strong>der</strong> Dokumentation <strong>der</strong><br />
Gefährdungsbeurteilung sowie die Aufbewahrungsfristen<br />
regeln.<br />
Für die Ergebnisse von Gefahrstoffmessungen,<br />
die vor 2005, also noch unter den Vorgaben <strong>der</strong><br />
früheren Verordnung durchgeführt worden s<strong>in</strong>d, ist<br />
mit <strong>der</strong> neuen Verordnung e<strong>in</strong> ähnliches Problem<br />
entstanden: Da die neue Verordnung ke<strong>in</strong>e Übergangsregelungen<br />
<strong>in</strong> Bezug auf die alte Verordnung<br />
enthält, wäre es trotz <strong>der</strong> früher gefor<strong>der</strong>ten Aufbewahrungspflicht<br />
von 30 Jahren zulässig, die damaligen<br />
Messergebnisse zu vernichten, es sei denn,<br />
sie dienen zum Nachweis <strong>der</strong> Wirksamkeit von<br />
noch aktuellen Schutzmaßnahmen entsprechend<br />
Schutzstufe 3. Deshalb sollte es e<strong>in</strong>e dr<strong>in</strong>gliche<br />
Aufgabe von Betriebsräten se<strong>in</strong>, auch <strong>in</strong> diesem<br />
Fall durch betriebliche Vere<strong>in</strong>barungen die Vernichtung<br />
solcher Unterlagen zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n.<br />
H<strong>in</strong>weise für Betriebsräte<br />
Liegt für alle Tätigkeiten, bei<br />
denen Gefahrstoffe verwendet<br />
o<strong>der</strong> freigesetzt werden, e<strong>in</strong>e schriftliche Dokumentation<br />
<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung vor?<br />
Ist die Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />
so gestaltet, dass<br />
anhand <strong>der</strong> <strong>in</strong> ihr enthaltenen Angaben<br />
die Angemessenheit <strong>der</strong> abgeleiteten<br />
Maßnahmen überprüft werden kann und<br />
sie als Grundlage für e<strong>in</strong>e erneute Gefährdungsbeurteilung<br />
dienen kann?<br />
Ist gewährleistet, dass Ergebnisse von Messungen<br />
zur Sicherstellung <strong>der</strong> AGW-E<strong>in</strong>haltung<br />
m<strong>in</strong>destens 40 Jahre aufbewahrt werden?<br />
Ist gewährleistet, dass Ergebnisse von Arbeitsplatzmessungen,<br />
die vor 2005 durchgeführt<br />
wurden, auch weiterh<strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens<br />
30 Jahre aufbewahrt werden, wie es<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> alten Verordnung verlangt wurde?<br />
Ist gewährleistet, dass nicht mehr aktuelle<br />
Dokumentationen von Gefährdungsbeurteilungen<br />
archiviert werden, so dass sie bei<br />
möglichen künftigen Berufskrankheitenverfahren<br />
als Beweismittel zur Verfügung stehen?<br />
2.7 Aktualisierung und Neuerstellung<br />
<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />
Laut Verordnung muss die Gefährdungsbeurteilung<br />
immer dann aktualisiert werden, wenn<br />
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