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Die Gefahrstoffverordnung in der betrieblichen Praxis - IG Metall ...

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Arbeitshilfe 22<br />

<strong>Die</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Praxis</strong><br />

www.igmetall.de/gesundheit


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Herausgeber ......................... <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>, Vorstand | Ressort Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

Wilhelm-Leuschner-Straße 79 | 60329 Frankfurt/Ma<strong>in</strong><br />

Tel. 069 / 66 93 22 23 | ags@igmetall.de<br />

Verantwortlich: Wolfgang Rhode<br />

Autor/<strong>in</strong>nen .......................... Dr. Henn<strong>in</strong>g Wriedt, Beratungs- und Informationsstelle Arbeit & Gesundheit, Hamburg<br />

Volker Borghoff, <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bildungszentrum Sprockhövel<br />

Petra Müller-Knöß, <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Vorstand, Ressort Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

Wir bedanken uns für H<strong>in</strong>weise und Anregungen bei Sönke Bock und Gerd Nickel<br />

Redaktionelle Mitarbeit ........... Frank Walensky-Schweppe<br />

Gestaltung ........................... L<strong>in</strong>goVision Hamburg<br />

Bildnachweis ........................ Bayer (1), Walensky-Schweppe (3)<br />

Druck .................................. Raiffeisendruckerei GmbH, Neuwied<br />

Bestellh<strong>in</strong>weis ...................... www.igmetall.de/gesundheit/material, Produkt-Nr. 8306-13609<br />

Auflage ................................ Erste Auflage, Juli 2006<br />

Copyright ............................. <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>, Frankfurt am Ma<strong>in</strong>


Inhalt<br />

Vorwort ....................................................2<br />

Struktur <strong>der</strong> Arbeitshilfe .........................4<br />

1 Überblick .................................................7<br />

2 Zentrale Inhalte <strong>der</strong><br />

<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> .......................... 13<br />

2.1 Prozess und Grundlagen<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung .............. 16<br />

2.2 Informationsbasis für die<br />

Gefährdungsbeurteilung ..................... 18<br />

2.3 Gefährdungsbeurteilung .................... 21<br />

2.4 Schutzmaßnahmen ............................24<br />

2.5 Wirksamkeitsprüfung<br />

<strong>der</strong> Schutzmaßnahmen ......................27<br />

2.6 Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

und weitere Unterlagen ...30<br />

2.7 Aktualisierung und Neuerstellung<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung ..............32<br />

1<br />

Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

2.8 Grenzwertkonzept ..............................33<br />

2.9 Information <strong>der</strong> Beschäftigten ............36<br />

2.10 Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge ............38<br />

2.11 Zusammenarbeit<br />

verschiedener Firmen .........................40<br />

2.12 Anzeigepflichten bei <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde<br />

und Möglichkeiten<br />

für Ausnahmegenehmigungen ............ 41<br />

3 Gestaltungsmöglichkeiten für<br />

Betriebsräte und Beschäftigte ..............43<br />

4 Anhang ..................................................57<br />

4.1 H<strong>in</strong>weise auf Rechtsquellen<br />

und Kommentare ................................57<br />

4.2 Liste von Internet-L<strong>in</strong>ks ......................57<br />

4.3 Glossar/Begriffe .................................59<br />

4.4 Abkürzungsverzeichnis .......................73<br />

4.5 H<strong>in</strong>tergrund ........................................74


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Vorwort<br />

Jahr für Jahr kommen Beschäftigte durch ihre Arbeit<br />

zu Schaden: So wurden z.B. mehr als 18 000<br />

Haut- und Atemwegserkrankungen im Jahr 2004<br />

als vermutlich arbeitsbed<strong>in</strong>gt angezeigt. <strong>Die</strong>se<br />

Erkrankungen werden erfahrungsgemäß vor allem<br />

von Gefahrstoffen verursacht. Sie s<strong>in</strong>d Ausdruck<br />

e<strong>in</strong>es viel größeren Problems: Auf <strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Seite<br />

kommt es bei vielen Kolleg<strong>in</strong>nen und Kollegen<br />

durch Gefahrstoffe gelegentlich o<strong>der</strong> auch regelmäßig<br />

zu Gesundheitsstörungen, die zum Glück<br />

aber wie<strong>der</strong> verschw<strong>in</strong>den und dauerhaft ke<strong>in</strong>e<br />

erkennbaren Schäden zurücklassen.<br />

Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite kann e<strong>in</strong>e Erkrankung<br />

durch Gefahrstoffe schleichend entstehen. Manche<br />

Krankheiten werden erst nach mehreren<br />

Jahren ständiger Belastung sichtbar – wie etwa<br />

chronische Bronchitis durch Schweißrauche<br />

o<strong>der</strong> Nervenschäden durch Lösemitteldämpfe.<br />

An<strong>der</strong>e können noch Jahre nach Beendigung <strong>der</strong><br />

Belastungen mit Gefahrstoffen auftreten – so<br />

die Krebserkrankungen. Gerade bei diesen Erkrankungen<br />

wird häufig ke<strong>in</strong> Zusammenhang mit<br />

den beruflichen Ursachen hergestellt. Und selbst<br />

wenn <strong>der</strong> Verdacht aufkommt, dass die Krankheit<br />

auf Gefahrstoffe zurückzuführen ist, lässt sich<br />

<strong>der</strong> Verdacht oft nicht beweisen. Nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen<br />

existieren Aufzeichnungen über Art und<br />

Ausmaß von Belastungen durch Gefahrstoffe am<br />

Arbeitsplatz, die viele Jahre zurückliegen.<br />

Ob überhaupt e<strong>in</strong> Verdacht aufkommt, dass e<strong>in</strong>e<br />

Krankheit auf die Arbeit mit Gefahrstoffen zurück-<br />

zuführen ist, setzt durchweg die Kenntnis über<br />

die schädigenden Eigenschaften <strong>der</strong> betreffenden<br />

Stoffe voraus. Doch diese Voraussetzung ist für<br />

die meisten Stoffe überhaupt nicht gegeben: Von<br />

den rund 100 000 E<strong>in</strong>zelstoffen, die <strong>in</strong> Europa<br />

verwendet werden, s<strong>in</strong>d nur für e<strong>in</strong>en Bruchteil<br />

alle gesundheitsschädigenden Eigenschaften bekannt.<br />

Zumeist weiß man um die Schäden, die bei<br />

e<strong>in</strong>maliger, hoher Belastung ausgelöst werden<br />

können. Dagegen s<strong>in</strong>d die Gefahren, die bei ger<strong>in</strong>gerer<br />

Belastung bestehen, nicht o<strong>der</strong> nur bruchstückhaft<br />

bekannt.<br />

H<strong>in</strong>zu kommt, dass Wirkungen nur für E<strong>in</strong>zelstoffe<br />

untersucht werden. An Arbeitsplätzen werden<br />

aber zumeist Stoffgemische e<strong>in</strong>gesetzt. Komb<strong>in</strong>ations-<br />

und Wechselwirkungen von Stoffen s<strong>in</strong>d<br />

bislang nur wenig erforscht und lassen sich wegen<br />

<strong>der</strong> Vielzahl <strong>der</strong> Komb<strong>in</strong>ationsmöglichkeiten<br />

kaum umfassend untersuchen.<br />

Schließlich kann es durch die Art <strong>der</strong> Verwendung<br />

von Stoffen zur Umwandlung o<strong>der</strong> Zersetzung <strong>der</strong><br />

Ausgangsstoffe kommen. Fast immer entstehen<br />

Cocktails von Umwandlungsprodukten, für die e<strong>in</strong>ige<br />

schädigende Eigenschaften e<strong>in</strong>iger Bestandteile<br />

bekannt s<strong>in</strong>d – dabei ist aber we<strong>der</strong> die genaue Zusammensetzung<br />

<strong>der</strong> Mischung bekannt noch liegt<br />

Wissen über alle schädigenden Eigenschaften vor.<br />

Verstärkt wird die Gesundheitsgefährdung auch<br />

dadurch, dass die e<strong>in</strong>gesetzten o<strong>der</strong> entstehenden<br />

Stoffe aufgrund <strong>der</strong> mechanischen Energie als<br />

Sprühnebel verteilt werden o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> hohen<br />

2


Temperaturen stärker verdampfen o<strong>der</strong> als Gase<br />

o<strong>der</strong> Rauche freigesetzt werden.<br />

Selbst wenn bei <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

an den Arbeitsplätzen alle bekannten<br />

schädigenden Wirkungen von Gefahrstoffen berücksichtigt<br />

werden, verbleiben also zahlreiche<br />

Wissenslücken. Deshalb muss es das Ziel aller<br />

Schutzmaßnahmen se<strong>in</strong>, Belastungen durch Gefahrstoffe<br />

möglichst vollständig zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n<br />

o<strong>der</strong> sie zum<strong>in</strong>dest so ger<strong>in</strong>g wie möglich zu halten<br />

und sie weiter zu verr<strong>in</strong>gern.<br />

Betriebsräte haben die wichtige Aufgabe zu überwachen,<br />

dass <strong>der</strong> Arbeitgeber se<strong>in</strong>en Verpflichtungen<br />

zum Schutz <strong>der</strong> Gesundheit nachkommt<br />

und sie haben umfassende Mitbestimmungsrechte<br />

bei <strong>der</strong> konkreten Ausgestaltung dieses Schutzes.<br />

Nach den Betriebsratswahlen ist e<strong>in</strong>e große Zahl<br />

von Kolleg<strong>in</strong>nen und Kollegen neu mit dem Thema<br />

„Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ und speziell<br />

auch mit dem „Schutz vor Gefahrstoffen am<br />

Arbeitsplatz“ befasst. Ihnen soll diese Arbeitshilfe<br />

den E<strong>in</strong>stieg erleichtern.<br />

Doch auch für diejenigen Kolleg<strong>in</strong>nen und Kollegen,<br />

die schon lange aktiv für den Schutz vor<br />

Gefahrstoffen arbeiten, bietet diese Arbeitshilfe<br />

Unterstützung an: So werden <strong>in</strong> ihr nicht nur die<br />

Vorgaben erläutert, die mit <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong><br />

<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> seit Anfang 2005 gelten,<br />

3<br />

Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

son<strong>der</strong>n es wird auch gezeigt, <strong>in</strong>wieweit die neuen<br />

Bestimmungen e<strong>in</strong>e Fortschreibung <strong>der</strong> früheren<br />

Vorschriften s<strong>in</strong>d und wo es durch die neugefasste<br />

Verordnung zu Verän<strong>der</strong>ungen gekommen<br />

ist.<br />

E<strong>in</strong>ige <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d durchaus positiv<br />

und führen bei korrekter betrieblicher Umsetzung<br />

zu e<strong>in</strong>em besseren Schutz <strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> Beschäftigten.<br />

Hier s<strong>in</strong>d die Betriebsräte gefor<strong>der</strong>t,<br />

im Rahmen ihrer Überwachungs- und Mitbestimmungsrechte<br />

zu e<strong>in</strong>er umfassenden Umsetzung<br />

<strong>der</strong> Vorgaben <strong>in</strong> den Betrieben beizutragen.<br />

An<strong>der</strong>e Verän<strong>der</strong>ungen dagegen reißen Löcher <strong>in</strong><br />

das bisherige System zum Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten.<br />

Hier ist es Aufgabe <strong>der</strong> Betriebsräte dafür zu<br />

sorgen, dass das bisherige Schutzniveau <strong>in</strong> den<br />

Betrieben nicht abgebaut wird. Mit Betriebsvere<strong>in</strong>barungen<br />

o<strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> Regelungen können<br />

sie erreichen, dass bewährte Verfahrensweisen<br />

beibehalten werden, auch wenn dies <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> nicht konkret vorgeschrieben<br />

ist. Leitl<strong>in</strong>ie sollte dabei stets die Verbesserung<br />

des Gesundheitsschutzes <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

se<strong>in</strong>, wie dies im Arbeitsschutzgesetz <strong>in</strong> § 1 und<br />

§ 3 ausdrücklich gefor<strong>der</strong>t wird.<br />

Wolfgang Rhode<br />

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Struktur <strong>der</strong> Arbeitshilfe<br />

<strong>Die</strong> Arbeitshilfe besteht aus vier Teilen:<br />

E<strong>in</strong>leitend wird <strong>in</strong> Kapitel 1 e<strong>in</strong> Überblick über die<br />

folgenden Punkte gegeben:<br />

Was s<strong>in</strong>d Gefahrstoffe und woran<br />

s<strong>in</strong>d sie im Betrieb zu erkennen?<br />

Welche Gesundheitsschäden können von<br />

Gefahrstoffen verursacht werden?<br />

Wie gelangen Gefahrstoffe <strong>in</strong> den Körper?<br />

Welchen Schutz gibt es vor Gefahrstoffen?<br />

In Kapitel 2 werden dann die für die betriebliche<br />

<strong>Praxis</strong> wichtigen Teile <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

vorgestellt. Verbunden wird diese Vorstellung mit<br />

gezielten H<strong>in</strong>weisen für Betriebsräte. In jedem <strong>der</strong><br />

thematisch geglie<strong>der</strong>ten Abschnitte s<strong>in</strong>d Fragen<br />

formuliert, die Betriebsräte als Kontrollfragen nutzen<br />

können, wenn sie ihren Überwachungspflichten<br />

nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 nachkommen wollen.<br />

Im Mittelpunkt des Kapitels steht dabei die Gefährdungsbeurteilung<br />

gemäß <strong>Gefahrstoffverordnung</strong>.<br />

Ohne den E<strong>in</strong>zelheiten von Kapitel 2 vorzugreifen,<br />

hier bereits vorab zwei grundlegende<br />

H<strong>in</strong>weise:<br />

die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale<br />

Instrument <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong>; deshalb<br />

ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung bestimmt, dass „<strong>der</strong><br />

Arbeitgeber ... e<strong>in</strong>e Tätigkeit mit Gefahrstoffen<br />

erst aufnehmen lassen (darf), nachdem<br />

e<strong>in</strong>e Gefährdungsbeurteilung vorgenommen<br />

wurde und die erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen<br />

getroffen wurden“ (§ 7 Abs. 1 Satz<br />

3 GefStoffV); mit Hilfe dieser Bestimmung<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 80 Abs. 1 Nr. 1 und § 87<br />

Abs. 1 Nr. 7 BetrVG steht dem Betriebsrat e<strong>in</strong><br />

machtvolles Instrument zum Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

zur Verfügung, mit dem bis h<strong>in</strong> zur<br />

Androhung von Produktionsstilllegungen die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

und die Ableitung erfor<strong>der</strong>licher Arbeitsschutzmaßnahmen<br />

erzwungen werden können;<br />

die Beschäftigten haben e<strong>in</strong> Anrecht darauf,<br />

<strong>in</strong> den Prozess <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

e<strong>in</strong>bezogen zu werden; auf dieses Recht wird<br />

zwar nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> h<strong>in</strong>gewiesen,<br />

wohl aber im Arbeitsschutzgesetz:<br />

danach s<strong>in</strong>d die Beschäftigten „berechtigt,<br />

dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen<br />

<strong>der</strong> Sicherheit und des Gesundheitsschutzes<br />

bei <strong>der</strong> Arbeit zu machen“ (§ 17 Abs. 1<br />

Satz 1 ArbSchG); <strong>in</strong> welcher Form diese Beteiligung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

erfolgen kann, ist ungeregelt, damit greift<br />

auch hier die zw<strong>in</strong>gende Mitbestimmung<br />

des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7.<br />

Im Mittelpunkt von Kapitel 3 stehen die Gestaltungsmöglichkeiten<br />

von Betriebsräten und<br />

Beschäftigten. Neben <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong><br />

Aufgaben, zu denen <strong>der</strong> Arbeitgeber gemäß <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

verpflichtet ist und die <strong>in</strong><br />

Kapitel 2 vorgestellt werden, zeichnet sich die<br />

Verordnung durch e<strong>in</strong>e Vielzahl unbestimmter<br />

Rechtsbegriffe und vielfach durch fehlende Detailregelungen<br />

aus. Damit stellt die seit 2005 geltende<br />

Verordnung sehr viel größere Herausfor<strong>der</strong>un-<br />

4


gen an Betriebe – und vor allem an Betriebsräte!<br />

– als es die frühere Verordnung tat: In <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

musste vom Betriebsrat kontrolliert<br />

werden, ob e<strong>in</strong>e Regelung betrieblich umgesetzt<br />

wurde. Jetzt ist dagegen betrieblich zunächst zu<br />

regeln, wie die Rahmenvorschriften <strong>der</strong> Verordnung<br />

vor Ort konkretisiert werden sollen, und erst<br />

als zweiter Schritt muss kontrolliert werden, ob<br />

diese betrieblich festgelegten E<strong>in</strong>zelheiten auch<br />

tatsächlich umgesetzt werden.<br />

Sowohl die unbestimmten Rechtsbegriffe als<br />

auch die fehlenden Detailregelungen unterliegen<br />

zw<strong>in</strong>gend <strong>der</strong> Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1<br />

Nr. 7 BetrVG. <strong>Die</strong>se Rechtslage ist im Juni 2004<br />

auch durch zwei Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts<br />

nachdrücklich bestätigt und <strong>in</strong>haltlich<br />

präzisiert worden 1 . Angesichts <strong>der</strong> Vielzahl <strong>der</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lichen <strong>betrieblichen</strong> Konkretisierungen<br />

besteht die Gefahr, dass <strong>der</strong> Betriebsrat geradezu<br />

mit Entscheidungen überschwemmt wird. Hier<br />

wird für den Betriebsrat die Kunst dar<strong>in</strong> bestehen,<br />

wichtige von weniger wichtigen Fragestellungen<br />

zu unterscheiden und e<strong>in</strong>e strategisch kluge Auswahl<br />

<strong>der</strong> Themen zu treffen, mit denen er sich<br />

vordr<strong>in</strong>glich befassen will. Vorschläge hierzu f<strong>in</strong>den<br />

sich <strong>in</strong> Kapitel 3.<br />

Der vierte Teil <strong>der</strong> Arbeitshilfe ist <strong>der</strong> Anhang.<br />

In ihm s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Reihe praktischer Hilfen zusammengestellt:<br />

1 Beschlüsse des BAG vom 8.6.2004, Az. 1 ABR 4/03 und 1 ABR 13/03.<br />

5<br />

Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

H<strong>in</strong>weise auf wichtige Gesetzes- und Verordnungstexte,<br />

auf den Zugang zu Technischen<br />

Regeln (TRGS) sowie auf e<strong>in</strong>en<br />

Kommentar zur <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Internet-l<strong>in</strong>ks zu Websites mit Informationen<br />

zum Thema „Gefahrstoffe“<br />

e<strong>in</strong> Glossar mit Erläuterungen<br />

von Fachbegriffen<br />

e<strong>in</strong> Verzeichnis wichtiger Abkürzungen.<br />

Schließlich werden im Anhang als H<strong>in</strong>tergrund<strong>in</strong>formation<br />

die Gründe für die Neufassung <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

erläutert. Im Mittelpunkt <strong>der</strong><br />

Darstellung stehen dabei zum e<strong>in</strong>en die Vorgaben<br />

von Seiten <strong>der</strong> EU, zum zweiten <strong>der</strong> Versuch, e<strong>in</strong>e<br />

Reihe von Schwachstellen <strong>der</strong> früheren Verordnung<br />

zu beheben und zum dritten die <strong>in</strong>nenpolitischen<br />

Vorgaben, mit denen unter dem Kampfbegriff<br />

„Bürokratieabbau“ e<strong>in</strong> „schlankeres“ Regelwerk<br />

auch im Arbeitsschutz durchgesetzt werden<br />

soll.<br />

Beschlossen wird die dortige Übersicht mit e<strong>in</strong>er<br />

Zusammenstellung <strong>der</strong> verbliebenen Lücken, also<br />

von Themen, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung überhaupt<br />

nicht angesprochen werden o<strong>der</strong> zu denen nur<br />

allgeme<strong>in</strong>e Vorgaben gemacht worden s<strong>in</strong>d, ohne<br />

sie mit <strong>in</strong>haltlichen Festlegungen zu füllen. Für<br />

viele <strong>der</strong> betrieblich zu regelnden Themen, die <strong>in</strong><br />

den Kapiteln 2 und 3 angesprochen s<strong>in</strong>d, soll damit<br />

<strong>der</strong> Blick auf die politischen Konflikte eröffnet<br />

werden, die e<strong>in</strong>e Regelung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t<br />

haben.


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Raum für Notizen<br />

6


1 Überblick<br />

Was s<strong>in</strong>d Gefahrstoffe und woran<br />

s<strong>in</strong>d sie im Betrieb zu erkennen?<br />

Je<strong>der</strong> Stoff, <strong>der</strong> im Betrieb e<strong>in</strong>gesetzt wird o<strong>der</strong><br />

während des Herstellungs- und Bearbeitungsprozesses<br />

entsteht, kann e<strong>in</strong> Gefahrstoff se<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

dazu werden. Ob e<strong>in</strong> Stoff o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Gemisch von<br />

Stoffen (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Sprache <strong>der</strong> GefStoffV e<strong>in</strong>e „Zubereitung“)<br />

tatsächlich e<strong>in</strong> Gefahrstoff ist, hängt von<br />

zwei grundlegenden D<strong>in</strong>gen ab: von den Stoffeigenschaften<br />

und von <strong>der</strong> Art und Weise, wie <strong>der</strong><br />

Stoff o<strong>der</strong> die Zubereitung im Betrieb verwendet<br />

werden.<br />

Bei den Stoffeigenschaften werden 15 Eigenschaften<br />

unterschieden, die <strong>in</strong> drei Gruppen unterteilt<br />

s<strong>in</strong>d, nämlich <strong>in</strong> physikalisch-chemische<br />

Eigenschaften, <strong>in</strong> gesundheitsschädigende (o<strong>der</strong><br />

„toxische“) Eigenschaften und <strong>in</strong> umweltschädigende<br />

Eigenschaften:<br />

Gefährliche Stoffeigenschaften<br />

■ Physikalisch-chemische Eigenschaften<br />

explosionsgefährlich<br />

brandför<strong>der</strong>nd<br />

hochentzündlich<br />

leichtentzündlich<br />

entzündlich<br />

■ Gesundheitsschädigende (toxische) Eigenschaften<br />

sehr giftig<br />

giftig<br />

gesundheitsschädlich<br />

ätzend<br />

reizend<br />

sensibilisierend<br />

krebserzeugend (karz<strong>in</strong>ogen)<br />

fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)<br />

erbgutverän<strong>der</strong>nd (mutagen)<br />

■ Umweltschädigende Eigenschaften<br />

umweltgefährlich<br />

7<br />

Überblick<br />

Hat e<strong>in</strong> Stoff e<strong>in</strong>e dieser Eigenschaften, so<br />

muss er als „gefährlicher Stoff“ (Gefahrstoff )<br />

e<strong>in</strong>gestuft werden. Ganz entsprechend werden<br />

auch Zubereitungen beurteilt, allerd<strong>in</strong>gs gibt es<br />

hier e<strong>in</strong>e Beson<strong>der</strong>heit: Für die E<strong>in</strong>stufung von<br />

Zubereitungen gibt es neben <strong>der</strong> Möglichkeit,<br />

die Zubereitung als Ganzes zu beurteilen, auch<br />

die Möglichkeit, sie anhand <strong>der</strong> bekannten Eigenschaften<br />

ihrer Inhaltsstoffe zu beurteilen<br />

und e<strong>in</strong>zustufen. In H<strong>in</strong>blick auf toxische und<br />

umweltschädigende Eigenschaften wird üblicherweise<br />

die zweite Möglichkeit gewählt. Als<br />

gefährlich e<strong>in</strong>gestufte Zubereitungen werden <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Sprache <strong>der</strong> GefStoffV ebenfalls als Gefahrstoffe<br />

bezeichnet.<br />

Für alle Stoffe und Zubereitungen, die vermarktet<br />

werden, also von e<strong>in</strong>em Unternehmen an an<strong>der</strong>e<br />

geliefert werden, ist es die Pflicht des sogenannten<br />

„Inverkehrbr<strong>in</strong>gers“, also des Herstellers o<strong>der</strong><br />

Importeurs zu beurteilen, ob sie über gefährliche<br />

Eigenschaften verfügen und sie dementsprechend<br />

e<strong>in</strong>zustufen.<br />

Ist e<strong>in</strong> Stoff o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Zubereitung als gefährlich<br />

e<strong>in</strong>gestuft, so müssen sie vom „Inverkehrbr<strong>in</strong>ger“<br />

gekennzeichnet werden. Außerdem muss<br />

e<strong>in</strong> Sicherheitsdatenblatt (SDB) erstellt und den<br />

Kunden spätestens bei <strong>der</strong> ersten Lieferung des<br />

Produktes übermittelt werden.<br />

<strong>Die</strong> Kennzeichnungsvorschriften sehen vor, dass<br />

auf <strong>der</strong> Verpackung e<strong>in</strong> Etikett mit folgenden Angaben<br />

anzubr<strong>in</strong>gen ist:


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Name und vollständige Anschrift<br />

des Herstellers bzw. E<strong>in</strong>führers<br />

Bezeichnung des Stoffes bzw. Bezeichnung<br />

o<strong>der</strong> Handelsname <strong>der</strong> Zubereitung<br />

bei Zubereitungen die Bezeichnungen <strong>der</strong><br />

wichtigsten gefährlichen Inhaltsstoffe<br />

Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen<br />

Gefahrenh<strong>in</strong>weise (R-Sätze)<br />

Sicherheitsratschläge (S-Sätze)<br />

Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung ermöglichen<br />

es, auf den ersten Blick zu erkennen,<br />

dass es sich um e<strong>in</strong>en Gefahrstoff handelt und<br />

welche Art von Gefahren von ihm ausgehen.<br />

Für Zubereitungen gibt es e<strong>in</strong>e wichtige Beson<strong>der</strong>heit:<br />

Sie gelten nur dann als „gefährlich“,<br />

wenn <strong>der</strong> Anteil gefährlicher Inhaltsstoffe e<strong>in</strong>en<br />

bestimmten Anteil übersteigt. <strong>Die</strong>ser M<strong>in</strong>destan-<br />

teil ist abhängig von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> schädigenden Ei-<br />

genschaft. So muss e<strong>in</strong>e Zubereitung m<strong>in</strong>destens<br />

25 Prozent als „gesundheitsschädlich“ e<strong>in</strong>gestufter<br />

Inhaltsstufe enthalten, um selber als „gesundheitsschädlich“<br />

e<strong>in</strong>gestuft zu werden.<br />

Um für den Verwen<strong>der</strong> solcher Zubereitungen, die<br />

zwar gefährliche Inhaltsstoffe enthalten, selber<br />

aber nicht als gefährlich e<strong>in</strong>gestuft s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Wissenslücke<br />

zu schließen, müssen Zubereitungen<br />

ab e<strong>in</strong>em M<strong>in</strong>destanteil von 1 Prozent gesundheits-<br />

o<strong>der</strong> umweltschädigen<strong>der</strong> Inhaltsstoffe auf<br />

dem Etikett folgenden H<strong>in</strong>weis tragen: „Sicherheitsdatenblatt<br />

auf Anfrage für berufsmäßige Verwen<strong>der</strong><br />

erhältlich.“<br />

Für Stoffe und Zubereitungen, die im Betrieb für<br />

den Eigengebrauch hergestellt werden, gibt es<br />

ebenfalls die Pfl icht sie e<strong>in</strong>zustufen, wenn auch <strong>in</strong><br />

abgeschwächter Form. Nach § 7 Abs. 2 GefStoffV<br />

müssen zum<strong>in</strong>dest die von den Stoffen o<strong>der</strong> Zubereitungen<br />

ausgehenden Gefährdungen<br />

für die Beschäftigten ermittelt<br />

werden.<br />

E<strong>in</strong> Stoff o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Zubereitung können<br />

allerd<strong>in</strong>gs nicht nur aufgrund<br />

ihrer E<strong>in</strong>stufung e<strong>in</strong> Gefahrstoff<br />

se<strong>in</strong>, son<strong>der</strong>n auch aufgrund<br />

<strong>der</strong> Art und Weise, wie sie im<br />

Betrieb<br />

verwendet werden.<br />

Hierfür gibt es e<strong>in</strong>e Reihe von<br />

Möglichkeiten:<br />

Stoffe und Zubereitungen<br />

können aufgrund ihrer<br />

8


Verwendung explosionsfähig werden, so etwa<br />

Feststoffe, die <strong>in</strong> Pulverform gebracht werden<br />

und dann zu Staubexplosionen führen können<br />

o<strong>der</strong> Flüssigkeiten, über denen sich bei<br />

Erwärmung Dampf-Luft-Gemische bilden;<br />

aus Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen<br />

können bei ihrer Verwendung an<strong>der</strong>e gefährliche<br />

Stoffe o<strong>der</strong> Zubereitungen freigesetzt<br />

werden, so etwa Beschichtungen, aus denen<br />

beim Überschweißen giftige und atemwegsreizende<br />

Zersetzungsprodukte entstehen;<br />

Stoffe können aufgrund ihrer Verwendung zu<br />

Gesundheitsschäden führen, so etwa tiefkalte<br />

Gase zu schweren Hautschäden, Heißdampf<br />

zu schweren Hautschäden und Verbrennungen,<br />

Inertisierungsgase wie Stickstoff zum<br />

Ersticken und schließlich auch Wasser bei<br />

ständigem Hautkontakt zu Hautschäden.<br />

Für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die<br />

aufgrund <strong>der</strong> Art und Weise <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong><br />

Verwendung zu Gefahrstoffen werden, ist es weitgehend<br />

Sache des Betriebes, sie im Rahmen <strong>der</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung als Gefahrstoffe zu identifizieren.<br />

Welche Gesundheitsschäden können<br />

von Gefahrstoffen verursacht werden?<br />

Wie die Liste <strong>der</strong> toxischen Eigenschaften <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Tabelle im vorigen Abschnitt zeigt, können Gefahrstoffe<br />

e<strong>in</strong> weites Spektrum unterschiedlicher<br />

Gesundheitsschäden verursachen. Üblicherweise<br />

wird zwischen akuten und chronischen Schäden<br />

unterschieden.<br />

9<br />

Überblick<br />

Schäden werden als akut bezeichnet, wenn sie<br />

unmittelbar als Folge e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>maligen Belastung<br />

auftreten können; sie werden als chronisch bezeichnet,<br />

wenn sie Folge e<strong>in</strong>er wie<strong>der</strong>holten o<strong>der</strong><br />

dauernden Belastung s<strong>in</strong>d. Belastungen, bei denen<br />

ke<strong>in</strong>e akuten Gesundheitsschäden auftreten,<br />

können also durchaus zu chronischen Schäden<br />

führen.<br />

Genaue H<strong>in</strong>weise darauf, welche Art von Gesundheitsschäden<br />

e<strong>in</strong> Stoff verursachen kann, liefern<br />

die Gefahrenh<strong>in</strong>weise (R-Sätze), die dem Etikett<br />

und – <strong>in</strong> vollem Umfang – dem SDB entnommen<br />

werden können. Ist für e<strong>in</strong>en Stoff ebenfalls e<strong>in</strong><br />

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) festgesetzt, so kann<br />

auch abgeschätzt werden, unterhalb welcher<br />

Belastung mit dem Stoff chronische Gesundheitsschäden<br />

im Allgeme<strong>in</strong>en nicht auftreten.<br />

Wie gelangen Gefahrstoffe <strong>in</strong> den Körper?<br />

Gefahrstoffe können auf drei Wegen auf den<br />

Körper e<strong>in</strong>wirken und <strong>in</strong> ihn e<strong>in</strong>dr<strong>in</strong>gen:<br />

Über die Luft können sie zum e<strong>in</strong>en <strong>in</strong><br />

die Atemwege und von dort über die Lungen<br />

<strong>in</strong> den Körper gelangen. Ätzende und<br />

reizende Stoffe können zudem zu Schäden<br />

<strong>der</strong> Atemwege selbst o<strong>der</strong> von Haut,<br />

Schleimhäuten und Augen führen.<br />

Bei Hautkontakt können e<strong>in</strong>erseits Hautschäden<br />

entstehen, an<strong>der</strong>erseits s<strong>in</strong>d zahlreiche<br />

Stoffe <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage, die Haut zu durchdr<strong>in</strong>gen<br />

und so <strong>in</strong> den Körper zu gelangen. Ist die<br />

Haut bereits vorgeschädigt – etwa durch fe<strong>in</strong>e<br />

Verletzungen – o<strong>der</strong> durch E<strong>in</strong>wirkung von


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Wasser aufgeweicht, können Schadstoffe<br />

sie noch leichter durchdr<strong>in</strong>gen. Auch Hautkontakt<br />

mit verschmutzten Werkzeugen,<br />

Werkstücken o<strong>der</strong> Oberflächen kann zur<br />

Aufnahme <strong>der</strong> Stoffe <strong>in</strong> den Körper führen.<br />

Schließlich können Gefahrstoffe auch<br />

verschluckt werden. Vor allem bei Belastungen<br />

mit Schwermetallstäuben,<br />

zum Beispiel von Blei, ist dies <strong>der</strong><br />

Hauptaufnahmeweg <strong>in</strong> den Körper.<br />

Welchen Schutz gibt es vor Gefahrstoffen?<br />

Bester Schutz vor Gefahrstoffen ist es, sie überhaupt<br />

nicht zu verwenden. Entwe<strong>der</strong> können an<strong>der</strong>e<br />

Herstellungsverfahren zum E<strong>in</strong>satz kommen,<br />

die ganz ohne Verwendung von Stoffen auskommen<br />

o<strong>der</strong> es können an<strong>der</strong>e Stoffe e<strong>in</strong>gesetzt<br />

werden, die nicht o<strong>der</strong> zum<strong>in</strong>dest weniger gefährlich<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Ist e<strong>in</strong>e solche Substitution technisch nicht<br />

möglich, sollten Gefahrstoffe im geschlossenen<br />

System e<strong>in</strong>gesetzt werden. <strong>Die</strong>s verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t den<br />

Kontakt über die Atemluft und die Haut. Ist auch<br />

dies technisch nicht machbar, sollten die Gefahrstoffe<br />

auf e<strong>in</strong>e Weise und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Form e<strong>in</strong>gesetzt<br />

werden, durch die ihre Freisetzung völlig unterbunden<br />

o<strong>der</strong> weitgehend verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t wird (etwa<br />

durch Verwendung emissionsgem<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Produkte<br />

wie Pellets anstelle von Pulver, Anwendung<br />

von Tauch-, Streich- o<strong>der</strong> Rollverfahren anstelle<br />

von Spritzverfahren). Gleichzeitig sollten an den<br />

Stellen Absaugungen <strong>in</strong>stalliert werden, an denen<br />

die Gefahrstoffe <strong>in</strong> die Luft gelangen.<br />

Werden trotz dieser Maßnahmen Gefahrstoffe<br />

freigesetzt, so s<strong>in</strong>d Lüftungsmaßnahmen zu treffen.<br />

E<strong>in</strong>e weitere Möglichkeit, die Belastung zu<br />

begrenzen, besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong> zeitlichen Beschränkung<br />

<strong>der</strong> belastenden Tätigkeit.<br />

Erst nachdem alle diese Maßnahmen ausgeschöpft<br />

s<strong>in</strong>d und wenn trotzdem noch e<strong>in</strong>e Gesundheitsgefährdung<br />

besteht, darf auf persönliche<br />

Schutzmaßnahmen und hier <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

auf die Verwendung von Atemschutz zurückgegriffen<br />

werden.<br />

Allgeme<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>weise auf Schutzmaßnahmen<br />

liefern die Sicherheitsratschläge (S-Sätze), die<br />

dem SDB entnommen werden können. Sie s<strong>in</strong>d<br />

allerd<strong>in</strong>gs nicht auf die speziellen Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

abgestimmt und können ke<strong>in</strong>eswegs die<br />

eigenständige Ableitung von Schutzmaßnahmen<br />

im Betrieb im Rahmen <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

ersetzen.<br />

Zusätzlich zu diesen Maßnahmen <strong>in</strong> Bezug auf<br />

Gefahrstoffe gilt grundsätzlich bei Tätigkeiten<br />

mit jeglicher Art von Stoffen, dass die Pr<strong>in</strong>zipien<br />

<strong>der</strong> Arbeitshygiene stets die Grundlage für den<br />

Schutz gegen alle möglichen Gesundheitsgefährdungen<br />

bilden sollten. <strong>Die</strong>s schließt e<strong>in</strong><br />

die Menge <strong>der</strong> am Arbeitsplatz vorhandenen<br />

Stoffe auf das für die betreffende Tätigkeit<br />

erfor<strong>der</strong>liche Ausmaß zu beschränken,<br />

den Arbeitsplatz regelmäßig zu re<strong>in</strong>igen und<br />

verschüttete Stoffe sofort zu beseitigen,<br />

10


die Anzahl <strong>der</strong> Beschäftigten, die den<br />

Stoffen ausgesetzt se<strong>in</strong> können, so<br />

weit wie möglich zu begrenzen,<br />

Dauer und Ausmaß <strong>der</strong> Belastung mit den<br />

Stoffen so weit wie möglich zu begrenzen.<br />

In sämtlichen Arbeitsbereichen, <strong>in</strong> denen Gefahrstoffe<br />

vorkommen können, sollte strikt darauf<br />

geachtet werden, dass dort we<strong>der</strong> gegessen noch<br />

getrunken noch geraucht wird.<br />

Welche weiteren Möglichkeiten gibt es?<br />

<strong>Die</strong>se genannten Maßnahmen zum Schutz vor<br />

Gefahrstoffen s<strong>in</strong>d Vorgaben, die sich aus <strong>der</strong><br />

<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> ergeben. Darüber h<strong>in</strong>aus<br />

können Betriebe selbstverständlich zusätzliche<br />

Maßnahmen treffen, auch wenn sie nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

GefStoffV beschrieben s<strong>in</strong>d.<br />

11<br />

Überblick<br />

Beispiel e<strong>in</strong>er guten Arbeitsschutzpraxis ist e<strong>in</strong><br />

betriebliches Freigabesystem für Arbeitsstoffe:<br />

Bevor e<strong>in</strong> neuer Arbeitsstoff erstmals e<strong>in</strong>gekauft<br />

werden darf, muss von den Verantwortlichen<br />

für den Arbeitsschutz geprüft werden, ob das<br />

Produkt erfor<strong>der</strong>lich ist o<strong>der</strong> ob nicht e<strong>in</strong> bereits<br />

vorhandenes Produkt für denselben Zweck e<strong>in</strong>gesetzt<br />

werden könnte. Falls das neue Produkt<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, muss weiter geprüft werden, ob<br />

es möglicherweise e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es Produkt gibt, das<br />

ke<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> weniger gesundheitsschädigende Eigenschaften<br />

aufweist o<strong>der</strong> ob durch e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e<br />

Verfahrensweise vollständig auf das neue Produkt<br />

verzichtet werden kann. Erst nach e<strong>in</strong>er solchen<br />

Prüfung, <strong>in</strong> die auch <strong>der</strong> Betriebsrat im Rahmen<br />

se<strong>in</strong>er Mitbestimmungsrechte e<strong>in</strong>bezogen werden<br />

muss, darf das neue Produkt bestellt werden.


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Raum für Notizen<br />

12


2 Zentrale Inhalte <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Aufbau <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

An dieser Stelle werden ke<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>weise auf die<br />

rechtliche Zuordnung <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

(kurz: GefStoffV) zum Arbeitsschutzgesetz und<br />

zum Chemikaliengesetz sowie zu den europäischen<br />

Richtl<strong>in</strong>ien zum <strong>betrieblichen</strong> Gesundheitsschutz<br />

gegeben. Um dieses Kapitel übersichtlich<br />

zu halten, s<strong>in</strong>d die entsprechenden Erläuterungen<br />

<strong>in</strong> den Abschnitt „H<strong>in</strong>tergrund“ im Anhang <strong>der</strong><br />

Arbeitshilfe aufgenommen worden.<br />

In ihrem Aufbau weist die neue <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

große Ähnlichkeit mit <strong>der</strong> bisherigen<br />

Verordnung auf. Es gibt aber auch e<strong>in</strong>ige wichtige<br />

Neuerungen:<br />

In <strong>der</strong> alten Verordnung waren alle Vorschriften<br />

für krebserzeugende und erbgutverän<strong>der</strong>nde<br />

Gefahrstoffe als eigenständiger Abschnitt aufgeführt.<br />

In <strong>der</strong> neuen Verordnung s<strong>in</strong>d die Vorschriften<br />

für krebserzeugende, erbgutverän<strong>der</strong>nde<br />

und – mit diesen jetzt gleichgestellt – fruchtbarkeitsgefährdende<br />

Gefahrstoffe <strong>in</strong> die für alle<br />

Stoffe geltenden Vorschriften <strong>in</strong>tegriert worden.<br />

<strong>Die</strong>se Vorschriften zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> neuen GefStoffV <strong>in</strong> zwei Abschnitte<br />

unterteilt. „Allgeme<strong>in</strong>e Schutzmaßnahmen“,<br />

die stets anzuwenden s<strong>in</strong>d und „Ergänzende<br />

Schutzmaßnahmen“ für Tätigkeiten mit höherer<br />

Gefährdung. Zum an<strong>der</strong>en s<strong>in</strong>d dort die Vorschriften<br />

über die Information <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

und über die Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge zu<br />

f<strong>in</strong>den.<br />

13<br />

Zentrale Inhalte <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Struktur <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Erster Abschnitt Anwendungsbereich und<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(§§ 1 – 3, Anhang I)<br />

Zweiter Abschnitt Gefahrstoff<strong>in</strong>formation (§§ 4 – 6, Anhang II)<br />

Dritter Abschnitt Allgeme<strong>in</strong>e<br />

Schutzmaßnahmen<br />

(§§ 7 – 9, Anhang III)<br />

Vierter Abschnitt Ergänzende<br />

Schutzmaßnahmen<br />

(§§ 10 – 17, Anhang V)<br />

Fünfter Abschnitt Verbote und Beschränkungen (§ 18, Anhang IV)<br />

Sechster Abschnitt Vollzugsregelungen<br />

und Schlussvorschriften<br />

(§§ 19 – 22)<br />

Siebter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten<br />

und Straftaten<br />

(§§ 23 – 26)<br />

Wichtige Begriffe <strong>der</strong> Verordnung s<strong>in</strong>d im ersten<br />

Abschnitt <strong>in</strong> § 3 def<strong>in</strong>iert. An erster Stelle steht<br />

<strong>der</strong> Begriff Gefahrstoff, <strong>der</strong> weiter als früher gefasst<br />

ist: Zu den als gefährlich e<strong>in</strong>gestuften Stoffen<br />

und Zubereitungen (so werden Stoffgemische<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung genannt) s<strong>in</strong>d ausdrücklich solche<br />

h<strong>in</strong>zugenommen worden, die zwar nicht als<br />

gefährlich e<strong>in</strong>gestuft s<strong>in</strong>d, die aber durch die Art<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwendung die Gesundheit<br />

gefährden können. Beispiele hierfür s<strong>in</strong>d:<br />

Wasser, das bei Feuchtarbeit Hautschäden verursachen<br />

kann, tiefkalte Gase, die bei direktem<br />

Hautkontakt Hautzerstörungen bewirken o<strong>der</strong><br />

<strong>in</strong>erte Gase wie Stickstoff, die durch Verdrängen<br />

von Sauerstoff aus <strong>der</strong> Atemluft zum Ersticken<br />

führen.<br />

Werden solche Stoffe auf die beschriebene Weise<br />

verwendet, dann unterliegen auch diese Tätigkeiten<br />

den Vorschriften <strong>der</strong> GefStoffV.<br />

E<strong>in</strong> zweiter wichtiger Begriff ist die Tätigkeit.<br />

<strong>Die</strong>ser Begriff hat den Begriff „Umgang“ <strong>der</strong> alten<br />

Verordnung abgelöst. Grob gesprochen wird <strong>der</strong><br />

„Umgang“ mit Stoffen – also Herstellung, Verwen-


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

dung o<strong>der</strong> Lagerung – durch die E<strong>in</strong>beziehung von<br />

Arbeiten ergänzt, bei denen Stoffe „entstehen“<br />

o<strong>der</strong> „auftreten“ (etwa Schweißrauche o<strong>der</strong> Holzstäube).<br />

Zusätzlich zum Transport („Beför<strong>der</strong>n“) von Stoffen<br />

<strong>in</strong>nerhalb des Betriebes wird mit <strong>der</strong> neuen<br />

Verordnung auch <strong>der</strong> Transport außerhalb des<br />

Betriebs abgedeckt. <strong>Die</strong>s wird <strong>in</strong>sgesamt unter<br />

„Tätigkeit mit Stoffen“ zusammengefasst.<br />

Zudem gelten für solche Tätigkeiten die Vorschriften<br />

<strong>der</strong> GefStoffV, bei denen Beschäftigte<br />

durch Gefahrstoffe gefährdet werden, auch wenn<br />

sie nicht von ihnen selber verwendet werden<br />

o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> von ihnen selbst verrichteten<br />

Tätigkeit auftreten. Typische Beispiele s<strong>in</strong>d<br />

Bedien- und Überwachungsarbeiten sowie Wartungs-<br />

und Reparaturarbeiten. Damit betreffen<br />

die Vorschriften <strong>der</strong> neuen Verordnung sowohl<br />

die Arbeit e<strong>in</strong>es reparierenden Elektrikers, <strong>der</strong><br />

im Schweißrauch steht, als auch die Arbeit e<strong>in</strong>es<br />

Tankre<strong>in</strong>igers, <strong>der</strong> den Restgasen im Tank ausgesetzt<br />

ist.<br />

<strong>Die</strong> Vorschriften des zweiten Abschnitts s<strong>in</strong>d<br />

an diejenigen gerichtet, die Stoffe und Zubereitungen<br />

vermarkten, seien sie Hersteller o<strong>der</strong><br />

Importeure. Sie haben Stoffe und Zubereitungen<br />

e<strong>in</strong>zustufen und gefährliche Stoffe und Zubereitungen<br />

zu kennzeichnen. Ferner müssen für<br />

gefährliche Stoffe und Zubereitungen Sicherheitsdatenblätter<br />

erstellt und den gewerblichen<br />

Kunden übermittelt werden. Mit diesen Vorga-<br />

ben für Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt<br />

werden die beiden zentralen Instrumente<br />

für Gefahrstoff<strong>in</strong>formationen e<strong>in</strong>gerichtet, die<br />

für die Gefährdungsbeurteilung des Verwen<strong>der</strong>s<br />

unverzichtbar s<strong>in</strong>d.<br />

Im dritten und vierten Abschnitt s<strong>in</strong>d die wesentlichen<br />

Vorschriften für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

benannt. <strong>Die</strong> Gefährdungsbeurteilung ist<br />

dabei das zentrale Instrument und steht im Mittelpunkt<br />

<strong>der</strong> neuen GefStoffV.<br />

<strong>Die</strong> wichtigsten Themen werden weiter unten<br />

<strong>in</strong> zwölf kurzen Unterabschnitten (2.1. bis 2.12)<br />

vorgestellt. Unmittelbar zum dritten Abschnitt<br />

gehören auch Spezialvorschriften für e<strong>in</strong>e Reihe<br />

von Tätigkeiten mit beson<strong>der</strong>er Gefährdung,<br />

die <strong>in</strong> Anhang III aufgeführt s<strong>in</strong>d, beispielsweise<br />

Tätigkeiten, für die Brand- und Explosionsgefahren<br />

bestehen, Tätigkeiten mit Staubbelastungen<br />

(„partikelförmige Gefahrstoffe“) o<strong>der</strong> Tätigkeiten<br />

<strong>in</strong> Räumen und Behältern.<br />

Der fünfte Abschnitt sowie Anhang IV enthalten<br />

e<strong>in</strong>e Reihe von Verboten und Verwendungsbeschränkungen,<br />

die weitgehend bereits <strong>in</strong> <strong>der</strong> alten<br />

GefStoffV zu f<strong>in</strong>den waren.<br />

<strong>Die</strong> Rechte <strong>der</strong> Aufsichtsbehörden s<strong>in</strong>d im sechsten<br />

Abschnitt zu f<strong>in</strong>den. Gemäß § 20 GefStoffV<br />

erstrecken sie sich von <strong>der</strong> Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen<br />

für sämtliche Vorgaben des<br />

dritten bis sechsten Abschnitts zu erteilen bis zur<br />

Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen<br />

14


Tätigkeiten zu untersagen und die Stilllegung von<br />

Arbeitsbereichen anzuordnen.<br />

Mit <strong>der</strong> neuen GefStoffV s<strong>in</strong>d ebenfalls e<strong>in</strong>e<br />

Reihe neuer Begriffe e<strong>in</strong>geführt worden. In <strong>der</strong><br />

15<br />

Zentrale Inhalte <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Neue Begriffe <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Begriff Erläuterung Verwendung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> GefStoffV<br />

Schutzstufen Bauste<strong>in</strong>e des Schutzstufenkonzepts; jede <strong>der</strong> vier Schutzstufen gilt für<br />

Gefährdungen e<strong>in</strong>es bestimmten Ausmaßes und enthält Rahmenvorgaben<br />

für Schutzmaßnahmen und Vorgaben für die Wirksamkeitsprüfung <strong>der</strong><br />

Maßnahmen; die Schutzstufe e<strong>in</strong>er Tätigkeit richtet sich sowohl nach den<br />

gesundheitsschädigenden Eigenschaften <strong>der</strong> Stoffe als auch nach den<br />

E<strong>in</strong>zelheiten <strong>der</strong> Tätigkeit, bei <strong>der</strong> die Stoffe verwendet werden o<strong>der</strong> entstehen.<br />

E<strong>in</strong>zelheiten s. Abschnitt Schutzmaßnahmen<br />

§§ 8 - 11<br />

ger<strong>in</strong>ge Gefährdung Niedrigste Gefährdungsstufe, für die Schutzmaßnahmen gemäß § 8<br />

ausreichen. E<strong>in</strong>zelheiten s. Abschnitt Schutzmaßnahmen<br />

§ 7 Abs. 9<br />

Vermutungswirkung Bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung Technischer Regeln kann <strong>der</strong> Arbeitgeber davon ausgehen,<br />

dass er die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen, auf die sich die Regeln<br />

beziehen, erfüllt.<br />

§ 8 Abs. 1 Satz 3<br />

Wirksamkeitskontrolle Erfor<strong>der</strong>liche Prüfung des Funktionierens und <strong>der</strong> Wirksamkeit von<br />

Schutzmaßnahmen. E<strong>in</strong>zelheiten s. Abschnitt Wirksamkeitsprüfung <strong>der</strong><br />

Schutzmaßnahmen<br />

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) Luftkonzentration e<strong>in</strong>es Gefahrstoffes, bei <strong>der</strong> im Allgeme<strong>in</strong>en ke<strong>in</strong>e<br />

Gesundheitsschäden mehr auftreten. E<strong>in</strong>zelheiten s. Abschnitt<br />

Grenzwertkonzept<br />

Biologischer Grenzwert (BGW) Konzentration e<strong>in</strong>es Gefahrstoffes o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>es Abbauproduktes im Körper, bei<br />

<strong>der</strong> im Allgeme<strong>in</strong>en ke<strong>in</strong>e Gesundheitsschäden mehr auftreten. E<strong>in</strong>zelheiten s.<br />

Abschnitt Grenzwertkonzept<br />

verfahrens- und<br />

stoffspezifische Kriterien<br />

(VSK)<br />

erweiterte Informationsrechte<br />

<strong>der</strong> Beschäftigten<br />

folgenden Tabelle s<strong>in</strong>d die wichtigsten mit e<strong>in</strong>er<br />

kurzen Erklärung, e<strong>in</strong>em H<strong>in</strong>weis auf weitere Erläuterungen<br />

<strong>in</strong> den nächsten Abschnitten sowie<br />

auf ihren Fundort <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung zusammengestellt:<br />

Vom AGS beschlossene praxisgerechte Festlegungen im Rahmen <strong>der</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung für def<strong>in</strong>ierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und<br />

Festlegungen zu ihrer Wirksamkeitskontrolle. E<strong>in</strong>zelheiten s. TRGS 420<br />

Aufnahme folgen<strong>der</strong> Informationsrechte <strong>in</strong> die GefStoffV, die über die Vorgaben<br />

<strong>der</strong> alten GefStoffV h<strong>in</strong>ausgehen: E<strong>in</strong>sichtsrecht <strong>in</strong> das Gefahrstoffverzeichnis;<br />

E<strong>in</strong>sichtsrecht <strong>in</strong> die Sicherheitsdatenblätter; Unterrichtung <strong>in</strong> den Methoden<br />

und Verfahren, <strong>der</strong>en Beherrschung für die sichere Verwendung <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Gefahrstoffe erfor<strong>der</strong>lich ist; allgeme<strong>in</strong>e arbeitsmediz<strong>in</strong>isch-toxikologische<br />

Beratung. E<strong>in</strong>zelheiten s. Abschnitt Information <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

Angebotsuntersuchungen Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen, die den Beschäftigten vom<br />

Arbeitgeber anzubieten s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>zelheiten s. Abschnitt Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Vorsorge<br />

Gefahrstoff-Koord<strong>in</strong>ator Beauftragter, <strong>der</strong> bei Zusammenarbeit verschiedener Firmen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Betrieb<br />

zu benennen ist, wenn es durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gegenseitigen<br />

Gefährdungen von Beschäftigten <strong>der</strong> verschiedenen Firmen kommen kann.<br />

E<strong>in</strong>zelheiten s. Abschnitt Zusammenarbeit verschiedener Firmen<br />

§ 8 Abs. 2; § 9 Abs. 3, 4 und<br />

8; § 10 Abs. 2; § 13 Abs. 1<br />

§ 3 Abs. 6; § 9 Abs. 4 und 5;<br />

§ 10 Abs. 2; § 11 Abs. 1; § 16<br />

Abs. 1<br />

§ 3 Abs. 7; § 15 Abs. 2<br />

§ 9 Abs. 4; § 10 Abs. 2; § 11<br />

Abs. 1<br />

§ 14<br />

§ 16 Abs. 3<br />

§ 17 Abs. 2


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Um das Verständnis für die Beschreibungen <strong>der</strong><br />

weiteren Abschnitte zu erleichtern, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

folgenden Übersicht e<strong>in</strong>ige Begriffe und Vorgaben<br />

aus <strong>der</strong> alten und aus <strong>der</strong> neuen Verordnung<br />

e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> gegenübergestellt, die sich <strong>in</strong> Bezug<br />

Begriffliche Entsprechungen zwischen alter und neuer <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

auf ihre Bedeutung o<strong>der</strong> Funktion ähnlich s<strong>in</strong>d.<br />

Auf weitere Erläuterungen wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Übersicht<br />

verzichtet, hierzu wird auf die weiteren Abschnitte<br />

verwiesen.<br />

Begriff / Vorgabe <strong>in</strong> <strong>der</strong> alten GefStoffV Begriff / Vorgabe <strong>in</strong> <strong>der</strong> neuen GefStoffV Abschnitt <strong>in</strong> diesem Teil<br />

mit weiteren Erläuterungen<br />

Umgang Tätigkeit Aufbau <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Ermittlungspflicht Informationsermittlung, Gefährdungsermittlung Gefährdungsbeurteilung<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Schutzpflicht,<br />

Rangfolge <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

Maßnahmen nach Schutzstufenkonzept Schutzmaßnahmen<br />

Überwachungspflicht Wirksamkeit <strong>der</strong> getroffenen Schutzmaßnahmen Wirksamkeitsprüfung <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

Maximale Arbeitsplatzkonzentration<br />

(MAK-Wert)<br />

Biologischer Arbeitsstofftoleranzwert<br />

(BAT-Wert)<br />

Nicht <strong>in</strong> die neue Verordnung aufgenommen<br />

worden – auch nicht unter an<strong>der</strong>er Bezeichnung<br />

– s<strong>in</strong>d vier Begriffe und Vorgaben aus <strong>der</strong> alten<br />

Verordnung: die ersten drei passten nicht zum<br />

Ansatz <strong>der</strong> neuen Verordnung, die vierte wi<strong>der</strong>sprach<br />

dem politischen Wollen <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />

Bundeslän<strong>der</strong>:<br />

Expositionsverbot<br />

Auslöseschwelle<br />

Technische Richtkonzentration (TRK-Wert)<br />

Anzeige beim Umgang mit krebserzeugenden<br />

o<strong>der</strong> erbgutverän<strong>der</strong>nden Stoffen<br />

(gemäß § 37 <strong>der</strong> alten Verordnung)<br />

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) Grenzwertkonzept<br />

Biologischer Grenzwert (BGW) Grenzwertkonzept<br />

2.1 Prozess und Grundlagen<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

<strong>Die</strong> laut Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) erfor<strong>der</strong>liche<br />

Gefährdungsbeurteilung betrifft selbstverständlich<br />

auch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.<br />

<strong>Die</strong> speziellen Vorgaben, wie die Beurteilung für<br />

diese Tätigkeiten durchzuführen ist, s<strong>in</strong>d zentrales<br />

Element <strong>der</strong> neuen GefStoffV.<br />

Um möglichen Missverständnissen von vornhere<strong>in</strong><br />

vorzubeugen: Wann immer <strong>in</strong> diesem und<br />

den nächsten Abschnitten von „Gefährdungsbeurteilung“<br />

die Rede ist, so ist dies immer<br />

e<strong>in</strong>e bequeme, aber verkürzte Darstellung. Es<br />

gibt ke<strong>in</strong>e eigenständige Gefährdungsbeurteilung<br />

alle<strong>in</strong> auf Grundlage <strong>der</strong> GefStoffV – bei<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung s<strong>in</strong>d stets alle<br />

16


Gefährdungen und <strong>der</strong>en Wechselwirkungen zu<br />

berücksichtigen. In § 7 GefStoffV wird lediglich<br />

die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit<br />

Gefahrstoffen konkretisiert.<br />

Beispiele für die E<strong>in</strong>beziehung an<strong>der</strong>er Gefährdungen<br />

s<strong>in</strong>d: Lärm und Verwendung von Lösemitteln;<br />

Nacht- o<strong>der</strong> Mehrarbeit und Tätigkeit mit<br />

Gefahrstoffen; Verwendung e<strong>in</strong>atembarer Gefahrstoffe<br />

bei schweren körperlichen Tätigkeiten o<strong>der</strong><br />

hohen Leistungsanfor<strong>der</strong>ungen.<br />

Demzufolge schreibt die GefStoffV denselben Prozessverlauf<br />

für die Gefährdungsbeurteilung vor,<br />

wie ihn auch das ArbSchG vorgibt:<br />

Gemäß ArbSchG handelt es sich dabei nicht um<br />

e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>maligen Vorgang, son<strong>der</strong>n um e<strong>in</strong>en zu<br />

17<br />

Zentrale Inhalte <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

wie<strong>der</strong>holenden Prozess, <strong>der</strong> – <strong>in</strong> den Worten des<br />

ArbSchG – zum Ziel hat, „Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

<strong>der</strong> Beschäftigten bei <strong>der</strong> Arbeit durch<br />

Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und<br />

zu verbessern“ (§ 1 Abs. 1 sowie auch § 3 Abs. 1<br />

Satz 2 und 3 ArbSchG).<br />

<strong>Die</strong> Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit<br />

Gefahrstoffen darf nur von fachkundigen Personen<br />

durchgeführt werden (§ 7 Abs. 7 GefStoffV).<br />

Als fachkundig gelten <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Fachkraft für<br />

Arbeitssicherheit und Betriebsarzt. Damit liegt es<br />

nahe, dass sich <strong>der</strong> Arbeitgeber, als Verantwortlicher<br />

für die Gefährdungsbeurteilung, zunächst<br />

von ihnen beraten lässt, wenn er selber nicht<br />

fachkundig ist.<br />

In <strong>der</strong> Verordnung ist unmissverständlich klar<br />

gestellt, dass e<strong>in</strong>e Tätigkeit mit Gefahrstoffen<br />

erst dann begonnen werden darf, nachdem die<br />

Gefährdungsbeurteilung durchgeführt ist – also<br />

nachdem <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

➊ die erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen<br />

getroffen worden s<strong>in</strong>d<br />

➋ die mit <strong>der</strong> Tätigkeit betrauten Beschäftigten<br />

anhand e<strong>in</strong>er Betriebsanweisung<br />

mündlich unterwiesen worden s<strong>in</strong>d<br />

➌ die Gefährdungsbeurteilung schriftlich dokumentiert<br />

worden ist (§ 7 Abs. 1 GefStoffV).<br />

Beim Fehlen e<strong>in</strong>er Gefährdungsbeurteilung kann<br />

die Aufsichtsbehörde die betreffenden Tätigkeiten<br />

untersagen und den Arbeitsbereich stilllegen<br />

lassen (§ 20 Abs. 5 GefStoffV).


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Mit diesem Prozess <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wird nun aber<br />

nicht etwas völlig Neues gefor<strong>der</strong>t: Bereits <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

alten Verordnung gab es e<strong>in</strong>e Reihe von Vorschriften,<br />

zum Teil unter an<strong>der</strong>en Bezeichnungen, die<br />

wichtige Bauste<strong>in</strong>e für die Gefährdungsbeurteilung<br />

s<strong>in</strong>d. Allerd<strong>in</strong>gs hatten sie früher nicht dieselbe<br />

Systematik wie heute und es fehlte ihnen<br />

e<strong>in</strong>e Verknüpfung, die jetzt mit <strong>der</strong> Dokumentation<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung geschaffen worden<br />

ist.<br />

H<strong>in</strong>weise für Betriebsräte<br />

Haben Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

und Betriebsarzt tatsächlich die erfor<strong>der</strong>liche<br />

Fachkunde für den Bereich <strong>der</strong> Gefahrstoffe?<br />

S<strong>in</strong>d für Fachkraft für Arbeitssicherheit o<strong>der</strong><br />

Betriebsarzt gegebenenfalls Weiterqualifi -<br />

zierungsmaßnahmen <strong>in</strong> Bezug auf die im Betrieb<br />

vorhandenen Gefahrstoffe erfor<strong>der</strong>lich,<br />

bevor sie den Arbeitgeber fachkundig bei <strong>der</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung beraten können?<br />

Überwacht <strong>der</strong> Betriebsrat systematisch, ob<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber se<strong>in</strong>er Verpfl ichtung zur Gefährdungsbeurteilung<br />

nachkommt, bevor e<strong>in</strong>e<br />

Tätigkeit mit Gefahrstoffen begonnen wird?<br />

2.2 Informationsbasis für die<br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

Vor e<strong>in</strong>em näheren Blick auf die E<strong>in</strong>zelheiten <strong>der</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung zunächst e<strong>in</strong>ige Anmerkungen<br />

zu den grundlegenden Informations-<br />

quellen. Bereits im E<strong>in</strong>leitungsabschnitt dieses<br />

Kapitels fi ndet sich <strong>der</strong> H<strong>in</strong>weis auf die Verpfl ichtung<br />

<strong>der</strong> Lieferanten von Gefahrstoffen, diese<br />

e<strong>in</strong>zustufen, zu kennzeichnen, für sie e<strong>in</strong> Sicherheitsdatenblatt<br />

zu erstellen und dem Verwen<strong>der</strong><br />

mitzuliefern (§§ 5 und 6).<br />

E<strong>in</strong>stufen bedeutet, anhand von genau festgelegten<br />

Kriterien zu entscheiden, ob e<strong>in</strong> Gefahrstoff<br />

bestimmte schädigende Eigenschaften – <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Verordnung als Gefährlichkeitsmerkmale bezeichnet<br />

– aufweist.<br />

Kennzeichnen bedeutet, entsprechend <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>stufung die jeweiligen schädigenden Eigenschaften<br />

durch Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen<br />

sowie durch vorformulierte<br />

Gefahrenh<strong>in</strong>weise (R-Sätze; risk (engl.): Risiko,<br />

Gefährdung) offen zu legen und zudem durch vorformulierte<br />

Sicherheitsratschläge (S-Sätze; safety<br />

(engl.): Sicherheit) Hilfestellung für e<strong>in</strong>e sichere<br />

Verwendung zu geben.<br />

<strong>Die</strong> wichtigsten Elemente <strong>der</strong> Gefahrenkennzeichnung<br />

müssen auf dem Etikett aufgeführt<br />

se<strong>in</strong>. <strong>Die</strong>s kann aber nur e<strong>in</strong>en ersten, groben<br />

18


Überblick über die schädigenden Eigenschaften<br />

liefern. Deshalb müssen zusätzliche E<strong>in</strong>zelheiten,<br />

die genaue H<strong>in</strong>weise auf Schutzmaßnahmen<br />

umfassen müssen, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geson<strong>der</strong>ten<br />

Dokument, dem Sicherheitsdatenblatt, zusamvvmengestellt<br />

werden. Das muss den Verwen<strong>der</strong>n<br />

unaufgefor<strong>der</strong>t – spätestens bei <strong>der</strong><br />

ersten Lieferung – <strong>in</strong> deutscher Sprache übermittelt<br />

werden (§ 6 Abs. 1 GefStoffV). Zubereitungen,<br />

die zwar selbst nicht als gefährlich<br />

e<strong>in</strong>gestuft und gekennzeichnet s<strong>in</strong>d, die aber<br />

gefährlich e<strong>in</strong>gestufte Inhaltsstoffe enthalten,<br />

müssen auf dem Etikett den H<strong>in</strong>weis tragen:<br />

„Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige<br />

Verwen<strong>der</strong> erhältlich.“ Für Produkte<br />

mit e<strong>in</strong>em solchen H<strong>in</strong>weis sollte <strong>der</strong> Betrieb<br />

das Sicherheitsdatenblatt rout<strong>in</strong>emäßig anfor<strong>der</strong>n.<br />

<strong>Die</strong> Umsetzung dieser Vorgaben weist allerd<strong>in</strong>gs<br />

e<strong>in</strong>e Reihe von Schwachstellen auf, über die sich<br />

die Verantwortlichen im Betrieb im Klaren se<strong>in</strong><br />

müssen, wenn sie ihre Gefährdungsbeurteilung<br />

auf diese Informationsquellen stützen: Noch<br />

immer s<strong>in</strong>d viele Sicherheitsdatenblätter nur bed<strong>in</strong>gt<br />

brauchbar, auch wenn sich ihre Qualität <strong>in</strong><br />

den vergangenen 15 Jahren erkennbar verbessert<br />

hat. In vielen Fällen s<strong>in</strong>d die empfohlenen Schutzmaßnahmen<br />

nicht konkret und praxisgerecht<br />

genug. Außerdem s<strong>in</strong>d Sicherheitsdatenblätter<br />

von ihrer Aufmachung und von den verwendeten<br />

Begriffen her e<strong>in</strong> Informations<strong>in</strong>strument für<br />

Fachleute. Gerade Kle<strong>in</strong>- und Mittelbetriebe s<strong>in</strong>d<br />

hier häufig überfor<strong>der</strong>t.<br />

19<br />

Zentrale Inhalte <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

H<strong>in</strong>weis<br />

Gute Hilfestellung für die Auswertung von Sicherheitsdatenblättern<br />

leistet zum e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong><br />

Faltblatt <strong>der</strong> Bundesanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmediz<strong>in</strong> (BAuA) mit dem Titel „Sicherheitsdatenblätter:<br />

E<strong>in</strong>e Hilfe für den Arbeitgeber“,<br />

das auch im Internet verfügbar ist: www.<br />

baua.de > Themen von A-Z > Gefahrstoffe<br />

> Informationen und Hilfen für die <strong>Praxis</strong> ><br />

Sicherheitsdatenblatt > Faltblatt „Sicherheitsdatenblätter“<br />

> Faltblatt „Sicherheitsdatenblätter“<br />

(PDF-Datei …)<br />

Zum an<strong>der</strong>en bietet GISBAU, das Gefahrstoff-<br />

Informationssystem <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft<br />

<strong>der</strong> Bauwirtschaft, mit dem speziellen Internet-<br />

Portal „Sicherheitsd@tenblatt-onl<strong>in</strong>e.de“ umfassende<br />

Unterstützung für die Nutzung von Sicherheitsdatenblättern<br />

an unter <strong>der</strong> Adresse:<br />

www.gisbau.de/service/SDB/start.htm.<br />

Der Nutzen <strong>der</strong> Sicherheitsdatenblätter leidet<br />

erheblich darunter, dass die gesundheits- und<br />

umweltschädigenden Eigenschaften vieler Stoffe<br />

bislang nicht o<strong>der</strong> nur zum Teil untersucht s<strong>in</strong>d.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e über Schädigungen bei längerfristiger<br />

Belastung ist das Wissen häufig höchst<br />

lückenhaft.<br />

Da es bisher aber ke<strong>in</strong>e Vorschriften gibt, diese<br />

Wissenslücken zu schließen, müssen sie we<strong>der</strong><br />

bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stufung noch bei <strong>der</strong> Kennzeichnung<br />

ausgewiesen werden. Wenn e<strong>in</strong> Stoff ke<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zi-


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

ges Gefährlichkeitsmerkmal aufweist, kann dies<br />

bedeuten:<br />

alle erfor<strong>der</strong>lichen Daten haben vorgelegen<br />

und <strong>der</strong> Stoff brauchte für ke<strong>in</strong>es dieser Merkmale<br />

als gefährlich e<strong>in</strong>gestuft zu werden.<br />

Genauso gut kann es aber auch bedeuten,<br />

dass überhaupt ke<strong>in</strong>e Daten vorgelegen<br />

haben und e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stufung des<br />

Stoffes überhaupt nicht möglich war.<br />

<strong>Die</strong>ser extrem wichtige Unterschied – ob e<strong>in</strong>e<br />

nicht vorhandene E<strong>in</strong>stufung mit Wissen o<strong>der</strong><br />

mit dessen Fehlen begründet ist – erschließt<br />

sich nur aus dem Sicherheitsdatenblatt.<br />

Doch selbst wenn das Ausmaß <strong>der</strong> Datenlücken<br />

für den Fachkundigen ke<strong>in</strong> Geheimnis ist, so<br />

stellt sich bei <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung das<br />

Problem, ob und welche Schutzmaßnahmen zu<br />

ergreifen s<strong>in</strong>d.<br />

Zwischen <strong>der</strong> Unterstellung, dass bis zum Nachweis<br />

des Gegenteils alle schädigenden Eigenschaften<br />

als vorhanden anzunehmen s<strong>in</strong>d und<br />

dem an<strong>der</strong>en Extrem, dass das Vorhandense<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er schädigenden Eigenschaft erst nach dem<br />

entsprechenden Nachweis berücksichtigt werden<br />

sollte, ist e<strong>in</strong> Kompromiss entwickelt worden.<br />

<strong>Die</strong>ser Ansatz, <strong>der</strong> auch von Seiten <strong>der</strong><br />

Gewerkschaften als gangbarer Mittelweg angesehen<br />

wird, wird im nächsten Abschnitt genauer<br />

beschrieben.<br />

Im Sicherheitsdatenblatt verboten s<strong>in</strong>d verharmlosende<br />

Angaben wie “nicht giftig“, „nicht ge-<br />

sundheitsschädlich“, „nicht umweltbelastend“,<br />

„ökologisch“ o<strong>der</strong> ähnliche Angaben (TRGS 220,<br />

6 Abs. 5).<br />

Bestehen im Betrieb noch Ungewissheiten über<br />

die auftretenden Gefährdungen (sei es wegen<br />

unklarer Angaben im Sicherheitsdatenblatt o<strong>der</strong><br />

aufgrund <strong>der</strong> speziellen Art des Stoffe<strong>in</strong>satzes<br />

im Betrieb, für die es ke<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>weise im Sicherheitsdatenblatt<br />

gibt) muss <strong>der</strong> Betrieb die notwendigen<br />

Informationen vom Hersteller beschaffen<br />

(§ 7 Abs. 2 GefStoffV) und <strong>der</strong> Hersteller hat<br />

diese Informationen mitzuteilen (TRGS 220, 4<br />

Abs. 14).<br />

H<strong>in</strong>weise für Betriebsräte<br />

Informationen über Stoffe und Zubereitungen,<br />

die von außerhalb bezogen werden<br />

S<strong>in</strong>d Sicherheitsdatenblätter für alle verwendeten<br />

Stoffe und Zubereitungen vorhanden?<br />

Wird geprüft, dass die Sicherheitsdatenblätter<br />

aktuell s<strong>in</strong>d, also nicht älter als 1 Jahr?<br />

Werden Sicherheitsdatenblätter rout<strong>in</strong>emäßig<br />

vom Lieferanten angefor<strong>der</strong>t, wenn dieser von<br />

sich aus ke<strong>in</strong> Sicherheitsdatenblatt mitliefert?<br />

Wird geprüft, für welche gesundheitsschädlichen<br />

Eigenschaften im Sicherheitsdatenblatt<br />

ke<strong>in</strong>e Informationen vorhanden s<strong>in</strong>d?<br />

Wird bei fehlenden Informationen über<br />

gesundheitsschädliche Eigenschaften<br />

beim Lieferanten nachgefragt?<br />

Wird das Fehlen von Informationen bei <strong>der</strong> Ableitung<br />

<strong>der</strong> Schutzmaßnahmen berücksichtigt?<br />

20


Informationen über Stoffe, die<br />

während Tätigkeiten entstehen<br />

Wird ermittelt, ob gefährliche Stoffe <strong>in</strong>folge<br />

von Tätigkeiten entstehen und freigesetzt<br />

werden (z.B. Schweißrauche, Holz- o<strong>der</strong> Le<strong>der</strong>stäube,<br />

thermische Zersetzungsprodukte)?<br />

Werden die gesundheitsschädlichen Eigenschaften<br />

solcher Stoffe ermittelt?<br />

Werden die ermittelten Informationen<br />

schriftlich festgehalten?<br />

Werden auch die Gefahrstoffe, aus denen<br />

solche gefährlichen Stoffe entstehen, <strong>in</strong> das<br />

Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen?<br />

Informationen über Tätigkeiten<br />

Werden alle Tätigkeiten erfasst,<br />

für die e<strong>in</strong> Stoff verwendet werden<br />

soll o<strong>der</strong> bei denen er freigesetzt werden<br />

kann? Werden auch Re<strong>in</strong>igungs-, Wartungs-<br />

und Reparaturarbeiten berücksichtigt?<br />

Werden bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Tätigkeiten<br />

alle dabei verwendeten o<strong>der</strong> freigesetzten<br />

Stoffe berücksichtigt?<br />

Werden bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Tätigkeiten<br />

auch die an<strong>der</strong>en dabei auftretenden<br />

Belastungen berücksichtigt, z.B. schweres<br />

Heben und Tragen, hohe Temperatur, das<br />

Tragen persönlicher Schutzausrüstung,<br />

Nacht- und Schichtarbeit, Überstunden?<br />

Werden die Beschäftigten systematisch<br />

<strong>in</strong> die Ermittlung aller Tätigkeiten<br />

und Belastungen e<strong>in</strong>bezogen?<br />

Werden die zusammengetragenen Informationen<br />

schriftlich festgehalten?<br />

21<br />

Zentrale Inhalte <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

2.3 Gefährdungsbeurteilung<br />

Bevor im folgenden auf E<strong>in</strong>zelheiten <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

e<strong>in</strong>gegangen wird, sollen noch<br />

e<strong>in</strong>mal drei Bestimmungen <strong>in</strong> Er<strong>in</strong>nerung gerufen<br />

werden, die Gültigkeit haben, auch wenn sie <strong>in</strong><br />

die neue GefStoffV nicht zusätzlich aufgenommen<br />

worden s<strong>in</strong>d:<br />

Wichtig für Betriebsrat und Beschäftigte<br />

Der Betriebsrat hat umfassende Kontroll- und<br />

Mitbestimmungsrechte gemäß § 80 Abs. 1 Nr.<br />

1 und Nr. 9 sowie § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Neben<br />

<strong>der</strong> Überwachung und Mitgestaltung <strong>der</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> GefStoffV enthaltenen Vorgaben ist es<br />

auch se<strong>in</strong>e Aufgabe, die Beteiligung <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

an <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung zu<br />

regeln und ihr <strong>in</strong> § 17 Abs. 1 ArbSchG verbrieftes<br />

Vorschlagsrecht konkret auszugestalten.<br />

Beschäftigte <strong>in</strong> Betrieben mit Betriebsrat<br />

haben das Recht, mit ihren Vorschlägen<br />

für die Gestaltung des Arbeitsplatzes<br />

und des Arbeitsablaufs angehört<br />

zu werden (§ 82 Abs. 1 BetrVG).<br />

Beschäftigte <strong>in</strong> Betrieben ohne Betriebsrat<br />

haben nicht nur das Recht, mit ihren Vorschlägen<br />

für die Gestaltung des Arbeitsplatzes<br />

und des Arbeitsablaufs angehört zu werden<br />

(§ 82 Abs. 1 BetrVG); <strong>in</strong> <strong>der</strong>artigen Betrieben<br />

ohne Betriebsrat hat <strong>der</strong> Arbeitgeber sogar<br />

die Pflicht, alle Maßnahmen mit den Beschäftigten<br />

zu erörtern, die Auswirkungen auf ihre<br />

Sicherheit und Gesundheit haben (§ 81 Abs. 3<br />

BetrVG). Zweifelsfrei gehören hierzu alle Maßnahmen,<br />

die Gegenstand <strong>der</strong> Gefährdungsbe-


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

urteilung s<strong>in</strong>d – und damit selbstverständlich<br />

auch die E<strong>in</strong>zelheiten <strong>der</strong> Gefährdungen, <strong>der</strong>entwegen<br />

die Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d.<br />

Ausgangspunkt des Prozesses <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

ist die Ermittlung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Informationen.<br />

Zunächst s<strong>in</strong>d die Stoffeigenschaften zu ermitteln.<br />

Dazu s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die Kennzeichnung<br />

und das Sicherheitsdatenblatt zu nutzen.<br />

Wenn aus dem Sicherheitsdatenblatt hervorgeht,<br />

dass bestimmte Stoffeigenschaften nicht geprüft<br />

s<strong>in</strong>d, sollte für die Gefährdungsbeurteilung unterstellt<br />

werden, dass diese Eigenschaften vorhanden<br />

s<strong>in</strong>d. Für folgende Eigenschaften, die auch <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> TRGS 440 Abschnitt 4 Abs. 8 aufgeführt s<strong>in</strong>d,<br />

sollte entsprechend verfahren werden: akute Toxizität,<br />

Hautreizung, Schleimhautreizung, Hautsensibilisierung,<br />

Toxizität bei wie<strong>der</strong>holter Belastung,<br />

erbgutverän<strong>der</strong>nde Wirkung. Insbeson<strong>der</strong>e bei<br />

<strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen s<strong>in</strong>d diese<br />

Eigenschaften dann gegebenenfalls als vorhanden<br />

zu berücksichtigen.<br />

Wird festgestellt, dass es sich bei den verwendeten<br />

Arbeitsstoffen um Gefahrstoffe handelt<br />

o<strong>der</strong> dass bei Tätigkeiten mit ihnen Gesundheitsgefährdungen<br />

auftreten können, s<strong>in</strong>d die<br />

E<strong>in</strong>zelheiten <strong>der</strong> jeweiligen Tätigkeiten zu ermitteln.<br />

Um die hier erfor<strong>der</strong>lichen Angaben zu<br />

den Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen (dazu gehören unter<br />

an<strong>der</strong>em das Arbeitsverfahren, die Arbeitsmittel<br />

und die Menge <strong>der</strong> Arbeitsstoffe) sowie zum<br />

Ausmaß, zur Art und zur Dauer <strong>der</strong> Belastung<br />

mit den Stoffen (Exposition) zu erlangen, sollten<br />

auch die mit diesen Tätigkeiten beschäftigten<br />

Arbeitnehmer als „Experten <strong>in</strong> eigener Sache“<br />

h<strong>in</strong>zugezogen werden. Ebenfalls müssen<br />

die bereits bestehenden Schutzmaßnahmen<br />

und <strong>der</strong>en Wirksamkeit erfasst werden. Liegen<br />

Ergebnisse aus arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorgeuntersuchungen<br />

vor, s<strong>in</strong>d auch diese zu berücksichtigen.<br />

Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Gefährdungen müssen<br />

auch solche Stoffe erfasst werden, die bei den<br />

Tätigkeiten entstehen o<strong>der</strong> entstehen können.<br />

Beispiele s<strong>in</strong>d Holzstaub beim Schleifen, Sägen<br />

o<strong>der</strong> Bohren; <strong>Metall</strong>stäube beim Schleifen von<br />

<strong>Metall</strong>en; Schweißrauche; <strong>Die</strong>selrußpartikel beim<br />

E<strong>in</strong>satz von Staplern <strong>in</strong> Hallen; Schmutz aus verschmutzter<br />

Arbeitskleidung bei <strong>der</strong>en Re<strong>in</strong>igung<br />

<strong>in</strong> Wäschereien.<br />

Zudem s<strong>in</strong>d die Komb<strong>in</strong>ations- und Wechselwirkungen<br />

von Stoffen, etwa von Lösemittelgemischen,<br />

zu ermitteln und zu beurteilen.<br />

Anhand <strong>der</strong> ermittelten Stoffeigenschaften und<br />

<strong>der</strong> ermittelten Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen und Belastungen<br />

ist dann zu bewerten, ob und <strong>in</strong> welchem<br />

Ausmaß von den jeweiligen Tätigkeiten Gesundheitsgefährdungen<br />

für die Beschäftigten ausgehen.<br />

Hierfür s<strong>in</strong>d alle Arten <strong>der</strong> Gefährdung<br />

zu betrachten, also Gefährdungen durch Brände<br />

22


o<strong>der</strong> Explosionen, durch E<strong>in</strong>atmen <strong>der</strong> Stoffe,<br />

durch Kontakt mit <strong>der</strong> Haut o<strong>der</strong> den Augen sowie<br />

durch Verschlucken. Das Ergebnis <strong>der</strong> Bewertung<br />

ist dann schriftlich zu dokumentieren (§ 7 Abs. 6<br />

GefStoffV). Entgegen dem Wortlaut des Arbeitsschutzgesetzes<br />

(dort § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG)<br />

sieht die GefStoffV ausdrücklich ke<strong>in</strong>e Ausnahme<br />

für Kle<strong>in</strong>betriebe von <strong>der</strong> Dokumentationspflicht<br />

vor. Zudem s<strong>in</strong>d die ermittelten Gefahrstoffe unter<br />

Verweis auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen<br />

(§ 7 Abs. 8 GefStoffV).<br />

Ob und <strong>in</strong> welchem Umfang zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />

über die bereits vorhandenen h<strong>in</strong>aus<br />

getroffen werden müssen, ergibt sich unmittelbar<br />

als e<strong>in</strong> Ergebnis <strong>der</strong> Bewertung. E<strong>in</strong>zelheiten über<br />

die Ableitung <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen werden im<br />

folgenden Abschnitt erläutert.<br />

In Betrieben, <strong>in</strong> denen bislang ke<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> nur<br />

lückenhafte Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten<br />

mit Gefahrstoffen durchgeführt wurden,<br />

obwohl viele Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

verrichtet werden, wird es sich nicht vermeiden<br />

lassen, die gesamte Gefährdungsbeurteilung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em längeren Zeitraum abzuarbeiten. Hier<br />

sollte <strong>in</strong> Absprache mit <strong>der</strong> Aufsichtbehörde (Amt<br />

für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsamt) e<strong>in</strong>e<br />

Reihenfolge <strong>der</strong> zu bewertenden Tätigkeiten festgelegt<br />

werden. Dabei sollten solche Tätigkeiten,<br />

von denen die höchsten Gefährdungen ausgehen,<br />

an erster Stelle stehen. Anhaltspunkte für hohe<br />

Gefährdungen ergeben sich aus<br />

23<br />

Zentrale Inhalte <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

<strong>der</strong> Kennzeichnung <strong>der</strong> Stoffe mit e<strong>in</strong>em<br />

Totenkopf als Gefahrensymbol,<br />

<strong>der</strong> Verwendung großer Stoffmengen,<br />

<strong>der</strong> offenen Verwendung von Stoffen,<br />

<strong>der</strong> Verwendung sehr flüchtiger<br />

o<strong>der</strong> stark stauben<strong>der</strong> Stoffe,<br />

<strong>der</strong> langen Dauer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> häufigen<br />

Durchführung <strong>der</strong> Tätigkeit,<br />

H<strong>in</strong>weisen auf Gesundheitsprobleme<br />

von Beschäftigten.<br />

Je mehr dieser Anhaltspunkte gleichzeitig zutreffen,<br />

desto höher ist die Gefährdung e<strong>in</strong>zuschätzen<br />

und desto dr<strong>in</strong>glicher ist die vollständige<br />

Gefährdungsbeurteilung für die betreffende Tätigkeit.<br />

H<strong>in</strong>weise für Betriebsräte<br />

Werden alle Wege berücksichtigt,<br />

auf denen die Stoffe auf den Körper e<strong>in</strong>wirken<br />

können, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch die Aufnahme<br />

über die Haut, sowie auch durch Verschlucken<br />

bei nicht zulässiger Aufnahme von Nahrungs-<br />

und Genussmitteln am Arbeitsplatz?<br />

Werden auch die bei <strong>der</strong> Tätigkeit entstehenden<br />

Gefahrstoffe erfasst und bewertet?<br />

Wird das Zusammenwirken <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Stoffe sowie das Zusammenwirken<br />

mit Gefährdungen durch<br />

an<strong>der</strong>e Belastungen berücksichtigt?<br />

Werden die Ergebnisse arbeitsmediz<strong>in</strong>ischer<br />

Vorsorgeuntersuchungen berücksichtigt?


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Werden H<strong>in</strong>weise von Beschäftigten auf die<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigung ihrer Gesundheit durch die<br />

Belastung mit Gefahrstoffen berücksichtigt?<br />

Werden die Bewertungen schriftlich<br />

festgehalten?<br />

2.4 Schutzmaßnahmen<br />

Als Hilfestellung für die Ableitung <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

<strong>in</strong> Bezug auf gesundheitsschädigende<br />

(toxische) Stoffeigenschaften ist e<strong>in</strong> Schutzstufenkonzept<br />

e<strong>in</strong>geführt worden. Es liefert Rahmenvorgaben<br />

(§§ 8 – 11 mit den Schutzstufen<br />

1 – 4). Abhängig vom Ausmaß <strong>der</strong> ermittelten<br />

Gefährdung führt es zu aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> aufbauenden<br />

Schutzmaßnahmen.<br />

Mit dieser Stufung von Schutzmaßnahmen sollen<br />

nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers<br />

mehrere Ziele erreicht werden:<br />

für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, von denen<br />

ke<strong>in</strong>e nennenswerten Gefährdungen ausgehen,<br />

wie etwa bei typischen Bürotätigkeiten,<br />

s<strong>in</strong>d weitgehende Erleichterungen von<br />

den Vorschriften <strong>der</strong> GefStoffV geschaffen<br />

worden, damit die Anfor<strong>der</strong>ungen hier nicht<br />

über diejenigen im ArbSchG h<strong>in</strong>ausgehen;<br />

für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die nicht<br />

e<strong>in</strong>en Totenkopf als Gefahrensymbol tragen,<br />

s<strong>in</strong>d gewisse Erleichterungen im Vergleich<br />

zur früheren Verordnung geschaffen<br />

worden; dies soll <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für Kle<strong>in</strong>-<br />

betriebe e<strong>in</strong> Anreiz se<strong>in</strong>, möglichst ke<strong>in</strong>e<br />

Stoffe mit Totenkopf zu verwenden;<br />

dagegen s<strong>in</strong>d die Anfor<strong>der</strong>ungen für Tätigkeiten<br />

mit Gefahrstoffen, die mit e<strong>in</strong>em<br />

Totenkopf gekennzeichnet s<strong>in</strong>d, im Vergleich<br />

zur früheren Verordnung erhöht<br />

worden; angesichts <strong>der</strong> Gesundheitsgefahren,<br />

die von solchen Stoffen ausgehen war<br />

dies e<strong>in</strong> konsequenter und notwendiger<br />

Schritt. Damit soll auch <strong>der</strong> Anreiz erhöht<br />

werden, <strong>der</strong>artige Stoffe zu meiden;<br />

für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverän<strong>der</strong>nden<br />

und fruchtbarkeitsschädigenden<br />

Gefahrstoffen s<strong>in</strong>d zusätzlich beson<strong>der</strong>e<br />

Vorgaben gemacht worden, die sich direkt<br />

aus <strong>der</strong> Krebsrichtl<strong>in</strong>ie <strong>der</strong> EU 1 ergeben.<br />

Immer anzuwenden s<strong>in</strong>d die allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze<br />

guter Arbeitshygiene, die als „Grundsätze<br />

für die Verhütung von Gefährdungen“ <strong>in</strong> § 8 zusammengestellt<br />

s<strong>in</strong>d und die Maßnahmen <strong>der</strong><br />

Schutzstufe 1 ausmachen. Bei Tätigkeiten, die<br />

lediglich zu e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gen Gefährdung <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

führen, s<strong>in</strong>d an diesen Grundsätzen<br />

ausgerichtete Maßnahmen ausreichend. E<strong>in</strong>e<br />

konkrete Beschreibung solcher Maßnahmen ist <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> TRGS 500 (Schutzmaßnahmen: M<strong>in</strong>deststandards)<br />

zu f<strong>in</strong>den.<br />

Damit jedoch die Gefährdung als lediglich „ger<strong>in</strong>g“<br />

bewertet werden kann, müssen e<strong>in</strong>e Reihe<br />

von Voraussetzungen gegeben se<strong>in</strong> (§ 7 Abs. 9):<br />

1 Richtl<strong>in</strong>ie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz <strong>der</strong> Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch<br />

Karz<strong>in</strong>ogene o<strong>der</strong> Mutagene bei <strong>der</strong> Arbeit (sechste E<strong>in</strong>zelrichtl<strong>in</strong>ie im S<strong>in</strong>ne des Artikels 16 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte<br />

Fassung <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 90/394/EWG und ihrer Än<strong>der</strong>ungen)<br />

24


<strong>der</strong> Gefahrstoff darf nicht mit e<strong>in</strong>em Totenkopf<br />

als Gefahrensymbol gekennzeichnet se<strong>in</strong>,<br />

die Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen dürfen nicht zu<br />

e<strong>in</strong>er erhöhten Gefährdung führen,<br />

die verwendete Stoffmenge muss ger<strong>in</strong>g se<strong>in</strong>,<br />

Höhe und Dauer <strong>der</strong> Exposition<br />

müssen niedrig se<strong>in</strong>.<br />

Auch wenn diese Vorgaben bislang nicht weiter<br />

konkretisiert worden s<strong>in</strong>d ist klar, dass sie auf<br />

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen <strong>in</strong> haushaltsüblichen<br />

Mengen abzielen sowie auf Tätigkeiten,<br />

die typischerweise <strong>in</strong> Büros und Verwaltungen<br />

gelegentlich verrichtet werden (Verwendung von<br />

Klebstoff im Büro, tägliches Befüllen <strong>der</strong> Spülmasch<strong>in</strong>e<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Teeküche mit e<strong>in</strong>em Re<strong>in</strong>igungsmittel,<br />

gelegentliches Entkalken von Kaffeemasch<strong>in</strong>en).<br />

Geme<strong>in</strong>sam mit den Beschäftigten sollte <strong>der</strong><br />

Betriebsrat e<strong>in</strong>schätzen, ob tatsächlich e<strong>in</strong>e nur<br />

ger<strong>in</strong>ge Gefährdung vorliegt.<br />

Dagegen wird es kaum e<strong>in</strong>e Tätigkeit im gewerblichen<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong>dustriellen Bereich geben, auf<br />

die alle Voraussetzungen für „ger<strong>in</strong>ge Gefährdung“<br />

zutreffen und für die deshalb Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> Schutzstufe 1 ausreichen. Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> Schutzstufe 1 schließen (nach § 14 Abs. 2<br />

GefStoffV) ke<strong>in</strong>e vorgeschriebene mündliche Unterweisung<br />

e<strong>in</strong>. An ihre Stelle tritt stattdessen die<br />

nach § 12 Abs. 1 ArbSchG erfor<strong>der</strong>liche Unterweisung.<br />

Für die üblichen gewerblichen und <strong>in</strong>dustriellen<br />

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen werden zusätzlich<br />

25<br />

Zentrale Inhalte <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

zu den Maßnahmen <strong>der</strong> Stufe 1 Maßnahmen <strong>der</strong><br />

Schutzstufe 2 gemäß § 9 GefStoffV erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Zusätzlich zu diesen „Grundmaßnahmen zum<br />

Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten“ müssen bei höherer<br />

Gefährdung gemäß § 10 GefStoffV „Ergänzende<br />

Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher<br />

Gefährdung“, also Maßnahmen <strong>der</strong> Schutzstufe<br />

3, getroffen werden. Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden,<br />

erbgutverän<strong>der</strong>nden o<strong>der</strong> fruchtbarkeitsgefährdenden<br />

Gefahrstoffen kommen dann<br />

noch Maßnahmen <strong>der</strong> Schutzstufe 4 gemäß § 11<br />

GefStoffV h<strong>in</strong>zu.<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Schutzstufe 2 können für solche<br />

Stoffe ausreichend se<strong>in</strong>, die nicht mit e<strong>in</strong>em Totenkopf<br />

als Gefahrensymbol gekennzeichnet s<strong>in</strong>d.<br />

Für Tätigkeiten mit solchen Stoffen müssen die<br />

weitergehenden Maßnahmen <strong>der</strong> Schutzstufe 3<br />

genutzt werden, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Verwendung e<strong>in</strong>es<br />

geschlossenen Systems, wenn mit den Maßnahmen<br />

nach Stufe 2 die Gesundheitsgefährdung<br />

nicht beseitigt werden kann.


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Ab Schutzstufe 2 wird sowohl die Substitution<br />

von Stoffen durch weniger gefährliche Stoffe gefor<strong>der</strong>t<br />

als auch e<strong>in</strong>e Rangfolge <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

vorgegeben:<br />

Ist ke<strong>in</strong>e Substitution möglich, so s<strong>in</strong>d zunächst<br />

technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen.<br />

Erst wenn diese <strong>in</strong> ihrer Wirkung nicht ausreichen,<br />

s<strong>in</strong>d kollektive Maßnahmen wie Be- und<br />

Entlüftung sowie organisatorische Maßnahmen<br />

zulässig. Individuelle Schutzmaßnahmen, also<br />

persönliche Schutzausrüstung, dürfen erst als<br />

letztes Mittel zum E<strong>in</strong>satz kommen, nachdem<br />

alle an<strong>der</strong>en Maßnahmen ausgereizt s<strong>in</strong>d.<br />

Individuelle Schutzmaßnahmen dürfen nicht als<br />

Dauerlösung vorgesehen werden. Vielmehr s<strong>in</strong>d<br />

technische und organisatorische Maßnahmen<br />

zu treffen, die die Verwendung von persönlicher<br />

Schutzausrüstung längerfristig überflüssig<br />

machen. Muss persönliche Schutzausrüstung<br />

benutzt werden, weil Arbeitsplatzgrenzwerte<br />

nicht e<strong>in</strong>gehalten werden können, ist <strong>der</strong> Betrieb<br />

sogar verpflichtet, e<strong>in</strong>en Maßnahmenplan für<br />

die längerfristige E<strong>in</strong>haltung des Grenzwertes zu<br />

entwickeln und diesen Plan <strong>in</strong> die Dokumentation<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen (§<br />

10 Abs. 2 Satz 8 GefStoffV).<br />

<strong>Die</strong> Vorgaben <strong>in</strong> Bezug auf Substitution und<br />

technische Maßnahmen weisen Unterschiede<br />

zwischen den Schutzstufen 2 und 3 auf. Damit<br />

soll e<strong>in</strong> Anreiz für die Verwendung weniger gefährlicher<br />

Produkte gegeben werden, für die<br />

Maßnahmen nach Schutzstufe 2 ausreichend<br />

s<strong>in</strong>d. In Schutzstufe 2 darf auf e<strong>in</strong>e mögliche<br />

Substitution verzichtet werden, wenn durch an<strong>der</strong>e<br />

Maßnahmen e<strong>in</strong>e Gefährdung vermieden<br />

werden kann. E<strong>in</strong> <strong>der</strong>artiger Verzicht muss aber<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung begründet werden.<br />

In Schutzstufe 3 ist e<strong>in</strong>e solche Möglichkeit<br />

nicht zugelassen. Hier muss substituiert werden,<br />

wann immer dies technisch möglich ist. Auch<br />

h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> technischen Maßnahmen eröffnet<br />

Schutzstufe 2 e<strong>in</strong>e größere Flexibilität, da es<br />

ke<strong>in</strong>e weiteren Vorgaben gibt. Demgegenüber<br />

wird <strong>in</strong> Schutzstufe 3 verlangt, dass die Verwendung<br />

des Gefahrstoffes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geschlossenen<br />

System zu erfolgen hat. Nur wenn dies technisch<br />

nicht möglich ist, dürfen weniger wirksame technische<br />

Lösungen, wie e<strong>in</strong>e Absaugung an <strong>der</strong><br />

Quelle, zum E<strong>in</strong>satz kommen.<br />

Ausgehend von den Rahmenvorgaben <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Verordnung bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmediz<strong>in</strong> (BAuA) über das<br />

Internet e<strong>in</strong> „E<strong>in</strong>faches Maßnahmenkonzept<br />

Gefahrstoffe“ als Unterstützung für die Auswahl<br />

von Schutzmaßnahmen an. Als konkrete Hilfe für<br />

ausgewählte Tätigkeiten werden ebenfalls von<br />

<strong>der</strong> BAuA Modelllösungen für Schutzmaßnahmen<br />

zur Verfügung gestellt 1 .<br />

1 Weitere Informationen zum „E<strong>in</strong>fachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe“ und zu den Schutzleitfäden (Modelllösungen) s<strong>in</strong>d unter <strong>der</strong> folgenden Internet-Adresse<br />

zu f<strong>in</strong>den: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Informationen-und-Hilfen-fuer-die-<strong>Praxis</strong>/Arbeiten-mit-Gefahrstoffen/E<strong>in</strong>faches_20Ma_C3_9Fnahmenkonzept_20Gefahrstoffe.html__nnn=true.<br />

Von dort können die betreffenden Unterlagen auch heruntergeladen werden.<br />

26


Unabhängig von den Maßnahmen zum Schutz vor<br />

toxischen Stoffeigenschaften s<strong>in</strong>d zum Schutz<br />

gegen Brand- und Explosionsgefahren die <strong>in</strong> §<br />

12 GefStoffV und <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> Anhang III Nr.<br />

1 aufgeführten Maßnahmen zu treffen. Darüber<br />

h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d die Vorgaben <strong>der</strong> Betriebssicherheitsverordnung<br />

zu berücksichtigen.<br />

Ferner s<strong>in</strong>d als Vorsorge gegen Betriebsstörungen,<br />

Unfälle und Notfälle die <strong>in</strong> § 13 GefStoffV<br />

genannten Notfallmaßnahmen vorzubereiten und<br />

regelmäßig e<strong>in</strong>zuüben.<br />

H<strong>in</strong>weise für Betriebsräte<br />

Ist für die Zuordnung zu e<strong>in</strong>er<br />

Schutzstufe die jeweilige Tätigkeit berücksichtigt<br />

worden und nicht nur die Kennzeichnung<br />

<strong>der</strong> verwendeten Gefahrstoffe?<br />

Falls lediglich Maßnahmen gemäß Schutzstufe<br />

1 getroffen werden: Ist nachvollziehbar<br />

dokumentiert worden, dass die verwendete<br />

Stoffmenge ger<strong>in</strong>g ist, dass Höhe und<br />

Dauer <strong>der</strong> Exposition niedrig s<strong>in</strong>d und dass<br />

auch die Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen nur mit e<strong>in</strong>er<br />

ger<strong>in</strong>gen Gefährdung verbunden s<strong>in</strong>d?<br />

Falls Maßnahmen gemäß Schutzstufe 2<br />

o<strong>der</strong> höher getroffen werden:<br />

Ist e<strong>in</strong>e Substitutionsprüfung erfolgt?<br />

Ist ihr Ergebnis schriftlich festgehalten<br />

worden?<br />

Ist bei Verzicht auf e<strong>in</strong>e mögliche<br />

Substitution die Begründung dafür<br />

dokumentiert worden?<br />

27<br />

Zentrale Inhalte <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Ist bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

<strong>der</strong>en vorgeschriebene<br />

Rangfolge beachtet worden:<br />

Gestaltung des Verfahrens und<br />

technische Maßnahmen<br />

Kollektive Schutzmaßnahmen (Be- und Entlüftung)<br />

und organisatorische Maßnahmen<br />

persönliche Schutzausrüstung?<br />

Falls die Verwendung von persönlicher<br />

Schutzausrüstung vorgeschrieben wird: S<strong>in</strong>d<br />

die Gründe schriftlich festgehalten worden<br />

dafür, dass die entsprechende Belastung we<strong>der</strong><br />

durch technische noch durch organisatorische<br />

Maßnahmen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden kann?<br />

S<strong>in</strong>d für die Festlegung <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

die beson<strong>der</strong>en Vorschriften von<br />

Anhang III berücksichtigt worden?<br />

Werden die Schutzmaßnahmen getroffen,<br />

bevor mit den jeweiligen Tätigkeiten<br />

begonnen wird?<br />

2.5 Wirksamkeitsprüfung<br />

<strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

E<strong>in</strong> weiterer zentraler Bauste<strong>in</strong> <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

ist die Wirksamkeitsprüfung <strong>der</strong> getroffenen<br />

Schutzmaßnahmen.<br />

Für Stoffe, für die e<strong>in</strong> Arbeitsplatzgrenzwert<br />

(AGW) festgelegt ist, muss ermittelt bzw. sicher<br />

gestellt werden, dass <strong>der</strong> AGW e<strong>in</strong>gehalten ist.<br />

Durch die E<strong>in</strong>haltung des AGW ist nachgewiesen,<br />

dass die getroffenen Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Bezug<br />

auf die Belastung über die Luft ausreichend<br />

wirksam s<strong>in</strong>d. Allerd<strong>in</strong>gs sollte nicht übersehen


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

werden, dass das AGW-Konzept nur zu e<strong>in</strong>em<br />

begrenzten Schutz führt, wie im Abschnitt „Grenzwertkonzept“<br />

weiter unten erläutert ist. <strong>Die</strong> Wirksamkeit<br />

von Maßnahmen bei e<strong>in</strong>er Belastung <strong>der</strong><br />

Haut o<strong>der</strong> bei e<strong>in</strong>er Gefährdung durch Verschlucken,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e beim Auftreten von Schwermetallstäuben,<br />

ist zusätzlich zu prüfen.<br />

<strong>Die</strong> Ermittlung, ob <strong>der</strong> AGW e<strong>in</strong>gehalten ist, muss<br />

nicht notwendig durch Messungen erfolgen.<br />

An<strong>der</strong>e Beurteilungsverfahren s<strong>in</strong>d ebenfalls<br />

zulässig. Allerd<strong>in</strong>gs gibt es bei <strong>der</strong> Überprüfung<br />

<strong>der</strong> AGW-E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>en wichtigen Unterschied<br />

zwischen den Schutzstufen 2 und 3: Nur bei e<strong>in</strong>er<br />

Überprüfung entsprechend Stufe 3 müssen die<br />

Ergebnisse aufgezeichnet und aufbewahrt werden.<br />

Außerdem muss den Beschäftigten und dem<br />

Betriebsrat E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> die Aufzeichnungen ermöglicht<br />

werden.<br />

Wenn <strong>der</strong> Betriebsrat die entsprechenden Vorschriften<br />

auch auf die Schutzstufe 2 ausdehnen<br />

will (und damit die Regelungen <strong>der</strong> bis 2004 gültigen<br />

GefStoffV erhalten will), so ist dies nur im<br />

Rahmen e<strong>in</strong>er Betriebsvere<strong>in</strong>barung möglich.<br />

E<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Möglichkeit, die E<strong>in</strong>haltung des<br />

AGW sicher zu stellen und damit die Wirksamkeit<br />

<strong>der</strong> getroffenen Schutzmaßnahmen zu belegen<br />

besteht dar<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e Tätigkeit gemäß verfahrens-<br />

und stoffspezifischen Kriterien (VSK) durchzuführen,<br />

die im Rahmen e<strong>in</strong>er TRGS veröffentlicht<br />

s<strong>in</strong>d. Wichtig ist dabei, dass alle <strong>in</strong> den VSK<br />

beschriebenen Vorgaben ohne Abstriche be-<br />

trieblich umgesetzt werden. Allerd<strong>in</strong>gs wird es<br />

voraussichtlich nur e<strong>in</strong>e eng begrenzte Zahl von<br />

Tätigkeiten geben, für die auf diese Weise die<br />

E<strong>in</strong>haltung des AGW gesichert werden kann, da<br />

<strong>der</strong> Aufwand für die Ableitung von VSK erheblich<br />

ist.<br />

Wenn die technischen und organisatorischen<br />

Schutzmaßnahmen ausgereizt s<strong>in</strong>d, <strong>der</strong> AGW<br />

aber trotzdem nicht e<strong>in</strong>gehalten werden kann,<br />

dann muss zum e<strong>in</strong>en persönliche Schutzausrüstung<br />

verwendet werden. Als Neuerung schreibt<br />

die Verordnung darüber h<strong>in</strong>aus vor, dass „weitere<br />

Maßnahmen zur E<strong>in</strong>haltung des AGW“ <strong>in</strong> <strong>der</strong> Dokumentation<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung festzulegen<br />

s<strong>in</strong>d (§ 10 Abs. 2 Satz 8). Geme<strong>in</strong>t ist damit<br />

die Planung konkreter Maßnahmen, mit denen<br />

mittelfristig die E<strong>in</strong>haltung des AGW erreicht werden<br />

soll.<br />

Für Stoffe, für die ke<strong>in</strong> AGW festgelegt ist, gibt<br />

es wegen des Fehlens e<strong>in</strong>es Vergleichsmaßstabes<br />

bisher ke<strong>in</strong> entsprechendes Verfahren<br />

zur Kontrolle <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> getroffenen<br />

Schutzmaßnahmen. E<strong>in</strong>e gewisse Hilfe bietet<br />

auch hier das schon im vorigen Abschnitt erwähnte,<br />

von <strong>der</strong> BAuA entwickelte „E<strong>in</strong>fache<br />

Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe“. Es liefert<br />

Anhaltspunkte dafür, ob <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Maßnahmen<br />

ausreichend ist. Außerdem können<br />

Übersichten, die bei <strong>der</strong> Vorbereitung des Konzeptes<br />

erarbeitet worden s<strong>in</strong>d dazu genutzt<br />

werden, die ungefähre Höhe <strong>der</strong> Belastungen<br />

abzuschätzen, die – abhängig von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stu-<br />

28


fung e<strong>in</strong>es Stoffes – e<strong>in</strong>gehalten o<strong>der</strong> unterschritten<br />

werden sollte.<br />

E<strong>in</strong>e weiteren Anhaltspunkt für die Beurteilung<br />

kann auch <strong>der</strong> Wirkungsgrad von Absauge<strong>in</strong>richtungen<br />

o<strong>der</strong> von Be- und Entlüftungsanlagen<br />

liefern.<br />

Für technische Schutzmaßnahmen greift generell<br />

die Bestimmung, sie regelmäßig auf ihr Funktionieren<br />

und ihre Wirksamkeit zu überprüfen,<br />

m<strong>in</strong>destens alle drei Jahre (§ 8 Abs. 2 GefStoffV).<br />

Völlig unbestritten ist aber, dass die Länge <strong>der</strong><br />

Prüfzeiträume vom Ausmaß <strong>der</strong> Gesundheitsgefährdung<br />

bestimmt se<strong>in</strong> muss, die bei ungenügen<strong>der</strong><br />

Wirksamkeit o<strong>der</strong> gar Ausfall <strong>der</strong> Schutze<strong>in</strong>richtung<br />

droht: Je höher diese Gefährdung ist,<br />

desto kürzere Prüfzeiträume müssen festgelegt<br />

werden. Auch hierbei hat <strong>der</strong> Betriebsrat mitzubestimmen.<br />

Als Anhaltspunkt kann ihm dabei<br />

dienen, dass im Entwurf <strong>der</strong> Verordnung als<br />

maximaler Prüfzeitraum nur e<strong>in</strong> Jahr vorgesehen<br />

war.<br />

Für Persönliche Schutzausrüstungen s<strong>in</strong>d ebenfalls<br />

geson<strong>der</strong>te Wirksamkeitsprüfungen vorgeschrieben,<br />

die vor dem Gebrauch <strong>der</strong> Ausrüstung<br />

durchgeführt werden müssen (§ 9 Abs. 3<br />

GefStoffV). Außerdem muss die Wirksamkeit <strong>der</strong><br />

gemäß § 13 Abs. 1 GefStoffV festgelegten Notfallmaßnahmen<br />

durch regelmäßige Sicherheitsübungen<br />

kontrolliert werden.<br />

29<br />

Zentrale Inhalte <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Als e<strong>in</strong>e späte Wirksamkeitskontrolle und hier zudem<br />

durchweg bei Vorliegen e<strong>in</strong>er Belastung des<br />

Körpers o<strong>der</strong> sogar nach E<strong>in</strong>tritt e<strong>in</strong>es Schadens<br />

lassen sich schließlich die arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen<br />

Vorsorgeuntersuchungen ansehen:<br />

Wenn beim Biomonitor<strong>in</strong>g erhöhte Schadstoffbelastungen<br />

im Körper gefunden werden o<strong>der</strong> wenn<br />

bereits Gesundheitsbee<strong>in</strong>trächtigungen festgestellt<br />

werden, waren die Schutzmaßnahmen offenkundig<br />

nicht ausreichend.<br />

H<strong>in</strong>weise für Betriebsräte<br />

Ist die Wirksamkeit <strong>der</strong><br />

technischen Schutzmaßnahmen vor Beg<strong>in</strong>n<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Tätigkeit geprüft<br />

und schriftlich festgehalten worden?<br />

Ist festgelegt worden, <strong>in</strong> welchen zeitlichen<br />

Abständen die Wirksamkeit <strong>der</strong> technischen<br />

Schutzmaßnahmen überprüft werden muss?<br />

Ist festgelegt worden, wie diese Prüfung<br />

durchzuführen ist?<br />

Ist bei <strong>der</strong> Verwendung von Stoffen, für die<br />

e<strong>in</strong> Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) festgelegt<br />

ist, geprüft beziehungsweise sichergestellt<br />

worden, dass <strong>der</strong> AGW e<strong>in</strong>gehalten wird?<br />

Wenn die E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>es AGW nicht möglich<br />

ist: Ist außer <strong>der</strong> Anordnung, persönliche<br />

Schutzausrüstung zu verwenden,<br />

auch e<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlicher Maßnahmenplan<br />

aufgestellt worden, <strong>der</strong> zum Ziel hat, den<br />

AGW mittelfristig e<strong>in</strong>halten zu können?


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Auf welche Weise werden Beschäftigte und<br />

Betriebsrat <strong>in</strong> die Erarbeitung e<strong>in</strong>es solchen<br />

Maßnahmenplans e<strong>in</strong>bezogen?<br />

Ist festgelegt worden, wie die Umsetzung e<strong>in</strong>es<br />

solchen Maßnahmenplans kontrolliert wird?<br />

2.6 Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

und weitere Unterlagen<br />

<strong>Die</strong> Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

hat e<strong>in</strong>e erhebliche Bedeutung: ohne sie gilt die<br />

Gefährdungsbeurteilung nicht als vollständig<br />

durchgeführt. Dementsprechend darf die betreffende<br />

Tätigkeit nicht begonnen werden. Der<br />

Stellenwert <strong>der</strong> Dokumentation ist vergleichbar<br />

mit demjenigen <strong>der</strong> Durchführung von Schutzmaßnahmen,<br />

ohne die Tätigkeiten ebenso wenig<br />

begonnen werden dürfen. E<strong>in</strong>e schriftliche Dokumentation,<br />

also das Vorhandense<strong>in</strong> schriftlicher<br />

Unterlagen, ist <strong>in</strong> Betrieben aller Größen erfor<strong>der</strong>lich,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>betrieben.<br />

<strong>Die</strong> grundsätzliche Funktion <strong>der</strong> Dokumentation<br />

ist die Sicherung von Angaben, um die Angemessenheit<br />

<strong>der</strong> abgeleiteten und durchgeführten<br />

Maßnahmen überprüfen zu können. Überdies soll<br />

die Dokumentation als Grundlage für e<strong>in</strong>e erneute<br />

Gefährdungsbeurteilung dienen können.<br />

E<strong>in</strong>en konkreten Vorschlag enthält die folgende<br />

Üversicht. E<strong>in</strong>e entsprechend diesem Vorschlag<br />

gestaltete Dokumentation kann gleichzeitig als<br />

zentraler Bestandteil e<strong>in</strong>es <strong>betrieblichen</strong> Arbeitsschutzmanagement-Systems<br />

genutzt werden.<br />

Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

– e<strong>in</strong> Vorschlag für die E<strong>in</strong>zelheiten<br />

Für jede Tätigkeit sollte ohne Schwierigkeit <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

zu entnehmen se<strong>in</strong>:<br />

Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen (Verfahren, Arbeitsmittel)<br />

Verwendete o<strong>der</strong> freigesetzte Gefahrstoffe, <strong>der</strong>en<br />

Gefährlichkeitsmerkmale und <strong>der</strong>en Menge<br />

E<strong>in</strong>zuhaltende AGW<br />

Art <strong>der</strong> Exposition (Atemwege, Haut, Gefahr<br />

des Verschluckens), Höhe <strong>der</strong> Exposition,<br />

zeitliches Muster <strong>der</strong> Exposition<br />

(z.B. gelegentlich, wie<strong>der</strong>holt, ständig)<br />

an<strong>der</strong>e Belastungsfaktoren<br />

Zahl <strong>der</strong> exponierten Beschäftigten<br />

erfor<strong>der</strong>liche Schutzstufe<br />

Ergebnis <strong>der</strong> Substitutionsprüfung und<br />

Gründe für Verzicht auf Substitution<br />

ausgewählte Schutzmaßnahmen (technische,<br />

organisatorische, persönliche, mediz<strong>in</strong>ische)<br />

ausgewähltes Verfahren für die Funktions-<br />

und Wirksamkeitsprüfung <strong>der</strong><br />

technischen Schutzmaßnahmen<br />

zuständige Person für die Funktions-<br />

und Wirksamkeitsprüfung <strong>der</strong><br />

technischen Schutzmaßnahmen<br />

Datum <strong>der</strong> letzten sowie <strong>der</strong> nächsten<br />

Funktions- und Wirksamkeitsprüfung<br />

<strong>der</strong> technischen Schutzmaßnahmen<br />

ausgewählte Verfahren für die Ermittlung<br />

bzw. Sicherstellung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> AGW<br />

sowie für die Beurteilung <strong>der</strong> Wirksamkeit<br />

<strong>der</strong> Schutzmaßnahmen für Stoffe ohne AGW<br />

zuständige Personen für die Ermittlung bzw.<br />

Sicherstellung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> AGW so-<br />

30


wie für die Beurteilung <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong><br />

Schutzmaßnahmen für Stoffe ohne AGW<br />

Datum und Ergebnis <strong>der</strong> letzten Ermittlung<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> AGW beziehungsweise<br />

<strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong><br />

Schutzmaßnahmen für Stoffe ohne AGW<br />

Datum <strong>der</strong> letzten Messung zur Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> AGW-E<strong>in</strong>haltung und Verweis auf<br />

den Aufbewahrungsort <strong>der</strong> Messergebnisse<br />

Datum <strong>der</strong> nächsten<br />

Überprüfung <strong>der</strong> AGW-E<strong>in</strong>haltung<br />

Beurteilung <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

für Stoffe ohne AGW<br />

Messung zur Sicherstellung <strong>der</strong><br />

AGW-E<strong>in</strong>haltung<br />

bei Nicht-E<strong>in</strong>haltung von AGW:<br />

geplante weitere Maßnahmen zur<br />

Absenkung <strong>der</strong> Exposition mit voraussichtlichem<br />

Ausmaß <strong>der</strong> Absenkung<br />

und Zeitplan für Durchführung<br />

<strong>der</strong> Maßnahmen<br />

Datum <strong>der</strong> letzten sowie <strong>der</strong> nächsten<br />

Unterweisung <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

zuständige Person für die Unterweisung<br />

<strong>der</strong> Beschäftigten<br />

Datum <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

sowie <strong>der</strong> nächsten regelmäßigen<br />

Überprüfung auf Aktualität<br />

zuständige Person für die Gefährdungsbeurteilung<br />

Für den Betriebsrat bildet die Dokumentation<br />

e<strong>in</strong>e wichtige Informationsgrundlage, wenn er<br />

31<br />

Zentrale Inhalte <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

se<strong>in</strong>e Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte<br />

effektiv nutzen will.<br />

Außer <strong>der</strong> Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

müssen auf Grundlage <strong>der</strong> GefStoffV e<strong>in</strong>e<br />

Reihe weiterer Unterlagen erstellt und bereit gehalten<br />

werden:<br />

das Gefahrstoffverzeichnis<br />

gemäß § 7 Abs. 8 GefStoffV,<br />

die Sammlung <strong>der</strong> Sicherheitsdatenblätter<br />

gemäß § 7 Abs. 8 GefStoffV,<br />

gegebenenfalls das Explosionsschutzdokument<br />

gemäß § 6 Betriebssicherheitsverordnung,<br />

die Ergebnisse von Messungen o<strong>der</strong> gleichwertigen<br />

Nachweisen bezüglich <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung<br />

von AGW gemäß § 10 Abs. 2 GefStoffV,<br />

e<strong>in</strong> Verzeichnis <strong>der</strong> Beschäftigten, die gesundheitsgefährdende<br />

Tätigkeiten mit<br />

krebserzeugenden, erbgutverän<strong>der</strong>nden o<strong>der</strong><br />

fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen<br />

durchführen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 GefStoffV,<br />

die Vorsorgekartei gemäß<br />

§ 15 Abs. 5 GefStoffV.<br />

Nur für die beiden letztgenannten Unterlagen<br />

schreibt die Verordnung e<strong>in</strong>e Aufbewahrung<br />

durch den Betrieb vor, allerd<strong>in</strong>gs auch hier nicht<br />

für m<strong>in</strong>destens 40 Jahre bzw. bis zum 80. Lebensjahr<br />

des jeweiligen Beschäftigten, wie dies noch<br />

<strong>in</strong> den Entwürfen <strong>der</strong> Verordnung vorgesehen war.<br />

Für das Gefahrstoffverzeichnis, die Ergebnisse<br />

von Messungen und die Dokumentation <strong>der</strong>


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung gibt es <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung<br />

überhaupt ke<strong>in</strong>e Vorgabe <strong>in</strong> Bezug auf die<br />

Aufbewahrung. Aus Gründen des vorbeugenden<br />

Gesundheitsschutzes ist dies auch nicht erfor<strong>der</strong>lich,<br />

wohl aber <strong>in</strong> Bezug auf mögliche, erst<br />

nach langer Zeit auftretende Berufskrankheiten.<br />

Hier könnten bestimmte Teile dieser Unterlagen<br />

erheblichen Wert als Beweismittel besitzen. Mit<br />

ihrer Hilfe ließe sich möglicherweise e<strong>in</strong> Zusammenhang<br />

<strong>der</strong> Erkrankung mit früheren Belastungen<br />

herstellen, <strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise nicht mehr<br />

nachzuweisen ist.<br />

Aus Sicht e<strong>in</strong>er verantwortungsbewussten Interessenvertretung<br />

sollte <strong>der</strong> Betriebsrat daher<br />

se<strong>in</strong>e Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs.1 Nr.<br />

7 BetrVG nutzen und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage von § 6 ArbSchG und § 7<br />

GefStoffV den Umfang <strong>der</strong> Dokumentation <strong>der</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung sowie die Aufbewahrungsfristen<br />

regeln.<br />

Für die Ergebnisse von Gefahrstoffmessungen,<br />

die vor 2005, also noch unter den Vorgaben <strong>der</strong><br />

früheren Verordnung durchgeführt worden s<strong>in</strong>d, ist<br />

mit <strong>der</strong> neuen Verordnung e<strong>in</strong> ähnliches Problem<br />

entstanden: Da die neue Verordnung ke<strong>in</strong>e Übergangsregelungen<br />

<strong>in</strong> Bezug auf die alte Verordnung<br />

enthält, wäre es trotz <strong>der</strong> früher gefor<strong>der</strong>ten Aufbewahrungspflicht<br />

von 30 Jahren zulässig, die damaligen<br />

Messergebnisse zu vernichten, es sei denn,<br />

sie dienen zum Nachweis <strong>der</strong> Wirksamkeit von<br />

noch aktuellen Schutzmaßnahmen entsprechend<br />

Schutzstufe 3. Deshalb sollte es e<strong>in</strong>e dr<strong>in</strong>gliche<br />

Aufgabe von Betriebsräten se<strong>in</strong>, auch <strong>in</strong> diesem<br />

Fall durch betriebliche Vere<strong>in</strong>barungen die Vernichtung<br />

solcher Unterlagen zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n.<br />

H<strong>in</strong>weise für Betriebsräte<br />

Liegt für alle Tätigkeiten, bei<br />

denen Gefahrstoffe verwendet<br />

o<strong>der</strong> freigesetzt werden, e<strong>in</strong>e schriftliche Dokumentation<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung vor?<br />

Ist die Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

so gestaltet, dass<br />

anhand <strong>der</strong> <strong>in</strong> ihr enthaltenen Angaben<br />

die Angemessenheit <strong>der</strong> abgeleiteten<br />

Maßnahmen überprüft werden kann und<br />

sie als Grundlage für e<strong>in</strong>e erneute Gefährdungsbeurteilung<br />

dienen kann?<br />

Ist gewährleistet, dass Ergebnisse von Messungen<br />

zur Sicherstellung <strong>der</strong> AGW-E<strong>in</strong>haltung<br />

m<strong>in</strong>destens 40 Jahre aufbewahrt werden?<br />

Ist gewährleistet, dass Ergebnisse von Arbeitsplatzmessungen,<br />

die vor 2005 durchgeführt<br />

wurden, auch weiterh<strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens<br />

30 Jahre aufbewahrt werden, wie es<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> alten Verordnung verlangt wurde?<br />

Ist gewährleistet, dass nicht mehr aktuelle<br />

Dokumentationen von Gefährdungsbeurteilungen<br />

archiviert werden, so dass sie bei<br />

möglichen künftigen Berufskrankheitenverfahren<br />

als Beweismittel zur Verfügung stehen?<br />

2.7 Aktualisierung und Neuerstellung<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

Laut Verordnung muss die Gefährdungsbeurteilung<br />

immer dann aktualisiert werden, wenn<br />

32


„maßgebliche Verän<strong>der</strong>ungen“ dies erfor<strong>der</strong>lich<br />

machen o<strong>der</strong> wenn die Ergebnisse <strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen<br />

Vorsorge auf arbeitsplatzbezogene<br />

Gesundheitsschäden bei Beschäftigten h<strong>in</strong>deuten<br />

(§ 7 Abs. 6 GefStoffV). Für den Begriff „maßgebliche<br />

Verän<strong>der</strong>ung“ gibt es bislang ke<strong>in</strong>e Erläuterung.<br />

Hier liefern die Entwürfe <strong>der</strong> Verordnung<br />

Klarheit darüber, was sich alles h<strong>in</strong>ter diesem<br />

Begriff verbirgt:<br />

Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Stoffe, die bei e<strong>in</strong>er<br />

Tätigkeit verwendet werden<br />

Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Tätigkeiten, die<br />

zu e<strong>in</strong>er Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Belastungssituation<br />

führen können<br />

neue Entwicklungen <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf Substitutionsmöglichkeiten<br />

und technische<br />

Schutzmaßnahmen, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Folge e<strong>in</strong>e Reduzierung<br />

<strong>der</strong> Belastung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wegfall persönlicher<br />

Schutzmaßnahmen möglich wäre<br />

neue Erkenntnisse über Stoffeigenschaften,<br />

die sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er verän<strong>der</strong>ten E<strong>in</strong>stufung<br />

des Stoffes o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung<br />

o<strong>der</strong> Absenkung e<strong>in</strong>es Arbeitsplatzgrenzwertes<br />

nie<strong>der</strong>geschlagen haben.<br />

Im Gegensatz zu den Vorentwürfen, die dies spätestens<br />

nach fünf Jahren vorsahen, was auch von<br />

den Gewerkschaften unterstützt wurde, schreibt<br />

die Verordnung e<strong>in</strong>e generelle Neuerstellung <strong>der</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung <strong>in</strong> bestimmten Zeitabständen<br />

nicht vor. Auch zu diesem Thema kann<br />

<strong>der</strong> Betriebsrat im Rahmen se<strong>in</strong>er Mitbestimmungsrechte<br />

<strong>in</strong>itiativ werden.<br />

33<br />

Zentrale Inhalte <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

H<strong>in</strong>weise für Betriebsräte<br />

S<strong>in</strong>d Kriterien dafür festgelegt<br />

worden, wann e<strong>in</strong>e Gefährdungsbeurteilung<br />

wegen „maßgeblicher Verän<strong>der</strong>ungen“<br />

aktualisiert werden muss?<br />

Ist festgelegt worden, nach welchem Zeitraum<br />

e<strong>in</strong>e Gefährdungsbeurteilung neu erstellt werden<br />

soll, auch wenn es ke<strong>in</strong>e offensichtlichen<br />

Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Tätigkeiten gegeben hat?<br />

2.8 Grenzwertkonzept<br />

In <strong>der</strong> neuen Verordnung gibt es nur noch zwei Arten<br />

von Grenzwerten: den Arbeitsplatzgrenzwert<br />

(AGW) und den biologischen Grenzwert (BGW).<br />

AGW: <strong>Die</strong>jenige Konzentration e<strong>in</strong>es Arbeitsstoffes<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Atemluft, bei <strong>der</strong> im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

akute o<strong>der</strong> chronische schädliche Auswirkungen<br />

auf die Gesundheit nicht zu erwarten s<strong>in</strong>d (§ 3<br />

Abs. 6 GefStoffV).<br />

BGW: <strong>Die</strong>jenige Konzentration e<strong>in</strong>es Stoffes o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>es Stoffwechselproduktes <strong>in</strong> Körperflüssigkeiten<br />

(Blut o<strong>der</strong> Ur<strong>in</strong>), bei <strong>der</strong> im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

die Gesundheit nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird (§ 3<br />

Abs. 7 GefStoffV).<br />

Der AGW entspricht von <strong>der</strong> Def<strong>in</strong>ition her dem<br />

MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration)<br />

<strong>der</strong> alten Verordnung. BGW gibt es für e<strong>in</strong>e kle<strong>in</strong>e<br />

Zahl von Arbeitsstoffen, entsprechend dem<br />

früheren BAT-Wert (Biologischer Arbeitsstofftoleranzwert).


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Der AGW ist als Durchschnittswert für e<strong>in</strong>e<br />

achtstündige Belastung def<strong>in</strong>iert. Er darf kurzfristig<br />

überschritten werden, jedoch muss <strong>der</strong><br />

Grenzwert – umgerechnet auf den Arbeitstag<br />

– e<strong>in</strong>gehalten werden. Das zulässige Ausmaß<br />

<strong>der</strong> kurzfristigen Überschreitung hängt von <strong>der</strong><br />

Art <strong>der</strong> gesundheitsschädigenden Eigenschaften<br />

des jeweiligen Stoffes ab und ist durch<br />

stoffspezifische Kurzzeitwerte begrenzt. <strong>Die</strong><br />

aktuell gültigen AGW s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> TRGS 900 zu<br />

f<strong>in</strong>den.<br />

AGW werden für Menschen im arbeitsfähigen<br />

Alter aufgestellt. Dabei bleiben beson<strong>der</strong>e<br />

Empf<strong>in</strong>dlichkeiten o<strong>der</strong> Empfänglichkeiten e<strong>in</strong>zelner<br />

Personen (durch spezielle genetische<br />

Ausstattung o<strong>der</strong> von Vorschädigungen) unberücksichtigt.<br />

Ebenso wenig werden bei <strong>der</strong> Ableitung<br />

von AGW durch Biorhythmen bed<strong>in</strong>gte<br />

Empf<strong>in</strong>dlichkeitsschwankungen <strong>in</strong> Betracht gezogen,<br />

obwohl die Auswirkungen des Tag- und<br />

Nachtrhythmus des Menschen beson<strong>der</strong>s bei<br />

Spät- und Nachtarbeit von Bedeutung ist.<br />

Auch mögliche Wirkungsverstärkungen bei<br />

gleichzeitiger Belastung mit an<strong>der</strong>en Arbeitsstoffen<br />

werden durch das AGW-Konzept nicht<br />

abgedeckt. Stattdessen wird nur die Wirkung<br />

von jeweils e<strong>in</strong>em Stoff auf den durchschnittlichen<br />

gesunden Menschen betrachtet. Als Ersatz<br />

wird versucht, gleichzeitigen Belastungen<br />

durch mehrere Stoffe durch e<strong>in</strong>e Addition <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>zelwirkungen Rechnung zu tragen.<br />

Ferner ist für AGW zu bedenken, dass mit ihnen<br />

nur die Belastung <strong>der</strong> Atemluft kontrolliert wird,<br />

nicht jedoch die Hautbelastung. <strong>Die</strong>se hat aber<br />

für viele Tätigkeiten e<strong>in</strong>e erhebliche Bedeutung,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e wenn dabei Stoffe verwendet werden,<br />

die über die Haut <strong>in</strong> den Körper aufgenommen<br />

werden können.<br />

Der AGW berücksichtigt auch nicht die Aufnahme<br />

von Gefahrstoffen durch Verschlucken. Das ist<br />

beson<strong>der</strong>s bei Tätigkeiten mit Blei o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Schwermetallen relevant. Über Verschlucken<br />

erfolgt <strong>der</strong> hauptsächliche Belastungsbeitrag,<br />

wenn die Hygienebed<strong>in</strong>gungen am Arbeitsplatz<br />

schlecht s<strong>in</strong>d und zudem noch Waschgelegenheiten<br />

fehlen. Dann können Stäube aus dem Arbeitsbereich<br />

verschleppt und auf Nahrungs- und Genussmittel<br />

übertragen werden. Auf diesem Weg<br />

gelangen sie schließlich <strong>in</strong> den Körper.<br />

Im Gegensatz zu den AGW ermöglichen es die<br />

BGW, e<strong>in</strong>e Bewertung <strong>der</strong> Gesamtbelastung zu<br />

treffen, also unter E<strong>in</strong>schluss <strong>der</strong> Hautbelastung<br />

und <strong>der</strong> Belastung durch Verschlucken. <strong>Die</strong> aktuell<br />

gültigen BGW s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> TRGS 903 zu f<strong>in</strong>den.<br />

Wie im Abschnitt „Wirksamkeitskontrolle <strong>der</strong><br />

Schutzmaßnahmen“ erläutert, haben AGW mit<br />

<strong>der</strong> neuen Verordnung e<strong>in</strong>en Bedeutungswandel<br />

erfahren: sie s<strong>in</strong>d jetzt zu e<strong>in</strong>em Instrument geworden,<br />

mit dem die Wirksamkeit <strong>der</strong> getroffenen<br />

Schutzmaßnahmen beurteilt werden kann. Ist<br />

<strong>der</strong> AGW e<strong>in</strong>gehalten, so s<strong>in</strong>d – <strong>in</strong> Bezug auf die<br />

Belastung <strong>der</strong> Atemluft – die Schutzmaßnahmen<br />

34


<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ausreichend. Ausgeblendet s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs<br />

Wechsel- und Komb<strong>in</strong>ationswirkungen<br />

von Stoffen sowie die Auswirkungen an<strong>der</strong>er Belastungen.<br />

Beim Vergleich <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> AGW <strong>in</strong> <strong>der</strong> TRGS<br />

900 mit <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Luftgrenzwerte <strong>in</strong> <strong>der</strong> bis<br />

Ende 2004 gültigen TRGS 900 fällt die deutlich<br />

ger<strong>in</strong>gere Zahl von AGW auf. Das hat se<strong>in</strong>en<br />

Grund dar<strong>in</strong>, dass <strong>der</strong> Übergang zur neuen Verordnung<br />

auch dazu genutzt worden ist, für die<br />

früheren Luftgrenzwerte zu überprüfen, ob sie<br />

den an sie gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen genügen. Für<br />

e<strong>in</strong>e Reihe alter MAK-Werte konnte mit den ihnen<br />

zugrunde liegenden Daten e<strong>in</strong> Schutz bei länger<br />

anhalten<strong>der</strong> Belastung nicht belegt werden, sie<br />

werden daher nicht als AGW weitergeführt. Mit<br />

an<strong>der</strong>en Worten: Solche jetzt wegfallenden Werte<br />

haben auch früher den versprochenen Schutz <strong>der</strong><br />

Gesundheit nicht bieten können. Für mehrere an<strong>der</strong>e<br />

MAK-Werte lagen bereits seit längerem Informationen<br />

vor, nach denen auch bei E<strong>in</strong>haltung<br />

des Wertes e<strong>in</strong>e Gesundheitsschädigung nicht<br />

auszuschließen war. <strong>Die</strong>s hat <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

nicht zu Konsequenzen geführt, doch jetzt<br />

wird e<strong>in</strong>e Absenkung dieser Werte vorbereitet<br />

und mit ihrer Aufnahme <strong>in</strong> die TRGS 900 ist <strong>in</strong> den<br />

nächsten zwei Jahren zu rechnen.<br />

Technisch begründete Grenzwerte sieht die<br />

neue Verordnung nicht mehr vor. <strong>Die</strong> TRK-Werte<br />

35<br />

Zentrale Inhalte <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

(Technische Richtkonzentrationen) <strong>der</strong> alten Verordnung<br />

s<strong>in</strong>d ersatzlos weggefallen. Sie waren<br />

hauptsächlich für krebserzeugende Stoffe festgelegt<br />

worden und gaben an, welche Luftkonzentrationen<br />

technisch e<strong>in</strong>haltbar waren. Bei ihrer<br />

E<strong>in</strong>haltung bestand aber weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Gesundheitsgefährdung,<br />

<strong>der</strong>en Ausmaß je nach Stoff<br />

höchst unterschiedlich se<strong>in</strong> konnte.<br />

Der Wegfall <strong>der</strong> TRK-Werte darf nicht als Freibrief<br />

dafür verstanden werden, höhere Belastungen<br />

mit den betreffenden Stoffen als <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

zuzulassen. Es gibt ke<strong>in</strong>e Begründung<br />

dafür, e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>mal erreichten Stand <strong>der</strong> Technik<br />

wie<strong>der</strong> zu verschlechtern. Wenn Belastungen über<br />

den früheren TRK-Werten liegen würden, wäre<br />

dies zweifellos e<strong>in</strong> massiver Verstoß gegen das<br />

M<strong>in</strong>imierungsgebot.<br />

Stattdessen müssen Betriebe, <strong>in</strong> denen krebserzeugende<br />

o<strong>der</strong> erbgutverän<strong>der</strong>nde Stoffe verwendet<br />

o<strong>der</strong> freigesetzt werden, jetzt im Rahmen <strong>der</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung die Frage neu beantworten,<br />

ob und wann Atemschutz verwendet werden<br />

muss. Bislang war dies bei Unterschreiten des<br />

TRK-Wertes gemäß <strong>der</strong> früheren Verordnung nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Jetzt muss die Entscheidung von den<br />

Betrieben selbst getroffen werden, um aus den<br />

verfügbaren Angaben über das Ausmaß <strong>der</strong> mit<br />

den Belastungen verknüpften Risiken die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Schlussfolgerungen zu ziehen 1 .<br />

1 Für e<strong>in</strong>e Reihe krebserzeugen<strong>der</strong> Stoffe s<strong>in</strong>d H<strong>in</strong>weise auf die Höhe <strong>der</strong> Risiken, die mit Belastungen durch diese Stoffe verknüpft s<strong>in</strong>d, im BGIA-Handbuch<br />

zu f<strong>in</strong>den: Krebsrisikozahlen. Sicherheitstechnisches Informations- und Arbeitsblatt 120 120; <strong>in</strong>: BGIA-Handbuch Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

am Arbeitsplatz. 42. Lfg. XII/2002. Hrsg.: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz – BGIA, Sankt August<strong>in</strong>. Berl<strong>in</strong>: Erich Schmidt 2003 – Losebl.-Ausg.<br />

www.bgia-handbuchdigital.de/120120.


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

2.9 Information <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

Für die direkte Information <strong>der</strong> Beschäftigten, zu<br />

denen stets auch Leiharbeitnehmer/Leiharbeitnehmer<strong>in</strong>nen<br />

gehören, ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> GefStoffV e<strong>in</strong>e<br />

Reihe e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> ergänzen<strong>der</strong> Instrumente vorgesehen,<br />

die vom Arbeitgeber gewährleistet werden<br />

müssen.<br />

Zunächst müssen für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

ab Schutzstufe 2 schriftliche Betriebsanweisungen<br />

erstellt werden. Aus ihnen muss hervorgehen,<br />

welche Schutzmaßnahmen bei diesen<br />

Tätigkeiten zu ergreifen s<strong>in</strong>d. <strong>Die</strong>s schließt Angaben<br />

über das Verhalten im Gefahrfall und über<br />

Erste- Hilfe-Maßnahmen e<strong>in</strong>. Alle Informationen<br />

müssen sich auf den jeweiligen Arbeitsplatz und<br />

die ausgeübte Tätigkeit beziehen. Zudem müssen<br />

sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sprache abgefasst se<strong>in</strong>, die den Beschäftigten<br />

verständlich ist (§14 Abs. 1 GefStoffV).<br />

Für Beschäftigte ausländischer Herkunft wird das<br />

vielfach <strong>der</strong>en Heimatsprache se<strong>in</strong> müssen.<br />

Vor Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit, bei Verän<strong>der</strong>ungen<br />

und ansonsten m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich müssen<br />

die Beschäftigten anhand <strong>der</strong> Betriebsanweisung<br />

über auftretende Gefährdungen und erfor<strong>der</strong>liche<br />

Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen<br />

werden. Auch die mündliche Unterweisung<br />

muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er für die Beschäftigten verständlichen<br />

Sprache erfolgen, also durchaus auch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Heimatsprache<br />

ausländischer Beschäftigter. Inhalt<br />

und Zeitpunkt <strong>der</strong> Unterweisung s<strong>in</strong>d schriftlich<br />

festzuhalten und von den Beschäftigten durch<br />

Unterschrift zu bestätigen (§ 14 Abs. 2 GefStoffV).<br />

Ergänzend zur mündlichen Unterweisung gibt die<br />

neue Verordnung dem Arbeitgeber auf, die Beschäftigten<br />

<strong>in</strong> den Methoden und Verfahren unterrichten<br />

zu lassen, die für die sichere Verwendung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Gefahrstoffe erfor<strong>der</strong>lich ist (§ 14<br />

Abs. 1 GefStoffV). Zielstellung für diese Unterrichtung<br />

sollte se<strong>in</strong>, dass die Beschäftigten mit allen<br />

Schutzmaßnahmen praktisch vertraut gemacht<br />

werden. Unter fachkundiger Anleitung sollen sie<br />

lernen, das gesamte Spektrum von Schutzmaßnahmen<br />

eigenständig handhaben zu können.<br />

Hierzu zählt auch die sachgemäße Benutzung<br />

von persönlicher Schutzausrüstung, bis h<strong>in</strong> zum<br />

Wechseln verschmutzter Schutzhandschuhe ohne<br />

dabei die ungeschützten Hände mit den Gefahrstoffen<br />

zu beschmutzen. Letztlich wird es darum<br />

gehen, alle <strong>in</strong> <strong>der</strong> Betriebsanweisung aufgeführten<br />

Maßnahmen unter kundiger Anleitung e<strong>in</strong>zuüben.<br />

Ferner müssen die Beschäftigten e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>isch-toxikologische Beratung<br />

erhalten, die im Rahmen <strong>der</strong> mündlichen Unterweisung<br />

erfolgen soll. An dieser Beratung ist <strong>der</strong><br />

Betriebsarzt aktiv zu beteiligen, wenn es hierfür<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Gründe gibt (§ 14 Abs. 3<br />

GefStoffV). Bei dieser Beratung sollten zwei Ziele<br />

im Vor<strong>der</strong>grund stehen:<br />

Es soll deutlich werden, welche Gesundheitsgefährdungen<br />

von den verwendeten Arbeitsstoffen<br />

ausgehen, so dass den Beschäftigten<br />

unmittelbar e<strong>in</strong>sichtig wird, weshalb die <strong>in</strong><br />

den Betriebsanweisungen vorgeschriebenen<br />

und <strong>in</strong> den Unterweisungen vorgestellten<br />

36


Maßnahmen notwendig und s<strong>in</strong>nvoll s<strong>in</strong>d.<br />

Auf diese Weise soll die Motivation <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

erhöht werden, diese Maßnahmen<br />

im eigenen Interesse anzuwenden.<br />

Beschäftigte sollen wissen, welche speziellen<br />

persönlichen Bed<strong>in</strong>gungen und Voraussetzungen<br />

zu e<strong>in</strong>er höheren Gefährdung<br />

durch die verwendeten Arbeitsstoffe führen<br />

können und welche konkreten Anzeichen<br />

es dafür gibt, beg<strong>in</strong>nende Gesundheitsbee<strong>in</strong>trächtigung<br />

zu erkennen. Durch beides<br />

sollen sie <strong>in</strong> die Lage versetzt werden, sich<br />

gezielt arbeitsmediz<strong>in</strong>isch beraten zu lassen<br />

und so, falls erfor<strong>der</strong>lich, den Anstoß für<br />

zusätzliche Schutzmaßnahmen zu geben.<br />

E<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Form <strong>der</strong> Information <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

stellen arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen<br />

und Untersuchungen nach Beendigung<br />

von Tätigkeiten dar. Sie s<strong>in</strong>d im folgenden<br />

Abschnitt (2.10) beschrieben.<br />

Bei arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorgeuntersuchungen<br />

bietet sich die Gelegenheit, die allgeme<strong>in</strong>e<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>isch-toxikologische Beratung<br />

durch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Beratung<br />

zu ergänzen. So besteht die Möglichkeit,<br />

auch auf die <strong>in</strong>dividuellen Beson<strong>der</strong>heiten von<br />

Beschäftigten e<strong>in</strong>zugehen und abzuklären, ob die<br />

getroffenen Schutzmaßnahmen auch für ihre speziellen<br />

Erfor<strong>der</strong>nisse ausreichend wirksam s<strong>in</strong>d.<br />

Des weiteren muss <strong>der</strong> Arbeitgeber den betroffenen<br />

Beschäftigten e<strong>in</strong>e Kopie <strong>der</strong> Mitteilung an<br />

37<br />

Zentrale Inhalte <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

die Aufsichtsbehörde zukommen lassen, die im<br />

Fall e<strong>in</strong>er Erkrankung aufgrund von Tätigkeiten<br />

mit Gefahrstoffen vorgeschrieben ist (§ 19 Abs. 1<br />

GefStoffV).<br />

Zusätzlich zu diesen Informationen, die vom Arbeitgeber<br />

aktiv veranlasst werden müssen, hat<br />

je<strong>der</strong> Beschäftigte e<strong>in</strong>e Reihe von E<strong>in</strong>sichtsrechten<br />

<strong>in</strong> verschiedene Unterlagen, wie:<br />

das Gefahrstoffverzeichnis<br />

(gemäß § 7 Abs. 8 GefStoffV),<br />

alle Sicherheitsdatenblätter für Stoffe und<br />

Zubereitungen, die von ihnen verwendet<br />

werden (gemäß § 14 Abs. 1 GefStoffV),<br />

die Ergebnisse von Messungen und Nachweisen<br />

bezüglich <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung von<br />

AGW (gemäß § 10 Abs. 2 GefStoffV),<br />

die nicht personenbezogenen sowie die ihn<br />

betreffenden Angaben im Verzeichnis <strong>der</strong><br />

Beschäftigten, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden,<br />

erbgutverän<strong>der</strong>nden o<strong>der</strong><br />

fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen<br />

durchführen (gemäß § 14 Abs. 4 GefStoffV),<br />

die ihn betreffenden Angaben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vorsorgekartei<br />

(gemäß § 15 Abs. 5 GefStoffV).<br />

Schließlich haben Beschäftigte, die mit krebserzeugenden,<br />

erbgutverän<strong>der</strong>nden o<strong>der</strong> fruchtbarkeitsgefährdenden<br />

Gefahrstoffen arbeiten<br />

auch das Recht, die Auswahl <strong>der</strong> persönlichen<br />

Schutzausrüstung und die Beurteilung <strong>der</strong> daraus<br />

resultierenden Gesundheitsbelastungen zu überprüfen<br />

(§ 14 Abs. 4 GefStoffV). Um dieses Recht


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

wahrnehmen zu können, muss ihnen E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong><br />

die entsprechenden Teile <strong>der</strong> Dokumentation <strong>der</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung ermöglicht werden.<br />

Sollte <strong>der</strong> Arbeitgeber die Wahrnehmung dieser<br />

E<strong>in</strong>sichtsrechte beh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, so ist es Aufgabe des<br />

Betriebsrates, die Beschäftigten entsprechend zu<br />

unterstützen.<br />

H<strong>in</strong>weise für Betriebsräte<br />

Liegen für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

Betriebsanweisungen<br />

vor und s<strong>in</strong>d sie den Beschäftigten zugänglich?<br />

(bei Tätigkeiten <strong>der</strong> Schutzstufen 2 o<strong>der</strong> höher)<br />

Ist die Sprache <strong>der</strong> Betriebsanweisungen<br />

für die Beschäftigten verständlich?<br />

Erhalten die Beschäftigten die erfor<strong>der</strong>liche<br />

Unterweisung, bevor sie die entsprechende<br />

Tätigkeit aufnehmen?<br />

Wenn lediglich Schutzmaßnahmen gemäß<br />

Schutzstufe 1 erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d: Erhalten die<br />

Beschäftigten die gemäß Arbeitsschutzgesetz<br />

erfor<strong>der</strong>liche Unterweisung, bevor sie<br />

die entsprechende Tätigkeit aufnehmen?<br />

Werden die Beschäftigten gezielt dar<strong>in</strong> unterrichtet,<br />

die von ihnen verwendeten Gefahrstoffe<br />

auf sichere Weise zu verwenden?<br />

Erhalten die Beschäftigten im Rahmen <strong>der</strong><br />

Unterweisung auch e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e arbeitsmediz<strong>in</strong>isch-toxikologische<br />

Beratung?<br />

Werden sie dabei auf ihr Recht auf Angebotsuntersuchungen<br />

als Teil <strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen<br />

Vorsorge h<strong>in</strong>gewiesen?<br />

Erhalten die Beschäftigten die ihnen zustehende<br />

E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> diverse Unterlagen? Werden<br />

sie über diese E<strong>in</strong>sichtsrechte <strong>in</strong>formiert?<br />

2.10 Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge<br />

Gegenüber <strong>der</strong> früheren Verordnung s<strong>in</strong>d die Vorschriften<br />

über die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge<br />

vollständig überarbeitet worden. So ist <strong>in</strong> die<br />

Verordnung e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destkatalog von Maßnahmen<br />

aufgenommen worden, die ausdrücklich Teil <strong>der</strong><br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge se<strong>in</strong> müssen (§ 15<br />

Abs. 1 GefStoffV). Hierzu gehören unter an<strong>der</strong>em:<br />

die Beteiligung des Betriebsarztes<br />

bei <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung,<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>isch begründete Empfehlungen<br />

zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur<br />

Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung,<br />

die Aufklärung und Beratung <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

über Gesundheitsgefährdungen<br />

durch die Arbeit mit Gefahrstoffen.<br />

E<strong>in</strong> weiteres Element <strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen<br />

Vorsorge s<strong>in</strong>d arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen.<br />

Auch für sie enthält die Verordnung<br />

e<strong>in</strong>en Katalog von Bauste<strong>in</strong>en, aus denen<br />

sie üblicherweise bestehen müssen (§ 15 Abs. 2<br />

GefStoffV). Hierzu gehören ausdrücklich:<br />

die Begehung o<strong>der</strong> die Kenntnis des<br />

Arbeitsplatzes durch den Arzt,<br />

die bereits im vorigen Abschnitt angesprochene<br />

<strong>in</strong>dividuelle arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Beratung.<br />

Gemäß <strong>der</strong> neuen Verordnung gibt es zwei Arten<br />

von Vorsorgeuntersuchungen:<br />

38


zum e<strong>in</strong>en „Pflichtuntersuchungen“,<br />

also Untersuchungen, an denen die Beschäftigten<br />

teilnehmen müssen (§ 16<br />

Abs. 1 i.V.m. Anhang V GefStoffV),<br />

zum an<strong>der</strong>en „Angebotsuntersuchungen“,<br />

also Untersuchungen, die den Beschäftigten<br />

angeboten werden müssen,<br />

an denen die Teilnahme aber freiwillig ist<br />

(§16 Abs. 3 i.V.m. Anhang V GefStoffV).<br />

<strong>Die</strong> Tätigkeiten, für die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Vorsorgeuntersuchungen erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong><br />

angeboten werden müssen, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Anhang V<br />

aufgeführt. Ferner geht aus § 16 Abs. 1 und 3<br />

hervor, dass für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,<br />

die <strong>in</strong> Anhang V Nr. 1 genannt werden, e<strong>in</strong>e<br />

Untersuchung nur dann erfor<strong>der</strong>lich ist, wenn<br />

<strong>der</strong> AGW nicht e<strong>in</strong>gehalten wird. Bereits bei ger<strong>in</strong>geren<br />

Belastungen mit diesen Stoffen muss<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber aber e<strong>in</strong>e solche Untersuchung<br />

anbieten. <strong>Die</strong> Beschäftigten können dann selbst<br />

entscheiden, ob sie sie durchführen lassen o<strong>der</strong><br />

nicht.<br />

E<strong>in</strong> sehr wichtiger Bestandteil dieser Vorsorgeuntersuchungen<br />

ist die <strong>in</strong>dividuelle arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Beratung, <strong>in</strong> <strong>der</strong> die speziellen Gesundheitsgefährdungen<br />

<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Beschäftigten<br />

vor dem H<strong>in</strong>tergrund ihrer persönlichen körperlichen<br />

Ausstattung und bereits bestehen<strong>der</strong><br />

gesundheitlicher Bee<strong>in</strong>trächtigungen geschützt<br />

durch die ärztliche Schweigepflicht zur Sprache<br />

kommen können.<br />

39<br />

Zentrale Inhalte <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Ferner haben Beschäftigte, die mit krebserzeugenden<br />

o<strong>der</strong> erbgutverän<strong>der</strong>nden Stoffen belastet<br />

werden, das Recht auf Nachuntersuchungen<br />

auch nach Beendigung <strong>der</strong> Beschäftigung erhalten<br />

(§ 16 Abs. 3 GefStoffV), damit denkbare Erkrankungen<br />

möglichst frühzeitig entdeckt werden<br />

können. Solche Nachuntersuchungen waren bisher<br />

durch berufsgenossenschaftliche Vorschriften<br />

geregelt und wurden über die Zentrale Erfassungsstelle<br />

asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer<br />

(ZAs) o<strong>der</strong> den Organisationsdienst für nachgehende<br />

Untersuchungen (ODIN) organisiert.<br />

Um die Voraussetzungen für die Pflichtuntersuchungen<br />

zu schaffen und um <strong>der</strong>en Ergebnisse zu<br />

dokumentieren, muss e<strong>in</strong>e Vorsorgekartei geführt<br />

werden (§ 15 Abs. 5 GefStoffV). Für die Angaben<br />

zur Exposition sollten die Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung,<br />

die Messungen und Nachweise<br />

zur E<strong>in</strong>haltung von AGW gemäß § 10 Abs.<br />

2 GefStoffV sowie die Messungen <strong>der</strong> Belastung<br />

mit krebserzeugenden, erbgutverän<strong>der</strong>nden und<br />

fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen gemäß<br />

§ 11 Abs. 2 GefStoffV herangezogen werden.<br />

Wegen <strong>der</strong> Bedeutung dieser Daten für die Beweisführung<br />

<strong>in</strong> möglichen späteren Berufskrankheitenverfahren<br />

sollte betrieblich vere<strong>in</strong>bart<br />

werden, dass sie auch bei Ausscheiden von Mitarbeitern<br />

aus dem Betrieb m<strong>in</strong>destens 40 Jahre<br />

aufbewahrt werden müssen, selbst wenn dies<br />

über die Vorgaben für die Aufbewahrung von<br />

Personalunterlagen h<strong>in</strong>ausgeht (vgl. § 15 Abs. 6<br />

GefStoffV).


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

H<strong>in</strong>weise für Betriebsräte<br />

Kennt <strong>der</strong> Arbeitsmediz<strong>in</strong>er<br />

die Arbeitsplätze <strong>der</strong> von ihm beratenen<br />

und untersuchten Beschäftigten? Hat er<br />

sich <strong>der</strong>en Arbeitsplätze angesehen?<br />

Wird e<strong>in</strong>e Vorsorgekartei geführt, aus <strong>der</strong> hervorgeht,<br />

welchen Stoffbelastungen die zu untersuchenden<br />

Beschäftigten ausgesetzt s<strong>in</strong>d?<br />

Wird darauf geachtet, dass Pflichtuntersuchungen<br />

nur dann durchgeführt werden,<br />

wenn dies nach § 16 Abs. 1 <strong>in</strong> Zusammenhang<br />

mit Anhang V Nr. 1 o<strong>der</strong><br />

Nr. 2.1 GefStoffV vorgeschrieben ist?<br />

Wird darauf geachtet, dass Angebotsuntersuchungen<br />

wenigstens dann angeboten<br />

werden, wenn dies nach § 16 Abs. 3 <strong>in</strong><br />

Zusammenhang mit Anhang V Nr. 1 o<strong>der</strong><br />

Nr. 2.2 GefStoffV vorgeschrieben ist?<br />

Wird dafür gesorgt, dass Beschäftigten<br />

nach Ende ihrer Beschäftigung Nachuntersuchungen<br />

angeboten werden, wenn<br />

sie mit krebserzeugenden o<strong>der</strong> erbgutverän<strong>der</strong>nden<br />

Stoffen belastet waren?<br />

Ist betrieblich vere<strong>in</strong>bart worden, dass die Vorsorgekartei<br />

auch bei Ausscheiden des Beschäftigten<br />

wenigstens 40 Jahre aufbewahrt wird?<br />

2.11 Zusammenarbeit verschiedener Firmen<br />

Mit den Vorschriften über die Zusammenarbeit<br />

verschiedener Firmen <strong>in</strong> § 17 GefStoffV wird die<br />

allgeme<strong>in</strong>e Vorgabe von § 8 ArbSchG für Tätigkeiten<br />

mit Gefahrstoffen konkretisiert. Gleichzeitig<br />

werden damit ältere berufsgenossenschaftliche<br />

Regelungen abgelöst.<br />

Beson<strong>der</strong>s wichtig s<strong>in</strong>d folgende Bestimmungen,<br />

die sich an den Arbeitgeber richten, <strong>der</strong> die Tätigkeiten<br />

beauftragt beziehungsweise auf dessen<br />

Betriebsgelände sie durchgeführt werden:<br />

er hat die Verantwortung dafür, dass nur erfahrene<br />

und fachkompetente Fremdfirmen<br />

beauftragt werden (§ 17 Abs. 1 GefStoffV),<br />

er hat vor dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Tätigkeiten e<strong>in</strong>en<br />

Koord<strong>in</strong>ator zu bestellen, sofern es zu e<strong>in</strong>er<br />

gegenseitigen Gefährdung von Beschäftigten<br />

verschiedener Firmen kommen kann,<br />

er hat dafür zu sorgen, dass die Fremdfirmen<br />

<strong>in</strong> das betriebliche Arbeitsschutzsystem e<strong>in</strong>bezogen<br />

werden (§ 17 Abs. 2 GefStoffV).<br />

Zudem ist von allen beteiligten Unternehmen e<strong>in</strong>e<br />

geme<strong>in</strong>same Gefährdungsbeurteilung durchzuführen,<br />

die <strong>in</strong> jedem <strong>der</strong> Unternehmen zu dokumentieren<br />

ist (§ 17 Abs. 3 GefStoffV).<br />

H<strong>in</strong>weise für Betriebsräte<br />

Wie wird gewährleistet,<br />

dass beauftragte Fremdfirmen<br />

über die erfor<strong>der</strong>lichen Fachkenntnisse<br />

und Erfahrung verfügen?<br />

Wird bei Fremdfirmene<strong>in</strong>satz<br />

e<strong>in</strong> Koord<strong>in</strong>ator bestellt?<br />

Wird bei Fremdfirmene<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>e<br />

geme<strong>in</strong>same Gefährdungsbeurteilung<br />

erstellt und von allen beteiligten<br />

Firmen dokumentiert?<br />

40


2.12 Anzeigepflichten bei <strong>der</strong><br />

Aufsichtsbehörde und Möglichkeiten<br />

für Ausnahmegenehmigungen<br />

Kommt es bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu<br />

e<strong>in</strong>em Unfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Betriebsstörung, durch<br />

die Beschäftigte e<strong>in</strong>e ernste Schädigung erleiden,<br />

o<strong>der</strong> gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür,<br />

dass die Erkrankung o<strong>der</strong> gar <strong>der</strong> Tod e<strong>in</strong>es<br />

Beschäftigten auf solche Tätigkeiten zurückzuführen<br />

ist, muss <strong>der</strong> Arbeitgeber unverzüglich<br />

die Aufsichtsbehörde (Amt für Arbeitsschutz,<br />

Gewerbeaufsichtsamt) <strong>in</strong>formieren und den<br />

betroffenen Beschäftigten sowie dem Betriebsrat<br />

e<strong>in</strong>e Kopie <strong>der</strong> Mitteilung übermitteln (§ 19<br />

Abs. 1 GefStoffV). Darüber h<strong>in</strong>aus kann die Aufsichtsbehörde<br />

e<strong>in</strong>e Reihe weiterer Unterlagen<br />

verlangen, die <strong>in</strong> § 19 Abs. 2, 3 und 4 GefStoffV<br />

genannt s<strong>in</strong>d.<br />

Schließlich sieht die Verordnung auch die Möglichkeit<br />

für weitgehende Ausnahmen von den<br />

Bestimmungen <strong>in</strong> den §§ 7 – 19 GefStoffV und<br />

den Anhängen II – V vor. E<strong>in</strong> solcher Ausnahmeantrag<br />

ist <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall ausführlich entsprechend<br />

den Vorgaben <strong>in</strong> § 20 Abs. 1 GefStoffV zu<br />

begründen. Selbstverständlich hat auch hier <strong>der</strong><br />

Betriebsrat e<strong>in</strong> umfassendes Mitbestimmungsrecht<br />

gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. In diesem<br />

Fall ist es für den Betriebsrat höchst ratsam, sich<br />

zuvor mit <strong>der</strong> zuständigen Behörde zu beraten<br />

(vgl. § 89 Abs. 1 und 2 BetrVG).<br />

<strong>Die</strong>se Bestimmung kann sich aber auch <strong>der</strong><br />

Betriebsrat dann zu Nutze machen, wenn das<br />

41<br />

Zentrale Inhalte <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Unternehmen mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

<strong>in</strong> Verzug ist, aber beabsichtigt, die<br />

Versäumnisse zügig abzuarbeiten. Anstatt zu<br />

verlangen, die entsprechenden Tätigkeiten bis<br />

zum Abschluss <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung zu<br />

unterbrechen o<strong>der</strong> sie nicht vorher zu beg<strong>in</strong>nen,<br />

kann für den Betriebsrat e<strong>in</strong>e Alternative dar<strong>in</strong><br />

bestehen, mit dem Arbeitgeber e<strong>in</strong>en genauen<br />

Zeitplan für die Durchführung <strong>der</strong> fehlenden Gefährdungsbeurteilung<br />

zu vere<strong>in</strong>baren und gleichzeitig<br />

zu verlangen, dass hierfür e<strong>in</strong>e Ausnahmegenehmigung<br />

gemäß § 20 Abs. 1 GefStoffV<br />

beantragt wird.<br />

H<strong>in</strong>weise für Betriebsräte<br />

Wie wird gewährleistet, dass<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber die zuständige Aufsichtsbehörde<br />

unverzüglich über Unfälle und Betriebsstörungen<br />

benachrichtigt, bei denen es<br />

zu e<strong>in</strong>er Gesundheitsschädigung gekommen<br />

ist, sowie über Erkrankungen und Todesfälle,<br />

für die es konkrete H<strong>in</strong>weise auf Tätigkeiten<br />

mit Gefahrstoffen als Ursache gibt?<br />

Erhalten die betroffenen Beschäftigten und<br />

<strong>der</strong> Betriebsrat Kopien solcher Mitteilungen?<br />

Wird <strong>der</strong> Betriebsrat im Rahmen se<strong>in</strong>er<br />

Mitbestimmungsrechte e<strong>in</strong>bezogen, bevor<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber e<strong>in</strong>en Ausnahmeantrag<br />

gemäß § 20 Abs. 1 GefStoffV stellt?<br />

Hat <strong>der</strong> Betriebsrat regelmäßigen Kontakt<br />

zu den zuständigen Behörden, um<br />

so se<strong>in</strong>e Beratungsrechte nach § 89<br />

Abs. 1 BetrVG optimal zu nutzen?


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Raum für Notizen<br />

42


43<br />

Gestaltungsmöglichkeiten für Betriebsräte und Beschäftigte<br />

3 Gestaltungsmöglichkeiten für Betriebsräte und Beschäftigte<br />

Aufgaben und Rolle des Betriebsrates<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> GefStoffV und des ArbSchG hat<br />

<strong>der</strong> Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsmöglichkeiten<br />

auf Grundlage des § 87 Abs.1 Nr.<br />

7 BetrVG. <strong>Die</strong>s gilt für die Ermittlung und Beurteilung<br />

von Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

sowie <strong>der</strong> Festlegung von Schutzmaßnahmen<br />

und <strong>der</strong> Dokumentation des gesamten<br />

Prozesses (siehe Schaubild Gefährdungsbeurteilung<br />

auf Seite 17).<br />

Bei <strong>der</strong> Planung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen<br />

und <strong>der</strong> Arbeitsumgebung hat <strong>der</strong> Betriebsrat<br />

gemäß § 90 BetrVG Unterrichtungs- und Beratungsrechte.<br />

Hierbei hat er unter Berücksichtigung<br />

gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse<br />

alle Auswirkungen auf die betroffenen<br />

Beschäftigten mit dem Arbeitgeber zu beraten.<br />

Des weiteren muss <strong>der</strong> Betriebsrat die E<strong>in</strong>haltung<br />

<strong>der</strong> dem Arbeitgeber vom Gesetzgeber<br />

vorgeschriebenen Vorschriften gemäß § 80 Abs.<br />

1 Nr. 1 überwachen. <strong>Die</strong>s gilt für Gesetze ( z.B.<br />

ArbSchG), für Verordnungen (hier vor allem für die<br />

GefStoffV) und die „Technischen Regeln Gefahrstoffe“<br />

(TRGS).<br />

<strong>Die</strong>se Aufgaben erfor<strong>der</strong>n vom Betriebsrat zum<br />

e<strong>in</strong>en Kenntnisse über die rechtlichen Vorschriften<br />

bei <strong>der</strong> Überwachung als auch fachliches<br />

Wissen bei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> rechtlichen<br />

Bestimmungen im Rahmen se<strong>in</strong>er Mitbestimmungsrechte.<br />

Um angesichts <strong>der</strong> geradezu erschlagenden Vielfalt<br />

von nicht e<strong>in</strong>deutigen Begriffen und fehlenden<br />

Detailregelungen nicht sofort zu kapitulieren,<br />

muss sich <strong>der</strong> Betriebsrat bei <strong>der</strong> Ermittlung und<br />

Beurteilung von Gefährdungen durch Gefahrstoffe<br />

sowie <strong>der</strong> Festlegung von Schutzmaßnahmen<br />

gegebenenfalls sachgerecht beraten lassen.<br />

<strong>Die</strong>se Beratung kann e<strong>in</strong>erseits durch den Betriebsarzt/Betriebsärzt<strong>in</strong><br />

und die Fachkraft für<br />

Arbeitssicherheit (§ 9 Arbeitssicherheitsgesetz)<br />

sowie weitere <strong>in</strong>nerbetriebliche Sachkundige<br />

erfolgen – hierzu gehören auch sachkundige<br />

Beschäftigte nach § 80 Abs. 2 BetrVG – als auch<br />

an<strong>der</strong>erseits durch externe Sachverständige, wie<br />

Techniker, Chemiker, Arbeitswissenschaftler gemäß<br />

§ 80 Abs. 3 BetrVG.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus kann <strong>der</strong> Betriebsrat auch den<br />

Sachverstand <strong>der</strong> Behörden (Arbeitsschutzämter;<br />

Umweltbehörden) und <strong>der</strong> zuständigen Berufsgenossenschaft<br />

nutzen. Selbstverständlich steht<br />

auch die <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> mit Rat und Tat zur Seite.<br />

Um se<strong>in</strong>e Rolle effizient ausfüllen zu können, ist<br />

e<strong>in</strong>e systematische Herangehens- und Arbeitsweise<br />

des Betriebsrates von großer Bedeutung.<br />

Sie sollte m<strong>in</strong>destens folgende Punkte umfassen:<br />

Überblick über den gesamten<br />

Aufgabenbereich.<br />

Zum E<strong>in</strong>stieg sollte sich <strong>der</strong> Betriebsrat<br />

e<strong>in</strong>e möglichst komplette Übersicht<br />

über alle Aufgaben zum Thema „Schutz


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

vor Gefahrstoffen“ verschaffen, die im<br />

Pr<strong>in</strong>zip angepackt werden könnten:<br />

E<strong>in</strong> erster Bereich s<strong>in</strong>d die Aufgaben,<br />

zu denen <strong>der</strong> Arbeitgeber gemäß <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

verpflichtet ist – im<br />

zweiten Kapitel dieser Broschüre f<strong>in</strong>den<br />

sich hierzu umfassende H<strong>in</strong>weise.<br />

E<strong>in</strong> weiterer Bereich s<strong>in</strong>d die unbestimmten<br />

Rechtsbegriffe sowie die fehlenden Detailregelungen<br />

<strong>der</strong> Verordnung, bei denen <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber Wahlmöglichkeiten und Ermessensspielräume<br />

bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Vorschriften<br />

hat. Hieraus muss <strong>der</strong> Betriebsrat<br />

se<strong>in</strong>e Mitbestimmungsrechte ableiten. Der<br />

Abschnitt „Unbestimmte Rechtsbegriffe<br />

und fehlende Detailregelungen“ enthält<br />

hierzu e<strong>in</strong>en ausführlichen Überblick.<br />

E<strong>in</strong> dritter Bereich ist schließlich die E<strong>in</strong>bettung<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung <strong>in</strong><br />

Bezug auf Gefahrstoffe <strong>in</strong> die gesamte<br />

Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz,<br />

also die Umsetzung e<strong>in</strong>es<br />

ganzheitlichen Ansatzes zum präventiven<br />

Schutz <strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> Beschäftigten.<br />

Auswahl zentraler Themen und<br />

Festlegung e<strong>in</strong>er Aufgabenreihenfolge<br />

Aus <strong>der</strong> Übersicht sollte man sich dann diejenigen<br />

Themen auswählen, die angesichts <strong>der</strong><br />

jeweiligen <strong>betrieblichen</strong> Gegebenheiten von<br />

beson<strong>der</strong>er Wichtigkeit und von langfristiger<br />

Bedeutung s<strong>in</strong>d sowie gute Anknüpfungspunkte<br />

für die eigene Arbeit und die strategischen<br />

Überlegungen des Betriebsrates bilden.<br />

Hierzu werden mit Sicherheit die Themen „Ge-<br />

fährdungsbeurteilung“ und „Information <strong>der</strong><br />

Beschäftigten“ gehören. Auch die Verknüpfung<br />

mit an<strong>der</strong>en Bereichen des Arbeitsschutzes<br />

sowie die Nutzung von Elementen <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

für e<strong>in</strong> mögliches betriebliches<br />

Arbeitsschutzmanagement-System<br />

können solche zentralen Themen se<strong>in</strong>. Hierauf<br />

wird im übernächsten Abschnitt weiter e<strong>in</strong>gegangen.<br />

<strong>Die</strong> aus <strong>der</strong> Übersicht zunächst nicht ausgewählten<br />

Themen sollten jedoch ke<strong>in</strong>esfalls<br />

e<strong>in</strong>fach zur Seite gelegt, son<strong>der</strong>n vielmehr<br />

sollte e<strong>in</strong>e Reihenfolge <strong>der</strong> späteren Bearbeitung<br />

festgelegt werden. Gleichzeitig<br />

sollte e<strong>in</strong> Zeitraum bestimmt werden, nach<br />

dem die Bearbeitungsreihenfolge jeweils<br />

überprüft und im Licht neuer Entwicklungen<br />

gegebenenfalls verän<strong>der</strong>t wird.<br />

Formulierung von Kontrollfragen<br />

S<strong>in</strong>d erst e<strong>in</strong>mal zentrale Themen ausgewählt<br />

worden, wird es für den Betriebsrat<br />

um die Überwachung <strong>der</strong> hierzu gefor<strong>der</strong>ten<br />

Aktivitäten des Betriebes gehen sowie<br />

um die Mitgestaltung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelheiten dieser<br />

Aktivitäten. Hilfreich, weil strukturierend,<br />

s<strong>in</strong>d folgende Fragestellungen:<br />

ob: wird das jeweils Erfor<strong>der</strong>liche überhaupt<br />

vom Arbeitgeber getan?<br />

wann und wie oft: wann und wie häufig werden<br />

diese Aktivitäten durchgeführt? Ist <strong>der</strong> Zeitpunkt<br />

s<strong>in</strong>nvoll, ist die Häufigkeit ausreichend?<br />

wie: wie werden diese Aktivitäten durchgeführt?<br />

Gibt es an<strong>der</strong>e Verfahren o<strong>der</strong> Gestal-<br />

44


tungsmöglichkeiten für diese Aktivitäten,<br />

die möglicherweise angemessener s<strong>in</strong>d?<br />

von wem und mit wem: wer ist mit <strong>der</strong> Durchführung<br />

beauftragt? Werden Betriebsrat und<br />

Beschäftigte an <strong>der</strong> Durchführung beteiligt?<br />

Wie sieht die Form <strong>der</strong> Beteiligung aus?<br />

Beschaffung von Unterstützung<br />

für die eigene Arbeit<br />

Je stärker <strong>der</strong> Betriebsrat von organisatorischsteuernden<br />

zu <strong>in</strong>haltlich-gestaltenden Fragestellungen<br />

übergeht, desto größer wird se<strong>in</strong><br />

Bedarf an fachlicher Beratung werden. Er sollte<br />

ke<strong>in</strong>e Scheu haben, sich diese Unterstützung<br />

gezielt zu beschaffen.<br />

Hierzu kann er grundsätzlich auf die <strong>in</strong>ternen<br />

Experten zurückgreifen, also auf die Fachkraft<br />

für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt, zu<br />

<strong>der</strong>en Aufgaben auch die Beratung des Betriebsrates<br />

gemäß § 9 ASiG gehört.<br />

Problemlos kann er aber auch die Hilfe externer<br />

Fachleute <strong>in</strong> Anspruch nehmen, <strong>der</strong>en Service<br />

kostenlos ist, sich also an die Mitarbeiter<br />

des Amtes für Arbeitsschutz (Gewerbeaufsicht)<br />

und <strong>der</strong> zuständigen Berufsgenossenschaft<br />

wenden.<br />

Will er sich darüber h<strong>in</strong>aus die Unterstützung<br />

von Fachleuten holen, die ihre <strong>Die</strong>nstleistung<br />

<strong>in</strong> Rechnung stellen, so muss er sich<br />

hierüber zuvor mit dem Arbeitgeber e<strong>in</strong>igen,<br />

wie dies § 80 Abs. 3 BetrVG vorgibt.<br />

Festlegung von überprüfbaren Zielen<br />

Um D<strong>in</strong>ge <strong>in</strong> Bewegung zu halten – o<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

manchen Betrieben erst <strong>in</strong> Bewegung zu<br />

br<strong>in</strong>gen – müssen konkrete Absprachen<br />

45<br />

Gestaltungsmöglichkeiten für Betriebsräte und Beschäftigte<br />

über die jeweils angestrebten Ziele getroffen<br />

werden und über den Zeitpunkt, bis zu<br />

dem diese Ziele erreicht werden sollen. Nur<br />

so lässt sich im E<strong>in</strong>zelfall überprüfen, ob<br />

<strong>der</strong> Verantwortliche – also <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

– se<strong>in</strong>en Verpflichtungen nachkommt.<br />

In welcher Form solche Vere<strong>in</strong>barungen<br />

getroffen werden, sollte sich nach den jeweiligen<br />

<strong>betrieblichen</strong> Gepflogenheiten<br />

richten: Wegen <strong>der</strong> damit verbundenen<br />

Rechtssicherheit und <strong>der</strong> Nachwirkung<br />

sollte dies <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />

geschehen (§§ 77 und<br />

87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Vorschrift von ArbSchG und GefStoffV).<br />

Unbestimmte Rechtsbegriffe und fehlende<br />

Detailregelungen – e<strong>in</strong>e Zusammenstellung<br />

Bereits mehrfach wurde darauf h<strong>in</strong>gewiesen:<br />

<strong>Die</strong> neue <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> enthält zahlreiche<br />

unbestimmte Rechtsbegriffe und vielfach<br />

nur Rahmenregelungen. Detailregelungen fehlen<br />

dagegen häufig. <strong>Die</strong> folgenden zwei Tabellen<br />

geben hierzu e<strong>in</strong>en umfassenden Überblick.<br />

E<strong>in</strong>ige <strong>der</strong> unbestimmten Rechtsbegriffe werden<br />

sich bei gutem Willen im <strong>betrieblichen</strong><br />

Alltag mit „gesundem Menschenverstand“<br />

problemlos auflösen lassen, und zu e<strong>in</strong>igen<br />

weiteren wird <strong>der</strong> Ausschuss für Gefahrstoffe<br />

(AGS) im Rahmen Technischer Regeln (TRGS)<br />

vermutlich <strong>in</strong> den nächsten Jahren verb<strong>in</strong>dliche<br />

Vorgaben treffen.


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Gleichwohl wird e<strong>in</strong>e erhebliche Zahl von Begriffen<br />

verbleiben, die unterschiedlich <strong>in</strong>terpretiert<br />

werden können. Über sie sollte deshalb e<strong>in</strong>e<br />

<strong>in</strong>nerbetriebliche Verständigung erfolgen, die<br />

<strong>der</strong> Betriebsrat bei Verweigerung seitens des Arbeitgebers<br />

nötigenfalls entsprechend § 87 Abs. 2<br />

durchsetzen sollte.<br />

Auswahl unbestimmter Rechtsbegriffe<br />

Fundstelle <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Verordnung<br />

Unbestimmter Rechtsbegriff Gegenstand <strong>der</strong> Regelung<br />

§ 7 (2) Satz 1 ohne weiteres zugängliche Quellen Informationsbeschaffung für die Gefährdungsbeurteilung<br />

§ 7 (6) Satz 5; § 14 (1) maßgebliche Verän<strong>der</strong>ung(en) Aktualisierung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurtei-<br />

Satz 3<br />

lung bzw. <strong>der</strong> Betriebs-anweisung<br />

§ 7 (6) Satz 3; § 7 (8)<br />

Satz 2; § 7 (9) Satz 1<br />

ger<strong>in</strong>ge Gefährdung Ergebnis <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

§ 7 (9) Satz 1 ger<strong>in</strong>ge Stoffmenge / niedrige Exposition Beurteilung e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gen Gefährdung<br />

§ 8 (2) Satz 1 auf e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>imum zu reduzieren Zielvorgabe für Schutzmaßnahmen (<strong>in</strong> Schutzstufe 1)<br />

§ 8 (2) Satz 1, Nr. 2 geeignete Arbeitsmittel Ableitung von Schutzmaßnahmen (<strong>in</strong> Schutzstufe 1)<br />

§ 8 (2) Satz 1, Nr. 5 angemessene Hygienemaßnahmen Ableitung von Schutzmaßnahmen (<strong>in</strong> Schutzstufe 1)<br />

§ 8 (2) Satz 1, Nr. 5 regelmäßige Re<strong>in</strong>igung Ableitung von Schutzmaßnahmen (<strong>in</strong> Schutzstufe 1)<br />

§ 8 (2) Satz 1, Nr. 6 für die betreffende Tätigkeit erfor<strong>der</strong>liche<br />

Menge<br />

Ableitung von Schutzmaßnahmen (<strong>in</strong> Schutzstufe 1)<br />

§ 8 (2) Satz 1, Nr. 7 geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren Ableitung von Schutzmaßnahmen (<strong>in</strong> Schutzstufe 1)<br />

§ 8 (2) Satz 2 so ger<strong>in</strong>g wie möglich Zielvorgabe für Schutzmaßnahmen (<strong>in</strong> Schutzstufe 1)<br />

§ 8 (2) Satz 3; § 13 (1) regelmäßig Häufigkeit <strong>der</strong> Funktions- und Wirksamkeitsprüfung techni-<br />

Satz 2<br />

scher Schutzmaßnahmen bzw. von Sicherheitsübungen<br />

§ 8 (7) Satz 2 unmittelbare Nähe Lagerung von Gefahrstoffen<br />

§ 9 (1) Satz 1 auf e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß verr<strong>in</strong>gert Zielvorgabe für Schutzmaßnahmen (<strong>in</strong> Schutzstufe 2)<br />

§ 9 (1) Satz 2 bevorzugt durchführen Vorgabe für Substitution (<strong>in</strong> Schutzstufe 2)<br />

§ 9 (2) Satz 1, Nr. 1 geeignete Verfahren / geeignete Arbeitsmittel<br />

Ableitung von Schutzmaßnahmen (<strong>in</strong> Schutzstufe 2)<br />

§ 9 (2) Satz 1, Nr. 2 angemessene Be- und Entlüftung Ableitung von Schutzmaßnahmen (<strong>in</strong> Schutzstufe 2)<br />

§ 9 (2) Satz 1, Nr. 2 geeignete organisatorische Maßnahmen Ableitung von Schutzmaßnahmen (<strong>in</strong> Schutzstufe 2)<br />

§ 9 (3) Satz 2 belastende persönliche Schutzausrüstung Ableitung von Schutzmaßnahmen (<strong>in</strong> Schutzstufe 2)<br />

§ 9 (3) Satz 2 ständige Maßnahme Ableitung von Schutzmaßnahmen (<strong>in</strong> Schutzstufe 2)<br />

§ 9 (4) Satz 2 gleichwertige Beurteilungsverfahren Methoden für Wirksamkeitsprüfung <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

(<strong>in</strong> Schutzstufe 2)<br />

§ 9 (8) Satz 1 und 2 geeignete Beurteilungsmethoden Methoden für Wirksamkeitsprüfung <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

(<strong>in</strong> Schutzstufe 2)<br />

§ 9 (9) Satz 2 geeignete Bereiche E<strong>in</strong>richtung von Pausenräumen<br />

§ 9 (10) Satz 1 angemessene Aufsicht Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Alle<strong>in</strong>arbeit<br />

§ 10 (1) Satz 3; § 10 (2) nach dem Stand <strong>der</strong> Technik so weit wie Zielvorgabe für Schutzmaßnahmen (<strong>in</strong> Schutzstufe 3)<br />

Satz 6<br />

möglich verr<strong>in</strong>gert<br />

§ 10 (2) Satz 2 erfor<strong>der</strong>liche Messungen (Häufigkeit <strong>der</strong>) Wirksamkeitsprüfung <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

§ 10 (2) Satz 5 an<strong>der</strong>e gleichwertige Nachweismethoden Methoden für Wirksamkeitsprüfung <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

(<strong>in</strong> Schutzstufe 3)<br />

§ 10 (2) Satz 8 weitere Maßnahmen Planung künftiger Schutzmaßnahmen bei Grenzwertüberschreitung<br />

(<strong>in</strong> Schutzstufe 3)<br />

46


47<br />

Gestaltungsmöglichkeiten für Betriebsräte und Beschäftigte<br />

Auswahl unbestimmter Rechtsbegriffe<br />

§ 10 (3) Satz 1 geeignete Maßnahmen Maßnahmen zur Zutrittsbegrenzung von Arbeitsbereichen<br />

(<strong>in</strong> Schutzstufe 3)<br />

§ 11 (2) Satz 1, Nr. 1 frühzeitige Ermittlung erhöhter Exposition Zeitpunkt von Messungen (<strong>in</strong> Schutzstufe 4)<br />

§ 11 (3) Satz 1 beträchtliche Erhöhung <strong>der</strong> Exposition Anhaltspunkt für zusätzliche Maßnahmen (<strong>in</strong> Schutzstufe 4)<br />

§ 11 (3) Satz 3 unbed<strong>in</strong>gt erfor<strong>der</strong>liches M<strong>in</strong>destmaß Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung<br />

bei erhöhter Exposition (<strong>in</strong> Schutzstufe 4)<br />

§ 13 (1) Satz 1; § 13 (3) rechtzeitig Planung von Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfäl-<br />

Satz 1<br />

len und Notfällen bzw. Ausstattung mit Schutzkleidung<br />

§ 13 (1) Satz 2 angemessene Erste-Hilfe-E<strong>in</strong>richtungen Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen<br />

§ 13 (2) Satz 1 und 2; unverzüglich Durchführung von Maßnahmen bei Betriebs-<br />

§ 13 (4)<br />

störungen, Unfällen und Notfällen<br />

§ 13 (4) angemessene Reaktion Durchführung von Maßnahmen bei Betriebsstörungen,<br />

Unfällen und Notfällen<br />

§ 14 (1) Satz 1; § 14 (2)<br />

Satz 3<br />

verständliche Form und Sprache Betriebsanweisung bzw. Unterweisung<br />

§ 14 (1) Satz 2, Nr. 2 angemessene Vorsichtsmaßregeln Betriebsanweisung<br />

§ 15 (2) Satz 2, Nr. 2 regelmäßige Abstände Häufigkeit spezieller arbeitsmediz<strong>in</strong>ischer<br />

Vorsorgeuntersuchungen<br />

§ 15 (3) Satz 4 angemessene Weise Führen <strong>der</strong> Vorsorgekartei<br />

§ 16 (4) Satz 1; § 16 (5) unverzüglich Angebot arbeitsmediz<strong>in</strong>ischer Untersuchungen bzw.<br />

Satz 1<br />

Durchführung zusätzlicher Schutzmaßnahmen<br />

§ 17 (2) Satz 6 geeignete Maßnahmen Maßnahmen bei Verstößen gegen sicherheitsrelevante Verhaltensvorschriften<br />

(bei <strong>der</strong> Zusammenarbeit verschiedener Firmen)<br />

Für das Fehlen <strong>der</strong> vielen Detailregelungen gibt<br />

es unterschiedliche Gründe: E<strong>in</strong>ige s<strong>in</strong>d sicherlich<br />

zu speziell, um sie im Rahmen <strong>der</strong> Verordnung<br />

zu gestalten, für sie s<strong>in</strong>d Technische Regeln <strong>der</strong><br />

geeignetere Rahmen. An<strong>der</strong>e waren politisch umstritten<br />

und s<strong>in</strong>d aus Furcht vor e<strong>in</strong>em politischen<br />

Scheitern <strong>der</strong> Verordnung offen gelassen worden.<br />

Für e<strong>in</strong>e dritte Gruppe sah das fe<strong>der</strong>führende Arbeits-<br />

und Sozialm<strong>in</strong>isterium ke<strong>in</strong>en Anlass, das<br />

Thema <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> (GefStoffV)<br />

zu regeln.<br />

Ergebnis ist nun: Dort, wo es lediglich Rahmenvorgaben<br />

gibt, müssen nun betriebliche Lösungen<br />

gefunden werden.<br />

Schwieriger wird es für Betriebsräte, <strong>in</strong> Bezug auf<br />

vollständig aus <strong>der</strong> Verordnung ausgeklammerte<br />

Themen mit Hilfe <strong>in</strong>nerbetrieblicher Absprachen<br />

o<strong>der</strong> von Betriebsvere<strong>in</strong>barungen zu <strong>betrieblichen</strong><br />

Regelungen zu gelangen. Angesichts ihrer<br />

Bedeutung sollten jedoch auch diese Themen<br />

nicht vernachlässigt werden.


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Übersicht über fehlende Detailregelungen und vollständig ausgeklammerte Themen<br />

Fundstelle <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Verordnung<br />

§ 7 (1) und<br />

(2)<br />

§ 7 (1), § 9 (1)<br />

und § 10 (1)<br />

Thema <strong>der</strong> Detailregelung H<strong>in</strong>weise und Erläuterungen<br />

Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung<br />

bei fehlenden Informationen<br />

zu gesundheitsschädigenden Eigenschaften<br />

von Stoffen<br />

Prüfung von Substitutionsmöglichkeiten<br />

§ 7 (5) Berücksichtigung <strong>der</strong> Wechsel- o<strong>der</strong><br />

Komb<strong>in</strong>ationswirkung unterschiedlicher<br />

Gefahrstoffe bei <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

§ 7 (6) Gestaltung <strong>der</strong> Dokumentation <strong>der</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

§ 7 (6) Kriterien für die Aktualisierung <strong>der</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

§ 7 (6) Vorgaben für die Neuerstellung <strong>der</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

§ 7 (6) Vorgaben für die Aufbewahrung<br />

nicht mehr aktueller Dokumentationen<br />

von Gefährdungsbeurteilungen<br />

§ 7 (7) Beteiligung <strong>der</strong> Beschäftigten an <strong>der</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

§ 7 (8) Gestaltung des Gefahrstoffverzeichnisses<br />

§ 9 (4) Vorgaben für die Dokumentation und<br />

Aufbewahrung von Expositionsdaten<br />

<strong>in</strong> Schutzstufe 2<br />

e<strong>in</strong>e Hilfe zum Vorgehen f<strong>in</strong>det sich dazu <strong>in</strong> <strong>der</strong> bisherigen TRGS 440 <strong>in</strong> Nr. 4<br />

Abs. 8; weitere Informationen zu diesem Problem s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Kapitel 2, Abschnitt<br />

“Informationsbasis für die Gefährdungsbeurteilung“ enthalten<br />

e<strong>in</strong>e Hilfe zum Vorgehen f<strong>in</strong>det sich dazu <strong>in</strong> <strong>der</strong> bisherigen TRGS 440; zudem<br />

bereitet <strong>der</strong> AGS e<strong>in</strong>e neue TRGS 600 („Substitution“) vor<br />

hierzu gibt es bisher ke<strong>in</strong>e übergreifenden Hilfen; möglicherweise wird die zur<br />

Zeit vom AGS vorbereitete neue TRGS 400 („Gefährdungsbeurteilung“) H<strong>in</strong>weise<br />

zu diesem Thema enthalten<br />

hierzu gibt es bisher ke<strong>in</strong>e Vorgaben; möglicherweise werden <strong>in</strong> die zur Zeit<br />

vom AGS vorbereitete neue TRGS 400 („Gefährdungsbeurteilung“) M<strong>in</strong>destanfor<strong>der</strong>ungen<br />

aufgenommen; ausführliche H<strong>in</strong>weise zu diesem Thema enthält<br />

Kap. 2, Abschnitt „Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung und weitere<br />

Unterlagen“<br />

möglicherweise werden die allgeme<strong>in</strong>en Vorgaben <strong>der</strong> Verordnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> zur<br />

Zeit vom AGS vorbereiteten neuen TRGS 400 („Gefährdungsbeurteilung“) konkretisiert;<br />

beispielhafte H<strong>in</strong>weise zu diesem Thema enthält Kap. 2, Abschnitt<br />

„Aktualisierung und Neuerstellung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung“<br />

da das Thema „Neuerstellung“ <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung nicht angesprochen ist, wird<br />

es hierzu auch ke<strong>in</strong>e Vorgaben im Rahmen e<strong>in</strong>er TRGS geben; e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis zu<br />

diesem Thema enthält Kap. 2, Abschnitt „Aktualisierung und Neuerstellung <strong>der</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung“<br />

die Aufbewahrung nicht mehr aktueller Dokumentationen von Gefährdungsbeurteilungen<br />

ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung nicht gefor<strong>der</strong>t, Vorgaben im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />

TRGS s<strong>in</strong>d deshalb nicht möglich; H<strong>in</strong>weise zu diesem Thema enthält Kap. 2,<br />

Abschnitt „Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung und weitere Unterlagen“<br />

dieses Thema ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> GefStoffV nicht angesprochen, die Verpflichtung dazu<br />

ergibt sich unmittelbar aus § 17 (1) ArbSchG; Vorgaben im Rahmen e<strong>in</strong>er TRGS<br />

wird es deshalb nicht geben; H<strong>in</strong>weise zu diesem Thema enthält Kap. 2, Abschnitt<br />

„Gefährdungsbeurteilung“<br />

durch die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> GefStoffV haben die bisherigen Vorgaben <strong>in</strong> <strong>der</strong> TRGS<br />

440 <strong>in</strong> Nr. 5 für die Gestaltung ihre rechtliche Grundlage verloren; bis zum Vorliegen<br />

neuer Vorgaben, vermutlich im Rahmen <strong>der</strong> zur Zeit vom AGS vorbereiteten<br />

neuen TRGS 400 („Gefährdungsbeurteilung“) empfiehlt es sich allerd<strong>in</strong>gs,<br />

die bisherigen weiter zur Grundlage zu nehmen<br />

da dies <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung nicht gefor<strong>der</strong>t ist, wird dies auch nicht im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>er TRGS geschehen; weitere H<strong>in</strong>weise zu diesem Thema enthält Kap. 2,<br />

Abschnitt „Wirksamkeitsprüfung <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen“<br />

48


Übersicht über fehlende Detailregelungen und vollständig ausgeklammerte Themen<br />

§ 9 (8) Beurteilungsmethoden für die Wirksamkeitskontrolle<br />

von Schutzmaßnahmen<br />

für Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert<br />

§ 16 (1) Häufigkeit verpflichten<strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischerVorsorgeuntersuchungen<br />

§ 16 (3) Häufigkeit selbst gewünschter arbeitsmediz<strong>in</strong>ischerVorsorgeuntersuchungen<br />

Themenstellungen e<strong>in</strong>grenzen und<br />

zentrale Ansatzpunkte auswählen<br />

Trotz aller Unterschiede zwischen e<strong>in</strong>zelnen Betrieben<br />

o<strong>der</strong> zwischen den e<strong>in</strong>zelnen Bereichen<br />

e<strong>in</strong>es großen Unternehmens zeigt Kapitel 2, dass<br />

drei Themen durchweg grundlegende Bedeutung<br />

haben: Gefährdungsbeurteilung, Information<br />

<strong>der</strong> Beschäftigten sowie Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Vorsorge.<br />

Aus Kapitel 2 lässt sich auch erkennen, dass diese<br />

Themen nicht isoliert nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> stehen,<br />

son<strong>der</strong>n vielfach mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> verknüpft s<strong>in</strong>d, wobei<br />

<strong>der</strong> Prozess <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung als<br />

Ausgangsbasis zu sehen ist.<br />

Deshalb wird hier das Hauptaugenmerk zunächst<br />

auf diesen Prozess gelenkt. Es empfiehlt sich für<br />

49<br />

Gestaltungsmöglichkeiten für Betriebsräte und Beschäftigte<br />

hierzu bietet das von <strong>der</strong> BAuA entwickelte „E<strong>in</strong>fache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe“<br />

e<strong>in</strong>e gewisse Hilfe; möglicherweise werden auch <strong>in</strong> die zur Zeit vom<br />

AGS vorbereitete neue TRGS 400 („Gefährdungsbeurteilung“) H<strong>in</strong>weise aufgenommen;<br />

weitere Informationen zu diesem Thema s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Kapitel 2, Abschnitt<br />

„Wirksamkeitsprüfung <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen“ enthalten<br />

durch die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> GefStoffV haben die bisherigen Vorgaben <strong>in</strong> <strong>der</strong> BGV<br />

A 4 <strong>in</strong> Anlage 1 ihre rechtliche Grundlage verloren; bis zum Vorliegen neuer<br />

Vorgaben, die im Rahmen <strong>der</strong> zur Zeit vom AGS vorbereiteten neuen TRGS<br />

„Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge“ zu erwarten s<strong>in</strong>d, empfiehlt es sich allerd<strong>in</strong>gs,<br />

die bislang geltenden Fristen weiter zur Grundlage zu nehmen; dort, wo zusätzliche<br />

Anlässe für verpflichtende Vorsorgeuntersuchungen e<strong>in</strong>geführt worden<br />

s<strong>in</strong>d, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> BGV A 4 nicht enthalten s<strong>in</strong>d, sollte <strong>der</strong> Rat des Betriebsarztes<br />

gesucht werden; siehe zu diesem Thema auch Kap. 2, Abschnitt „Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Vorsorge“ sowie Kap. 3, Abschnitt “Themenstellungen e<strong>in</strong>grenzen und<br />

zentrale Ansatzpunkte auswählen“<br />

hierzu gibt es bisher ke<strong>in</strong>e übergreifenden Hilfen; möglicherweise wird die zur<br />

Zeit vom AGS vorbereitete neue TRGS „Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge“ entsprechende<br />

H<strong>in</strong>weise enthalten; siehe zu diesem Thema auch Kap. 2, Abschnitt<br />

„Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge“ sowie Kap. 3, Abschnitt “Themenstellungen<br />

e<strong>in</strong>grenzen und zentrale Ansatzpunkte auswählen“<br />

Betriebsräte, die Kontrolle über diesen Prozess<br />

auf e<strong>in</strong>e klar strukturierte Weise anzugehen, um<br />

sich nicht hoffnungslos <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vielzahl von E<strong>in</strong>zelheiten<br />

und von nicht präzisierten Bestimmungen<br />

zu verlieren. Hierzu bietet es sich an, drei Ebenen<br />

zu unterscheiden:<br />

den Prozessablauf<br />

die e<strong>in</strong>zelnen Prozessschritte<br />

Zuständigkeiten und Zeitvorgaben<br />

Für jede dieser Ebenen ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> folgenden Übersicht<br />

e<strong>in</strong>e Reihe von Fragen zu f<strong>in</strong>den, die e<strong>in</strong>e<br />

strukturierte Kontrolle des Prozesses unterstützen<br />

sollen.<br />

Weiterh<strong>in</strong> ist es ratsam, aus dem umfangreichen<br />

Komplex „Gefährdungsbeurteilung“ bestimmte


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Bereiche als <strong>in</strong>haltliche Schwerpunkte auszuwählen.<br />

Dazu bieten sich folgende Themen an:<br />

Beteiligung <strong>der</strong> Beschäftigten an<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

Auswahl <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

Mitgestaltung und Überwachung<br />

<strong>der</strong> Maßnahmen zur längerfristigen<br />

Absenkung von Belastungen<br />

Dabei sollte auch bei den letztgenannten beiden<br />

Punkten e<strong>in</strong>e möglichst weitgehende Beteiligung<br />

<strong>der</strong> Beschäftigten angestrebt werden.<br />

Folgende Fragen dienen <strong>der</strong> Orientierung und Unterstützung:<br />

Fragen zur Strukturierung des Prozesses<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung: Prozessablauf<br />

Ist gewährleistet, dass e<strong>in</strong>e Gefährdungsbeurteilung<br />

durchgeführt wird, bevor e<strong>in</strong>e neue<br />

Tätigkeit mit Gefahrstoffen begonnen wird<br />

o<strong>der</strong> bevor e<strong>in</strong>e bisherige Tätigkeit nach erheblichen<br />

Verän<strong>der</strong>ungen fortgesetzt wird?<br />

Falls <strong>der</strong> Betrieb se<strong>in</strong>er Verpflichtung zur<br />

Durchführung e<strong>in</strong>er Gefährdungsbeurteilung<br />

<strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

bisher nicht o<strong>der</strong> nur unzulänglich<br />

nachgekommen ist (was z.B. unmittelbar<br />

an e<strong>in</strong>er fehlenden o<strong>der</strong> lückenhaften<br />

Dokumentation zu erkennen ist):<br />

ist e<strong>in</strong>e Prioritätenliste erstellt worden,<br />

um die Gefährdungsbeurteilung zunächst<br />

für die Tätigkeiten o<strong>der</strong> Bereiche durch-<br />

zuführen, bei o<strong>der</strong> <strong>in</strong> denen die Gefährdungen<br />

vermutlich am höchsten s<strong>in</strong>d?<br />

Wird die Gefährdungsbeurteilung von<br />

fachkundigen Personen durchgeführt?<br />

Werden die Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

und <strong>der</strong> Betriebsarzt / die Betriebsärzt<strong>in</strong><br />

an <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung beteiligt?<br />

Auf welche Weise werden die Beschäftigten<br />

<strong>in</strong> die Gefährdungsbeurteilung e<strong>in</strong>bezogen?<br />

Hat <strong>der</strong> Betriebsrat ausreichende Möglichkeiten,<br />

die Durchführung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

mitzugestalten?<br />

Ist gewährleistet, dass alle E<strong>in</strong>zelschritte<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung abgearbeitet<br />

s<strong>in</strong>d, bevor die betreffende Tätigkeit aufgenommen<br />

werden darf? <strong>Die</strong>s schließt e<strong>in</strong>:<br />

Substitutionsprüfung<br />

Vorbereitung <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

und Prüfung ihrer Wirksamkeit<br />

Festlegung des nächsten Prüfterm<strong>in</strong>s<br />

Erstellung <strong>der</strong> Betriebsanweisung und<br />

Unterweisung <strong>der</strong> Beschäftigten e<strong>in</strong>schließlich<br />

allgeme<strong>in</strong>er arbeitsmediz<strong>in</strong>isch-toxikologischer<br />

Beratung<br />

Prüfung, ob arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen<br />

o<strong>der</strong> anzubieten s<strong>in</strong>d<br />

schriftliche Dokumentation aller E<strong>in</strong>zelheiten<br />

und Festlegungen<br />

S<strong>in</strong>d Kriterien dafür festgelegt worden,<br />

wann e<strong>in</strong>e Gefährdungsbeurteilung<br />

wegen „maßgeblicher Verän<strong>der</strong>ungen“<br />

aktualisiert werden muss?<br />

50


Ist festgelegt worden, nach welchem Zeitraum<br />

e<strong>in</strong>e Gefährdungsbeurteilung neu erstellt werden<br />

soll, auch wenn es ke<strong>in</strong>e offensichtlichen<br />

Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Tätigkeiten gegeben hat?<br />

Prozessschritte<br />

S<strong>in</strong>d die im vorigen Kapitel als H<strong>in</strong>weise<br />

für Betriebsräte zusammengestellten Fragen<br />

geprüft worden, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zu<br />

Informationsbeschaffung und –auswertung<br />

<strong>in</strong> Bezug auf Stoffe und Tätigkeiten<br />

Bewertung <strong>der</strong> Gefährdungen<br />

Festlegen und Treffen <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

Wirksamkeitsprüfung <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung?<br />

Zuständigkeiten und Zeitvorgaben<br />

Ist festgelegt, wer für die Überwachung des<br />

Prozessablaufs, wer für die Bearbeitung <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>zelnen Prozessschritte zuständig ist?<br />

S<strong>in</strong>d konkrete Zeitvorgaben für den Prozessablauf<br />

als Ganzes und für jeden <strong>der</strong><br />

Prozessschritte festgelegt worden?<br />

Im Zusammenhang mit Ablauf, Struktur und Zuständigkeiten<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung sollte<br />

darauf geachtet werden, dass diese Beurteilung<br />

für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen möglichst e<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>heit mit <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung gemäß<br />

den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en darauf beruhenden Verordnungen<br />

(<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Betriebssicherheits-Verordnung,<br />

51<br />

Gestaltungsmöglichkeiten für Betriebsräte und Beschäftigte<br />

Arbeitsstätten-Verordnung, Biostoff-Verordnung)<br />

bildet.<br />

In Betrieben, <strong>in</strong> denen die Durchführung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

gut funktioniert, sollten die<br />

bewährten Verfahren so weit wie möglich auch<br />

für die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten<br />

mit Gefahrstoffen e<strong>in</strong>gesetzt werden. Dort h<strong>in</strong>gegen,<br />

wo die Gefährdungsbeurteilung bislang nur<br />

schlecht o<strong>der</strong> unvollständig durchgeführt worden<br />

ist, kann und sollte <strong>der</strong> für die Gefährdungsbeurteilung<br />

mit Gefahrstoffen skizzierte Prozess auch<br />

für die Strukturierung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

<strong>in</strong>sgesamt genutzt werden.<br />

Außerdem kann <strong>der</strong> Betriebsrat die Gestaltung<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung mit Gefahrstoffen<br />

zum Anlass nehmen, auf den Aufbau e<strong>in</strong>es Arbeitsschutzmanagement-Systems<br />

(AMS) entsprechend<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen des Arbeitsschutzgesetzes<br />

(§ 3 Abs. 2) zu drängen. Als zusätzliches<br />

Argument kann er hier anführen, dass die Dokumentation<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung wie oben<br />

entwickelt im Grunde bereits zentrale Elemente<br />

e<strong>in</strong>es AMS umfasst, wenn aus ihr <strong>der</strong> Prozessablauf,<br />

Zeitvorgaben und -pläne sowie Zuständigkeiten<br />

und Verantwortlichkeiten entnommen werden<br />

können.<br />

Zweites grundlegendes Thema, auf das <strong>der</strong> Betriebsrat<br />

se<strong>in</strong>e Aufmerksamkeit lenken sollte, ist<br />

die Information <strong>der</strong> Beschäftigten.


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Über die Vorgaben für Betriebsanweisungen und<br />

mündliche Unterweisungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> alten Verordnung<br />

h<strong>in</strong>aus enthält die neue Verordnung Vorgaben<br />

für e<strong>in</strong>e Reihe zusätzlicher Informationsrechte<br />

und -angebote für die Beschäftigten:<br />

Zugangsrecht zum Gefahrstoffverzeichnis<br />

und zu den Sicherheitsdatenblättern<br />

aller Stoffe und Zubereitungen, mit denen<br />

Tätigkeiten verrichtet werden<br />

Unterrichtung über Methoden und Verfahren<br />

zur sicheren Verwendung von Gefahrstoffen<br />

allgeme<strong>in</strong>e arbeitsmediz<strong>in</strong>isch-toxikologische<br />

Beratung als Ergänzung<br />

zur mündlichen Unterweisung<br />

<strong>in</strong>dividuelle arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Beratung<br />

als Teil <strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen<br />

Vorsorgeuntersuchungen<br />

Gerade die neu h<strong>in</strong>zugekommenen Informationsangebote<br />

gilt es zu gestalten. Für sie kann<br />

<strong>der</strong> Betrieb durchweg noch auf ke<strong>in</strong>e Erfahrungen<br />

zurückgreifen und Empfehlungen des AGS<br />

stehen bislang auch noch nicht zur Verfügung.<br />

Als m<strong>in</strong>destes sollte vom Betriebsrat darauf<br />

h<strong>in</strong>gewirkt werden, dass die <strong>in</strong> Kapitel 2 hierfür<br />

benannten Zielstellungen maßgeblich berücksichtigt<br />

werden. E<strong>in</strong>e umfassende Darstellung,<br />

wie die Information <strong>der</strong> Beschäftigten gestaltet<br />

werden sollte, ist im April 2006 <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeitschrift<br />

„Gute Arbeit“ vorgestellt worden 1 .<br />

Das dritte grundlegende Thema für den Betriebsrat<br />

sollte schließlich die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Generell wird es hier se<strong>in</strong>e Aufgabe se<strong>in</strong> zu kontrollieren,<br />

dass <strong>der</strong> Betriebsarzt/die Betriebsärzt<strong>in</strong><br />

den Arbeitsplatz und die Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

<strong>der</strong> zu untersuchenden Beschäftigten kennt. Nur<br />

so wird <strong>der</strong> Arzt überhaupt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e<br />

wirkungsvolle arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge zu<br />

leisten und bei <strong>der</strong> Beurteilung des Gesundheitszustandes<br />

die Arbeitsplatzverhältnisse zu berücksichtigen.<br />

Ferner sollte <strong>der</strong> Betriebsrat die Beschäftigten auf<br />

ihr Recht zu e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen<br />

Beratung h<strong>in</strong>weisen. Ebenfalls sollte er<br />

darauf achten, dass ihnen im Rahmen <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>isch-toxikologischen Beratung<br />

<strong>der</strong> unmittelbare Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

<strong>in</strong>dividuellen arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Beratung verständlich<br />

gemacht wird, so dass ihnen <strong>der</strong> S<strong>in</strong>n<br />

<strong>der</strong> zusätzlichen <strong>in</strong>dividuellen Beratung deutlich<br />

wird.<br />

Bei den vorgeschriebenen arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen<br />

Vorsorgeuntersuchungen – den sogenannten<br />

Pflichtuntersuchungen – wird <strong>der</strong> Betriebsrat<br />

e<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>s Augenmerk auf die Fälle richten<br />

müssen, die gesundheitliche Bedenken gegen die<br />

Ausübung <strong>der</strong> betreffenden Tätigkeit zum Ergeb-<br />

1 W. Hien; Aufklärung und Unterrichtung <strong>der</strong> Beschäftigten: Unabd<strong>in</strong>gbare Voraussetzung des Arbeitsschutzes; <strong>in</strong>: Gute Arbeit 4/2006, S. 36 – 38<br />

52


nis haben. In Fällen, <strong>in</strong> denen die Bedenken ihre<br />

Ursachen <strong>in</strong> den Arbeitsplatzbed<strong>in</strong>gungen haben,<br />

muss kontrolliert werden, dass die Schutzmaßnahmen<br />

verbessert werden und dass die Gefährdungsbeurteilung<br />

wie<strong>der</strong>holt wird, damit die<br />

Gründe für die gesundheitlichen Bedenken beseitigt<br />

werden. Auch die Aufsichtsbehörde (Amt für<br />

Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht) muss unbed<strong>in</strong>gt<br />

<strong>in</strong>formiert werden.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> neu e<strong>in</strong>geführten Angebotsuntersuchungen,<br />

also <strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorgeuntersuchungen,<br />

auf die Beschäftigte e<strong>in</strong> Recht<br />

haben, wird es für viele Betriebsräte zunächst e<strong>in</strong><br />

Arbeitsschwerpunkt se<strong>in</strong> zu regeln, dass den Beschäftigten<br />

diese Untersuchungen auf e<strong>in</strong>e Weise<br />

angeboten werden, die ihnen den S<strong>in</strong>n und den<br />

eigenen Nutzen deutlich werden lässt. Außerdem<br />

wird mangels an<strong>der</strong>weitiger Vorgaben betrieblich<br />

zu regeln se<strong>in</strong>, wie häufig Beschäftigte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

solche Angebotsuntersuchungen e<strong>in</strong>for<strong>der</strong>n<br />

können und aus welchen Gründen sie darüber<br />

h<strong>in</strong>aus zusätzliche Untersuchungen verlangen<br />

können. Insgesamt bietet es sich an, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

<strong>in</strong>tensiven Diskussions- und Klärungsprozess zwischen<br />

Betriebsrat und Betriebsarzt/Betriebsärzt<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>zutreten, um Absprachen zum konkreten Vorgehen<br />

zu treffen.<br />

Unterstützung für die Arbeit des Betriebsrats<br />

beschaffen und Beschäftigte beteiligen<br />

Je <strong>in</strong>tensiver <strong>der</strong> Betriebsrat sich <strong>in</strong>haltlich-gestaltenden<br />

Fragestellungen zuwendet, desto<br />

stärker wird er auf zusätzliche Erfahrung und<br />

53<br />

Gestaltungsmöglichkeiten für Betriebsräte und Beschäftigte<br />

Fachkenntnisse angewiesen se<strong>in</strong>. Für viele Themen<br />

– von <strong>der</strong> Ermittlung wichtiger E<strong>in</strong>zelheiten<br />

bei <strong>der</strong> Verwendung von Gefahrstoffen über die<br />

Auswahl und Gestaltung wirkungsvoller Schutzmaßnahmen<br />

bis h<strong>in</strong> zur Verständlichkeit von Betriebsanweisungen<br />

und Unterweisungen – sollte<br />

unbed<strong>in</strong>gt auf das Wissen und die Kompetenz<br />

<strong>der</strong> betroffenen Beschäftigten zurückgegriffen<br />

werden: zweifellos s<strong>in</strong>d sie „Experten <strong>in</strong> eigener<br />

Sache“.<br />

<strong>Die</strong> E<strong>in</strong>beziehung <strong>der</strong> Kolleg<strong>in</strong>nen und Kollegen<br />

kann auf vielfache Weise erfolgen, die von <strong>der</strong><br />

jeweiligen Problemstellung und von den <strong>betrieblichen</strong><br />

Gegebenheiten und Traditionen abhängen.<br />

Zu den Methoden <strong>der</strong> Beteiligung können Befragungen,<br />

Problemlöse- und Gesundheitszirkel<br />

o<strong>der</strong> Abteilungsversammlungen ebenso gehören<br />

wie Kurzfragebögen zur Bewertung von Unterweisungen<br />

und Beratungen.<br />

Auch <strong>der</strong> Austausch von Erfahrungen mit Betriebsräten<br />

an<strong>der</strong>er Betriebe kann e<strong>in</strong>e wertvolle<br />

Unterstützung für die eigene Arbeit se<strong>in</strong>. Um e<strong>in</strong>en<br />

solchen Austausch zu för<strong>der</strong>n, kommt lokalen<br />

und regionalen <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>-Arbeitskreisen e<strong>in</strong>e große<br />

Bedeutung zu.<br />

Neben den Kolleg<strong>in</strong>nen und Kollegen s<strong>in</strong>d es die<br />

<strong>betrieblichen</strong> Fachleute für den Arbeitsschutz<br />

– Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt<br />

– auf <strong>der</strong>en fachliche Unterstützung <strong>der</strong> Betriebsrat<br />

e<strong>in</strong> Anrecht hat (§ 9 ASiG) und <strong>der</strong>en Hilfe er<br />

ohne Zögern nutzen sollte.


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Außerhalb des Betriebes stehen ihm die Experten<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsbehörden – Amt für Arbeitsschutz<br />

(Gewerbeaufsicht) und Berufsgenossenschaft<br />

– mit ihrem Fachwissen zur Verfügung.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus kann sich <strong>der</strong> Betriebsrat grundsätzlich<br />

auch von an<strong>der</strong>en externen Fachleuten<br />

beraten lassen. Hierfür benötigt er allerd<strong>in</strong>gs<br />

die Zustimmung des Arbeitgebers. Verweigert<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber die Zustimmung, so kann <strong>der</strong><br />

Betriebsrat sie vor dem Arbeitsgericht mit Hilfe<br />

e<strong>in</strong>es Beschlussverfahrens e<strong>in</strong>for<strong>der</strong>n, <strong>in</strong> dr<strong>in</strong>genden<br />

Fällen auch mit dem Mittel <strong>der</strong> e<strong>in</strong>stweiligen<br />

Verfügung. Bei e<strong>in</strong>em solchen Konflikt ist <strong>in</strong> jedem<br />

Fall die E<strong>in</strong>schaltung <strong>der</strong> <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> vor Ort<br />

und dementsprechend e<strong>in</strong>e juristische Vertretung<br />

dr<strong>in</strong>gend erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Generell ist es für den Betriebsrat erfor<strong>der</strong>lich,<br />

sich zu dem entsprechenden Themenbereich<br />

fachkompetent gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG schulen<br />

zu lassen. <strong>Die</strong> <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> bietet dazu entsprechende<br />

Sem<strong>in</strong>are an.<br />

Überprüfbare Ziele festlegen<br />

Alle Aufgaben und Zielstellungen sollten mit festen<br />

Term<strong>in</strong>setzungen und klaren Verantwortlichkeiten<br />

versehen werden, so dass Verzögerungen<br />

zeitnah festgestellt und umgehend behoben werden<br />

können. Insgesamt ist e<strong>in</strong>e konkrete Abarbeitung<br />

von Prioritäten auf Grundlage <strong>der</strong> GefStoffV<br />

anzustreben.<br />

Als Rahmen bietet sich e<strong>in</strong>e Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />

an, die s<strong>in</strong>nvoller Weise das Thema „Arbeits- und<br />

Gesundheitsschutz“ <strong>in</strong>sgesamt umfassen sollte.<br />

Besteht bereits e<strong>in</strong>e solche Betriebsvere<strong>in</strong>barung,<br />

so sollte geprüft werden, ob und wie sie um<br />

e<strong>in</strong>en speziellen Abschnitt zum Thema „Schutz<br />

vor Gefahrstoffen“ erweitert werden kann. E<strong>in</strong><br />

Beispiel für e<strong>in</strong>e solche Betriebsvere<strong>in</strong>barung ist<br />

im Oktober 2005 <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeitschrift „Gute Arbeit“<br />

vorgestellt worden 1 .<br />

Möglichkeiten von Beschäftigten<br />

<strong>in</strong> Betrieben ohne Betriebsrat<br />

In Betrieben ohne Betriebsrat haben Beschäftigte<br />

dieselben Informationsrechte wie <strong>in</strong> Betrieben<br />

mit Betriebsrat. E<strong>in</strong>e umfassende Übersicht<br />

über diese Rechte ist <strong>in</strong> Kapitel II im Abschnitt<br />

„Information <strong>der</strong> Beschäftigten“ zu f<strong>in</strong>den.<br />

An<strong>der</strong>s sieht es dagegen bei ihren Beteiligungsrechten<br />

aus. Hier greifen nur die Vorgaben des<br />

Arbeitsschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes.<br />

Demnach haben Beschäftigte<br />

das Recht, „dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen<br />

Fragen <strong>der</strong> Sicherheit und des Gesundheitsschutzes<br />

bei <strong>der</strong> Arbeit zu machen“ (§ 17 Abs. 1<br />

ArbSchG), und <strong>der</strong> Arbeitgeber hat sie „zu allen<br />

Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf<br />

(ihre) Sicherheit und Gesundheit... haben können“<br />

(§ 81 Abs. 3 BetrVG).<br />

1 Sauer-Danfoss: Rahmenbetriebsvere<strong>in</strong>barung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz; <strong>in</strong>: Gute Arbeit 10/2005, S. 27 – 29<br />

54


Zu solchen Maßnahmen gehören unbed<strong>in</strong>gt alle<br />

Maßnahmen, die Ergebnis <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

s<strong>in</strong>d. Neben den eigentlichen Schutzmaßnahmen<br />

s<strong>in</strong>d hierzu auch die Maßnahmen<br />

zur Information <strong>der</strong> Beschäftigten zu rechnen. Um<br />

aber überhaupt Stellung nehmen und Vorschläge<br />

machen zu können, müssen sie zunächst Informationen<br />

über die E<strong>in</strong>zelheiten <strong>der</strong> Gefährdungen<br />

erhalten, <strong>der</strong>entwegen die Maßnahmen getroffen<br />

werden sollen.<br />

Konsequent wäre es deshalb auch <strong>in</strong> Betrieben<br />

ohne Betriebsrat, die Beschäftigten bei <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

als „Experten <strong>in</strong> eigener<br />

Sache“ systematisch zu beteiligen. Nur wenn ihr<br />

Erfahrungswissen und ihre Verbesserungsvorschläge<br />

möglichst umfassend <strong>in</strong> diesen Prozess<br />

e<strong>in</strong>fließen, wird <strong>der</strong> Betrieb zu e<strong>in</strong>er möglichst<br />

realitätsnahen Gefährdungsbeurteilung gelangen<br />

und Schutzmaßnahmen festlegen können, die sowohl<br />

effektiv s<strong>in</strong>d als auch e<strong>in</strong>e hohe Akzeptanz<br />

bei den Beschäftigten f<strong>in</strong>den.<br />

55<br />

Gestaltungsmöglichkeiten für Betriebsräte und Beschäftigte<br />

In <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> Wirklichkeit wird e<strong>in</strong> solcher<br />

Ansatz allerd<strong>in</strong>gs zumeist e<strong>in</strong>e eher theoretische<br />

Möglichkeit bleiben, da die Beschäftigten nur<br />

ger<strong>in</strong>ge Durchsetzungsmöglichkeiten haben und<br />

die große Gefahr besteht, dass sich mögliche<br />

Konflikte mit dem Arbeitgeber zu ihren Lasten<br />

entwickeln.<br />

Wo die Betriebsgröße dafür ausreicht, ist es deshalb<br />

s<strong>in</strong>nvoll, die Gründung e<strong>in</strong>es Betriebsrates<br />

zu überlegen, <strong>der</strong> neben vielen an<strong>der</strong>en Themen<br />

bei <strong>der</strong> Gestaltung von Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

weit reichende Mitbestimmungsmöglichkeiten<br />

besitzt und aufgrund se<strong>in</strong>er Funktion auch<br />

mögliche Konflikte angehen kann.<br />

In Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten,<br />

<strong>in</strong> denen die Gründung e<strong>in</strong>es Betriebsrates nicht<br />

möglich ist, bleibt den Beschäftigten dagegen nur<br />

die Möglichkeit, sich von <strong>der</strong> örtlichen <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong><br />

beraten zu lassen o<strong>der</strong> sich mit <strong>der</strong> Bitte um Unterstützung<br />

vertraulich an die Überwachungsbehörde<br />

(Amt für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht)<br />

zu wenden.


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Raum für Notizen<br />

56


4 Anhang<br />

4.1 H<strong>in</strong>weise auf Rechtsquellen<br />

und Kommentare<br />

Gesetzes- und Verordnungstexte<br />

sowie Technische Regeln<br />

Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG, zugänglich<br />

unter: http://bundesrecht.juris.de/betrvg/<br />

Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG, zugänglich<br />

unter: http://bundesrecht.juris.de/arbschg/<br />

Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG, zugänglich<br />

unter: http://bundesrecht.juris.de/asig/<br />

Chemikaliengesetz – ChemG, zugänglich unter:<br />

http://bundesrecht.juris.de/chemg/<br />

<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> – GefStoffV,<br />

zugänglich unter: http://bundesrecht.juris.de/gefstoffv_2005/<br />

Alle gültigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe<br />

(TRGS) s<strong>in</strong>d als Dokumente im PDF-Format auf<br />

<strong>der</strong> Website <strong>der</strong> Bundesanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmediz<strong>in</strong> zugänglich unter: www.baua.<br />

de/nn_12448/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/<br />

Technische-Regeln-fuer-Gefahrstoffe-_28TRGS_<br />

29/Technische_20Regeln_20f_C3_BCr_20Gefahrstoffe_20_28TRGS_29.html__nnn=true<br />

Kommentare und an<strong>der</strong>e Hilfen zum<br />

Verständnis <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Gefahrstoffrecht. Basiskommentar zur<br />

GefStoffV mit Erläuterungen zur Mitbestimmung;<br />

herausgegeben von Joachim Heilmann.<br />

3., überarbeitete und aktualisierte Auflage<br />

2005; Bund-Verlag; ISBN: 3-7663-3606-1<br />

Leitl<strong>in</strong>ien zur <strong>Gefahrstoffverordnung</strong>. Fragen<br />

und Antworten zur Gefahrstoffverord-<br />

57<br />

Anhang<br />

nung; herausgegeben vom Län<strong>der</strong>ausschuss<br />

für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik<br />

(LASI); LASI-Veröffentlichung LV 45;<br />

Wiesbaden 2005, 71 S., zugänglich unter:<br />

http://lasi.osha.de/docs/lv45.pdf<br />

<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> 2005. H<strong>in</strong>weise<br />

für <strong>Praxis</strong> und Vollzug; herausgegeben<br />

vom M<strong>in</strong>isterium für Arbeit, Soziales,<br />

Gesundheit und Familie des Landes<br />

Brandenburg; Potsdam 2005, 48 S.<br />

Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung<br />

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen; herausgegeben<br />

vom Hauptverband <strong>der</strong> gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften (HVBG) und<br />

vom Berufsgenossenschaftlichen Institut<br />

für Arbeitsschutz (BGIA); Sankt August<strong>in</strong><br />

2005, 8 S., zugänglich unter: www.hvbg.<br />

de/d/bia/pra/pdf_bild/handlungshilfe1.pdf<br />

Gefahrstoffe <strong>in</strong> <strong>der</strong> Arbeitswelt. Internet-Informationen<br />

des DGB unter:<br />

http://www.dgb.de/themen/arbeitsschutz/gefahrstoffe/<strong>in</strong>dex_html<br />

4.2 Liste von Internet-L<strong>in</strong>ks<br />

Bundesanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmediz<strong>in</strong> (BAuA)<br />

Thema „Gefahrstoffe“: www.baua.<br />

de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Gefahrstoffe.html__nnn=true<br />

Gefahrstoffportal “Gefahrstoffe im<br />

Griff”: www.gefahrstoffe-im-griff.de<br />

Gefahrstoffdatenbank <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>:<br />

www.gefahrstoff-<strong>in</strong>fo.de


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Gefahrstoff<strong>in</strong>formationssystem <strong>der</strong> gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften (GESTIS):<br />

www.hvbg.de/d/bia/gestis/stoffdb/<strong>in</strong>dex.html<br />

GISBAU – Gefahrstoff-Informationssystem<br />

<strong>der</strong> Berufsgenossenschaft <strong>der</strong> Bauwirtschaft:<br />

www.gisbau.de/<strong>in</strong>dex.html<br />

GisChem – Branchenspezifisches Gefahrstoff<strong>in</strong>formationssystem<br />

<strong>der</strong> Berufsgenossenschaft<br />

<strong>der</strong> chemischen Industrie: www.gischem.de<br />

BASIS – Branchen- und Arbeitsschutz-Informations-System<br />

<strong>der</strong> BG Druck und Papierverarbeitung,<br />

Modul Hand- und Hautschutz:<br />

www.basis-dp.de/als/<strong>in</strong>dex.html<br />

Arbeit und Gesundheit. Internet-Informationen<br />

<strong>der</strong> <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> unter:<br />

www.igmetall.de/gesundheit<br />

gute Arbeit – Zeitschrift für Gesundheitsschutz<br />

und Arbeitsgestaltung:<br />

www.gutearbeit-onl<strong>in</strong>e.de<br />

58


4.3 Glossar/Begriffe<br />

ätzend<br />

Stoffe und Zubereitungen s<strong>in</strong>d ätzend, wenn sie lebende<br />

Gewebe bei Berührung zerstören können (§ 3 Nr. 9<br />

GefStoffV).<br />

akute Wirkung<br />

unmittelbar als Folge e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>maligen Belastung mit e<strong>in</strong>em<br />

Gefahrstoff auftretende Wirkung, z.B. e<strong>in</strong>e Haut- o<strong>der</strong><br />

Augenreizung, e<strong>in</strong>e Verätzung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Vergiftung (Gegenstück<br />

ist die > chronische Wirkung)<br />

Angebotsuntersuchung<br />

Angebotsuntersuchungen muss <strong>der</strong> Arbeitgeber den Beschäftigten<br />

unter bestimmten Voraussetzungen anbieten,<br />

den Beschäftigten steht es allerd<strong>in</strong>gs frei, an diesen Untersuchungen<br />

teilzunehmen. Angebotsuntersuchungen haben<br />

ihre generelle Rechtsgrundlage <strong>in</strong> § 11 ArbSchG, die speziellen<br />

Voraussetzungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 16 Abs. 3 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

Anh. V Nr. 1 und Nr. 2.2 GefStoffV festgelegt.<br />

(Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s. Kap. 2, Abschnitt<br />

„Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge“)<br />

(Gegenstück ist die > Pflichtuntersuchung)<br />

arbeitsbed<strong>in</strong>gte Erkrankung<br />

<strong>Die</strong>s ist e<strong>in</strong>e Erkrankung, die zwar nicht den strengen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

e<strong>in</strong>er Berufskrankheit genügt, die aber dennoch<br />

durch berufs- bzw. betriebsbed<strong>in</strong>gte E<strong>in</strong>wirkungen mit verursacht<br />

ist.<br />

Der Begriff „Arbeitsbed<strong>in</strong>gte Erkrankung“ wird erstmals im<br />

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) genannt, er wird dort allerd<strong>in</strong>gs<br />

nicht def<strong>in</strong>iert.<br />

(Gegenstück s<strong>in</strong>d die > Berufskrankheit und die<br />

> Gesundheitsstörung)<br />

59<br />

Anhang<br />

arbeitshygienische Maßnahmen<br />

<strong>Die</strong>s s<strong>in</strong>d Maßnahmen, die <strong>der</strong> Vermeidung des Kontakts<br />

mit Gefahrstoffen und <strong>der</strong> Sauberkeit am Arbeitsplatz zum<br />

Erreichen dieses Ziels dienen. Stets zu treffende arbeitshygienische<br />

Maßnahmen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 8 Abs. 2 GefStoffV zusammengestellt;<br />

Maßnahmen, die ab Schutzstufe 2 zu treffen<br />

s<strong>in</strong>d, enthält § 9 Abs. 3 und 9. E<strong>in</strong>e umfassende Übersicht<br />

über arbeitshygienische Maßnahmen ist ferner <strong>in</strong> <strong>der</strong> TRGS<br />

500 zu f<strong>in</strong>den.<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge (AMV)<br />

Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge be<strong>in</strong>haltet arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Untersuchungen (> Angebotsuntersuchung, ><br />

Pflichtuntersuchung), geht aber erheblich über diese h<strong>in</strong>aus.<br />

So ist <strong>der</strong> Betriebsarzt zw<strong>in</strong>gend an <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

zu beteiligen. Dazu muss er die Arbeitsplätze,<br />

die Arbeitstätigkeiten sowie die Beschäftigten bei ihren<br />

Tätigkeiten aus arbeitsmediz<strong>in</strong>ischer Sicht bewertet haben.<br />

Ferner schließt arbeitmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge die Empfehlung<br />

geeigneter Schutzmaßnahmen, die Beratung <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

und die Weiterentwicklung des <strong>betrieblichen</strong> Gesundheitsschutzes<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage gewonnener Erkenntnisse<br />

e<strong>in</strong>. (Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s. Kap. 2, Abschnitt „Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Vorsorge“)<br />

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)<br />

<strong>Die</strong>s ist <strong>der</strong> Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche<br />

Konzentration e<strong>in</strong>es Stoffes <strong>in</strong> <strong>der</strong> Luft am<br />

Arbeitsplatz <strong>in</strong> Bezug auf e<strong>in</strong>en gegebenen Referenzzeitraum.<br />

Er gibt an, bei welcher Konzentration e<strong>in</strong>es<br />

Stoffes akute o<strong>der</strong> chronische schädliche Auswirkungen<br />

auf die Gesundheit im Allgeme<strong>in</strong>en nicht zu erwarten<br />

s<strong>in</strong>d (§ 3 Abs. 6 GefStoffV).<br />

Üblicherweise wird als Referenzzeitraum zum e<strong>in</strong>en 8 Std.,<br />

also e<strong>in</strong>e Schichtlänge, zu Grunde gelegt, um den erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Schutz vor lang andauern<strong>der</strong> Belastung zu bestimmen.


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

<strong>Die</strong> entsprechenden Größen werden als Schichtmittelwerte<br />

bezeichnet. Zum Schutz gegen kurzzeitige Wirkungen, wie<br />

etwa Augen- o<strong>der</strong> Atemwegsreizungen, wird für Stoffe mit<br />

solchen Wirkungen zusätzlich e<strong>in</strong>e Spitzenbelastung für<br />

e<strong>in</strong>en fünf- o<strong>der</strong> fünfzehnm<strong>in</strong>ütigen Zeitraum festgelegt,<br />

die je nach Stoff denselben Wert wie <strong>der</strong> Schichtmittelwert<br />

haben kann o<strong>der</strong> auch darüber liegen kann. Der AGW ist an<br />

die Stelle des MAK-Wertes <strong>der</strong> bis 2004 geltenden Verordnung<br />

getreten. <strong>Die</strong> aktuell gültigen AGW s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> TRGS<br />

900 aufgeführt.<br />

AGW werden nur für E<strong>in</strong>zelstoffe abgeleitet, nicht für Stoffgemische.<br />

Für Stoffgemische o<strong>der</strong> für gleichzeitige Belastung<br />

mit mehreren Stoffen wird angenommen, dass sich die<br />

Wirkungen addieren. In diesem Fall ist die für die Mischexposition<br />

zulässige Höchstbelastung entsprechend dem <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> TRGS 403 beschriebenen Verfahren zu berechnen.<br />

Bei <strong>der</strong> Ableitung von AGW bleiben an<strong>der</strong>e Belastungen,<br />

wie etwa schwere körperliche Arbeit, Hitzearbeit o<strong>der</strong><br />

Nachtarbeit ausgeklammert. Solche zusätzlichen Belastungsfaktoren<br />

s<strong>in</strong>d im Rahmen <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

zu berücksichtigen. Ebenso wenig gehen <strong>in</strong>dividuelle Empf<strong>in</strong>dlichkeiten,<br />

sei es aufgrund angeborener Merkmale o<strong>der</strong><br />

aufgrund früherer Schädigungen, <strong>in</strong> die Ableitung des AGW<br />

e<strong>in</strong>. Auch dies ist bei <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung <strong>in</strong> Rechnung<br />

zu stellen.<br />

(Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s. Kap. 2, Abschnitt<br />

„Grenzwertkonzept“)<br />

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)<br />

21-köpfiges Beratungsgremium für das Bundesm<strong>in</strong>isterium<br />

für Arbeit und Soziales, das aus Vertretern <strong>der</strong> Sozialpartner,<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>behörden, <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung<br />

und <strong>der</strong> Wissenschaft besteht. Se<strong>in</strong>e Aufgaben s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

§ 21 GefStoffV beschrieben. Hierzu gehört unter an<strong>der</strong>em<br />

die Erarbeitung von Technischen Regeln für Gefahrstoffe<br />

(TRGS), die allerd<strong>in</strong>gs erst nach <strong>der</strong> Bekanntgabe durch das<br />

M<strong>in</strong>isterium Verb<strong>in</strong>dlichkeit erlangen.<br />

Bef<strong>in</strong>dlichkeitsstörung<br />

s. > Gesundheitsstörung<br />

Berufsgenossenschaft (BG)<br />

Berufsgenossenschaften s<strong>in</strong>d die Träger <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Unfallversicherung. Es gibt die gewerblichen Berufsgenossenschaften,<br />

die fachlich, d.h. nach Gewerbezweigen<br />

geglie<strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften<br />

sowie die Unfallkassen als Unfallversicherungsträger<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Hand.<br />

<strong>Die</strong> gesetzliche Unfallversicherung ist e<strong>in</strong> Zweig <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

neben <strong>der</strong> gesetzlichen Kranken-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung. Sie ist e<strong>in</strong>e Pflichtversicherung,<br />

<strong>der</strong>en Beiträge alle<strong>in</strong> <strong>der</strong> Arbeitgeber zahlt. Sie hat das Ziel,<br />

die Beschäftigten vor Unfällen und Berufskrankheiten zu<br />

schützen und verb<strong>in</strong>det Prävention, Rehabilitation und Entschädigung.<br />

Gesetzliche Grundlage <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

ist das Sozialgesetzbuch VII.<br />

<strong>Die</strong> Arbeit <strong>der</strong> Verwaltung und des Technischen Aufsichtsdienstes<br />

wird durch paritätisch besetzte Selbstverwaltungsorgane<br />

(VertreterInnen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern)<br />

politisch kontrolliert.<br />

Berufskrankheit (BK)<br />

Als Berufskrankheit werden Erkrankungen bezeichnet, die<br />

durch beson<strong>der</strong>e E<strong>in</strong>wirkungen verursacht werden, denen<br />

Beschäftigte durch ihre Arbeit <strong>in</strong> erheblich höherem Maß<br />

als die übrige Bevölkerung ausgesetzt s<strong>in</strong>d. Erkrankungen,<br />

die als Berufskrankheit gelten, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en<br />

„Berufskrankheiten-Liste“ (BK-Liste) als Anlage zu § 1 <strong>der</strong><br />

Berufskrankheitenverordnung (BeKV) näher bezeichnet.<br />

60


Nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Berufskrankheitenverordnung aufgeführte<br />

Krankheiten können entschädigt werden, wenn nach neuen<br />

mediz<strong>in</strong>isch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die sonstigen<br />

Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Berufskrankheit erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />

(Gegenstück s<strong>in</strong>d die > arbeitsbed<strong>in</strong>gte<br />

Erkrankung und die > Gesundheitsstörung)<br />

Betriebsanweisung<br />

Betriebsanweisungen s<strong>in</strong>d arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene,<br />

verb<strong>in</strong>dliche, schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln<br />

des Arbeitgebers an Beschäftigte zum Schutz<br />

vor Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie zum Schutz <strong>der</strong><br />

Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. <strong>Die</strong> Betriebsanweisung<br />

ist <strong>in</strong> für die Beschäftigten verständlicher Form und<br />

Sprache abzufassen und ihnen zugänglich zu machen (§ 14<br />

GefStoffV). <strong>Die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an Inhalte, graphische und<br />

sprachliche Gestaltung von Betriebsanweisungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> TRGS 555 konkretisiert.<br />

<strong>Die</strong> Betriebsanweisung ist auch die Grundlage für die<br />

mündliche Unterweisung <strong>der</strong> Beschäftigten (> Unterweisung).<br />

(Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s. Kap. 2, Abschnitt<br />

„Information <strong>der</strong> Beschäftigten“)<br />

Betriebsarzt<br />

E<strong>in</strong> Betriebsarzt ist vom Arbeitgeber nach § 2 ASiG zu bestellen.<br />

Se<strong>in</strong>e Aufgaben s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 3 sowie <strong>in</strong> §§ 8 – 10 ASiG<br />

beschrieben. Gemäß § 9 ASiG hat er mit dem Betriebsrat<br />

zusammenzuarbeiten. Nach § 11 ASiG hat er im Arbeitssicherheitsausschuss<br />

mitzuarbeiten.<br />

Der Betriebsarzt ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong> Facharzt für Arbeitsmediz<strong>in</strong><br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Arzt mit <strong>der</strong> Zusatzbezeichnung „Betriebsmediz<strong>in</strong>“.<br />

Beide müssen e<strong>in</strong>en zwölfwöchigen Lehrgang absol-<br />

61<br />

Anhang<br />

viert haben; <strong>der</strong> Facharzt muss zusätzlich m<strong>in</strong>destens zwei<br />

Jahre <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen E<strong>in</strong>richtung gearbeitet<br />

haben, die weiterbildungsbefugt ist.<br />

<strong>Die</strong> betriebsärztliche Tätigkeit geht weit über mediz<strong>in</strong>ische<br />

Untersuchungen h<strong>in</strong>aus. Nach den Vorgaben <strong>der</strong> GefStoffV<br />

muss <strong>der</strong> Betriebsarzt an <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung, an<br />

<strong>der</strong> Unterrichtung <strong>der</strong> Beschäftigten und an <strong>der</strong> Weiterentwicklung<br />

des <strong>betrieblichen</strong> Gesundheitsschutzes beteiligt<br />

werden (s. § 15 GefStoffV).<br />

(Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s. Kap. 2, Abschnitt<br />

„Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge“)<br />

Biologischer Grenzwert (BGW)<br />

<strong>Die</strong>s ist <strong>der</strong> Grenzwert für die toxikologisch arbeitsmediz<strong>in</strong>isch<br />

abgeleitete Konzentration e<strong>in</strong>es Stoffes, se<strong>in</strong>es Metaboliten<br />

(Umwandlungsproduktes im Körper) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es<br />

Beanspruchungs<strong>in</strong>dikators im entsprechenden biologischen<br />

Material (z.B. Blut, Ur<strong>in</strong>), bei dem im Allgeme<strong>in</strong>en die<br />

Gesundheit e<strong>in</strong>es Beschäftigten nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird.<br />

(§ 3 Abs. 7 GefStoffV). Der BGW ist an die Stelle des BAT-<br />

Wertes <strong>der</strong> bis 2004 geltenden Verordnung getreten. <strong>Die</strong><br />

aktuell gültigen BGW s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> TRGS 903 aufgeführt.<br />

(Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s. Kap. 2, Abschnitt<br />

„Grenzwertkonzept“)<br />

Biomonitor<strong>in</strong>g<br />

Biomonitor<strong>in</strong>g bezeichnet die Untersuchung biologischen<br />

Materials (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel Blut o<strong>der</strong> Ur<strong>in</strong>) <strong>der</strong> Beschäftigten zur<br />

quantitativen Bestimmung von Gefahrstoffen, von <strong>der</strong>en<br />

Umsetzungs- o<strong>der</strong> Abbauprodukten o<strong>der</strong> von an<strong>der</strong>en biologischen<br />

o<strong>der</strong> biochemischen Größen, die als Folge e<strong>in</strong>er<br />

Gefahrstoffbelastung entstehen. (E<strong>in</strong>zelheiten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

TRGS 710 beschrieben.)


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Unter gewissen Voraussetzungen (vgl. § 15 Abs. 2<br />

GefStoffV) ist Biomonitor<strong>in</strong>g Bestandteil <strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen<br />

Vorsorgeuntersuchungen.<br />

Brand- und Explosionsgefahren<br />

Gefahren aufgrund <strong>der</strong> Brennbarkeit, Entzündlichkeit o<strong>der</strong><br />

Explosionsgefährlichkeit von Stoffen und Zubereitungen.<br />

Solche Gefahrstoffe s<strong>in</strong>d als „explosionsgefährlich“,<br />

„brandför<strong>der</strong>nd“, „hochentzündlich“, „leichtentzündlich“<br />

o<strong>der</strong> „entzündlich“ e<strong>in</strong>gestuft und gekennzeichnet (vgl. § 4<br />

Nr. 1 – 5 GefStoffV).<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus können diese Gefahren unter bestimmten<br />

Voraussetzungen auch von nicht gekennzeichneten Stoffen<br />

ausgehen, so etwa von Feststoffen, wenn sie <strong>in</strong> fe<strong>in</strong> verteilter<br />

Form <strong>in</strong> Luft vorliegen, so etwa Mehl-, Getreide-, Holz-<br />

o<strong>der</strong> <strong>Metall</strong>stäube, o<strong>der</strong> von Flüssigkeiten mit e<strong>in</strong>em hohen<br />

Flammpunkt, aus denen bei hohen Betriebstemperaturen<br />

Dämpfe freigesetzt werden, die explosionsfähige Dampf-<br />

Luft-Gemische bilden können.<br />

chronische Wirkung<br />

als Folge e<strong>in</strong>er wie<strong>der</strong>holten o<strong>der</strong> dauernden Belastung mit<br />

e<strong>in</strong>em Gefahrstoff auftretende Wirkung, z.B. e<strong>in</strong>e Hautentzündung,<br />

e<strong>in</strong>e Nervenschädigung, e<strong>in</strong>e schleichende Vergiftung<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Krebserkrankung<br />

(Gegenstück ist die > akute Wirkung)<br />

E<strong>in</strong>stufung<br />

Vor ihrer Vermarktung müssen Stoffe und Zubereitungen<br />

vom Hersteller o<strong>der</strong> Importeur entsprechend den <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

EU-Richtl<strong>in</strong>ie beschriebenen Kriterien e<strong>in</strong>gestuft werden (§<br />

5 Abs. 1 GefStoffV). Dabei s<strong>in</strong>d alle gefährlichen Eigenschaften<br />

<strong>der</strong> Stoffe und Zubereitungen zu berücksichtigen. <strong>Die</strong>se<br />

Eigenschaften s<strong>in</strong>d auch <strong>in</strong> § 4 GefStoffV<br />

genannt (> Gefährlichkeitsmerkmale).<br />

Für Stoffe und Zubereitungen, die nicht vom Inverkehrbr<strong>in</strong>ger<br />

(Hersteller, Importeur o<strong>der</strong> Lieferant) e<strong>in</strong>gestuft und<br />

gekennzeichnet worden s<strong>in</strong>d, muss <strong>der</strong> Arbeitgeber die<br />

E<strong>in</strong>stufung vornehmen, zum<strong>in</strong>dest aber die von den Stoffen<br />

o<strong>der</strong> Zubereitungen ausgehenden Gefährdungen für die<br />

Beschäftigten ermitteln (§ 7 Abs. 2 GefStoffV).<br />

<strong>Die</strong> E<strong>in</strong>stufung ist e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> Grundlagen<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung.<br />

(Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s. Kap. 2, Abschnitt<br />

„Informationsbasis für die Gefährdungsbeurteilung“)<br />

entzündlich<br />

s. > Brand- und Explosionsgefahren<br />

erbgutverän<strong>der</strong>nd<br />

Stoffe und Zubereitungen s<strong>in</strong>d erbgutverän<strong>der</strong>nd (mutagen),<br />

wenn sie bei E<strong>in</strong>atmen, Verschlucken o<strong>der</strong> Aufnahme<br />

über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge<br />

haben o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Häufigkeit erhöhen können (§ 3 Nr. 14<br />

GefStoffV).<br />

Ermittlungspflicht<br />

<strong>Die</strong> Ermittlungspflicht war <strong>in</strong> <strong>der</strong> bis 2004 geltenden<br />

GefStoffV geregelt. An ihre Stelle s<strong>in</strong>d die umfassen<strong>der</strong>en<br />

Pflichten des § 7 GefStoffV getreten, <strong>in</strong> denen Informationsermittlung<br />

und Gefährdungsbeurteilung geregelt s<strong>in</strong>d.<br />

(Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s. Kap. 2, Abschnitte „Informationsbasis<br />

für die Gefährdungsbeurteilung“ und „Gefährdungsbeurteilung“)<br />

62


explosionsgefährlich<br />

s. > Brand- und Explosionsgefahren<br />

Exposition<br />

Exposition ist das Ausgesetztse<strong>in</strong> gegenüber e<strong>in</strong>em Gefahrstoff<br />

am Arbeitsplatz. <strong>Die</strong>s kann <strong>der</strong> Fall se<strong>in</strong> durch die<br />

Belastung <strong>der</strong> Atemluft, durch Hautkontakt o<strong>der</strong> durch Verschlucken<br />

von Gefahrstoffen.<br />

Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

E<strong>in</strong>e Fachkraft für Arbeitssicherheit ist vom Arbeitgeber<br />

nach § 5 ASiG zu bestellen. Ihre Aufgaben s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 6 sowie<br />

<strong>in</strong> §§ 8 – 10 ASiG beschrieben. Gemäß § 9 ASiG hat sie mit<br />

dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Nach § 11 ASiG hat<br />

sie im Arbeitssicherheitsausschuss mitzuarbeiten.<br />

<strong>Die</strong> Funktion e<strong>in</strong>er Fachkraft für Arbeitssicherheit kann von<br />

e<strong>in</strong>em Sicherheits<strong>in</strong>genieur ausgeübt werden, <strong>der</strong> berechtigt<br />

ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und<br />

über die zur Erfüllung <strong>der</strong> ihm übertragenen Aufgaben erfor<strong>der</strong>liche<br />

sicherheitstechnische Fachkunde verfügt. Sie kann<br />

auch von e<strong>in</strong>em Sicherheitstechniker o<strong>der</strong> Sicherheitsmeister<br />

ausgeübt werden, <strong>der</strong> über die zur Erfüllung <strong>der</strong> ihm<br />

übertragenen Aufgaben erfor<strong>der</strong>liche sicherheitstechnische<br />

Fachkunde verfügt (§ 7 ASiG).<br />

Nach den Vorgaben <strong>der</strong> GefStoffV muss die Fachkraft für<br />

Arbeitssicherheit an <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung beteiligt<br />

werden (s. § 7 Abs. 7 GefStoffV).<br />

Fachkunde<br />

Fachkunde bezeichnet die Anfor<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>er geeigneten<br />

Ausbildung und e<strong>in</strong>er entsprechenden beruflichen Erfahrung.<br />

Nicht verlangt wird h<strong>in</strong>gegen die Qualifikation durch<br />

e<strong>in</strong>en Lehrgang mit Prüfung o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>e spezielle Akkreditierung<br />

– das s<strong>in</strong>d Anfor<strong>der</strong>ungen, die unter die weiter<br />

gehende Sachkunde gefasst werden.<br />

63<br />

Für folgende Tätigkeiten ist Fachkunde gefor<strong>der</strong>t:<br />

Erstellung des Sicherheitsdatenblattes<br />

gemäß § 6 Abs. 1 GefStoffV<br />

Durchführung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

gemäß § 7 Abs. 7 GefStoffV<br />

Durchführung von Messungen gemäß<br />

§ 9 Abs. 6 GefStoffV<br />

Anhang<br />

fortpflanzungsgefährdend<br />

Stoffe und Zubereitungen s<strong>in</strong>d fortpflanzungsgefährdend<br />

(reproduktionstoxisch), wenn sie bei E<strong>in</strong>atmen, Verschlucken<br />

o<strong>der</strong> Aufnahme über die Haut > fruchtschädigend<br />

o<strong>der</strong> > fruchtbarkeitsgefährdend s<strong>in</strong>d (§ 3 Nr. 13<br />

GefStoffV).<br />

fruchtbarkeitsgefährdend<br />

Stoffe und Zubereitungen s<strong>in</strong>d fruchtbarkeitsgefährdend,<br />

wenn sie bei E<strong>in</strong>atmen, Verschlucken o<strong>der</strong> Aufnahme über<br />

die Haut e<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung <strong>der</strong> männlichen o<strong>der</strong> weiblichen<br />

Fortpflanzungsfunktionen o<strong>der</strong> –fähigkeit zur Folge<br />

haben können (§ 3 Nr. 13 b) GefStoffV).<br />

fruchtschädigend<br />

Stoffe und Zubereitungen s<strong>in</strong>d fruchtschädigend, wenn sie<br />

bei E<strong>in</strong>atmen, Verschlucken o<strong>der</strong> Aufnahme über die Haut<br />

nicht vererbbare Schäden <strong>der</strong> Nachkommenschaft hervorrufen<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Häufigkeit erhöhen (§ 3 Nr. 13 a) GefStoffV).<br />

Gefährlichkeitsmerkmale<br />

Gefährlichkeitsmerkmale s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> § 4 GefStoffV beschriebenen<br />

15 Eigenschaften, die als beson<strong>der</strong>e Merkmale die<br />

bestimmte Gefährlichkeit e<strong>in</strong>es Stoffes o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Zubereitung<br />

bezeichnen. <strong>Die</strong> Zuordnung <strong>der</strong> Gefährlichkeitsmerkmale<br />

zu e<strong>in</strong>em Stoff o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Zubereitung erfolgt im<br />

Prozess <strong>der</strong> > E<strong>in</strong>stufung.


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Gefahrenbezeichnung<br />

Gefahrenbezeichnungen s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> Anhang II <strong>der</strong> EU-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

67/548/EWG aufgeführten 10 Eigenschaften, die zusammen<br />

mit den entsprechenden > Gefahrensymbolen als<br />

e<strong>in</strong> Teil <strong>der</strong> Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen<br />

zu verwenden s<strong>in</strong>d, die als gefährlich e<strong>in</strong>gestuft s<strong>in</strong>d (Gefahrstoffe).<br />

Es gibt weniger Gefahrenbezeichnung als Gefährlichkeitsmerkmale,<br />

da für e<strong>in</strong>ige Gefährlichkeitsmerkmale dieselbe<br />

Gefahrenbezeichnung zu verwenden ist.<br />

Gefahrensymbol<br />

Gefahrensymbole s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> Anhang II <strong>der</strong> EU-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

67/548/EWG aufgeführten 10 Symbole (Piktogramme), die<br />

zusammen mit den entsprechenden >Gefahrenbezeichnungen<br />

als e<strong>in</strong> Teil <strong>der</strong> Kennzeichnung von Stoffen und<br />

Zubereitungen zu verwenden s<strong>in</strong>d, die als gefährlich e<strong>in</strong>gestuft<br />

s<strong>in</strong>d (Gefahrstoffe).<br />

Es gibt weniger Gefahrensymbole als Gefährlichkeitsmerkmale,<br />

da für e<strong>in</strong>ige Gefährlichkeitsmerkmale dasselbe Gefahrensymbol<br />

zu verwenden ist.<br />

Gefahrstoff<br />

<strong>Die</strong>s s<strong>in</strong>d entsprechend § 3 Abs. 1 GefStoffV<br />

gefährliche Stoffe o<strong>der</strong> Zubereitungen nach § 3a des<br />

Chemikaliengesetzes (dies entspricht Stoffen und Zubereitungen,<br />

denen e<strong>in</strong> o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 4 GefStoffV<br />

aufgeführten Gefährlichkeitsmerkmale zugeordnet worden<br />

s<strong>in</strong>d) sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige<br />

chronisch schädigende Eigenschaften besitzen (wie<br />

z.B. <strong>in</strong>erte Stäube, die chronische Atemwegserkrankungen<br />

verursachen können, ohne dass ihnen aber e<strong>in</strong><br />

Gefährlichkeitsmerkmal zugeordnet werden kann),<br />

Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig<br />

s<strong>in</strong>d (wie etwa Feststoffe, wenn sie <strong>in</strong> fe<strong>in</strong><br />

verteilter Form <strong>in</strong> Luft vorliegen, so etwa Mehl-, Ge-<br />

treide-, Holz- o<strong>der</strong> <strong>Metall</strong>stäube, o<strong>der</strong> Flüssigkeiten<br />

mit e<strong>in</strong>em hohen Flammpunkt, aus denen bei hohen<br />

Betriebstemperaturen Dämpfe freigesetzt werden, die<br />

explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische bilden können),<br />

Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen<br />

bei <strong>der</strong> Herstellung o<strong>der</strong> Verwendung Stoffe o<strong>der</strong> Zubereitungen<br />

nach Nummer 1 o<strong>der</strong> 2 entstehen o<strong>der</strong><br />

freigesetzt werden können (wie etwa Schweißelektroden,<br />

aus denen beim Schweißen Schweißrauch<br />

freigesetzt wird; Holz, wenn bei dessen Bearbeitung<br />

Holzstaub entsteht o<strong>der</strong> Tonerkartuschen, wenn<br />

<strong>der</strong>en im Kopiergerät abgelagerter Tonerstaub bei<br />

Arbeiten am geöffneten Gerät freigesetzt wird),<br />

sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im<br />

S<strong>in</strong>ne des Artikels 2 Buchstabe b <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit Buchstabe a <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 98/24/EG (dies s<strong>in</strong>d<br />

Stoffe, bei denen die Art und Weise ihrer Verwendung<br />

e<strong>in</strong>e Gesundheitsgefährdung hervorruft, wie<br />

etwa tiefkalte Gase, Heißdampf o<strong>der</strong> auch Wasser<br />

bei Tätigkeiten mit ständigem Hautkontakt).<br />

geschlossenes System<br />

<strong>Die</strong> differenzierten Anfor<strong>der</strong>ungen dafür, wann e<strong>in</strong> System<br />

als „geschlossen“ anzusehen ist, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Anhang VII Ziffer<br />

7.5 <strong>der</strong> EU-Stoffrichtl<strong>in</strong>ie 67/548/EWG nie<strong>der</strong>gelegt. Sie<br />

werden ebenfalls <strong>in</strong> Anlage 1 Nr. IV Ziffer 6 <strong>der</strong> TRGS 420<br />

wie<strong>der</strong>gegeben.<br />

gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse<br />

Wissenschaftliche Erkenntnisse s<strong>in</strong>d als gesichert anzusehen,<br />

wenn <strong>der</strong> überwiegende Teil <strong>der</strong> Fachwelt mit ihnen<br />

übere<strong>in</strong>stimmt und sie sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Praxis</strong> bewährt<br />

haben. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse<br />

s<strong>in</strong>d teilweise <strong>in</strong> Vorschriften und Normen festgeschrieben,<br />

wie z.B. <strong>in</strong> TRGS, DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften.<br />

64


gesundheitsschädlich<br />

Stoffe und Zubereitungen s<strong>in</strong>d gesundheitsschädlich, wenn<br />

sie bei E<strong>in</strong>atmen, Verschlucken o<strong>der</strong> Aufnahme über die<br />

Haut zum Tode führen o<strong>der</strong> akute o<strong>der</strong> chronische Gesundheitsschäden<br />

verursachen können (§ 3 Nr. 8 GefStoffV).<br />

Gesundheitsstörungen<br />

<strong>Die</strong>s s<strong>in</strong>d unspezifische Störungen von Gesundheit und<br />

Wohlbef<strong>in</strong>den wie z.B. Geschmacksverän<strong>der</strong>ungen, Appetitmangel,<br />

Schw<strong>in</strong>delgefühl, Kopfschmerzen, andauernde<br />

Müdigkeit, nächtliche Schlaflosigkeit. Gesundheitsstörungen<br />

können Frühsignale von Beanspruchungen <strong>in</strong>folge von<br />

Arbeitsbelastungen se<strong>in</strong>, die – über längere Zeit anhaltend<br />

– zu Krankheiten führen können.<br />

(Gegenstück s<strong>in</strong>d die > arbeitsbed<strong>in</strong>gte Erkrankung<br />

und die > Berufskrankheit)<br />

Gewerbeaufsicht<br />

s. > Staatliche Aufsichtsbehörden<br />

giftig<br />

Stoffe und Zubereitungen s<strong>in</strong>d giftig, wenn sie <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger<br />

Menge bei E<strong>in</strong>atmen, Verschlucken o<strong>der</strong> Aufnahme über die<br />

Haut zum Tode führen o<strong>der</strong> akute o<strong>der</strong> chronische Gesundheitsschäden<br />

verursachen können (§ 3 Nr. 7 GefStoffV).<br />

Grenzwerte<br />

Grenzwerte s<strong>in</strong>d Festlegungen für die höchstzulässigen<br />

stoffbed<strong>in</strong>gten Belastungen am Arbeitsplatz. Bei ihrer<br />

E<strong>in</strong>haltung (Unterschreitung) s<strong>in</strong>d akute o<strong>der</strong> chronische<br />

schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

nicht zu erwarten. Grenzwerte s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> Instrument, um<br />

die Wirksamkeit <strong>der</strong> getroffenen Schutzmaßnahmen zu<br />

überprüfen.<br />

65<br />

Anhang<br />

Seit 2005 kennt die GefStoffV zwei Arten von Grenzwerten:<br />

den > Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) und den > biologischen<br />

Grenzwert (BGW).<br />

Mit ihnen ist das Grenzwertkonzept <strong>der</strong> alten GefStoffV abgelöst<br />

worden, das noch drei Arten von Grenzwerten kannte<br />

(MAK, BAT, TRK).<br />

(Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s. Kap. 2, Abschnitte „Wirksamkeitsprüfung<br />

<strong>der</strong> Schutzmaßnahmen“ und „Grenzwertkonzept“)<br />

Hersteller<br />

Hersteller (Produzent) ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Stoff, e<strong>in</strong>e<br />

Zubereitung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Erzeugnis herstellt o<strong>der</strong> gew<strong>in</strong>nt (gew<strong>in</strong>nt<br />

im S<strong>in</strong>ne von: Gew<strong>in</strong>nung von Rohstoffen). Bei Herstellern<br />

kann es sich um natürliche Personen, um juristische<br />

Personen sowie um nicht rechtsfähige Personenvere<strong>in</strong>igungen<br />

handeln.<br />

hochentzündlich<br />

s. > Brand- und Explosionsgefahren<br />

Inhaltsstoff<br />

Als Inhaltsstoffe werden Bestandteile von Zubereitungen<br />

(Mischungen von Re<strong>in</strong>stoffen) bezeichnet. Ab e<strong>in</strong>em bestimmten<br />

Gewichtsanteil müssen als gefährlich e<strong>in</strong>gestufte<br />

Inhaltsstoffe e<strong>in</strong>er Zubereitung im Sicherheitsdatenblatt<br />

aufgeführt werden.<br />

<strong>in</strong>erte Gase<br />

Inerte Gase s<strong>in</strong>d gasförmige Stoffe, die unter Umgebungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

zu ke<strong>in</strong>en chemischen Reaktionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage<br />

s<strong>in</strong>d. Beispiele s<strong>in</strong>d Stickstoff o<strong>der</strong> die Edelgase. E<strong>in</strong>e Gesundheitsgefährdung<br />

geht von ihnen nur aus, wenn sie so


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

verwendet werden, dass sie den Luftsauerstoff verdrängen<br />

und damit zum Ersticken führen können.<br />

<strong>in</strong>erte Stäube<br />

Inerte Stäube besitzen ke<strong>in</strong>e <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 4 GefStoffV aufgeführten<br />

15 Eigenschaften und werden deshalb nicht als<br />

„gefährlich“ e<strong>in</strong>gestuft. Trotzdem handelt es sich bei ihnen<br />

um Gefahrstoffe, da sie bei Ablagerung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lunge <strong>der</strong>en<br />

Selbstre<strong>in</strong>igungsfunktion bee<strong>in</strong>trächtigen und chronische<br />

Atemwegserkrankungen verursachen können.<br />

Kennzeichnung<br />

Vor ihrer Vermarktung müssen als gefährlich e<strong>in</strong>gestufte<br />

Stoffe und Zubereitungen sowie Biozid-Produkte vom Hersteller<br />

o<strong>der</strong> Importeur entsprechend den <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er EU-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

beschriebenen Vorgaben gekennzeichnet werden (§ 5<br />

Abs. 4 und 5 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Anhang II GefStoffV).<br />

Durch die Kennzeichnung sollen den Verwen<strong>der</strong>n Informationen<br />

über gefährliche Eigenschaften sowie Ratschläge für<br />

den sicheren Umgang gegeben werden, um so Gefährdungen<br />

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden bzw. zu<br />

verr<strong>in</strong>gern.<br />

<strong>Die</strong> Kennzeichnung ist auf dem Etikett anzugeben und muss<br />

folgende Angaben enthalten:<br />

Name und vollständige Anschrift des<br />

Herstellers bzw. E<strong>in</strong>führers<br />

Bezeichnung des Stoffes bzw. Bezeichnung<br />

o<strong>der</strong> Handelsname <strong>der</strong> Zubereitung<br />

bei Zubereitungen die Bezeichnungen <strong>der</strong><br />

wichtigsten gefährlichen Inhaltsstoffe<br />

> Gefahrensymbole und > Gefahrenbezeichnungen<br />

Gefahrenh<strong>in</strong>weise (> R-Sätze)<br />

Sicherheitsratschläge (> S-Sätze)<br />

<strong>Die</strong> Kennzeichnungspflicht gilt auch für die <strong>in</strong>ner<strong>betrieblichen</strong><br />

Verwendung, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dann, wenn Gefahrstoffe<br />

aus Orig<strong>in</strong>algeb<strong>in</strong>den umgefüllt werden. Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d die<br />

hier erfor<strong>der</strong>lichen Angaben weniger umfangreich und auf<br />

die Bezeichnung des Stoffes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zubereitung, Gefahrensymbole,<br />

Gefahrenbezeichnungen, Gefahrenh<strong>in</strong>weise<br />

und Sicherheitsratschläge begrenzt (§ 8 Abs. 4 GefStoffV).<br />

<strong>Die</strong> Kennzeichnung ist e<strong>in</strong>e wichtige Informationsquelle für<br />

die Gefährdungsbeurteilung, reicht jedoch für die Ableitung<br />

von Schutzmaßnahmen ke<strong>in</strong>esfalls aus.<br />

(Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s. Kap. 2, Abschnitt<br />

„Informationsbasis für die Gefährdungsbeurteilung“)<br />

krebserzeugend<br />

Stoffe und Zubereitungen s<strong>in</strong>d krebserzeugend (karz<strong>in</strong>ogen),<br />

wenn sie bei E<strong>in</strong>atmen, Verschlucken o<strong>der</strong> Aufnahme<br />

über die Haut Krebs erregen o<strong>der</strong> die Krebshäufigkeit erhöhen<br />

können (§ 3 Nr. 12 GefStoffV).<br />

leichtentzündlich<br />

s. > Brand- und Explosionsgefahren<br />

Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK)<br />

Bis 2004 verwendeter Grenzwert <strong>der</strong> früheren<br />

GefStoffV. Seit 2005 durch den >Arbeitsplatzgrenzwert<br />

(AGW) abgelöst.<br />

M<strong>in</strong>imierungsgebot<br />

Bezogen auf krebserzeugende, erbgutverän<strong>der</strong>nde und<br />

fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe bezeichnet das M<strong>in</strong>imierungsgebot<br />

die Verpflichtung des Arbeitgebers, die<br />

Exposition mit <strong>der</strong>artigen chemischen Stoffen so weit wie<br />

technisch möglich zu verr<strong>in</strong>gern, falls we<strong>der</strong> ihre Substitution<br />

noch ihre Verwendung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geschlossenen System<br />

möglich ist. Bezogen auf alle an<strong>der</strong>en Gefahrstoffe bezeichnet<br />

es die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Gefährdung<br />

66


durch solche Stoffen auszuschalten o<strong>der</strong> so weit wie technisch<br />

möglich zu verr<strong>in</strong>gern, falls e<strong>in</strong>e Substitution nicht<br />

möglich ist.<br />

<strong>Die</strong> diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> Art.<br />

5 Abs. 3 <strong>der</strong> EU-Krebsrichtl<strong>in</strong>ie 2004/37/EG beziehungsweise<br />

<strong>in</strong> Art. 6 Abs. 1 und 2 <strong>der</strong> EU-Chemikalienrichtl<strong>in</strong>ie<br />

98/24/EG sowie als nationale Regelungen entsprechend <strong>in</strong><br />

§ 10 Abs. 1 GefStoffV beziehungsweise § 8 Abs. 2 und § 9<br />

Abs. 1 GefStoffV.<br />

mutagen<br />

s. > erbgutverän<strong>der</strong>nd<br />

Partikel<br />

Mit Partikel werden ganz allgeme<strong>in</strong> sehr kle<strong>in</strong>e Teilchen von<br />

Feststoffen bezeichnet. Beispiele s<strong>in</strong>d Fe<strong>in</strong>stäube, Ultrafe<strong>in</strong>stäube<br />

und Rauche. Beson<strong>der</strong>e Vorschriften für partikelförmige<br />

Gefahrstoffe f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> Anhang III Nr. 2 GefStoffV.<br />

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)<br />

Persönliche Schutzausrüstung PSA) ist die<br />

Sammelbezeichnung für Kopf-, Fuß-, Gesichts-,<br />

Augen-, Hand-, Körper-, Atemschutz. <strong>Die</strong> Verwendung von<br />

PSA darf nur dann angeordnet werden, wenn Gesundheitsgefährdungen<br />

durch technische und organisatorische<br />

Maßnahmen nicht beseitigt o<strong>der</strong> zum<strong>in</strong>dest auf e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>imum<br />

begrenzt werden können. Führt das Tragen von PSA<br />

zu Belastungen, so ist dies <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

zu berücksichtigen und es s<strong>in</strong>d Ausgleichsmaßnahmen<br />

festzulegen, wie etwa Tragezeitbegrenzungen, zusätzliche<br />

Erholzeiten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> regelmäßiger Wechsel mit Tätigkeiten<br />

ohne <strong>der</strong>artige Belastungen.<br />

PSA ist vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und<br />

muss wirksam, geeignet, gebrauchsfähig und hygienisch<br />

67<br />

Anhang<br />

e<strong>in</strong>wandfrei se<strong>in</strong> (s. § 9 Abs. 3 GefStoffV sowie PSA-BenutzungsVO,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e § 2).<br />

Pflichtuntersuchung<br />

Pflichtuntersuchungen, an denen die Beschäftigten teilnehmen<br />

müssen, s<strong>in</strong>d an genau festgelegte Voraussetzungen<br />

gebunden, die die Überschreitung e<strong>in</strong>es Arbeitsplatzgrenzwertes<br />

o<strong>der</strong> Hautkontakt mit beson<strong>der</strong>s gefährlichen Stoffen<br />

be<strong>in</strong>halten o<strong>der</strong> das Ausführen bestimmter Tätigkeiten.<br />

<strong>Die</strong>se Voraussetzungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 16 Abs. 1 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

Anh. V Nr. 1 und Nr. 2.1 GefStoffV zu f<strong>in</strong>den. Pflichtuntersuchungen<br />

dürfen also immer erst dann veranlasst werden,<br />

wenn die Möglichkeiten kollektiver Schutzmaßnahmen,<br />

also technischer und organisatorischer Maßnahmen, ausgeschöpft<br />

worden s<strong>in</strong>d.<br />

(Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s. Kap. 2, Abschnitt<br />

„Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge“)<br />

(Gegenstück ist die > Angebotsuntersuchung)<br />

physikalisch-chemische E<strong>in</strong>wirkungen<br />

Mit physikalisch-chemischen E<strong>in</strong>wirkungen werden E<strong>in</strong>wirkungen<br />

durch physikalisch-chemische Eigenschaften<br />

bezeichnet. Hierzu gehören <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie Explosionsfähigkeit,<br />

Entzündlichkeit, brandför<strong>der</strong>nde Wirkung sowie die<br />

Reaktionsfähigkeit mit Wasser. Ebenfalls die erstickende<br />

Wirkung von Gasen sowie die gewebezerstörenden Wirkungen<br />

ultrakalter o<strong>der</strong> heißer Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten<br />

s<strong>in</strong>d hierzu zu rechnen.<br />

Rangfolge <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

<strong>Die</strong> Rangfolge <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen ist e<strong>in</strong> „Grundgesetz“<br />

des Arbeitsschutzes. Sie gibt an, dass Schutzmaßnahmen <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er vorgegebenen Reihenfolge getroffen werden müssen.<br />

In Bezug auf Gefahrstoffe hat diese Reihenfolge folgendes<br />

Aussehen:


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Substitution, d.h. Verzicht auf den E<strong>in</strong>satz von Gefahrstoffen<br />

durch e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es Verfahren, das ohne diese<br />

Stoffe auskommt (Ersatzverfahren); Ersatz von Gefahrstoffen<br />

durch Stoffe, die ke<strong>in</strong>e Gefahrstoffe s<strong>in</strong>d, o<strong>der</strong><br />

durch weniger gefährliche Gefahrstoffe (Ersatzstoffe)<br />

Technische Maßnahmen, abgestuft nach Verwendung<br />

e<strong>in</strong>es geschlossenen Systems, Absaugung<br />

an <strong>der</strong> Quelle, Lüftungsmaßnahmen<br />

Organisatorische Maßnahmen<br />

Persönliche Schutzmaßnahmen<br />

<strong>Die</strong>se Rangfolge <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen wird auch als<br />

„STOP-Pr<strong>in</strong>zip“ bezeichnet. Insbeson<strong>der</strong>e folgt aus diesem<br />

Pr<strong>in</strong>zip, dass <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satz von > PSA die schwächste denkbare<br />

Schutzmaßnahme ist, auf die nur dann zurückgegriffen<br />

werden darf, wenn alle an<strong>der</strong>en Maßnahmen nicht möglich<br />

s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> nicht zu e<strong>in</strong>em ausreichenden Schutz führen. <strong>Die</strong>s<br />

ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung begründet<br />

zu belegen.<br />

<strong>Die</strong> rechtliche Grundlage für die Rangfolge <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> den entsprechenden EU-Richtl<strong>in</strong>ien<br />

und im ArbSchG. In <strong>der</strong> GefStoffV ist <strong>in</strong> den > Schutzstufen<br />

1 und 2 e<strong>in</strong>e gewisse Lockerung dieser Rangfolge vorgenommen<br />

worden, e<strong>in</strong>e Erleichterung für den E<strong>in</strong>satz von<br />

PSA ist dabei allerd<strong>in</strong>gs nicht erfolgt.<br />

(Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s. Kap. 2, Abschnitt<br />

„Schutzmaßnahmen“)<br />

REACH<br />

REACH steht für e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>zeit von <strong>der</strong> EU vorbereitete Verordnung,<br />

mit <strong>der</strong> die Chemikalienpolitik <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU neu geregelt<br />

werden soll. Formal betrifft diese Verordnung, die voraussichtlich<br />

2007 <strong>in</strong> Kraft treten und im Verlauf von 11 Jahren<br />

stufenweise wirksam werden soll, nur die Vermarktung von<br />

chemischen Stoffen. Allerd<strong>in</strong>gs wird die Verordnung auch<br />

unmittelbare Auswirkungen auf den Arbeitsschutz haben:<br />

Zum e<strong>in</strong>en sollen die Hersteller von Chemikalien künftig<br />

zusätzliche Informationen über gesundheitsschädigende<br />

Eigenschaften von Stoffen ermitteln, und zum an<strong>der</strong>en<br />

sollen sie sehr viel konkreter als bisher im Sicherheitsdatenblatt<br />

beschreiben, wie die von ihnen hergestellten Stoffe<br />

und die daraus gefertigten Produkte ohne Gesundheitsgefährdungen<br />

verwendet werden können. Im vollen Umfang<br />

werden diese Verbesserungen allerd<strong>in</strong>gs nur solche Stoffe<br />

betreffen, die <strong>in</strong> großen Mengen hergestellt o<strong>der</strong> importiert<br />

werden. Stoffe, von denen weniger als 1 Tonne pro Jahr<br />

hergestellt o<strong>der</strong> importiert wird, werden von REACH nicht<br />

erfasst.<br />

<strong>Die</strong> Abkürzung REACH steht für Registrierung, Evaluierung<br />

(Bewertung) und Autorisierung (Zulassung) von Chemikalien,<br />

den drei Hauptelementen <strong>der</strong> Verordnung.<br />

reizend<br />

Stoffe und Zubereitungen s<strong>in</strong>d reizend, wenn sie – ohne<br />

ätzend zu se<strong>in</strong> – bei kurzzeitigem, länger andauerndem<br />

o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holtem Kontakt mit Haut o<strong>der</strong> Schleimhaut e<strong>in</strong>e<br />

Entzündung hervorrufen können (§ 3 Nr. 10 GefStoffV).<br />

reproduktionstoxisch<br />

s. > fortpflanzungsgefährdend<br />

R-Sätze<br />

R-Sätze o<strong>der</strong> Gefahrenh<strong>in</strong>weise s<strong>in</strong>d standardisierte Kurztexte,<br />

mit denen den Verwen<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>es Gefahrstoffes verdeutlicht<br />

werden soll, wie, durch was o<strong>der</strong> unter welchen<br />

Umständen durch den Stoff e<strong>in</strong>e Gefahr entsteht. <strong>Die</strong> R-Sätze<br />

s<strong>in</strong>d vom Hersteller o<strong>der</strong> Importeur als Teil <strong>der</strong> > E<strong>in</strong>stufung<br />

entsprechend den <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er EU-Richtl<strong>in</strong>ie beschriebenen<br />

Kriterien zuzuordnen und als Teil <strong>der</strong> > Kennzeichnung<br />

sowie im > Sicherheitsdatenblatt anzugeben. Sie s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong><br />

wichtiges Hilfsmittel für die Gefährdungsbeurteilung.<br />

68


<strong>Die</strong> Abkürzung „R“ ist vom englischen Wort risk (Risiko, Gefährdung)<br />

abgeleitet. E<strong>in</strong>e vollständige Zusammenstellung<br />

<strong>der</strong> R-Sätze enthält Anhang III <strong>der</strong> EU-Richtl<strong>in</strong>ie 67/548/<br />

EWG.<br />

Schutzmaßnahmen<br />

Schutzmaßnahmen zum Schutz gegen gesundheitliche<br />

Gefährdungen werden üblicherweise <strong>in</strong> technische, organisatorische<br />

und persönliche Schutzmaßnahmen unterteilt.<br />

Zu ersteren gehört das geschlossene System, die emissionsarme<br />

Gestaltung des Verfahrens o<strong>der</strong> die Verwendung<br />

des Stoffes <strong>in</strong> emissionsarmer Form, vollständige Erfassung<br />

des Stoffes an <strong>der</strong> Austritts- o<strong>der</strong> Entstehungsstelle sowie<br />

lüftungstechnische Maßnahmen. Bei <strong>der</strong> Anwendung von<br />

Schutzmaßnahmen ist e<strong>in</strong>e vorgegebene Reihenfolge e<strong>in</strong>zuhalten:><br />

Rangfolge <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen<br />

Schutzstufe / Schutzstufenkonzept<br />

<strong>Die</strong> Palette <strong>der</strong> möglichen, zu treffenden > Schutzmaßnahmen<br />

ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> GefStoffV <strong>in</strong> verschiedene Bereiche aufgeteilt<br />

worden: e<strong>in</strong> Bereich mit grundsätzlich zu treffenden Maßnahmen,<br />

drei Bereiche mit Maßnahmen zum Schutz gegen<br />

> toxische Eigenschaften und e<strong>in</strong> Bereich mit Maßnahmen<br />

zum Schutz vor > physikalisch-chemischen E<strong>in</strong>wirkungen<br />

von Gefahrstoffen. <strong>Die</strong> grundsätzlich zu treffenden Maßnahmen<br />

werden als Schutzstufe 1 bezeichnet, die Maßnahmen<br />

zum Schutz gegen toxische Eigenschaften als Schutzstufe<br />

2 (Grundmaßnahmen), 3 (ergänzende Schutzmaßnahmen<br />

bei hoher Gefährdung) sowie 4 (ergänzende Schutzmaßnahmen<br />

bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverän<strong>der</strong>nden<br />

und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen).<br />

Dagegen werden die Maßnahmen zum Schutz vor physikalisch-chemischen<br />

E<strong>in</strong>wirkungen nicht als „Schutzstufe“<br />

ausgewiesen.<br />

Dementsprechend ist <strong>der</strong> Begriff „Schutzstufenkonzept“<br />

lediglich auf Maßnahmen zum Schutz gegen toxische Eigen-<br />

69<br />

Anhang<br />

schaften e<strong>in</strong>gegrenzt. <strong>Die</strong> Maßnahmen <strong>der</strong> höheren Schutzstufen<br />

bauen auf denjenigen <strong>der</strong> darunter liegenden auf,<br />

müssen also zusätzlich zu diesen getroffen werden.<br />

<strong>Die</strong> Schutzstufe, die für e<strong>in</strong>e Tätigkeit mit Gefahrstoffen erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist, muss im Rahmen <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

festgelegt werden. Maßgeblich s<strong>in</strong>d sowohl die E<strong>in</strong>stufung<br />

<strong>der</strong> verwendeten o<strong>der</strong> entstehenden Gefahrstoffe als auch<br />

die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Tätigkeit, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Art und<br />

Ausmaß <strong>der</strong> > Exposition.<br />

(Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s. Kap. 2, Abschnitt<br />

„Schutzmaßnahmen“)<br />

sehr giftig<br />

Stoffe und Zubereitungen s<strong>in</strong>d sehr giftig, wenn sie <strong>in</strong> sehr<br />

ger<strong>in</strong>ger Menge bei E<strong>in</strong>atmen, Verschlucken o<strong>der</strong> Aufnahme<br />

über die Haut zum Tode führen o<strong>der</strong> akute o<strong>der</strong> chronische<br />

Gesundheitsschäden verursachen können (§ 3 Nr. 6<br />

GefStoffV).<br />

sensibilisierend<br />

Stoffe und Zubereitungen s<strong>in</strong>d sensibilisierend, wenn sie<br />

bei E<strong>in</strong>atmen, Verschlucken o<strong>der</strong> Aufnahme über die Haut<br />

Überempf<strong>in</strong>dlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so<br />

dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Zubereitung charakteristische Störungen auftreten (§ 3 Nr.<br />

11 GefStoffV).<br />

Sicherheitsdatenblatt (SDB)<br />

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist das vom Hersteller o<strong>der</strong><br />

Importeur kostenlos zu übermittelnde Dokument <strong>in</strong> deutscher<br />

Sprache, das alle wichtigen Informationen über e<strong>in</strong>en<br />

Gefahrstoff enthält. Hierzu gehören <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Angaben<br />

über die gefährlichen Inhaltsstoffe (bei Zubereitungen),<br />

vorgesehene Verwendung, Gefahren, Aufbewahrung,


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Schutzmaßnahmen. Das SDB muss von e<strong>in</strong>er fachkundigen<br />

Person erstellt worden se<strong>in</strong> und den Abnehmern spätestens<br />

bei <strong>der</strong> ersten Lieferung übermittelt werden. Es muss fachlich<br />

richtig und vollständig ausgefüllt se<strong>in</strong> sowie regelmäßig<br />

aktualisiert werden (s. § 6 GefStoffV).<br />

S-Sätze<br />

S-Sätze o<strong>der</strong> Sicherheitsratschläge s<strong>in</strong>d standardisierte<br />

Kurztexte, mit denen die Verwen<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Gefahrstoffes<br />

auf notwendige Vorsichtsmaßnahmen h<strong>in</strong>gewiesen werden<br />

sollen. <strong>Die</strong> S-Sätze s<strong>in</strong>d vom Hersteller o<strong>der</strong> Importeur<br />

als Teil <strong>der</strong> > E<strong>in</strong>stufung entsprechend den <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er EU-<br />

Richtl<strong>in</strong>ie beschriebenen Kriterien auszuwählen und als Teil<br />

<strong>der</strong> > Kennzeichnung sowie im > Sicherheitsdatenblatt<br />

anzugeben. Sie s<strong>in</strong>d zwar e<strong>in</strong>e Hilfe für die Gefährdungsbeurteilung,<br />

können jedoch die eigenständige Ableitung von<br />

Schutzmaßnahmen nicht ersetzen.<br />

<strong>Die</strong> Abkürzung „S“ ist vom englischen Wort safety (Sicherheit)<br />

abgeleitet. E<strong>in</strong>e vollständige Zusammenstellung <strong>der</strong><br />

S-Sätze enthält Anhang IV <strong>der</strong> EU-Richtl<strong>in</strong>ie 67/548/EWG.<br />

Staatliche Aufsichtsbehörden<br />

Aufgabe <strong>der</strong> staatlichen Aufsichtbehörden ist es, die betriebliche<br />

E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,<br />

darunter die GefStoffV, zu überwachen. Daneben haben<br />

sie auch die Aufgabe, Betriebe, Betriebsräte und Beschäftigte<br />

zu Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten.<br />

Ihre Bezeichnung ist <strong>in</strong> den verschiedenen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

unterschiedlich, gebräuchliche Bezeichnungen s<strong>in</strong>d Gewerbeaufsicht,<br />

Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz,<br />

Staatliches Amt für Arbeitsschutz.<br />

Stand <strong>der</strong> Technik<br />

Stand <strong>der</strong> Technik ist <strong>der</strong> Entwicklungsstand fortschrittlicher<br />

Verfahren, E<strong>in</strong>richtungen o<strong>der</strong> Betriebsweisen, <strong>der</strong><br />

die praktische Eignung e<strong>in</strong>er Maßnahme zum Schutz <strong>der</strong><br />

Gesundheit und zur Sicherheit <strong>der</strong> Beschäftigten gesichert<br />

ersche<strong>in</strong>en lässt. Bei <strong>der</strong> Bestimmung des Standes <strong>der</strong><br />

Technik s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e vergleichbare Verfahren, E<strong>in</strong>richtungen<br />

o<strong>der</strong> Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> erprobt worden s<strong>in</strong>d. Gleiches gilt für die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die Arbeitsmediz<strong>in</strong> und die Arbeitsplatzhygiene<br />

(§ 3 Abs. 10 GefStoffV).<br />

<strong>Die</strong> allgeme<strong>in</strong>e Anerkennung und <strong>Praxis</strong>bewährung, wie<br />

bei den > gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen,<br />

s<strong>in</strong>d demnach bei <strong>der</strong> Bestimmung des Standes <strong>der</strong> Technik<br />

ke<strong>in</strong>e erfor<strong>der</strong>liche Bed<strong>in</strong>gung, da die technische Entwicklung<br />

den Sicherheitsstandard kennzeichnet (Bundesverfassungsgesicht<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Entscheidung vom 08.08.1978 2 BvL<br />

8/77). <strong>Die</strong> EU-Rahmenrichtl<strong>in</strong>ie (89/391/EWG) verpflichtet<br />

<strong>in</strong> Art. 6 Abs. 2 dazu, den Stand <strong>der</strong> Technik und nicht nur<br />

die gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse anzuwenden<br />

und e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

Stoff<br />

Chemische Stoffe s<strong>in</strong>d chemische Elemente o<strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dungen,<br />

wie sie natürlich vorkommen o<strong>der</strong> hergestellt werden,<br />

e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Verunre<strong>in</strong>igungen und <strong>der</strong> für die Vermarktung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Hilfsstoffe, sofern diese bestimmte<br />

Konzentrationsgrenzen unterschreiten.<br />

(Gegenstück ist die > Zubereitung)<br />

Substitution<br />

Substitution bezeichnet den Ersatz e<strong>in</strong>es Gefahrstoffes<br />

durch e<strong>in</strong>en weniger gefährlichen Stoff (Stoffsubstitution)<br />

o<strong>der</strong> den Ersatz e<strong>in</strong>es Verfahrens durch e<strong>in</strong> Verfahren ohne<br />

Verwendung von Gefahrstoffen (Verfahrenssubstitution).<br />

70


Tätigkeit<br />

Als Tätigkeit im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> GefStoffV gilt jede Arbeit, bei<br />

<strong>der</strong> Stoffe, Zubereitungen o<strong>der</strong> Erzeugnisse hergestellt,<br />

verwendet, gehandhabt, gelagert, beför<strong>der</strong>t, entsorgt o<strong>der</strong><br />

behandelt werden o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Stoffe o<strong>der</strong> Zubereitungen<br />

entstehen o<strong>der</strong> auftreten. Ferner s<strong>in</strong>d zu Tätigkeiten im<br />

S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> GefStoffV auch solche Arbeiten zu rechnen, bei<br />

denen e<strong>in</strong>e Gefährdung durch Gefahrstoffe besteht, die<br />

dort vorhanden s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> die Gegenstand <strong>der</strong> Tätigkeit von<br />

Dritten s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> waren. Beispiele hierfür s<strong>in</strong>d Bedien- und<br />

Überwachungstätigkeiten <strong>in</strong> Bereichen, an denen Tätigkeiten<br />

mit Gefahrstoffen durchgeführt werden ebenso wie<br />

Inspektionstätigkeiten <strong>in</strong> Lagertanks, <strong>in</strong> denen sich trotz<br />

Entleerung Reste von Gefahrstoffen bef<strong>in</strong>den (s. § 3 Abs. 3<br />

GefStoffV).<br />

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)<br />

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) s<strong>in</strong>d Bestimmungen,<br />

<strong>in</strong> denen die Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

<strong>in</strong>haltlich näher bestimmt werden. <strong>Die</strong> <strong>in</strong> ihnen enthalten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d im Regelfall unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

üblichen Betriebsverhältnisse zu stellen. Von Technischen<br />

Regeln kann allerd<strong>in</strong>gs ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er Behörde<br />

abgewichen werden, wenn stattdessen ebenso wirksame<br />

Maßnahmen getroffen werden.<br />

Technische Regeln werden vom Bundesm<strong>in</strong>isterium für<br />

Arbeit und Soziales nach Beratung durch den > AGS veröffentlicht.<br />

Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Technischen Regel<br />

„Allgeme<strong>in</strong>es, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden <strong>der</strong><br />

TRGS“ (TRGS 001) nie<strong>der</strong>gelegt.<br />

Technische Richtkonzentration (TRK)<br />

Bis 2004 verwendeter technischer Grenzwert <strong>der</strong> früheren<br />

GefStoffV, dessen E<strong>in</strong>haltung nicht vor Gesundheitsschäden<br />

schützte. TRK-Werte waren vor allem für krebserzeugende<br />

71<br />

Anhang<br />

Gefahrstoffe festgelegt. Hat ke<strong>in</strong> Gegenstück im Grenzwertkonzept<br />

<strong>der</strong> seit 2005 geltenden GefStoffV.<br />

(Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s. Kap. 2, Abschnitt<br />

„Grenzwertkonzept“)<br />

Toxikologie<br />

<strong>Die</strong> Toxikologie ist die Wissenschaft <strong>der</strong> Giftstoffe, d.h. <strong>der</strong><br />

Zweig <strong>der</strong> Wissenschaft, <strong>der</strong> sich mit den schädlichen Wirkungen<br />

chemischer Substanzen auf lebende Organismen<br />

befasst.<br />

toxisch<br />

„Toxisch“ wird als Oberbegriff für alle Arten gesundheitsschädigen<strong>der</strong><br />

Wirkungen verwendet. Toxisch schließt gesundheitsschädlich,<br />

reizend, ätzend, sensibilisierend, giftig,<br />

sehr giftig, krebserzeugend, erbgutverän<strong>der</strong>nd und fortpflanzungsschädigend<br />

e<strong>in</strong>. Dagegen werden Schädigungen<br />

durch > physikalisch-chemische Eigenschaften sowie ><br />

umweltgefährliche Eigenschaften nicht unter diesen Begriff<br />

gefasst.<br />

Toxizität<br />

Toxizität bedeutet Gesundheitsschädlichkeit e<strong>in</strong>es Stoffes.<br />

Mit „akuter Toxizität“ werden <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die abgestuften<br />

Wirkungen „gesundheitsschädlich“ – „giftig“ – „sehr giftig“<br />

bezeichnet.<br />

Überwachungspflicht<br />

<strong>Die</strong> Überwachungspflicht war <strong>in</strong> <strong>der</strong> bis 2004 geltenden<br />

GefStoffV geregelt. An ihre Stelle ist die Pflicht getreten, die<br />

Wirksamkeit <strong>der</strong> getroffenen Schutzmaßnahmen nachzuweisen.<br />

(Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s. Kap. 2, Abschnitt<br />

„Wirksamkeitsprüfung <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen“)


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Umgang mit Gefahrstoffen<br />

Umgang mit Gefahrstoffen war <strong>in</strong> <strong>der</strong> bis 2004 geltenden<br />

GefStoffV def<strong>in</strong>iert. An die Stelle dieses Begriffes ist<br />

<strong>der</strong> umfassen<strong>der</strong>e <strong>der</strong> > Tätigkeit getreten (§ 3 Abs. 3<br />

GefStoffV).<br />

umweltgefährlich<br />

Stoffe und Zubereitungen s<strong>in</strong>d umweltgefährlich, wenn sie<br />

selbst o<strong>der</strong> ihre Umwandlungsprodukte geeignet s<strong>in</strong>d, die<br />

Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden<br />

o<strong>der</strong> Luft, Klima, Tieren, Pflanzen o<strong>der</strong> Mikroorganismen<br />

<strong>der</strong>art zu verän<strong>der</strong>n, dass dadurch sofort o<strong>der</strong> später Gefahren<br />

für die Umwelt herbeigeführt werden können (§ 3 Nr.<br />

15 GefStoffV).<br />

Unterweisung<br />

Unterweisungen s<strong>in</strong>d arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene,<br />

verb<strong>in</strong>dliche, mündliche Anordnungen und Verhaltensregeln<br />

des Arbeitgebers an Beschäftigte zum Schutz vor Unfall-<br />

und Gesundheitsgefahren sowie zum Schutz <strong>der</strong> Umwelt<br />

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Unterweisungen nach<br />

GefStoffV s<strong>in</strong>d auf <strong>der</strong> Basis von > Betriebsanweisungen<br />

durchzuführen. Sie müssen erstmalig vor Aufnahme <strong>der</strong><br />

Beschäftigung erfolgen und danach m<strong>in</strong>destens jährlich<br />

wie<strong>der</strong>holt werden. Inhalt und Zeitpunkt <strong>der</strong> Unterweisung<br />

müssen dokumentiert und von den Unterwiesenen durch<br />

Unterschrift bestätigt werden (§ 14 Abs. 2 GefStoffV). H<strong>in</strong>weise<br />

zu den Inhalten <strong>der</strong> Unterweisung und zu ihrer Durchführung<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> TRGS 555 zu f<strong>in</strong>den.<br />

Seit 2005 sollen die Beschäftigten im Rahmen <strong>der</strong> Unterweisung<br />

auch e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e arbeitsmediz<strong>in</strong>isch-toxikologische<br />

Beratung erhalten, bei <strong>der</strong> sie auch über > Angebotsuntersuchungen<br />

zu <strong>in</strong>formieren s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e Beteiligung<br />

des > Betriebsarztes an <strong>der</strong> Beratung kann erfor<strong>der</strong>lich<br />

se<strong>in</strong> (§ 14 Abs. 3 GefStoffV).<br />

(Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s. Kap. 2, Abschnitt<br />

„Information <strong>der</strong> Beschäftigten“)<br />

Verfahrens- und stoffspezifisches<br />

Kriterium (VSK)<br />

Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) s<strong>in</strong>d Beschreibungen<br />

von Arbeitsverfahren, bei <strong>der</strong>en Anwendung<br />

davon ausgegangen werden kann, dass entwe<strong>der</strong> die ><br />

AGW e<strong>in</strong>gehalten werden o<strong>der</strong>, im Fall von Stoffen ohne<br />

AGW, die Wirksamkeit <strong>der</strong> getroffenen Schutzmaßnahmen<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> GefStoffV genügt.<br />

Weitere E<strong>in</strong>zelheiten zu VSK, zu ihrer Anwendung und Aufstellung<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> TRGS 420 zu f<strong>in</strong>den. Als Übersicht s<strong>in</strong>d<br />

dort auch die existierenden VSK zusammengestellt.<br />

Vermutungswirkung<br />

Der Arbeitgeber kann bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung Technischer Regeln<br />

davon ausgehen, dass er die <strong>in</strong> <strong>der</strong> GefStoffV gestellten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen, auf die sich die Regeln beziehen, erfüllt (§<br />

8 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV). <strong>Die</strong>se Vermutungswirkung stellt<br />

e<strong>in</strong>e Umkehr <strong>der</strong> Beweislast dar und entlastet so den Arbeitgeber.<br />

Weicht <strong>der</strong> Arbeitgeber dagegen von den Vorgaben<br />

von TRGS ab und legt an<strong>der</strong>e Maßnahmen fest, so ist er<br />

nachweispflichtig, dass mit diesen Maßnahmen m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong> gleich guter Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten gewährleistet ist.<br />

Vorsorgekartei<br />

<strong>Die</strong> Vorsorgekartei muss die Ergebnisse <strong>der</strong> > arbeitmediz<strong>in</strong>ischen<br />

Vorsorgeuntersuchungen enthalten sowie<br />

Angaben zur > Exposition. Beschäftigte haben e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>sichtsrecht<br />

<strong>in</strong> die sie betreffenden Angaben. Für jeden<br />

Beschäftigten s<strong>in</strong>d die ihn betreffenden Teile <strong>der</strong> Kartei bis<br />

zu se<strong>in</strong>em Ausscheiden aus dem Betrieb aufzubewahren<br />

72


und ihm danach auszuhändigen. E<strong>in</strong>e Kopie davon ist vom<br />

Betrieb wie Personalunterlagen aufzubewahren (§ 15 Abs. 5<br />

und 6 GefStoffV).<br />

(Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s. Kap. 2, Abschnitte „Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Vorsorge“ und „Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

und weitere Unterlagen“)<br />

Zersetzungsprodukte<br />

<strong>Die</strong>s s<strong>in</strong>d chemische Stoffe, die bei <strong>der</strong> Umwandlung von<br />

Ausgangsstoffen aufgrund äußerer E<strong>in</strong>flüsse wie Licht o<strong>der</strong><br />

Wärme entstehen. <strong>Die</strong>se neu entstandenen Stoffe haben<br />

durchweg an<strong>der</strong>e Eigenschaften als die Ausgangsstoffe<br />

und können <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e gesundheitsschädigende Eigenschaften<br />

<strong>in</strong> höherem Maße aufweisen. <strong>Die</strong> Möglichkeit des<br />

Auftretens von Zersetzungs- und Umwandlungsprodukten<br />

ist im Rahmen <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung vor allem für<br />

Tätigkeiten zu berücksichtigen, bei denen hohe Temperaturen<br />

auftreten.<br />

Zubereitung<br />

Zubereitungen s<strong>in</strong>d Gemische aus zwei o<strong>der</strong><br />

mehreren chemischen Stoffen.<br />

(Gegenstück ist <strong>der</strong> > Stoff)<br />

73<br />

4.4 Abkürzungsverzeichnis<br />

Abs. Absatz<br />

AGS Ausschuss für Gefahrstoffe<br />

AGW Arbeitsplatzgrenzwert<br />

AMV arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge<br />

Anh. Anhang<br />

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz<br />

ASiG Arbeitssicherheitsgesetz<br />

BASIS Branchen- und Arbeitsschutz-Informations-<br />

System <strong>der</strong> BG Druck und Papierverarbeitung<br />

BAT Biologischer Arbeitsstofftoleranzwert<br />

BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmediz<strong>in</strong><br />

BeKV Berufskrankheiten-Verordnung<br />

BetrVG Betriebsverfassungsgesetz<br />

BG Berufsgenossenschaft<br />

BGIA Berufsgenossenschaftliches Institut<br />

für Arbeitsschutz<br />

BGW Biologischer Grenzwert<br />

BK Berufskrankheit<br />

BMAS Bundesm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Soziales<br />

bzw. beziehungsweise<br />

ChemG Chemikaliengesetz<br />

DGB Deutscher Gewerkschaftsbund<br />

d.h. das heißt<br />

DIN Deutsche Industrie-Norm<br />

EU Europäische Union<br />

GefStoffV <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

GISBAU Gefahrstoff-Informationssystem <strong>der</strong><br />

Berufsgenossenschaft <strong>der</strong> Bauwirtschaft<br />

GisChem Branchenspezifisches Gefahrstoff<strong>in</strong>formationssystem<br />

<strong>der</strong> Berufsgenossenschaft<br />

<strong>der</strong> chemischen Industrie<br />

<strong>IG</strong>M Industriegewerkschaft <strong>Metall</strong><br />

Kap. Kapitel<br />

LASI Län<strong>der</strong>ausschuss für Arbeitschutz<br />

und Sicherheitstechnik<br />

MAK Maximale Arbeitsplatzkonzentration<br />

Nr. Nummer<br />

PSA Persönliche Schutzausrüstung<br />

s. siehe<br />

SDB Sicherheitsdatenblatt<br />

SGB Sozialgesetzbuch<br />

Std. Stunde<br />

TRGS Technische Regel(n) für Gefahrstoffe<br />

TRK Technische Richtkonzentration<br />

vgl. vergleiche<br />

VO Verordnung<br />

VSK verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium<br />

z.B. zum Beispiel<br />

Anhang


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

4.5 H<strong>in</strong>tergrund<br />

Wozu e<strong>in</strong>e neue <strong>Gefahrstoffverordnung</strong>?<br />

Wichtigster Auslöser für die neue <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

ist e<strong>in</strong>e EU-Richtl<strong>in</strong>ie von 1998 1 . In dieser<br />

EU-Richtl<strong>in</strong>ie s<strong>in</strong>d die allgeme<strong>in</strong>en Vorgaben <strong>der</strong><br />

EU-Rahmenrichtl<strong>in</strong>ie zum Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

2 für Tätigkeiten mit Arbeitsstoffen<br />

konkretisiert.<br />

<strong>Die</strong> bisherige <strong>Gefahrstoffverordnung</strong>, die bis Dezember<br />

2004 gültig war, stammte <strong>in</strong> ihrer Grundstruktur<br />

noch aus dem Jahr 1993. Daher fehlten<br />

<strong>in</strong> ihr zentrale Bestandteile des Arbeitsschutzgesetzes<br />

von 1996, wie etwa Bestimmungen über<br />

die Gefährdungsbeurteilung o<strong>der</strong> auch Vorgaben<br />

zum Recht, sich regelmäßig arbeitsmediz<strong>in</strong>isch<br />

untersuchen zu lassen, die ebenfalls aufzugreifen<br />

waren.<br />

Damit <strong>der</strong> Bundestag dem Beitritt Deutschlands<br />

zu e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>ternationalen Übere<strong>in</strong>kommen <strong>der</strong> Internationalen<br />

Arbeitsorganisation 3 aus dem Jahr<br />

1990 zustimmen konnte, hat die Bundesregierung<br />

außerdem e<strong>in</strong>ige Bestimmungen dieses Abkommens<br />

<strong>in</strong> die neue Verordnung aufgenommen, die<br />

nicht durch die Vorgaben <strong>der</strong> EU-Richtl<strong>in</strong>ie 98/24/<br />

EG abgedeckt s<strong>in</strong>d.<br />

Neben diesen <strong>in</strong>haltlichen Anfor<strong>der</strong>ungen wurde<br />

die Novellierung auch genutzt, um e<strong>in</strong>e Reihe<br />

von Kritikpunkten an <strong>der</strong> bisherigen Verordnung<br />

aufzunehmen und bessere Lösungen zu f<strong>in</strong>den.<br />

Ferner wurde die neue Verordnung auch zur Umsetzung<br />

e<strong>in</strong>er generellen politischen Vorgabe<br />

genutzt, nämlich gesetzliche Regelungen zu verschlanken.<br />

Wie ist die <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> <strong>in</strong> das deutsche<br />

und das europäische Rechtssystem e<strong>in</strong>geordnet?<br />

<strong>Die</strong> E<strong>in</strong>ordnung <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> <strong>in</strong> das<br />

deutsche und <strong>in</strong> das europäische Rechtssystem<br />

ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Abbildung auf Seite 75 skizziert. Auf <strong>der</strong><br />

nationalen Ebene hat die <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

ihre Rechtsgrundlagen sowohl im Arbeitsschutzgesetz<br />

als auch im Chemikaliengesetz. <strong>Die</strong>se nationalen<br />

Gesetze und Verordnungen wie<strong>der</strong>um s<strong>in</strong>d<br />

so ausgestaltet, dass mit ihnen die Vorgaben aus<br />

verschiedenen europäischen Richtl<strong>in</strong>ien <strong>in</strong> deutsches<br />

Recht umgesetzt werden.<br />

Welche Ziele hat <strong>der</strong> Verordnungsgeber<br />

mit <strong>der</strong> neuen Verordnung verfolgt?<br />

An erster Stelle stand zweifellos die Notwendigkeit,<br />

die rechtlichen Vorgaben <strong>der</strong> EU zu<br />

erfüllen und die Richtl<strong>in</strong>ie 98/24/EG <strong>in</strong> deut-<br />

1 Richtl<strong>in</strong>ie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer vor <strong>der</strong> Gefährdung durch chemische<br />

Arbeitsstoffe bei <strong>der</strong> Arbeit (vierzehnte E<strong>in</strong>zelrichtl<strong>in</strong>ie im S<strong>in</strong>ne des Artikels 16 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 89/391/EWG des Rates)<br />

2 Richtl<strong>in</strong>ie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung <strong>der</strong> Sicherheit und des Gesundheitsschut-<br />

zes <strong>der</strong> Arbeitnehmer bei <strong>der</strong> Arbeit (Rahmen-Richtl<strong>in</strong>ie)<br />

1 Internationale Arbeitsorganisation (ILO), Übere<strong>in</strong>kommen 170: Übere<strong>in</strong>kommen über Sicherheit bei <strong>der</strong> Verwendung chemischer Stoffe bei <strong>der</strong> Arbeit,<br />

1990 (<strong>in</strong> Kraft getreten am 4. November 1993)<br />

74


sches Recht zu überführen.<br />

<strong>Die</strong> Frist für die Umsetzung<br />

war bereits im Mai 2001 abgelaufen<br />

und von Seiten <strong>der</strong> EU-<br />

Kommission gab es drängende<br />

Nachfragen, wann Deutschland<br />

se<strong>in</strong>e vertraglichen Verpflichtungen<br />

erfüllen würde.<br />

Gleichzeitig sollte mit <strong>der</strong><br />

Umsetzung <strong>der</strong> EU-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

erreicht werden, dass<br />

die Bestimmungen des<br />

Arbeitsschutzgesetzes für Tätigkeiten mit<br />

Gefahrstoffen konkretisiert werden. <strong>Die</strong>s<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Verpflichtung, e<strong>in</strong>e<br />

Gefährdungsbeurteilung durchzuführen sowie<br />

den Beschäftigten unter bestimmten<br />

Voraussetzungen regelmäßige arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Untersuchungen anzubieten.<br />

Direkte Folge e<strong>in</strong>es Schutzansatzes, <strong>der</strong> auf<br />

e<strong>in</strong>er Beurteilung <strong>der</strong> Gefährdung beruht<br />

war die Notwendigkeit, bei <strong>der</strong> Ableitung von<br />

Schutzmaßnahmen nicht hauptsächlich die<br />

gesundheitsschädlichen Stoffeigenschaften<br />

zum Ausgangspunkt zu nehmen son<strong>der</strong>n<br />

Stoffeigenschaften und Verwendungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

<strong>der</strong> Stoffe gleichberechtigt zu<br />

berücksichtigen. <strong>Die</strong> Verordnung sollte so<br />

angelegt werden, dass sich die dar<strong>in</strong> gefor<strong>der</strong>ten<br />

Schutzmaßnahmen stets auf die<br />

Tätigkeiten beziehen müssen, die mit den<br />

jeweiligen Stoffen verrichtet werden.<br />

Entsprechend dem grundlegenden Ansatz<br />

<strong>der</strong> Europäischen Richtl<strong>in</strong>ien zum betrieb-<br />

75<br />

Anhang<br />

lichen Gesundheitsschutz gibt auch das<br />

Arbeitsschutzgesetz Schutzziele vor, statt<br />

Detailvorgaben zu machen. <strong>Die</strong> Übernahme<br />

dieses Ansatzes hat sich bei <strong>der</strong> Novellierung<br />

dar<strong>in</strong> nie<strong>der</strong>geschlagen, dass Rahmenvorgaben<br />

für Schutzmaßnahmen <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Schutzstufen gemacht werden o<strong>der</strong><br />

weitgehend auf konkrete Fristsetzungen für<br />

Überprüfungen verzichtet wird. Damit sollte<br />

den Betrieben Eigenverantwortung übertragen<br />

und Spielraum bei <strong>der</strong> Ausgestaltung<br />

von Maßnahmen geschaffen werden. Durch<br />

die Verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung von E<strong>in</strong>zelbestimmungen<br />

sollte gleichzeitig zur angestrebten Verschlankung<br />

<strong>der</strong> Verordnung beigetragen werden.<br />

Eher als Nebeneffekt wurden e<strong>in</strong>ige Bestimmungen<br />

des ILO-Übere<strong>in</strong>kommens <strong>in</strong> die neue<br />

Verordnung aufgenommen, um die erfor<strong>der</strong>liche<br />

Voraussetzung für die Zustimmung des<br />

Bundestages zu dem <strong>in</strong>ternationalen Übere<strong>in</strong>kommen<br />

zu schaffen. Zu diesen Bestimmungen<br />

gehören das Führen e<strong>in</strong>es Gefahrstoffverzeichnisses<br />

sowie das E<strong>in</strong>sichtsrecht <strong>der</strong> Beschäf-


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

tigten und ihrer Vertreter <strong>in</strong> das Verzeichnis,<br />

die <strong>in</strong>nerbetriebliche Kennzeichnung aller<br />

Gefahrstoffe, die Entfernung aller nicht mehr<br />

benötigten Gefahrstoffe vom Arbeitsplatz,<br />

die Überprüfung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung von Arbeitsplatzgrenzwerten<br />

sowie die Weiterbildung <strong>der</strong><br />

Beschäftigten <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf die Sicherheit<br />

bei <strong>der</strong> Verwendung von Arbeitsstoffen.<br />

An <strong>der</strong> bisherigen Verordnung wurde vielfach<br />

bemängelt, dass sie zu sehr auf Großbetriebe<br />

und <strong>der</strong>en Möglichkeiten ausgerichtet<br />

sei. Als Reaktion auf diese Kritik sollte die<br />

neue Verordnung anwen<strong>der</strong>freundlicher angelegt<br />

werden und beson<strong>der</strong>s Kle<strong>in</strong>- und<br />

Mittelbetrieben Unterstützung bei <strong>der</strong><br />

Umsetzung bieten. Hierzu s<strong>in</strong>d vor allem<br />

folgende Punkte als Hilfen gedacht:<br />

die Entwicklung des Schutzstufenkonzeptes;<br />

die Integration <strong>der</strong> speziellen Bestimmungen<br />

für krebserzeugende und erbgutverän<strong>der</strong>nde<br />

Gefahrstoffe <strong>in</strong> die<br />

generellen Bestimmungen für Gefahrstoffe,<br />

für die es <strong>in</strong> <strong>der</strong> alten Verordnung<br />

e<strong>in</strong>en geson<strong>der</strong>ten Abschnitt gab;<br />

die E<strong>in</strong>führung <strong>der</strong> Vermutungswirkung.<br />

E<strong>in</strong> weiterer Kritikpunkt an <strong>der</strong> bisherigen<br />

Verordnung war die e<strong>in</strong>seitige Ausrichtung<br />

an Stoffen mit Grenzwert: Das Erfor<strong>der</strong>nis für<br />

weitergehende Schutzmaßnahmen war vielfach<br />

an die Überschreitung e<strong>in</strong>es Grenzwertes<br />

geknüpft. Hier soll mit <strong>der</strong> neuen Verordnung<br />

e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitliches Schutzniveau für Stoffe mit<br />

und ohne Grenzwert geschaffen werden.<br />

Eng verknüpft mit <strong>der</strong> e<strong>in</strong>seitigen Ausrichtung<br />

<strong>der</strong> bisherigen Verordnung an Stoffen mit<br />

Grenzwert war die bevorzugte Betrachtung<br />

<strong>der</strong> Luftbelastung und damit <strong>der</strong> Belastung<br />

<strong>der</strong> Atemwege, während die Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Hautbelastung bei <strong>der</strong> Ableitung<br />

von Schutzmaßnahmen bislang durchweg<br />

im Schatten stand. Hier soll mit <strong>der</strong> neuen<br />

Verordnung e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitliches Schutzniveau<br />

für alle Belastungswege erreicht<br />

werden – und das heißt im <strong>betrieblichen</strong><br />

Alltag die gleichberechtigte Behandlung <strong>der</strong><br />

Belastungen von Atemwegen und Haut.<br />

Der grundlegende Ansatz, Schutzmaßnahmen<br />

an <strong>der</strong> jeweiligen Gefährdung auszurichten,<br />

berührte direkt das Grenzwertkonzept <strong>der</strong><br />

alten Verordnung: Technisch begründete<br />

Grenzwerte (TRK-Werte), wie sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> alten<br />

Verordnung zu f<strong>in</strong>den waren, lassen ke<strong>in</strong>e<br />

Aussage über das Ausmaß <strong>der</strong> Gefährdung<br />

zu, das bei ihrer E<strong>in</strong>haltung noch besteht.<br />

Sie passten also nicht zum Ansatz <strong>der</strong> neuen<br />

Verordnung und wurden deshalb ersatzlos<br />

abgeschafft. Für die neue Verordnung<br />

musste e<strong>in</strong> verän<strong>der</strong>tes Grenzwertkonzept<br />

geschaffen werden mit e<strong>in</strong>em Grenzwerttyp,<br />

bei dessen E<strong>in</strong>haltung sich e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige<br />

Aussage über die verbleibende Gefährdung<br />

treffen lässt. E<strong>in</strong> solcher Grenzwert ist <strong>der</strong><br />

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW), bei dessen E<strong>in</strong>haltung<br />

„akute o<strong>der</strong> chronische Auswirkungen<br />

auf die Gesundheit im Allgeme<strong>in</strong>en nicht zu<br />

erwarten s<strong>in</strong>d“ (§ 3 (6) Satz 2 GefStoffV).<br />

76


<strong>Die</strong> Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge sollte <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

neuen Verordnung so gestaltet werden, dass<br />

gleichzeitig mehrere Ziele erreicht werden:<br />

<strong>Die</strong> im Arbeitsschutzgesetz enthaltene<br />

Vorgabe, den Beschäftigten unter bestimmten<br />

Voraussetzungen regelmäßige<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Untersuchungen<br />

anzubieten (sogenannte „Angebotsuntersuchungen“),<br />

sollte durch die Beschreibung<br />

solcher Voraussetzungen <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Verordnung umgesetzt werden.<br />

Verpflichtende arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Untersuchungen<br />

(sogenannte „Pflichtuntersuchungen“)<br />

sollten auf e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>imum<br />

reduziert werden: Da sie e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong><br />

Grundrechte <strong>der</strong> Beschäftigten darstellen,<br />

dürfen sie vom Staat nur angeordnet<br />

werden, wenn es schwerwiegende Gründe<br />

dafür gibt. Nach heutigem Verständnis<br />

werden verpflichtende Untersuchungen<br />

nur dann für vertretbar gehalten, wenn mit<br />

ihnen e<strong>in</strong>e mögliche Gesundheitsschädigung<br />

bereits erkannt werden kann, wovon<br />

bei Schädigungen durch krebserzeugende<br />

Stoffe <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht auszugehen ist.<br />

In <strong>der</strong> Vergangenheit ist vielfach bemängelt<br />

worden, dass arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Vorsorge von vielen Betriebsärzten ausschließlich<br />

als mediz<strong>in</strong>ische Untersuchung<br />

<strong>der</strong> Beschäftigten begriffen wurde, die<br />

Verb<strong>in</strong>dung von Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen und<br />

Gesundheitszustand h<strong>in</strong>gegen ausgeblendet<br />

blieb. Deshalb sollte e<strong>in</strong> Katalog von<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Maßnahmen <strong>in</strong> die<br />

77<br />

Anhang<br />

Verordnung aufgenommen werden, um<br />

so die M<strong>in</strong>destanfor<strong>der</strong>ungen an arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Vorsorge zu beschreiben.<br />

Zudem sollte mit <strong>der</strong> neuen Verordnung die<br />

generelle politische Anfor<strong>der</strong>ung erfüllt werden,<br />

dass sie weniger umfangreich als ihre<br />

Vorgänger<strong>in</strong> se<strong>in</strong> sollte, also weniger Paragraphen<br />

umfassen sollte. <strong>Die</strong>ser Vorgabe ist<br />

auf drei Wegen nachgekommen worden:<br />

Bestimmungen technischer Art aus EU-<br />

Richtl<strong>in</strong>ien, die <strong>in</strong> unverän<strong>der</strong>ter Form <strong>in</strong><br />

deutsches Recht übernommen werden<br />

müssen, werden bereits seit 1999 nicht<br />

mehr als Bestandteil <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

o<strong>der</strong> von <strong>der</strong>en Anhängen aufgeführt.<br />

Stattdessen wird seitdem <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung<br />

darauf verwiesen, dass bestimmte<br />

EU-Bestimmungen Teil <strong>der</strong> Verordnung<br />

s<strong>in</strong>d (sogenannte „gleitende Verweise“).<br />

Än<strong>der</strong>n sich diese EU-Bestimmungen, so<br />

än<strong>der</strong>t sich automatisch die Verordnung,<br />

sie muss also im Gegensatz zu früher<br />

nicht mehr zusätzlich angepasst werden.<br />

Spezialbestimmungen <strong>in</strong> Bezug auf die<br />

Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen<br />

s<strong>in</strong>d vom Paragraphenteil <strong>der</strong> Verordnung<br />

<strong>in</strong> die Anhänge verlagert worden.<br />

Regelungen, die sich <strong>in</strong> übergeordneten<br />

Gesetzen f<strong>in</strong>den, wie etwa im Arbeitsschutzgesetz<br />

o<strong>der</strong> im Betriebsverfassungsgesetz,<br />

o<strong>der</strong> die sich aus den dortigen Bestimmungen<br />

ableiten lassen, s<strong>in</strong>d nicht geson<strong>der</strong>t<br />

<strong>in</strong> die neue Verordnung aufgenommen worden.<br />

<strong>Die</strong>s betrifft zum Beispiel das Arbeits-


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

verweigerungsrecht, das bei unmittelbarer<br />

Gefahr für Leben und Gesundheit besteht,<br />

o<strong>der</strong> die Unterrichtungs- und Beteiligungsrechte<br />

von Betriebs- und Personalräten.<br />

Schließlich sollten auch die Bundeslän<strong>der</strong>,<br />

die für die Überwachung <strong>der</strong> Verordnung<br />

zuständig s<strong>in</strong>d, von e<strong>in</strong>igen ungeliebten<br />

Pflichten entlastet werden:<br />

So ist zum e<strong>in</strong>en die seit 1993 bestehende<br />

Anzeigepflicht für Tätigkeiten mit krebserzeugenden<br />

und erbgutverän<strong>der</strong>nden Gefahrstoffen<br />

– mit Ausnahme von Tätigkeiten<br />

mit Asbest – ersatzlos weggefallen. <strong>Die</strong>se<br />

Verpflichtung war <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit von<br />

zahlreichen Bundeslän<strong>der</strong>n dadurch unterlaufen<br />

worden, dass sie die E<strong>in</strong>haltung seitens<br />

<strong>der</strong> Betriebe nicht kontrolliert hatten.<br />

Und zum an<strong>der</strong>en ist die Anfor<strong>der</strong>ung an<br />

die Betriebe, Ausnahmegenehmigungen<br />

bei <strong>der</strong> zuständigen Überwachungsbehörde<br />

zu beantragen, weiter reduziert<br />

worden, was wie<strong>der</strong>um den Verwaltungsaufwand<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t.<br />

Welche Lücken weist die<br />

neue Verordnung noch auf?<br />

Trotz <strong>der</strong> sehr langen Vorbereitungszeit – erste konzeptionelle<br />

Überlegungen wurden immerh<strong>in</strong> schon<br />

im Sommer 1997, also bereits e<strong>in</strong> Jahr vor Verabschiedung<br />

<strong>der</strong> EU-Richtl<strong>in</strong>ie 98/24/EG zur Diskussion<br />

gestellt – weist die neue Verordnung im Vergleich<br />

zu ihrer Vorgänger<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ige markante Lücken auf.<br />

Hier s<strong>in</strong>d zwei Arten von Lücken zu unterscheiden:<br />

Politisch gewollte Lücken als Folge von unbestimmten<br />

Rechtsbegriffen (z.B. „ohne weiteres<br />

zugänglich“, „maßgebliche Verän<strong>der</strong>ungen“,<br />

„geeignete Arbeitsmittel“, „angemessene<br />

Maßnahmen“) und fehlenden Detailregelungen<br />

(z.B. Gestaltung <strong>der</strong> Dokumentation<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung, Gestaltung des<br />

Gefahrstoffverzeichnisses, Kriterien für die<br />

Aktualisierung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

sowie Kriterien für <strong>der</strong>en Neuerstellung).<br />

Sie s<strong>in</strong>d mit dem politischen Ziel e<strong>in</strong>geführt<br />

worden, den Betrieben größere Gestaltungsmöglichkeiten<br />

zu geben, allerd<strong>in</strong>gs um den<br />

Preis e<strong>in</strong>es Verlustes an Rechtssicherheit.<br />

Politisch ursprünglich nicht gewollte Lücken<br />

als Ergebnis e<strong>in</strong>es ab Mitte 2002 sehr kontroversen<br />

Diskussionsprozesses über Inhalte <strong>der</strong><br />

neuen Verordnung, die über die Vorgaben <strong>der</strong><br />

EU-Richtl<strong>in</strong>ie h<strong>in</strong>ausgehen; hierzu gehören<br />

die noch nicht ausgereiften Beurteilungsmethoden<br />

für die Wirksamkeitskontrolle <strong>der</strong><br />

Schutzmaßnahmen für Stoffe ohne AGW,<br />

das unvollständige Grenzwertkonzept, dem<br />

noch e<strong>in</strong> Kapitel für krebserzeugende Stoffe<br />

fehlt, die Ausgestaltung <strong>der</strong> Expositionsangaben<br />

als Teil <strong>der</strong> Vorsorgekartei sowie die<br />

fehlenden o<strong>der</strong> unzureichenden Vorgaben<br />

für die Aufbewahrungspflichten <strong>in</strong> Bezug auf<br />

Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung,<br />

Expositionsdaten und Gesundheitskartei.<br />

<strong>Die</strong> zuletzt genannte Art von Lücken ist im Frühjahr<br />

2004 politisch <strong>in</strong> Kauf genommen worden,<br />

78


um die Verabschiedung <strong>der</strong> neuen Verordnung<br />

nicht noch weiter zu verzögern.<br />

Damals war nicht absehbar, ob es zu den genannten<br />

Themen überhaupt zu e<strong>in</strong>er raschen Übere<strong>in</strong>stimmung<br />

zwischen dem Bundesm<strong>in</strong>isterium, den<br />

Bundeslän<strong>der</strong>n und den Sozialpartnern kommen<br />

könnte, nachdem <strong>der</strong> bis Mitte 2002 weitgehend<br />

konsensorientierte Diskussionsprozess ohne erkennbare<br />

Vorwarnung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e kontroverse Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung<br />

umgeschlagen war.<br />

Entgegen dem geme<strong>in</strong>samen Verständnis <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Vergangenheit war seitens <strong>der</strong> beteiligten Industrievertreter<br />

plötzlich sehr vehement die Position<br />

vertreten worden, dass die EU-Richtl<strong>in</strong>ie 1:1, also<br />

ohne weitergehende nationale Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

<strong>in</strong> die neue <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> übergeführt<br />

werden sollte. Zwar s<strong>in</strong>d die EU-Richtl<strong>in</strong>ien zum<br />

Arbeitsschutz ausdrücklich nur als „M<strong>in</strong>destanfor<strong>der</strong>ungen“<br />

formuliert, die <strong>in</strong> den Gesetzen und<br />

Verordnungen <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedsstaaten<br />

durchaus schärfer gefasst werden dürfen, doch<br />

versuchen die Wirtschaftsverbände seit e<strong>in</strong>igen<br />

Jahren diese Möglichkeit zu blockieren.<br />

Im Fall <strong>der</strong> neuen <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> hat<br />

vermutlich auch die Debatte um die REACH-<br />

79<br />

Anhang<br />

Verordnung 1 , <strong>in</strong> <strong>der</strong> die künftige Chemiepolitik<br />

<strong>der</strong> EU geregelt werden soll, e<strong>in</strong>e beträchtliche<br />

Rolle gespielt: Zugeständnisse bei <strong>der</strong> neuen<br />

<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> wären aus Sicht <strong>der</strong> Wirtschaft<br />

vermutlich e<strong>in</strong>e Schwächung <strong>der</strong> eigenen<br />

Verhandlungsposition <strong>in</strong> Bezug auf REACH gewesen.<br />

<strong>Die</strong> so entstandenen Lücken sollen jetzt vom<br />

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bearbeitet<br />

werden und <strong>in</strong> Vorschlägen zur Ergänzung <strong>der</strong><br />

Verordnung münden.<br />

In Bezug auf die als erstes genannten Lücken ist<br />

das weitere Vorgehen noch offen: E<strong>in</strong>erseits gibt<br />

es Erwartungen, dass auch hier <strong>der</strong> AGS aktiv<br />

wird und im Rahmen von Technischen Regeln<br />

Konkretisierungen trifft. Dagegen gibt es Warnungen,<br />

dass durch solche Festlegungen <strong>in</strong> Technischen<br />

Regeln die gerade erst geschaffenen<br />

Spielräume wie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>geengt würden. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

fühlen sich e<strong>in</strong>e Reihe von Unternehmen durch<br />

diese Spielräume offensichtlich überfor<strong>der</strong>t und<br />

wünschen sich konkrete Vorschriften wie <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Vergangenheit zurück, mit <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>haltung die<br />

Sicherheit, rechtlich korrekt zu handeln, verknüpft<br />

ist – e<strong>in</strong>e Gewissheit, die die Freiheiten<br />

<strong>der</strong> neuen Verordnung nicht bietet.<br />

1 REACH-VO-Entwurf: Proposal concern<strong>in</strong>g the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (REACH) COM(2003)<br />

644 f<strong>in</strong>al (29 Oct. 2003)


Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

Raum für Notizen<br />

80


Veröffentlichungen<br />

Bestellungen ausschließlich im Internet: www.igmetall.de/gesundheit/material<br />

Arbeitshilfe 19<br />

Schutz vor<br />

ionisieren<strong>der</strong><br />

Strahlung im Betrieb<br />

Arbeitsmappe<br />

Der Arbeitszeit-TÜV<br />

(mit Auswertungstool)<br />

Arbeitshilfe 13<br />

Holzstaub?<br />

Ne<strong>in</strong> danke!<br />

Handlungshilfe<br />

E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>n<br />

statt kündigen<br />

Handlungshilfe<br />

Psychische<br />

Belastungen<br />

beurteilen – aber wie?<br />

Tipp 29<br />

Gesund die<br />

Rente erreichen<br />

CD-ROM<br />

<strong>Die</strong> CD <strong>der</strong> <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong><br />

zum Arbeits- und<br />

Gesundheitsschutz<br />

Tipp 28<br />

Gute Arbeit<br />

braucht Erholzeit

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