Die Gefahrstoffverordnung in der betrieblichen Praxis - IG Metall ...
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Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />
dung o<strong>der</strong> Lagerung – durch die E<strong>in</strong>beziehung von<br />
Arbeiten ergänzt, bei denen Stoffe „entstehen“<br />
o<strong>der</strong> „auftreten“ (etwa Schweißrauche o<strong>der</strong> Holzstäube).<br />
Zusätzlich zum Transport („Beför<strong>der</strong>n“) von Stoffen<br />
<strong>in</strong>nerhalb des Betriebes wird mit <strong>der</strong> neuen<br />
Verordnung auch <strong>der</strong> Transport außerhalb des<br />
Betriebs abgedeckt. <strong>Die</strong>s wird <strong>in</strong>sgesamt unter<br />
„Tätigkeit mit Stoffen“ zusammengefasst.<br />
Zudem gelten für solche Tätigkeiten die Vorschriften<br />
<strong>der</strong> GefStoffV, bei denen Beschäftigte<br />
durch Gefahrstoffe gefährdet werden, auch wenn<br />
sie nicht von ihnen selber verwendet werden<br />
o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> von ihnen selbst verrichteten<br />
Tätigkeit auftreten. Typische Beispiele s<strong>in</strong>d<br />
Bedien- und Überwachungsarbeiten sowie Wartungs-<br />
und Reparaturarbeiten. Damit betreffen<br />
die Vorschriften <strong>der</strong> neuen Verordnung sowohl<br />
die Arbeit e<strong>in</strong>es reparierenden Elektrikers, <strong>der</strong><br />
im Schweißrauch steht, als auch die Arbeit e<strong>in</strong>es<br />
Tankre<strong>in</strong>igers, <strong>der</strong> den Restgasen im Tank ausgesetzt<br />
ist.<br />
<strong>Die</strong> Vorschriften des zweiten Abschnitts s<strong>in</strong>d<br />
an diejenigen gerichtet, die Stoffe und Zubereitungen<br />
vermarkten, seien sie Hersteller o<strong>der</strong><br />
Importeure. Sie haben Stoffe und Zubereitungen<br />
e<strong>in</strong>zustufen und gefährliche Stoffe und Zubereitungen<br />
zu kennzeichnen. Ferner müssen für<br />
gefährliche Stoffe und Zubereitungen Sicherheitsdatenblätter<br />
erstellt und den gewerblichen<br />
Kunden übermittelt werden. Mit diesen Vorga-<br />
ben für Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt<br />
werden die beiden zentralen Instrumente<br />
für Gefahrstoff<strong>in</strong>formationen e<strong>in</strong>gerichtet, die<br />
für die Gefährdungsbeurteilung des Verwen<strong>der</strong>s<br />
unverzichtbar s<strong>in</strong>d.<br />
Im dritten und vierten Abschnitt s<strong>in</strong>d die wesentlichen<br />
Vorschriften für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />
benannt. <strong>Die</strong> Gefährdungsbeurteilung ist<br />
dabei das zentrale Instrument und steht im Mittelpunkt<br />
<strong>der</strong> neuen GefStoffV.<br />
<strong>Die</strong> wichtigsten Themen werden weiter unten<br />
<strong>in</strong> zwölf kurzen Unterabschnitten (2.1. bis 2.12)<br />
vorgestellt. Unmittelbar zum dritten Abschnitt<br />
gehören auch Spezialvorschriften für e<strong>in</strong>e Reihe<br />
von Tätigkeiten mit beson<strong>der</strong>er Gefährdung,<br />
die <strong>in</strong> Anhang III aufgeführt s<strong>in</strong>d, beispielsweise<br />
Tätigkeiten, für die Brand- und Explosionsgefahren<br />
bestehen, Tätigkeiten mit Staubbelastungen<br />
(„partikelförmige Gefahrstoffe“) o<strong>der</strong> Tätigkeiten<br />
<strong>in</strong> Räumen und Behältern.<br />
Der fünfte Abschnitt sowie Anhang IV enthalten<br />
e<strong>in</strong>e Reihe von Verboten und Verwendungsbeschränkungen,<br />
die weitgehend bereits <strong>in</strong> <strong>der</strong> alten<br />
GefStoffV zu f<strong>in</strong>den waren.<br />
<strong>Die</strong> Rechte <strong>der</strong> Aufsichtsbehörden s<strong>in</strong>d im sechsten<br />
Abschnitt zu f<strong>in</strong>den. Gemäß § 20 GefStoffV<br />
erstrecken sie sich von <strong>der</strong> Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen<br />
für sämtliche Vorgaben des<br />
dritten bis sechsten Abschnitts zu erteilen bis zur<br />
Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen<br />
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