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Die Gefahrstoffverordnung in der betrieblichen Praxis - IG Metall ...

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Arbeitshilfe <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

dung o<strong>der</strong> Lagerung – durch die E<strong>in</strong>beziehung von<br />

Arbeiten ergänzt, bei denen Stoffe „entstehen“<br />

o<strong>der</strong> „auftreten“ (etwa Schweißrauche o<strong>der</strong> Holzstäube).<br />

Zusätzlich zum Transport („Beför<strong>der</strong>n“) von Stoffen<br />

<strong>in</strong>nerhalb des Betriebes wird mit <strong>der</strong> neuen<br />

Verordnung auch <strong>der</strong> Transport außerhalb des<br />

Betriebs abgedeckt. <strong>Die</strong>s wird <strong>in</strong>sgesamt unter<br />

„Tätigkeit mit Stoffen“ zusammengefasst.<br />

Zudem gelten für solche Tätigkeiten die Vorschriften<br />

<strong>der</strong> GefStoffV, bei denen Beschäftigte<br />

durch Gefahrstoffe gefährdet werden, auch wenn<br />

sie nicht von ihnen selber verwendet werden<br />

o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> von ihnen selbst verrichteten<br />

Tätigkeit auftreten. Typische Beispiele s<strong>in</strong>d<br />

Bedien- und Überwachungsarbeiten sowie Wartungs-<br />

und Reparaturarbeiten. Damit betreffen<br />

die Vorschriften <strong>der</strong> neuen Verordnung sowohl<br />

die Arbeit e<strong>in</strong>es reparierenden Elektrikers, <strong>der</strong><br />

im Schweißrauch steht, als auch die Arbeit e<strong>in</strong>es<br />

Tankre<strong>in</strong>igers, <strong>der</strong> den Restgasen im Tank ausgesetzt<br />

ist.<br />

<strong>Die</strong> Vorschriften des zweiten Abschnitts s<strong>in</strong>d<br />

an diejenigen gerichtet, die Stoffe und Zubereitungen<br />

vermarkten, seien sie Hersteller o<strong>der</strong><br />

Importeure. Sie haben Stoffe und Zubereitungen<br />

e<strong>in</strong>zustufen und gefährliche Stoffe und Zubereitungen<br />

zu kennzeichnen. Ferner müssen für<br />

gefährliche Stoffe und Zubereitungen Sicherheitsdatenblätter<br />

erstellt und den gewerblichen<br />

Kunden übermittelt werden. Mit diesen Vorga-<br />

ben für Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt<br />

werden die beiden zentralen Instrumente<br />

für Gefahrstoff<strong>in</strong>formationen e<strong>in</strong>gerichtet, die<br />

für die Gefährdungsbeurteilung des Verwen<strong>der</strong>s<br />

unverzichtbar s<strong>in</strong>d.<br />

Im dritten und vierten Abschnitt s<strong>in</strong>d die wesentlichen<br />

Vorschriften für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

benannt. <strong>Die</strong> Gefährdungsbeurteilung ist<br />

dabei das zentrale Instrument und steht im Mittelpunkt<br />

<strong>der</strong> neuen GefStoffV.<br />

<strong>Die</strong> wichtigsten Themen werden weiter unten<br />

<strong>in</strong> zwölf kurzen Unterabschnitten (2.1. bis 2.12)<br />

vorgestellt. Unmittelbar zum dritten Abschnitt<br />

gehören auch Spezialvorschriften für e<strong>in</strong>e Reihe<br />

von Tätigkeiten mit beson<strong>der</strong>er Gefährdung,<br />

die <strong>in</strong> Anhang III aufgeführt s<strong>in</strong>d, beispielsweise<br />

Tätigkeiten, für die Brand- und Explosionsgefahren<br />

bestehen, Tätigkeiten mit Staubbelastungen<br />

(„partikelförmige Gefahrstoffe“) o<strong>der</strong> Tätigkeiten<br />

<strong>in</strong> Räumen und Behältern.<br />

Der fünfte Abschnitt sowie Anhang IV enthalten<br />

e<strong>in</strong>e Reihe von Verboten und Verwendungsbeschränkungen,<br />

die weitgehend bereits <strong>in</strong> <strong>der</strong> alten<br />

GefStoffV zu f<strong>in</strong>den waren.<br />

<strong>Die</strong> Rechte <strong>der</strong> Aufsichtsbehörden s<strong>in</strong>d im sechsten<br />

Abschnitt zu f<strong>in</strong>den. Gemäß § 20 GefStoffV<br />

erstrecken sie sich von <strong>der</strong> Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen<br />

für sämtliche Vorgaben des<br />

dritten bis sechsten Abschnitts zu erteilen bis zur<br />

Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen<br />

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