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Teil 9

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- sie muss durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im geschützten Bereich oberhalb<br />

des Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu<br />

passende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren mit einem<br />

Düsendurchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom<br />

gleichen Anschlussstutzen ausgehende Wasserstrahle müssen gleichzeitig jede Stelle des<br />

Decks im geschützten Bereich erreichen können.<br />

Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase nicht durch<br />

die Feuerlöscheinrichtung in Wohnungen oder Betriebsräume außerhalb des geschützten<br />

Bereichs gelangen können.<br />

- die Kapazität der Einrichtung muss mindestens so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger<br />

Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht<br />

wird, die mindestens der Schiffsbreite entspricht;<br />

An Bord von Schubleichtern ohne eigenen Antrieb genügt eine Feuerlösch- oder Ballastpumpe.<br />

9.1.0.40.2 Zusätzlich müssen Maschinenräume mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung gemäß §<br />

10.03 b der Rheinschiffsuntersuchungsordnung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb<br />

gesetzt werden kann.<br />

9.1.0.40.3 Die in 8.1.4 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen sich im geschützten Bereich<br />

oder in unmittelbarer Nähe davon befinden.<br />

9.1.0.40.4 Löschmittel und Löschmittelmenge festinstallierter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das<br />

Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.<br />

9.1.0.41 Feuer und offenes Licht<br />

9.1.0.41.1 Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m von den<br />

Laderaumöffnungen befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von<br />

Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.<br />

9.1.0.41.2 Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas noch<br />

mit festen Brennstoffen betrieben werden.<br />

Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür<br />

geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem<br />

Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden.<br />

Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit metallischem Unterteil und in Wohnungen<br />

zugelassen.<br />

9.1.0.41.3 Außerhalb der Wohnungen und des Steuerhauses sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte<br />

zugelassen.<br />

9.1.0.42-<br />

9.1.0.51 reserviert<br />

9.1.0.52 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen<br />

9.1.0.52.1 Elektrische Einrichtungen im geschützten Bereich müssen durch zentral angeordnete Schalter<br />

spannungslos gemacht werden können, sofern sie nicht<br />

- in den Laderäumen dem Typ „bescheinigte Sicherheit" mindestens für die Temperaturklasse<br />

T4 und die Explosionsgruppe II B, und<br />

- im geschützten Bereich an Deck dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr" entsprechen.<br />

Die entsprechenden Stromkreise müssen mit Kontrolllampen versehen sein, die anzeigen, ob<br />

der Stromkreis unter Spannung steht oder nicht.<br />

Die Schalter müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein. Die in diesem Bereich<br />

verwendeten Steckdosen müssen so ausgeführt sein, dass das Herstellen und das Lösen der<br />

Steckverbindung nur im spannungslosen Zustand möglich ist.<br />

Tauchpumpen, welche in den Laderäumen eingebaut oder benützt werden, müssen dem Typ<br />

“bescheinigte Sicherheit” mindestens für Temperaturklasse T 4 und Explosionsgruppe II B<br />

entsprechen.<br />

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