Teil 9
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- sie muss durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im geschützten Bereich oberhalb<br />
des Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu<br />
passende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren mit einem<br />
Düsendurchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom<br />
gleichen Anschlussstutzen ausgehende Wasserstrahle müssen gleichzeitig jede Stelle des<br />
Decks im geschützten Bereich erreichen können.<br />
Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase nicht durch<br />
die Feuerlöscheinrichtung in Wohnungen oder Betriebsräume außerhalb des geschützten<br />
Bereichs gelangen können.<br />
- die Kapazität der Einrichtung muss mindestens so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger<br />
Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht<br />
wird, die mindestens der Schiffsbreite entspricht;<br />
An Bord von Schubleichtern ohne eigenen Antrieb genügt eine Feuerlösch- oder Ballastpumpe.<br />
9.1.0.40.2 Zusätzlich müssen Maschinenräume mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung gemäß §<br />
10.03 b der Rheinschiffsuntersuchungsordnung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb<br />
gesetzt werden kann.<br />
9.1.0.40.3 Die in 8.1.4 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen sich im geschützten Bereich<br />
oder in unmittelbarer Nähe davon befinden.<br />
9.1.0.40.4 Löschmittel und Löschmittelmenge festinstallierter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das<br />
Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.<br />
9.1.0.41 Feuer und offenes Licht<br />
9.1.0.41.1 Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m von den<br />
Laderaumöffnungen befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von<br />
Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.<br />
9.1.0.41.2 Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas noch<br />
mit festen Brennstoffen betrieben werden.<br />
Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür<br />
geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem<br />
Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden.<br />
Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit metallischem Unterteil und in Wohnungen<br />
zugelassen.<br />
9.1.0.41.3 Außerhalb der Wohnungen und des Steuerhauses sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte<br />
zugelassen.<br />
9.1.0.42-<br />
9.1.0.51 reserviert<br />
9.1.0.52 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen<br />
9.1.0.52.1 Elektrische Einrichtungen im geschützten Bereich müssen durch zentral angeordnete Schalter<br />
spannungslos gemacht werden können, sofern sie nicht<br />
- in den Laderäumen dem Typ „bescheinigte Sicherheit" mindestens für die Temperaturklasse<br />
T4 und die Explosionsgruppe II B, und<br />
- im geschützten Bereich an Deck dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr" entsprechen.<br />
Die entsprechenden Stromkreise müssen mit Kontrolllampen versehen sein, die anzeigen, ob<br />
der Stromkreis unter Spannung steht oder nicht.<br />
Die Schalter müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein. Die in diesem Bereich<br />
verwendeten Steckdosen müssen so ausgeführt sein, dass das Herstellen und das Lösen der<br />
Steckverbindung nur im spannungslosen Zustand möglich ist.<br />
Tauchpumpen, welche in den Laderäumen eingebaut oder benützt werden, müssen dem Typ<br />
“bescheinigte Sicherheit” mindestens für Temperaturklasse T 4 und Explosionsgruppe II B<br />
entsprechen.<br />
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