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Teil 9

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9.3.3.22.6 9.3.3.22.2, 9.3.3.22.4 b) und 9.3.3.22.5 gelten nicht für Typ N offen mit Flammendurchschlagssicherungen<br />

und Typ N offen.<br />

9 - 74<br />

9.3.3.22.3 gilt nicht für Typ N offen.<br />

9.3.3.23 Druckprüfung<br />

9.3.3.23.1 Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme, Lade- und Löschleitungen, mit Ausnahme von<br />

Saugschläuchen, sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb<br />

vorgeschriebener Fristen zu prüfen.<br />

Wenn in den Ladetanks ein Heizungssystem vorhanden ist, müssen die Heizschlangen<br />

erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft<br />

werden.<br />

9.3.3.23.2 Der Prüfdruck der Ladetanks und der Restetanks muss mindestens das 1,3-fache des<br />

Entwurfsdrucks betragen. Der Prüfdruck für Kofferdämme und offene Ladetanks muss<br />

mindestens 10 kPa (0,10 bar) Überdruck betragen.<br />

9.3.3.23.3 Der Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen muss mindestens 1000 kPa (10 bar) Überdruck<br />

betragen.<br />

9.3.3.23.4 Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen elf Jahre.<br />

9.3.3.23.5 Die Methode der Druckprüfung muss den Vorschriften entsprechen, die von der zuständigen<br />

Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind.<br />

9.3.3.24 reserviert<br />

9.3.3.25 Pumpen und Leitungen<br />

9.3.3.25.1 a) Pumpen und zugehörigen Lade- und Löschleitungen müssen im Bereich der Ladung<br />

untergebracht sein.<br />

b) Ladepumpen müssen im Bereich der Ladung und zusätzlich von einer Stelle außerhalb<br />

dieses Bereichs abgeschaltet werden können.<br />

c) Ladepumpen an Deck müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der<br />

Wohnungen und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt<br />

sein.<br />

9.3.3.25.2 a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig<br />

sein. Unter Deck, mit Ausnahme des Ladetankinnern und des Pumpenraums, dürfen keine<br />

Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.<br />

b) Lade- und Löschleitungen müssen so angeordnet sein, dass nach dem Laden oder Löschen<br />

die in ihnen enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Lade- oder<br />

in die Landtanks zurückfließen kann.<br />

c) Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen<br />

unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.<br />

d) -<br />

e) Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnungen<br />

und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.<br />

f) Alle Landanschlüsse der Gassammelleitung und der Landanschluss der Lade- und<br />

Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur<br />

versehen sein. Alle Landanschlüsse müssen jedoch, wenn sie nicht in Betrieb sind, mit<br />

einem Blindflansch versehen sein.

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