Teil 9
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Der Landanschluss der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, muss<br />
mit einer Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen gemäß 8.6.4.1 versehen sein.<br />
g) Das Schiff muss mit einem fest installierten Nachlenzsystem ausgestattet sein.<br />
9.3.3.25.3 Der in 9.3.3.25.1 a) und c) und 9.3.3.25.2 e) genannte Abstand kann auf 3,00 m verringert<br />
werden, wenn am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß 9.3.3.10.2 vorhanden<br />
ist. Die Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen versehen sein.<br />
Folgender Hinweis muss auf diesen Türen angebracht sein:<br />
Während des Ladens oder Löschens<br />
nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.<br />
Sofort wieder schließen.<br />
9.3.3.25.4 a) Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen elektrisch leitend mit dem<br />
Schiffskörper verbunden sein.<br />
b) Die Ladeleitungen müssen bis an den Boden der Ladetanks herangeführt sein.<br />
9.3.3.25.5 Es muss erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere Abschlussvorrichtungen der Lade-<br />
und Löschleitungen offen oder geschlossen sind.<br />
9.3.3.25.6 Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit<br />
beim Prüfdruck aufweisen.<br />
9.3.3.25.7 Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein.<br />
Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.<br />
9.3.3.25.8 a) Wenn über das Lade- und Löschsystem Waschwasser oder Ballastwasser in die Ladetanks<br />
geleitet werden soll, müssen sich die für das Ansaugen notwendigen Anschlüsse innerhalb<br />
des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.<br />
Pumpen für Tankwaschsysteme mit den zugehörigen Anschlüssen können außerhalb des<br />
Bereichs der Ladung angeordnet sein, wenn der druckseitige <strong>Teil</strong> des Systems so<br />
eingerichtet ist, dass über diese Leitungen nicht angesaugt werden kann.<br />
Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase nicht durch<br />
das Tankwaschsystem in Bereiche außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.<br />
b) Die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muss an ihrer Verbindungsstelle<br />
mit der Ladeleitung mit einem Rückschlagventil versehen sein.<br />
9.3.3.25.9 Die zulässigen Lade- und Löschraten an Bord von Tankschiffen des Typ N geschlossen<br />
müssen berechnet werden. Für Tankschiffe des Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung<br />
und Typ N offen sind die Lade- und Löschraten abhängig vom Gesamtquerschnitt der<br />
Entlüftungsrohre.<br />
Diese Berechnungen beziehen sich auf die maximal zulässigen Lade- und Löschraten für jeden<br />
Ladetank oder für Ladetankgruppen, übereinstimmend mit der Auslegung des Lüftungssystems.<br />
Bei diesen Berechnungen soll berücksichtigt werden, dass bei einem unerwarteten Verschluss<br />
der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung der Landanlage die Sicherheitseinrichtungen der<br />
Ladetanks verhindern, dass der Druck in den Ladetanks die nachstehend aufgeführten Werte<br />
überschreitet:<br />
Überdruck: 115% des Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils.<br />
Unterdruck: 110% des Öffnungsdruck des Unterdruckventils aber nicht mehr als 3,85 kPa<br />
(0,0385 bar).<br />
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