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Teil 9

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- ein Anschluss für die gefahrlose Rückgabe der beim Laden entweichenden Gase an die<br />

Landanlage;<br />

- eine Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks, die mindestens aus einer<br />

dauerbrandsicheren Flammendurchschlagssicherung und einem Absperrarmatur<br />

besteht, aus dessen Stellung klar erkennbar sein muss, ob es offen oder geschlossen ist.<br />

b) Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventile müssen mindestens 2,00 m über Deck<br />

angeordnet und mindestens 6,00 m von den Wohnungen sowie 6,00 m von außerhalb des<br />

Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein. Die Höhe kann verringert<br />

werden, wenn unmittelbar um die Austrittsöffnung des Hochgeschwindigkeitsventils in einem<br />

Umkreis von 1,00 m keine Bedienungseinrichtungen vorhanden sind und dieser Bereich als<br />

Gefahrenbereich gekennzeichnet ist. Hochgeschwindigkeitsventile müssen so eingestellt<br />

sein, dass sie während der Reise erst beim Erreichen des höchstzulässigen Betriebsdrucks<br />

der Ladetanks ansprechen.<br />

9.3.3.22.5 a) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn<br />

nach 3.2 Tabelle C Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in die<br />

Ladetanks mit einer detonationssicheren Flammendurchschlagssicherung mit einer festen<br />

oder federbelasteten Flammensperre versehen sein. Die Ausführung kann sein:<br />

i) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer festen Flammensperre versehen, wobei<br />

jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil und einem<br />

dauerbrandsicheren Hochgeschwindigkeitsventil versehen ist.<br />

ii) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer federbelasteten Flammensperre<br />

versehen, wobei jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil<br />

versehen ist.<br />

iii) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer festen oder federbelasteten<br />

Flammensperre versehen.<br />

iv) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer festen Flammensperre versehen.<br />

Die Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit einer Alarmeinrichtung nach<br />

9.3.3.21.7 ausgerüstet sein.<br />

v) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer federbelasteten Flammensperre<br />

versehen. Die Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit einer Alarmeinrichtung<br />

nach 9.3.3.21.7 ausgerüstet sein.<br />

In Ladetanks, die an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossen sind, dürfen<br />

gleichzeitig nur Stoffe befördert werden die sich untereinander nicht vermischen und<br />

miteinander nicht gefährlich reagieren.<br />

oder:<br />

b) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn<br />

nach 3.2 Tabelle C Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in<br />

Ladetanks mit einem flammendurchschlagssicheren (detonations-/deflagrationssicheren)<br />

Über-/Unterdruckventil versehen sein, wobei ausgestoßene Gase in die Gassammelleitung<br />

abgeführt werden.<br />

In Ladetanks, die an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossen sind, dürfen<br />

gleichzeitig nur Stoffe befördert werden die in der Gasphase nicht gefährlich miteinander<br />

reagieren.<br />

oder:<br />

c) Jeder Ladetank hat eine eigene Gasabfuhrleitung, die, wenn nach 3.2 Tabelle C Spalte 17<br />

Explosionsschutz erforderlich ist, mit einem deflagrationssicheren Unterdruck- und einem<br />

dauerbrandsicheren Hochgeschwindigkeitsventil zu versehen ist. Es dürfen gleichzeitig<br />

mehrere verschiedene Stoffe befördert werden.<br />

oder:<br />

d) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn<br />

nach 3.2 Tabelle C Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in die<br />

Ladetanks mit einer detonationssicheren Absperrarmatur versehen sein, wobei jeder<br />

Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil und einem dauerbrandsicheren<br />

Hochgeschwindigkeitsventil zu versehen ist.<br />

In Ladetanks, die an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossene sind, dürfen<br />

gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die sich untereinander nicht vermischen und<br />

miteinander nicht gefährlich reagieren.<br />

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