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Teil 9

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9.3.2.22 Öffnungen der Ladetanks<br />

9.3.2.22.1 a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.<br />

9 - 52<br />

b) Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 m ² und Öffnungen der<br />

Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Überdrücke verhindern, müssen sich mindestens<br />

0,50 m über Deck befinden.<br />

9.3.2.22.2 Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen versehen sein, die dem Prüfdruck<br />

gemäß 9.3.2.23.2 standhalten.<br />

9.3.2.22.3 Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen<br />

beim Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können.<br />

9.3.2.22.4 a) Jeder Ladetank oder jede Gruppe von Ladetanks, die mit einer Gassammelleitung<br />

verbunden sind, muss versehen sein mit:<br />

- Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern, wobei,<br />

wenn nach 3.2 Tabelle C Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist, das Unterdruckventil<br />

mit einer deflagrationssicheren Flammendurchschlagssicherung zu versehen ist und das<br />

Überdruckventil als dauerbrandsicheres Hochgeschwindigkeitsventil auszuführen ist.<br />

Die Gase müssen nach oben abgeführt werden. Der Öffnungsdruck des<br />

Hochgeschwindigkeitsventils und des Unterdruckventils muss auf dem Ventil dauerhaft<br />

angebracht sein;<br />

- einem Anschluss für die gefahrlose Rückgabe der beim Laden entweichenden Gase an<br />

die Landanlage;<br />

- einer Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks, die mindestens aus einer<br />

dauerbrandsicheren Flammendurchschlagssicherung und einer Absperrarmatur besteht,<br />

aus deren Stellung klar erkennbar sein muss, ob sie offen oder geschlossen ist.<br />

b) Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventile müssen mindestens 2,00 m über Deck<br />

angeordnet und mindestens 6,00 m von den Wohnungen sowie 6,00 m von außerhalb des<br />

Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein. Die Höhe kann verringert<br />

werden, wenn unmittelbar um die Austrittsöffnung des Hochgeschwindigkeitsventils in einem<br />

Umkreis von 1,00 m keine Bedienungseinrichtungen vorhanden sind und dieser Bereich als<br />

Gefahrenbereich gekennzeichnet ist. Hochgeschwindigkeitsventile müssen so eingestellt<br />

sein, dass sie während der Reise erst beim Erreichen des höchstzulässigen Betriebsdrucks<br />

der Ladetanks ansprechen.<br />

9.3.2.22.5 a) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn<br />

nach 3.2 Tabelle C Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in die<br />

Ladetanks mit einer detonationssicheren Flammendurchschlagssicherung mit einer festen<br />

oder federbelasteten Flammensperre versehen sein. Die Ausführung kann sein:<br />

i) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer festen Flammensperre versehen, wobei<br />

jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil und einem<br />

dauerbrandsicheren Hochgeschwindigkeitsventil versehen ist.<br />

ii) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer federbelasteten Flammensperre<br />

versehen, wobei jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil<br />

versehen ist.<br />

iii) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer festen oder federbelasteten<br />

Flammensperre versehen.<br />

iv) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer festen Flammensperre versehen. Die<br />

Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit einer Alarmeinrichtung nach 9.3.2.21.7<br />

ausgerüstet sein.<br />

v) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer federbelasteten Flammensperre<br />

versehen. Die Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit einer Alarmeinrichtung<br />

nach 9.3.2.21.7 ausgerüstet sein.<br />

Wenn im Bereich der Ladung an Deck eine fest installierte Feuerlöscheinrichtung vorhanden<br />

ist, kann auf eine Flammendurchschlagssicherung an den einzelnen Ladetanks verzichtet<br />

werden.<br />

In Ladetanks, die an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossen sind, dürfen<br />

gleichzeitig nur Stoffe befördert werden die sich untereinander nicht vermischen und<br />

miteinander nicht gefährlich reagieren.

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