Teil 9
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Teil 9
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9.3.3.12.5 Ventilatoren im Bereich der Ladung müssen so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei<br />
Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung<br />
ausgeschlossen ist.<br />
9.3.3.12.6 Bei Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht sein, welche die Bedingungen für<br />
das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnungen und Betriebsräumen ins<br />
Freie führen, müssen mit fest installierten Feuerklappen versehen sein. Diese<br />
Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet<br />
sein.<br />
Lüftungsöffnungen von im Bereich der Ladung gelegenen Betriebsräumen dürfen in diesem<br />
Bereich angeordnet sein.<br />
9.3.3.12.7 Flammendurchschlagssicherungen gemäß 9.3.3.20.4, 9.3.3.21.11, 9.3.3.22.4, 9.3.3.22.5 und<br />
9.3.3.26.4 müssen von einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck<br />
zugelassenen Typ sein.<br />
9.3.3.12.8 9.3.3.12.5, 9.3.3.12.6 und 9.3.3.12.7 gelten nicht für Typ N offen.<br />
9.3.3.13 Stabilität (Allgemein)<br />
9.3.3.13.1 Eine ausreichende Stabilität muss nachgewiesen sein. Für Schiffe mit Ladetankbreiten kleiner<br />
oder gleich 0,70 . B ist dieser Nachweis nicht erforderlich.<br />
9.3.3.13.2 Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes<br />
- müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte<br />
Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen<br />
Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung<br />
ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten<br />
Deplacement abweichen dürfen.<br />
9.3.3.13.3 Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den<br />
Endbeladungszustand nachgewiesen werden.<br />
9.3.3.14 Stabilität (Intakt)<br />
9.3.3.15 reserviert<br />
Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 . B ist nachzuweisen, dass bei einem Winkel von<br />
5° oder, sofern dieser kleiner ist, bei dem Neigungswinkel, bei dem eine Öffnung zu Wasser<br />
kommt, ein aufrichtender Hebel von 0,10 m vorhanden ist. Der stabilitätsmindernde Einfluss<br />
freier Oberflächen von Tanks mit einer Füllung von weniger als 95 % ist hierbei zu<br />
berücksichtigen.<br />
9.3.3.16 Maschinenräume<br />
9.3.3.16.1 Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen<br />
müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen<br />
von Maschinenräumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.<br />
9.3.3.16.2 Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein. Zugänge dürfen nicht zum Bereich<br />
der Ladung gerichtet sein. Wenn die Türen nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe<br />
mindestens der Türbreite entspricht, müssen die Scharniere dem Bereich der Ladung<br />
zugewendet sein.<br />
9.3.3.16.3 9.3.3.16.2, letzter Satz gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.<br />
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