Teil 9
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9.3.3.56.5 Für die beweglichen Kabel zum Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung und<br />
Tauchpumpen an Bord von Bilgenentölungsbooten dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H<br />
07 RN-F nach IEC-Publikation 60 245-4 (1994) oder Kabel mindestens gleichwertiger<br />
Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm² verwendet werden.<br />
Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, dass eine Beschädigung nicht zu<br />
befürchten ist.<br />
9.3.3.57-<br />
9.3.3.59 reserviert<br />
9.3.3.60 Besondere Ausrüstung<br />
9.3.3.61-<br />
9.3.3.70 reserviert<br />
Das Schiff muss mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom<br />
Bereich der Ladung zugänglichen Stelle ausgerüstet sein.<br />
Dies gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.<br />
9.3.3.71 Zutritt an Bord<br />
Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß 8.3.3 müssen von beiden Schiffsseiten aus<br />
deutlich lesbar sein.<br />
9.3.3.72-<br />
9.3.3.73 reserviert<br />
9.3.3.74 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht<br />
9.3.3.74.1 Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß 8.3.4 müssen von beiden Schiffsseiten aus<br />
deutlich lesbar sein.<br />
9.3.3.74.2 In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer<br />
oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben,<br />
unter denen das Verbot gilt.<br />
9.3.3.74.3 In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher<br />
angebracht sein.<br />
9.3.3.75-<br />
9.3.3.99 reserviert<br />
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