Teil 9
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9.1 Bauvorschriften für Trockengüterschiffe<br />
9.1.0 Die Vorschriften 9.1.0.0 bis 9.1.0.79 gelten für Trockengüterschiffe.<br />
9.1.0.0 Baustoffe<br />
9.1.0.1-<br />
9.1.0.10 reserviert<br />
Der Schiffskörper muss aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen<br />
Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und<br />
auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.<br />
9.1.0.11 Laderäume<br />
9.1.0.11.1 a) Jeder Laderaum muss vorn und hinten durch wasserdichte Metallschotte begrenzt sein.<br />
b) Die Laderäume dürfen kein gemeinsames Schott mit den Brennstofftanks haben.<br />
9.1.0.11.2 Die Laderaumböden müssen so gebaut sein, dass sie gereinigt und getrocknet werden können.<br />
9.1.0.11.3 Die Lukenabdeckungen müssen sprühwasserdicht und wetterdicht sein oder durch<br />
wasserdichte Planen abgedeckt sein.<br />
Planen, die zum Abdecken der Laderäume verwendet werden, müssen schwer entflammbar<br />
sein.<br />
9.1.0.11.4 In den Laderäumen darf keine Heizeinrichtung eingebaut sein.<br />
9.1.0.12 Lüftung<br />
9.1.0.12.1 Jeder Laderaum muss mit zwei voneinander unabhängigen Saugventilatoren belüftet werden<br />
können. Die Kapazität muss so ausgelegt sein, dass das Volumen des leeren Laderaums<br />
mindestens fünfmal je Stunde erneuert werden kann. Der Ventilator muss so ausgeführt sein,<br />
dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische<br />
Aufladung ausgeschlossen sind. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 mm Abstand an den<br />
Laderaumboden geführt sein und sich an dessen äußersten Enden befinden. Die Zuströmung<br />
von Gasen und Dämpfen zum Absaugschacht muss auch bei Beförderung in loser Schüttung<br />
gewährleistet sein.<br />
Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator<br />
geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und<br />
Spritzwasser muss gegeben sein.<br />
Die Zuluft muss während des Ventilierens gewährleistet sein.<br />
9.1.0.12.2 Die Lüftungseinrichtung eines Laderaumes muss so angeordnet sein, dass gefährliche Gase<br />
nicht in die Wohnungen, das Steuerhaus oder die Maschinenräume eindringen können.<br />
9.1.0.12.3 Wohnungen und Betriebsräume müssen belüftet werden können.<br />
9.1.0.13-<br />
9.1.0.16 reserviert<br />
9.1.0.17 Wohnungen und Betriebsräume<br />
9.1.0.17.1 Wohnungen müssen durch Metallschotte ohne Öffnungen von den Laderäumen getrennt sein.<br />
9.1.0.17.2 Die zu den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen<br />
gasdicht geschlossen werden können.<br />
9.1.0.17.3 Zugänge und Öffnungen von Maschinenräumen und Betriebsräumen dürfen nicht zum<br />
geschützten Bereich gerichtet sein.<br />
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