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Teil 9

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c) Die Verwendung von Kunststoffen oder Gummi im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:<br />

- Auskleidung der Tanks und der Lade- und Löschleitungen;<br />

- Dichtungen aller Art (z. B. Dom- und Lukendeckel);<br />

- elektrische Leitungen;<br />

- Lade- und Löschschläuche;<br />

- Isolierung der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen.<br />

d) Alle in den Wohnungen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit<br />

Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder<br />

giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.<br />

9.3.3.0.4 Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung<br />

keine Funkenbildung hervorrufen können.<br />

9.3.3.0.5 Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur zulässig, wenn das Material schwer<br />

entflammbar ist.<br />

9.3.3.1-<br />

9.3.3.7 reserviert<br />

9.3.3.8 Klassifikation<br />

9.3.3.8.1 Das Tankschiff muss unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren<br />

höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.<br />

Die Klasse muss aufrechterhalten werden.<br />

9.3.3.8.2 Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des<br />

dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer anerkannten<br />

Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden.<br />

Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:<br />

- Inspektion des ganzen Systems auf Zustand, Korrosion, Leckage oder unerlaubte<br />

Umbauten;<br />

- Prüfung des Zustandes der Gasspüranlage im Pumpenraum.<br />

Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigungen über die<br />

Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen<br />

mindestens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum<br />

der Kontrolle ersichtlich sein.<br />

9.3.3.8.3 Der Zustand der Gasspüranlagen gemäß 9.3.3.52.3 b) muss bei jeder Erneuerung des<br />

Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des<br />

Zulassungszeugnisses einmal von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft<br />

werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist<br />

an Bord mitzuführen.<br />

9.3.3.8.4 9.3.3.8.2 und 9.3.3.8.3 „Prüfung der Gasspüranlage“ gelten nicht für Typ N offen.<br />

9.3.3.9 reserviert<br />

9.3.3.10 Schutz gegen das Eindringen von Gasen<br />

9.3.3.10.1 Das Schiff muss so beschaffen sein, dass keine Gase in die Wohnung und in Betriebsräume<br />

gelangen können.<br />

9.3.3.10.2 Außerhalb des Bereichs der Ladung muss die Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden<br />

von Aufbauten mindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken<br />

zu Räumen unter Deck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen.<br />

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