Teil 9
Teil 9
Teil 9
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9.3.2.43-<br />
9.3.2.49 reserviert<br />
Beim Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt ≥ 61 °C, wenn die Produkttemperatur<br />
mindestens 15 K unterhalb des Flammpunktes liegt, brauchen die Vorschriften gemäß<br />
9.3.2.52.3 nicht eingehalten zu werden.<br />
9.3.2.50 Unterlagen für die elektrischen Anlagen<br />
9.3.2.50.1 Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderten Unterlagen müssen<br />
an Bord vorhanden sein:<br />
a) ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf dem die in diesem Bereich<br />
installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;<br />
b) eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit<br />
folgenden Angaben:<br />
Gerät, Aufstellungsort, Schutzart, Zündschutzart, Prüfstelle und Zulassungsnummer;<br />
c) eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung<br />
vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben<br />
werden dürfen. Alle anderen Betriebsmittel müssen rot gekennzeichnet sein. Siehe<br />
9.3.2.52.3 und 9.3.2.52.4.<br />
9.3.2.50.2 Die vorstehend genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde<br />
versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt.<br />
9.3.2.51 Elektrische Einrichtungen<br />
9.3.2.51.1 Es sind nur Verteilersysteme ohne Schiffskörperrückleitung zugelassen. Dies gilt nicht für:<br />
- kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen;<br />
- örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende Anlageteile (z. B.<br />
Anlasseinrichtungen der Dieselmotoren)<br />
- die Isolationskontrolleinrichtung nach 9.3.2.51.2.<br />
9.3.2.51.2 In jedem isolierten Versorgungssystem muss eine selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit<br />
optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.<br />
9.3.2.51.3 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen sind unter Berücksichtigung der<br />
zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen und<br />
Temperaturklassen auszuwählen (siehe 3.2 Tabelle C Spalte 15 und 16).<br />
9.3.2.52 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen<br />
9.3.2.52.1 a) In Ladetanks, Restetanks sowie in Lade- und Löschleitungen sind nur zugelassen<br />
(vergleichbar Zone 0):<br />
- Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen in Ausführung EEx (ia).<br />
b) In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur zugelassen<br />
(vergleichbar Zone 1):<br />
- Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit";<br />
- Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung" oder „Überdruckkapselung";<br />
- Hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen Stahlrohren<br />
mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind;<br />
- Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut in Schutzrohren aus Stahl wie für<br />
Echolotschwinger.<br />
c) In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen (vergleichbar<br />
Zone 1):<br />
- Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit";<br />
- Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung" oder „Überdruckkapselung";<br />
- Motoren für den Antrieb betriebsnotwendiger Einrichtungen wie z. B. von Ballastpumpen.<br />
Sie müssen dem Typ „bescheinigte Sicherheit" entsprechen.<br />
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