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Haushaltsplan 2009 der Stadt Rheine

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10 = Ordentliche Erträge<br />

Positionen des Ergebnisplans<br />

1 Steuern und ähnliche Abgaben<br />

Steuern sind nach <strong>der</strong> Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 <strong>der</strong> Abgabenordnung<br />

„Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine beson<strong>der</strong>e Leistung darstellen<br />

und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen<br />

allen auferlegt werden, bei denen <strong>der</strong> Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz<br />

die Leistungspflicht knüpft“.<br />

Hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>e die Realsteuern (Grundsteuer A, Grundsteuer B und<br />

Gewerbesteuer), die Gemeindeanteile an den Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer<br />

und Umsatzsteuer) und sonstige Gemeindesteuern (Vergnügungssteuer<br />

und Hundesteuer). Dazu gehören auch Ausgleichsleistungen, speziell Kompensationsleistungen<br />

nach dem Familienleistungsausgleich.<br />

2 Zuwendungen und allgemeine Umlagen<br />

Zu den Zuwendungen zählen Zuweisungen und Zuschüsse als Übertragungen vom<br />

öffentlichen an den privaten Bereich o<strong>der</strong> umgekehrt, die nicht ausdrücklich für<br />

die Durchführung von Investitionen geleistet werden. Dazu gehören allgemeine<br />

Zuweisungen (z.B. Schlüsselzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz<br />

des Landes) und an<strong>der</strong>e Bedarfszuweisungen für laufende Zwecke. Zuschüsse erhalten<br />

die Gemeinden dagegen von privaten Personen, Personenvereinigungen<br />

und Kapitalgesellschaften (z.B. Spende einer Privatperson o<strong>der</strong> Firma).<br />

Hierzu gehören auch die Erträge aus <strong>der</strong> Auflösung von Son<strong>der</strong>posten für Investitionszuwendungen.<br />

3 Sonstige Transfererträge<br />

Unter Transfer wird im kommunalen Haushaltsrecht NRW die Übertragung von<br />

Finanzmitteln ohne konkrete Gegenleistung verstanden, soweit es sich nicht um<br />

Zuwendungen handelt. Volkswirtschaftlich stellen Transfers die Umleitung von<br />

Kaufkraft ohne die Schaffung zusätzlichen Einkommens dar. Ausgehend von dem<br />

verbindlichen Kontenrahmen geht es hier fast ausschließlich um den Ersatz von<br />

gewährten sozialen Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen.<br />

4 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />

Unter die öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelte fallen alle öffentlichen Abgaben,<br />

denen eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht (Gebühren) o<strong>der</strong> die dem Ersatz<br />

des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher<br />

Einrichtungen und Anlagen (Beiträge) dienen.<br />

Hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>e<br />

Verwaltungsgebühren<br />

das sind öffentlich-rechtliche Gebühren (Entgelte) für die Inanspruchnahme von<br />

Verwaltungsleistungen und Amtshandlungen, z.B. Passgebühren, Genehmigungsgebühren.<br />

Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte,<br />

das sind Entgelte für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen<br />

und für die Inanspruchnahme wirtschaftlicher Dienstleistungen, z.B. Entgelte für<br />

die Son<strong>der</strong>nutzung von Straßen, Eintrittsgel<strong>der</strong> zu kulturellen Veranstaltungen etc.<br />

Weiterhin gehören hierzu die Erträge aus <strong>der</strong> Auflösung von Son<strong>der</strong>posten für Beiträge<br />

(Erschließungsbeiträge nach BauGB, Straßenbaubeiträge nach KAG) entsprechend<br />

<strong>der</strong> Abnutzung <strong>der</strong> einzelnen Erschließungsanlagen.<br />

5 Privatrechtliche Leistungsentgelte<br />

Als privatrechtliche Leistungsentgelte werden diejenigen Entgelte, für die eine<br />

konkrete Gegenleistung erbracht wird, ausgewiesen, für die es keine öffentlichrechtliche<br />

Rechtsgrundlage (Satzung) gibt. Dies sind Erträge aus Vermietung und<br />

Verpachtung von Grundstücken, Wohn- und Geschäftsräumen, von Betriebsanla-<br />

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