4-STREIFIGER AUSBAU DER B 404 ZUR A 21 ... - Amt Preetz Land
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A <strong>21</strong> – 4-streifiger Ausbau der B <strong>404</strong> zur A <strong>21</strong> von Klein Barkau bis Nettelsee<br />
Allgemeinverständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG 1<br />
1 AUSGANGSSITUATION / VORGABEN<br />
1.1 Bezeichnung des Vorhabens<br />
Die geplante Maßnahme beinhaltet den Ausbau der bestehenden Bundesstraße B <strong>404</strong> zur Bundesau-<br />
tobahn A <strong>21</strong> von Klein Barkau bis Nettelsee (km 8+000 bis km 14+245) mit einer Baulänge von<br />
6.245 m und stellt somit die Verlängerung der vorhandenen BAB A<strong>21</strong> in Richtung Kiel dar.<br />
1.2 Benennung des Vorhabenträgers<br />
Vorhabenträger ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den <strong>Land</strong>esbetrieb Straßenbau<br />
und Verkehr S-H, endvertreten durch die Niederlassung Rendsburg.<br />
1.3 Lage der Maßnahme<br />
Gegenstand der vorliegenden Planung ist der Straßenbauentwurf für den Ausbau der B <strong>404</strong> zur A <strong>21</strong><br />
auf einer Länge von rund 6,25 km im Bereich der Gemeinden Klein Barkau, Kirchbarkau, Barmissen,<br />
Warnau und Nettelsee des Kreises Plön. Er beinhaltet neben der Ausbauplanung der B <strong>404</strong> auch die<br />
Neuordnung des nachgeordneten Straßennetzes.<br />
1.4 Rechtliche Einordnung des Vorhabens<br />
Rechtsgrundlage für die Planung und den Ausbau der B <strong>404</strong> zur BAB A <strong>21</strong> ist das 5.Gesetz zur Ände-<br />
rung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 02.07.2003 (BGBl Teil I, Nr. 54, Seite 2574).<br />
Diesem ist als Anlage der Bedarfsplan für Bundesfernstraßen beigefügt, in dem der vierstreifige Aus-<br />
bau der B <strong>404</strong> mit Aufstufung der ersten Richtungsfahrbahn zur A <strong>21</strong> als vordringlicher Bedarf enthal-<br />
ten ist.<br />
Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August<br />
2009 (BGBl. I S. 2723), ist für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße eine Umweltver-<br />
träglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen: die Prüfung ist entsprechend dem jeweiligen Planungsstand<br />
des Vorhabens vorgesehen (§ 15 UVPG). Die UVP verfolgt den Zweck der Umweltvorsorge nach ein-<br />
heitlichen Grundsätzen, um<br />
1. die Einwirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu<br />
bewerten und<br />
2. das Ergebnis der UVP so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zuläs-<br />
sigkeit zu berücksichtigen (§ 1 UVPG).<br />
Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt auf der Ebene der Linienfindung beim Straßenbau durch die Er-<br />
stellung einer UVS, deren Methode und Inhalte durch einschlägige Regelwerke, wie die Hinweise zur<br />
Berücksichtigung des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege beim Bundesfernstraßenbau (HNL-<br />
StB 99)), das Merkblatt zur UVS in der Straßenplanung (MUVS) sowie das Handbuch für die Vergabe<br />
und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und <strong>Land</strong>schaftsarchitekten im Straßen-<br />
und Brückenbau (HVA F-StB, 2009) vorgegeben sind.<br />
\\Od-1\projekte\A<strong>21</strong>-3A Nord\Planfeststellung\texte\A<strong>21</strong> 3a AVZ_PF_II.doc WLW <strong>Land</strong>schaftsarchitekten