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4-STREIFIGER AUSBAU DER B 404 ZUR A 21 ... - Amt Preetz Land

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A <strong>21</strong> – 4-streifiger Ausbau der B <strong>404</strong> zur A <strong>21</strong> von Klein Barkau bis Nettelsee<br />

Allgemeinverständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG 1<br />

1 AUSGANGSSITUATION / VORGABEN<br />

1.1 Bezeichnung des Vorhabens<br />

Die geplante Maßnahme beinhaltet den Ausbau der bestehenden Bundesstraße B <strong>404</strong> zur Bundesau-<br />

tobahn A <strong>21</strong> von Klein Barkau bis Nettelsee (km 8+000 bis km 14+245) mit einer Baulänge von<br />

6.245 m und stellt somit die Verlängerung der vorhandenen BAB A<strong>21</strong> in Richtung Kiel dar.<br />

1.2 Benennung des Vorhabenträgers<br />

Vorhabenträger ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den <strong>Land</strong>esbetrieb Straßenbau<br />

und Verkehr S-H, endvertreten durch die Niederlassung Rendsburg.<br />

1.3 Lage der Maßnahme<br />

Gegenstand der vorliegenden Planung ist der Straßenbauentwurf für den Ausbau der B <strong>404</strong> zur A <strong>21</strong><br />

auf einer Länge von rund 6,25 km im Bereich der Gemeinden Klein Barkau, Kirchbarkau, Barmissen,<br />

Warnau und Nettelsee des Kreises Plön. Er beinhaltet neben der Ausbauplanung der B <strong>404</strong> auch die<br />

Neuordnung des nachgeordneten Straßennetzes.<br />

1.4 Rechtliche Einordnung des Vorhabens<br />

Rechtsgrundlage für die Planung und den Ausbau der B <strong>404</strong> zur BAB A <strong>21</strong> ist das 5.Gesetz zur Ände-<br />

rung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 02.07.2003 (BGBl Teil I, Nr. 54, Seite 2574).<br />

Diesem ist als Anlage der Bedarfsplan für Bundesfernstraßen beigefügt, in dem der vierstreifige Aus-<br />

bau der B <strong>404</strong> mit Aufstufung der ersten Richtungsfahrbahn zur A <strong>21</strong> als vordringlicher Bedarf enthal-<br />

ten ist.<br />

Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August<br />

2009 (BGBl. I S. 2723), ist für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße eine Umweltver-<br />

träglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen: die Prüfung ist entsprechend dem jeweiligen Planungsstand<br />

des Vorhabens vorgesehen (§ 15 UVPG). Die UVP verfolgt den Zweck der Umweltvorsorge nach ein-<br />

heitlichen Grundsätzen, um<br />

1. die Einwirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu<br />

bewerten und<br />

2. das Ergebnis der UVP so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zuläs-<br />

sigkeit zu berücksichtigen (§ 1 UVPG).<br />

Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt auf der Ebene der Linienfindung beim Straßenbau durch die Er-<br />

stellung einer UVS, deren Methode und Inhalte durch einschlägige Regelwerke, wie die Hinweise zur<br />

Berücksichtigung des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege beim Bundesfernstraßenbau (HNL-<br />

StB 99)), das Merkblatt zur UVS in der Straßenplanung (MUVS) sowie das Handbuch für die Vergabe<br />

und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und <strong>Land</strong>schaftsarchitekten im Straßen-<br />

und Brückenbau (HVA F-StB, 2009) vorgegeben sind.<br />

\\Od-1\projekte\A<strong>21</strong>-3A Nord\Planfeststellung\texte\A<strong>21</strong> 3a AVZ_PF_II.doc WLW <strong>Land</strong>schaftsarchitekten

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