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Amtsblatt der Stadt Solingen

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AMTSBLATT DER STADT SOLINGEN<br />

Nr. 50 55. Jahrgang Donnerstag, 20. Dezember 2001 Einzelverkauf: 1,00 DM/Abonnement: 4,00 DM<br />

I. I. Än<strong>der</strong>ungssatzung<br />

Än<strong>der</strong>ungssatzung<br />

zur zur Vergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuersatzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Stadt</strong><br />

<strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong> vom vom 13. 13. Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7 und 41 Absatz 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), des § 3 des<br />

Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) und des § 25 des Gesetzes<br />

über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965 (GV<br />

NRW S. 361), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz zur Anpassung des<br />

Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG<br />

NRW) vom 25. September 2001 (GV NRW S. 708), jeweils in zur<br />

Zeit gelten<strong>der</strong> Fassung, hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in seiner<br />

Sitzung am 13. Dezember 2001 folgende Än<strong>der</strong>ungssatzung<br />

beschlossen:<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, Büro Oberbürgermeister - Öffentlichkeitsarbeit -,<br />

Rathaus Cronenberger Straße, 42 651 <strong>Solingen</strong><br />

Postvertriebsstück . Gebühr bezahlt . G 105 36 C<br />

Artikel Artikel I<br />

I<br />

1. In § 2 Abs. 1wird die Angabe 270 DM durch 138 Euro,<br />

die Angabe 60 DM durch 30 Euro ersetzt.<br />

2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe 90 DM durch 45 Euro,<br />

die Angabe 45 DM durch 22,50 Euro ersetzt.<br />

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe 3 DM durch 1,60 Euro,<br />

in § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe 2 DM durch 1 Euro<br />

ersetzt.<br />

Artikel Artikel II<br />

II<br />

Diese Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.<br />

Die vorstehende I. Än<strong>der</strong>ungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Abs. 6 <strong>der</strong><br />

Gemeindeordnung NW eine Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong><br />

Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf<br />

eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />

gemacht worden,<br />

c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />

o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />

die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Solingen</strong>, 13. Dezember 2001<br />

H a u g<br />

Oberbürgermeister<br />

Ordnung Ordnung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong> über über die die<br />

die<br />

Erhebung Erhebung von von privatrechtlichen privatrechtlichen Entgelten Entgelten für<br />

für<br />

die die Benutzung Benutzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Kompostieranlage Kompostieranlage <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong><br />

EntsorgungsBetriebe EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

vom vom 14. 14. 14. Dezember Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7 und 41 Absatz 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV<br />

NRW S. 666), in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung, hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> am 13. Dezember 2001 nachstehende Entgeltordnung<br />

für die Benutzung <strong>der</strong> Kompostieranlage <strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe<br />

<strong>Solingen</strong> beschlossen:<br />

§ § § 1 1<br />

1<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> Kompostieranlage wird ein privatrechtliches<br />

Entgelt erhoben.<br />

Grundsätze<br />

Grundsätze<br />

A. Das Gewicht <strong>der</strong> angelieferten organischen Abfälle ist an<br />

Hand von Wiegescheinen einer geeichten Waage nachzuweisen<br />

mit Ausnahme von § 2 (Ziffern 1.2 und 1.3).<br />

B. Müssen die pflanzlichen Abfälle auf Grund ihrer Länge o<strong>der</strong><br />

ihres Durchmessers (Wurzelstubben, Dickholz u. ä.) vor einer<br />

Kompostierung aus technischen Gründen mit Hilfe von auf<br />

<strong>der</strong> Anlage nicht vorhandenem technischem Gerät zerkleinert<br />

werden, so ist zusätzlich zu dem Entgelt nach § 2 (Ziffer 1.1<br />

und 1.2) ein Entgelt in Höhe von 15,00 Euro je angefangener<br />

halber Kubikmeter angeliefertes Abfallvolumen zu entrichten.<br />

C. Die Entgelte werden für jede Benutzung erhoben.<br />

§ § 2<br />

2<br />

1. Das Entgelt für die Anlieferung von pflanzlichen Abfällen<br />

beträgt:<br />

1.1 nach Gewicht 51,00 Euro /t<br />

1.2 je PKW- Anlieferung für Kleinanlieferer<br />

von außerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

abweichend von Ziffer 1.1 pauschal 2,50 Euro<br />

1.3 für Kleinanlieferer je Fahrzeug mit<br />

Anhänger je Anhänger<br />

abweichend von Ziffer 1.1<br />

a) bis 0,5 t zulässigem Gesamtgewicht pauschal 5,00 Euro<br />

b) bis 1 t zulässigem Gesamtgewicht pauschal 10,00 Euro<br />

2. Das Entgelt für das Wie<strong>der</strong>aufladen<br />

zurückgewiesener Anlieferungen mit<br />

Hilfe eines Ladefahrzeuges pro Vorgang<br />

beträgt pauschal 50,00 Euro<br />

§ § 3<br />

3<br />

1. Das Entgelt ist vor Benutzung <strong>der</strong> Kompostieranlage entsprechend<br />

<strong>der</strong> in § 2 <strong>der</strong> Ordnung festgelegten Entgeltsätze<br />

gegen Aushändigung einer Quittung an <strong>der</strong> Kasse zu entrichten.<br />

Die Quittung ist bei <strong>der</strong> Übergabe <strong>der</strong> Abfälle durch<br />

das Betriebspersonal auf <strong>der</strong>en Verlangen vorzuzeigen.<br />

2. Abweichend von Ziffer 1. kann bei Anlieferern, die die Anlage<br />

mehrmals jährlich benutzen, das Entgelt durch Ausstellen<br />

einer Rechnung erhoben werden.<br />

§ § 4<br />

4<br />

Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig<br />

tritt die Ordnung über die Erhebung von privatrechtlichen<br />

Entgelten für die Benutzung <strong>der</strong> Kompostieranlage <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Solingen</strong> vom 15. Dezember 2000 außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Ordnung über die Erhebung von privatrechtlichen<br />

Entgelten für die Benutzung <strong>der</strong> Kompostieranlage <strong>der</strong><br />

EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong> wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) eine Verletzung<br />

von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften beim Zustandekommen<br />

dieser Ordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Ordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />

worden,<br />

c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />

o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />

und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />

H a u g<br />

Oberbürgermeister<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Titel Titel Titel<br />

Seitenzahl<br />

Seitenzahl<br />

I. Än<strong>der</strong>ungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

vom 13. Dezember 2001 1<br />

Ordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> über die<br />

Erhebung von privatrechtlichen Entgelten<br />

für die Benutzung <strong>der</strong> Kompostieranlage<br />

<strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong><br />

vom 14. Dezember 2001 1 1<br />

1<br />

Satzung über die Abfallentsorgung<br />

in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

(Abfallentsorgungssatzung - AbfS)<br />

vom 14. Dezember 2001 2 - 5<br />

Satzung über die Entsorgung von<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

(Entsorgungssatzung - EntsorgS)<br />

vom 14. Dezember 2001 5, 5, 7 7 - - 10<br />

10<br />

Satzung über die Straßenreinigung<br />

in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

(Straßenreinigungssatzung)<br />

vom 14. Dezember 2001 6 - 22 22<br />

22<br />

Presseinfo:<br />

Fremde werden Freunde<br />

Sammlung für die Kriegsgräberfürsorge 10<br />

10<br />

Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> über<br />

die Entwässerung <strong>der</strong> Grundstücke<br />

und den Anschluß an die öffentliche<br />

Abwasseranlage<br />

- Entwässerungssatzung - EntwS<br />

vom 14. Dezember 2001 11 11 - 23<br />

23<br />

Ordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> über die<br />

Erhebung von privatrechtlichen Entgelten<br />

für die Benutzung des Müllheizkraftwerkes<br />

<strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong><br />

vom 14. Dezember 2001 23<br />

23<br />

Beschlüsse aus den Bezirksvertretungen 23 23 23 + 28<br />

28<br />

Ordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> über die<br />

Erhebung von privatrechtlichen Entgelten<br />

für die Benutzung <strong>der</strong> Deponie Bärenloch<br />

<strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong><br />

vom 14. Dezember 2001 24 24<br />

24<br />

Baumschutzsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

vom 14. Dezember 2001 24 24 24 - 25 25<br />

25<br />

Presseinfos:<br />

Heiligabend und Silvester:<br />

Märkte offen, Verwaltung geschlossen 24<br />

24<br />

Hallenbä<strong>der</strong> und Eissporthalle:<br />

Öffnungszeiten in den Weihnachtsferien 24<br />

24<br />

<strong>Stadt</strong>bezirk Ohligs/Auf<strong>der</strong>höhe/Merscheid<br />

Öffentliche Auslegung des Än<strong>der</strong>ungsentwurfes<br />

Nr. 320 zum Flächennutzungsplan<br />

und des Bebauungsplanentwurfes O 510 26<br />

26<br />

<strong>Stadt</strong>bezirk <strong>Solingen</strong> Mitte<br />

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes<br />

G 526 26<br />

26<br />

<strong>Stadt</strong>bezirk Burg/Höhscheid<br />

Öffentliche Auslegung des Entwurfes<br />

<strong>der</strong> Klarstellungs- und Ergänzungssatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> gemäß § 34 (4)<br />

Nr. 1 und 3 BauGB "Hintenmeiswinkeler<br />

Weg/Wid<strong>der</strong>ter Straße" 26<br />

26<br />

Benutzungsordnung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>bibliothek <strong>Solingen</strong><br />

vom 17. Dezember 2001 27<br />

27<br />

Satzung <strong>der</strong> Bürgerstiftung Baden<br />

vom 14. Dezember 2001 28<br />

28<br />

Nr. 50/20.12.2001 1/28


Aufgrund<br />

- <strong>der</strong> §§ 7, 8 und 9 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 14.<br />

Juli 1994 (GV NRW S. 666),<br />

- <strong>der</strong> §§ 2, 3, 5, und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988<br />

(GV NRW S. 250), in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

24. November 1998 (GV NRW S. 666), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

das Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV NRW S. 439),<br />

- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom<br />

27. September 1994 (BGBl I S. 2705), in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2455),<br />

- <strong>der</strong> Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von<br />

Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom<br />

21. August 1998 (BGBl I S. 2379),<br />

- <strong>der</strong> Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb<br />

von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzen-Abfall-Verordnung)<br />

in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 06. September<br />

1978 (GV NRW S. 530),<br />

- <strong>der</strong> Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom<br />

07. März 1995 (GV NRW S. 218), in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 09. November 1999 (GV NRW S. 622), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch das Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV NRW S. 439),<br />

- <strong>der</strong> §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.<br />

712), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 24. November<br />

1998 (GV NRW S. 666)<br />

- und <strong>der</strong> §§ 17 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWiG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 19. Februar<br />

1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz<br />

vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2432)<br />

jeweils in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung, hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Solingen</strong> in seiner Sitzung am 13. Dezember 2001 folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

Abschnitt Abschnitt I<br />

I<br />

Einleitende Einleitende Bestimmungen,<br />

Bestimmungen,<br />

Aufgabe Aufgabe und und Umfang Umfang <strong>der</strong> <strong>der</strong> Einrichtung<br />

Einrichtung<br />

§ § 1<br />

1<br />

Aufgabe Aufgabe und und Zielsetzung<br />

Zielsetzung<br />

Zielsetzung<br />

(1) Im Rahmen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kreislaufwirtschaft zur Schonung<br />

<strong>der</strong> natürlichen Ressourcen und <strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong><br />

umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die<br />

<strong>Stadt</strong> folgende Aufgaben wahr:<br />

- die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abfallvermeidung,<br />

- die Gewinnung von Stoffen aus Abfällen<br />

(stoffliche Verwertung),<br />

- die Beseitigung von Abfällen.<br />

(2) Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> sind ferner:<br />

- die Information und Beratung <strong>der</strong> Abfallbesitzer über<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> Vermeidung, <strong>der</strong> Verwertung und <strong>der</strong><br />

Beseitigung von Abfällen hinsichtlich <strong>der</strong> Abfälle, die nicht<br />

gemäß § 4 Absatz 1 ausgeschlossen sind (hinsichtlich <strong>der</strong><br />

ausgeschlossenen Abfälle obliegt die Information und Beratung<br />

<strong>der</strong> Abfallbesitzer <strong>der</strong> zuständigen Behörde),<br />

- die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung <strong>der</strong> Straßenpapierkörbe,<br />

soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist sowie<br />

- das Einsammeln, Beför<strong>der</strong>n und Beseitigen von verbotswidrig<br />

abgelagerten Abfällen von den <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />

zugänglichen Grundstücken im <strong>Stadt</strong>gebiet.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> betreibt zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben gemäß §§ 1<br />

und 2 nach Maßgabe <strong>der</strong> Gesetze und dieser Satzung eine<br />

öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine wirtschaftliche und<br />

rechtliche Einheit. Die <strong>Stadt</strong> kann sich zur Erfüllung von Aufgaben<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise Dritter bedienen.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong> wirkt darauf hin, daß bei Veranstaltungen, die auf<br />

Grundstücken o<strong>der</strong> in öffentlichen Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG beachtet<br />

und insbeson<strong>der</strong>e vorrangig Gebrauchsgüter verwendet<br />

werden, die sich durch Wie<strong>der</strong>verwendbarkeit o<strong>der</strong> Verwertbarkeit<br />

auszeichnen.<br />

§ § 2<br />

2<br />

Umfang Umfang und und Verfahren Verfahren <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abfallentsorgung<br />

Abfallentsorgung<br />

1) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Spiegelstrich,<br />

umfassen auch die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen des<br />

Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsystem,<br />

Beför<strong>der</strong>ns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns.<br />

2) Das Einsammeln und Transportieren wird im Umleerverfahren<br />

mit Abfallbehältern durchgeführt. Ferner erfolgt die Abfuhr<br />

<strong>der</strong> durch die <strong>Stadt</strong> zugelassenen Abfallsäcke. Die Abfuhr<br />

<strong>der</strong> sperrigen Abfälle, <strong>der</strong> Schadstoffe, <strong>der</strong> Bioabfälle<br />

sowie des Elektronikschrotts erfolgt im Rahmen des § 19.<br />

Soweit Abfälle an einer Sammelstelle eingesammelt werden,<br />

ist <strong>der</strong> Abfall zu <strong>der</strong> Sammelstelle zu bringen. Das Nähere<br />

ergibt sich aus Abschnitt III dieser Satzung.<br />

(3) Es werden folgende Abfallbeseitigungsanlagen betrieben:<br />

a) Müllheizkraftwerk <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, Sandstraße, geöffnet<br />

von montags bis freitags von 7.30 bis 16.30 Uhr<br />

und samstags von 7.30 bis 13.30 Uhr (bzw. entsprechend<br />

<strong>der</strong> aktuellen Benutzungsordnung), zur Entsorgung von<br />

Abfällen, die in <strong>der</strong> dieser Satzung beigefügten Anlage<br />

entsprechend gekennzeichnet sind; Annahmeschluß für<br />

sperrige Abfälle ist jeweils eine halbe Stunde vor Ende<br />

<strong>der</strong> Öffnungszeiten.<br />

b) Deponie Bärenloch, Cronenberger Straße, geöffnet von<br />

montags bis donnerstags von 7.30 bis 16.00 Uhr, freitags<br />

von 7.30 bis 13.00 Uhr und samstags von 7.30 Uhr<br />

bis 12.00 Uhr (bzw. entsprechend <strong>der</strong> aktuellen Benutzungsordnung),<br />

zur Entsorgung von Abfällen, die in <strong>der</strong><br />

dieser Satzung beigefügten Anlage entsprechend gekennzeichnet<br />

sind.<br />

2/28 Nr. 50/20.12.2001<br />

Satzung Satzung über über die die Abfallentsorgung Abfallentsorgung in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

(Abfallentsorgungssatzung (Abfallentsorgungssatzung - - AbfS)<br />

AbfS)<br />

vom vom 14. 14. Dezember Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

c) Mulch- und Kompostieranlage <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, Focher<br />

Straße, geöffnet von montags bis freitags von 7.30 bis<br />

15.45 Uhr, samstags von 7.30 - 12.15 Uhr.<br />

§ § 3 3<br />

3<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ein solcher Teil<br />

<strong>der</strong> Erdoberfläche, <strong>der</strong> auf einem beson<strong>der</strong>en Grundbuchblatt<br />

o<strong>der</strong> auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt<br />

unter einer beson<strong>der</strong>en Nummer im Verzeichnis <strong>der</strong> Grundstücke<br />

gebucht ist, so daß ein Grundstück auch aus mehreren<br />

Flurstücken bestehen kann (Buchgrundstück). Die Zusammenfassung<br />

mehrerer Buchgrundstücke zu einer "wirtschaftlichen<br />

Einheit" kommt nur dann in Betracht, wenn<br />

dies aus Gründen <strong>der</strong> Gebührengerechtigkeit geboten ist.<br />

(2) Bei den in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen<br />

Begriffen (z. B. Eigentümer, Erbbauberechtigter, Nießbraucher,<br />

Betriebsinhaber, Bewohner, Anschluß- und Benutzungsberechtigter<br />

und -pflichtiger, Abfallerzeuger, Abfallbesitzer,<br />

Hersteller, Vertreiber, Endverbraucher, Letztabnehmer<br />

und Gebührenschuldner) ist jeweils die sprachliche Form <strong>der</strong><br />

Geschlechtsbezeichnung maßgebend, die auf die jeweilige<br />

natürliche o<strong>der</strong> juristische Person zutrifft. Bei mehreren Personen,<br />

auf die <strong>der</strong> gleiche Sachverhalt zutrifft (z. B. Miteigentümer),<br />

gelten die Rechtsfolgen für jede einzelne dieser Personen.<br />

(3) Abfälle zur Verwertung im Sinne dieser Satzung sind Abfallbestandteile,<br />

die zur Wie<strong>der</strong>verwertung o<strong>der</strong> für die Herstellung<br />

neuer Produkte geeignet sind, wie beispielsweise Glas,<br />

Papier und Kartonagen, organische Abfälle, Grünabfälle, Holz,<br />

Metall, Leichtstoffverpackungen etc. Abfälle zur Verwertung<br />

sind vom Restmüll und schadstoffhaltigem Abfall getrennt zu<br />

halten, sortenrein und frei von Abfällen zur Beseitigung zu<br />

sammeln und ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten.<br />

§ § 4<br />

4<br />

Ausgeschlossene Ausgeschlossene Abfälle<br />

Abfälle<br />

(1) Von <strong>der</strong> Abfallentsorgung ausgeschlossen sind:<br />

a) die Abfälle, die in <strong>der</strong> dieser Satzung beigefügten Anlage<br />

ohne Zuordnung einer Abfallbeseitigungsanlage aufgeführt<br />

sind o<strong>der</strong> den dort genannten Anfor<strong>der</strong>ungen nicht<br />

entsprechen,<br />

b) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung<br />

nach § 24 KrW-/AbfG eingeführt sind, soweit entsprechende<br />

Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen<br />

(Vorbehaltlich einer Mitwirkung nach § 24 Abs. 2 Nr.<br />

4 KrW-/AbfG),<br />

c) Abfälle aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />

soweit Dritten o<strong>der</strong> privaten Entsorgungsträgern<br />

Pflichten zur Entsorgung nach den §§ 16 (Abs. 2),<br />

17 o<strong>der</strong> 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind.<br />

(2) Nur vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n ausgeschlossen sind<br />

a) pflanzliche Abfälle von land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftlich o<strong>der</strong><br />

gärtnerisch genutzten Grundstücken mit Ausnahme<br />

pflanzlicher Abfälle in geringen Mengen aus Haus- und<br />

Kleingärten (Kleingartenabfälle), soweit sie in zugelassenen<br />

Abfallgefäßen (§ 14 Absätze 1 und 2) gesammelt<br />

werden können; soweit Kleingartenabfälle verbrannt<br />

werden dürfen, ist das Verbrennen nur an Werktagen<br />

montags bis freitags von 9.00 bis 19.00 Uhr und samstags<br />

von 9.00 bis 14.00 Uhr zulässig,<br />

b) Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die nicht in zugelassenen<br />

Abfallgefäßen (§ 14) gesammelt werden können,<br />

sowie Erdaushub, Bauschutt, und die in § 19 Absatz 1<br />

Satz 2 genannten Abfälle.<br />

(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus kann die <strong>Stadt</strong> in Einzelfällen<br />

mit Zustimmung <strong>der</strong> Bezirksregierung Abfälle von <strong>der</strong><br />

Entsorgung insgesamt o<strong>der</strong> vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n<br />

ausschließen, wenn diese nach ihrer Art o<strong>der</strong> Menge<br />

nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt<br />

werden können. Die <strong>Stadt</strong> kann den Besitzer solcher<br />

Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung <strong>der</strong> Bezirksregierung<br />

auf seinem Grundstück so zu lagern, daß das<br />

Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit (§ 2 AbfG) nicht beeinträchtigt wird.<br />

(4) Soweit Abfälle von <strong>der</strong> Entsorgung durch die <strong>Stadt</strong> ausgeschlossen<br />

sind, ist <strong>der</strong> Besitzer dieser Abfälle nach den abfallrechtlichen<br />

Vorschriften zur Entsorgung <strong>der</strong> Abfälle verpflichtet.<br />

Ausgeschlossene Abfälle dürfen nicht bei einer<br />

<strong>der</strong> in § 2 Absatz 3 genannten städtischen Abfallentsorgungsanlagen<br />

angeliefert, nur vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n<br />

ausgeschlossene Abfälle nicht in von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zugelassene<br />

Abfallgefäße eingefüllt werden.<br />

Abschnitt Abschnitt II<br />

II<br />

Begründung Begründung des des Benutzungsverhältnisses,<br />

Benutzungsverhältnisses,<br />

allgemeine allgemeine Rechte Rechte und und Pflichten Pflichten aus aus dem<br />

dem<br />

Benutzungsverhältnis<br />

Benutzungsverhältnis<br />

§ § § 5 5<br />

5<br />

Anschluß- Anschluß- Anschluß- und und Benutzungsrecht<br />

Benutzungsrecht<br />

Benutzungsrecht<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> liegenden<br />

Grundstücks ist berechtigt, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den Anschluß seines<br />

Grundstücks an die städtische Abfallentsorgung zu verlangen<br />

(Anschlußrecht).<br />

(2) Der Anschlußberechtigte und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer hat im<br />

Rahmen <strong>der</strong> §§ 2 und 4 das Recht, die auf seinem Grundstück<br />

o<strong>der</strong> sonst bei ihm im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angefallenen Abfälle <strong>der</strong><br />

städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).<br />

(3) Soweit das Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n von Abfällen durch<br />

die <strong>Stadt</strong> ausgeschlossen ist (§ 4 Absätze 2 und 3), erstreckt<br />

sich das Anschluß- und Benutzungsrecht nur darauf, die<br />

Abfälle in einer von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> betriebenen Abfallentsorgungsanlage<br />

behandeln, lagern o<strong>der</strong> ablagern zu lassen. Die zum<br />

Anschluß und zur Benutzung Berechtigten können sich dazu<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 2 und 9 <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Verfügung<br />

gestellten Abfallentsorgungsanlagen bedienen.<br />

§ § 6<br />

6<br />

Anschluß- Anschluß- und und Benutzungszwang<br />

Benutzungszwang<br />

(1) Je<strong>der</strong> Anschlußberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück<br />

im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung<br />

<strong>der</strong> Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger<br />

und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en<br />

Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet,<br />

die betreffenden Grundstücke anzuschließen, soweit<br />

sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen<br />

und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung<br />

erfor<strong>der</strong>n, sofern die Abfälle nicht vom Einsammeln<br />

und Beför<strong>der</strong>n ausgeschlossen sind (Anschlußzwang).<br />

(2) Der Anschlußpflichtige und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer ist<br />

verpflichtet, im Rahmen <strong>der</strong> §§ 2 und 4 die auf seinem Grundstück<br />

o<strong>der</strong> sonst bei ihm im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angefallenen<br />

überlassungspflichtigen Abfälle <strong>der</strong> städtischen Abfallentsorgung<br />

satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang).<br />

(3) Soweit das Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n von überlassungspflichtigen<br />

Abfällen durch die <strong>Stadt</strong> ausgeschlossen ist (§ 4<br />

Absatz 2 und 3), sind die Abfälle zu einer nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

§§ 2 und 9 von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Verfügung gestellten Abfallbeseitigungsanlage<br />

zu beför<strong>der</strong>n.<br />

(4) Dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegen nicht<br />

pflanzliche Abfälle, soweit sie außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen<br />

nach <strong>der</strong> Pflanzen-Abfall-Verordnung<br />

entsorgt werden dürfen.<br />

§ § 7<br />

7<br />

Befreiungen Befreiungen und und Ausnahmen Ausnahmen vom vom Anschluß- AnschlußAnschluß- und und Benutzungszwang<br />

Benutzungszwang<br />

(1) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die<br />

städtische Abfallentsorgungseinrichtung kommt auf Antrag<br />

bei privaten Haushaltungen nur in Betracht, wenn Abfälle zur<br />

Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die<br />

städtische Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen<br />

Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5<br />

Abs. 3 KrW-/AbfG verwertet werden (Eigenverwertung).<br />

(2) Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist<br />

durch die privaten Haushaltungen auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

durch geeignete Unterlagen (Pläne, Bescheinigungen, Verträge<br />

mit Dritten und ähnliche Nachweise) nachzuweisen (§<br />

13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG).<br />

(3) Die Befreiung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen<br />

verbunden werden. Sie darf nur befristet o<strong>der</strong> unter<br />

dem Vorbehalt des Wi<strong>der</strong>rufs erteilt werden.<br />

(4) Bis zur Bewilligung des Antrages bleibt <strong>der</strong> Anschluß- und<br />

Benutzungszwang gemäß § 6 bestehen.<br />

(5) Besitzer von Stoffen im Sinne des § 19 Absatz 6, 2. Halbsatz<br />

sind vom Anschluß- und Benutzungszwang befreit, soweit<br />

die Stoffe zulässigerweise durch den Vertreiber zurückgenommen<br />

werden und eine an<strong>der</strong>weitige ordnungsgemäße<br />

Entsorgung sichergestellt ist.<br />

(6) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kommt<br />

für Erzeuger/Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en<br />

Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei Industrie- und Gewerbebetrieben, auf Antrag nur<br />

in Betracht, wenn <strong>der</strong> Erzeuger/Besitzer von Abfällen die bei<br />

ihm anfallenden Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung)<br />

und keine überwiegenden öffentlichen Interessen<br />

eine Überlassung <strong>der</strong> Abfälle zur Beseitigung erfor<strong>der</strong>n (§<br />

13 Abs.1, Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG). Überwiegende öffentliche<br />

Interessen sind insbeson<strong>der</strong>e dann gegeben, wenn<br />

ohne eine Abfallüberlassung an die <strong>Stadt</strong> als öffentlich-rechtlicher<br />

Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, <strong>der</strong> Bestand,<br />

die Funktionstüchtigkeit o<strong>der</strong> die wirtschaftliche Auslastung<br />

<strong>der</strong> vorhandenen o<strong>der</strong> künftigen städtischen Abfallentsorgungseinrichtungen<br />

beeinträchtigt wird.<br />

(7) Der Benutzungszwang gemäß § 6 Abs. 2 besteht nicht,<br />

- soweit Abfälle nach § 4 Abs. 1 - 3 von <strong>der</strong> Abfallentsorgung<br />

ausgeschlossen sind,<br />

- soweit Abfälle, die nicht beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftige<br />

Abfälle sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen<br />

und schadlosen Verwertung zugeführt werden,<br />

- soweit Abfälle, die nicht beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürf-tige<br />

Abfälle sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen<br />

und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn<br />

und soweit dies <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nachgewiesen wird und nicht überwiegende<br />

öffentliche Interessen entgegenstehen.<br />

§ § 8<br />

8<br />

An<strong>der</strong>e An<strong>der</strong>e Berechtigte Berechtigte und und Verpflichtete<br />

Verpflichtete<br />

Verpflichtete<br />

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden<br />

Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte,<br />

Wohnungs- und Teileigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des<br />

Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen am<br />

Grundstück dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden<br />

von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, daß neben ihnen<br />

an<strong>der</strong>e Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.<br />

§ § 9<br />

9<br />

Benutzung Benutzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abfallbeseitigungsanlagen<br />

Abfallbeseitigungsanlagen<br />

(1) Die Benutzung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> betriebenen Abfallbeseitigungsanlage<br />

zu § 2 Absatz 3 Buchstabe a richtet sich nach<br />

den jeweils geltenden Verbrennungsbedingungen sowie <strong>der</strong><br />

Benutzungsordnung <strong>der</strong> Müllverbrennungsanlage <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Solingen</strong>.<br />

(2) Die Benutzung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> betriebenen Abfallbeseitigungsanlage<br />

zu § 2 Absatz 3 Buchstabe b richtet sich nach<br />

<strong>der</strong> jeweils geltenden Benutzungsordnung für die Deponie<br />

Bärenloch.<br />

(3) Abfälle, die nach § 4 Absätze 2 und 3 vom Einsammeln und<br />

Beför<strong>der</strong>n ausgeschlossen sind, sind <strong>der</strong>gestalt anzuliefern,<br />

daß <strong>der</strong> Betriebsablauf <strong>der</strong> jeweiligen Abfallbeseitigungsanlage<br />

nicht beeinträchtigt wird.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 3<br />

3


Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 2<br />

2<br />

(4) Die Benutzung <strong>der</strong> Deponie ist auf Abfallerzeuger aus dem<br />

Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> beschränkt, soweit in Einzelfällen<br />

durch Verträge nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist.<br />

(5) Die Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung<br />

beginnt mit <strong>der</strong> Aufstellung/Zugänglichmachung <strong>der</strong><br />

gemäß dieser Satzung zur Verfügung gestellten Abfallbehälter,<br />

im Falle des Ausschlusses vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n<br />

mit <strong>der</strong> Anlieferung <strong>der</strong> Abfälle bei <strong>der</strong> betreffenden Abfallbeseitigungsanlage.<br />

§ § 10<br />

10<br />

Anzeigepflicht<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Der Anschlußpflichtige und je<strong>der</strong> Abfallbesitzer hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Zusammensetzung<br />

und Menge, die amtlich gemeldete Anzahl<br />

<strong>der</strong> Bewohner des Grundstücks sowie jede wesentliche Verän<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Zusammensetzung o<strong>der</strong> Menge <strong>der</strong> anfallenden<br />

Abfälle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Wechselt <strong>der</strong> Grundstückseigentümer, so sind sowohl <strong>der</strong> bisherige<br />

als auch <strong>der</strong> neue Eigentümer verpflichtet, die <strong>Stadt</strong> unverzüglich<br />

zu benachrichtigen. Wechselt <strong>der</strong> Inhaber eines Betriebes, aus dem<br />

bisher regelmäßig Abfälle gesammelt bzw. zu einer Abfallbeseitigungsanlage<br />

unmittelbar beför<strong>der</strong>t worden sind, so hat <strong>der</strong><br />

neue Inhaber dies <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unverzüglich mitzuteilen und die nach<br />

Absatz 1 erfor<strong>der</strong>lichen Angaben zu machen.<br />

§ § 11<br />

11<br />

Auskunftspflicht, Auskunftspflicht, Betretungsrecht<br />

Betretungsrecht<br />

(1) Der Anschlußberechtigte ist verpflichtet, über § 10 hinaus<br />

alle für die Abfallentsorgung erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen.<br />

Die Erzeuger o<strong>der</strong> Besitzer von Abfällen haben <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde Auskunft über Betrieb, Anlagen und Einrichtungen<br />

zu erteilen.<br />

(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen<br />

überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das<br />

Betreten <strong>der</strong> Grundstücke zum Zwecke des Einsammelns und<br />

zur Überwachung <strong>der</strong> Getrennthaltung und Verwertung von<br />

Abfällen durch die Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu dulden; auf den<br />

Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen<br />

zu diesem Zweck je<strong>der</strong>zeit zugänglich sein.<br />

(3) Die Anordnungen <strong>der</strong> Beauftragten sind zu befolgen. Wird<br />

einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist<br />

entsprochen, so ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt, die notwendigen<br />

Zwangsmittel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen<br />

Fassung anzuwenden, insbeson<strong>der</strong>e die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Maßnahmen auf Kosten des Anschlußberechtigten durchzuführen<br />

o<strong>der</strong> von an<strong>der</strong>en durchführen zu lassen.<br />

(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ausgestellten<br />

Dienstausweis auszuweisen.<br />

§ § 12<br />

12<br />

Unterbrechung Unterbrechung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abfallentsorgung<br />

Abfallentsorgung<br />

Abfallentsorgung<br />

(1) Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen,<br />

betriebsnotwendige Arbeiten, Arbeitskampfmaßnahmen,<br />

behördliche Verfügungen o<strong>der</strong> Verlegungen des<br />

Zeitpunktes <strong>der</strong> Abfallentsorgung vorübergehend eingeschränkt,<br />

unterbrochen o<strong>der</strong> verspätet durchgeführt, so hat<br />

<strong>der</strong> an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch<br />

auf Schadenersatz, Entgelt- o<strong>der</strong> Gebührenmin<strong>der</strong>ung.<br />

(2) Ist das Einsammeln <strong>der</strong> Abfälle aus einem <strong>der</strong> vorgenannten Gründe<br />

unterblieben, so wird es so bald als möglich nachgeholt.<br />

§ § 13<br />

13<br />

Anfall Anfall <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abfälle, Abfälle, Eigentumsübergang<br />

Eigentumsübergang<br />

(1) Als angefallen zum Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n gelten Abfälle, wenn<br />

sie in zugelassene Abfallgefäße auf dem Grundstück o<strong>der</strong> in<br />

Sammelbehälter gemäß § 14 Abs. 4 Buchstabe a zweckentsprechend<br />

eingebracht sind und zur Abfuhr bereitstehen, für die Abfuhr<br />

sperriger Abfälle (§ 19) bereitgestellt sind o<strong>der</strong> als Schadstoffe<br />

(§ 19) bei einer <strong>der</strong> Sammelstellen abgegeben wurden.<br />

(2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den<br />

von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> betriebenen Abfallbeseitigungsanlagen gelten<br />

Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände einer<br />

dieser Abfallentsorgungsanlagen verbracht worden sind.<br />

(3) Im übrigen gelten Abfälle als angefallen, wenn sie satzungsgemäß<br />

bereitgestellt sind.<br />

(4) Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

über, sobald sie eingesammelt, auf Sammelfahrzeuge verladen<br />

o<strong>der</strong> bei den städtischen Abfallbeseitigungsanlagen<br />

angenommen sind.<br />

(5) Die <strong>Stadt</strong> ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen<br />

suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände<br />

werden als Fundsachen behandelt.<br />

(6) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen<br />

o<strong>der</strong> wegzunehmen.<br />

Abschnitt Abschnitt III<br />

III<br />

Beson<strong>der</strong>e Beson<strong>der</strong>e Rechte Rechte und und Pflichten Pflichten aus aus dem<br />

dem<br />

Benutzungsverhältnis,<br />

Benutzungsverhältnis,<br />

Durchführung Durchführung des des Einsammelns<br />

Einsammelns<br />

§ § 14<br />

14<br />

Abfallgefäße Abfallgefäße (Abfallbehälter (Abfallbehälter und und Abfallsäcke)<br />

Abfallsäcke)<br />

(1) Für das Einsammeln von Siedlungsabfällen mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

in Absatz 4 genannten Art werden folgende Abfallgefäße<br />

("Restmüllbehälter und - säcke") zur Verfügung gestellt:<br />

a) 35-l-Abfallsäcke mit<br />

zweiwöchentlicher Abholung (maximaler Füllgrad: 27,5 l),<br />

b) 60-l-Abfallbehälter mit<br />

wöchentlicher o<strong>der</strong> zweiwöchentlicher Leerung,<br />

c) 80-l-Abfallbehälter mit<br />

wöchentlicher o<strong>der</strong> zweiwöchentlicher Leerung,<br />

Satzung Satzung über über die die Abfallentsorgung Abfallentsorgung in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

(Abfallentsorgungssatzung (Abfallentsorgungssatzung - - AbfS)<br />

AbfS)<br />

vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

d) 110-l-Abfallbehälter mit<br />

wöchentlicher o<strong>der</strong> zweiwöchentlicher Leerung,<br />

e) 120-l-Abfallbehälter mit<br />

wöchentlicher o<strong>der</strong> zweiwöchentlicher Leerung,<br />

f) 240-l-Abfallbehälter mit<br />

wöchentlicher o<strong>der</strong> zweiwöchentlicher Leerung,<br />

g) 770-l-Abfallbehälter mit<br />

wöchentlicher o<strong>der</strong> zweiwöchentlicher Leerung,<br />

h) 1100-l-Abfallbehälter mit<br />

wöchentlicher o<strong>der</strong> zweiwöchentlicher Leerung.<br />

(2) Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln<br />

in Abfallsäcken eignen, sind von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zugelassene<br />

Abfallsäcke zu benutzen. Die Abfallsäcke sind vom Abfallbesitzer<br />

beim autorisierten Einzelhandel und bei den Bürgerbüros<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> zu erwerben. Sie gehen mit dem<br />

Einsammeln in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> über.<br />

(3) Abfallsäcke werden mit ihrem Inhalt entsorgt.<br />

(4) Für das Einsammeln von Verkaufsverpackungen (§ 6 VerpackV)<br />

und Druckerzeugnissen beim Endverbraucher werden folgende<br />

Abfallgefäße ("Wertstofftonnen") zur Verfügung gestellt:<br />

a) für Verpackungen aus Glas, jeweils getrennt für Weiß-,<br />

Grün- und Braunglas, Großbehälter an Sammelstellen<br />

(Sammelbehälter); die Standorte <strong>der</strong> Sammelstellen werden<br />

im <strong>Amtsblatt</strong> "Die <strong>Stadt</strong>" bekannt gegeben,<br />

b) für Verpackungen und Druckerzeugnisse aus Papier o<strong>der</strong> Pappe<br />

(z. B. Pappschachteln, Waschmittelkartons, Zeitungen, Zeitschriften)<br />

120-l-, 240-l- o<strong>der</strong> 1100-l-Abfallbehälter ("Blaue<br />

Tonnen"); Reißwolfpapier (geschred<strong>der</strong>tes Papier) ist hiervon<br />

ausgenommen und über die Restmülltonne zu entsorgen.<br />

c) für die übrigen Verpackungen (z. B. aus Weißblech, Aluminium,<br />

Kunststoff o<strong>der</strong> Verbunden wie Konserven- und<br />

Getränkedosen, Folien, Hohlkörper, Becher, Blister, Schaumstoffe,<br />

Getränkekartons usw.) 120-l-, 240-l- o<strong>der</strong> 1100-l-<br />

Abfallbehälter ("Gelbe Tonnen"), in Ausnahmefällen 70-l-<br />

Abfallsäcke ("Leichtstoffsäcke").<br />

Satz 1 gilt für Transportverpackungen (§ 4 VerpackV) und<br />

Umverpackungen (§ 5 VerpackV) entsprechend, sofern sie<br />

auf Verlangen des Endverbrauchers diesem mit <strong>der</strong> Ware<br />

übergeben wurden.<br />

(5) Die in Absatz 4 genannten Abfälle sind nach den darin genannten<br />

Abfallarten und von übrigen Abfällen getrennt zu halten<br />

und ausschließlich in den dafür jeweils vorgesehenen Abfallgefäßen<br />

zu entsorgen. Verpackungen aus Glas sind zu den Sammelstellen<br />

zu bringen und in die Sammelbehälter einzuwerfen.<br />

(6) An<strong>der</strong>e Gefäße werden we<strong>der</strong> abgefahren noch geleert.<br />

(7) Abfallsäcke nach Absatz 1 Buchstaben a und Absatz 4 Buchstabe<br />

c sind bis zum Ende des Vorjahres bei den Entsorgungsbetrieben<br />

<strong>Solingen</strong>, Dültgenstaler Straße 61, während <strong>der</strong><br />

Dienstzeiten abzuholen. Sie liegen ab einem Monat vor Beginn<br />

des Kalen<strong>der</strong>jahres zur Abholung bereit.<br />

(8) In die Straßenpapierkörbe (§ 1 Abs. 2) dürfen we<strong>der</strong> die nach §<br />

4 ausgeschlossenen, noch die dem Anschluß- und Benutzungszwang<br />

unterliegenden Abfälle, die auf dem Grundstück des<br />

Abfallbesitzers anfallen (§ 6 Abs. 1), eingefüllt werden.<br />

§ § 15<br />

15<br />

Vorzuhaltendes Vorzuhaltendes Abfallgefäßvolumen<br />

Abfallgefäßvolumen<br />

(1) Das für ein Grundstück vorzuhaltende Abfallgefäßvolumen für<br />

Abfälle, mit Ausnahme <strong>der</strong> in § 14 Absatz 4 Buchstabe a genannten<br />

Art, richtet sich nach dem zu erwartenden Abfallaufkommen<br />

infolge <strong>der</strong> Grundstücksnutzung und wird im Rahmen des Anschlußzwangs<br />

von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bestimmt, wobei auch die Anzahl <strong>der</strong><br />

Abfallgefäße und <strong>der</strong> Leerungsrhythmus unter Beachtung <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

<strong>der</strong> Einrichtung festgelegt werden.<br />

(2) Für die Festsetzung von Zahl, Art und Größe <strong>der</strong> Abfallgefäße<br />

gemäß. § 14 Abs. 1 wird bei Wohngrundstücken eine Mindestabfallmenge<br />

von 15 l (bei ordnungsgemäßer und schadloser<br />

Eigenkompostierung auf dem betreffenden Grundstück 10 l)<br />

pro auf dem Grundstück amtlich gemeldeter Person und Woche<br />

zugrundegelegt. Als Gefäßgröße gilt das aus <strong>der</strong> Mindestabfallmenge<br />

errechnete Gefäßvolumen. Weicht das errechnete<br />

Volumen von den Gefäßgrößen gemäß § 14 Abs. 1 Buchstaben<br />

a - h ab, gilt das nächstniedrigere Abfallgefäßvolumen als Mindestausstattung.<br />

Das Abfallgefäß mit 35 l Inhalt (bei zweiwöchentlicher<br />

Leerung) ist die Mindestausstattung auf dem<br />

Wohngrundstück. Bei Festlegung des Mindestvolumens ist bei<br />

Abfallsäcken von 78 % des Fassungsvermögens auszugehen.<br />

(3) Bei sonstigen Grundstücken richtet sich das erfor<strong>der</strong>liche<br />

Behältervolumen nach den Erfor<strong>der</strong>nissen einer geordneten<br />

Abfallentsorgung, den betrieblichen Erfor<strong>der</strong>nissen und bestehenden<br />

Erfahrungswerten. Sie müssen für Abfälle mindestens<br />

mit einem 120-l-Abfallbehälter mit zweiwöchentlicher<br />

Leerung im Sinne des § 14 Absatz 1 angeschlossen sein.<br />

(4) Abfallbehälter nach § 14 Absatz 4 Buchstabe b und c können<br />

auf Antrag <strong>der</strong> Anschlußberechtigten für mehrere Grundstükke<br />

gemeinsam genutzt werden, sofern die beteiligten Anschlußberechtigten<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nachweisen, daß die uneingeschränkte<br />

Benutzung <strong>der</strong> auf dem jeweils an<strong>der</strong>en Grundstück<br />

aufgestellten Abfallbehälter schuldrechtlich gesichert ist.<br />

(5) Abfallbehälter nach § 14, Abs. 1 Buchstaben b - h, können<br />

auf Antrag <strong>der</strong> Anschlußberechtigten für unmittelbar benachbarte<br />

Grundstücke gemeinsam genutzt werden, sofern die<br />

beteiligten Anschlußberechtigten gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

nachweisen, daß die uneingeschränkte Benutzung <strong>der</strong> auf dem<br />

jeweils an<strong>der</strong>en Grundstück aufgestellten Abfallgefäße schuldrechtlich<br />

gesichert ist. § 15 Abs. 2 gilt hier entsprechend.<br />

(6) Wird festgestellt, daß die vorhandenen Abfallgefäße für die<br />

Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen<br />

o<strong>der</strong> werden die Füllgewichte gemäß § 17 Absatz 6<br />

überschritten und sind zusätzliche Abfallgefäße für die Aufnahme<br />

des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht beantragt<br />

worden, so haben die Anschlußpflichtigen nach schriftlicher<br />

Auffor<strong>der</strong>ung durch die <strong>Stadt</strong> das Aufstellen <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>li-<br />

chen Abfallbehälter/Abfallsäcke in Verbindung mit dem erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Leerungsrhythmus zu dulden.<br />

§ § 16<br />

16<br />

Standplatz Standplatz und und Transportweg Transportweg <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abfallbehälter<br />

Abfallbehälter<br />

(1) Der Anschlußpflichtige hat die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu<br />

treffen, um das Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n des Abfalls ohne<br />

Schwierigkeiten und Zeitverlust zu sichern. Die <strong>Stadt</strong> bestimmt<br />

nach Anhörung des Anschlußpflichtigen den Standplatz <strong>der</strong><br />

Abfallbehälter nach den Vorschriften <strong>der</strong> Absätze 3 bis 11.<br />

(2) Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Wird für<br />

ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung<br />

beantragt (für einen Neubau), so ist <strong>der</strong> Standplatz<br />

<strong>der</strong> Abfallbehälter im Lageplan unter Beachtung <strong>der</strong><br />

Vorschriften <strong>der</strong> Abs. 3 - 11 einzutragen.<br />

(3) Abfallbehälter sind in geschlossenen Räumen o<strong>der</strong> im Freien<br />

grundsätzlich zu ebener Erde aufzustellen. In <strong>der</strong> Regel muß für<br />

jeden Abfallbehälter mit 60 l, 80 l, 110 l, 120 l, 240 l Inhalt eine<br />

Standfläche von mindestens 0,75 m x 0,75 m und ein Zugang<br />

von mindestens 1,20 m Breite für den Transport des Abfallbehälters<br />

zum Abfalltransportfahrzeug zur Verfügung stehen. In<br />

<strong>der</strong> Regel muß in geschlossenen Räumen o<strong>der</strong> bei überdachten<br />

Sammelstandplätzen die lichte Deckenhöhe mindestens 2 m<br />

betragen. Die Abstellräume sowie die Zugänge sind ausreichend<br />

elektrisch zu beleuchten. In <strong>der</strong> Regel muß für jeden Abfallgroßbehälter<br />

mit 770 l o<strong>der</strong> 1100 l Inhalt eine Standfläche von<br />

mindestens 1,75 m Breite x 1,50 m Tiefe und ein Abrollweg von<br />

mindestens 1,50 m Breite zur Verfügung stehen.<br />

(4) Der Standplatz und <strong>der</strong> Transportweg sollen mit einem harten,<br />

ebenen, dauerhaften und leicht zu reinigenden Belag<br />

(Platten, Beton o<strong>der</strong> ähnliches) versehen sein, <strong>der</strong> das Absetzen<br />

und das übliche Abrollen <strong>der</strong> Abfallbehälter o<strong>der</strong> das<br />

Beför<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Abfallgroßbehälter aushält.<br />

(5) Im Freien gelegene Standplätze sollen mit immergrünem<br />

Strauchwerk so umpflanzt werden, daß <strong>der</strong> Abfallbehälter <strong>der</strong><br />

Sicht von <strong>der</strong> Straße her entzogen ist.<br />

(6) Der Standplatz soll so angelegt werden, daß auf dem Weg<br />

zum Abfalltransportfahrzeug keine Stufen, Rinnen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Unebenheiten vorhanden sind. Etwaige Höhenunterschiede<br />

sollen durch Rampen (maximale Steigung 1:10 bei Abfallbehältern<br />

mit 60 l, 80 l, 110 l, 120 l o<strong>der</strong> 240 l Inhalt, 1:20 bei<br />

Abfallgroßbehältern mit 770 l o<strong>der</strong> 1100 l Inhalt) ausgeglichen<br />

werden. Standplätze und Transportwege sollen saubergehalten<br />

werden.<br />

(7) Der Transportweg vom Standplatz zum Fahrbahnrand <strong>der</strong> Straße<br />

soll höchstens 10 m betragen.<br />

(8) Der Transportweg auf dem Grundstück soll stets in verkehrssicherem<br />

Zustand gehalten werden. Türen und Tore sollen<br />

mit einer Feststellvorrichtung versehen sein. Die Wege sollen<br />

von Schnee und Eis freigehalten werden. Ist <strong>der</strong> Transport <strong>der</strong><br />

Abfallbehälter über Stufen o<strong>der</strong> durch Hauseingänge unvermeidbar,<br />

so haftet die <strong>Stadt</strong> dem Anschluß- und Benutzungspflichtigen<br />

für hierdurch eintretende Beschädigungen nur bei<br />

Vorsatz o<strong>der</strong> grober Fahrlässigkeit.<br />

(9) Abfallbehälter können auch in Abfallbehälterschränken o<strong>der</strong><br />

hinter Sichtblenden abgestellt werden. Dabei sind folgende<br />

Außenmaße <strong>der</strong> Abfallbehälter zu beachten:<br />

Behältervolumen Höhe in cm Breite in cm Tiefe in cm<br />

60 l 93,5 45 53<br />

80 l 93,5 45 53<br />

110 l 95 58 Durchmesser<br />

120 l 93,5 48 55,3<br />

240 l 108 58 74<br />

770 l 147 136 105<br />

1100 l 147 136 130<br />

(10) Abfallbehälter dürfen nur dann in Kellern aufgestellt werden, wenn<br />

eine Unterbringungsmöglichkeit nach den Absätzen 3 bis 9 nicht<br />

gegeben ist. In diesem Falle muß ein Schacht vorhanden sein, dessen<br />

Innenmaße, mindestens 75 cm x 75 cm betragen müssen. Es ist<br />

ein Aufzug einzubauen, dessen Bodenfläche in ausgefahrenem<br />

Zustand mit dem weiteren Transportweg in gleicher Höhe liegen<br />

muß. Die Handwinde soll am Deckel <strong>der</strong> oberen Schachtabdeckung<br />

angebracht sein. Die aufklappbare Schachtabdeckung muß Scharniere<br />

aufweisen und mit einem Feststeller versehen sein.<br />

(11) In Kellerräumen, in denen sich Gas-, Strom- o<strong>der</strong> Wasserzähler<br />

befinden, dürfen keine Abfallgefäße aufgestellt werden.<br />

(12) Für Transporterschwernisse bei <strong>der</strong> Entleerung <strong>der</strong> Abfallbehälter<br />

- bei Überschreitung <strong>der</strong> Entfernung nach § 16 Abs. 7 (bis<br />

zur maximalen Entfernung zum Fahrbahnrand von 25 m)<br />

bei allen Abfallbehältern,<br />

- den Transport über Stufen (wird nur bei Behältern zwischen<br />

60 l und 240 l durchgeführt) o<strong>der</strong><br />

- die Aufstellung in Kellern gemäß Absatz 10 (wird nur bei<br />

Behältern zwischen 60 l und 120 l durchgeführt),<br />

wird von seiten <strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong> eine zusätzliche<br />

Gebühr erhoben (siehe § 21 Abs. 4). Die Gebühr<br />

entfällt, wenn die Anschluß- und Benutzungspflichtigen die<br />

Vorgaben für den Transportweg (Länge/Stufen) durch Eigenleistung<br />

erfüllen bzw. und/o<strong>der</strong> bei Kellerbehältern den Niveauausgleich<br />

durch Eigenleistung vornehmen.<br />

§ § 17<br />

17<br />

Benutzung Benutzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abfallgefäße<br />

Abfallgefäße<br />

(1) Die Abfallgefäße, mit Ausnahme <strong>der</strong> in § 14 Absatz 2 genannten<br />

Abfallsäcke, werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gestellt und die<br />

Abfallbehälter von ihr unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, daß die Abfallgefäße<br />

allen Hausbewohnern und Beschäftigten zugänglich<br />

sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. Er hat<br />

ferner dafür zu sorgen, daß von Abfallgefäßen keine gesundheitlichen<br />

Gefahren ausgehen können.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 4<br />

4<br />

Nr. 50/20.12.2001 3/28


(3)<br />

Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung von von von Seite Seite 3<br />

3<br />

Die Abfallgefäße dürfen nur zur Aufnahme von Abfällen <strong>der</strong> für sie<br />

gemäß § 14 jeweils vorgesehenen Art und nur von Abfällen, die<br />

nicht vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n nach § 4 ausgeschlossen<br />

sind, verwandt werden. Sie sind schonend zu behandeln; sie dürfen<br />

nur so weit gefüllt werden, daß sie sich schließen lassen. Abfälle<br />

dürfen nicht in Abfallgefäße eingestampft, eingeschlämmt o<strong>der</strong> in<br />

ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, komprimierte, brennende,<br />

glühende, heiße, flüssige o<strong>der</strong> explosive Abfälle in Abfallgefäße<br />

zu füllen. Die Abfallbesitzer dürfen die Abfälle nur in die<br />

nach § 14 Abs. 4 Buchstabe a) - c) zur Verfügung gestellten bzw. die<br />

ihnen nach § 15 zugeteilten Abfallbehälter einfüllen.<br />

(4) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die<br />

Abfallgefäße, die Abfalltransportfahrzeuge o<strong>der</strong> die Abfallbeseitigungsanlagen<br />

beschädigen o<strong>der</strong> ungewöhnlich verschmutzen<br />

können, dürfen nicht in Abfallgefäße gefüllt werden.<br />

(5) Abfälle dürfen an Sammelstellen nicht außerhalb <strong>der</strong> dafür<br />

vorgesehenen Abfallbehälter abgelagert werden.<br />

(6) Die in § 14 Absatz 1 aufgeführten Abfallgefäße dürfen folgende<br />

Bruttogewichte nicht überschreiten:<br />

a) 35-l-Abfallsäcke 10 kg<br />

b) 60-l-Abfallbehälter 25 kg<br />

c) 80-l-Abfallbehälter 30 kg<br />

d) 110-l-Abfallbehälter 35 kg<br />

e) 120-l-Abfallbehälter 43 kg<br />

f) 240-l-Abfallbehälter 84 kg<br />

g) 770-l-Abfallbehälter 245 kg<br />

h) 1100-l-Abfallbehälter 350 kg<br />

(7) Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung<br />

<strong>der</strong> Abfallgefäße o<strong>der</strong> durch Einbringen nicht zugelassener<br />

Gegenstände an den Abfalltransportfahrzeugen o<strong>der</strong><br />

den Abfallentsorgungsanlagen entstehen, richtet sich nach<br />

den allgemeinen Vorschriften.<br />

§ § 18<br />

18<br />

Häufigkeit Häufigkeit und und Zeit Zeit <strong>der</strong> <strong>der</strong> Leerung/Entsorgung<br />

Leerung/Entsorgung<br />

(1) Die Abfallgefäße nach § 14 Absatz 1 werden einmal wöchentlich<br />

o<strong>der</strong> zweiwöchentlich, die Abfallgefäße nach § 14 Absatz<br />

4 Buchstaben b und c werden einmal vierwöchentlich geleert/<br />

entsorgt. Die Leerung erfolgt an Werktagen in den Monaten<br />

Mai bis September zwischen 6.00 und 20.00 Uhr und in den<br />

Monaten Oktober bis April zwischen 6.30 und 20.00 Uhr. Die<br />

Tage <strong>der</strong> Leerung bestimmt die <strong>Stadt</strong>.<br />

(2) Die Anschluß- und Benutzungspflichtigen haben dafür zu sorgen,<br />

daß die Müllwerker während <strong>der</strong> Abholzeiten ungehin<strong>der</strong>t<br />

an die Abfallbehälter gelangen können. Abfallbehälter nach<br />

§ 14 Absatz 4 b) und c) und Abfallsäcke, die ordnungsgemäß<br />

verschlossen sein müssen, sind in den Monaten Mai bis September<br />

bis spätestens 6.00 Uhr und in den Monaten Oktober<br />

bis April bis spätestens 6.30 Uhr am Fahrbahnrand so aufzustellen,<br />

daß sie den Straßen- und Fußgängerverkehr we<strong>der</strong> gefährden<br />

noch behin<strong>der</strong>n und die Leerung ohne Schwierigkeiten<br />

und Zeitverlust möglich ist; nach <strong>der</strong> Leerung sind die Abfallbehälter<br />

unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu<br />

entfernen. Können die Abfallbehälter ohne Verschulden <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> nicht geleert o<strong>der</strong> Abfallsäcke nicht abgefahren werden,<br />

so werden sie vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nur<br />

gegen Kostenerstattung geleert o<strong>der</strong> abgeholt; eine Verpflichtung<br />

hierzu seitens <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> besteht nicht. Das gleiche gilt, soweit<br />

die Bruttogewichte nach § 17 Abs. 6 überschritten werden.<br />

(3) Sammelbehälter nach § 14 Absatz 4 Buchstabe a werden nach<br />

Bedarf geleert.<br />

§ § 19<br />

19<br />

Sperrige Sperrige Abfälle Abfälle und und Schadstoffe<br />

Schadstoffe<br />

Schadstoffe<br />

(1) Der Anschlußberechtigte und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer im<br />

Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> hat im Rahmen <strong>der</strong> §§ 2 und 4 das<br />

Recht, sperrige Abfälle aus <strong>der</strong> Wohnung, bis zu zweimal im<br />

Jahr geson<strong>der</strong>t abfahren zu lassen, die wegen ihres Umfanges,<br />

ihres Gewichtes o<strong>der</strong> ihrer Menge nicht in Abfallbehältern untergebracht<br />

werden können. Hierzu gehören nicht Türen, Fenster,<br />

Heizkörper, Waschbecken und ähnliche Gegenstände, die<br />

Bestandteil des Gebäudes waren. Dieser Sperrgutservice kann<br />

einmal pro Jahr unentgeltlich in Anspruch genommen werden,<br />

für den zweiten Abfuhrtermin wird ein Entgelt erhoben. Näheres<br />

dazu regelt die entsprechende Entgeltordnung.<br />

(2) Die sperrigen Abfälle werden auf Anfor<strong>der</strong>ung abgeholt und<br />

sind am Abholtag bis 6.00 bzw. bis 6.30 Uhr (analog § 18<br />

Abs. 2), jedoch frühestens am Tag vor dem Abholtag, am Fahrbahnrand<br />

<strong>der</strong> nächsten mit einem Abfalltransportfahrzeug<br />

befahrbaren öffentlichen Straße bereitzustellen. Dabei ist nach<br />

Elektrogeräten, Holz, Metallteilen und Brennbarem zu separieren.<br />

Unter Holz ist das bewegliche Mobiliar aus Haushaltungen<br />

zu verstehen. Hierzu zählen nur ausrangierte Möbel<br />

und Möbelteile wie Schränke, Tische, Stühle, Betten etc., <strong>der</strong>en<br />

Bestandteile an an<strong>der</strong>en Materialien (Metall, Kunststoff,<br />

Stoff, etc.) weniger als 3% betragen. Der Eisenanteil beschränkt<br />

sich nur auf Schrauben, Nägel, Splinte, Stifte, Scharniere etc..<br />

Diese dürfen eine Länge von 10 cm und einen Durchmesser<br />

von 1 cm nicht überschreiten. Neben naturbelassenem, unbehandeltem<br />

Holz gehört dazu gestrichenes, lackiertes und<br />

beschichtetes Holz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten und<br />

sonst verleimtes Holz. Von <strong>der</strong> Sperrgutabholung ausgeschlossen<br />

sind alle mit Holzschutzmitteln behandelten o<strong>der</strong> imprägnierten<br />

Hölzer sowie Bahnschwellen, Telefonmasten etc.. Die<br />

Abholung ist vom Besitzer des Sperrmülls mit <strong>der</strong> Sperrgutkarte<br />

unter detaillierter Angabe <strong>der</strong> sperrigen, abzuholenden<br />

Abfälle zu beantragen. Der Abfuhrtermin wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

bestimmt und schriftlich mitgeteilt. Nur die angemeldeten<br />

Gegenstände, soweit sie als sperrige Abfälle anerkannt sind,<br />

dürfen bereitgestellt werden und werden abgeholt.<br />

4/28 Nr. 50/20.12.2001<br />

Satzung Satzung über über die die Abfallentsorgung Abfallentsorgung in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

(Abfallentsorgungssatzung (Abfallentsorgungssatzung - - AbfS)<br />

AbfS)<br />

vom vom 14. 14. Dezember Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

(3) Der Abfallbesitzer hat unaufgefor<strong>der</strong>t alle am Abholtag bereitgestellten<br />

sperrigen Abfälle spätestens bis 20.00 Uhr<br />

wie<strong>der</strong> vom Bereitstellungsort zu entfernen, wenn diese<br />

infolge von Betriebsstörungen o<strong>der</strong> höherer Gewalt (z. B.<br />

Schneefall, Glatteis, Eisregen, Sturm, etc.) nicht bis 20.00<br />

Uhr durch die <strong>Stadt</strong> abgeholt werden.<br />

(4) Für sperrige Abfälle, die nicht von zwei Müllwerkern verladen<br />

werden können (70 kg im Einzelfall) o<strong>der</strong> die von <strong>der</strong> Sperrgutabfuhr<br />

ausgeschlossen sind, besteht keine Abholpflicht.<br />

(5) Für die Entsorgung von Schadstoffen aus Haushaltungen<br />

werden folgende Sammelstellen eingerichtet:<br />

a) Müllheizkraftwerk zu den in § 2 Absatz 3 Buchstabe a<br />

genannten Zeiten,<br />

b) Sammelfahrzeug (Schadstoffmobil) im Haltestellensystem;<br />

die Haltepunkte und -zeiten werden im jährlich erscheinenden<br />

Solinger Abfallkalen<strong>der</strong> bekannt gegeben.<br />

(6) Der Abfallbesitzer hat die Schadstoffe von übrigen Abfällen<br />

getrennt zu halten und zu einer <strong>der</strong> Sammelstellen zu bringen,<br />

soweit diese Stoffe nicht durch Rücknahme durch den<br />

Vertreiber <strong>der</strong> Produkte einer an<strong>der</strong>weitigen ordnungsgemäßen<br />

Entsorgung zugeführt werden.<br />

(7) Schadstoffe im Sinne <strong>der</strong> Absätze 5 und 6 sind Abfälle aus<br />

Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur<br />

Wahrung des Wohls <strong>der</strong> Allgemeinheit einer getrennten<br />

Entsorgung bedürfen (§ 5 Absatz 3 LAbfG), insbeson<strong>der</strong>e<br />

Medikamente, Kosmetika, Batterien, Leuchtstoffröhren,<br />

Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Reinigungsmittel,<br />

Lösungsmittel, Farben und Lacke.<br />

(8) Elektronikschrott aus Wohnungen ist einer Wie<strong>der</strong>verwertung<br />

o<strong>der</strong> umweltverträglichen sonstigen Entsorgung zuzuführen.<br />

Diese Abfälle werden auf Anfor<strong>der</strong>ung abgeholt<br />

und sind am Abholtag in den Monaten Mai bis September<br />

bis 6.00 Uhr und in den Monaten Oktober bis April bis 6.30<br />

Uhr am Fahrbahnrand <strong>der</strong> nächsten mit einem Abfalltransportfahrzeug<br />

befahrbaren öffentlichen Straße bereitzustellen.<br />

Der Abholtag wird von den EntsorgungsBetrieben<br />

bestimmt. Die Regelungen des § 19 Absatz 3 sind auch hier<br />

anzuwenden. Unter den Begriff Elektronikschrott fallen:<br />

a) Fernseher, Monitore, Computerbildschirme,<br />

b) Radiogeräte, Verstärker, Plattenspieler, CD-Player, Video-<br />

Kameras, Videorekor<strong>der</strong>, elektronisches Spielzeug, PC-Tastatur,<br />

Nadeldrucker, PC-Computer,<br />

c) Telefongeräte, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Kopierer,<br />

Elektroteile gemischt.<br />

(9) Die Absätze 5 bis 8 gelten entsprechend für Kleinmengen<br />

vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben<br />

sowie Behörden und Einrichtungen <strong>der</strong> öffentlichrechtlichen<br />

Körperschaften, soweit sie mit den in den Absätzen<br />

5 bis 8 genannten Abfällen entsorgt werden können.<br />

(10.1) Für die Entsorgung von Grünschnitt und Bioabfällen aus Haushaltungen<br />

werden folgende Sammelstellen eingerichtet:<br />

a) Mulch- und Kompostieranlage, Focher Straße 165, 42719<br />

<strong>Solingen</strong><br />

b) Sammelfahrzeug (Bioabfall-/Grünschnittcontainer) im Haltestellensystem;<br />

die Haltepunkte und -zeiten werden im jährlich<br />

erscheinenden Solinger Abfallkalen<strong>der</strong> bekanntgegeben.<br />

(10.2) Für Mulch- und Kompostieranlage und Sammelfahrzeug gilt:<br />

Gartenabfälle und Bioabfälle sind getrennt zu sammeln und<br />

auch getrennt abzugeben. Beide Sammelstellen befinden<br />

sich am gleichen Ort.<br />

Bei <strong>der</strong> Grünschnittsammlung werden angenommen:<br />

Baumschnitt, Blumenabfälle, Laub, Rasenschnitt, Strauchschnitt,<br />

Topfpflanzen (ohne Topf), vertrocknete Pflanzen, Wildkräuter.<br />

Bei <strong>der</strong> Bioabfallsammlung werden angenommen:<br />

Fallobst, Gemüsereste, Obstreste, Speisereste gekocht, Speisereste<br />

roh, Tee- und Kaffeesatz, verdorbene Nahrungsmittel,<br />

Zitrusfrüchte.<br />

Zum Einwickeln <strong>der</strong> Bioabfälle dürfen strukturverbessernde<br />

Materialien wie Haushaltswischpapier, Papierservietten, Papiertaschentücher<br />

und Zeitungspapier in kleineren Mengen<br />

verwendet werden.<br />

Alle angelieferten Abfälle müssen frei von an<strong>der</strong>en Störstoffen<br />

und Verpackungsmaterialien sein. Plastiksäcke und -tüten<br />

sowie Bän<strong>der</strong> und Stricke sind vor dem Einwurf zu entfernen.<br />

Nicht angenommen werden:<br />

Erde, sonstiges Erdmaterial, flüssige Speisereste (Suppen,<br />

Saucen), Hochglanzpapier, Hygieneartikel, Illustrierte, Kehricht,<br />

mineralisches Katzenstreu, Speisefette, -öle, Windeln,<br />

Wurzeln, Zigaretten.<br />

(10.3) Nur für das Sammelfahrzeug gilt:<br />

Angenommen wird Grünschnitt aus Privatgärten bis zu einer<br />

Länge von 1,5 m und einem Durchmesser von 15 cm. Dabei<br />

muß dieser frei sein von Verunreinigungen. Die Verpackungen<br />

für den Grünschnitt sind von den Anlieferern wie<strong>der</strong><br />

mitzunehmen. Verpackungen und Schnüre müssen vor dem Einwurf<br />

in den Bioabfall-/Grünschnittcontainer entfernt werden.<br />

Die Anlieferung im PKW ist entgeltfrei. Aus platztechnischen<br />

Gründen ist die Annahme von Anlieferern mit Anhängern<br />

nicht möglich. Die Anlieferung kann in Handfahrzeugen,<br />

wie z. B. Schubkarren, Fahrradanhänger o<strong>der</strong> im PKW (ohne<br />

Anhänger) erfolgen.<br />

(10.4) Nur für die Mulch- und Kompostieranlage gilt:<br />

Die Anlieferung im PKW ist entgeltfrei. Eine Anlieferung<br />

mit Anhängern o<strong>der</strong> größeren Fahrzeugen ist möglich, aber<br />

entgeltpflichtig. Darüber hinaus können auch Baumstämme<br />

über 15 cm Durchmesser und Wurzeln gegen ein Entgelt<br />

abgegeben werden. Näheres dazu regelt die entsprechende<br />

Entgeltordnung.<br />

Abschnitt Abschnitt IV<br />

IV<br />

Benutzungsgebühren<br />

Benutzungsgebühren<br />

§ § 20<br />

20<br />

Gebührenpflicht<br />

Gebührenpflicht<br />

(1) Für die unmittelbare Inanspruchnahme <strong>der</strong> in § 2 Absatz 3<br />

genannten einzelnen Abfallentsorgungsanlagen werden Entgelte<br />

nach den für diese jeweils geltenden Entgeltordnungen<br />

erhoben. Zur Deckung <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Abfallentsorgung und<br />

<strong>der</strong> in § 1 Absatz 2 genannten abfallwirtschaftlichen Aufgaben<br />

im übrigen erhebt die <strong>Stadt</strong> für die Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

Einrichtung öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren.<br />

(2) Gebührenpflichtig sind<br />

a) <strong>der</strong> Eigentümer des an die Abfallentsorgungseinrichtung<br />

angeschlossenen Grundstücks; wenn ein Erbbaurecht bestellt<br />

ist, tritt an die Stelle des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbaubeberechtigte,<br />

b) <strong>der</strong> Inhaber eines auf einem angeschlossenen Grundstück<br />

befindlichen Betriebes,<br />

c) <strong>der</strong> Nießbraucher o<strong>der</strong> sonstige zur Nutzung des angeschlossenen<br />

Grundstücks dinglich Berechtigte.<br />

In den Fällen des § 15 Absatz 5 ist <strong>der</strong>jenige gebührenpflichtig,<br />

auf dessen Grundstück die Abfallbehälter aufgestellt sind.<br />

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />

(3) Im Falle des Eigentumswechsels ist <strong>der</strong> neue Eigentümer vom<br />

Beginn des Monats an gebührenpflichtig, <strong>der</strong> dem Monat<br />

<strong>der</strong> Rechtsän<strong>der</strong>ung folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige<br />

gilt dies entsprechend.<br />

(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des auf den Anschluß<br />

des Grundstücks (Aufstellung <strong>der</strong> Abfallbehälter bzw.<br />

Zurverfügungstellung <strong>der</strong> Abfallsäcke) folgenden Monats. Sie<br />

endet mit Ablauf des Monats, in dem <strong>der</strong> Abfallbehälter eingezogen<br />

wird. Bei Abfallsäcken ist <strong>der</strong> Ablauf des Monats<br />

maßgeblich, in dem die schriftliche Abmeldung bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

eingegangen ist; eine Ermäßigung <strong>der</strong> Gebühr erfolgt nur,<br />

soweit die für den Rest des Erhebungsjahres vorgesehenen<br />

Abfallsäcke zurückgegeben werden.<br />

(5) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Erhebung <strong>der</strong> Gebühren<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden,<br />

daß Beauftragte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> das Grundstück betreten, um die<br />

Erhebungsgrundlagen festzustellen o<strong>der</strong> zu überprüfen.<br />

§ § 21<br />

21<br />

Gebührenmaßstab, Gebührenmaßstab, Gebührensatz<br />

Gebührensatz<br />

(1) Die Gebühr nach § 20 ist eine Jahresgebühr. Die Höhe <strong>der</strong> Gebühr<br />

richtet sich nach dem zur Verfügung gestellten Abfallgefäßvolumen<br />

(Zahl und Größe <strong>der</strong> aufgestellten Abfallbehälter und Anzahl <strong>der</strong><br />

Leerungen bzw. <strong>der</strong> ausgegebenen Abfallsäcke).<br />

(2) Der Gebührensatz für einen 110-l-Abfallbehälter mit wöchentlicher<br />

Leerung beträgt 262,60 Euro. Bei abweichenden Abfallbehältern<br />

verän<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Betrag entsprechend dem Fassungsvermögen.<br />

Bei zweiwöchentlicher Leerung halbiert sich <strong>der</strong> nach Satz 1<br />

und 2 für den jeweiligen Abfallbehälter ermittelte Betrag. Der Gebührensatz<br />

für Abfallsäcke (26 Stück jährlich) nach § 14 Absatz 1<br />

Buchstabe a beträgt ein Achtel des Betrages nach Satz 1.<br />

(3) Für die Abfuhr und Entsorgung <strong>der</strong> Abfallsäcke nach § 14<br />

Absatz 2 wird eine geson<strong>der</strong>te Gebühr erhoben, die zusammen<br />

mit dem Kaufpreis für die Abfallsäcke zu zahlen ist.<br />

Gebührenschuldner ist <strong>der</strong> Letztabnehmer. Der Gebührenanteil<br />

am Kaufpreis des Abfallsackes beträgt 1,65 Euro.<br />

(4) Für Transporterschwernisse nach § 16 Absatz 12 wird je Abfallbehälter<br />

folgende Zusatzgebühr erhoben:<br />

- Erschwernis Transport/Stufen: 25,00 Euro/Jahr<br />

(Behälter zwischen 60 l und 240 l)<br />

- bei wöchentlicher Leerung -<br />

- Erschwernis Transport: 50,00 Euro/Jahr<br />

(770 l - und 1100 l - Behälter)<br />

- bei wöchentlicher Leerung -<br />

- Erschwernis Keller: 67,50 Euro/Jahr<br />

(Behälter zwischen 60 l und 120 l)<br />

- bei wöchentlicher Leerung -<br />

Bei 14-tägiger Leerung halbiert sich die Gebühr.<br />

(5) Die zusätzliche Abholung von Sperrgut über die Regelung<br />

des § 19 Abs. 1 hinaus kann gegen ein kostendeckendes<br />

Entgelt von Seiten <strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe erfolgen.<br />

(6) Ist eine Gebühr auf Grund des § 20 Absatz 3 o<strong>der</strong> 4 für einzelne<br />

Monate zu ermitteln, so wird für jeden Monat ein Zwölftel<br />

<strong>der</strong> Gebühr für das Erhebungsjahr berechnet.<br />

§ § 22<br />

22<br />

Fälligkeit<br />

Fälligkeit<br />

(1) Die Gebühr wird zu je einem Viertel ihres durch Bescheid festgesetzten<br />

Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August<br />

und 15. November fällig, sofern die Gebühr 30 Euro übersteigt.<br />

Gebühren bis 30 Euro werden zu je einer Hälfte des<br />

Jahresbetrages am 15. Februar und am 15. August, Gebühren<br />

bis 15 Euro am 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig.<br />

Im übrigen gilt § 28 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes vom<br />

07. August 1973 (BGBl I S. 965) in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />

Fassung entsprechend.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 werden nachgefor<strong>der</strong>te Gebühren einen<br />

Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />

(3) Die Gebühren können zusammen mit an<strong>der</strong>en Abgaben angefor<strong>der</strong>t<br />

werden. Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Beträge nach Absatz<br />

1 ist die Summe aller in einem Abgabenbescheid zusammengefaßten<br />

Beträge maßgebend.<br />

(4) Die Gebühren nach § 21 Absatz 3 werden beim Erwerb des<br />

Abfallsackes fällig.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 5<br />

5


Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 4<br />

4<br />

Abschnitt Abschnitt V<br />

V<br />

Bußgeldvorschriften<br />

Bußgeldvorschriften<br />

§ § 23<br />

23<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Unbeschadet <strong>der</strong> im Bundes- o<strong>der</strong> Landesrecht getroffenen Regelungen<br />

handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

dieser Satzung zuwi<strong>der</strong>handelt, indem er<br />

a) entgegen § 4 Absatz 4 ausgeschlossene Abfälle in von <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> zugelassene Abfallgefäße einfüllt o<strong>der</strong> bei einer <strong>der</strong> in §<br />

2 Absatz 3 genannten Abfallentsorgungsanlagen anliefert,<br />

b) entgegen § 6 Absatz 2 Abfälle, ohne nach § 7 vom Anschlußo<strong>der</strong><br />

Benutzungszwang befreit zu sein, nicht <strong>der</strong> städtischen<br />

Abfallentsorgung überläßt,<br />

c) entgegen § 10 nicht den erstmaligen Anfall von Abfällen, die<br />

voraussichtliche Zusammensetzung o<strong>der</strong> Menge, die wesentliche<br />

Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zusammensetzung o<strong>der</strong> Menge, den<br />

Wechsel des Grundstückseigentums o<strong>der</strong> den Wechsel des<br />

Betriebsinhabers unverzüglich anzeigt,<br />

d) entgegen § 11 Absatz 1 nicht die erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte erteilt,<br />

e) entgegen § 11 Absatz 2 nicht ungehin<strong>der</strong>ten Zutritt gewährt<br />

o<strong>der</strong> Sammelstellen nicht zugänglich hält,<br />

f) entgegen § 13 Absatz 6 angefallene Abfälle unbefugt durchsucht<br />

o<strong>der</strong> wegnimmt,<br />

g) entgegen § 14 Absatz 5 die genannten Abfälle nicht getrennt<br />

hält o<strong>der</strong> sie in an<strong>der</strong>e Abfallgefäße als die jeweils für sie<br />

vorgesehenen einfüllt,<br />

h) entgegen § 14 Absatz 7 nicht bis zum Ende des Vorjahres die<br />

bei den EntsorgungsBetrieben bereitliegenden Abfallsäcke<br />

abholt,<br />

i) entgegen § 14 Absatz 8 von <strong>der</strong> Beseitigung ausgeschlossene<br />

o<strong>der</strong> auf dem Grundstück anfallende Abfälle in Straßenpapierkörbe<br />

einfüllt,<br />

j) entgegen § 16 Absatz 2 den Standplatz <strong>der</strong> Abfallbehälter<br />

nicht im Lageplan zum Baugenehmigungsverfahren einträgt,<br />

k) entgegen § 17 Absatz 2 als Grundstückseigentümer nicht<br />

dafür sorgt, daß von den Abfallgefäßen keine Gesundheitsgefahren<br />

ausgehen,<br />

l) entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 Abfallgefäße soweit füllt, daß<br />

sie sich nicht mehr schließen lassen,<br />

m) entgegen § 17 Absatz 3 in die Abfallgefäße Abfälle einfüllt,<br />

für die dieses Abfallgefäß nicht vorgesehen ist,<br />

n) entgegen § 17 Absatz 3 Abfälle in Abfallgefäße einstampft<br />

o<strong>der</strong> einschlämmt o<strong>der</strong> Abfälle in Abfallgefäßen verbrennt,<br />

o) entgegen § 17 Absatz 3 komprimierte, brennende, glühende, heiße,<br />

flüssige o<strong>der</strong> explosive Abfälle in ein Abfallgefäß einfüllt,<br />

p) entgegen § 17 Absatz 3 Satz 6 unbefugt Abfälle in Abfallgefäße<br />

einfüllt, die ihm nicht zugeteilt wurden o<strong>der</strong> die nicht<br />

an beson<strong>der</strong>s gekennzeichneten, allgemeinen öffentlichen<br />

Sammelstellen bereitgestellt sind,<br />

q) entgegen § 17 Absatz 4 sperrige Gegenstände, Schnee, Eis o<strong>der</strong><br />

Abfälle, welche die Abfallbehälter, die Abfalltransportfahrzeuge o<strong>der</strong><br />

die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen o<strong>der</strong> ungewöhnlich<br />

verschmutzen können, in Abfallgefäße einfüllt,<br />

r) entgegen § 17 Absatz 5 Abfälle an Sammelstellen außerhalb<br />

<strong>der</strong> vorgesehenen Abfallbehälter ablagert,<br />

s) entgegen § 17 Absatz 6 die Abfallgefäße so befüllt, daß die<br />

jeweils höchstzulässigen Bruttogewichte überschritten werden,<br />

t) entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechend separiert,<br />

u) entgegen § 19 Absatz 4 o<strong>der</strong> 6 Schadstoffe nicht vom übrigen<br />

Abfall getrennt hält,<br />

v) entgegen den Regelungen des § 19 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz,<br />

sperrige Abfälle früher als am Tag vor dem Abfuhrtag am<br />

Fahrbahnrand bereitstellt.<br />

§ § 24<br />

24<br />

Bußgeld<br />

Bußgeld<br />

Vorsätzliche o<strong>der</strong> fahrlässige Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Bestimmungen<br />

dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden.<br />

Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichen Zuwi<strong>der</strong>handlungen höchstens<br />

50.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwi<strong>der</strong>handlungen höchstens<br />

25.000 Euro.<br />

Abschnitt Abschnitt VI<br />

VI<br />

Übergangs- Übergangs- und und Schlußvorschriften<br />

Schlußvorschriften<br />

§ § 25<br />

25<br />

Übergangsvorschriften<br />

Übergangsvorschriften<br />

Übergangsvorschriften<br />

(1) Solange und soweit im Einzelfall wegen <strong>der</strong> örtlichen Verhältnisse<br />

das Aufstellen von Abfallbehältern nach § 14 Absatz 4 zu unbilligen<br />

Härten führt, kann von <strong>der</strong> Verpflichtung des § 14 Absatz 5 im<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Umfang Befreiung erteilt werden. Das Mindestvolumen<br />

nach § 15 Absatz 2 erhöht sich entsprechend.<br />

(2) Die Einführung <strong>der</strong> 60-l-, 80-l-, 120-l- und 240-l- Restmüllbehälter<br />

kann nur sukzessive erfolgen. Ein Anspruch auf Gestellung<br />

dieser Behältergrößen besteht nicht.<br />

(3) Bei Ersatz- o<strong>der</strong> Ergänzungsgestellung besteht kein Anspruch<br />

auf Gestellung eines 110 l Restmüllbehälters.<br />

§ § 26<br />

26<br />

Inkrafttreten<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

Satzung über die Abfallbeseitigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> vom 18.<br />

Dezember 1997 in <strong>der</strong> zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Solingen</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 GO NW eine<br />

Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

Satzung Satzung über über die die Abfallentsorgung Abfallentsorgung in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

(Abfallentsorgungssatzung (Abfallentsorgungssatzung - - AbfS)<br />

AbfS)<br />

vom vom 14. 14. Dezember Dezember Dezember 2001 2001<br />

2001<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />

worden,<br />

c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />

o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />

die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />

H a u g<br />

Oberbürgermeister<br />

Anlage<br />

Anlage<br />

zur zur zur Satzung Satzung über über die die Abfallentsorgung<br />

Abfallentsorgung<br />

in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

(§ (§ 2 2 2 Absatz Absatz 3 3 3 lit. lit. a; a; § § § 2 2 2 Absatz Absatz 3 3 3 lit. lit. b; b; § § § 4 4 4 Absatz Absatz 1 1 1 lit. lit. a)<br />

a)<br />

A. A. Grundsatz Grundsatz Grundsatz für für die die Müllverbrennungsanlage<br />

Müllverbrennungsanlage<br />

Die technische Einrichtung <strong>der</strong> Müllverbrennungsanlage erlaubt<br />

nur die Annahme solcher Abfälle, <strong>der</strong>en Brennverhalten nicht wesentlich<br />

von dem des Hausmülls abweicht und von denen keine<br />

schädlichen Einwirkungen auf die technischen Anlageteile, das<br />

Bedienungspersonal und die Umwelt zu befürchten sind.<br />

Von <strong>der</strong> Annahme zur Verbrennung sind alle Abfälle grundsätzlich<br />

ausgeschlossen, die nach ihrer Art o<strong>der</strong> Menge nicht<br />

zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen<br />

beseitigt werden können, wie:<br />

1. nicht brennbare Stoffe und Abfälle sowie Erde, Bauschutt,<br />

Schnee, Eis, Steine, Sand, Schlamm, Asche und Schlacke,<br />

soweit sie nicht mindestens in einem Verhältnis von 1:10<br />

mit brennbaren Abfällen vermischt sind.<br />

2. Menschliche und tierische Auswurfstoffe, Stalldung und<br />

Wundverbände, ekelerregende o<strong>der</strong> übelriechende Stoffe,<br />

Tierkadaver, Gifte, soweit diese eine Gefahr für die Anlalage<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Bedienungspersonal darstellen.<br />

3. Flüssige o<strong>der</strong> leicht vergasende Stoffe <strong>der</strong> Gefahrenklasse<br />

A I und A II mit Flammpunkten unter 55 Grad Celsius.<br />

4. Stoffe, die wegen ihres hohen Säuregehaltes o<strong>der</strong> Gehaltes<br />

an Chemikalien die Müllverbrennungsanlage gefährden<br />

o<strong>der</strong> die Rauchgasemissionen ungünstig beeinflussen;<br />

im Sinne <strong>der</strong> vom Gesetzgeber auferlegten Emissionsgrenzwerte<br />

ist auf Verlangen <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle<br />

vom Abfallerzeuger anhand einer Analyse die Unbedenklichkeit<br />

<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Verbrennung des Abfalls zu erwartenden<br />

Emissionen nachzuweisen.<br />

5. Leicht entzündbare, radioaktive o<strong>der</strong> explosive Stoffe o<strong>der</strong><br />

Abfälle, zum Beispiel Feuerwerkskörper, Munition und<br />

Karbidrückstände in nassem o<strong>der</strong> trockenem Zustand so<br />

wie Stoffe, die zur Selbstentzündung neigen.<br />

6. Sperrgut je<strong>der</strong> Art, das mit den vorhandenen Hilfsmitteln<br />

nicht zerkleinert werden kann.<br />

7. Kühlgeräte, Elektronikschrott wie zum Beispiel Radio, Fernseher,<br />

Computer.<br />

Daneben Daneben gelten gelten folgende folgende Annahmebedingungen Annahmebedingungen für für Anlie- AnlieAnlie- ferungen ferungen aus aus Industrie Industrie und und Gewerbe: Gewerbe:<br />

Gewerbe:<br />

8. Bei eventueller Genehmigung werden Annahmekriterien<br />

wie zum Beispiel Mengen, Anfahrzeiten, Grenzwerte,<br />

Analysenhäufigkeiten und zulässige Konzentrationen von<br />

Inhaltsstoffen vorgegeben.<br />

9. Keine Monoanlieferungen, vermischt mit an<strong>der</strong>en Abfällen<br />

nach Absprache mit <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle.<br />

10. Verpackte, staubfreie Anlieferung.<br />

11. Alle Kunststoffabfälle <strong>der</strong> Abfallschlüsselnummer 57 101<br />

bis 57 128 sind vor Anlieferung auf eine maximale Kantenlänge<br />

von 10 cm zu zerkleinern. Anlieferungen über 1 cbm<br />

Volumen sind mit <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle abzustimmen.<br />

12. Nicht gerollt, nicht mehrlagig, nicht gebündelt.<br />

13. Das Stückgewicht darf 5 kg nicht überschreiten.<br />

14. Die Verunreinigung des Abfalls ist auf eine tropffreie Restanhaftung<br />

begrenzt.<br />

15. Zweifelsfälle <strong>der</strong> Abfallidentifikationen sind durch eine<br />

Analyse des Abfallerzeugers in Abstimmung mit <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle<br />

auszuräumen.<br />

16. In haushaltsüblichen Mengen.<br />

17. Zugelassen, wenn eine Verwertung nach den gesetzlichen<br />

Auflagen (wie zum Beispiel Verpackungsverordnung) nicht<br />

möglich ist.<br />

18. Maximal 50 kg, verpackte, luftdichte Anlieferung nach<br />

Vorgabe <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle.<br />

19. Stichfest.<br />

20. Maximal 2-Liter-Gebinde.<br />

21. Unter Vorbehalt einer Mengenbegrenzung.<br />

B. B. B. Grundsatz Grundsatz Grundsatz für für für die die die Deponie Deponie Deponie Bärenloch Bärenloch<br />

Bärenloch<br />

Unbeschadet <strong>der</strong> nachfolgend im einzelnen angegebenen<br />

Abfallarten dürfen Abfallstoffe nur abgelagert werden, wenn<br />

hierdurch das Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit nicht beeinträchtigt<br />

wird. Im Zweifelsfall ist durch eine Analyse eines chemischen<br />

Untersuchungsinstitutes o<strong>der</strong> einer sonst behördlichen anerkannten<br />

Stelle nachzuweisen, daß die Abfallstoffe abgelagert<br />

werden können. Der Nachweis ist von demjenigen zu erbringen,<br />

<strong>der</strong> Abfallstoffe ablagern will. Schlammige Abfälle sind<br />

in stichfester Form anzuliefern.<br />

Daneben Daneben gelten gelten folgende folgende folgende Annahmebedingungen:<br />

Annahmebedingungen:<br />

30. ohne auslaugbare grundwassergefährdende Stoffe,<br />

31. stichfest und unter Vorbehalt einer Mengenbegrenzung,<br />

32. staubfreie Anlieferung - verpackt o<strong>der</strong> pelletiert -,<br />

33. vollständig ausgekühlt,<br />

34. zerkleinert,<br />

35. ohne brennbare Bestandteile,<br />

36. sofern keine Wie<strong>der</strong>verwertung möglich<br />

- nachweispflichtig -,<br />

37. Mengenbegrenzung,<br />

38. ohne zur Gasbildung neigende Bestandteile,<br />

39. Kleinmengenanlieferer bis 1 t je Abfallerzeuger/Jahr,<br />

40. Zwischenlagerung zwecks Wie<strong>der</strong>verwertung,<br />

41. Großmengen können auf <strong>der</strong><br />

- Deponie Solinger Straße (Remscheid) in <strong>der</strong> Zeit von<br />

montags, mittwochs und donnerstags 8.00 - 16.30 Uhr;<br />

dienstags 8.00 - 18.30 Uhr, freitags 8.00 - 12.30 Uhr;<br />

Letzte Annahme: 15 Min. vor Schließung<br />

- Deponie Industriestraße (Velbert) in <strong>der</strong> Zeit von<br />

montags bis donnerstags 7.30 - 15.45 Uhr;<br />

freitags 7.30 - 14.15 Uhr<br />

- Deponie Erkrather Landstraße (Düsseldorf-Hubbelrath)<br />

in <strong>der</strong> Zeit von Montag bis Freitag 7.30 - 16.30 Uhr<br />

angeliefert werden.<br />

C. C. Als Bestandteil dieser Satzung gilt <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Bezirksregierung<br />

genehmigte Abfallarten-Katalog in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Fassung.<br />

Satzung<br />

Satzung<br />

über über die die Entsorgung Entsorgung von<br />

von<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

(Entsorgungssatzung (Entsorgungssatzung - - EntsorgS)<br />

EntsorgS)<br />

vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7, 8 und 9 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen (GO NW) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), <strong>der</strong> §§ 2, 4, 6 und 7 des<br />

Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), sowie <strong>der</strong> §§<br />

53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(LWG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 25. Juni<br />

1995 (GV NRW S. 926) und des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung<br />

des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S.<br />

1529, berichtigt Seite 1654), alle in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung,<br />

hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in seiner Sitzung am 13. Dezember<br />

2001 folgende Satzung beschlossen:<br />

Abschnitt Abschnitt I<br />

I<br />

§ § 1<br />

1<br />

Allgemeines<br />

Allgemeines<br />

(1) Um eine ordnungsgemäße und unschädliche Abwasserbeseitigung<br />

sicherzustellen, werden in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> im<br />

Rahmen einer öffentlichen Einrichtung alle Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

entsorgt.<br />

(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung<br />

sind abflußlose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches<br />

sowie diesem entsprechendem Schmutzwasser.<br />

(3) Der Begriff Eigentümer umfaßt alle Eigentümerinnen und Eigentümer<br />

eines o<strong>der</strong> mehrerer Grundstücke mit einer in Absatz<br />

2 genannten Grundstücksentwässerungsanlage. Die Rechte<br />

und Pflichten aus dieser Satzung begünstigen und verpflichten<br />

grundsätzlich den Eigentümer. Der Grundstückseigentümer<br />

wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit,<br />

daß neben ihm an<strong>der</strong>e Anschluß- und Benutzungspflichtige<br />

vorhanden sind. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />

Die Rechte und Pflichten gemäß §§ 1 bis 10 dieser<br />

Satzung gelten entsprechend für Teileigentümer, Wohnungseigentümer,<br />

Erbbauberechtigte, Nießbraucher von Grundstükken,<br />

Wohnungsberechtigte gemäß § 1093 BGB, Pächter von<br />

gärtnerisch, landwirtschaftlich o<strong>der</strong> forstwirtschaftlich genutzten<br />

Grundstücken sowie Inhaber und Pächter von Tankstellen<br />

und Gewerbebetrieben.<br />

(4) Die Entsorgung im Sinne dieser Satzung umfaßt die Entleerung<br />

und Reinigung <strong>der</strong> Anlagen sowie die Abfuhr und Beseitigung<br />

des abgesaugten Anlageinhaltes durch Einleiten in<br />

die städtischen o<strong>der</strong> die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Verfügung gestellten<br />

Entwässerungseinrichtungen entsprechend den allgemein<br />

anerkannten Regeln <strong>der</strong> Abwassertechnik.<br />

(5) Die Entleerung und Abfuhr einschließlich Reinigung erfolgt<br />

ausschließlich durch von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> zugelassene private<br />

Unternehmer. Die Liste dieser Unternehmer wird im <strong>Amtsblatt</strong><br />

DIE STADT <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> öffentlich bekannt gemacht.<br />

(6) Die Behandlung <strong>der</strong> Anlageninhalte wird von den Wasserverbänden,<br />

<strong>der</strong>en Mitglied die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> ist, aufgrund<br />

beson<strong>der</strong>er Bestimmungen vorgenommen.<br />

(7) Von den Bestimmungen dieser Satzung werden Anlagen für<br />

gewerbliches Abwasser und Vorbehandlungsanlagen (z. B.<br />

Abschei<strong>der</strong> u. a.) ausgenommen. Die Wartung und Entsorgung<br />

dieser Anlagen erfolgt aufgrund beson<strong>der</strong>er Bestimmungen.<br />

(8) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend für<br />

Anlagen, für die die Abwasserbeseitigungspflicht durch die untere<br />

Wasserbehörde von <strong>der</strong> Gemeinde auf den gewerblichen<br />

Betrieb o<strong>der</strong> den Betreiber <strong>der</strong> Anlage übertragen worden ist.<br />

(9) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ein solcher Teil <strong>der</strong><br />

Erdoberfläche, <strong>der</strong> auf einem beson<strong>der</strong>en Grundbuchblatt<br />

o<strong>der</strong> auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter<br />

einer beson<strong>der</strong>en Nummer im Verzeichnis <strong>der</strong> Grundstücke<br />

gebucht ist, so daß ein Grundstück auch aus mehreren Flurstücken<br />

bestehen kann (Buchgrundstück). Die Zusammenfassung<br />

mehrerer Buchgrundstücke zu einer "wirtschaftlichen<br />

Einheit" kommt nur dann in Betracht, wenn dies aus Gründen<br />

<strong>der</strong> Gebührengerechtigkeit geboten ist.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 7<br />

7<br />

Nr. 50/20.12.2001 5/28


Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7, 8 und 9 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen (GO NW) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), §§ 3 und 4 des Gesetzes über<br />

die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember<br />

1975 (GV NRW S. 706), und <strong>der</strong> §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom<br />

21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), in <strong>der</strong> jeweils zur Zeit geltenden<br />

Fassung, hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in seiner Sitzung am 13.<br />

Dezember 2001 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ § 1<br />

1<br />

Allgemeines<br />

Allgemeines<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> betreibt die Reinigung <strong>der</strong> dem öffentlichen Verkehr<br />

gewidmeten Straßen, Wege, Plätze, Fußgängerzonen sowie <strong>der</strong><br />

unterirdischen Fußgängerbereiche (öffentliche Straßen) innerhalb<br />

<strong>der</strong> geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen<br />

und Kreisstraßen jedoch nur <strong>der</strong> Ortsdurchfahrten, als<br />

öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2<br />

den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht<br />

umfaßt die Reinigung <strong>der</strong> Fahrbahnen und <strong>der</strong> Gehwege.<br />

Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen,<br />

Parkstreifen, Parkbuchten und Haltestellenbuchten; Gehwege<br />

sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar<br />

von <strong>der</strong> Fahrbahn abgesetzt sind und <strong>der</strong>en Benutzung<br />

durch Fußgänger vorgesehen o<strong>der</strong> geboten ist.<br />

Unterirdische Fußgängerbereiche gelten ganz, Fußgängerzonen<br />

mit Ausnahme eines bei<strong>der</strong>seitigen 2,50 m breiten Streifens<br />

entlang <strong>der</strong> Anliegergrundstücke hinsichtlich <strong>der</strong> Straßenreinigung<br />

als Fahrbahn; Plätze gelten mit Ausnahme eines 2,50<br />

m breiten Streifens vor den Anliegergrundstücken als Fahrbahn,<br />

soweit nicht örtlich eine an<strong>der</strong>e Abgrenzung gegeben ist.<br />

(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfaßt<br />

insbeson<strong>der</strong>e das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und<br />

Gehwegen sowie das Bestreuen <strong>der</strong> Gehwege, Fußgängerüberwege<br />

und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei<br />

Schnee- und Eisglätte.<br />

(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an<br />

die Stelle des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte.<br />

§ § 2<br />

2<br />

Übertragung Übertragung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Reinigungspflicht<br />

Reinigungspflicht<br />

auf auf die die Grundstückseigentümer<br />

Grundstückseigentümer<br />

(1) Die Reinigung <strong>der</strong> Gehwege <strong>der</strong> im anliegenden, einen Bestandteil<br />

dieser Satzung bildenden Straßenverzeichnis aufgeführten<br />

öffentlichen Straßen, <strong>der</strong> Fahrbahnen <strong>der</strong> Straßen<br />

sowie <strong>der</strong> Wege, für die im Straßenverzeichnis keine Reinigungsklasse<br />

angegeben ist, wird den Eigentümern <strong>der</strong> an sie<br />

angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§<br />

5) auferlegt, soweit nicht nach § 4 die Reinigungspflicht bei<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> verbleibt.<br />

Sind die Grundstückseigentümer bei<strong>der</strong> Straßenseiten<br />

reinigungspflichtig ( § 5 Absatz 2), so erstreckt sich die Reinigung<br />

nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil<br />

dieser Satzung.<br />

(2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch<br />

schriftliche Erklärung gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit <strong>der</strong>en Zustimmung<br />

die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen,<br />

wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen<br />

wird; die Zustimmung ist je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>ruflich und nur<br />

so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.<br />

§ § 3<br />

3<br />

Art Art und und Umfang Umfang Umfang <strong>der</strong> <strong>der</strong> Reinigungspflicht Reinigungspflicht Reinigungspflicht nach nach § § 2 2 Absatz Absatz 1<br />

1<br />

(1) Die Gehwege sowie die von den Grundstückseigentümern zu<br />

reinigenden Fahrbahnen sind nach Bedarf, jedoch mindestens<br />

einmal wöchentlich, zu säubern. Belästigende Staubentwicklung<br />

ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind<br />

nach Beendigung <strong>der</strong> Säuberung unverzüglich zu entfernen.<br />

Bei Frost o<strong>der</strong> zu erwartendem Frost darf nicht mit Wasser<br />

gesprengt werden.<br />

(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Breite - mindestens jedoch 1 m - von Schnee freizuhalten.<br />

Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die<br />

für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die<br />

gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern<br />

zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden Stoffen<br />

zu bestreuen. Streusalz o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e auftauende Stoffe<br />

dürfen grundsätzlich auf Gehwegen nicht verwendet werden.<br />

Ihr Gebrauch ist nur bei gefährlichen Gehwegstellen (z. B.<br />

Treppen, Passagen, Brückenauf- und Brückenabgängen, steilen<br />

Gefällstrecken) o<strong>der</strong> in beson<strong>der</strong>s begründeten klimatischen<br />

Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) erlaubt, soweit die Herstellung<br />

eines verkehrssicheren Zustandes mit abstumpfenden<br />

Mitteln allein nicht möglich ist. Baumscheiben und begrünte<br />

Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger<br />

Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.<br />

In <strong>der</strong> Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene<br />

Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles<br />

bzw. nach dem Entstehen <strong>der</strong> Glätte zu beseitigen. Nach<br />

20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 7<br />

Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.<br />

(3) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges<br />

o<strong>der</strong> - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so<br />

zu lagern, das <strong>der</strong> Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr<br />

als unvermeidbar gefährdet o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>t wird. Die Einläufe in<br />

Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee<br />

freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf<br />

den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.<br />

(4) Die nach an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung<br />

des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen<br />

unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach § 2 Verpflichteten<br />

nicht von seiner Reinigungspflicht.<br />

6/28 Nr. 50/20.12.2001<br />

Satzung<br />

Satzung<br />

über über die die Straßenreinigung Straßenreinigung in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

(Straßenreinigungssatzung)<br />

(Straßenreinigungssatzung)<br />

vom om om 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

§ § 4 4<br />

4<br />

Haltestellen Haltestellen für für für öffentliche öffentliche Verkehrsmittel Verkehrsmittel und und Schulbusse<br />

Schulbusse<br />

(1) Über die Verpflichtung <strong>der</strong> Anlieger nach den §§ 2 und 3 hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Reinigung <strong>der</strong> Gehwege hinaus führt die <strong>Stadt</strong> die<br />

weitergehende Winterwartung an Haltestellen für öffentliche<br />

Verkehrsmittel und Schulbusse durch. Diese Haltestellen sind<br />

so von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen, daß ein<br />

möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.<br />

(2) § 2 Absatz 2 gilt sinngemäß.<br />

§ § 5 5<br />

5<br />

Begriff Begriff des des Grundstücks<br />

Grundstücks<br />

(1) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ein solcher Teil <strong>der</strong><br />

Erdoberfläche, <strong>der</strong> auf einem beson<strong>der</strong>en Grundbuchblatt<br />

o<strong>der</strong> auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter<br />

einer beson<strong>der</strong>en Nummer im Verzeichnis <strong>der</strong> Grundstücke<br />

gebucht ist, so daß ein Grundstück auch aus mehreren Flurstücken<br />

bestehen kann (Buchgrundstück). Die Zusammenfassung<br />

mehrerer Buchgrundstücke zu einer "wirtschaftlichen<br />

Einheit" kommt nur dann in Betracht, wenn dies aus Gründen<br />

<strong>der</strong> Gebührengerechtigkeit geboten ist.<br />

(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche<br />

o<strong>der</strong> verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbeson<strong>der</strong>e<br />

durch einen Zugang o<strong>der</strong> eine Zufahrt, möglich ist. Das gilt<br />

in <strong>der</strong> Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie<br />

Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern o<strong>der</strong> in ähnlicher<br />

Weise von <strong>der</strong> Straße getrennt ist, jedoch eine Erschließungsfunktion<br />

zur Straße besteht.<br />

§ § § 6 6<br />

6<br />

Benutzungsgebühren<br />

Benutzungsgebühren<br />

Die <strong>Stadt</strong> erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Absatz 2 KAG<br />

in Verbindung mit § 3 StrReinG NW. Den Kostenanteil, <strong>der</strong> auf das<br />

allgemeine öffentliche Interesse an <strong>der</strong> Straßenreinigung sowie<br />

auf die Reinigung <strong>der</strong> Straßen o<strong>der</strong> Straßenteile entfällt, für die<br />

eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die <strong>Stadt</strong>.<br />

§ § 7 7<br />

7<br />

Gebührenmaßstab Gebührenmaßstab und und Gebührensatz<br />

Gebührensatz<br />

(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind<br />

- die Längen <strong>der</strong> das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße)<br />

zugewandten Grundstücksseiten,<br />

- die Reinigungsklasse und<br />

- die Verkehrsbedeutung <strong>der</strong> Straße.<br />

Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte <strong>der</strong><br />

Grundstücksbegrenzungslinie, die mit <strong>der</strong> Straßenbegrenzungslinie<br />

gleich, parallel o<strong>der</strong> in einem Winkel von weniger<br />

als 45 ° verlaufen; ragt ein Grundstück in die Straßenfläche<br />

hinein, tritt insoweit an die Stelle <strong>der</strong> Grundstücksbegrenzungslinie<br />

die Straßenbegrenzungslinie. Liegt zwischen<br />

Grundstücksbegrenzungslinie und <strong>der</strong> Erschließungsstraße<br />

Fläche desselben Grundstücks, bleibt die Grundstücksbegrenzungslinie<br />

insoweit unberücksichtigt.<br />

Weist ein Grundstück mehrere <strong>der</strong> Erschließungsstraße zugewandte<br />

Grundstücksseiten auf, so sind nur diejenigen<br />

Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die Abschnitten <strong>der</strong> Erschließungsstraße<br />

zugewandt sind, von denen aus unmittelbar,<br />

d. h., ohne an<strong>der</strong>e Abschnitte <strong>der</strong>selben Erschließungsstraße<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Straßen benutzen zu müssen, rechtlich und<br />

tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zum Grundstück besteht.<br />

Weist ein Grundstück keine <strong>der</strong> Erschließungsstraße zugewandte<br />

Grundstücksseite auf, so wird die Grundstücksseite<br />

zugrunde gelegt, die parallel o<strong>der</strong> in einem Winkel von weniger<br />

als 45 ° zur in gera<strong>der</strong> Linie gedachten Verlängerung des<br />

nächstgelegenen Abschnitts <strong>der</strong> Erschließungsstraße verläuft.<br />

(2) Wird ein Grundstück von mehreren zu reinigenden Straßen<br />

erschlossen, so werden die Längen aller Grundstücksseiten zugrunde<br />

gelegt, die diesen Erschließungsstraßen zugewandt sind<br />

o<strong>der</strong> als zugewandt gelten; bei abgeschrägten o<strong>der</strong> abgerundeten<br />

Grundstücksseiten wird <strong>der</strong> Schnittpunkt <strong>der</strong> geraden<br />

Verlängerung <strong>der</strong> Grundstücksseiten zugrunde gelegt.<br />

(3) Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Grundstücksseiten nach Absatz 1 und<br />

2 werden Bruchteile eines Meters wie folgt gerundet:<br />

0 m bis 0,30 m auf 0 m,<br />

0,31 m bis 0,70 m auf 0,50 m,<br />

0,71 m bis 0,99 m auf 1,0 m.<br />

(4) Bei einer zweimaligen wöchentlichen Reinigung <strong>der</strong> Straße beträgt<br />

die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absatz<br />

1 bis 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine<br />

a) Straße, die überwiegend dem<br />

Anliegerverkehr dient<br />

b) Straße, die überwiegend dem<br />

3,193 Euro<br />

innerörtlichen Verkehr dient<br />

c) Anliegerstraße mit<br />

2,555 Euro<br />

hoher Verkehrsbelastung 2,555 Euro<br />

(5)<br />

Bei abweichen<strong>der</strong> Reinigungshäufigkeit verän<strong>der</strong>t sich die Benutzungsgebühr<br />

entsprechend.<br />

Bei einer zweimaligen wöchentlichen Nassreinigung <strong>der</strong> Straße<br />

beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite<br />

(Absatz 1 bis 3), wenn das Grundstück erschlossen<br />

wird durch eine Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr<br />

dient 25,81 Euro.<br />

(6) Die Anzahl <strong>der</strong> Reinigungen in den Reinigungsklassen ist<br />

a) in <strong>der</strong> Reinigungsklasse I siebenmal wöchentlich<br />

- davon zweimal naß<br />

b) in <strong>der</strong> Reinigungsklasse II sechsmal wöchentlich<br />

c) in <strong>der</strong> Reinigungsklasse III dreimal wöchentlich<br />

d) in <strong>der</strong> Reinigungsklasse IV zweimal wöchentlich<br />

e) in <strong>der</strong> Reinigungsklasse V einmal wöchentlich<br />

f) in <strong>der</strong> Reinigungsklasse VI einmal zweiwöchentlich<br />

(7) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in den Absätzen 4 bzw.<br />

5 genannten Straßenarten sowie die Reinigungsklassen nach<br />

Absatz 6 ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Absatz<br />

1 Satz 3).<br />

§ § 8<br />

8<br />

Gebührenpflichtige<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig ist <strong>der</strong> Eigentümer des erschlossenen<br />

Grundstücks. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,<br />

so tritt an die Stelle des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte.<br />

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />

(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist <strong>der</strong> neue Eigentümer<br />

vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, <strong>der</strong> dem Monat<br />

<strong>der</strong> Rechtsän<strong>der</strong>ung folgt.<br />

(3) Der bisherige und <strong>der</strong> neue Eigentümer sind verpflichtet, dem<br />

Oberbürgermeister - EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong>,<br />

Dültgenstaler Straße 61, 42719 <strong>Solingen</strong> - den Eigentumswechsel<br />

innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen,<br />

an<strong>der</strong>nfalls haften beide gesamtschuldnerisch für die in <strong>der</strong><br />

Übergangszeit fällig gewordenen Gebühren.<br />

(4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung <strong>der</strong><br />

Gebühren erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden,<br />

daß Beauftragte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> das Grundstück betreten, um die<br />

Bemessungsgrundlagen festzustellen o<strong>der</strong> zu überprüfen.<br />

§ § § 9 9<br />

9<br />

Entstehung, Entstehung, Entstehung, Än<strong>der</strong>ung Än<strong>der</strong>ung und<br />

und<br />

Fälligkeit Fälligkeit Fälligkeit <strong>der</strong> <strong>der</strong> Gebühr<br />

Gebühr<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, <strong>der</strong><br />

auf den Beginn <strong>der</strong> regelmäßigen Reinigung <strong>der</strong> Straße folgt.<br />

Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige<br />

Reinigung eingestellt wird.<br />

(2) Än<strong>der</strong>n sich die Grundlagen für die Berechnung <strong>der</strong> Gebühr,<br />

so min<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten<br />

des Monats an, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung folgt. Falls die Reinigung<br />

aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat<br />

eingestellt o<strong>der</strong> für weniger als drei Monate eingeschränkt<br />

werden muß, besteht kein Anspruch auf Gebührenmin<strong>der</strong>ung.<br />

(3) Die Benutzungsgebühr wird zu je einem Viertel ihres durch<br />

Bescheid festgesetzten Jahresbetrages am 15. Februar, 15.<br />

Mai, 15. August und 15. November fällig, soweit die Gebühr<br />

30 Euro übersteigt.<br />

Gebühren bis 30 Euro werden zu je einer Hälfte des Jahresbetrages<br />

am 15. Februar und 15. August; Gebühren bis 15<br />

Euro am 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig.<br />

Im übrigen gilt § 28 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes vom<br />

07. August 1973 (BGBl. I S. 965) in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />

Fassung entsprechend.<br />

(4) Abweichend von Absatz 3 werden nachgefor<strong>der</strong>te Gebühren<br />

einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.<br />

(5) Die Gebühren können zusammen mit an<strong>der</strong>en Abgaben angefor<strong>der</strong>t<br />

werden. Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Beträge nach Absatz<br />

3 ist die Summe aller in einem Abgabebescheid zusammengefaßten<br />

Beträge maßgebend.<br />

§ § 10<br />

10<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 2 <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen handelt,<br />

a) wer entgegen § 3 seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt,<br />

b) wer entgegen § 8 Abs. 3 den Wechsel des Grundstückseigentums<br />

nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzeigt,<br />

c) wer entgegen § 8 Abs. 4 die für die Errechnung <strong>der</strong> Gebühren<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte nicht erteilt und wer nicht duldet,<br />

daß Beauftragte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> das Grundstück betreten, um die<br />

Bemessungsgrundlagen festzustellen o<strong>der</strong> zu prüfen.<br />

§ § 11<br />

11<br />

Billigkeitsmaßnahmen<br />

Billigkeitsmaßnahmen<br />

Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 156 Absatz 2, 222, 227<br />

Absatz 1 und § 234 Absatz 1 und 2 <strong>der</strong> Abgabenordnung vom 16.<br />

März 1976 (AO 1977) in Verbindung mit § 12 KAG sowie § 32 <strong>der</strong><br />

Gemeindehaushaltsverordnung in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />

sinngemäß.<br />

§ § 12<br />

12<br />

Inkrafttreten<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> vom 15. Dezember 1995, in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen<br />

Fassung, außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Solingen</strong> (Straßenreinigungssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 GO NW eine<br />

Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />

worden,<br />

c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschlußs vorher beanstandet<br />

o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />

die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />

H a u g<br />

Oberbürgermeister


Satzung<br />

Satzung<br />

über über die die Straßenreinigung Straßenreinigung in in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

(Straßenreinigungssatzung)<br />

(Straßenreinigungssatzung)<br />

vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

Straßenverzeichnis<br />

Straßenverzeichnis<br />

Anlage Anlage zu zu den den §§ §§ §§ 2 2 und und 7 7 <strong>der</strong> <strong>der</strong> Satzung Satzung über über die die Straßenreinigung Straßenreinigung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

Die Bezifferung in <strong>der</strong> Spalte "Straßenart" bedeutet:<br />

1 = Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient<br />

2 = Straße, die überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dient<br />

3 = Anliegerstraße mit hoher Verkehrsbelastung<br />

Die Bezifferung in <strong>der</strong> Spalte "Reinigungsklasse" bedeutet:<br />

I = siebenmal wöchentlich - davon zweimal naß -<br />

II = sechsmal wöchentlich<br />

III = dreimal wöchentlich<br />

IV = zweimal wöchentlich<br />

V = einmal wöchentlich<br />

VI = einmal zweiwöchentlich<br />

Straßenname Straßenname<br />

Teilstück Teilstück<br />

Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Aachener Straße 1 III<br />

Aachener Straße Verbindungsweg zur Baustraße<br />

Abendstraße 1 V<br />

Abteiweg bis Wendehammer einschließlich Stichstraße 1 IV<br />

zu den Grundstücken Nr. 55/57<br />

Abtsfeld 1 V<br />

Abtsfeld Fuß- und Radweg zwischen Nr. 4 und<br />

Steigerhäuschen 21<br />

Abtsfeld Stichweg zu Nr. 17 bis 19<br />

Adalbertstraße 1 VI<br />

Adlerstraße von Beethovenstraße 1 IV<br />

bis Sommerstraße Haus Nr. 24<br />

Adlerstraße von Sommerstraße Haus Nr. 26 bis Ende<br />

Adolf-Clarenbach-Straße 3 IV<br />

Adolf-Kolping-Straße 1 V<br />

Adolfstraße<br />

Agnesstraße 1 VI<br />

Ahornstraße 1 V<br />

Ahrstraße 1 V<br />

Akazienweg 1 V<br />

Alberichweg 1 V<br />

Albertus-Magnus-Straße 1 V<br />

Albrechtstraße 2 IV<br />

Alemannenstraße<br />

Alexan<strong>der</strong>straße bis zur Eisenbahn 1 V<br />

Alfred-Nobel-Straße Weg vom Wendehammer zum Haus Nr. 111 1 VI<br />

Alfred-Nobel-Straße 1 IV<br />

Alfred-Nobel-Straße Weg zu den Stichstraßen Küppersfeld<br />

Alleestraße 2 IV<br />

Allgäustraße bis einschl. Nr. 24 1 VI<br />

Allgäustraße Weg in Richtung Klingenstraße<br />

Alsenstraße 1 VI<br />

Alte Heerstraße von Haaner Straße bis 1 V<br />

Baverter Straße (Haus Nr. 3 bis 7)<br />

Alte Straße 1 V<br />

Alte Ziegelei 1 IV<br />

Altenberger Weg 1 VI<br />

Altenberger Weg Verbindungsweg zur Martinstraße<br />

Altenhofer Straße 2 III<br />

Altenufer<br />

Alter Markt 1 II<br />

Altmarkstraße 1 V<br />

Alzenauer Weg von Nr. 13/15 bis zum Michelsdorfer Weg 1 VI<br />

Alzenauer Weg Verbindungsweg zur Nußbaumstraße<br />

Alzenauer Weg von Löhdorfer Straße bis Nr. 11<br />

Am Bergelchen 1 VI<br />

Am Graben<br />

Am Hecker Banden<br />

Am Kampsiepen 1 VI<br />

Am Kampsiepen Fuß- und Radweg entlang Nr. 28 bis 34<br />

Am Kannenhof 1 V<br />

Am Neumarkt 3 III<br />

Am Neumarkt Verbindungsweg zur Bergstraße<br />

(neben Am Neumarkt 28)<br />

Am <strong>Stadt</strong>garten bis Nr. 30/33 1 IV<br />

Am <strong>Stadt</strong>garten bis Bebauungsende V<br />

Am Wal<strong>der</strong> Busch bis Bebauungsende<br />

Am Wall<br />

Am Weisenhäuschen<br />

Am Witttenberg 1 VI<br />

Amelungenweg 1 V<br />

Ammerweg bis zur Zufahrt zum katholischen Friedhof Ohligs 1 VI<br />

Amorweg 1 VI<br />

Amorweg Stichweg zu Nr. 46<br />

Amorweg Stichweg zu Nr.16 bis 20<br />

Amorweg Stichweg zu Nr.13<br />

Amorweg Stichweg zu Nr. 26 bis 30<br />

Amselstraße 1 IV<br />

Amtstor 1 III<br />

An den Eichen 1 IV<br />

An <strong>der</strong> Jugendherberge bis Bebauungsende von Hahnstraße bis<br />

Wendehammer 1 V<br />

An <strong>der</strong> Jugendherberge Stichweg zu Nr. 12<br />

An <strong>der</strong> Jugendherberge Stichweg zu Nr. 22, 24<br />

An<strong>der</strong>senstraße 1 VI<br />

Entsorgungssatzung<br />

Entsorgungssatzung<br />

Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 5<br />

5<br />

§ § 2<br />

2<br />

Anschluß- Anschluß- und und Benutzungsrecht<br />

Benutzungsrecht<br />

Je<strong>der</strong> Eigentümer eines im <strong>Stadt</strong>gebiet gelegenen Grundstücks,<br />

auf dem sich eine Grundstücksentwässerungsanlage im Sinne dieser<br />

Satzung befindet, ist berechtigt, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> die Entsorgung<br />

<strong>der</strong> auf seinem Grundstück befindlichen Grundstücksentwässerungsanlage<br />

zu verlangen.<br />

§ § 3<br />

3<br />

Begrenzung Begrenzung des des Benutzungsrechts<br />

Benutzungsrechts<br />

In die häuslichen Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen die<br />

in § 4 <strong>der</strong> Entwässerungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in <strong>der</strong> jeweils<br />

gültigen Fassung und die in <strong>der</strong> DIN 4261 in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Fassung aufgeführten sowie alle weiteren, eine Gefährdung darstellenden<br />

Stoffe nicht eingeleitet werden.<br />

§ § 4<br />

4<br />

Ausschluß Ausschluß und und und Befreiung Befreiung von von <strong>der</strong> <strong>der</strong> Entsorgung<br />

Entsorgung<br />

(1) Von <strong>der</strong> städtischen Entsorgung im Rahmen dieser Satzung<br />

ist das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser<br />

ausgeschlossen, das im Rahmen <strong>der</strong> pflanzenbedarfsgerechten<br />

Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich o<strong>der</strong><br />

gärtnerisch genutzte Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls<br />

<strong>der</strong> Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen,<br />

abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen<br />

aufgebracht wird (§ 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG).<br />

(2) Klärschlamm aus Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 kann von<br />

<strong>der</strong> Entsorgung auf Antrag befreit werden, wenn eine Verwertung<br />

<strong>der</strong> Schlämme in einer Form erfolgt, die das Wohl <strong>der</strong><br />

Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.<br />

Bei Verbringen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich o<strong>der</strong><br />

gärtnerisch genutzte Böden gelten die Grenzwerte <strong>der</strong><br />

Klärschlammverordnung vom 25. Juni 1982 (BGBl I S. 734) in<br />

<strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung. Die Befreiung spricht die zuständige<br />

Behörde aus.<br />

§ § 5<br />

5<br />

Anschluß- Anschluß- und und Benutzungszwang<br />

Benutzungszwang<br />

Anschluß- und Benutzungsberechtigte nach § 2 sind verpflichtet,<br />

ihre Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß § 1 Absatz 4 und<br />

5 und § 7 entsorgen zu lassen.<br />

§ § 6<br />

6<br />

Meldepflicht<br />

Meldepflicht<br />

(1) Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

befinden o<strong>der</strong> angelegt werden sollen,<br />

haben alle Verän<strong>der</strong>ungen auf ihren Grundstücken, die<br />

die Entwässerungsverhältnisse beeinflussen können, unverzüglich,<br />

spätestens aber zwei Wochen vor Durchführung <strong>der</strong><br />

Verän<strong>der</strong>ung, <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> anzuzeigen.<br />

(2) Das Anlegen von Grundstücksentwässerungsanlagen unterliegt<br />

den gesetzlichen bau- und wasserrechtlichen Vorschriften<br />

sowie den dazu ergangenen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen.<br />

Im übrigen sind die Bestimmungen <strong>der</strong><br />

Satzung über die Entwässerung und den Anschluß <strong>der</strong> Grundstücke<br />

an die öffentlichen Abwasseranlagen (Entwässerungssatzung)<br />

in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung zu beachten.<br />

§ § 7<br />

7<br />

Entsorgung Entsorgung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

(1) Die Entsorgung <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt<br />

nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Zeitraum von<br />

zwölf Monaten, gerechnet vom Tage <strong>der</strong> letzten Entsorgung.<br />

Auf an<strong>der</strong>en rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende<br />

Verpflichtungen bleiben unberührt.<br />

(2) Der Eigentümer hat die Entsorgung <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlage<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Herstellerhinweise<br />

und <strong>der</strong> DIN 4261 in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung rechtzeitig<br />

bei einem Unternehmer nach § 1 Absatz 5 <strong>der</strong> Satzung als<br />

Beauftragtem <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu beantragen. Der Antrag kann<br />

schriftlich o<strong>der</strong> mündlich gestellt werden.<br />

(3) Auch ohne vorherigen Antrag kann die Grundstücksentwässerungsanlage<br />

entsorgt werden, wenn gesetz- o<strong>der</strong> satzungswidrige<br />

Umstände eine Entsorgung erfor<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> die Voraussetzungen<br />

für die Entsorgung vorliegen und ein Antrag<br />

auf Entsorgung unterbleibt. Die Entsorgung wird dann durch<br />

städtische Kräfte o<strong>der</strong> nach Weisung durch die <strong>Stadt</strong> von einem<br />

Unternehmer nach § 1 Absatz 5 <strong>der</strong> Satzung vorgenommen.<br />

Die gesamten Kosten trägt <strong>der</strong> Eigentümer.<br />

(4) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach <strong>der</strong> Entsorgung<br />

gemäß <strong>der</strong> Betriebsanleitung und unter Beachtung <strong>der</strong> insoweit<br />

geltenden DIN-Vorschriften wie<strong>der</strong> in Betrieb zu nehmen.<br />

§ § 8<br />

8<br />

Wertgegenstände<br />

Wertgegenstände<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> ist nicht verpflichtet, in den Anlageninhalten<br />

nach verlorenen Gegenständen zu suchen o<strong>der</strong> suchen zu lassen.<br />

Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen<br />

zu behandeln.<br />

§ § 9<br />

9<br />

Auskunftspflicht, Auskunftspflicht, Prüfungs- Prüfungs- und und Betretungsrecht<br />

Betretungsrecht<br />

(1) Anschluß- und Benutzungsberechtigte im Sinne <strong>der</strong> §§ 1 und 2<br />

sind verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die ordnungsgemäße<br />

Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß<br />

dieser Satzung erheblich sind und <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Auskünfte durch Dritte zuzustimmen.<br />

(2) Den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Prüfung, ob die Vorschriften<br />

dieser Satzung befolgt werden, und zur Durchführung<br />

<strong>der</strong> Entsorgung <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlagen ungehin<strong>der</strong>ter<br />

Zutritt zu den angeschlossenen Grundstücken<br />

und insbeson<strong>der</strong>e zu den Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

zu gewähren. Die Grundstücksentwässerungsanlagen müssen<br />

zu diesem Zweck frei zugänglich sein. Die Beauftragten<br />

haben sich als solche auszuweisen.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite Seite 8 8<br />

8<br />

Nr. 50/20.12.2001 7/28


Straßenname Straßenname<br />

Teilstück Teilstück<br />

Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Andreasstraße von Mangenberger Straße bis 1 V<br />

einschl. Nr. 22 a bzw. Flurstück 114<br />

(Gemarkung Wald, Flur 107)<br />

Andreasstraße weiterer Straßenverlauf<br />

Andreasstraße Verbindungsweg zur Gönrather Straße<br />

Anfangstraße 1 V<br />

Ankerstraße 1 V<br />

Annastraße<br />

Argonner Weg 1 IV<br />

Auenberg bis Bebauungsende<br />

Auf dem Kämpchen 1 VI<br />

Auf dem Kämpchen Stichweg von Nr. 19 bis 43<br />

Auf dem Kämpchen Stichweg von Nr. 51 bis zum Stichweg<br />

von <strong>der</strong> Steubenstraße zu den Häusern<br />

Steubenstraße 17 bis 25<br />

Auf dem Kirlef<br />

Auf dem Thorfeld 1 VI<br />

Auf<strong>der</strong>bech Verbindungsweg von <strong>der</strong> Höhschei<strong>der</strong> Straße<br />

(Gemarkung Ohligs, Flur 66, Flurstück 106)<br />

Auf<strong>der</strong>höher Straße ab Steubenstraße bzw. Nr. 89 ganz 2 III<br />

August-Dicke-Straße 2 IV<br />

Augustastraße 2 IV<br />

Augustinerstraße 1 V<br />

Bachstelzenweg ganz 1 V<br />

Bachstelzenweg Fuß- und Radweg von Nr. 7/9 bzw. 11<br />

zum Kleiberweg<br />

Bachstelzenweg Fuß- und Radweg von Goudastraße 69 bis<br />

zum Fuß- und Radweg bei Nr. 12 zum Kiebitzweg<br />

Bäckershof von Merschei<strong>der</strong> Straße bis Ausbauende 1 V<br />

Badstraße von Ober <strong>der</strong> Mühle bis Scheffelstraße und<br />

von Nr. 72 bis 86/87 1 IV<br />

Bahnhofstraße 3 III<br />

Bahnstraße 2 III<br />

Baldungweg 1 V<br />

Balkhausen<br />

Balkhauser Weg von Pfaffenberger Weg bis Hästener Weg 1 IV<br />

Barl<br />

Barler Straße 3 IV<br />

Basaltweg<br />

Bauermannskulle 1 V<br />

Bauermannskulle Fuß- und Radweg zwischen Nr. 73 und 75<br />

Bauermannskulle Fuß- und Radweg zwischen Nr. 86 und 87<br />

Bauermannskulle Fuß- und Radweg zwischen Nr. 69 und 71<br />

Bauermannskulle Fuß- und Radweg zwischen Neuenkamper Feld 1<br />

und Am Kampsiepen 6 zu den Spielplätzen<br />

Am Kampsiepen und Neuenkamper Feld<br />

Bauermannskulle Fuß- und Radweg zwischen den<br />

Häusern 57/57 a und 59<br />

Baumstraße 1 IV<br />

Bausmühlenstraße bis Buckerter Straße 2 IV<br />

Baustraße 1 III<br />

Baustraße Stichweg zu Nr. 13/13 a<br />

Bavert bis Bebauungsende<br />

Baverter Straße 2 IV<br />

Bayernweg 1 VI<br />

Bebelallee 2 III<br />

Bech<br />

Becher Straße von Tiefendicker Straße bis Sedanstraße 1 IV<br />

Becher Straße Weiterführung bis Bebelallee<br />

Bechsteinstraße 1 V<br />

Beckmannstraße 1 IV<br />

Beethovenstraße 2 III<br />

Behaimweg von Gaußweg bis zum Wendeplatz 1 VI<br />

Behaimweg vom Wendeplatz bis Ausbauende VI<br />

Behringstraße 1 V<br />

Behringstraße Verbindungsweg von Behringstraße<br />

zur Scheidter Straße bis einschl.<br />

Schlagbaumer Straße 59 a<br />

Benrather Straße 1 V<br />

Berg-Isel-Weg<br />

Bergerstraße bis Brockenberg 1 IV<br />

Bergerstraße Stichstraße zu Nr. 68 bis 88 1 VI<br />

Bergfeld 1 VI<br />

Bergfeld Fuß- und Radweg von Bauermannskulle<br />

entlang Nr. 4 bis 16 zu den Spielplätzen<br />

Bergfeld und Am Kampsiepen<br />

Bergstraße 3 III<br />

Berndtstraße 1 V<br />

Bertha-von-Suttner-Straße bis einschl. Wendeplatz 1 V<br />

Bertha-von-Suttner-Straße (Wegeteile)<br />

Bertholdstraße 1 IV<br />

Bertramsmühler Weg bis Nr. 27<br />

Beuthener Straße 1 V<br />

Bicksfeld 1 VI<br />

Bielauer Weg 1 VI<br />

Bimericher Straße bis Nettelbeckstraße 1 V<br />

Birkendahl bis Bebauungsende<br />

Birkenweiher von Kölner Straße bis Birkerstraße 2 III<br />

Birkenweiher von Entenpfuhl bis Birkerstraße 2 IV<br />

Birkenweiher ab Lagerstraße Zufahrt zu den Häusern<br />

Hausnummern 43 und 45, einschl.<br />

Flur 16, Flurstücke 57, 58, 61<br />

Birkerstraße 2 III<br />

Bismarckplatz 1 IV<br />

Bismarckstraße 2 III<br />

Bleichstraße 1 V<br />

8/28 Nr. 50/20.12.2001<br />

Entsorgungssatzung<br />

Entsorgungssatzung<br />

Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite Seite 7 7<br />

7<br />

(3) Die Anordnungen <strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> sind zu befolgen.<br />

Wird einer Anordnung nicht innerhalb eines Monats<br />

nach Bekanntgabe entsprochen, so ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt,<br />

die notwendigen Zwangsmittel nach §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

vom 23. Juli 1957 (GV NRW S. 216) in seiner jeweiligen<br />

Fassung anzuwenden, insbeson<strong>der</strong>e die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen<br />

auf Kosten des Anschlußverpflichteten durchzuführen<br />

o<strong>der</strong> von an<strong>der</strong>en durchführen zu lassen.<br />

§ § 10<br />

10<br />

Haftung<br />

Haftung<br />

(1) Wird die Entsorgung infolge höherer Gewalt durch Betriebsstörungen,<br />

betriebsnotwendige Arbeiten o<strong>der</strong> behördliche<br />

Verfügungen vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen<br />

o<strong>der</strong> verspätet durchgeführt, so hat <strong>der</strong> Anschlußberechtigte<br />

keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die <strong>Stadt</strong>.<br />

(2) Ist die Entsorgung <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlagen aus<br />

einem <strong>der</strong> vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie<br />

sobald wie möglich nachgeholt.<br />

(3) Die Haftung des Anschlußberechtigten für den ordnungsgemäßen<br />

Betrieb seiner Grundstücksentwässerungsanlagen wird<br />

durch diese Satzung und die nach ihr durchgeführten Entsorgungen<br />

nicht berührt.<br />

(4) Der Anschlußberechtigte haftet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gegenüber für Schäden,<br />

die infolge mangelhaften Zustandes o<strong>der</strong> satzungswidriger<br />

Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

entstehen, und stellt die <strong>Stadt</strong> im vorgenannten Rahmen von<br />

Ersatzansprüchen Dritter frei. Mehrere Ersatzpflichtige haften<br />

als Gesamtschuldner.<br />

(5) Falls <strong>der</strong> Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus<br />

dieser Satzung nicht o<strong>der</strong> nicht ausreichend nachkommt und<br />

sich daraus Mehraufwendungen ergeben, ist er zum Ersatz<br />

<strong>der</strong> hierdurch bedingten Mehrkosten verpflichtet.<br />

Abschnitt Abschnitt II<br />

II<br />

§ § 11<br />

11<br />

Benutzungsgebühr<br />

Benutzungsgebühr<br />

Für die Beseitigung des Inhaltes aus Grundstückskläreinrichtungen<br />

und Sammelgruben erhebt die Gemeinde zur Deckung <strong>der</strong> Kosten<br />

im Sinne des § 6 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz NW und <strong>der</strong><br />

Verbandslasten nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz NW<br />

Benutzungsgebühren.<br />

§ § 12<br />

12<br />

Gebührenmaßstab, Gebührenmaßstab, Gebührensatz<br />

Gebührensatz<br />

(1) Die Gebühr wird nach <strong>der</strong> Menge des abgesaugten Anlageninhaltes<br />

(einschließlich eventuell erfor<strong>der</strong>lichen Spülwassers)<br />

berechnet.<br />

(2) Der Gebührensatz beträgt je cbm des abgesaugten Anlageninhaltes<br />

36,76 Euro. Dabei werden Mengenzahlen unter<br />

0,5 cbm auf volle Kubikmeterzahlen abgerundet und<br />

ab 0,5 cbm aufgerundet; Mengen unter einem cbm werden<br />

als ein cbm berechnet.<br />

(3) Übersteigt die Menge des innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

abgesaugten Anlageninhaltes im Sinne des Absatzes 1 den<br />

zwanzigsten Teil <strong>der</strong> nach Absätzen 3.1.1 und 3.1.2 dem<br />

Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen<br />

zugeführten Wassermengen abzüglich <strong>der</strong> nachgewiesenen<br />

auf dem Grundstück verbrauchten o<strong>der</strong> zurückgehaltenen<br />

Wassermengen, so wird für die den zwanzigsten<br />

Teil übersteigende Menge des abgesaugten Anlageninhaltes<br />

eine Gebühr von 1,58 Euro/cbm erhoben.<br />

Bei <strong>der</strong> Ermittlung des zwanzigsten Teils bleiben Divisionsbruchteile<br />

unberücksichtigt.<br />

(3.1) Als dem Grundstück zugeführte Wassermenge gilt:<br />

(3.1.1) bei Bezug aus öffentlichen Versorgungsanlagen:<br />

die Verbrauchsmenge, die in dem Zeitraum vom 1. Juli des<br />

zweitvorhergehenden bis 30. Juni des <strong>der</strong> Veranlagung vorhergehenden<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres von den <strong>Stadt</strong>werken <strong>Solingen</strong><br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Wasserwerken in Rechnung gestellt<br />

wurde; maßgeblich für die Abgrenzung <strong>der</strong> Zeiträume ist<br />

<strong>der</strong> von den Wasserwerken angegebene Ablesemonat in<br />

<strong>der</strong> Rechnungsnummer;<br />

(3.1.2) bei Bezug des Wassers aus privaten Versorgungsanlagen:<br />

die von eingebauten Wassermessern in dem Zeitraum vom<br />

1. Juli des zweitvorhergehenden bis zum 30. Juni des <strong>der</strong><br />

Veranlagung vorhergehenden Kalen<strong>der</strong>jahres angezeigte<br />

Wassermenge.<br />

(3.1.3) Werden über einen Wasseranschluß mehrere Grundstükke<br />

versorgt, so gilt jeweils die Menge als dem einzelnen<br />

Grundstück in Rechnung gestellt, die auf das einzelne<br />

Grundstück entsprechend seinem anteiligen Wasserbezug<br />

als Teil <strong>der</strong> insgesamt in Rechnung gestellten Menge entfällt.<br />

Die Aufteilung ist von einem <strong>der</strong> beteiligten Gebührenpflichtigen<br />

unaufgefor<strong>der</strong>t bis zum 1. Oktober des <strong>der</strong><br />

Veranlagung vorhergehenden Jahres <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

bekannt zugeben. Ist die Aufteilung strittig o<strong>der</strong> wird sie<br />

nicht bis zum genannten Termin bekannt gegeben, so ist<br />

sie zu schätzen.<br />

(3.1.4) Absatz 3.1.3 gilt entsprechend, wenn die für ein Grundstück<br />

bezogene Menge wegen unterschiedlicher Entwässerungsverhältnisse<br />

aufgeteilt werden muß.<br />

(3.2) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage im Laufe eines<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres erstmals in Betrieb genommen o<strong>der</strong> außer<br />

Betrieb gesetzt, so ist als zugeführte Wassermenge im betreffenden<br />

Jahr nur die Menge anzusetzen, die sich aus dem<br />

Verhältnis <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Monate, für die <strong>der</strong> Anschluß- und<br />

Benutzungszwang nach § 5 besteht, zum gesammelten Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

ergibt. Für die Berechnung gilt als Beginn des<br />

Anschluß- und Benutzungszwanges <strong>der</strong> Erste des auf die<br />

Inbetriebnahme folgenden Monats und als Ende <strong>der</strong> Erste<br />

des auf die Außerbetriebsetzung folgenden Monats.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 9<br />

9


Straßenname Straßenname<br />

Teilstück Teilstück<br />

Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Blücherstraße 1 IV<br />

Blumenstraße 2 IV<br />

Blumentalweg bis Bebauungsende<br />

Böcklinstraße 1 IV<br />

Bogenstraße 1 IV<br />

Bonner Straße bis Langhansstraße 2 III<br />

Borchertstraße bis Wendeplatz 1 V<br />

Börsenstraße 2 IV<br />

Botenweg von Vogtweg bis Richterweg 1 IV<br />

Bozener Straße 1 IV<br />

Brabanter Straße von Dunkelnberger Straße bis Lotsenstraße 1 V<br />

Brabanter Straße bis Bebauungsende<br />

Brahmsstraße 1 V<br />

Bran<strong>der</strong> Weg bis Bebauungsende<br />

Brandteich bis einschl. Nr. 5 1 V<br />

Brandteich ab Nr. 7<br />

Brauereistraße 1 IV<br />

Brauereistraße Stichweg zum Friedhof<br />

Breidbacher Tor 1 II<br />

Breite Straße 1 IV<br />

Bremsheyplatz 1 II<br />

Breslauer Straße 1 V<br />

Brockenstraße 1 V<br />

Broßhauser Straße bis Nr. 27/78 1 V<br />

Brückenstraße von Martin-Luther-Straße bis einschließlich<br />

Brückenstraße 14/13 (teilweise) 1 V<br />

Brückenstraße von Henckelsstraße bis einschließlich<br />

Brückenstraße 7 und Flur 69, Flurstück 99 1 V<br />

Brucknerstraße ab Haus Nr. 28 bis Dültgenstaler Straße 1 V<br />

Brucknerstraße Weg zur Richard-Wagner-Str.<br />

Brü<strong>der</strong>straße 1 IV<br />

Brühler Berg 1 IV<br />

Brühler Straße 2 III<br />

Brunhildweg von Ringelshäuschen bis einschl. Nr. 28 1 V<br />

Brunhildweg von Nr. 30 bis Oben-Ketzberg<br />

Brunnenstraße bis Pfeilstraße 1 IV<br />

Buchenstraße bis Nr. 47/48 1 IV<br />

Buchenstraße bis Bebauungsende<br />

Buchenstraße Stichweg zwischen Haus-Nr. 4 b/18 1 VI<br />

Buchenstraße Stichweg vor Haus-Nr. 8 c<br />

Bucherhof<br />

Buchweizenberg von Bussche-Kessel-Weg bis Kiefernstraße 1 V<br />

Buchweizenberg ab Kiefernstraße bis Ende<br />

Buckerter Straße bis Bebauungsende<br />

Bügelstraße<br />

Bülowplatz 1 III<br />

Bülowstraße 1 IV<br />

Bunsenweg 1 VI<br />

Burger Landstraße bis Ortsdurchfahrtsgrenze ganz<br />

(Flurstück 97, Flur 24 bzw. Grundstück Nr. 160) 2 III<br />

Burgstraße 1 IV<br />

Burgstraße Weg zur Klemens-Horn-Straße<br />

Burgtalstraße von Wermelskirchener Straße bis Nr. 2/3,<br />

bis Nr. 5 einschließlich 2 IV<br />

Burgun<strong>der</strong>straße 1 V<br />

Büschberg bis Bebauungsende<br />

Büschberger Straße bis Bebauungsende<br />

Buscher Feld bis Nr. 23, beidseitig 1 V<br />

Buscher Feld von Nr. 23 bis Bebauungsende<br />

Buscher Weg 1 V<br />

Bussardweg 1 V<br />

Bussche-Kessel-Weg von Eisenbahn bis Buchweizenberg 1 V<br />

Cäcilienstraße 1 VI<br />

Cantorweg 1 V<br />

Carl-Von-Ossietzky-Straße von Am Kannenhof bis Flurstück 177 bzw. Nr. 10 1 VI<br />

Carl-Zeiss-Straße 1 IV<br />

Caspersbroicher Weg von Weyerstraße bis Prinzenstraße 1 IV<br />

Chalonweg<br />

Charlottenstraße 1 V<br />

Cheruskerstraße 1 V<br />

Christinaweg<br />

Corinthstraße 1 IV<br />

Corneliusstraße 1 VI<br />

Cranachstraße 1 IV<br />

Cronenberger Straße 2 III<br />

Cronenberger Straße Wirtschaftsweg von Nr. 35 bis Nr. 43<br />

Czimatisplatz<br />

Dahl<br />

Dahler Straße 1 V<br />

Dahlerfeldstraße 1 IV<br />

Daimlerstraße 1 V<br />

Damaschkestraße 1 V<br />

Danziger Straße 1 V<br />

De-Leuw-Straße 1 IV<br />

Degenhof 1 VI<br />

Degenstraße 1 V<br />

Degenstraße Stichweg<br />

Delle<br />

Dellenfeld 1 IV<br />

Dellenfeld Verbindungsweg zur Lützowstraße<br />

Deller Straße 1 IV<br />

Demmeltrather Straße 1 IV<br />

Denise-Ligier-Weg von Uhlandstraße bis Chalonweg 1 V<br />

Derfflingerstraße 1 IV<br />

Deusberg<br />

Entsorgungssatzung<br />

Entsorgungssatzung<br />

Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 8<br />

8<br />

(3.3) Bei einem Eigentumswechsel am Grundstück innerhalb eines<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres verbleibt es grundsätzlich für die Berechnung<br />

<strong>der</strong> Gebühr bei <strong>der</strong> Wassermenge nach Absätzen<br />

3.1.1 und 3.1.2. Bei einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Verhältnisse ist die Wassermenge nach Absätzen 3.1.1 und<br />

3.1.2 zu schätzen, sofern sie nicht gemessen worden ist.<br />

(3.4) Der Abzug <strong>der</strong> auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen<br />

Wassermengen ist bis zum 1. September<br />

des <strong>der</strong> Veranlagung vorhergehenden Kalen<strong>der</strong>jahres geltend<br />

zu machen; <strong>der</strong> Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen.<br />

Die nachgewiesene Wassermenge wird um 15 cbm/<br />

Jahr gekürzt. Wassermengen sind dann auf dem Grundstück<br />

verbraucht o<strong>der</strong> zurückgehalten, wenn sie nicht in die<br />

Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.<br />

(3.5) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung kann<br />

anstelle eines geson<strong>der</strong>ten Nachweises eine auf dem Grundstück<br />

verbrauchte o<strong>der</strong> zurückgehaltene Wassermenge von<br />

14 cbm/Jahr für jedes Stück Großvieh angesetzt werden; maßgebend<br />

ist <strong>der</strong> Viehbestand am 01. August des <strong>der</strong> Veranlagung<br />

vorhergehenden Kalen<strong>der</strong>jahres. Der Abzug ist bis zum<br />

01. September des <strong>der</strong> Veranlagung vorhergehenden Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

geltend zu machen. Von dem Abzug sind Wassermengen<br />

von 30 cbm/je Einwohner/Jahr ausgeschlossen.<br />

(3.6) Bei Bezug von Wasser aus privaten Wasserversorgungsanlagen<br />

haben die Gebührenpflichtigen die in dem Zeitraum<br />

gemäß Absatz 3.1.2 angezeigte Wassermenge bis zum 31.<br />

Juli eines jeden Jahres <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> unaufgefor<strong>der</strong>t<br />

bekanntzugeben.<br />

(3.7) Hat <strong>der</strong> Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen<br />

die zugeführten Wassermengen nicht durch<br />

einen Wassermesser ermittelt, so ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt,<br />

die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen.<br />

Hat ein Wassermesser nicht richtig o<strong>der</strong> überhaupt<br />

nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> glaubhaft gemachten Angaben<br />

des Gebührenpflichtigen geschätzt.<br />

(3.8) Die Wassermenge ist zu schätzen, sofern sie nicht gemessen<br />

worden ist o<strong>der</strong> wegen einer Zwischenablesung <strong>der</strong><br />

Verbrauchszeitraum, <strong>der</strong> nach Absatz 3.1 <strong>der</strong> Verbrauchsmenge<br />

zugrunde liegt, von einem Jahr abweicht. Wird bei<br />

einem Grundstück <strong>der</strong> für den Ablesebezirk <strong>der</strong> Wasserwerke<br />

übliche Verbrauchszeitraum durch Zwischenablesung<br />

in mehrere Verbrauchszeiträume von jeweils weniger als<br />

einem Jahr unterteilt, so sind diese so zusammenzufassen,<br />

daß sie den üblichen Verbrauchszeitraum ergeben.<br />

(3.9) Dienen Grundstücksentwässerungsanlagen <strong>der</strong> Entsorgung<br />

mehrerer Grundstücke, so sind für die Berechnung des zwanzigsten<br />

Teils die entsprechend den Absätzen 3.1 bis 3.8 ermittelten<br />

Wassermengen dieser Grundstücke zugrunde zulegen.<br />

§ § 13<br />

13<br />

Gebühren- Gebühren- und und Abgabepflicht<br />

Abgabepflicht<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Einleiten des abgesaugten<br />

Anlageninhaltes in die städtischen o<strong>der</strong> die von <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> zur Verfügung gestellten Entwässerungseinrichtungen<br />

in den hierfür vorgehaltenen Abschlagstellen.<br />

(2) Gebührenpflichtig ist, wer am Tages des Einleitens gemäß Absatz<br />

1 Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die entsorgte<br />

Grundstücksentwässerungsanlage befindet. Befindet<br />

sich die Grundstücksentwässerungsanlage auf mehreren Grundstücken,<br />

<strong>der</strong>en Eigentumsverhältnisse unterschiedlich sind, so<br />

sind die Eigentümer dieser Grundstücke Gesamtschuldner.<br />

(3) Ist das Grundstück, auf dem sich die entsorgte Grundstücksentwässerungsanlage<br />

befindet, mit einem Erbbaurecht belastet,<br />

so ist <strong>der</strong> Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers<br />

gebührenpflichtig.<br />

(4) Gebührenpflichtig ist auch <strong>der</strong> Nießbraucher o<strong>der</strong> sonstige,<br />

zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.<br />

(5) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />

Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung <strong>der</strong> Gebühren<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden,<br />

daß Beauftragte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> das Grundstück betreten, um die<br />

Bemessungsgrundlagen festzustellen o<strong>der</strong> zu überprüfen.<br />

§ § 14<br />

14<br />

Fälligkeit<br />

Fälligkeit<br />

(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.<br />

(2) Die Gebühren werden, sofern im Gebührenbescheid kein an<strong>der</strong>er<br />

Termin festgesetzt ist, einen Monat nach Bekanntgabe<br />

des Bescheides fällig.<br />

§ § 14<br />

14<br />

Sonstige Sonstige Benutzungen<br />

Benutzungen<br />

(1) Für die Benutzung <strong>der</strong> in § 1 beschriebenen städtischen Einrichtung<br />

durch das Einleiten von häuslichem o<strong>der</strong> diesem<br />

entsprechenden Abwasser, das keine Entsorgung im Sinne<br />

des § 1 Absatz 4 darstellt, o<strong>der</strong> durch das Einleiten von Klärschlamm<br />

aus Kläranlagen, die nicht Kleinkläranlagen sind,<br />

erhebt die Gemeinde zur Deckung <strong>der</strong> Kosten im Sinne des §<br />

6 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz NW ebenfalls Benutzungsgebühren.<br />

Das Einleiten von Stoffen im Sinne des § 4<br />

<strong>der</strong> Entwässerungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> ist ausgeschlossen.<br />

Das Einleiten darf nur durch die in § 1 Absatz 5 genannten<br />

Unternehmerinnen und Unternehmer erfolgen.<br />

(2) Die Gebühr wird nach <strong>der</strong> Menge des eingeleiteten Abwassers<br />

o<strong>der</strong> Klärschlamms berechnet. § 12 Absatz 2 Satz 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

(3) Für die Gebührenerhebung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.<br />

Dabei treten an die Stelle<br />

- des abgesaugten Anlageninhalts des eingeleiteten Abwassers<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> eingeleitete Klärschlamm und<br />

Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 10 10<br />

10<br />

Nr. 50/20.12.2001 9/28


Straßenname Straßenname<br />

Teilstück Teilstück<br />

Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Deusberger Straße 1 IV<br />

Deutzerhofstraße<br />

Deutzmannstraße<br />

Devarannestraße 1 V<br />

Diepenbrucher Straße 1 IV<br />

Dieselstraße 1 V<br />

Dietrichstraße bis einschl. Wendehammer (Haus Nr. 13) 1 V<br />

Dietrichstraße bis Weg Hasselstraße<br />

Dietrichstraße ab Wendehammer (Haus Nr. 17) bis zum<br />

Verbindungsweg zur Hasselstraße<br />

Flur 5, Flurstück 82<br />

Dingerweg<br />

Dingshauser Straße bis einschließlich Haus-Nr. 64, 64 a 1 V<br />

Dohlenweg bis Wendeplatz 1 VI<br />

Dompfaffweg 1 VI<br />

Dompfaffweg Fuß- und Radweg bei Nr. 19/21 zum<br />

Stichweg Goudastraße 72 bis 76<br />

Dompfaffweg Fußweg von Nr. 31 zur Goudastraße<br />

Dompfaffweg Fuß- und Radweg zu Nr. 30 bis 36<br />

Donaustraße 1 IV<br />

Dönhoffstraße 1 V<br />

Dönhoffstraße ab Haus-Nr. 5 bis Milchstraße<br />

Dornsiepen<br />

Dorotheenstraße bis einschl. Wendehammer 1 VI<br />

Dorotheenstraße Weg neben Haus Nr. 12 zur Schillerstraße<br />

(zwischen Haus Nr. 68 und 70) und hiervon<br />

abzweigend zum privaten Verbindungsweg<br />

Richtung Kurze Straße vor Haus Schillerstraße 52 c<br />

(Gemarkung Dorp, Flur 106, Flurstücke 200, 201,<br />

202, 203, 204)<br />

Dorper Straße 2 IV<br />

Dorper Straße Weg zur Wupperstraße (neben Wupperstraße 32)<br />

Dorperhof<br />

Dorpskotten<br />

Drachenfelsstraße bis Ausbauende<br />

Dresdener Straße 1 VI<br />

Drosselstraße 1 IV<br />

Droste-Hülshoff-Straße von Badstraße bis Kleiststraße 1 IV<br />

Dültgenstaler Straße 3 IV<br />

Dültgenstaler Straße Stichweg bei Haus Nr. 14<br />

Dültgenstaler Straße Stichweg bei Haus-Nr. 43<br />

Dunkelnberger Straße 1 IV<br />

Düppelstraße<br />

Dürener Straße 1 IV<br />

Dürerstraße 1 V<br />

Düsseldorfer Straße 1 II<br />

Dycker Feld 1 IV<br />

Dycker Straße von Lützowstraße bis einschließlich 1 IV<br />

Haus Nr. 113/116 bis 118<br />

Dycker Straße weiterer Straßenverlauf<br />

Eckehardweg 1 VI<br />

Eckstraße bis Eisenbahn 1 VI<br />

Eckstumpf 1 VI<br />

Efeuweg 1 V<br />

Eggenweg 1 VI<br />

Egmontstraße 1 VI<br />

Egmontstraße Fußwege<br />

Ehren<br />

Ehrenstraße 1 V<br />

Eibenweg bis Bebauungsende<br />

Eichendorffstraße jeweils einschließlich Wendehammer 1 VI<br />

Eichenstraße Stichstraße zu den Häusern 156 bis 174 1 IV<br />

Eichenstraße 2 IV<br />

Eick<br />

Ei<strong>der</strong>weg<br />

Eifelstraße 1 IV<br />

Eigen<br />

Eigener Berg<br />

Eiland 1 II<br />

Einsteinstraße 1 IV<br />

Eintrachtstraße 1 IV<br />

Eipaßstraße von Oberhaaner Straße bis einschließlich Nr. 71/72 2 IV<br />

Eisenstraße 1 V<br />

Eislebener Straße 1 III<br />

Elbestraße bis Lahnstraße 1 V<br />

Elbinger Straße 1 VI<br />

Elisabethweg bis einschließlich Wendehammer 1 V<br />

Elisenstraße 1 IV<br />

Ellerstraße 2 III<br />

Elsa-Brändström-Straße 1 IV<br />

Elsässer Straße 1 V<br />

Elsterbusch<br />

Elsterbuscherweg<br />

Emdenstraße 1 III<br />

Emilienstraße 1 IV<br />

Emmastraße 1 V<br />

Emscherstraße 1 III<br />

Engelsberg 1 IV<br />

Entenpfuhl 2 II<br />

Enzianweg weiterer Straßenverlauf 1 V<br />

Enzianweg Teilbereich von Auf<strong>der</strong>höher Straße bis Nr. 9/21<br />

Enzianweg Verbindungsweg zum Geranienweg<br />

Erasmusstraße 1 V<br />

Erbenhäuschen 1 V<br />

Erbenhäuschen Weg Hasselstraße bis Efeuweg<br />

10/28 Nr. 50/20.12.2001<br />

Entsorgungssatzung<br />

Entsorgungssatzung<br />

Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite Seite 9 9<br />

9<br />

- des Grundstücks, auf dem sich die entsorgte Grundstücksentwässerungsanlage<br />

befindet, das Grundstück, auf dem<br />

das Abwasser o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Klärschlamm angefallen ist.<br />

(4) Der Gebührensatz beträgt je cbm eingeleiteten Abwassers<br />

o<strong>der</strong> Klärschlamms,<br />

a) wenn diese Mengen bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

<strong>der</strong> Abwassergegebühr nach <strong>der</strong> Entwässerungssatzung<br />

für das gleiche<br />

Grundstück berücksichtigt werden, 2,91 Euro<br />

b) in den übrigen Fällen 2,69 Euro.<br />

Abschnitt Abschnitt III<br />

III<br />

§ § 15<br />

15<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig handelt, unbeschadet § 41 WHG und § 18 AbfG,<br />

wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig entgegen<br />

a) § 3 Stoffe o<strong>der</strong> § 14 a Absatz 1 Stoffe einleitet,<br />

b) § 5 sich nicht an die Entsorgung anschließt, sie nicht benutzt<br />

bzw. einen nicht beauftragten Unternehmer bestellt,<br />

c) § 6 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt,<br />

d) § 7 Absatz 2 die Entsorgung nicht rechtzeitig beantragt,<br />

e) § 7 Absatz 4 die Entwässerungsanlage nicht wie<strong>der</strong> in Betrieb<br />

nimmt,<br />

f) § 9 Auskünfte verweigert o<strong>der</strong> den Zutritt nicht gewährt.<br />

§ § 16<br />

16<br />

Bußgeld<br />

Bußgeld<br />

(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Bestimmungen<br />

dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden.<br />

Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichen Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />

höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />

höchstens 2.500 Euro.<br />

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602) in<br />

seiner jeweiligen Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im<br />

Sinne von § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist <strong>der</strong> Oberbürgermeister.<br />

§ § 17<br />

17<br />

Inkrafttreten<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2002 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> vom 22. Dezember 1987<br />

in <strong>der</strong> bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> über die Entsorgung<br />

von Grundstücksentwässerungsanlagen - Entsorgungssatzung -<br />

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 GO NW eine<br />

Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />

gemacht worden,<br />

c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />

o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />

die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />

H a u g<br />

Oberbürgermeister<br />

Fremde Fremde werden werden werden Freunde Freunde<br />

Freunde<br />

Sammlung Sammlung für für für die<br />

die<br />

Kriegsgräberfürsorge<br />

Kriegsgräberfürsorge<br />

"Fremde werden Freunde" - unter diesem Motto stehen<br />

internationale Jugendbegegnungen, die <strong>der</strong> Volksbund<br />

Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. veranstaltet. Über<br />

180.000 junge Menschen aus vielen Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Welt<br />

haben bisher daran teilgenommen. Diesen Begegnungen<br />

und dem Ausbau deutscher Kiregsgräberstätten in Polen<br />

kommt <strong>der</strong> Erlös <strong>der</strong> Sammlung 2002 zugute.<br />

Den Startschuß dazu gibt Oberbürgermeister Haug als<br />

Schirmherr persönlich: Am Samstag, 05. Januar, wird er die<br />

Sammelaktion um 11.00 Uhr vor den Clemens-Galerien<br />

eröffnen und selbst eine Runde mit <strong>der</strong> Büchse drehen. Bis<br />

zum 03. Februar sind es dann Bundeswehrsoldaten <strong>der</strong><br />

Waldkaserne Hilden, außerdem ehrenamtliche Helferinnen<br />

und Helfer, die von Haus zu Haus gehend um Spenden<br />

bitten.<br />

Schon jetzt weist <strong>der</strong> Volksbund auf ein Wohltätigkeitskonzert<br />

des Heeresmusikkorps 7 <strong>der</strong> Bundeswehr am 26.<br />

März 2002 hin. Am Freitag, 01. Februar, findet ein Lichtbildvortrag<br />

über eine Russland-Reise von Volksbund-Mitglie<strong>der</strong>n<br />

statt.


Straßenname<br />

Straßenname Straßenname<br />

Teilstück Teilstück<br />

Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Erbenhäuschen Weg neben Haus Nr. 31 zu den<br />

Häusern Nr. 41, 43, 43 a<br />

(Gemarkung Dorp, Flur 4, Flurstück 399)<br />

Erbslöhstraße 1 V<br />

Erf<br />

Erfer Straße 1 V<br />

Erholungstraße bis Nr. 21, Schule 1 IV<br />

Erikaweg bis Bebauungsende 1 VI<br />

Erlenstraße 1 IV<br />

Ernst-Barlach-Straße 2 IV<br />

Ernst-Moritz-Arndt-Weg 1 V<br />

Ernst-Moritz-Franzen-Straße 1 IV<br />

Ernst-Woltmann-Straße 1 IV<br />

Eschbach<br />

Eschbachstraße 2 IV<br />

Eschbachstraße Verbindungsweg Stichstraße Eschbachstraße<br />

zum Mühlendamm<br />

Eschbachstraße Stichwege von Haus Nr. 63 a bis Schloßbergstraße<br />

Eschbachstraße von Solinger Straße bis<br />

Ortsdurchfahrtsgrenze (Nr. 7 a/8)<br />

Eschbachstraße Stichstraße von Nr. 52 bis 38<br />

Eschenweg<br />

Espenweg 1 VI<br />

Estherweg<br />

Eulerweg von Eichenstraße bis Cantorweg 1 V<br />

Falkenstraße 1 V<br />

Fallerslebenweg 1 IV<br />

Fasanenstraße 1 VI<br />

Fasanenstraße Fußweg zur Locher Straße<br />

Feldbergstraße von Wendelsteinstraße bis Brockenstraße 1 V<br />

Fel<strong>der</strong> Hof bis Nr. 21 1 V<br />

Fel<strong>der</strong> Straße 1 IV<br />

Feldstraße<br />

Feuerbachstraße<br />

Fichtestraße 1 VI<br />

Finkenstraße bis Argonner Weg 1 V<br />

Fischeweg<br />

Flensburger Straße 1 V<br />

Flie<strong>der</strong>weg bis Bebauungsende<br />

Florastraße 1 IV<br />

Florettweg 1 VI<br />

Flurstraße 1 IV<br />

Focher Dahl bis Bebauungsende<br />

Focher Straße 2 III<br />

Focher Straße von Holbeinstraße bis Demmeltrather Straße 2 IV<br />

Föhrenstraße 1 VI<br />

Föhrenstraße Verbindungsweg zur Oststraße<br />

Fontanestraße 1 V<br />

Fontanestraße Weg neben Nr. 11 zur Borchertstraße<br />

Forststraße von Düsseldorfer Straße bis Südstraße 1 III<br />

Forststraße von Südstraße bis Hackhauser Straße 1 IV<br />

Forststraße von Hackhauser Straße bis Nr. 80<br />

Frankenplatz 1 IV<br />

Frankenstraße 2 III<br />

Frankfurter Damm 2 IV<br />

Franklinplatz 1 IV<br />

Fraunhoferstraße 1 IV<br />

Freiheitstraße 1 IV<br />

Freiligrathstraße 2 IV<br />

Friedenstraße 2 III<br />

Friedenstraße Stichstraße von Nr. 130/132<br />

Friedrich-Albert-Lange-Straße 1 V<br />

Friedrich-Ebert-Straße von Holbeinstraße bis Frankfurter Damm 2 III<br />

Friedrich-Ebert-Straße von Frankfurter Damm bis Wal<strong>der</strong> Kirchplatz 2 III<br />

Friedrich-Ebert-Straße Stichweg bei Haus-Nr. 116<br />

Friedrich-Ebert-Straße von Altenhofer Straße bis Augustinerstraße 2 II<br />

Friedrich-Ebert-Straße von Haus-Nr. 161 bis 177 (Fußgängerzone) 2 II<br />

Friedrich-Ebert-Straße von Haus-Nr. 210 bis 220 2 IV<br />

Friedrich-Engels-Weg 1 V<br />

Friedrich-Wilhelm-Straße von Kreuzweger Straße bis Haus Nr. 9/10 1 IV<br />

Friedrich-Wilhelm-Straße von Dingshauser Straße bis Kreuzweger Straße 1 IV<br />

Friedrich-Wilhelm-Straße von Mittelgönrather Straße bis Untengönrather Straße 1 IV<br />

Friedrich-Wilhelm-Straße von Dingshauser Straße bis Haus Nr. 58/59 1 IV<br />

Friedrichstal<br />

Friedrichstraße 2 III<br />

Friedrichstraße Weg zu Haus Nr. 6 (Flur 21 Flurstücke 20, 34 teilweise)<br />

Friesenstraße<br />

Fritz-Haber-Straße bis Nr. 22 1 VI<br />

Fritz-Haber-Straße Stichweg von Nr. 15 nach Henri-Dunant-Straße<br />

Fritz-Haber-Straße Stichweg nach Theodor-Mommsen-Straße<br />

Fritz-Haber-Straße Stichweg zwischen Nr. 12/16<br />

Fritz-Reuter-Straße 1 V<br />

Fronhof von Küstergasse bis Klosterwall 1 II<br />

Fronhof von Hauptstraße bis zur Treppe nördlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>kirche 1 II<br />

Fronhof Stichstraße entlang Nr. 14 bis 17 einschließlich<br />

<strong>der</strong> Treppe nördlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>kirche<br />

Frühlingstraße 1 VI<br />

Fuchsweg 1 VI<br />

Fuchsweg Fußweg zur Locher Straße<br />

Fuhrstraße 1 IV<br />

Fürkeltrath<br />

Fürker Irlen 1 IV<br />

Fürker Straße 1 V<br />

Fürkerfeldstraße 1 IV<br />

Satzung Satzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

über über die die Entwässerung Entwässerung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Grundstücke<br />

Grundstücke<br />

und und den den den Anschluß Anschluß an an die die öffentliche<br />

öffentliche<br />

Abwasseranlage<br />

Abwasseranlage<br />

- - Entwässerungssatzung Entwässerungssatzung - - EntwS EntwS<br />

EntwS<br />

vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7, 8 und 9 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen (GO NW) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), <strong>der</strong> Bauordnung für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 07. März 1995 (GV<br />

NRW S. 218), des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von<br />

Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) vom 03.<br />

November 1994 (BGBl. S. 3370), des Wassergesetzes für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926) sowie<br />

des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), in ihren jeweils zur Zeit<br />

geltenden Fassungen, hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in seiner Sitzung<br />

am 13. Dezember 2001 folgende Satzung beschlossen:<br />

Abschnitt Abschnitt Abschnitt I<br />

I<br />

§ § 1<br />

1<br />

Allgemeines<br />

Allgemeines<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> betreibt in ihrem Gebiet die unschädliche Beseitigung<br />

<strong>der</strong> Abwässer (Schmutz- und Nie<strong>der</strong>schlagswasser) als<br />

öffentliche Aufgabe.<br />

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind und werden Abwasseranlagen<br />

hergestellt, die ein einheitliches System bilden und von<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> als öffentliche Einrichtung im Trennverfahren (für<br />

Schmutzwasser und Nie<strong>der</strong>schlagswasser) und im Mischverfahren<br />

(zur gemeinsamen Aufnahme von Schmutz- und<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswasser) betrieben und unterhalten werden. Hierzu<br />

gehören auch offene Gräben, verrohrte Gräben, sonstige<br />

Leitungen und Gewässer, Straßenrinnen, soweit sie von <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung und<br />

im Einklang mit den wasserrechtlichen Vorschriften zur öffentlichen<br />

Abwasserentsorgung benutzt werden.<br />

(2 a) Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze,<br />

in denen <strong>der</strong> Transport von Abwasser einer Mehrzahl<br />

von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt;<br />

Pumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch<br />

notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes.<br />

Führt die <strong>Stadt</strong> aus technischen o<strong>der</strong> wirtschaftlichen Gründen<br />

die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes<br />

durch, so kann sie bestimmen, das Teile des Druckentwässerungsnetzes<br />

auf dem anzuschließenden Grundstück<br />

zu liegen haben. In diesen Fällen ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />

verpflichtet, zu dulden, daß die <strong>Stadt</strong> auf seinem Grundstück<br />

die entsprechenden Einrichtungen zum Sammeln, För<strong>der</strong>n<br />

und Fortleiten <strong>der</strong> Abwässer installiert, betreibt, unterhält<br />

und ggf. erneuert.<br />

Die Entscheidung über Art, Bemessung, Ausführung und Lage<br />

<strong>der</strong> Entwässerungsanlage trifft die <strong>Stadt</strong>, dabei sind begründete<br />

Wünsche des Eigentümers nach Möglichkeit zu berücksichtigen.<br />

Druckstation und Druckleitung dürfen nicht überbaut werden.<br />

Mängel, die <strong>der</strong> Eigentümer an diesen Anlagen bemerkt,<br />

sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unverzüglich mitzuteilen. Dem Eigentümer stehen<br />

sonstige am Grundstück dinglich o<strong>der</strong> schuldrechtlich<br />

Berechtigte gleich.<br />

Die zum Betrieb <strong>der</strong> Pumpe erfor<strong>der</strong>liche Elektroenergie wird<br />

dem Versorgungsnetz desjenigen Grundstücks entnommen,<br />

auf dem die Pumpstation hergestellt ist, und zwar hinter <strong>der</strong><br />

Hausanschlußsicherung des Energieversorgungsunternehmens<br />

und dem Hausanschlußzähler. Der Grundstückseigentümer<br />

stellt den Stromanschluß entsprechend <strong>der</strong> VDE-Vorschriften<br />

und Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> - EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong><br />

- an <strong>der</strong> Pumpstation zur Verfügung. Die Energiekosten<br />

trägt <strong>der</strong> Grundstückseigentümer.<br />

(3) Art und Umfang <strong>der</strong> Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt<br />

ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt die<br />

<strong>Stadt</strong> nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 18 a WHG und 53, 56 LWG.<br />

(4) Zu den Abwasseranlagen im Sinne des Absatzes 2 gehören<br />

auch solche, die nicht von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> selbst, son<strong>der</strong>n von Dritten<br />

(z. B. wasserwirtschaftlichen Verbänden, Nachbarstädten<br />

usw.) hergestellt o<strong>der</strong> unterhalten werden, wenn die <strong>Stadt</strong><br />

sich ihrer zur Durchführung <strong>der</strong> Grundstücksentwässerung<br />

bedient und zu den Kosten ihrer Unterhaltung beiträgt.<br />

§ § 1 1 a<br />

a<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen,<br />

gewerblichen, landwirtschaftlichen o<strong>der</strong> sonstigen Gebrauch in<br />

seinen Eigenschaften verän<strong>der</strong>te und das bei Trockenwetter damit<br />

zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von<br />

Nie<strong>der</strong>schlägen aus dem Bereich von bebauten o<strong>der</strong> befestigten<br />

Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Nie<strong>der</strong>schlagswasser).<br />

Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum<br />

Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und<br />

gesammelten Flüssigkeiten.<br />

§ § 2<br />

2<br />

Anschluß- Anschluß- und und Benutzungsrecht<br />

Benutzungsrecht<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> liegenden Grundstücks<br />

ist vorbehaltlich <strong>der</strong> Einschränkung in § 3 berechtigt,<br />

von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu verlangen, daß sein Grundstück an die bestehende<br />

Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlußrecht).<br />

(2) Nach <strong>der</strong> betriebsfertigen Herstellung <strong>der</strong> Anschlußleitung<br />

hat <strong>der</strong> Anschlußberechtigte vorbehaltlich <strong>der</strong> Einschränkung<br />

in § 4 und unter Beachtung <strong>der</strong> §§ 57, 58, 59 LWG das Recht,<br />

die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die Abwasseranlage<br />

einzuleiten (Benutzungsrecht).<br />

Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 12 12<br />

12<br />

Nr. 50/20.12.2001 11/28


Straßenname Straßenname<br />

Teilstück Teilstück Teilstück<br />

Straßenart<br />

Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Gabelsbergerstraße 1 IV<br />

Gabelstraße 1 VI<br />

Garnisonstraße 1 IV<br />

Gartenstraße 1 V<br />

Gärtnerstraße bis Bebauungsende von Nr. 5 bis 15 1 V<br />

Gasstraße Stichstraße zwischen Nr. 35 und 37 1 VI<br />

Gasstraße 2 IV<br />

Gasstraße Stichweg zwischen Nr. 9 und 11<br />

Gaußweg 1 V<br />

Gazellenstraße<br />

Gebhardtstraße 1 V<br />

Geibelstraße von Fürker Straße bis Gellertstraße<br />

Geibelstraße von Merschei<strong>der</strong> Straße bis Fürker Straße 1 V<br />

Geilenberg<br />

Geilenberger Weg 1 V<br />

Gellertstraße 1 IV<br />

Georg-Herwegh-Straße 1 V<br />

Georgestraße von Schenkendorfstraße bis Demmeltrather Straße 1 V<br />

Georgestraße von Demmeltrather Straße bis Irler Straße<br />

Geranienweg 1 VI<br />

Gerberstraße 1 IV<br />

Gerhart-Hauptmann-Straße 1 VI<br />

Gerichtstraße 1 IV<br />

Germanenstraße 3 III<br />

Germanenstraße Zufahrt zur Kleingartenanlage (Gemarkung Wald,<br />

Flur 58, Flurstück 2, und Flur 51, Flurstück 1)<br />

Gernotweg 1 V<br />

Gesundheitstraße<br />

Gillicher Straße bis Holzhof 1 V<br />

Ginsterweg 1 V<br />

Ginsterweg Fußwege<br />

Giselherweg 1 VI<br />

Gläßnerstraße 1 IV<br />

Gleiwitzer Straße 1 V<br />

Glockenstraße 1 IV<br />

Gluckstraße 1 VI<br />

Glü<strong>der</strong><br />

Goebenstraße 1 V<br />

Goerdelerstraße 2 II<br />

Goethestraße 1 V<br />

Goldberger Weg 1 V<br />

Goldberger Weg Verbindungsweg bei Nr. 44 bis 46 zum Schönfel<strong>der</strong> Weg<br />

Goldberger Weg Verbindungsweg nach Börkhaus bis Ausbauende<br />

beim Haus Gröditzberg 16<br />

Goldstraße 1 IV<br />

Gönrather Straße<br />

Gotenstraße 3 IV<br />

Gottfried-Kinkel-Weg 1 IV<br />

Gottlieb-Heinrich-Straße 1 IV<br />

Goudastraße 1 V<br />

Goudastraße Stichweg zu Nr. 45 bis 51 1 VI<br />

Goudastraße Stichweg zu Nr. 56 bis 68 1 VI<br />

Goudastraße Stichweg zu Nr. 72 bis 76 1 VI<br />

Goudastraße Fuß und Radweg entlang Nr. 29 und 31 zum Spielplatz<br />

Goudastraße Fuß- und Radweg entlang Nr. 45 bis 51<br />

Goudastraße Fuß- und Radweg von Nr. 68 zum Zaunkönigweg 9/15<br />

Grabbestraße 1 IV<br />

Grabenstraße 1 V<br />

Graf-Adolf-Straße von An <strong>der</strong> Jugendherberge bis einschl. Wendehammer 1 VI<br />

Graf-Adolf-Straße weiterer Verlauf bis Jörgensfeld<br />

Graf-Engelbert-Straße 3 III<br />

Gräfrather Markt 1 III<br />

Gräfrather Straße bis Nr. 55/62 einschl. 1 IV<br />

Gräfrather Straße weiterer Straßenverlauf bis zum Fallerslebenweg<br />

Grenzstraße (östliche Seite) bis Laibacher Straße 2 III<br />

Grillparzerstraße 1 V<br />

Grillparzerstraße Stichweg zu Nr. 4 bis 10 1 VI<br />

Grillparzerstraße Stichweg zu Nr. 20 bis 26<br />

Grillparzerstraße Stichweg zu Nr. 12 bis 18<br />

Grimmstraße bis Ausbauende 1 IV<br />

Gröditzberg 1 VI<br />

Grünbaumstraße 2 IV<br />

Grund<br />

Grundstraße bis Wielandstraße 1 V<br />

Grundstraße ab Wielandstraße bis Bebauungsende<br />

Grünental<br />

Grünewal<strong>der</strong> Straße 2 III<br />

Grünstraße 1 III<br />

Guntherstraße 1 IV<br />

Gütchen<br />

Gutenbergstraße 1 VI<br />

Haaner Berg bis Klommenberg 1 V<br />

Haaner Berg ab Klommenberg bis Ittertalstraße<br />

Haaner Straße von Freiheitstraße/Itterstraße bis Ittertalstraße 2 IV<br />

Haaner Straße ganz<br />

Haaner Straße von Itterstraße bis Nr. 175<br />

Habichthöhe<br />

Hacketäuerstraße 1 IV<br />

Hackhauser Straße 2 III<br />

Hagedornweg von Wiefeldick bis Einmündung Holun<strong>der</strong>weg 1 V<br />

Hagedornweg weiterer Straßenverlauf<br />

Hagenstraße 1 VI<br />

Hahnenhaus<br />

Hahnenhausstraße 1 V<br />

Hahnstraße<br />

Halfenweiherplatz<br />

12/28 Nr. 50/20.12.2001<br />

Entwässerungssatzung<br />

Entwässerungssatzung<br />

Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 11 11<br />

11<br />

§ § 3<br />

3<br />

Begrenzung Begrenzung des des Anschlußrechts<br />

Anschlußrechts<br />

(1) Das in § 2 Absatz 1 geregelte Anschlußrecht erstreckt sich nur auf<br />

solche Grundstücke, die durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen<br />

sind, in <strong>der</strong> eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Bei<br />

an<strong>der</strong>en Grundstücken kann die <strong>Stadt</strong> den Anschluß zulassen. Die<br />

Herstellung neuer o<strong>der</strong> die Erweiterung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung bestehen<strong>der</strong><br />

Leitungen kann nicht verlangt werden.<br />

(2) Wenn <strong>der</strong> Anschluß eines nach Absatz 1 mit einer betriebsfertigen<br />

Abwasserleitung erschlossenen Grundstücks wegen <strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>en Lage o<strong>der</strong> aus sonstigen technischen o<strong>der</strong> betrieblichen<br />

Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />

Maßnahmen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Aufwendungen erfor<strong>der</strong>t,<br />

kann die <strong>Stadt</strong> den Anschluß versagen. Dies gilt jedoch<br />

nicht, wenn <strong>der</strong> Antragsteller sich bereit erklärt, zusätzlich die<br />

entstehenden Mehraufwendungen und -kosten für den Bau<br />

und Betrieb zu tragen und wenn er auf Verlangen hierfür angemessene<br />

Sicherheit leistet. § 53 LWG bleibt unberührt.<br />

(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen<br />

das Schmutz- und Nie<strong>der</strong>schlagswasser nur den jeweils<br />

dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. In Ausnahmefällen<br />

kann auf beson<strong>der</strong>e Anordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur besseren<br />

Spülung <strong>der</strong> Schmutzwasserleitung das Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />

einzelner günstig gelegener Grundstücke an die<br />

Schmutzwasserleitung angeschlossen werden. In den übrigen<br />

Gebieten kann eine Befreiung <strong>der</strong> Einleitung von Nie<strong>der</strong>schlagswässern<br />

in die Kanalisation unter den Voraussetzungen<br />

des § 7 erteilt werden.<br />

(4) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem städtischen<br />

Entwässerungsnetz in die angeschlossenen Grundstücke hat<br />

sich je<strong>der</strong> Anschlußnehmer nach den technischen Bestimmungen<br />

für den Bau von Grundstückswässerungsanlagen DIN<br />

1986 (vgl. RdErl. vom 04. Oktober 1979 - SMBl. NRW S. 232,<br />

381) selbst zu schützen. Für Schäden, die durch Rückstau aus<br />

dem Abwassernetz entstehen, haftet die <strong>Stadt</strong> nicht.<br />

(5) Ausgeschlossen ist <strong>der</strong> Anschluß von Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />

a) von Grundstücken bei denen die Pflicht zur Beseitigung<br />

des Nie<strong>der</strong>schlagswassers gemäß § 51 a (2) S. 1 LWG dem<br />

Grundstückseigentümer obliegt,<br />

b) von Grundstücken, bei denen das Nie<strong>der</strong>schlagswasser aufgrund<br />

einer zum 01. Januar 1996 bereits vorliegenden Befreiung<br />

vom Anschlußzwang (§ 7) in Verbindung mit einer<br />

ggf. vorliegenden wasserrechtlichen Erlaubnis auf dem<br />

Grundstück verbleibt bzw. in ein Gewässer eingeleitet wird.<br />

(6) Bei Vorhaben i. S. von § 51 a Abs. 1, 1. Halbsatz LWG ist<br />

bezüglich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Eigentümerverpflichtung<br />

nach § 5 Abs. 5 Buchstabe a vom Eigentümer<br />

bzw. seines Bevollmächtigten eine Entscheidung <strong>der</strong><br />

Unteren Wasserbehörde zu beantragen.<br />

§ § 4<br />

4<br />

Begrenzung Begrenzung des des Benutzungsrechts<br />

Benutzungsrechts<br />

(1) Abwässer, durch die die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung<br />

gefährdet, das Personal <strong>der</strong> Abwasserbeseitigung gesundheitlich<br />

gefährdet o<strong>der</strong> geschädigt, die Abwasseranlage einschließlich<br />

<strong>der</strong> Kläranlage nachteilig beeinflußt, die Schlammbehandlung,<br />

-beseitigung und -verwertung beeinträchtigt<br />

o<strong>der</strong> Vorfluter schädlich verunreinigt werden können, dürfen<br />

nicht in die Abwasseranlage eingeleitet werden. Ist im Hinblick<br />

auf mögliche Störfälle <strong>der</strong> Anfall problematischer Abwässer,<br />

wie z. B. kontaminierter Löschwässer, nicht auszuschließen,<br />

so kann die <strong>Stadt</strong> vorsorglich verlangen, das solche Abwässer<br />

aufgefangen, gespeichert o<strong>der</strong>/und Absperrvorrichtungen<br />

o<strong>der</strong>/und Absperrgeräte bereitgehalten werden, um einen<br />

Abfluß in die Kanalisation zu verhin<strong>der</strong>n. Bei Eintreten eines<br />

solchen Falles ist gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>der</strong> Nachweis zu erbringen,<br />

daß diese gesammelten Abwässer unbedenklich sind<br />

und in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden<br />

können o<strong>der</strong> auf welche an<strong>der</strong>e Weise sie ordnungsgemäß<br />

vom Entsorgungspflichtigen entsorgt werden können. Wenn<br />

die Beschaffenheit o<strong>der</strong> Menge <strong>der</strong> Abwässer dies insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Hinblick auf den Betrieb <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlage<br />

erfor<strong>der</strong>t, kann die <strong>Stadt</strong> auch eine Speicherung verlangen.<br />

Abwässer im Sinne von § 7 a WHG müssen vor ihrer<br />

Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage so vorbehandelt<br />

werden, wie dies bei Einhaltung <strong>der</strong> jeweils in Betracht kommenden<br />

Verfahren nach dem Stand <strong>der</strong> Technik möglich ist. Der<br />

Stand <strong>der</strong> Technik wird insbeson<strong>der</strong>e bestimmt durch die auf<br />

Grund § 7 a WHG erlassene Abwasserverordnung über Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung<br />

- AbwV) in <strong>der</strong> Fassung vom 21. März 1997 (BGBl.<br />

S. 566 ff) nebst Anlage (Meß- und Analysenverfahren) und den<br />

dazu erlassenen bzw. noch gültigen Anhängen.<br />

(2) In die Abwasseranlage dürfen insbeson<strong>der</strong>e nicht eingeleitet<br />

werden:<br />

a) Stoffe, die die Leitung verstopfen o<strong>der</strong> verkleben bzw. Ablagerungen<br />

hervorrufen können, wie Schutt, Asche, Dung,<br />

Müll, Kehricht, Sand, Glas, Kunststoffe, Klebstoffe, Kunstharze,<br />

Latices, Farbabfälle, Schlacht- und Küchenabfälle,<br />

Abfälle aus obst- und gemüseverarbeitenden Betrieben,<br />

auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind, Treber,<br />

Hefe und Schlämme aus Vorbehandlungsanlagen,<br />

b) feuergefährliche, explosive, radioaktive und an<strong>der</strong>e Stoffe,<br />

die das Abwassernetz sowie das Personal <strong>der</strong> Abwasserbeseitigung<br />

gefährden können, wie Benzin, Benzol, Fette,<br />

Öle, Karbid, Phenol,<br />

c) schädliche o<strong>der</strong> giftige Abwässer, insbeson<strong>der</strong>e solche, die<br />

Quecksilber, Cadmium o<strong>der</strong> sonstige Schwermetalle sowie<br />

Cyanid o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Giftstoffe in vermeidbarer Konzentration<br />

enthalten o<strong>der</strong> solche, die<br />

- schädliche Ausdünstungen o<strong>der</strong> üble Gerüche verbreiten,<br />

- die Baustoffe <strong>der</strong> Abwasseranlage angreifen,<br />

Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 13 13<br />

13


Straßenname Straßenname<br />

Teilstück Teilstück<br />

Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Halfesweg 1 V<br />

Hamburger Straße 1 V<br />

Hammerfeldweg von Hossenhauser Straße bis einschließlich Nr. 10/11<br />

Hammerstraße bis Bebauungsende 1 V<br />

Händelstraße 1 V<br />

Hansastraße 3 IV<br />

Hartmannstraße 1 V<br />

Hartmannstraße Weg neben Haus Nr. 15 zur Schelerstraße<br />

(neben Haus Nr. 5) (Gemarkung Wald,<br />

Flur 15, Flurstück 411)<br />

Harzstraße<br />

Hasencleverstraße bis Wendeplatz 3 IV<br />

Hasencleverstraße Weg zu den Häusern 11 bis 17 b<br />

Hasselstraße 1 IV<br />

Hästen<br />

Hästener Weg 1 V<br />

Hauffstraße<br />

Haumannstraße 1 IV<br />

Hauptstraße 1 II<br />

Haynauer Weg 1 VI<br />

Hebbelstraße 1 VI<br />

Heckener Straße bis Ende einschl. Wendehammer 1 VI<br />

Hegelring 1 IV<br />

Heidberg<br />

Heide<br />

Hei<strong>der</strong> Hof 1 IV<br />

Heidstraße 1 IV<br />

Heiler Straße bis Bebauungsende<br />

Heiligenstock 1 III<br />

Heiligenstock Stichstraße zu Nr. 34 a bis 36 1 IV<br />

Heiliger Born ab Haus Nr. 32 ganz 1 VI<br />

Heinestraße 1 III<br />

Heisterbusch 1 VI<br />

Helenenstraße 1 V<br />

Heliosweg<br />

Hellerfeld bis Bebauungsende<br />

Helmholtzstraße 1 VI<br />

Helsinkistraße 1 VI<br />

Helsinkistraße Weg entlang Nr. 1, 3, 7 1 VI<br />

Helsinkistraße Weg entlang Nr. 4, 10, 16 1 VI<br />

Helsinkistraße Weg entlang Nr. 21, 29, 34 1 VI<br />

Helsinkistraße Weg zu Nr. 17 a<br />

Henckelsstraße 1 IV<br />

Henri-Dunant-Straße 1 IV<br />

Henriettenstraße 1 V<br />

Hensberg<br />

Henshauser Feld ganz einschl. Verbindungsweg zur 1 V<br />

Friedrich-Ebert-Straße 100 - 104<br />

Henshauser Feld Stichweg zur Heukämpchenstraße<br />

Henshauser Feld Verbindungsweg zur Friedrich-Ebert-Straße 84 - 86<br />

Henshauser Straße 1 IV<br />

Herberger Straße 3 IV<br />

Her<strong>der</strong>straße 1 V<br />

Heresbachstraße 1 IV<br />

Heribertweg<br />

Hermann-Hesse-Weg<br />

Hermann-Löns-Weg bis Teichstraße bzw. einschl. Friedhof 3 IV<br />

Hermann-Meyer-Straße 1 V<br />

Hermannstraße 1 V<br />

Hermelinstraße bis Bebauungsende<br />

Hertzweg 1 VI<br />

Hertzweg Weg neben Haus Nr. 10 zum Pfaffenberger Weg<br />

(zwischen Haus Nr. 52 und 56) (Gemarkung Dorp,<br />

Flur 41, Flurstück 325)<br />

Herzogstraße 1 V<br />

Hessenweg 1 VI<br />

Heukämpchenstraße 2 III<br />

Hildebrandstraße 1 V<br />

Hildener Straße Weg von Hildener Straße zum Schlachthof<br />

bis Hamburger Straße 1 V<br />

Hildener Straße Weg von Hildener Straße zum Schlachthof<br />

von Hamburger Straße bis Ende<br />

Hildener Straße 2 III<br />

Hillingweg<br />

Himbeerweg<br />

Hindenburgplatz 3 IV<br />

Hintenmeiswinkel<br />

Hintenmeiswinkeler Weg von Börsenstraße bis Tellstraße 1 IV<br />

Hintenmeiswinkeler Weg von Tellstraße bis Kulle<br />

Hippergrund von Klingenstraße bis Nr. 2/7 1 VI<br />

Hochstraße 1 IV<br />

Höfchen bis Bebauungsende<br />

Hoffnung von Mangenberger Straße bis einschl. Haus Nr. 14/15 1 VI<br />

Hofgerichtsweg 1 IV<br />

Hofstraße 1 IV<br />

Höhe<br />

Hohenfriedberger Straße<br />

Höher Heide<br />

Höher Straße ganz 2 IV<br />

Hohlstraße 1 IV<br />

Höhmannsberg<br />

Höhrath<br />

Höhschei<strong>der</strong> Feld 1 VI<br />

Höhschei<strong>der</strong> Hof 1 VI<br />

Höhschei<strong>der</strong> Hof Fuß- und Radweg bei Nr. 16 zum Höhschei<strong>der</strong> Feld<br />

Höhschei<strong>der</strong> Hof Fuß- und Radweg von Nr. 55 zur Bauermannskulle<br />

Höhschei<strong>der</strong> Straße 2 IV<br />

Entwässerungssatzung<br />

Entwässerungssatzung<br />

Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 12<br />

12<br />

- den Betrieb <strong>der</strong> Entwässerungs- o<strong>der</strong> Abwasserreinigungsanlage,<br />

insbeson<strong>der</strong>e den biologischen Teil und die Schlammbehandlung,<br />

stören o<strong>der</strong> erschweren können,<br />

- Schwefelwasserstoff, Schwefeldioxid u. ä. in schädlicher<br />

Konzentration enthalten; entsprechendes gilt bei Reaktionen<br />

von Säuren mit Sulfiden und Hypochloriten,<br />

- farbstoffhaltig sind und <strong>der</strong>en Entfärbung im Klärwerk<br />

nicht gewährleistet ist,<br />

d) Abwässer aus Ställen und Dunggruben, Silosickersaft, Molke,<br />

e) Grundwasser.<br />

Ausnahmen können nur temporär für eine Grundwasserabsenkung<br />

zur Durchführung von Baumaßnahmen<br />

o<strong>der</strong> die Sanierung des Grundwassers gewährt werden.<br />

Genehmigungsbehörde ist die Untere Wasserbehörde.<br />

Die Ausnahmegenehmigung enthält auch Regelungen<br />

über eine angemessene Erstattung <strong>der</strong> Kosten für die<br />

Benutzung <strong>der</strong> städt. Entwässerungsanlage. An eine gestattete<br />

Einleitung im Sinne des Buchstaben e werden<br />

mindestens die Anfor<strong>der</strong>ungen nach Absatz 3 gestellt.<br />

Können die Werte nicht eingehalten werden, so ist das<br />

Wasser vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage<br />

mindestens entsprechend den Vorgaben <strong>der</strong> Grenzwerte<br />

<strong>der</strong> Anlage 1 bzw. bei Einleitung von Abwasser im Sinne<br />

von § 7 a WHG dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechend den<br />

Vorgaben <strong>der</strong> Grenzwerte <strong>der</strong> Anlage 2, nachzubehandeln.<br />

f) Wasser aus Drainleitungen<br />

Ausnahmen bedürfen des Abschlusses eines Gestattungsvertrages<br />

mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> - EntsorgungsBetriebe<br />

<strong>Solingen</strong> -. Der Gestattungsvertrag enthält auch Regelungen<br />

über eine angemessene Erstattung <strong>der</strong> Kosten<br />

für die Benutzung <strong>der</strong> städt. Entwässerungsanlage. An eine<br />

gestattete Einleitung im Sinne des Buchstaben f werden<br />

mindestens die Anfor<strong>der</strong>ungen nach Absatz 3 gestellt.<br />

Können die Werte nicht eingehalten werden, so ist das<br />

Wasser vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage<br />

mindestens entsprechend den Vorgaben <strong>der</strong> Grenzwerte<br />

<strong>der</strong> Anlage 1 bzw. bei Einleitung von Abwasser im Sinne<br />

von § 7 a WHG dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechend den<br />

Vorgaben <strong>der</strong> Grenzwerte <strong>der</strong> Anlage 2, nachzubehandeln.<br />

(3) Abwasser, das nicht im Sinne von § 7 a WHG nach dem Stand<br />

<strong>der</strong> Technik vorbehandelt werden muß, hat so beschaffen zu<br />

sein, daß Hemmungen des Belebtschlamms und nachhaltige<br />

Störungen im Klärverhalten des Klärwerkes ausgeschlossen<br />

sind. Es sind die in Anlage 1 genannten Grenzwerte einzuhalten.<br />

Die Probe ist an <strong>der</strong> Abwasserbehandlungsanlage o<strong>der</strong><br />

am Übergabeschacht zur öffentlichen Abwasseranlage vor<br />

Vermischung mit an<strong>der</strong>en Teilströmen zu ziehen. Abwasser,<br />

das im Sinne von § 7 a WHG in Verbindung mit <strong>der</strong> Abwasserverordnung<br />

(AbwV) einschließlich <strong>der</strong> dazu erlassenen bzw.<br />

noch gültigen Anhänge und in Verbindung mit § 59 LWG<br />

und <strong>der</strong> ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht<br />

für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen<br />

Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) entsprechende<br />

Stoffe o<strong>der</strong> Stoffgruppen enthält und für das <strong>der</strong>zeit<br />

noch keine Anhänge mit Grenzwerten erlassen wurden, gelten<br />

die in Anlage 2 entsprechend dem Stand <strong>der</strong> Technik genannten<br />

Grenzwerte. Grundlage für die Probenauswertung<br />

sind die in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung in <strong>der</strong> Anlage <strong>der</strong><br />

Abwasserverordnung (AbwV) benannten Meß- und Analysenverfahren.<br />

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Satzung.<br />

(4) Es ist unzulässig, Abwässer zu verdünnen o<strong>der</strong> zu vermischen,<br />

um die Grenzwerte nach § 4 Absatz 3 einzuhalten.<br />

(5) Wenn gefährliche o<strong>der</strong> schädliche Stoffe in die Abwasseranlage<br />

gelangen (z. B. Auslaufen von Behältern, Betriebsstörungen),<br />

so ist die <strong>Stadt</strong> unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

(6) Betriebe, bei denen die Ableitung schädlicher Abwässer zu<br />

vermuten ist, haben regelmäßig nach näherer Auffor<strong>der</strong>ung<br />

durch die <strong>Stadt</strong> über die Art und die Beschaffenheit ihrer Abwässer<br />

sowie über <strong>der</strong>en Menge Auskunft zu geben und die<br />

dazu erfor<strong>der</strong>lichen technischen Einrichtungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

Meßeinrichtungen, vorzuhalten. Im Einzelfall können Abwasseranalysen<br />

eines anerkannten Prüfungsinstitutes vom<br />

Einleiter verlangt werden.<br />

(7) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-,<br />

Heiz- o<strong>der</strong> Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor <strong>der</strong><br />

Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende<br />

Abschei<strong>der</strong> einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges<br />

häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Gemeinde<br />

im Einzelfall verlangt, das auch dieses Abwasser in entsprechende<br />

Abschei<strong>der</strong> einzuleiten und dort zu behandeln ist. Die<br />

Abschei<strong>der</strong> und <strong>der</strong>en Betrieb müssen den einschlägigen technischen<br />

und rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen. Die Gemeinde<br />

kann darüber hinausgehende Anfor<strong>der</strong>ungen stellen,<br />

sofern dies im Einzelfall zum Schutz <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlage<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Das Abscheidegut ist unter Beachtung<br />

<strong>der</strong> Bestimmungen des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes<br />

zu verwerten bzw. zu beseitigen und darf an keiner<br />

an<strong>der</strong>en Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden. Die Anschlußberechtigten<br />

sind für jeden Schaden haftbar, <strong>der</strong> durch<br />

eine verabsäumte Entleerung des Abschei<strong>der</strong>s entsteht.<br />

(8) Wenn die Art des Abwassers sich än<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> seine Menge<br />

sich wesentlich erhöht, hat je<strong>der</strong> Anschlußnehmer dieses unaufgefor<strong>der</strong>t<br />

und unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mitzuteilen und die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Angaben zu machen. Auf Verlangen hat er die<br />

Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.<br />

(9) Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme o<strong>der</strong><br />

Reinigung des verän<strong>der</strong>ten Abwassers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> erhöhten Abwassermenge<br />

(Absatz 6) nicht aus, so behält sich die <strong>Stadt</strong> vor, die<br />

Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn<br />

<strong>der</strong> Anschlußnehmer sich bereit erklärt, zusätzlich den Aufwand für<br />

die Erweiterung <strong>der</strong> Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebsund<br />

Unterhaltungskosten zu tragen. § 53 LWG bleibt unberührt.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 14<br />

14<br />

Nr. 50/20.12.2001 13/28


Straßenname Straßenname<br />

Teilstück Teilstück Teilstück<br />

Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Höhschei<strong>der</strong> Weg Stichstraße nordwestlich Nr. 39 1 V<br />

Höhschei<strong>der</strong> Weg 2 IV<br />

Holbeinstraße 2 IV<br />

Höl<strong>der</strong>linstraße 1 IV<br />

Holleweg<br />

Holsteiner Straße 1 V<br />

Holun<strong>der</strong>weg 1 V<br />

Holz<br />

Holzhof bis Bebauungsende<br />

Holzkamp<br />

Hoppenböcken<br />

Hossenhauser Straße 2 IV<br />

Hubertusstraße 2 III<br />

Hügelstraße<br />

Hülsen von Uferstraße 57 a bis Hülsen 26 1 VI<br />

Hugo-Schaal-Weg 1 IV<br />

Humboldtstraße östlicher Teil 1 V<br />

Hunsrückstraße 1 IV<br />

Huttenstraße 1 IV<br />

Im Ohligs 2 III<br />

Im Wöll<br />

In den Locher Wiesen 1 VI<br />

In <strong>der</strong> Freiheit 1 III<br />

Industriestraße 1 V<br />

Ingridweg<br />

Irlen<br />

Irlenfeld 1 V<br />

Irler Straße 1 V<br />

Itterberger Straße 1 V<br />

Itterstraße 1 V<br />

Ittertalstraße bis Nr. 7/8 und ab Nr. 34/37 bis Talblick 1 IV<br />

Jägerstraße von Ahornstraße bis Hildebrandstraße 1 V<br />

Jahnstraße von Frankenstraße bis Kleine Straße 1 V<br />

Jakobshäuschen<br />

Jaspersstraße ab Nr. 13 1 V<br />

Jaspersstraße Weg neben Jaspersstraße 7 zum Weg Schelerstraße<br />

(Gemarkung Wald, Flur 41, Flurstück 70)<br />

Johannisstraße 1 III<br />

Johänntgesbruch<br />

Jörgensfeld<br />

Josefstraße 1 V<br />

Junkerstraße 1 IV<br />

Jupiterweg<br />

Kamper Straße 2 III<br />

Kanalstraße 1 IV<br />

Kantstraße 1 IV<br />

Karl-Schurz-Weg 1 V<br />

Karlstraße 1 VI<br />

Kärntener Straße 1 IV<br />

Karolinenweg<br />

Kasernenstraße 2 III<br />

Kasernenstraße Stichstraße zwischen Nr. 19 und 21<br />

Kasinostraße von Hauptstraße bis Oststraße/Unter St. Clemens 1 III<br />

Kasinostraße von Oststraße/Unter St. Clemens bis Klauberger Straße 1 IV<br />

Kasparstraße 2 III<br />

Kastanienweg bis Bebauungsende<br />

Katharinenstraße 1 V<br />

Käthe-Kollwitz-Weg 1 VI<br />

Katternberger Straße 2 III<br />

Katzbach<br />

Kauffunger Weg 1 VI<br />

Kel<strong>der</strong>sstraße von Forststraße bis Kieler Straße 1 III<br />

Kel<strong>der</strong>sstraße Stichweg zum Hochbunker 1 IV<br />

Keplerweg 1 V<br />

Ketzberg<br />

Ketzberger Straße 1 IV<br />

Keusenhof<br />

Kiebitzweg 1 V<br />

Kiebitzweg Fuß- und Radweg zur Eichenstraße und dessen<br />

Verbindungswege zum Bachstelzenweg 6/8, 8/10<br />

und bei Nr. 12<br />

Kiefernstraße 1 V<br />

Kieler Straße 2 III<br />

Kiesbuckel<br />

Kirberger Straße 1 IV<br />

Kirchgasse 1 III<br />

Kirchplatz 1 II<br />

Kirchstraße 1 II<br />

Kirchtreppe 1 V<br />

Kirschbaumer Hof bis Neckarstraße 1 V<br />

Kirschbaumer Straße bis Moselstraße 1 IV<br />

Kirschhei<strong>der</strong> Straße 1 V<br />

Klauberg<br />

Klauberger Straße 1 IV<br />

Kleiberweg 1 V<br />

Kleiberweg Fuß- und Radweg zur Brühler Straße bei Nr. 201<br />

Kleiberweg Fuß- und Radweg zu Nr. 21 und zur Brühler Straße<br />

bei Nr. 205 a/207 a<br />

Klein-Heipertz<br />

Kleine Kamper Straße 1 V<br />

Kleine Straße 1 V<br />

Kleinenberger Straße bis Zeppelinstraße 2 IV<br />

Kleiststraße 1 IV<br />

Klemens-Horn-Straße 1 IV<br />

14/28 Nr. 50/20.12.2001<br />

Entwässerungssatzung<br />

Entwässerungssatzung<br />

Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 13<br />

13<br />

(10) Wer durch Nichtbeachtung <strong>der</strong> Einleitungsbedingungen dieser<br />

Vorschrift den Verlust <strong>der</strong> Halbierung <strong>der</strong> Abwasserabgabe<br />

(§ 9 Absatz 5 AbwAG) verursacht, hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den erhöhten<br />

Betrag <strong>der</strong> Abwasserabgabe zu erstatten. Haben mehrere den<br />

Wegfall <strong>der</strong> Abgabenhalbierung verursacht, so haften sie als<br />

Gesamtschuldner.<br />

§ § 5<br />

5<br />

Anschlußzwang<br />

Anschlußzwang<br />

(1) Je<strong>der</strong> Anschlußberechtigte (nach § 2 Absatz 1) ist verpflichtet,<br />

sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, sobald<br />

es bebaut ist (darunter fallen auch befestigte Flächen gemäß §<br />

2 BauO NRW) o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Bebauung begonnen ist und wenn<br />

dieses Grundstück durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen<br />

ist, in <strong>der</strong> die Abwasserleitung betriebsfertig hergestellt ist o<strong>der</strong><br />

eine sonstige Anschlußmöglichkeit besteht. Dies gilt nicht für<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswässer, wenn § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG Anwendung<br />

findet. Die <strong>Stadt</strong> zeigt durch öffentliche Bekanntmachung<br />

an, welche Einzelgrundstücke, Straßen o<strong>der</strong> Ortsteile mit einer<br />

betriebsfertigen Abwasserleitung versehen sind, so daß damit<br />

<strong>der</strong> Anschlußzwang wirksam geworden ist. Alle für den Anschlußzwang<br />

in Frage kommenden Anschlußberechtigten haben<br />

ihre Grundstücke mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Einrichtungen zu versehen.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann auch den Anschluß von unbebauten Grundstücken<br />

verlangen, wenn dieses aus Gründen <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Sicherheit und Ordnung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(3) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch<br />

nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, aber später<br />

damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, sind,<br />

wenn die <strong>Stadt</strong> es verlangt, alle Einrichtungen für den späteren<br />

Anschluß vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn in bereits<br />

bestehenden Bauten vorhandene Abwassereinrichtungen<br />

wesentlich geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> neu angelegt werden sollen.<br />

(4) Wird die Abwasserleitung erst nach Errichtung eines Bauwerkes<br />

hergestellt, ist die Anschlußnahme an die öffentliche Abwasseranlage<br />

binnen 6 Monaten, nachdem durch öffentliche<br />

Bekanntmachung angezeigt ist, daß die Straße o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsteil<br />

mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage ausgestattet<br />

ist, durchzuführen.<br />

(5) Besteht für die Ableitung <strong>der</strong> Abwässer kein natürliches Gefälle<br />

zur Abwasserleitung, kann die <strong>Stadt</strong> von dem Anschlußnehmer<br />

den Einbau und Betrieb einer Pumpe zur ordnungsgemäßen<br />

Entwässerung des Grundstücks verlangen.<br />

(6) Den Abbruch eines mit einem Anschluß versehenen Gebäudes<br />

hat <strong>der</strong> Anschlußnehmer vorher <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> so rechtzeitig<br />

mitzuteilen, daß die Anschlußleitung verschlossen o<strong>der</strong> beseitigt<br />

werden kann. Unterläßt er schuldhaft die rechtzeitige<br />

Mitteilung, haftet er für den dadurch entstehenden Schaden.<br />

§ § 6<br />

6<br />

Benutzungszwang<br />

Benutzungszwang<br />

(1) Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, sämtliche auf dem<br />

Grundstück anfallenden Abwässer in die Abwasserbehandlungsanlage<br />

nach den Bestimmungen dieser Satzung<br />

einzuleiten. Ausgenommen sind Nie<strong>der</strong>schlagswässer gemäß.<br />

§ 3 (5) und Schmutzwässer, soweit ihre Einleitung gemäß. § 4<br />

ausgeschlossen ist.<br />

(2) Auf Grundstücken, die dem Anschlußzwang unterliegen,<br />

dürfen an<strong>der</strong>e als von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erlaubte Abwasseranlagen (z.<br />

B. Abortgruben usw.) nicht mehr angelegt o<strong>der</strong> benutzt werden,<br />

es sei denn, daß Befreiung gemäß § 7 erteilt wurde.<br />

(3) Die sich aus dem Benutzungszwang ergebenden Verpflichtungen<br />

sind von allen Benutzern <strong>der</strong> Grundstücke zu beachten.<br />

§ § 7<br />

7<br />

Befreiung Befreiung vom vom vom Anschluß- Anschluß- und und Benutzungszwang<br />

Benutzungszwang<br />

Benutzungszwang<br />

für für für Schmutzwasser<br />

Schmutzwasser<br />

(1) Der Anschlußverpflichtete kann vom Anschluß- und Benutzungszwang<br />

wi<strong>der</strong>ruflich auf unbestimmte o<strong>der</strong> auf eine bestimmte<br />

Zeit befreit werden, wenn den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

öffentlichen Gesundheitspflege an<strong>der</strong>weitig genügt wird und<br />

nach Abwägung <strong>der</strong> öffentlichen und privaten Interessen ein<br />

begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung o<strong>der</strong> Verwertung<br />

des Abwassers besteht.<br />

(2) Eine Befreiung vom Anschlußzwang kann <strong>der</strong> Anschlußpflichtige<br />

nach Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Herstellung des Anschlusses<br />

schriftlich bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beantragen. Dem Antrag sind Pläne<br />

beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt<br />

o<strong>der</strong> verwertet werden sollen. Eine Befreiung vom<br />

Benutzungszwang kann unter Angabe <strong>der</strong> Gründe schriftlich<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beantragt werden. § 53 LWG bleibt unberührt,<br />

insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> Beantragung <strong>der</strong> wasserrechtlichen<br />

Erlaubnis für die Unterbringung von Nie<strong>der</strong>schlagswasser.<br />

§ § 8<br />

8<br />

Genehmigung Genehmigung von von Abwasserbehandlungsanlagen<br />

Abwasserbehandlungsanlagen<br />

Abwasserbehandlungsanlagen<br />

(1) Abwasserbehandlungsanlagen sind genehmigungsbedürftig.<br />

Für den Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen<br />

sind die §§ 57 ff. LWG maßgebend.<br />

(2) Abwasserbehandlungsanlagen müssen angelegt werden,<br />

wenn<br />

a) eine Befreiung vom Anschluß an die Abwasseranlage erteilt<br />

ist (§ 7), sofern keine vollständige Verwertung <strong>der</strong><br />

Abwässer erfolgt,<br />

b) die <strong>Stadt</strong> eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt (§ 4<br />

Absatz 1).<br />

§ 53 LWG bleibt unberührt.<br />

(3) Den Aufwand und die Kosten für Herstellung und Betrieb <strong>der</strong><br />

Anlage trägt <strong>der</strong> Grundstückseigentümer.<br />

(4) Bei einem nachträglichen Anschluß des Grundstücks an die<br />

öffentliche Abwasseranlage (§ 5 Absatz 4) hat <strong>der</strong> Anschlußnehmer<br />

nachzuweisen, daß alle bestehenden oberirdischen<br />

und unterirdischen Abwassereinrichtungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 15<br />

15


Straßenname<br />

Straßenname Straßenname<br />

Teilstück Teilstück<br />

Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Klingenstraße 2 IV<br />

Klingenstraße Stichweg zwischen den Häusern Nr. 103 und 105<br />

(Gemarkung Dorp, Flur 93, Flurstück 494)<br />

Klommenberg 1 V<br />

Klosterhof 1 V<br />

Klosterwall 1 II<br />

Knappenstraße<br />

Köcherstraße bis Worringer Straße 1 V<br />

Kohlbusch 1 VI<br />

Kohlerfeld 1 V<br />

Kohlerfeld Stichweg zwischen den Häusern Nr. 31 und 32<br />

zum Spielplatz<br />

Kohlfurth bis Bebauungsende<br />

Kohlsberg<br />

Kölner Straße 2 II<br />

Kolumbusstraße von Richard-Wagner-Straße bis Flensburger Straße 1 V<br />

Königgrätzer Straße 1 V<br />

Königsberger Straße 1 V<br />

Königsmühle 1 VI<br />

Königsmühle Stichweg zu den Häusern Nr. 5 und 7<br />

Königsmühler Weg 1 V<br />

Konrad-Adenauer-Straße 2 II<br />

Kopernikusweg bis einschl. Haus Nr. 34/36 und 31<br />

einschl. Flurstücke 606, 611 1 V<br />

Kopernikusweg Verbindungsweg zum Hästener Weg<br />

Flur 42, Flurstück 605<br />

Körnerstraße 1 IV<br />

Kornstraße 1 V<br />

Kornstraße von Weyerstraße bis einschl. Nr. 19 (Flurstück 70)<br />

Kornstraße weiterer Straßenverlauf<br />

Kottendorfer Straße 2 IV<br />

Kottendorfer Straße außer Stichstraße<br />

Kotter Feldweg 1 VI<br />

Kotter Straße einschließlich Stichstraße 2 III<br />

Kotter Straße Verbindungsweg zur Ernst-Woltmann-Straße<br />

Kotterheidberg bis Bebauungsende<br />

Kottermühlenstraße von Katternberger Straße bis Nr. 10/17 1 V<br />

Kovelenberg bis Bebauungsende<br />

Krahenhöher Weg<br />

Kranichweg bis einschließlich Wendehammer 1 V<br />

Kranichweg ab Wendehammer bis Ausbauende<br />

Krausen<br />

Krausener Straße 1 V<br />

Krautstraße 1 V<br />

Krebsweg von Kempen bis Wassermannweg<br />

Kreuzstraße 1 V<br />

Kreuzweger Straße 1 V<br />

Kriemhildenstraße 1 V<br />

Kronenstraße 1 IV<br />

Kronprinzenstraße 2 III<br />

Kuller Straße 2 III<br />

Küllersberg 1 V<br />

Küppersfeld 1 V<br />

Küppersfeld Stichstraßen<br />

Kurfürstenstraße 1 IV<br />

Kurze Straße 1 V<br />

Küstergasse 1 II<br />

Kyffhäuserstraße 1 IV<br />

Kyllmannweg von Merschei<strong>der</strong> Straße bis einschl. Nr. 33 1 IV<br />

Kyllmannweg Stichweg neben Haus Nr. 25<br />

Lacher Feld<br />

Lacher Straße bis Nr. 59/62 1 IV<br />

Lagerstraße 3 IV<br />

Lahnstraße 1 V<br />

Laibacher Straße 1 V<br />

Laiken 1 VI<br />

Landhausstraße<br />

Landwehrstraße bis Nr. 56/Flurstück 288 ganz 2 IV<br />

Landwehrstraße Stichweg in Höhe Nr. 42<br />

Langhansstraße von Bonner Straße bis Langhansstraße 20 2 IV<br />

Lehmbruckstraße von Krausener Straße bis einschl. Wendeplatz 1 V<br />

Lehmkuhle<br />

Lehner Straße 1 IV<br />

Leipnizstraße 1 V<br />

Leipziger Straße 1 V<br />

Lenbachstraße einschl. Wendeplatz 1 VI<br />

Lennestraße 1 III<br />

Lerchenstraße 1 V<br />

Lessingstraße 1 IV<br />

Liebermannstraße 2 IV<br />

Liebigstraße 1 V<br />

Lilienstraße 1 V<br />

Lilienthalstraße 1 V<br />

Limminghofer Straße<br />

Lindenbaumstraße 1 IV<br />

Lindenhof<br />

Lindenstraße 1 V<br />

Lindgesfeld 1 IV<br />

Lingmannstraße 1 V<br />

Linkgasse 1 II<br />

Lippestraße 1 III<br />

Locher Kotten von Locher Straße bis Höher Straße 1 IV<br />

Locher Straße von Wiedenkamper Straße bis Egmontstraße und 1 IV<br />

von Beethovenstraße bis Locher Kotten ganz<br />

Lohdenberg<br />

Löhdorf von Goldberger Weg bis Ausbauende 1 VI<br />

Entwässerungssatzung<br />

Entwässerungssatzung<br />

Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 14<br />

14<br />

Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, Verrieselungsanlagen,<br />

alte Kanäle, soweit sie nicht Bestandteil <strong>der</strong> neuen Anlage<br />

geworden sind, außer Betrieb gesetzt wurden. Diese Einrichtungen<br />

sind bis zu dem genannten Zeitpunkt zu entleeren, zu<br />

reinigen und auf die Dauer ordnungsgemäß zu sichern. Eine<br />

weitere Nutzung von Teilen <strong>der</strong> Abwasseranlage, z. B. für die<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung, ist unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Vorgaben <strong>der</strong> Unteren Wasserbehörde möglich.<br />

(5) Bei Abwasserbehandlungsanlagen, <strong>der</strong>en Ablauf in die Abwasseranlage<br />

o<strong>der</strong> ein Gewässer erfolgt, behält sich die <strong>Stadt</strong><br />

vor, den Betrieb <strong>der</strong> Abwasserbehandlungsanlage auf Kosten<br />

des Grundstückseigentümers zu übernehmen und selbst<br />

durchzuführen o<strong>der</strong> durch einen Dritten durchführen zu lassen.<br />

Dies gilt auch für Abschei<strong>der</strong>anlagen nach § 4 Absatz 5<br />

dieser Satzung.<br />

§ § 9<br />

9<br />

Art Art <strong>der</strong> <strong>der</strong> Anschlüsse<br />

Anschlüsse<br />

(1) Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in <strong>der</strong> Regel<br />

unmittelbaren Anschluß an die Abwasseranlage haben, im<br />

Gebiet des Trennverfahrens je einem Anschluß an die Schmutzund<br />

an die Nie<strong>der</strong>schlagswasserleitung. Auf Antrag kann ein<br />

Grundstück zwei o<strong>der</strong> mehrere Anschlüsse erhalten. Die Entscheidung<br />

über Art und Zahl <strong>der</strong> Anschlüsse trifft die <strong>Stadt</strong>.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann gestatten, daß unter beson<strong>der</strong>en Verhältnissen<br />

zwei o<strong>der</strong> mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame<br />

Anschlußleitung entwässert werden. Bei Zulassung eines gemeinsamen<br />

Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte<br />

und -pflichten schriftlich festgelegt und<br />

grundbuchlich o<strong>der</strong> durch Baulasteneintragungen nach § 83<br />

BauO NRW gesichert werden.<br />

§ § 9 9 a<br />

a<br />

Sicherung Sicherung gegen gegen Rückstau<br />

Rückstau<br />

(1) Die Rückstauebene des Abwasserkanalnetzes gemäß DIN 1986<br />

ist die Straßenkrone über dem Anschlußpunkt an <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Abwasseranlage. Liegt die Abwasseranlage nicht in <strong>der</strong><br />

Straße, gilt die über dem Anschlußpunkt gegebene Höhe <strong>der</strong><br />

Verbindungslinie zu den zwei nächsten Kanalschachtabdeckungen<br />

als Rückstauebene. Je nach Lage des Anschlußpunktes<br />

behält sich die <strong>Stadt</strong> vor, die Rückstauebene geson<strong>der</strong>t<br />

festzulegen.<br />

(2) Kanaleinläufe, Ausgüsse, Schächte usw., die tiefer als die<br />

Straßenoberkante an <strong>der</strong> Anschlußstelle <strong>der</strong> Grundstücksentwässerung<br />

liegen, müssen durch einen doppelt wirkenden,<br />

d.h. mit Handabsperrschieber und Rückschlagklappe<br />

ausgerüsteten Rückstauverschluß in den zugehörigen Grundkanal<br />

gegen Rückstau gesichert werden. Der Schieber ist nur<br />

bei Bedarf zu öffnen, sonst aber geschlossen zu halten. Nicht<br />

gesicherte Abläufe <strong>der</strong> genannten Art sind nicht statthaft.<br />

§ § 10<br />

10<br />

Ausführung Ausführung und und Unterhaltung Unterhaltung des des Anschlusses<br />

Anschlusses<br />

Anschlusses<br />

(1) Lage, Führung, Gefälle und lichte Weite <strong>der</strong> Anschlußleitungen<br />

sowie die Lage des Prüfschachtes bestimmt die <strong>Stadt</strong>; begründete<br />

Wünsche des Anschlußnehmers sollen dabei nach Möglichkeit<br />

berücksichtigt werden.<br />

(2) Die Herstellung, Erneuerung und Verän<strong>der</strong>ung, die Unterhaltung<br />

(Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung von<br />

Grundstücksanschlußleitungen in <strong>der</strong> Straße führt die <strong>Stadt</strong><br />

selbst o<strong>der</strong> durch einen von ihr beauftragten Unternehmer auf<br />

Kosten des Anschlußnehmers aus. Die Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

sind berechtigt, zur Durchführung <strong>der</strong> Arbeiten nach Satz 1 die<br />

Grundstücke zu betreten und die Prüfschächte bzw. Reinigungsöffnungen<br />

zu benutzen. Schäden, die an <strong>der</strong> Anschlußleitung<br />

durch Baumwurzeln verursacht werden, gehen zu Lasten des<br />

Eigentümers des Grundstücks, auf dem <strong>der</strong> Baum steht.<br />

(3) Die Herstellung, Erneuerung und Verän<strong>der</strong>ung sowie die Unterhaltung<br />

(Reinigung, Ausbesserung) <strong>der</strong> Abwasseranlagen in<br />

den Gebäuden sowie auf dem anzuschließenden Grundstück<br />

einschließlich des Prüfschachtes obliegen dem Anschlußnehmer.<br />

Die einschlägigen DIN-Vorschriften sind dabei zu beachten. Im<br />

Wurzelbereich von Bäumen ist die Kanalanschlußleitung gegen<br />

das Eindringen von Wurzeln zu sichern.<br />

(4) Alle Abwasserbehandlungsanlagen, die <strong>der</strong> Genehmigung<br />

bedürfen (§ 8), unterliegen einer Abnahme durch die <strong>Stadt</strong>.<br />

Genehmigung und Abnahme richten sich nach dem LWG. Die<br />

Vorschriften <strong>der</strong> Bauordnung NRW bleiben unberührt.<br />

(5) Der Anschlußnehmer hat für den ordnungsgemäßen Zustand<br />

und eine vorschriftsmäßige Benutzung <strong>der</strong> Abwasseranlagen<br />

eines Grundstücks entsprechend den Bestimmungen dieser<br />

Satzung zu sorgen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile,<br />

die infolge mangelhaften Zustandes o<strong>der</strong> satzungswidriger<br />

Benutzung seiner Abwasseranlagen entstehen. Er hat die <strong>Stadt</strong><br />

von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

aufgrund von Mängeln geltend machen.<br />

(6) Die <strong>Stadt</strong> kann je<strong>der</strong>zeit for<strong>der</strong>n, daß auf den Grundstücken<br />

befindliche Abwasseranlagen in den Zustand gebracht werden,<br />

<strong>der</strong> den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung entspricht.<br />

(7) Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und, soweit<br />

erfor<strong>der</strong>lich, zum Reinigen eingerichtet sein.<br />

(8) Im Erdreich o<strong>der</strong> unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum<br />

Sammeln o<strong>der</strong> Fortleiten, ausgenommen Nie<strong>der</strong>schlagswasserleitungen<br />

und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so<br />

verlegt sind, daß austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt<br />

wird, sind nach <strong>der</strong> Errichtung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von<br />

Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Die Dichtheitsprüfung<br />

ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wie<strong>der</strong>holen.<br />

(9) Absatz 8 gilt auch für bestehende Abwasserleitungen mit <strong>der</strong><br />

Maßgabe, daß die erste Dichtheitsprüfung bei einer Än<strong>der</strong>ung,<br />

spätestens jedoch von zwanzig Jahren nach Inkrafttreten<br />

dieser Satzung durchzuführen ist.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 16<br />

16<br />

Nr. 50/20.12.2001 15/28


Straßenname<br />

Straßenname Straßenname<br />

Teilstück Teilstück<br />

Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Löhdorfer Feld 1 VI<br />

Löhdorfer Straße von Auf<strong>der</strong>höher Straße bis Friedenstraße 2 III<br />

Löhdorfer Straße ab Friedenstraße 2 IV<br />

Löhdorfer Straße Weg nach Nacker Küllenberg<br />

Lortzingstraße 1 V<br />

Lotharstraße 1 VI<br />

Lotsenstraße 1 V<br />

Löwenweg<br />

Lübecker Straße<br />

Lucasstraße bis Obenscheidt bzw. Haus Nr. 31/31a/b ganz 1 V<br />

Lü<strong>der</strong>itzweg 1 V<br />

Ludwig-Richter-Weg<br />

Ludwigsdorfer Weg 1 VI<br />

Ludwigstraße 1 V<br />

Luisenstraße 3 IV<br />

Lüneschloßstraße ganz und Stichstraße südwestlich von Nr. 40 1 IV<br />

Lützowstraße bis Hei<strong>der</strong> Hof ganz 2 IV<br />

Lützowstraße Weg nach Steinbeck<br />

Lützowstraße Verbindungsweg zur Nibelungenstraße<br />

Magnolienweg 1 V<br />

Mainstraße 1 V<br />

Malteserstraße 1 IV<br />

Malteserstraße Stichstraße zu Nr. 21/23a 1 IV<br />

Mangenberger Straße ab Kotter Straße 2 IV<br />

Mangenberger Straße von Kreuzung Mangenberg bis Einmündung 2 III<br />

Kotter Straße<br />

Mankhauser Straße 1 IV<br />

Margaretenstraße ganz 1 IV<br />

Marienstraße<br />

Marktstraße 1 V<br />

Marschnerweg 1 V<br />

Marsstraße 1 V<br />

Martin-Luther-Straße 2 IV<br />

Martinstraße 1 IV<br />

Maschinenstraße<br />

Matthias-Claudius-Straße bis Ausbauende 1 VI<br />

Maubeshauser Straße 1 V<br />

Maurerstraße 1 V<br />

Max-Leven-Gasse 1 III<br />

Max-Planck-Straße 1 V<br />

Meigen von Meigener Straße bis Akazienweg 1 V<br />

Meigener Straße bis Bebauungsende 1 IV<br />

Meisenburger Weg bis Bebauungsende (bis zum Verbindungsweg 1 IV<br />

zum Pfaffenberger Weg)<br />

Meisenburger Weg Weg zum Pfaffenberger Weg<br />

Meisenhof 1 VI<br />

Meissener Straße 1 VI<br />

Melanchthonstraße 2 IV<br />

Melbeckstraße 1 IV<br />

Memelstraße 1 V<br />

Menzelstraße von Wittkuller Straße bis Charlottenstraße ganz 1 V<br />

Menzelstraße von Charlottenstraße bis Dürerstraße<br />

Mercatorweg 1 V<br />

Merianstraße 2 IV<br />

Merkurstraße 1 IV<br />

Merowingerstraße 1 V<br />

Merschei<strong>der</strong> Busch Stichstraße bis einschl. Nr. 35 1 VI<br />

Merschei<strong>der</strong> Busch 1 IV<br />

Merschei<strong>der</strong> Straße 2 III<br />

Messerstraße 1 V<br />

Meteorstraße bis einschl. Nr. 52/57 1 V<br />

Meves-Berns-Straße 1 IV<br />

Michelsdorfer Weg 1 V<br />

Michelsdorfer Weg Stichweg zwischen den Häusern Nr. 31 und 45 1 V<br />

Michelsdorfer Weg Verbindungsweg zwischen den Häusern<br />

Nr. 61 und 62 zum Goldberger Weg<br />

Milchstraße<br />

Mittagstraße 1 V<br />

Mittelfürkelt bis Bebauungsende<br />

Mittelgönrath<br />

Mittelgönrather Straße bis Nr. 50 1 V<br />

Mittelgönrather Straße bis Bebauungsende<br />

Mittelhöhscheid<br />

Mittelhöhschei<strong>der</strong> Weg bis Bebauungsende<br />

Mittelitter<br />

Mittelitterstraße<br />

Mittelkatternberg bis Bebauungsende<br />

Mittelpilghausen<br />

Mittelpilghauser Weg bis einschl. Nr. 25/26 1 V<br />

Mittelpilghauser Weg ab Nr. 27/28<br />

Mittelstraße 1 IV<br />

Mohrenkamp<br />

Moltkestraße 1 V<br />

Monhofer Straße 1 IV<br />

Montanushof bis Bebauungsende<br />

Morgenstraße 1 V<br />

Mörikestraße von Focher Straße bis Schlegelstraße 1 V<br />

Moselstraße 1 V<br />

Mozartstraße 1 V<br />

Mühlenberg<br />

Mühlendamm<br />

Mühlenstraße 2 III<br />

Mühlenteich<br />

Mummstraße 1 III<br />

Müngstener Brückenweg bis Flur 19, Flurstück 145 (Parkplatz) 1 V<br />

Müngstener Straße bis Haus Nr. 43 1 V<br />

Müngstener Straße ab Haus Nr. 43<br />

16/28 Nr. 50/20.12.2001<br />

Entwässerungssatzung<br />

Entwässerungssatzung<br />

Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 15 15<br />

15<br />

§ § 11<br />

11<br />

Betriebsstörungen<br />

Betriebsstörungen<br />

Bei Betriebsstörungen o<strong>der</strong> Außerbetriebsetzung <strong>der</strong> Abwasseranlage<br />

sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Naturereignisse<br />

(z. B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze) o<strong>der</strong><br />

durch Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat <strong>der</strong><br />

Anschlußnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Gebühren. Die <strong>Stadt</strong> ist im Rahmen <strong>der</strong> ihr gegebenen<br />

Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu beseitigen.<br />

§ § 12<br />

12<br />

Auskunfts- Auskunfts- und und Meldepflicht, Meldepflicht, Zutritt Zutritt zu zu den<br />

den<br />

Abwasseranlagen, Abwasseranlagen, Einleiterüberwachung<br />

Einleiterüberwachung<br />

(1) Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung <strong>der</strong><br />

Anlagen erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen.<br />

(2) Den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Prüfung <strong>der</strong> Abwasseranlagen<br />

ungehin<strong>der</strong>ter Zutritt zu allen Anlageteilen auf den<br />

Grundstücken zu gewähren. Zu diesem Zweck müssen die<br />

Reinigungsöffnungen, Prüfschächte und Rückstauverschlüsse<br />

usw. den Beauftragten je<strong>der</strong>zeit zugänglich sein.<br />

(3) Die Anordnungen <strong>der</strong> Beauftragten sind zu befolgen. Wird<br />

einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist<br />

entsprochen, ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt, die notwendigen<br />

Zwangsmittel nach §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 510) in<br />

seiner jeweiligen Fassung anzuwenden, insbeson<strong>der</strong>e die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Maßnahmen auf Kosten des Anschlußnehmers<br />

durchzuführen o<strong>der</strong> von an<strong>der</strong>en durchführen zu lassen.<br />

(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ausgestellten<br />

Dienstausweis auszuweisen.<br />

(5) Die <strong>Stadt</strong> kann im Rahmen <strong>der</strong> Einleiterüberwachung eigenständig<br />

auf dem Grundstück Messungen durchführen, Proben<br />

entnehmen und diese Proben untersuchen lassen, und zwar<br />

1. aus den Grundstücksentwässerungsanlagen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

aus Prüfschächten vor dem Anschlußkanal und an den<br />

Abwasservorbehandlungsanlagen,<br />

2. aus den sonstigen Abwasseranlagen,<br />

3. an an<strong>der</strong>er geeigneter Stelle wie z. B. im Bereich <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Abwasseranlagen.<br />

(6) Die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> entstehenden Kosten <strong>der</strong> in Absatz 5 genannten<br />

Überprüfungen hat <strong>der</strong> Eigentümer zu tragen, wenn das<br />

Untersuchungsergebnis zu Beanstandungen des Abwassers führt.<br />

§ § 13<br />

13<br />

Berechtigte Berechtigte und und Verpflichtete<br />

Verpflichtete<br />

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden<br />

Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Inhaber eines<br />

auf dem Grundstück befindlichen Betriebes sowie für<br />

Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks<br />

dinglich Berechtigte. Mehrere Verpflichtete haften <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gegenüber<br />

als Gesamtschuldner.<br />

§ § 14<br />

14<br />

Begriff Begriff Begriff des des Grundstücks<br />

Grundstücks<br />

1. Grundstück im Sinne <strong>der</strong> Abschnitte I, II und IV dieser Satzung<br />

ist unabhängig von <strong>der</strong> Eintragung im Liegenschaftskataster<br />

und im Grundbuch je<strong>der</strong> zusammen hängende Grundbesitz,<br />

<strong>der</strong> eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

2. Grundstück im Sinne des Abschnittes III dieser Satzung ist ein<br />

solcher Teil <strong>der</strong> Erdoberfläche, <strong>der</strong> auf einem beson<strong>der</strong>en<br />

Grundbuchblatt o<strong>der</strong> auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt<br />

unter einer beson<strong>der</strong>en Nummer im Verzeichnis <strong>der</strong><br />

Grundstücke gebucht ist, so daß ein Grundstück auch aus<br />

mehreren Flurstücken bestehen kann (Buchgrundstück). Die<br />

Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke zu einer „wirtschaftlichen<br />

Einheit“ kommt nur dann in Betracht, wenn dies<br />

aus Gründen <strong>der</strong> Gebührengerechtigkeit geboten ist.<br />

3. Befinden sich auf einem Grundstück im Sinne von Ziffer 1<br />

mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen<br />

die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung<br />

angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die <strong>Stadt</strong>.<br />

Abschnitt Abschnitt II<br />

II<br />

§ § 15<br />

15<br />

Anschlußbeitrag<br />

Anschlußbeitrag<br />

Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung<br />

und Erweiterung <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlage (Abwasseranlage),<br />

soweit er nicht nach § 8 Absatz 4 Satz 4 KAG von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

zu tragen ist, und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt<br />

die <strong>Stadt</strong> einen Anschlußbeitrag.<br />

§ § 16<br />

16<br />

Gegenstand Gegenstand <strong>der</strong> <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

Beitragspflicht<br />

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an <strong>der</strong> Abwasseranlage<br />

angeschlossen werden können und für die<br />

a) eine bauliche o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung festgelegt ist, sobald<br />

sie bebaut o<strong>der</strong> gewerblich genutzt werden dürfen,<br />

b) eine bauliche o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt<br />

ist, wenn sie nach <strong>der</strong> Verkehrsauffassung Bauland sind<br />

und nach <strong>der</strong> geordneten baulichen Entwicklung <strong>der</strong> Gemeinde<br />

zur Bebauung anstehen.<br />

(2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen,<br />

so unterliegt es <strong>der</strong> Beitragspflicht auch dann,<br />

wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.<br />

§ § 17<br />

17<br />

Beitragsmaßstab Beitragsmaßstab und und Beitragssatz<br />

Beitragssatz<br />

(1) Maßstab für den Anschlußbeitrag ist die Grundstücksfläche.<br />

Dabei wird die Grundstücksfläche entsprechend <strong>der</strong> durch<br />

die Zahl <strong>der</strong> zulässigen Geschosse gekennzeichneten Ausnutzbarkeit<br />

mit einem Vomhun<strong>der</strong>tsatz vervielfältigt, <strong>der</strong> im<br />

einzelnen beiträgt:<br />

Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 17 17<br />

17


Straßenname Straßenname<br />

Teilstück Teilstück Teilstück<br />

Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Nachtigallenweg von Vockerter Straße bis Nr. 28/29 1 V<br />

Nachtigallenweg ab Nr. 30/31 bis Eichenstraße<br />

Nacken<br />

Nacker Weg bis Nr. 12<br />

Nahestraße 1 V<br />

Nansenstraße 1 V<br />

Naturpark einschl. Parkplatz<br />

Neckarstraße 1 V<br />

Neptunstraße 1 IV<br />

Nettelbeckstraße 1 V<br />

Neu-Löhdorf ab Nr. 14 bis Wendehammer 1 V<br />

Neuenhaus<br />

Neuenhof 2 IV<br />

Neuenhofer Straße 2 III<br />

Neuenhofer Straße Stichweg zwischen den Häusern Nr. 13 und 15<br />

Neuenkamper Straße bis Höhschei<strong>der</strong> Hof 2 III<br />

Neuenufer<br />

Neustraße 1 IV<br />

Neutor 1 III<br />

Nibelungenstraße Stichstraße zu Nr. 41 b/43b 1 V<br />

Nibelungenstraße 1 IV<br />

Nie<strong>der</strong>sachsenstraße bis Ausbauende 1 V<br />

Nie<strong>der</strong>sachsenstraße Weg neben Haus Nr. 4 zum Haus Nr. 18<br />

(Gemarkung Dorp, Flur 90, Flurstück 194 - teilweise -<br />

und Flur 93, Flurstück 383)<br />

Nie<strong>der</strong>sachsenstraße Weg neben Haus Nr. 10 zum vorstehenden Weg<br />

(Gemarkung Dorp, Flur 90, Flurst. 194 - teilweise -)<br />

Nie<strong>der</strong>straße von Weyerstraße bis Nr. 37 1 V<br />

Nie<strong>der</strong>straße von Nr. 39 bis Nr. 51<br />

Nietzschestraße 1 IV<br />

Nippesstraße 1 III<br />

Noldestraße 1 VI<br />

Norbertstraße 1 V<br />

Nordstraße 1 V<br />

Normannenstraße ganz einschl. Stichstraße 1 V<br />

Nümmen<br />

Nümmener Feld bis Ausbauende ganz 1 IV<br />

Nümmener Straße bis Bechsteinstraße 1 IV<br />

Nußbaumstraße und ab Nr. 139/148 ganz 1 IV<br />

Nußbaumstraße bis Bahnüberführung 1 V<br />

Oben Zum Holz<br />

Obenflachsberg<br />

Obenfürkelt<br />

Obenhöhscheid 1 V<br />

Obenitterstraße 1 V<br />

Obenkatternberg bis Bebauungsende<br />

Obenketzberg von Lützowstraße bis Untenketzberg<br />

Obenmankhaus<br />

Obenpilghausen<br />

Obenrüden<br />

Obenrüdener Kotten<br />

Ober <strong>der</strong> Mühle von Höhschei<strong>der</strong> Straße bis Kreisverkehr 2 III<br />

Ober <strong>der</strong> Mühle Stichweg westlich <strong>der</strong> Hofschaft Barl<br />

Obere Dammstraße bis Wendehammer ganz 1 IV<br />

Obere Holzstraße ganz 1 V<br />

Obere Holzstraße bis Nr. 34/37 1 V<br />

Obere Holzstraße ab Haus-Nr. 34/37<br />

Oberhaaner Straße von Wuppertaler Straße bis Wendehammer 1 V<br />

Oberhaaner Straße von Eipaßstraße bis Flur 16, Flurstück 190 1 IV<br />

Einmündung Bandesmühle<br />

Oberstraße 1 V<br />

Odentaler Weg bis Ende Ortsdurchfahrt (Nr. 29/Bünkenberg 12) ganz 2 IV<br />

Ohliger Tor 1 II<br />

Ohligser Markt 1 III<br />

Ohligser Schützenplatz 3 IV<br />

Ohmweg 1 VI<br />

Olgastraße bis Bebauungsende<br />

Oligschlägerweg<br />

Olof-Palme-Straße 1 V<br />

Opferfel<strong>der</strong> Straße 1 IV<br />

Ossianweg<br />

Oststraße 2 IV<br />

Ottostraße 1 IV<br />

Palmenstraße 1 V<br />

Pappelweg 1 V<br />

Parallelstraße 1 IV<br />

Parkstraße 1 III<br />

Parsevalstraße<br />

Passauer Straße 1 VI<br />

Pastoratstraße<br />

Paul-Ehrlich-Straße 1 V<br />

Paulinenstraße 1 V<br />

Paulstraße 1 V<br />

Peter-Hahn-Weg 1 IV<br />

Peter-Henlein-Weg von Dahlerfeldstraße bis Nr. 21<br />

Peter-Knecht-Straße 3 III<br />

Peter-Rasspe-Straße bis Nr. 61 1 V<br />

Petersbergstraße 1 VI<br />

Pfaffenberg<br />

Pfaffenberger Weg ab Balkhauser Weg bis Nr. 288/289 1 V<br />

Pfaffenberger Weg bis Balkhauser Weg 2 IV<br />

Pfaffenberger Weg ab Nr. 290/291<br />

Pfalzstraße 1 VI<br />

Pfalzstraße Stichweg zu Haus Nr. 8,12<br />

Pfeilstraße 1 IV<br />

Entwässerungssatzung<br />

Entwässerungssatzung<br />

Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 16<br />

16<br />

a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 125 v. H.<br />

b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 150 v. H.<br />

c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 175 v. H.<br />

d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 205 v. H.<br />

e) ab sechsgeschossiger Bebaubarkeit 230 v. H.<br />

(2.1) Als Zahl <strong>der</strong> zulässigen Geschosse gilt die im Bebauungsplan<br />

festgesetzte höchstzulässige Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse<br />

im Sinne des § 18 Baunutzungsverordnung. Ist im Bebauungsplan<br />

nur eine Baumassenzahl festgesetzt, so ist bis zu<br />

jeweils 2,8 cbm zulässige Baumasse pro qm Grundstücksfläche<br />

ein Geschoß zugrunde zu legen. Ist in einem Bebauungsplan<br />

we<strong>der</strong> die höchstzulässige Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse<br />

noch eine Baumassenzahl festgesetzt, gilt <strong>der</strong><br />

Absatz 2 Ziffer 5 entsprechend.<br />

(2.2) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche<br />

Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, ist<br />

als zulässige Geschoßzahl zwei anzusetzen. Das gleiche<br />

gilt für Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen<br />

ohne Festsetzung <strong>der</strong> Geschoßzahl ausgewiesen<br />

sind; soweit allerdings eine Ausweisung nur<br />

Friedhöfe, Schwimmbä<strong>der</strong>, Sportplätze o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>spielplätze<br />

sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung<br />

im wesentlichen in einer Ebene genutzt werden<br />

können, zuläßt, ist die Geschoßzahl eins als zulässige<br />

Geschoßzahl anzusetzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch<br />

bei Grundstücken mit vergleichbarer Nutzung in<br />

unbeplanten Gebieten anzuwenden.<br />

(2.3) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine nichtgewerbliche<br />

Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, wird<br />

<strong>der</strong> Verteilung des Aufwandes die mit 100 vom Hun<strong>der</strong>t<br />

vervielfältigte Grundstücksfläche zugrunde gelegt.<br />

Für Garagengrundstücke gilt dieser Vervielfältiger nur,<br />

wenn in einem Bebauungsplan für Grundstücke ausschließlich<br />

die Bebauung mit Garagen bzw. Errichtung<br />

von Einstellplätzen festgesetzt ist (selbständige Garagenbzw.<br />

Einstellplatzgrundstücke). Auf die sonstigen Garagen-<br />

bzw. Einstellplatzgrundstücke findet <strong>der</strong> Vervielfältiger<br />

Anwendung <strong>der</strong> für das Grundstück gilt, mit dem<br />

die Garagen bzw. Einstellplatzgrundstücke eine wirtschaftliche<br />

Einheit bilden.<br />

(2.4) Werden bei einzelnen Grundstücken die gemäß Ziffer 1<br />

bis 3 in Verbindung mit Absatz 1 ermittelten Produkte<br />

durch Werte überschritten, die sich unter Zugrundelegung<br />

<strong>der</strong> in Absatz 1 festgelegten Vomhun<strong>der</strong>tsätze infolge <strong>der</strong><br />

tatsächlichen Bebauung im Wege von Ausnahmen und<br />

Befreiungen o<strong>der</strong> in sonstiger Weise ergeben, so sind bei<br />

<strong>der</strong> Verteilung des Aufwandes für diese Grundstücke die höheren<br />

Werte anzusetzen.<br />

(2.5) Bei an<strong>der</strong>en als den in Ziffer 2 angesprochenen Grundstücken,<br />

die in unbeplanten Gebieten liegen, ist als zulässige<br />

Geschoßzahl zugrunde zu legen:<br />

(2.51) bei bebauten Grundstücken die Zahl <strong>der</strong> tatsächlich vorhandenen<br />

Vollgeschosse. Ist eine Geschoßzahl wegen<br />

<strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> Bebauung nicht feststellbar, wird<br />

je angefangene 4 m Höhe des Bauwerks ein Geschoß<br />

berechnet,<br />

(2.52) bei unbebauten Grundstücken die zulässige Anzahl <strong>der</strong><br />

Vollgeschosse.<br />

(3) Soweit auf einem Grundstück bauliche Anlagen zulässig<br />

o<strong>der</strong> vorhanden sind, die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse jedoch<br />

unterschiedlich ist, gilt <strong>der</strong> nach oben aufgerundete<br />

Durchschnittswert als zu berücksichtigen<strong>der</strong> Wert. Satz<br />

1 findet keine Anwendung auf Anbauten und selbständige<br />

kleinere bauliche Anlagen, wie z. B. Schuppen, Ställe<br />

u. ä., die im Verhältnis zum Hauptobjekt von untergeordneter<br />

Bedeutung sind.<br />

(4) Die nach Absätzen 1 bis 3 ermittelten Vomhun<strong>der</strong>tsätze<br />

sind für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten<br />

um 50 Prozentpunkte zu erhöhen. In den übrigen<br />

Gebieten sind die ermittelten Vomhun<strong>der</strong>tsätze<br />

gleichfalls um 50 Prozentpunkte für tatsächlich überwiegend<br />

gewerblich o<strong>der</strong> industriell genutzte Grundstücke<br />

zu erhöhen.<br />

Für die Bestimmung des Charakters eines Gebietes sind in<br />

beplanten Gebieten die Festsetzungen des Bebauungsplanes,<br />

im übrigen die in dem § 2 ff. <strong>der</strong> Baunutzungsverordnung<br />

angegebenen Merkmale maßgebend.<br />

(5.1) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind in<br />

(5.11) beplanten Gebieten die hinter <strong>der</strong> Straßenbegrenzungslinie<br />

bzw. Fluchtlinie liegende Grundstücksfläche;<br />

(5.12) unbeplanten Gebieten, die hinter <strong>der</strong> Straßenbegrenzungslinie<br />

bzw. Fluchtlinie liegende tatsächliche Grundstücksfläche,<br />

höchstens jedoch<br />

(5.12.1) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen,<br />

die Fläche zwischen <strong>der</strong> Erschließungsanlage und einer<br />

im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele.<br />

(5.12.2) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage<br />

angrenzen o<strong>der</strong> lediglich durch einen zum Grundstück<br />

gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>der</strong> Erschließungsanlage zugewandten<br />

Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu<br />

verlaufenden Parallele.<br />

(5.2) Bei Überschreitung <strong>der</strong> Parallelen gemäß Ziffer 12.1 und<br />

12.2 durch eine tatsächliche bauliche Nutzung sind weitere<br />

10 m Grundstückstiefe, gerechnet ab dem von <strong>der</strong> Erschließungsanlage<br />

entferntesten Punkt <strong>der</strong> Bebauung, zu<br />

berücksichtigen.<br />

(5.3) Die Begrenzung <strong>der</strong> Grundstückstiefe gilt nicht für überwiegend<br />

gewerblich o<strong>der</strong> industriell genutzte Grundstükke<br />

bzw. Grundstücke in Gewerbe- und Industriegebieten.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 18<br />

18<br />

Nr. 50/20.12.2001 17/28


Straßenname<br />

Straßenname Straßenname<br />

Teilstück Teilstück<br />

Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Pfitznerweg 1 V<br />

Pflugweg 1 V<br />

Pflugweg Weg zum Michelshäuschen<br />

Piepersberg bis Bebauungsende<br />

Pilghauser Straße von Nr. 49 bis Josefstraße 1 V<br />

Pirolweg 1 V<br />

Platzhofstraße 2 IV<br />

Pommernweg 1 V<br />

Poschhei<strong>der</strong> Straße von Kronenstraße bis Wahnenkamp 1 VI<br />

Poststraße 1 IV<br />

Potsdamer Straße 2 III<br />

Potshauser Straße 1 IV<br />

Potzhofer Straße 1 IV<br />

Prinzenstraße 1 V<br />

Propstweg 1 V<br />

Pützfeld von Hossenhauser Straße bis Nr. 13<br />

Querstraße 1 IV<br />

Raabestraße 1 VI<br />

Raffaelstraße 1 IV<br />

Raffaelstraße Stichweg bei Haus-Nr. 28/30<br />

Rankestraße 1 V<br />

Rankestraße Stichweg (Teilstück) (Flurstücke 478,479)<br />

Gemarkung Wald, Flur 15<br />

Rathausstraße 2 IV<br />

Rathausstraße Stichstraße und Parkplatz<br />

Ratinger Weg 1 V<br />

Rechtweg<br />

Regerstraße 1 IV<br />

Regerstraße Stichstraße<br />

Rehpfad 1 V<br />

Rei<strong>der</strong>straße bis Bebauungsende<br />

Reinekeweg 1 VI<br />

Reisstraße 1 V<br />

Rembrandtstraße 2 IV<br />

Remschei<strong>der</strong> Straße bis Nr. 101/102 ganz 2 III<br />

Rennpatt 1 IV<br />

Rheinstraße 1 IV<br />

Richard-Wagner-Straße 1 V<br />

Richrather Straße bis einsch. Nr. 16 1 V<br />

Richrather Straße ab Nr. 18<br />

Richterweg 1 IV<br />

Riefnacken<br />

Ringelshäuschen bis einschl. Nr. 74, 74 a und Flur 25, Flurstück 105 ganz 1 IV<br />

Ringstraße 1 V<br />

Ritaweg<br />

Ritterstraße 2 IV<br />

Robert-Blum-Weg 1 V<br />

Robert-Klaas-Straße 1 V<br />

Robert-Koch-Straße 1 V<br />

Rolandstraße bis Wendeplatz 1 IV<br />

Rolsberger Straße von Wittkuller Straße bzw. Haaner Berg jeweils bis 1 V<br />

einschließlich Haus Nr. 36/37<br />

Rölschei<strong>der</strong> Straße bis Nr. 68/71 1 V<br />

Rölschei<strong>der</strong> Straße bis Bebauungsende<br />

Röntgenstraße 1 IV<br />

Roonstraße 1 IV<br />

Roseggerstraße bis Wendeplatz 1 VI<br />

Rosenkamper Straße bis Nr. 55 bzw. einschl. Friedhof ganz 1 V<br />

Rosenstraße 1 V<br />

Rostertreppe 1 III<br />

Rubensstraße von Altenhofer Straße bis Dürerstraße 1 V<br />

Rübezahlstraße 1 VI<br />

Rückertstraße 1 V<br />

Rüdigerstraße<br />

Rudolf-Kronenberg-Weg 1 IV<br />

Rudolf-Schwarz-Straße 1 V<br />

Rudolf-Schwarz-Straße Weg zur Kotter Straße<br />

Ruhrstraße 1 V<br />

Rupelrath bis Bebauungsende<br />

Saarstraße 1 IV<br />

Sachsenstraße 1 IV<br />

Sandstraße einschließlich Stichstraße zur MVA ganz 3 IV<br />

Sängerweg 1 VI<br />

Saturnstraße 1 IV<br />

Sauerbreystraße 1 III<br />

Schaafenmühle ab Sichelweg<br />

Schaberfeld<br />

Schaberg<br />

Schaberger Straße bis Eisenbahn ganz 1 IV<br />

Scharfhausen<br />

Scharnhorststraße 1 IV<br />

Scharrenberg<br />

Scharrenberger Damm ab Nr. 5 bis Mühlenstraße 1 V<br />

Scharrenberger Straße 1 IV<br />

Scheffelstraße 1 IV<br />

Schei<strong>der</strong> Mühlenweg 1 IV<br />

Scheidter Feld 1 IV<br />

Scheidter Feld Verbindungsweg zur Schlagbaumer Straße<br />

Scheidter Straße 2 III<br />

Scheidterbachstraße<br />

Schelerstraße 1 V<br />

Schelerstraße Fußweg an <strong>der</strong> Schelerstraße<br />

Schellberger Weg von Pfaffenberger Weg bis Nr. 36/34 einschließlich 1 V<br />

Schellingstraße 1 IV<br />

18/28 Nr. 50/20.12.2001<br />

Entwässerungssatzung<br />

Entwässerungssatzung<br />

Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 17<br />

17<br />

(6) Der Anschlußbeitrag bei einem Anschluß für Schmutz- und<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswasser beträgt je Quadratmeter Grundstücksfläche<br />

6,14 Euro. Bei einem Anschluß nur für Schmutzwasser<br />

werden 78 vom Hun<strong>der</strong>t des Beitrages nach Satz 1 erhoben;<br />

bei einem Anschluß nur für Nie<strong>der</strong>schlagswasser werden 22<br />

vom Hun<strong>der</strong>t des Beitrages nach Satz erhoben.<br />

(7) Solange bei einzelnen Grundstücken o<strong>der</strong> in einzelnen Ortsteilen<br />

vor Einleitung <strong>der</strong> Abwässer in die Abwasseranlage eine<br />

Vorklärung o<strong>der</strong> sonstige Vorbehandlung <strong>der</strong> Abwässer auf<br />

dem Grundstück verlangt wird, beträgt <strong>der</strong> Anschlußbeitrag<br />

68 vom Hun<strong>der</strong>t des Beitrages nach Absatz 6 Satz 1 und Satz<br />

2 erster Halbsatz. Entfällt aufgrund einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abwasseranlage<br />

die Notwendigkeit <strong>der</strong> Vorklärung o<strong>der</strong> Vorbehandlung,<br />

so ist <strong>der</strong> Restbetrag bis zur Höhe des vollen Anschlußbeitrages<br />

nachzuzahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht<br />

für Grundstücke mit industriellen o<strong>der</strong> sonstigen Betrieben, bei<br />

denen die Vorklärung o<strong>der</strong> Vorbehandlung lediglich verlangt<br />

wird, um die Abwässer in einen Zustand zu versetzen, <strong>der</strong> Voraussetzung<br />

für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Einleitung in die Abwasseranlage<br />

ist (§ 4 Absatz 1 Satz 2).<br />

§ § 18<br />

18<br />

Kostenspaltung<br />

Kostenspaltung<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann den Anschlußbeitrag für Teile <strong>der</strong> Abwasseranlage<br />

geson<strong>der</strong>t erheben. Die Teile und die auf sie entfallenden Teilbeträge<br />

werden durch Satzung bestimmt.<br />

§ § 19<br />

19<br />

Entstehung Entstehung Entstehung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

Beitragspflicht<br />

(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die<br />

Abwasseranlage angeschlossen werden kann.<br />

(2) Im Falle des § 16 (2) entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluß,<br />

frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem eine<br />

Benutzungsgenehmigung nach § 60 (2) Satz 1, § 77 (1) Satz 1<br />

BauO NRW beantragt wird o<strong>der</strong> die Unternehmer- o<strong>der</strong><br />

Sachverständigenerklärung eingeht. Wird die Benutzungsgenehmigung<br />

nicht beantragt o<strong>der</strong> wird eine Unternehmero<strong>der</strong><br />

Sachverständigenerklärung nicht abgegeben, entsteht<br />

die Beitragspflicht mit dem Tage, an dem die <strong>Stadt</strong> Kenntnis<br />

von <strong>der</strong> Anschlußannahme erlangt hat.<br />

Im Falle des § 17 (7) Satz 2 entsteht die Beitragspflicht für den<br />

Restbetrag, sobald die Notwendigkeit <strong>der</strong> Vorklärung o<strong>der</strong><br />

Vorbehandlung entfällt.<br />

(3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung<br />

bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden<br />

konnten, entsteht die Anschlußbeitragspflicht mit Inkrafttreten<br />

dieser Satzung. Das gleiche gilt für Grundstücke, die beim Inkrafttreten<br />

dieser Satzung bereits angeschlossen waren.<br />

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 entsteht keine Anschlußbeitragspflicht,<br />

wenn für den Anschluß des Grundstücks bereits<br />

eine Anschlußgebühren- o<strong>der</strong> eine Beitragspflicht nach<br />

früherem Recht entstanden war, auch wenn sie durch Zahlung,<br />

Erlaß o<strong>der</strong> Verjährung erloschen ist.<br />

§ § 20<br />

20<br />

Beitragspflichtige<br />

Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung des<br />

Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das<br />

Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die<br />

Stelle des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte.<br />

(2) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.<br />

§ § 21<br />

21<br />

Fälligkeit Fälligkeit <strong>der</strong> <strong>der</strong> Beitragsschuld<br />

Beitragsschuld<br />

Der Anschlußbeitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides<br />

fällig.<br />

§ § 21a<br />

21a<br />

Ablösung<br />

Ablösung<br />

Der Kanalanschlußbeitrag kann im Ganzen vor Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

abgelöst werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.<br />

Der Ablösebetrag richtet sich nach <strong>der</strong> Höhe des voraussichtlich<br />

entstehenden Beitrags.<br />

Abschnitt Abschnitt III<br />

III<br />

§ § 22<br />

22<br />

Benutzungsgebühren<br />

Benutzungsgebühren<br />

(1) Für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Abwasseranlage im Sinne des §<br />

4 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz erhebt die Gemeinde<br />

zur Deckung <strong>der</strong> Kosten im Sinne des § 6 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz<br />

und <strong>der</strong> Verbandslasten nach § 7 Absatz 1<br />

Kommunalabgabengesetz Benutzungsgebühren (Abwassergebühren).<br />

Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>, für Fremdeinleitungen, für die die <strong>Stadt</strong> die Abgabe zu<br />

entrichten hat, sowie die Abwasserabgabe, die von den Abwasserverbänden<br />

auf die <strong>Stadt</strong> umgelegt wird, wird über die<br />

Abwassergebühren abgewälzt.<br />

(2) Als Abwassergebühren werden erhoben<br />

a) Schmutzwassergebühren für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Abwasseranlage<br />

zur Beseitigung von Schmutzwasser,<br />

b) Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühren für die Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

Abwasseranlage zur Beseitigung von Nie<strong>der</strong>schlagswasser.<br />

§ § 23<br />

23<br />

Schmutzwassergebühr<br />

Schmutzwassergebühr<br />

Schmutzwassergebühr<br />

(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach <strong>der</strong> Menge des Schmutzwassers<br />

berechnet, das <strong>der</strong> Abwasseranlage von den angeschlossenen<br />

Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit<br />

ist <strong>der</strong> Kubikmeter (cbm) Schmutzwasser.<br />

(2) Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus fremden<br />

und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen<br />

des <strong>der</strong> Veranlagung vorausgehenden Abrechnungszeitraumes<br />

abzüglich <strong>der</strong> nachgewiesenen auf dem Grundstück<br />

verbrauchten o<strong>der</strong> zurückgehaltenen Wassermengen.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 19<br />

19


Straßenname<br />

Straßenname Straßenname<br />

Teilstück Teilstück<br />

Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Schenkendorfstraße 1 V<br />

Scheuren<br />

Schieferweg<br />

Schieten<br />

Schillerstraße 1 IV<br />

Schimmelbuschweg bis zur Einmündung <strong>der</strong> Stichstraße zu den 1 IV<br />

Häusern 36 bis 56 weiterer Straßenverlauf<br />

Schimmelbuschweg Stichstraße zu den Häusern 36 bis 56<br />

Schlachthofstraße 1 IV<br />

Schlagbaumer Straße 2 III<br />

Schlagbaumer Straße Verbindungsweg über Kriemhildenstraße<br />

zur Nibelungenstraße<br />

Schlegelstraße bis Mörickestraße 1 V<br />

Schleiermacherstraße 1 V<br />

Schleiermacherstraße Fußwege<br />

Schleifersberg 1 V<br />

Schlicken ganz<br />

Schlicken Stichstraße zu Haus Nr. 21 c, Flur 57,<br />

Flurstück 367 teilweise<br />

Schlicken Stichstraße zu Haus Nr. 22, Flur 57,<br />

Flurstück 367 teilweise<br />

Schlicker Weg von Haus Nr. 45 (Flurstück 97) bis Haus Nr. 50/51 einschl. 1 V<br />

Schlicker Weg bis einschl. Haus Nr. 28 (Flurstück 25) 1 V<br />

Schlicker Weg nach Haus Nr. 28 (Flurstück 25) bis einschl.<br />

Haus Nr. 41 (Flur 56, Flurstück 94)<br />

Schlicker Weg ab Flur 57, Flurstück 387, 390 bis Schlicken<br />

Schlicker Weg Flur 57, Flurstück 57 teilweise<br />

Rad- und Fußweg zwischen Haus Nr. 48/50<br />

und Haus Nr. 52,54<br />

Schloßbergstraße bis Bebauungsende<br />

Schloßplatz<br />

Schloßstraße bis Nr. 40/41 ganz 1 IV<br />

Schmalzgraben 1 IV<br />

Schmalzgrube 1 IV<br />

Schmalzgrube von Mangenberger Straße entlang <strong>der</strong> Bahnlinie<br />

bis Bebauungsende<br />

Schmalzgrube Stichstraße bis Nr. 10<br />

Schmiedeweg<br />

Schneekoppenweg<br />

Schnepperter Straße 1 V<br />

Schnittert<br />

Schnitterter Weg bis Bebauungsende<br />

Schnitzlerstraße 1 V<br />

Schöffenweg 1 V<br />

Schönauer Weg 1 VI<br />

Schönfel<strong>der</strong> Weg 1 V<br />

Schönfel<strong>der</strong> Weg Stichweg zwischen Haus Nr. 10 und 14 zum Haus Nr. 12<br />

Schönfel<strong>der</strong> Weg Stichweg von Haus Nr. 19 zum Ludwigdorfer Weg 16 bis 28<br />

Schönfel<strong>der</strong> Weg Verbindungsweg zwischen den Häusern Nr. 30 und 36<br />

zum Goldberger Weg<br />

Schöntal 1 IV<br />

Schopenhauerstraße 1 V<br />

Schorberg<br />

Schorberger Straße 1 IV<br />

Schreinerstraße von Mangenberger Straße bis Damaschkestraße 1 V<br />

Schrodtberg<br />

Schubertstraße 1 V<br />

Schulstraße 1 IV<br />

Schulte-vom-Brühl 1 IV<br />

Schumannstraße 1 V<br />

Schürmannweg<br />

Schützenstraße 2 III<br />

Schwabenstraße 1 VI<br />

Schwalbenweg 1 V<br />

Schwanenstraße 3 IV<br />

Schwarze Pfähle 2 III<br />

Schweizer Straße 1 V<br />

Schweriner Straße von Altenhofer Straße bis Wendeplatz 1 V<br />

Schweriner Straße Fußwege<br />

Schweriner Straße Weg zur Lehmbruckstraße<br />

Schwertstraße 2 IV<br />

Schwesternstraße 2 II<br />

Schwindstraße ab Deutzerhofstraße bis Wittkuller Straße 2 III<br />

Schwindstraße von Wiedenhofer Straße bis Deutzerhofstraße 2 IV<br />

Schwurweg<br />

Sedanstraße 1 V<br />

Severinstraße 1 IV<br />

Seydlitzstraße 1 IV<br />

Sichelweg bis Nacker Weg<br />

Siebels bis Bebauungsende<br />

Siebengebirgsstraße 1 V<br />

Siegfriedstraße 1 V<br />

Sieglindenweg 1 VI<br />

Siegmundweg bis Wendeplatz 1 VI<br />

Siemensstraße 1 IV<br />

Siemensstraße Verbindungsweg von Siemensstraße 12/18<br />

zur Weyerstraße 79/81<br />

Siepen bis Bebauungsende<br />

Siriusweg 1 VI<br />

Solinger Straße von Wupperbrücke bis Haus Nr. 6 ganz 2 IV<br />

Sommerstraße 1 IV<br />

Sonnenschein bis Bebauungsende<br />

Sonnenstraße 1 IV<br />

Sophienstraße von Theresienstraße bis Annastraße 1 V<br />

Sophienstraße von II. Stockdum bis Theresienstraße<br />

Sorgenhaus<br />

Spatenweg 1 V<br />

Entwässerungssatzung<br />

Entwässerungssatzung<br />

Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 18<br />

18<br />

(2 a) Der Antrag auf Abzug <strong>der</strong> auf dem Grundstück verbrauchten<br />

und zurückgehaltenen Wassermengen ist binnen 3 Monaten<br />

nach Zugang des Abrechnungsbescheides für den darauffolgenden<br />

Abrechnungszeitraum zu stellen (Ausschlußfrist).<br />

Die im vorherigen Abrechnungszeitraum geltend gemachte und<br />

anerkannte Abzugsmenge wird dabei an- und abgerechnet.<br />

Die nachgewiesene Wassermenge ist um 15 cbm/Jahr zu kürzen.<br />

(2 b) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung kann<br />

anstelle eines geson<strong>der</strong>ten Nachweises eine auf dem Grundstück<br />

verbrauchte o<strong>der</strong> zurückgehaltene Wassermenge von<br />

14 cbm/Jahr für jedes Stück Großvieh angesetzt werden; maßgebend<br />

ist <strong>der</strong> Viehbestand <strong>der</strong> einen Tag nach Ablauf des<br />

vorherigen Abrechnungszeitraumes (Veranlagungszeitraumes)<br />

existiert. Der Abzug ist binnen 3 Monaten nach Zugang des<br />

Abrechnungsbescheides für den darauf folgenden Abrechnungszeitraum<br />

zu stellen (Ausschlußfrist).<br />

Die im vorherigen Abrechnungszeitraum geltend gemachte<br />

Abzugsmenge wird dabei an- und abgerechnet.<br />

Von dem Abzug sind Wassermengen von 30 cbm/je Einwohner/Jahr<br />

ausgeschlossen.<br />

(3 a) Beim Bezug von Frischwasser aus <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgung<br />

werden <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Schmutzwassergebühren<br />

für die Wassermengen die Verbrauchsmengen des <strong>der</strong><br />

Veranlagung vorausgehenden Abrechnungszeitraumes zugrundegelegt.<br />

Soweit durch die <strong>Stadt</strong>werke <strong>Solingen</strong> GmbH<br />

Wasser bezogen wird, wird die Schmutzwassergebühr durch<br />

Gebührenbescheid <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Rechnung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Solingen</strong> GmbH über die Lieferung von Frischwasser<br />

verbunden sein kann, festgesetzt. Im Rahmen dieser<br />

Gebührenfestsetzung und Rechnungserteilung durch die <strong>Stadt</strong>werke<br />

<strong>Solingen</strong> GmbH sind zweimonatliche Abschlagszahlungen<br />

im sog. rollierenden Abrechnungssystem zu entrichten.<br />

Werden über einen Wasseranschluß mehrere Grundstücke<br />

versorgt, so gilt jeweils die Menge als dem einzelnen Grundstück<br />

in Rechnung gestellt, die auf das einzelne Grundstück<br />

entsprechend seinem anteiligen Wasserbezug als Teil <strong>der</strong> insgesamt<br />

in Rechnung gestellten Menge entfällt.<br />

Die Aufteilung ist von einem <strong>der</strong> beteiligten Gebührenpflichtigen<br />

unaufgefor<strong>der</strong>t binnen drei Monaten nach Zugang <strong>der</strong><br />

Rechnung über die Frischwasserlieferung (Ausschlußfrist) des<br />

<strong>der</strong> Veranlagung vorausgehenden Abrechnungszeitraumes<br />

bekannt zugeben. Ist die Aufteilung strittig o<strong>der</strong> wird sie nicht<br />

binnen drei Monaten nach Zugang <strong>der</strong> Wasserrechnung des<br />

<strong>der</strong> Veranlagung vorausgehenden Abrechnungszeitraumes<br />

bekannt gegeben, so kann sie geschätzt werden.<br />

(3 b) Soweit die Wasserversorgung aus einer eigenen Versorgungsanlage<br />

erfolgt, werden den zu berechnenden Schmutzwassergebühren<br />

die von eingebauten Wassermessern angezeigten<br />

Wassermengen des Veranlagungsjahres zugrundegelegt. Die<br />

angezeigten Wassermengen des <strong>der</strong> Veranlagung vorausgehenden<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres sind bis zum 31.01. eines jeden Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> mitzuteilen.<br />

Die hierfür zu zahlenden Schmutzwassergebühren werden geson<strong>der</strong>t<br />

durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> festgesetzt mittels Gebührenbescheid.<br />

Im Rahmen dieser Gebührenfestsetzung sind Abschlagszahlungen<br />

auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> angezeigten Wassermengen des <strong>der</strong> Veranlagung<br />

vorausgehenden Kalen<strong>der</strong>jahres in einem zweimonatlichen<br />

Abschlagszahlungsrhythmus bzw. in dem von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

festgesetzten Abschlagszahlungsrhythmus zu leisten.<br />

Der Abrechnungszeitraum für die Schmutzwassergebühr beträgt<br />

12 Monate. Ein Festsetzungszeitraum kann aus mehreren<br />

Ablesezeiträumen bestehen.<br />

(4) Hat <strong>der</strong> Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen<br />

die zugeführten Wassermengen nicht durch einen Wassermesser<br />

ermittelt, so ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte<br />

Wassermenge zu schätzen. Hat ein Wassermesser nicht richtig<br />

o<strong>der</strong> überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unter Zugrundelegung des Verbrauchs des <strong>der</strong> Veranlagung<br />

vorausgehenden Abrechnungszeitraumes und unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> glaubhaft gemachten Angaben des Gebührenpflichtigen<br />

geschätzt.<br />

(5) Die Schmutzwassergebühr beträgt je cbm Schmutzwasser jährlich<br />

a) bei Nichtmitglie<strong>der</strong>n von Wasserwirtschaftsverbänden<br />

2,310 Euro,<br />

b) bei Mitglie<strong>der</strong>n von Wasserwirtschaftsverbänden 1,206 Euro.<br />

(6) Für industrielle und gewerbliche Abwässer, <strong>der</strong>en Ableitung<br />

o<strong>der</strong> Reinigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beson<strong>der</strong>e Kosten verursacht, ist<br />

eine laufende Zusatzgebühr zu zahlen, <strong>der</strong>en Höhe vom Rat<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> durch beson<strong>der</strong>e Satzung festzulegen ist.<br />

(7) Solange bei einzelnen Grundstücken o<strong>der</strong> in einzelnen Ortsteilen<br />

vor Einleitung des Schmutzwassers in die Abwasseranlage<br />

eine Vorklärung o<strong>der</strong> sonstige Vorbehandlung des<br />

Schmutzwassers auf dem Grundstück verlangt wird, beträgt<br />

die Gebühr 45 v .H. <strong>der</strong> Gebühr nach Absatz 5. Dies gilt nicht<br />

für Grundstücke mit industriellen o<strong>der</strong> sonstigen Betrieben,<br />

bei denen die Vorklärung o<strong>der</strong> Vorbehandlung lediglich verlangt<br />

wird, um die Abwässer in einen Zustand zu versetzen,<br />

<strong>der</strong> Voraussetzung für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Einleitung in die<br />

öffentliche Abwasseranlage ist (§ 4 Abs. 1).<br />

(8) Bei Gebührenpflichtigen, die Mitglie<strong>der</strong> von Wasserwirtschaftsverbänden<br />

sind, werden nur dann die Gebühren nach Absatz 5<br />

für Mitglie<strong>der</strong> von Wasserwirtschaftsverbänden erhoben, wenn<br />

sie für den jeweiligen Erhebungszeitraum (§24 Abs. 5) von einem<br />

Entwässerungsverband zu Verbandslasten o<strong>der</strong> Abgaben<br />

für das betreffende Grundstück herangezogen worden sind<br />

und nur insoweit, als es sich um betriebliche Abwässer handelt,<br />

die die Zahlung zu Verbandslasten o<strong>der</strong> Abgaben begründen.<br />

Ansonsten sind die Gebühren für Nichtmitglie<strong>der</strong> in Wasserwirtschaftsverbänden<br />

nach Absatz 5 zu entrichten.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 20<br />

20<br />

Nr. 50/20.12.2001 19/28


Straßenname Straßenname<br />

Teilstück Teilstück<br />

Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Spechtpfad 1 V<br />

Sperberstraße 1 V<br />

Sperlingsweg 1 V<br />

Spessartstraße 1 V<br />

Spichernstraße von Eifelstraße bis Dahlerfeldstraße 1 V<br />

Spichernstraße Stichweg zu Nr. 50<br />

Spielbruch von Grünbaumstraße bis einschl. Nr. 57 1 V<br />

Spitzwegstraße 1 V<br />

Sportstraße<br />

Spreestraße <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Solingen</strong> ganz 1 VI<br />

Sta<strong>der</strong>sberg<br />

Städtgesmühler Weg bis Bebauungsende<br />

Stahlstraße 1 V<br />

Stammweg<br />

Starenweg Stichweg zu Nr. 1 bis 33 1 VI<br />

Starenweg Stichweg zu Nr. 8 bis 28 1 VI<br />

Starenweg 1 V<br />

Starenweg Verbindungsweg von Nr. 23 zur Eichenstraße<br />

Steigerhäuschen 1 V<br />

Steigerhäuschen Stichweg zu den Häusern Nr. 8 und 10<br />

Steigerhäuschen Fuß- und Radweg zwischen Nr. 5 und 7<br />

Steigerhäuschen Fuß- und Radweg zwischen den Flurstücken<br />

712, 751 <strong>der</strong> Flur 26<br />

Steigerhäuschen Fuß- und Radweg zwischen den Flurstücken<br />

714/672, 718 <strong>der</strong> Flur 26 Gemarkung Höhscheid<br />

Steile Straße 1 V<br />

Steinacker 1 IV<br />

Steinberg<br />

Steinbockweg bis Bebauungsende<br />

Steinendorf<br />

Steinendorfer Straße 1 IV<br />

Steinendorfer Straße Weg zu den Häusern 48, 52 usw.<br />

Steines<br />

Steingarten<br />

Steinstraße 1 III<br />

Stephanstraße 1 IV<br />

Sternstraße 1 IV<br />

Sternstraße Verbindungswege<br />

Stettiner Straße 1 V<br />

Stettiner Straße Weg zur Haaner Straße<br />

Steubenstraße<br />

Stierweg<br />

Stiftsgasse 1 V<br />

Stockdum I.<br />

Stockdum II.<br />

Stockdum III. Flur 45, Flurstück 68<br />

Stöcken von Hasseldeller Weg bis Einmündung <strong>der</strong> 2 III<br />

Stichstraße zu den Häusern Nr. 49 bis 61<br />

Stöcken Stichstraße zu den Häusern Nr. 49 bis 61<br />

Stöckerberg<br />

Stockholmer Straße Weg entlang Nr. 28, 34, 42 1 VI<br />

Stockholmer Straße 1 V<br />

Stockholmer Straße Weg entlang Nr. 11 und 13 1 VI<br />

Stockholmer Straße Weg entlang Nr. 10, 16, 24 einschl. Wendehammer 1 VI<br />

Stockholmer Straße Weiterführung dieses Weges (Flurstück 314)<br />

Stockkamp 1 IV<br />

Stockstraße 1 V<br />

Stollenstraße<br />

Strandbadweg bis Nr. 19/20 1 V<br />

Straßen<br />

Straucher Straße 1 V<br />

Stresemannstraße Fußgängerzone 1 II<br />

Stresemannstraße von Friedrich-Ebert-Straße bis Wiedenkamper Straße 2 IV<br />

Strindbergweg bis Bebauungsende<br />

Stübbener Straße 2 III<br />

Stübchen<br />

Sudetenstraße 1 IV<br />

Südstraße 2 III<br />

Südwall von Hauptstraße bzw. Eiland bis Parkplatz 1 III<br />

Suppenhei<strong>der</strong> Straße 1 V<br />

Talblick 2 III<br />

Talsperrenstraße bis Bebauungsende<br />

Talstraße 2 III<br />

Tannenstraße 1 V<br />

Täppken von Haus-Nr. 3 und 2 bis Wuppertaler Straße 1 V<br />

Täppken weiterer Straßenverlauf<br />

Taubenstraße 1 IV<br />

Taunusstraße 1 V<br />

Teichstraße von Hermann-Löns-Weg bis Bahnüberführung 1 IV<br />

Teichstraße außer von Ludwig-Richter-Weg bis Bahnüberführung V<br />

Tellstraße bis Haus Nr. 7/12 1 V<br />

Tersteegenstraße 1 IV<br />

Teschestraße 3 IV<br />

Teutonenstraße von Uferstraße bis Wendehammer 1 V<br />

Thalesweg<br />

Theegarten<br />

Theegartener Straße von Meigener Straße bis einschl. Haus-Nr. 78 1 V<br />

Theegartener Straße Verbindungsweg zur Grünanlage Hippergrund<br />

Theo<strong>der</strong>ichstraße von Jägerstraße bis Dahler Straße 1 V<br />

Theodor-Mommsen-Straße 1 V<br />

Theodor-Mommsen-Straße Stichstraße<br />

Theodor-Storm-Weg bis einschl. Nr. 102 1 IV<br />

Theresienstraße 1 V<br />

Thomastraße von Wittkuller Straße bis einschl. Nr. 14/15 1 V<br />

Thüringer Straße 1 V<br />

Tiefendick<br />

20/28 Nr. 50/20.12.2001<br />

Entwässerungssatzung<br />

Entwässerungssatzung<br />

Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 19<br />

19<br />

(9) Erfolgt die Behandlung des mittels <strong>der</strong> städtischen Abwasseranlage<br />

gesammelten und fortgeleiteten Abwassers in einer Kläranlage,<br />

zu <strong>der</strong>en Unterhaltungskosten die <strong>Stadt</strong> nicht beiträgt,<br />

so ist <strong>der</strong> nach Absatz 5 für Mitglie<strong>der</strong> von Wasserwirtschaftsverbänden<br />

maßgebliche Gebührensatz anzuwenden.<br />

§ § 23 23 a<br />

a<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr<br />

(1) Die Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr wird nach <strong>der</strong> angeschlossenen<br />

bebauten und befestigten Grundstücksfläche (angeschlossene<br />

Fläche) bemessen. Berechnungseinheit ist <strong>der</strong> Quadratmeter<br />

(qm), wobei die angeschlossene Fläche des jeweiligen<br />

Grundstücks auf volle Quadratmeter abgerundet wird.<br />

(2) Als bebaute Grundstücksfläche gelten die Grundflächen <strong>der</strong><br />

auf dem Grundstück befindlichen Gebäude im Sinne von § 2<br />

Absatz 2 BauO NRW sowie die durch Dachüberstände, Vordächer<br />

und sonstige Überdachungen überbauten Grundflächen.<br />

(3) Als befestigte Grundstücksfläche gelten die auf dem Grundstück<br />

betonierten, asphaltierten, gepflasterten, plattierten o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en<br />

wasserundurchlässigen Materialien befestigten Flächen, soweit<br />

sie nicht bereits in überbauten Flächen enthalten sind.<br />

(4) Als angeschlossen im Sinne des Abschnitts III dieser Satzung<br />

gelten diejenigen bebauten und befestigten Flächen, von<br />

denen aus Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />

a) über einen mittelbaren o<strong>der</strong> unmittelbaren Grundstücksanschluß<br />

im Sinne des § 9 bzw. (bei Straßenlandgrundstücken)<br />

über Straßenabläufe o<strong>der</strong><br />

b) aufgrund des Gefälles über befestigte Flächen des betreffenden<br />

Grundstücks und/o<strong>der</strong> von Nachbargrundstücken,<br />

insbeson<strong>der</strong>e öffentlichen Straßen, in die Abwasseranlage<br />

eingeleitet wird.<br />

(5) Lückenlos bepflanzte Dachflächen werden nur zur Hälfte als<br />

bebaute Fläche berücksichtigt.<br />

(5 a) Wird Nie<strong>der</strong>schlagswasser von angeschlossenen Grundstücken<br />

zum Zwecke <strong>der</strong> Versorgung mit Brauchwasser gesammelt, so<br />

werden für die an den Brauchwasserspeicher angeschlossene<br />

bebaute und befestigte Grundstücksfläche Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühren<br />

erhoben. Dies gilt sowohl für Brauchwasserspeicher<br />

mit einem Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage<br />

(Überlauf) als auch für Brauchwasserspeicher ohne einen<br />

Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage. Besteht beim<br />

Brauchwasserspeicher ein Überlauf an eine Versickerungsanlage<br />

ohne einen Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage,<br />

so werden von <strong>der</strong> an die Regenwasser-Nutzungsanlage angeschlossenen<br />

bebauten und befestigten Grundstücksfläche 50%<br />

als Bemessungsgrundlage erhoben. Auf eine Erhöhung <strong>der</strong><br />

Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr durch das<br />

genutzte Brauchwasser wird in diesen Fällen verzichtet.<br />

(5 b) Wird eine Anlage zur Versickerung o<strong>der</strong> Verrieselung in Verbindung<br />

mit einer Rückhalteanlage o<strong>der</strong> einer Nie<strong>der</strong>schlagswasserauffanganlage<br />

(Zisterne) betrieben und hat diese Anlage<br />

einen Überlauf zu den öffentlichen Abwasseranlagen, so<br />

wird die für die Berechnung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr<br />

festgestellte bebaute und befestigte Fläche, von <strong>der</strong> das<br />

Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, um 50 % vermin<strong>der</strong>t.<br />

Voraussetzung ist ein Stauvolumen von mindestens 35 l<br />

je 1 qm angeschlossener Fläche in <strong>der</strong> Anlage zur Versickerung<br />

bzw. zum Auffangen des Nie<strong>der</strong>schlagswassers. Das<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswasser ist dauerhaft in diese Anlage einzuleiten<br />

und nicht als Brauchwasser zu verwenden. Die Gartenbewässerung<br />

ist statthaft.<br />

(6) Die Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter (qm)<br />

angeschlossene Fläche jährlich<br />

a) bei Nichtmitglie<strong>der</strong>n von Wasserwirtschaftsverbänden<br />

1,035 Euro,<br />

b) bei Mitglie<strong>der</strong>n von Wasserwirtschaftsverbänden<br />

0,752 Euro.<br />

(7) § 23 Absätze 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden.<br />

(8) Für die Berechnung <strong>der</strong> Gebühr ist die entsprechend den<br />

Absätzen 1 bis 5 ermittelte angeschlossene Fläche am 01.<br />

September des dem Erhebungszeitraum vorhergehenden Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

maßgeblich (Bemessungsgrundlage); für Grundstücke,<br />

für die die Gebührenpflicht zwischen diesem Tag und<br />

dem Ablauf des Erhebungszeitraumes entsteht, ist die bei<br />

Entstehen <strong>der</strong> Gebührenpflicht vorhandene angeschlossene<br />

Fläche maßgeblich.<br />

(9) Der Eigentümer eines Grundstücks hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, unaufgefor<strong>der</strong>t<br />

eine schriftliche Abgabenerklärung nach amtlichem<br />

Vordruck (§§ 149 ff. AO) abzugeben, sobald<br />

a) die Voraussetzungen für das Entstehen <strong>der</strong> Gebührenpflicht nach<br />

§ 24 a vorliegen o<strong>der</strong><br />

b) die angeschlossene Fläche erhöht o<strong>der</strong> verringert worden ist.<br />

Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an die Stelle des Eigentümers<br />

<strong>der</strong> Erbbauberechtigte. Bei mehreren Eigentümern o<strong>der</strong><br />

Erbbauberechtigten können eine gemeinsame Erklärung, getrennte<br />

Erklärungen (die in den Angaben zum Grundstück<br />

und den Bemessungsgrundlagen übereinstimmen müssen)<br />

o<strong>der</strong> eine nur von einem <strong>der</strong> Abgabeerklärungspflichtigen<br />

ausgefertigte Erklärung abgegeben werden. In letzterem Falle<br />

haben die übrigen Abgabenerklärungspflichtigen diese<br />

Abgabenerklärung auch für und gegen sich gelten zu lassen.<br />

Im Falle des Wohnungseigentums kann die Abgabenerklärung<br />

vom Verwalter abgegeben werden; Satz 4 gilt entsprechend.<br />

Die Abgabenerklärung ist vom Erklärenden eigenhändig zu<br />

unterschreiben. Er hat schriftlich zu versichern, daß die Angaben<br />

wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht<br />

worden sind.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 21<br />

21


Straßenname<br />

Straßenname Straßenname<br />

Teilstück Teilstück<br />

Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Tiefendicker Straße 1 IV<br />

Tizianstraße bis Wendehammer 1 V<br />

Trochbusch von Untenmankhaus bis Bebauungsende<br />

Trommershausenstraße 1 IV<br />

Tulpenstraße<br />

Tunnelanlage Bremsheyplatz 1 I<br />

Tunnelanlage Goerdelerstraße 1 II<br />

Tunnelanlage Graf-Wilhelm-Platz 1 I<br />

Tunnelanlage Mühlenplatz 1 II<br />

Tunnelanlage Potsdamer Straße 1 I<br />

Tunnelstraße 1 IV<br />

Turmstraße 1 V<br />

Turnerstraße 1 IV<br />

Ubierweg 1 V<br />

Ufergarten 2 II<br />

Uferstraße 1 V<br />

Uhlandstraße 1 V<br />

Ulmenstraße 1 V<br />

Ulrichstraße 1 V<br />

Unionstraße 1 IV<br />

Unnersberg<br />

Unnersberger Allee 2 IV<br />

Unten zum Holz<br />

Untenflachsberg<br />

Untenfürkelt<br />

Untengönrather Straße 2 IV<br />

Untenhöhscheid<br />

Untenitter<br />

Untenkatternberg<br />

Untenketzberg von Obenketzberg bis Ringelshäuschen<br />

Untenmankhaus<br />

Untenpilghausen<br />

Untenrüden<br />

Untenscheidt 1 V<br />

Untenscheidt Verbindungsweg zur Richard-Wagner-Straße<br />

Haus Nr. 80<br />

Unter St.Clemens 2 IV<br />

Untere Dammstraße von Nr. 2 bis Bebauungsende 1 V<br />

Untere Holzstraße<br />

Untere Wernerstraße 1 V<br />

Untere Wernerstraße ab Paulinenstraße bis Haus Nr. 43<br />

Untere Benrather Straße 1 V<br />

Ursulaweg<br />

Uteweg 1 VI<br />

Van-Meenen-Straße 1 IV<br />

Van-Meenen-Straße Weg zwischen Haus-Nr. 13 und 15 (Flurstück 317) 1 V<br />

Venusstraße 1 V<br />

Vereinsstraße 1 IV<br />

Vereinsstraße Zufahrtsbereich zu Haus-Nr. 43, 43 a<br />

und 39 a - Platz -<br />

Viersener Weg<br />

Virchowstraße 1 IV<br />

Vockert<br />

Vockerter Straße 2 IV<br />

Vogelsang 1 V<br />

Vogtlandstraße bis Altmarkstraße 1 V<br />

Vogtlandstraße Weg neben Haus Nr. 9 zum Verbindungsweg<br />

Nie<strong>der</strong>sachsenstraße - Gemarkung Dorp,<br />

Flur 90, Flurstück 200 -<br />

Vogtweg 1 IV<br />

Volkerstraße 1 IV<br />

Von-Galen-Straße 1 V<br />

Von-Ketteler-Straße 1 V<br />

Vorlän<strong>der</strong>straße 1 V<br />

Vormeiswinkel<br />

Waageweg<br />

Waardt von Mangenberger Straße bis Hoffnung 1 V<br />

Waardt Weg von Brücke Waardt bis Ulrichstraße<br />

Waardt ab Hoffnung<br />

Wachtelstraße bis Finkenstraße 1 V<br />

Wahnenkamp 1 V<br />

Wal<strong>der</strong> Kirchplatz - Fußgängerzone -<br />

von Friedrich-Ebert-Straße bis<br />

Stresemannstraße/Opferfel<strong>der</strong> Straße 1 II<br />

Wal<strong>der</strong> Kirchplatz von Haus-Nr. 3, 5, 7, 11, 13, 15 1 V<br />

Wal<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>park<br />

Wal<strong>der</strong> Straße bis Bebauungsende<br />

Wal<strong>der</strong> Straße von In <strong>der</strong> Freiheit bis Wuppertaler Straße I V<br />

Waldstraße<br />

Wallstraße bis Bebauungsende<br />

Walter-Dodde-Straße von Grünewal<strong>der</strong> Straße bis Olof-Palme-Straße 1 IV<br />

Walter-Dodde-Straße ab Olof-Palme-Straße<br />

Walter-Flex-Straße 1 V<br />

Wassermannweg von Krebsweg bis Nr. 15/16<br />

Wasserstraße<br />

Watzmannstraße von Löhdorfer Straße bis Brockenstraße 43/ 1 V<br />

Watzmannstraße 30 ganz<br />

Weidenstraße 3 IV<br />

Weinsberg ganz<br />

Weinsberg Stichweg zwischen Regerstraße 68 c und 70<br />

Weinsbergtalstraße 1 IV<br />

Weissenburgstraße<br />

Wendelsteinstraße<br />

Wer<strong>der</strong>straße 1 IV<br />

Entwässerungssatzung<br />

Entwässerungssatzung<br />

Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 20<br />

20<br />

§ § 24<br />

24<br />

Entstehen Entstehen und und Erlöschen Erlöschen <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong><br />

Gebührenpflicht Gebührenpflicht bei bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Schmutzwassergebühr<br />

Schmutzwassergebühr<br />

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Anschluß an die öffentliche<br />

Abwasseranlage und endet, wenn <strong>der</strong> Anschluß entfällt.<br />

(2) Dies gilt entsprechend bei <strong>der</strong> Umwandlung in einen Vollanschluß.<br />

(3) Im übrigen beginnt und endet sie mit dem Wechsel des Gebührenpflichtigen.<br />

(4) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits<br />

bestehen, entsteht die Gebührenpflicht nach dieser Satzung<br />

mit <strong>der</strong>en Inkrafttreten.<br />

(5) Erhebungszeitraum ist das Kalen<strong>der</strong>jahr und bei Entstehen<br />

<strong>der</strong> Gebührenpflicht während eines Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>der</strong> Restteil<br />

des Jahres.<br />

§ § 24 24 a<br />

a<br />

Entstehen Entstehen und und Erlöschen Erlöschen <strong>der</strong> <strong>der</strong> Gebührenpflicht<br />

Gebührenpflicht<br />

Gebührenpflicht<br />

bei bei bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, <strong>der</strong><br />

auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses<br />

folgt; als Anschluß in diesem Sinne gilt bei <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr jede <strong>der</strong> in § 23 a Absatz 4 genannten<br />

Ableitungsmöglichkeiten.<br />

(2) Erlischt die Nie<strong>der</strong>schlagswassergebührenpflicht im Laufe eines<br />

Monats, so wird die Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr bis zum<br />

Ablauf des Monats erhoben, in dem die Verän<strong>der</strong>ung erfolgt.<br />

(3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist <strong>der</strong> neue Eigentümer<br />

vom Beginn des Monats an gebühren- bzw. abgabepflichtig,<br />

<strong>der</strong> dem Monat <strong>der</strong> Rechtsän<strong>der</strong>ung folgt. Für sonstige Gebühren-<br />

bzw. Abgabenpflichtige gilt dies entsprechend.<br />

Einen Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat <strong>der</strong> bisherige<br />

Gebühren- bzw. Abgabenpflichtige <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> innerhalb eines<br />

Monats nach <strong>der</strong> Rechtsän<strong>der</strong>ung schriftlich mitzuteilen.<br />

(4) Erhebungszeitraum für die Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr ist das<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr und bei Entstehen <strong>der</strong> Gebührenpflicht während<br />

eines Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>der</strong> Restteil des Jahres. Entsteht<br />

o<strong>der</strong> erlischt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes,<br />

so wird die Gebühr nach dem Verhältnis des jeweiligen<br />

Zeitraumes zum Gesamtzeitraum berechnet.<br />

(5) Ist eine Gebühr auf Grund des Absatzes 2 o<strong>der</strong> (bei Eigentumswechsel<br />

im Bereich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr) für einzelne<br />

Monate zu ermitteln, so wird für jeden Monat ein Zwölftel<br />

<strong>der</strong> Gebühr für das Kalen<strong>der</strong>jahr berechnet.<br />

§ § 25<br />

25<br />

Gebührenpflichtige<br />

Gebührenpflichtige<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig sind<br />

a) <strong>der</strong> Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks; wenn<br />

ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle <strong>der</strong> Erbbauberechtigte,<br />

b) <strong>der</strong> Inhaber eines auf einem Grundstück befindlichen Betriebes,<br />

c) <strong>der</strong> Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks<br />

dinglich Berechtigte des Grundstücks, von dem die<br />

Benutzung <strong>der</strong> Entwässerungsanlage ausgeht,<br />

d) sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte, von<br />

denen die Benutzung <strong>der</strong> Entwässerungsanlage ausgeht;<br />

dies gilt nicht für die Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr.<br />

e) bei <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr für Grundstücke, die<br />

eine öffentliche Straße o<strong>der</strong> einen Teil einer solchen darstellen,<br />

<strong>der</strong> jeweilige Straßenbaulastträger.<br />

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />

(2) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung <strong>der</strong><br />

Gebühren erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden,<br />

daß Beauftragte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> das Grundstück betreten, um die<br />

Bemessungsgrundlagen festzustellen o<strong>der</strong> zu überprüfen.<br />

§ § § 26 26 26 Fälligkeit<br />

Fälligkeit<br />

(1) Die Benutzungsgebühr wird zu je einem Viertel ihres durch Bescheid<br />

festgesetzten Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai,<br />

15. August, 15. November fällig, soweit die Gebühr 30 Euro<br />

übersteigt. Gebühren bis 30 Euro werden zu je einer Hälfte des<br />

Jahresbetrages am 15. Februar und 15. August, Gebühren bis<br />

15 Euro am 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig. Im übrigen<br />

gilt § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973<br />

(BGBl. I S. 965), in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung entsprechend.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 werden nachgefor<strong>der</strong>te Gebühren einen<br />

Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />

(3) Gebühren können zusammen mit an<strong>der</strong>en Abgaben angefor<strong>der</strong>t<br />

werden. Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Beträge nach Abs. 1<br />

ist die Summe aller in einem Abgabenbescheid zusammengefaßten<br />

Beträge maßgebend.<br />

(4) Soweit <strong>der</strong> Gebührenbescheid <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> über die Schmutzwassergebühr<br />

mit <strong>der</strong> Rechnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Solingen</strong> GmbH über<br />

die Lieferung von Frischwasser verbunden ist, ist die<br />

Schmutzwassergebühr 17 Tage nach Bescheiddatum fällig.<br />

§ § 27<br />

27<br />

Kostenersatz Kostenersatz für für für Grundstücksanschlüsse<br />

Grundstücksanschlüsse<br />

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Verän<strong>der</strong>ung<br />

und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer<br />

Anschlußleitung sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> in Höhe <strong>der</strong> tatsächlich entstandenen<br />

Kosten zu ersetzen.<br />

(2) Erhält ein Grundstück mehrere Anschlußleitungen, so wird<br />

<strong>der</strong> Ersatzanspruch für jede Anschlußleitung berechnet.<br />

(3) Kostenersatzpflicht bei <strong>der</strong> Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen<br />

besteht insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Beseitigung von Schäden,<br />

die aus Wurzeleinwuchs von Bäumen des angeschlossenen Grundstücks<br />

herrühren, des weiteren von Schäden, die aus unsachgemäßem<br />

Anschluß an die Hausanschlußleitung an die vorverlegte<br />

Grundstücksanschlußleitung zurückzuführen sind, sowie von Schäden,<br />

hervorgerufen durch unsachgemäßen Gebrauch <strong>der</strong> Abwasserleitung.<br />

Kosten zu Absatz 1 und 2, die durch beson<strong>der</strong>e<br />

Gründe, die nicht vom Grundstück herrühren, verursacht werden,<br />

bleiben außer Ansatz.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 22<br />

22<br />

Nr. 50/20.12.2001 21/28


Straßenname Straßenname<br />

Teilstück Teilstück Teilstück<br />

Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />

Reinigungsklasse<br />

Wermelskirchener Straße von Burgtalstraße bis Hahnstraße 23 ganz 2 IV<br />

Wernerstraße 1 IV<br />

Wernerstraße von Schlagbaumer Straße bis Sudetenstraße<br />

Werwolf 2 II<br />

Weserstraße 1 IV<br />

Westersburg 1 V<br />

Westersburg Verbindungsweg zur Tizianstraße<br />

Westerwaldstraße<br />

Westfalenweg 1 VI<br />

Weststraße 1 III<br />

Weyersberger Straße von Friedrichstraße bis Kölner Straße 1 IV<br />

Weyersberger Straße von Mangenberger Straße bis Friedrichstraße 2 III<br />

Weyerstraße 2 III<br />

Wichernstraße 1 V<br />

Wid<strong>der</strong>t<br />

Wid<strong>der</strong>ter Straße bis Bebauungsende<br />

Wi<strong>der</strong>schein<br />

Wieden<br />

Wiedenhofer Straße 1 V<br />

Wiedenkamper Straße 2 III<br />

Wiefeldick von Wiefeldicker Straße bei Nr. 88 bis Hagedornweg 1 V<br />

Wiefeldick von Hagedornweg bis Wiefeldicker Straße bei Nr. 62<br />

Wiefeldicker Straße von Friedenstraße bis Wiefeldick bei Nr. 88 1 IV<br />

Wiefeldicker Straße Stichweg zu den Häusern Nr. 37 bis 39 a 1 IV<br />

Wiefeldicker Straße von Wiefeldick bei Nr. 88 bis Ausbauende<br />

Wielandstraße 1 V<br />

Wiener Straße bis Nr. 41/42 1 VI<br />

Wiener Straße Weg zur Neuenhofer Straße<br />

Wiesenstraße 1 IV<br />

Wikingerstraße 1 V<br />

Wildbahn 1 VI<br />

Wildbahn Weg zu den Häusern Nr. 35 bis 43<br />

sowie Flurstück 524<br />

Wildbahn Stichweg zu den Häusern Nr. 44 bis 50<br />

(Flur 92, Flurstücke 228, 227)<br />

Wilhelm-Busch-Weg<br />

Wilhelm-Ostwald-Straße bis Wendeplatz (Nr. 15, Flurstück 171) 1 V<br />

Wilhelmshöhe 1 IV<br />

Wilhelmstraße von Bremsheyplatz bis Zweibrücker Straße 2 II<br />

Wilhelmstraße von Zweibrücker Straße bis Südstraße 2 III<br />

Wilzhaus<br />

Wilzhauser Weg<br />

Windfeln<br />

Winfriedstraße 1 V<br />

Wippe<br />

Wipperauer Straße von Landwehrstraße bis Nr. 92/93 1 IV<br />

Wissmannstraße von Merschei<strong>der</strong> Str. bis Haus-Nr. 18, 1 IV<br />

Haus-Nr. 60 bis Friedhof<br />

Wissmannstraße Stichstraße Haus-Nr. 18 bis 60 einschließlich<br />

Stichweg Haus-Nr. 22 bis 34<br />

Wissmannstraße Verbindungsweg Haus-Nr. 34 bis Merschei<strong>der</strong> Straße<br />

Wittekindstraße 1 IV<br />

Wittenbergstraße 1 III<br />

Wittkuller Straße 1 III<br />

Wittkuller Straße Stichweg zu den Häusern Nr. 15 bis 15 d<br />

Stichweg zu den Häusern Nr. 63 bis 65 c<br />

Stichweg zu den Häusern Nr. 59, 61 a<br />

Wolfgangstraße<br />

Wolfsfeld 1 V<br />

Worringer Straße von Katternberger Straße bis Neustraße 1 IV<br />

Wörthstraße bis Eifelstraße 1 V<br />

Wundesstraße 1 V<br />

Wupperstraße bis Nr. 132/159 1 IV<br />

Wupperstraße bis Nr. 132/159 (von Ost- bis Schwertstraße) 2 IV<br />

Wupperstraße Stichstraße zur Schule<br />

Wuppertaler Straße bis Nr. 277 2 III<br />

Wuppertaler Straße Stichstraße zu Haus Nr. 193 (Flur 15, Flurstück 7)<br />

Wuppertaler Straße Stichstraße von Nr. 237 bis 245<br />

Wuppertaler Straße Stichstraße nach Nr. 255 a<br />

Wüstenhof<br />

Wüstenhofer Weg bis zur Einmündung des Forstweges südlich des 1 IV<br />

Flurstückes 161 <strong>der</strong> Flur 30<br />

Yorckstraße 1 V<br />

Zaunkönigweg 1 V<br />

Zaunkönigweg Fuß- und Radweg von Nr. 15 zum Dompfaffweg 32/34<br />

Ze<strong>der</strong>nweg bis Bebauungsende<br />

Zeisigweg 1 V<br />

Zeppelinstraße 2 IV<br />

Ziegelstraße 1 V<br />

Zietenstraße 1 IV<br />

Zietenstraße Weg zur Vogtlandstraße zwischen Zietenstraße12 und 16/<br />

neben Vogtlandstraße 10 (Gemarkung Dorp, Flur 90,<br />

Flurstück 106 - teilweise - und 156)<br />

Zugspitzweg<br />

Zweibrücker Straße 2 III<br />

Zweigstraße 1 IV<br />

Zwergstraße bis Haus Nr. 10/11 1 V<br />

Zwergstraße ab Haus Nr. 11 bis Adolf-Clarenbach-Straße<br />

Zwillingsweg<br />

Zwinglistraße bis Nr. 31/34 1 V<br />

Zwinglistraße weiterer Straßenverlauf bis Ende<br />

22/28 Nr. 50/20.12.2001<br />

Entwässerungssatzung<br />

Entwässerungssatzung<br />

Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 21<br />

21<br />

§ § 28<br />

28<br />

Entstehung Entstehung Entstehung des des Ersatzanspruchs<br />

Ersatzanspruchs<br />

Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit <strong>der</strong> endgültigen<br />

Fertigstellung <strong>der</strong> Anschlußleitung, im übrigen mit <strong>der</strong> Beendigung<br />

<strong>der</strong> Maßnahme.<br />

§ § 29<br />

29<br />

Ersatzpflichtige<br />

Ersatzpflichtige<br />

(1) Kostenersatzpflichtig ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> im Zeitpunkt <strong>der</strong> endgültigen<br />

Fertigstellung <strong>der</strong> Anschlußleitung Eigentümer des<br />

Grundstücks ist, zu dem die Anschlußleitung verlegt wurde.<br />

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an<br />

<strong>der</strong> Stelle des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte ersatzpflichtig.<br />

Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />

(2) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlußleitung,<br />

so ist für Teile <strong>der</strong> Anschlußleitung, die ausschließlich<br />

einem <strong>der</strong> beteiligten Grundstücke dienen, allein <strong>der</strong> Eigentümer<br />

bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig.<br />

Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame<br />

Anschlußleitung, so sind die Kosten für die Herstellung <strong>der</strong><br />

Anschlußleitung von den Grundstückseigentümern anteilig im<br />

Verhältnis zur Zahl <strong>der</strong> anzuschließenden Grundstücke zu tragen.<br />

§ § § 30<br />

30<br />

Fälligkeit<br />

Fälligkeit<br />

Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zugang des Heranziehungsbescheides<br />

fällig.<br />

§ § 31<br />

31<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWiG) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung handelt, wer<br />

vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig entgegen<br />

1. § 3 Absatz 3 dieser Satzung<br />

in den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten<br />

das Schmutz- und Nie<strong>der</strong>schlagswasser nicht den jeweils<br />

dafür bestimmten Leitungen zuführt,<br />

1 a. § 3 Abs. 5 dieser Satzung<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage<br />

einleitet,<br />

2. § 4 Absatz 1 und 2 dieser Satzung<br />

Abwässer o<strong>der</strong> Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage<br />

einleitet, die von <strong>der</strong> Einleitung ausgeschlossen sind,<br />

o<strong>der</strong> Grundwasser o<strong>der</strong> Wasser aus Drainleitungen ohne<br />

Abschluß eines Gestattungsvertrages in die öffentliche<br />

Abwasseranlage einleitet,<br />

3. § 4 Absatz 5 und Absatz 8 dieser Satzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht unverzüglich mitteilt, wenn<br />

1. gefährliche o<strong>der</strong> schädliche Stoffe in die Abwasseranlage<br />

gelangen,<br />

2. sich die Art des Abwassers än<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> seine Menge<br />

sich wesentlich erhöht,<br />

4. § 4 Absatz 7 dieser Satzung<br />

die Abschei<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß bzw. rechtzeitig<br />

entleeren läßt,<br />

5. § 4 Absatz 3 dieser Satzung<br />

Abwasser einleitet, das nicht den in § 4 Absatz 1 Satz 6<br />

bzw. § 4 Absatz 3 bzw. den in einer öffentlich-rechtlichen<br />

Genehmigung (z. B. wasserrechtlichen o<strong>der</strong> baurechtlichen<br />

Genehmigung) festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen entspricht,<br />

6. § 5 Absatz 6 dieser Satzung<br />

den Abbruch eines mit einem Anschluß versehenen Gebäudes<br />

nicht rechtzeitig mitteilt,<br />

7. § 6 Abs. 1 dieser Satzung<br />

im Rahmen des Benutzungszwangs nicht sämtliche Abwasser<br />

des Grundstücks nach Maßgabe <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong><br />

öffentlichen Abwasseranlage zuleitet,<br />

8. § 10 Absatz 2 dieser Satzung<br />

die Grundstücksanschlußleitungen nicht von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

von einem von ihr beauftragten Unternehmer herstellen,<br />

erneuern, verän<strong>der</strong>n, unterhalten und beseitigen läßt,<br />

9. § 12 Absatz 1 dieser Satzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht die erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte erteilt,<br />

10. § 12 Absatz 2 dieser Satzung<br />

den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht ungehin<strong>der</strong>t Zutritt gewährt<br />

bzw. die zu prüfenden Anlageteile nicht zugänglich<br />

hält,<br />

11. § 12 Absatz 3 dieser Satzung<br />

Anordnungen <strong>der</strong> Beauftragten nicht befolgt,<br />

12. § 12 Absatz 5 dieser Satzung<br />

die Einleiterüberwachung gemäß Absatz 5 nicht ermöglicht<br />

o<strong>der</strong> erschwert.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an <strong>der</strong><br />

öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen<br />

o<strong>der</strong> Einlaufroste öffnet, Schieber bedient o<strong>der</strong> in einen öffentlichen<br />

Kanal einsteigt.<br />

§ § § 32<br />

32<br />

Bußgeld<br />

Bußgeld<br />

(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Bestimmungen<br />

dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet<br />

werden. Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichen Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />

höchstens 50.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />

höchstens 25.000 Euro.<br />

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten vom 02. Januar 1975 (BGBl I S. 80) in<br />

seiner jeweiligen Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im<br />

Sinne von § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist <strong>der</strong> Oberbürgermeister.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 23<br />

23


Entwässerungssatzung Entwässerungssatzung<br />

Ordnung Ordnung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong> über über die die Erhebung Erhebung<br />

Erhebung<br />

von von von privatrechtlichen privatrechtlichen Entgelten Entgelten für für die<br />

die<br />

Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 22<br />

22 Benutzung Benutzung des des Müllheizkraftwerkes Müllheizkraftwerkes Müllheizkraftwerkes <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong><br />

Anlage Anlage 1 1<br />

1 (zu § 4 Absatz 3 Satz 2)<br />

EntsorgungsBetriebe EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

1. Allgemeine Parameter<br />

a) Temperatur 35 °C<br />

b) PH-Wert 6,0 - 10,0<br />

c) absetzbare Stoffe 10 ml/l*<br />

* soweit keine toxischen<br />

Metallhydroxide vorliegen<br />

2. Kohlenwasserstoffe<br />

d) gesamt (DIN 38409 Teil 18) 20 mg/l<br />

3. Schwerflüchtige lipophile Stoffe<br />

(u. a. verseifbare Öle, Fette)<br />

gesamt (DIN 38409 Teil 17) 250 mg/l<br />

4. Phenol-Index nach Destillation (C 6 H 5 OH) 50 mg/l<br />

5. Anorganische Parameter<br />

a) Fluorid 50 mg/l<br />

b) Nitrit-Stickstoff (NO 2 -N) 5 mg/l<br />

c) Sulfate 600 mg/l<br />

d) Ammonium-(NH4) und Ammoniak-(NH3)<br />

Stickstoff 80 mg/l<br />

e) Gesamt-Eisen 10 mg/l<br />

f) Aluminium 10 mg/l<br />

g) Phosphatverbindungen 50 mg/l<br />

Anlage Anlage 2 2<br />

2 (zu § 4 Absatz 3 Satz 4)<br />

1. Organische Lösungsmittel<br />

a) mit Wasser mischbar nur nach spezieller Festlegung<br />

b) mit Wasser nicht mischbar,<br />

maximal ihrer Wasserlöslichkeit im Einzelfall nach spezieller<br />

Festlegung<br />

2. Metalle (gelöst und ungelöst)<br />

a) Chrom VI 0,1 mg/l<br />

b) Gesamt-Chrom 0,5 mg/l<br />

c) Kupfer 0,5 mg/l<br />

d) Silber 0,1 mg/l<br />

e) Cadmium 0,2 mg/l<br />

f) Nickel 0,5 mg/l<br />

g) Zink 2,0 mg/l<br />

h) Zinn 2,0 mg/l<br />

i) Blei 0,5 mg/l<br />

j) Quecksilber 0,05 mg/l<br />

k) Arsen 0,1 mg/l<br />

l) Kobalt 1,0 mg/l<br />

m) Selen 1,0 mg/l<br />

n) Barium 2,0 mg/l<br />

3. leicht freisetzbares Cyanid 0,2 mg/l<br />

4. freies Chlor 0,5 mg/l<br />

5. Sulfid 1,0mg/l<br />

6. AOX 1,0 mg/l<br />

7. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe<br />

(LHKW) berechnet als Chlor 0,1 mg/l<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung <strong>der</strong> Grundstücke<br />

und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage in<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> vom 15. Dezember 2000 außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> über die Entwässerung<br />

<strong>der</strong> Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage<br />

- Entwässerungssatzung - wird hiermit öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Abs. 6 GO NW eine<br />

Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />

gemacht worden,<br />

c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />

o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />

die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />

H a u g<br />

Oberbürgermeister<br />

Herausgeber:<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, Der Oberbürgermeister, Öffentlichkeitsarbeit, Rathaus<br />

Cronenberger Straße, Postfach 10 01 65, 42648 <strong>Solingen</strong>,<br />

Telefax 290 2209. Verantwortlich: Birgit Wenning-Paulsen, Redaktion:<br />

Doris Diefenbach. Telefon (0212) 290 2208. DTP-Satz: Heike<br />

Dopazo Lopez, Martina Ruhnau. Gedruckt von: Druckstudio Wolfgang<br />

Doege, Karlstraße15, 42699 <strong>Solingen</strong>, Telefon 262170. Vertrieb:<br />

B. Boll, Verlag des Solinger Tageblattes (GmbH & Co.), Mummstraße<br />

9, Postfach 10 12 26, 42648 <strong>Solingen</strong>, Telefon 299-0.Gedruckt<br />

auf chlorfreiem Papier. Nachdruck und Veröffentlichungen<br />

je<strong>der</strong> Art nur mit Genehmigung des Herausgebers zulässig. Erscheint<br />

wöchentlich.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7 und 41 Absatz 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV<br />

NRW S. 666) in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> am 13. Dezember 2001 nachstehende Entgeltordnung<br />

für die Benutzung des Müllheizkraftwerkes <strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe<br />

<strong>Solingen</strong> beschlossen:<br />

§ § 1<br />

1<br />

Für die Benutzung des Müllheizkraftwerkes wird ein privatrechtliches<br />

Entgelt erhoben.<br />

Grundsätze:<br />

Grundsätze:<br />

A. Maßgeblich für alle Entgeltberechnungen ist das durch die<br />

Waage des Müllheizkraftwerkes registrierte Gewicht.<br />

B. Bei <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> angelieferten Abfallarten gilt im Zweifelsfalle<br />

die Entscheidung <strong>der</strong> Eingangskontrolle des Müllheizkraftwerkes<br />

<strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong>.<br />

C. Anlieferungen von beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftigen Abfällen<br />

können nur nach vorheriger Anmeldung bei <strong>der</strong> Eingangskontrolle<br />

erfolgen.<br />

D. Kleinanlieferungen werden stichprobenweise gewogen. Die<br />

Abfallmenge, die 100 kg überschreitet, wird nach Gewicht<br />

gemäß dem Preis für die angelieferte Abfallart verrechnet.<br />

E. Der Zuschlag für die begleitete Verbrennung wird zusätzlich zu<br />

den ermittelten Verbrennungsentgelten berechnet. Der<br />

Tonnenpreis gilt hierbei zugleich als Mindestpreis.<br />

F. In allen Fällen ist mindestens <strong>der</strong> Preis für eine Kleinanlieferung<br />

zu entrichten.<br />

G. Zur Anlagenauslastung und um die Erreichung des Betriebsergebnisses<br />

sicherzustellen, können auf die o. a. Entgelte Rabatte<br />

eingeräumt werden.<br />

H. Die Entgelte werden für jede Benutzung erhoben.<br />

§ § 2<br />

2<br />

Die Verbrennungsentgelte für die Anlieferung von Abfall gemäß<br />

<strong>der</strong> Satzung über die Abfallentsorgung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in<br />

<strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung betragen für:<br />

1.1 a) Abfälle aus Kommunaler Sammlung<br />

nach Gewicht 170,00 Euro/t<br />

b) beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftige<br />

Abfälle nach Gewicht 230,00 Euro/t<br />

c) sonstige Abfälle nach Gewicht 195,00 Euro/t<br />

1.2 private Haushalte je Anlieferung bis<br />

100 kg Abfallmenge (Kleinanlieferung)<br />

abweichend von Ziffer 1.1 pauschal 5,00 Euro<br />

2. Das Entgelt für das Wie<strong>der</strong>aufladen<br />

zurückgewiesener Anlieferungen<br />

mit Hilfe eines Ladefahrzeuges<br />

pro Vorgang beträgt pauschal 50,00 Euro<br />

3. Der Zuschlag für eine begleitete<br />

Verbrennung beträgt nach Gewicht 50,00 Euro/t<br />

4. Das Bearbeiten eines Entsorgungsnachweises<br />

beträgt pauschal 30,00 Euro<br />

§ § 3<br />

3<br />

1. Das Entgelt ist bei Benutzung des Müllheizkraftwerkes entsprechend<br />

<strong>der</strong> in § 2 <strong>der</strong> Ordnung festgelegten Entgeltsätze<br />

gegen Aushändigung einer Quittung an <strong>der</strong> Kasse zu entrichten.<br />

Die Quittung ist bei <strong>der</strong> Übergabe <strong>der</strong> Abfälle durch das<br />

Betriebspersonal auf <strong>der</strong>en Verlangen vorzuzeigen.<br />

2. Abweichend von Ziffer 1 kann bei Anlieferern, die die Anlage<br />

mehrmals jährlich benutzen, das Entgelt durch Ausstellen einer<br />

Rechnung erhoben werden.<br />

§ § 4 4<br />

4<br />

Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig<br />

tritt die Ordnung über die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten<br />

für die Benutzung des Müllheizkraftwerkes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> vom<br />

18. Dezember 1998 in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Ordnung über die Erhebung von privatrechtlichen<br />

Entgelten für die Benutzung des Müllheizkraftwerkes <strong>der</strong><br />

EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong> wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) eine Verletzung<br />

von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften beim Zustandekommen<br />

dieser Ordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Ordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />

worden,<br />

c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />

o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />

die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />

H a u g<br />

Oberbürgermeister<br />

Beschlüsse Beschlüsse aus aus den<br />

den<br />

Bezirksvertretungen<br />

Bezirksvertretungen<br />

Bezirksvertretungen<br />

Bezirksvertretung Bezirksvertretung Wald<br />

Wald<br />

Beschlüsse Beschlüsse aus aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> 17. 17. Sitzung<br />

Sitzung<br />

am am 05. 05. Dezember Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

Punkt Punkt 3<br />

3<br />

Verknüpfung Verknüpfung von von Reitwegen Reitwegen im im Bereich Bereich Ittertal<br />

Ittertal<br />

- - Bericht Bericht <strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltung Verwaltung -<br />

-<br />

Die Bezirksvertretung Wald spricht sich einstimmig für eine verbesserte<br />

Verknüpfung von Reitwegen im Bereich des Ittertals aus<br />

und empfiehlt dem Beirat <strong>der</strong> Unteren Landschaftsbehörde, die<br />

Strecke des Klingenpfades vom jetzigen Standort <strong>der</strong> Scherensperre<br />

Obenitter bis ungefähr zur Hälfte des Märchenwaldes für die<br />

Doppelnutzung freizugeben.<br />

Punkt Punkt 4<br />

4<br />

Geschäftsleerstände Geschäftsleerstände im im <strong>Stadt</strong>bezirk <strong>Stadt</strong>bezirk <strong>Stadt</strong>bezirk Wald Wald<br />

Wald<br />

hier: hier: Antrag Antrag von von BV BV Knoche, Knoche, <strong>der</strong> <strong>der</strong> SPD- SPD- und und BfS-Bezirksfraktion<br />

BfS-Bezirksfraktion<br />

BfS-Bezirksfraktion<br />

vom vom 07. 07. 07. November November November 2001<br />

2001<br />

Die Bezirksvertretung Wald bittet einstimmig die Verwaltung, die<br />

in <strong>der</strong> Verwaltungsvorlage aufgezeigten Strategien für eine Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Situation, im beson<strong>der</strong>en für den <strong>Stadt</strong>bezirk Wald,<br />

weiterzuverfolgen und die Ergebnisse in <strong>der</strong> Sitzung am 13. März<br />

2001 vorzustellen.<br />

Punkt Punkt 5<br />

5<br />

Entwurf Entwurf des des Haushaltsplanes Haushaltsplanes 2002<br />

2002<br />

hier: hier: hier: a) a) Mitwirkung Mitwirkung gemäß gemäß § § 37 37 Abs. Abs. 4 4 GO GO NW<br />

NW<br />

b) b) Haushaltssicherungskonzept Haushaltssicherungskonzept bis bis 2005 2005<br />

2005<br />

Die Bezirksvertretung Wald stimmt mehrheitlich <strong>der</strong> Maßnahme<br />

4.16 - Überprüfung <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teilbüchereien - des<br />

Haushaltssicherungskonzeptes zu.<br />

Bezirksvertretung Bezirksvertretung Mitte Mitte<br />

Mitte<br />

Beschlüsse Beschlüsse aus aus aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> 17. 17. Sitzung<br />

Sitzung<br />

am am 06. 06. Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

Punkt Punkt Punkt 3<br />

3<br />

Bauleitplanung Bauleitplanung Schützenstraße/Rathausstraße<br />

Schützenstraße/Rathausstraße<br />

hier: hier: Vorstellung Vorstellung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Planung Planung und und Beschluß Beschluß zur zur zur Durchführung<br />

Durchführung<br />

<strong>der</strong><strong>der</strong> frühzeitigen frühzeitigen Bürgerbeteiligung Bürgerbeteiligung gemäß gemäß § § 3 3 BauBau-<br />

gesetzbuch gesetzbuch zum zum Vorentwurf Vorentwurf des des Bebauungsplanes Bebauungsplanes D D D 473<br />

473<br />

mit mit paralleler paralleler Än<strong>der</strong>ung Än<strong>der</strong>ung des des Flächennutzungsplanes<br />

Flächennutzungsplanes<br />

Die Bezirksvertretung Mitte stimmt einstimmig dem Vorentwurf<br />

zum Bebauungsplan D 473 für das Gebiet Schützenstraße,<br />

Beckmannstraße, Bismarckstraße und Rathausstraße mit paralleler<br />

Än<strong>der</strong>ung des Flächennutzungsplanes unter <strong>der</strong> Voraussetzung<br />

zu, daß in dem nicht straßenraumbegleitenden Mischgebiet keine<br />

Verkaufsflächen für Einzelhändler entstehen, und empfiehlt dem<br />

Ausschuß für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt, die Verwaltung<br />

damit zu beauftragen, das Planverfahren mit <strong>der</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Baugesetzbuch nach<br />

dem Verfahrensmodell 3 einzuleiten.<br />

Punkt Punkt 4<br />

4<br />

Bauleitplanung Bauleitplanung Kuller Kuller Straße/Schlagbaumer Straße/Schlagbaumer Straße<br />

Straße<br />

- - Offenlagebeschluß Offenlagebeschluß - -<br />

-<br />

hier: hier: Beschluß Beschluß zur zur öffentlichen öffentlichen Auslegung Auslegung Auslegung des des Bebauungsplan-<br />

BebauungsplanBebauungsplan-<br />

entwurfes entwurfes G G 526 526 für für das das Gebiet Gebiet Gebiet nördlich nördlich <strong>der</strong> <strong>der</strong> Kuller Kuller Straße<br />

Straße<br />

und und östlich östlich <strong>der</strong> <strong>der</strong> Schlagbaumer Schlagbaumer Straße Straße (Beschluß (Beschluß 2)<br />

2)<br />

Die Bezirksvertretung Mitte stimmt mehrheitlich dem Bebauungsplanentwurf<br />

G 526 für das Gebiet nördlich <strong>der</strong> Kuller Straße und<br />

östlich <strong>der</strong> Schlagbaumer Straße unter <strong>der</strong> Voraussetzung zu, daß<br />

die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben auf die in einem Mischgebiet<br />

zulässigen eingeschränkt wird.<br />

Die Bezirksvertretung Mitte empfiehlt dem Ausschuß für <strong>Stadt</strong>planung,<br />

Verkehr und Umwelt, die Verwaltung mit <strong>der</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Auslegung zu beauftragen und von einer frühzeitigen<br />

Bürgerbeteiligung abzusehen.<br />

Punkt Punkt 5<br />

5<br />

Sicherung Sicherung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauleitplanung<br />

Bauleitplanung<br />

hier: hier: Allgemeiner Allgemeiner Beschluß Beschluß zur zur zur Aufstellung Aufstellung Aufstellung des des Bebauungspla-<br />

BebauungsplaBebauungsplanesnes<br />

S S 349 349 für für das das Gebiet Gebiet Graf-Engelbert-Straße, Graf-Engelbert-Straße, ElisenElisen-<br />

straße, straße, Birkenweiher Birkenweiher und und Birkerstraße Birkerstraße (Beschluß (Beschluß 1)<br />

1)<br />

Die Bezirksvertretung Mitte stimmt einstimmig <strong>der</strong> Aufstellung<br />

des Bebauungsplanes S 349 für das Gebiet Graf-Engelbert-Straße,<br />

Elisenstraße, Birkenweiher und Birkerstraße zu und empfiehlt<br />

dem Ausschuß für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt, das Verfahren<br />

zur Aufstellung des Bebauungsplanes in das Arbeitsprogramm<br />

<strong>der</strong> Bauleitplanung aufzunehmen.<br />

Punkt Punkt 6 6<br />

6<br />

Umgestaltung Umgestaltung Graf-Wilhelm-Platz/Neumarkt<br />

Graf-Wilhelm-Platz/Neumarkt<br />

hier: hier: Beschluß Beschluß über über das das Verkehrskonzept<br />

Verkehrskonzept<br />

Die Bezirksvertretung Mitte empfiehlt mehrheitlich dem Ausschuß<br />

für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt, das Verkehrskonzept für<br />

den Graf-Wilhelm-Platz/Neumarkt - wie es im Planungsbeirat am 19.<br />

November 2001 akzeptiert worden ist - als Grundlage für die weitere<br />

Entwurfsplanung zu beschließen. Weiterhin soll die Verwaltung<br />

die aktuelle Entwicklung am Graf-Wilhelm-Platz bis zur Sitzung des<br />

Ausschusses für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt am 10. Dezember<br />

2001 prüfen und das Ergebnis vortragen; eine Entscheidung<br />

über die Entwurfsplanung Graf-Wilhelm-Platz soll <strong>der</strong> Ausschuß für<br />

<strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt treffen.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite Seite 28<br />

28<br />

Nr. 50/20.12.2001 23/28


Ordnung Ordnung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong> über über die die Erhebung Erhebung von von privatrechtlichen privatrechtlichen Entgelten Entgelten für für die die die Benutzung<br />

Benutzung<br />

Benutzung<br />

<strong>der</strong> <strong>der</strong> Deponie Deponie Bärenloch Bärenloch <strong>der</strong> <strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7 und 41 Absatz 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV<br />

NRW S. 666) in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> am 13. Dezember 2001 nachstehende Entgeltordnung<br />

für die Benutzung <strong>der</strong> Deponie Bärenloch <strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe<br />

<strong>Solingen</strong> beschlossen:<br />

§ § 1<br />

1<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> Deponie Bärenloch wird ein privatrechtliches<br />

Entgelt erhoben.<br />

Grundsätze<br />

Grundsätze<br />

A. Wird das Gewicht des Deponiegutes anhand von Wiegescheinen<br />

einer geeichten Waage nachgewiesen, so ist das nachgewiesene<br />

Gewicht <strong>der</strong> Entgeltberechnung zugrunde zu legen.<br />

B. Bei Anlieferung des Deponiegutes durch Container o<strong>der</strong> Ladevolumen<br />

ohne Wiegeschein wird die Nutzlast durch Multiplikation<br />

des Rauminhaltes des Containers bzw. des Ladevolumens<br />

mit 1,6 ermittelt.<br />

C. Bei möglichen Nutzlasten nach Grundsatz B ist bis jeweils 500<br />

kg auf die volle Gewichtstonne auf- und ab 1499 kg auf die<br />

volle Gewichtstonne abzurunden. Ausgenommen hiervon sind<br />

die Kleinanlieferungen gemäß § 2 (Ziffern 1.2 und 2.2)<br />

D. Aufgrund <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> "Technischen Regel gefährlicher<br />

Arbeitsstoffe Nr. 519" (TRGS 519) müssen asbesthaltige<br />

Abfälle bei Anlieferung auf <strong>der</strong> Deponie Bärenloch staubfrei<br />

verpackt werden. Hierfür werden Schutzverpackungen vorgehalten,<br />

die zu einem Entgelt gemäß § 2 (Ziffer 6) erworben<br />

werden können.<br />

E. Ist aufgrund <strong>der</strong> Art, <strong>der</strong> Menge und <strong>der</strong> Zusammensetzung<br />

des zur Ablagerung auf <strong>der</strong> Deponie Bärenloch beantragten<br />

Abfalls und den dort gegebenen technischen Voraussetzungen<br />

eine Genehmigung <strong>der</strong> Bezirksregierung Düsseldorf in<br />

Form einer Einzelfallzustimmung erfor<strong>der</strong>lich, so sind die daraus<br />

entstehenden Gebühren vom Abfallerzeuger in vollem<br />

Umfang zu tragen.<br />

F. Die Entgelte werden für jede Benutzung erhoben.<br />

§ § 2<br />

2<br />

1. Das Entgelt für den foliengeschützten Bereich <strong>der</strong> Deponie<br />

beträgt für:<br />

1.1 a) Abfälle nach <strong>der</strong> Kategorie I (TASI I)<br />

nach Gewicht 23,00 Euro /t<br />

b) Abfälle nach <strong>der</strong> Kategorie II (TASI II)<br />

nach Gewicht 36,00 Euro /t<br />

c) asbestzementhaltige Abfälle<br />

nach Gewicht 45,00 Euro /t<br />

d) Mineralfaser-/Gummiabfälle<br />

nach Gewicht 100,00 Euro /t<br />

e) Straßenkehricht/Gullyrückstände<br />

nach Gewicht 62,00 Euro /t<br />

1.2 Kleinanlieferer je Anlieferung abweichend<br />

von Ziffer 1.1:<br />

a) bei einer angelieferten Abfallmenge<br />

bis 100 kg pauschal 5,00 Euro<br />

b) bei einer angelieferten Abfallmenge<br />

über 100 kg bis 500 kg pauschal 13,00 Euro<br />

1.3 die Annahme von Altreifen und Alträ<strong>der</strong>n:<br />

a) Pkw-, Motorradreifen je Stück 2,50 Euro<br />

b) Pkw-, Motorradrä<strong>der</strong> je Stück 5,00 Euro<br />

c) LKW-Reifen je Stück 7,50 Euro<br />

d) LKW-Rä<strong>der</strong> je Stück 20,00 Euro<br />

e) spez. Bau-, Land-, Industriemaschinen-Reifen<br />

je Stück 20,00 Euro<br />

f) spez. Bau-, Land-, Industriemaschinen-Rä<strong>der</strong><br />

je Stück 30,00 Euro<br />

2. Das Entgelt für die Annahme von<br />

Wertstoffen beträgt:<br />

2.1 nach Gewicht 45,00 Euro /t<br />

2.2 für Kleinanlieferer je Anlieferung<br />

abweichend von Ziffer 2.1<br />

Heiligabend Heiligabend und und Silvester:<br />

Silvester:<br />

Märkte Märkte offen, offen, Verwaltung<br />

Verwaltung<br />

Verwaltung<br />

geschlossen<br />

geschlossen<br />

Heiligabend und Silvester bleiben alle Dienststellen <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung geschlossen<br />

An beiden Tagen finden in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>mitte und in Ohligs<br />

Wochenmärkte statt. In <strong>der</strong> Woche zwischen den Feiertagen<br />

bleiben die Markt-Termine bestehen, nur in Gräfrath<br />

fällt <strong>der</strong> Markt am Donnerstag, 27. Dezember, aus.<br />

Die beiden Bürgerbüro-Zweigstellen in Höhscheid, Gräfrath<br />

und Burg sind vom 27. bis 29. Dezember geschlossen, die<br />

an<strong>der</strong>en Büros in den Clemens-Galerien, in Ohligs und<br />

Wald haben planmäßig geöffnet.<br />

24/28 Nr. 50/20.12.2001<br />

a) bei einer angelieferten Wertstoffmenge<br />

bis 100 kg pauschal 5,00 Euro<br />

b) bei einer angelieferten Wertstoffmenge<br />

über 100 kg bis 500 kg pauschal 13,00 Euro<br />

2.3 für Wertstoffe aus Holz, ab einer im Einzelfall<br />

angelieferten Menge von 100 kg (anteilsmäßig)<br />

abweichend von den Ziffern 2.1 und 2.2.b:<br />

nach Gewicht 195,00 Euro /t<br />

2.4 Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern,<br />

Duales System, (Glas, PPK, LVP) werden unentgeltlich<br />

angenommen.<br />

3. Das Entgelt für die Anlieferung von rekultivierfähigem<br />

Boden im Bedarfsfall beträgt:<br />

3.1 je zulässige Tonne Nutzlast des Anlieferungsfahrzeuges<br />

3,50 Euro<br />

3.2 bei Kombifahrzeugen abweichend von<br />

Ziffer 3.1 und § 1 (Grundsätze A bis C)<br />

je Fahrzeug pauschal 2,00 Euro<br />

4. Das Entgelt für das Wie<strong>der</strong>aufladen<br />

zurückgewiesener Anlieferungen<br />

mit Hilfe eines Ladefahrzeuges pro Vorgang<br />

beträgt pauschal 50,00 Euro<br />

5. Das Entgelt für das Bearbeiten eines<br />

Entsorgungsnachweises beträgt pauschal 30,00 Euro<br />

6. Das Entgelt für entsprechende Schutzverpackungen<br />

beträgt:<br />

a) je Asbest-Entsorgungssack Stück 2,00 Euro<br />

b) je Big Bag (für ca. 1 t) Stück 18,00 Euro<br />

c) je Asbest-Entsorgungsfolie je Meter 5,00 Euro<br />

§ § 3<br />

3<br />

1. Das Entgelt ist vor Benutzung <strong>der</strong> Deponie entsprechend <strong>der</strong><br />

in § 2 dieser Ordnung festgelegten Entgeltsätze gegen Aushändigung<br />

einer Quittung an <strong>der</strong> Kasse zu entrichten. Die<br />

Quittung ist bei <strong>der</strong> Übergabe <strong>der</strong> Abfälle durch das Betriebspersonal<br />

auf <strong>der</strong>en Verlangen vorzuzeigen.<br />

2. Abweichend von Ziffer 1 kann bei Anlieferern, die die Anlage<br />

mehrmals jährlich benutzen, das Entgelt durch Ausstellen einer<br />

Rechnung erhoben werden.<br />

§ § 4<br />

4<br />

Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig<br />

tritt die Ordnung über die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten<br />

für die Benutzung <strong>der</strong> Abfallbeseitigungsanlage Deponie<br />

Bärenloch vom 13. Dezember 1996 in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung<br />

außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Ordnung über die Erhebung von privatrechtlichen<br />

Entgelten für die Benutzung <strong>der</strong> Deponie Bärenloch wird<br />

hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) eine Verletzung<br />

von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formschriften beim Zustandekommen<br />

dieser Ordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Ordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />

worden,<br />

c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />

o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />

die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />

H a u g<br />

Oberbürgermeister<br />

Hallenbä<strong>der</strong> Hallenbä<strong>der</strong> und und Eissporthalle:<br />

Eissporthalle:<br />

Öffnungszeiten Öffnungszeiten in in den<br />

den<br />

Weihnachtsferien<br />

Weihnachtsferien<br />

Hallenbä<strong>der</strong> und Eissporthalle behalten in den Ferien ihre Öffnungszeiten<br />

bei.<br />

Die Eissporthalle bietet Heiligabend und Silvester je eine Laufzeit<br />

von 9.00 bis 12.00 Uhr an, am 1. Weihnachtstag bleibt die Halle<br />

geschlossen, am 2. Feiertag gibt es Laufzeiten von 9.00 bis 12.00<br />

und von 15.00 bis 18.00 Uhr, Neujahr nur eine Laufzeit von 15.00<br />

bis 18.00 Uhr. In <strong>der</strong> Disco am Donnerstag, 27. Dezember, gibt es<br />

von 20.00 bis 22.00 Uhr einen Breakdance-Wettbewerb mit Prämierung<br />

<strong>der</strong> besten Dance-acts.<br />

Wer Heiligabend o<strong>der</strong> Silvester Lust hat, zu schwimmen, muß früh<br />

aufstehen: jeweils von 6.30 bis 8.00 Uhr ist das Hallenbad<br />

Birkerstraße geöffnet. An den beiden Weihnachtstagen und am<br />

Neujahrstag bleiben alle Bä<strong>der</strong> geschlossen.<br />

Noch einmal <strong>der</strong> Hinweis: das Hallenbad Vogelsang bleibt wegen<br />

Wartungs- und Reparaturarbeiten bis zum 10. Februar geschlossen,<br />

zum Ausgleich kann montags und dienstags von 6.30 bis<br />

8.00 Uhr früh im Hallenbad Birkerstraße geschwommen werden,<br />

das Hallenbad Ohligs hat samstags von 7.00 bis 13.45 Uhr geöffnet,<br />

sonntags von 8.00 bis 12.45 Uhr.<br />

Baumschutzsatzung Baumschutzsatzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7 und 41 Abs. 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.<br />

666), in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung und des § 45 des Gesetzes<br />

zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung <strong>der</strong> Landschaft<br />

(Landschaftsgesetz - LG) vom 21. Juli 2000 (GV NRW. S.<br />

568), in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

am 13. Dezember 2001 folgende Baumschutzsatzung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> beschlossen:<br />

§ § 1<br />

1<br />

Gegenstand Gegenstand <strong>der</strong> <strong>der</strong> Satzung<br />

Satzung<br />

Nach Maßgabe dieser Satzung wird <strong>der</strong> Baumbestand (Bäume) zur<br />

a) Sicherstellung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />

b) Gestaltung, Glie<strong>der</strong>ung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes<br />

und zur Sicherung <strong>der</strong> Naherholung,<br />

c) Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und<br />

auf <strong>Stadt</strong>biotope,<br />

d) Erhaltung o<strong>der</strong> Verbesserung des <strong>Stadt</strong>klimas,<br />

e) Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes gegen schädliche<br />

Einwirkungen<br />

geschützt.<br />

§ § 2<br />

2<br />

Geltungsbereich<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb<br />

<strong>der</strong> im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches<br />

<strong>der</strong> Bebauungspläne.<br />

(2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen,<br />

in denen land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftliche Nutzung<br />

o<strong>der</strong> Grünflächen festgelegt sind, wenn und insoweit sich ein<br />

Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 16 Abs. 1 LG).<br />

Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb<br />

<strong>der</strong> im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs<br />

<strong>der</strong> Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche<br />

Verordnung Naturschutzgebiete, Naturdenkmale<br />

o<strong>der</strong> geschützte Landschaftsteile ausgewiesen werden (§ 42a<br />

Abs. 2 LG) o<strong>der</strong> Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 42 e<br />

LG), sofern die Verordnung o<strong>der</strong> Sicherstellungsanordnungen<br />

Regelungen für den Baumbestand enthalten.<br />

(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne<br />

des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur För<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975<br />

(BGBl. I S. 1307), geän<strong>der</strong>t durch das erste Än<strong>der</strong>ungsgesetz<br />

vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1034), und des Forstgesetzes für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NRW S.<br />

546, SGV NRW S. 790), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

28. September 1993 (GV NRW S. 740).<br />

(4) Diese Satzung gilt nicht für kleingärtnerisch genutzte Parzellen<br />

innerhalb von Dauerkleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.<br />

§ § 3<br />

3<br />

Geschützte Geschützte Bäume<br />

Bäume<br />

(1) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu<br />

pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.<br />

(2) Geschützt sind Bäume aller Baumarten (Laub-, Nadel- und<br />

Obstbäume) mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm<br />

(ca. 25 cm Durchmesser), gemessen in 1 m Höhe über dem<br />

Erdboden (geschützte Bäume). Liegt <strong>der</strong> Kronenansatz unter<br />

dieser Höhe, so ist <strong>der</strong> Stammumfang unmittelbar unter dem<br />

Kronenansatz maßgebend.<br />

Obstbäume sind geschützt, wenn die astfreie Stammlänge<br />

mindestens 170 cm beträgt und <strong>der</strong> Stammumfang von 80<br />

cm in 1m Höhe erreicht wird.<br />

Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer<br />

<strong>der</strong> Stämme einen Mindestumfang von 40 cm aufweist<br />

und die Summe <strong>der</strong> Stammumfänge mindestens 80 cm beträgt,<br />

gemessen in 1 m über dem Erdboden.<br />

(3) Diese Satzung gilt ebenso für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen<br />

eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch<br />

wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen,<br />

sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen<br />

(§ 7).<br />

Nicht unter diese Satzung fallen Obstbaum-Nie<strong>der</strong>stämme und<br />

gewerblich genutzte Obstbaum-Plantagen.<br />

§ § 4<br />

4<br />

Verbotene Verbotene Handlungen<br />

Handlungen<br />

Handlungen<br />

(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte<br />

Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen o<strong>der</strong> ihren<br />

Aufbau wesentlich zu verän<strong>der</strong>n.<br />

Eine wesentliche Verän<strong>der</strong>ung des Aufbaus liegt vor, wenn an<br />

geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf<br />

das charakteristische Aussehen erheblich einwirken o<strong>der</strong> das<br />

weitere Wachstum beeinträchtigen.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite Seite 25<br />

25


Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 24<br />

24<br />

(2) Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen ordnungsgemäße<br />

Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume,<br />

Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen, Gärtnereien o<strong>der</strong><br />

Erwerbsobstanlagen, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von<br />

öffentlichen Grünflächen und zur Bewirtschaftung von Wald<br />

sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen<br />

Gefahr für Personen o<strong>der</strong> Sachen von bedeutendem<br />

Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht o<strong>der</strong> die zwar<br />

nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten<br />

Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann.<br />

Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im oben<br />

angegebenen Sinne sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> - Untere Landschaftsbehörde<br />

- unverzüglich anzuzeigen.<br />

(3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen<br />

auf den Raum (Wurzel- o<strong>der</strong> Kronenbereich), den geschützte<br />

Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung o<strong>der</strong><br />

zum Absterben <strong>der</strong>selben führen können, insbeson<strong>der</strong>e durch:<br />

a) Befestigen <strong>der</strong> Bodenoberfläche im Bereich <strong>der</strong> Kronentraufe<br />

mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton),<br />

b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Ausheben<br />

von Gräben) o<strong>der</strong> Aufschüttungen,<br />

c) Lagern, Anschütten o<strong>der</strong> Ausgießen von Salzen, Säuren,<br />

Ölen, Laugen, Farben o<strong>der</strong> Abwässern,<br />

d) Austreten von Gasen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en schädlichen Stoffen<br />

aus Leitungen o<strong>der</strong> Behältern sowie Entfachen von Feuer<br />

unter <strong>der</strong> Baumkrone,<br />

e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide),<br />

soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen<br />

sind, sowie<br />

f) Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungssatzung<br />

etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

(4) Verboten ist es auch, Maßnahmen nach Absatz 1 o<strong>der</strong> 3 anzuordnen<br />

o<strong>der</strong> als Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigter zu dulden.<br />

§ § 5<br />

5<br />

Anordnung Anordnung von von Maßnahmen<br />

Maßnahmen<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> - Untere Landschaftsbehörde - kann anordnen,<br />

daß <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte eines<br />

Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung<br />

und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des<br />

§ 1 dieser Satzung trifft. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.<br />

(2) Trifft <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte eines Grundstückes<br />

Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte<br />

Bäume angrenzen<strong>der</strong> Grundstücke haben können,<br />

findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> kann anordnen, daß <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong><br />

Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflegeund<br />

Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch<br />

die <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> durch von ihr Beauftragte duldet, sofern die<br />

Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes<br />

(§ 1) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde.<br />

§ § 6<br />

6<br />

Ausnahmen Ausnahmen und und Befreiungen<br />

Befreiungen<br />

Befreiungen<br />

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn<br />

a) <strong>der</strong> Eigentümer eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften<br />

des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte<br />

Bäume zu entfernen o<strong>der</strong> ihren Aufbau wesentlich zu<br />

verän<strong>der</strong>n und er sich nicht in an<strong>der</strong>er zumutbarer Weise<br />

von dieser Verpflichtung befreien kann,<br />

b) eine nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige<br />

Nutzung sonst nicht o<strong>der</strong> nur unter wesentlichen Beschränkungen<br />

verwirklicht werden kann,<br />

c) von geschützten Bäumen Gefahren für Personen o<strong>der</strong> Sachen<br />

von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§<br />

4 Absatz 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf an<strong>der</strong>e<br />

Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,<br />

d) die geschützten Bäume erkrankt sind und die Erhaltung<br />

auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses<br />

mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,<br />

e) die Beseitigung von Bäumen aus überwiegendem, auf an<strong>der</strong>e<br />

Weise nicht zu verwirklichendem öffentlich-rechtlichen<br />

Interesse dringend erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />

f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster<br />

unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung<br />

liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, daß<br />

dahinterliegende Wohnräume während des Tages nur mit<br />

künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung<br />

<strong>der</strong> betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen<br />

<strong>der</strong> gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären.<br />

Die vorgenannten Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller<br />

nachzuweisen.<br />

(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen<br />

erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten<br />

Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen<br />

Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen<br />

des allgemeinen Wohls erfolgen.<br />

Baumschutzsatzung Baumschutzsatzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

(3) Ausnahmen o<strong>der</strong> Befreiungen sind bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> -<br />

Untere Landschaftsbehörde - schriftlich zu beantragen. Der<br />

Antrag muß Angaben über die Art <strong>der</strong> Bäume, Standort,<br />

Stammumfang und Kronendurchmesser enthalten. Im Einzelfall<br />

kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> einen Lageplan mit den o.g. Angaben<br />

verlangen. Des weiteren kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> den<br />

Maßstab des Lageplans bestimmen o<strong>der</strong> die Vorlage zusätzlicher<br />

Unterlagen for<strong>der</strong>n.<br />

(4) Für geschützte Einzelbäume o<strong>der</strong> Baumgruppen auf öffentlichen<br />

Grünflächen, wie öffentlichen Parkanlagen, öffentlichen<br />

Sport-, Spiel- und Badeplätzen, städtischen Friedhöfen, auf<br />

öffentlichen Verkehrsflächen, auf Gemeinbedarfsflächen, die<br />

für Zwecke <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> genutzt werden, gelten die<br />

Schutz- und Erhaltungsvorschriften dieser Verordnung sowie<br />

§ 7 sinngemäß.<br />

(5) Die Entscheidung über die Ausnahme o<strong>der</strong> Befreiung wird<br />

schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter<br />

und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.<br />

Ausnahmen o<strong>der</strong> Befreiungen werden für die Dauer von 2<br />

Jahren befristet.<br />

§ § 7 7<br />

7<br />

Ersatzpflanzungen, Ersatzpflanzungen, Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen<br />

Ausgleichszahlungen<br />

(1) Wird auf <strong>der</strong> Grundlage des § 6 Absatz 1 Buchstabe b) und<br />

§ 6 Absatz 2 eine Ausnahme o<strong>der</strong> Befreiung erteilt, so hat <strong>der</strong><br />

Antragsteller o<strong>der</strong> dessen Rechtsnachfolger auf seine Kosten<br />

für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz mindestens<br />

einen neuen Baum auf einem Grundstück im Geltungsbereich<br />

dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).<br />

(2) Die Ersatzpflanzung bemißt sich nach dem Stammumfang des<br />

entfernten Baumes. Beträgt <strong>der</strong> Stammumfang des entfernten<br />

Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, 80<br />

cm (ca. 25 cm Durchmesser), ist als Ersatz ein Baum <strong>der</strong>selben<br />

o<strong>der</strong> zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang<br />

von 18 - 20 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden,<br />

zu pflanzen. Beträgt <strong>der</strong> Umfang mehr als 80 cm, ist für<br />

je weitere 20 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum <strong>der</strong><br />

vorgezeichneten Art zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden<br />

Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wie<strong>der</strong>holen.<br />

(3) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen o<strong>der</strong> tatsächlichen Gründen<br />

nicht o<strong>der</strong> nur teilweise möglich, so ist eine Ausgleichszahlung<br />

zu leisten. Eine Ausgleichszahlung ist ebenfalls zu leisten,<br />

wenn <strong>der</strong> Antragsteller o<strong>der</strong> dessen Rechtsnachfolger seinen<br />

Verpflichtungen gemäß § 7 Absatz 1 und Absatz 2, eine Ersatzpflanzung<br />

vorzunehmen, nicht nachkommt.<br />

(4) Die Höhe <strong>der</strong> Ausgleichszahlung bemißt sich nach dem Wert<br />

des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen<br />

müßte (Absatz 1 bis Absatz 3) zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale<br />

von 30 % des Nettoerwerbspreises.<br />

(5) Die nach dieser Satzung zu entrichtende Ausgleichszahlung<br />

wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> zweckgebunden bei Ersatzpflanzungen<br />

von Bäumen und Sträuchern verwendet.<br />

(6) Zur Durchsetzung von Ersatzpflanzungen kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

Sicherheiten in Form von Bankbürgschaften, Sparbüchern<br />

o<strong>der</strong> ähnlichem verlangen.<br />

(7) Von den Regelungen des Absatzes 1 können in beson<strong>der</strong>s<br />

begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden.<br />

§ § 8<br />

8<br />

Baumschutz Baumschutz im im Baugenehmigungsverfahren<br />

Baugenehmigungsverfahren<br />

(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung<br />

eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf<br />

dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne<br />

des § 2 mit Angabe von Art, Standort, Stammumfang und<br />

Kronendurchmesser einzutragen. Es sind auch die geschützten<br />

Bäume angrenzen<strong>der</strong> Grundstücke darzustellen, wenn diese<br />

durch ein Vorhaben beeinträchtigt werden können.<br />

(2) Dem Bauantrag ist entwe<strong>der</strong> eine Erklärung des Bauherrn o<strong>der</strong><br />

seines Beauftragten beizufügen, daß für die Durchführung<br />

des Bauvorhabens keine nach <strong>der</strong> Satzung geschützten Bäume<br />

entfernt, zerstört o<strong>der</strong> geschädigt werden, o<strong>der</strong> es ist ein<br />

Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 Absatz 3 zu stellen. Die Entscheidung<br />

über die beantragte Erlaubnis (§ 6 Absatz 5) ergeht<br />

geson<strong>der</strong>t im Baugenehmigungsverfahren, ihr Inhalt wird<br />

Bestandteil <strong>der</strong> Baugenehmigung.<br />

(3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die<br />

Darstellung <strong>der</strong> Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht<br />

auf einer Abzeichnung <strong>der</strong> Flurkarte erfolgen.<br />

§ § § 9 9<br />

9<br />

Folgenbeseitigung<br />

Folgenbeseitigung<br />

(1) Werden vom Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten des<br />

Grundstücks mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten<br />

des § 4 und ohne daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme<br />

o<strong>der</strong> Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume<br />

entfernt o<strong>der</strong> zerstört, so hat <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />

für jeden entfernten o<strong>der</strong> zerstörten geschützten<br />

Baum eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.<br />

(2) Werden vom Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten des<br />

Grundstücks mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten<br />

des § 4 und ohne daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme<br />

o<strong>der</strong> Befreiung vorliegen - geschützte Bäume geschä-<br />

digt o<strong>der</strong> wird ihr Aufbau wesentlich verän<strong>der</strong>t, so hat <strong>der</strong><br />

Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich<br />

ist, Schäden o<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen zu beseitigen o<strong>der</strong> zu mil<strong>der</strong>n.<br />

Ist dies nicht möglich, hat <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong><br />

Nutzungsberechtigte eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.<br />

(3) Ist in den Fällen <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus<br />

rechtlichen o<strong>der</strong> tatsächlichen Gründen ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden zu ersetzenden<br />

geschützten Baum zu leisten.<br />

(4) Für die Ersatzpflanzung (Absatz 1, Absatz 2) und die Ausgleichszahlung<br />

(Absatz 3) sind die Bestimmungen des § 7<br />

sinngemäß anzuwenden.<br />

(5) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt,<br />

zerstört o<strong>der</strong> geschädigt o<strong>der</strong> ihren Aufbau wesentlich verän<strong>der</strong>t,<br />

so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer<br />

o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 1 bis 4 nur<br />

bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten,<br />

wenn <strong>der</strong> Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen,<br />

die bei Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtungen nach den Absätzen 1<br />

bis 4 zu erbringen wären.<br />

(6) Im Falle des Absatzes 5 haften <strong>der</strong> Eigentümer bzw. <strong>der</strong><br />

Nutzungsberechtigte und <strong>der</strong> Dritte gesamtschuldnerisch bis<br />

zur Höhe des Schadenersatzanspruches des Eigentümers o<strong>der</strong><br />

Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus<br />

haftet <strong>der</strong> Dritte allein.<br />

§ § 10<br />

10<br />

Betreten Betreten von von Grundstücken<br />

Grundstücken<br />

Die Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> sind berechtigt, nach angemessener<br />

Vorankündigung zum Zwecke <strong>der</strong> Durchführung dieser<br />

Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf<br />

Verlangen des Grundstückseigentümers o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten<br />

auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf<br />

eine Vorankündigung verzichtet werden.<br />

§ § 11<br />

11<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 17 LG handelt, wer<br />

vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

a) den Verboten des § 4 zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />

b) <strong>der</strong> Anzeigepflicht des § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht nachkommt,<br />

c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung o<strong>der</strong> zur sonstigen<br />

Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gemäß § 5 Absatz<br />

1 o<strong>der</strong> Absatz 2 nicht Folge leistet,<br />

d) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung<br />

nach § 6 Absatz 1o<strong>der</strong> einer Befreiung nach § 6 Absatz 2<br />

nicht erfüllt,<br />

e) seinen Verpflichtungen nach § 7 o<strong>der</strong> § 9 nicht nachkommt,<br />

f) entgegen § 8 Absatz 1 o<strong>der</strong> Absatz 3 geschützte Bäume<br />

nicht in den Lageplan einträgt o<strong>der</strong><br />

g) § 8 Absatz 2 zuwi<strong>der</strong>handelt.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 71 Absatz 1 LG mit<br />

einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit<br />

die Zuwi<strong>der</strong>handlung nicht nach an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften<br />

mit Strafe bedroht ist.<br />

§ § 12<br />

12<br />

Inkrafttreten<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />

die Baumschutzsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> vom 10. Oktober 1994<br />

außer Kraft.<br />

Die vorstehende Baumschutzsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> wird hiermit<br />

öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß<br />

nach § 7 Abs. 6 GO NW eine Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong><br />

Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines<br />

Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />

werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />

worden,<br />

c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />

o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />

die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />

H a u g<br />

Oberbürgermeister<br />

Das Das <strong>Amtsblatt</strong> <strong>Amtsblatt</strong> DIE DIE STADT STADT kann kann im im im Internet<br />

Internet<br />

(http://www.solingen.de)<br />

(http://www.solingen.de)<br />

eingesehen eingesehen und und heruntergeladen heruntergeladen werden.<br />

werden.<br />

Nr. 50/20.12.2001 25/28


<strong>Stadt</strong>bezirk<br />

<strong>Stadt</strong>bezirk<br />

<strong>Stadt</strong>bezirk<br />

Ohligs/Auf<strong>der</strong>höhe/Merscheid<br />

Ohligs/Auf<strong>der</strong>höhe/Merscheid<br />

Öffentliche Öffentliche Auslegung Auslegung des<br />

des<br />

Än<strong>der</strong>ungsentwurfes Än<strong>der</strong>ungsentwurfes Nr. Nr. 320 320 zum<br />

zum<br />

Flächennutzungsplan Flächennutzungsplan und und des des<br />

des<br />

Bebauungsplanentwurfes Bebauungsplanentwurfes O O O 510<br />

510<br />

Die Bezirksvertretung Ohligs/Auf<strong>der</strong>höhe/Merscheid hat in ihrer<br />

Sitzung am 03. Dezember 2001 die öffentlichen Auslegung des<br />

Än<strong>der</strong>ungsentwurfes Nr. 320 zum Flächennutzungsplan und des<br />

Bebauungsplanentwurfes O 510 gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141) in <strong>der</strong> zur<br />

Zeit geltenden Fassung beschlossen.<br />

Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich des des des Än<strong>der</strong>ungsentwurfes Än<strong>der</strong>ungsentwurfes Än<strong>der</strong>ungsentwurfes Nr. Nr. Nr. 320 320 320 zum<br />

zum<br />

Flächennutzungsplan Flächennutzungsplan Flächennutzungsplan und und des des Bebauungsplanentwurfes Bebauungsplanentwurfes O O O 510: 510:<br />

510:<br />

Gebiet Hackhauser Straße, Elbestraße und Forststraße<br />

Dieser unmaßstäbliche Ausschnitt aus <strong>der</strong> Deutschen<br />

Grundkarte gehört zur Bekanntmachung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Auslegung des Än<strong>der</strong>ungsentwurfes Nr. 320 zum Flächennutzungsplan<br />

und des Bebauungsplanentwurfes O 510.<br />

Vervielfältigt mit Genehmigung des <strong>Stadt</strong>dienstes<br />

Vermessung und Kataster <strong>Solingen</strong> DGK (17.3/98).<br />

Die vorbezeichneten Planunterlagen mit Begründung liegen gemäß<br />

§ 3 (2) des Baugesetzbuches in <strong>der</strong> Zeit vom 02. Januar bis<br />

einschließlich 04. Februar 2002 im Rathaus <strong>Solingen</strong>-Wald, <strong>Stadt</strong>dienst<br />

Planung, Mobilität und Denkmalpflege, Friedrich-Ebert-Straße<br />

75/77, Erdgeschoß Zimmer 001, während <strong>der</strong> Dienststunden<br />

zur Einsichtnahme aus.<br />

Dienststunden sind montags bis donnerstags von 8.00 - 16.00<br />

Uhr und freitags von 8.00 - 13.00 Uhr.<br />

Innerhalb dieser Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht<br />

werden. Die Anregungen sind bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Solingen</strong>,<br />

<strong>Stadt</strong>dienst Planung, Mobilität und Denkmalpflege, Rathaus <strong>Solingen</strong>-Wald,<br />

Friedrich-Ebert-Straße 75/77, einzureichen.<br />

Zum Bebauungsplan O 510 soll keine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) durchgeführt werden.<br />

Unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz wird darauf aufmerksam<br />

gemacht, daß die Namen <strong>der</strong> Einsen<strong>der</strong> von Anregungen sowie<br />

<strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Einwendungen in den Drucksachen für die öffentlichen<br />

Sitzungen des Rates, <strong>der</strong> Ausschüsse und <strong>der</strong> Bezirksvertretung<br />

aufgeführt werden, soweit dieses die Einsen<strong>der</strong> nicht<br />

ausdrücklich verweigern.<br />

Mit Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes O 510 werden<br />

die entgegenstehenden ortsbaurechtlichen Festsetzungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

die entsprechenden Teile des Bebauungsplanes O 259,<br />

aufgehoben.<br />

<strong>Solingen</strong>, 13. Dezember 2001<br />

Der Oberbürgermeister<br />

In Vertretung<br />

H o f e r i c h t e r<br />

Beigeordneter<br />

26/28 Nr. 50/20.12.2001<br />

<strong>Stadt</strong>bezirk <strong>Stadt</strong>bezirk <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong> Mitte<br />

Mitte<br />

Öffentliche Öffentliche Auslegung Auslegung des<br />

des<br />

Bebauungsplanentwurfes Bebauungsplanentwurfes G G 526<br />

526<br />

Der Ausschuß für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt (ASVU) hat<br />

in seiner Sitzung am 10. Dezember 2001 die öffentlichen Auslegung<br />

des Bebauungsplanentwurfes G 526 gemäß § 3 (2) des<br />

Baugesetzbuches (BauGB) vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141),<br />

in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung beschlossen.<br />

Geltungsbereich Geltungsbereich des des Bebauungsplanentwurfes Bebauungsplanentwurfes G G 526:<br />

526:<br />

Gebiet nördlich <strong>der</strong> Kuller Straße und östlich <strong>der</strong> Schlagbaumer<br />

Straße<br />

Dieser unmaßstäbliche Ausschnitt aus <strong>der</strong> Deutschen<br />

Grundkarte gehört zur Bekanntmachung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Auslegung des Bebauungsplanentwurfes G 526.<br />

Vervielfältigt mit Genehmigung des <strong>Stadt</strong>dienstes<br />

Vermessung und Kataster <strong>Solingen</strong> DGK (17.3/98).<br />

Die vorbezeichneten Planunterlagen mit Begründung liegen gemäß<br />

§ 3 (2) des Baugesetzbuches in <strong>der</strong> Zeit vom 02. Januar bis<br />

einschließlich 04. Februar 2002 im Rathaus <strong>Solingen</strong>-Wald, <strong>Stadt</strong>dienst<br />

Planung, Mobilität und Denkmalpflege, Friedrich-Ebert-Straße<br />

75/77, Erdgeschoß Zimmer 001, während <strong>der</strong> Dienststunden<br />

zur Einsichtnahme aus.<br />

Dienststunden sind montags bis donnerstags von 8.00 - 16.00<br />

Uhr und freitags von 8.00 - 13.00 Uhr.<br />

Innerhalb dieser Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht<br />

werden. Die Anregungen sind bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Solingen</strong>,<br />

<strong>Stadt</strong>dienst Planung, Mobilität und Denkmalpflege, Rathaus <strong>Solingen</strong>-Wald,<br />

Friedrich-Ebert-Straße 75/77, einzureichen.<br />

Zum Bebauungsplan G 526 soll keine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) durchgeführt werden.<br />

Unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz wird darauf aufmerksam<br />

gemacht, daß die Namen <strong>der</strong> Einsen<strong>der</strong> von Anregungen sowie<br />

<strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Einwendungen in den Drucksachen für die öffentlichen<br />

Sitzungen des Rates, <strong>der</strong> Ausschüsse und <strong>der</strong> Bezirksvertretung<br />

aufgeführt werden, soweit dieses die Einsen<strong>der</strong> nicht<br />

ausdrücklich verweigern.<br />

Mit Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes G 526 werden<br />

die entgegenstehenden ortsbaurechtlichen Festsetzungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

die entsprechenden Teile des Bebauungsplanes S 117,<br />

aufgehoben.<br />

<strong>Solingen</strong>, 13. Dezember 2001<br />

Der Oberbürgermeister<br />

In Vertretung<br />

H o f e r i c h t e r<br />

Beigeordneter<br />

<strong>Stadt</strong>bezirk <strong>Stadt</strong>bezirk Burg/Höhscheid<br />

Burg/Höhscheid<br />

Öffentliche Öffentliche Auslegung Auslegung des des Entwurfes Entwurfes <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong><br />

Klarstellungs- Klarstellungs- und und und Ergänzungssatzung Ergänzungssatzung <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong> gemäß gemäß § § 34 34 (4) (4) Nr. Nr. 1 1 und und 3 3 BauGB BauGB<br />

BauGB<br />

"Hintenmeiswinkeler "Hintenmeiswinkeler Weg/Wid<strong>der</strong>ter Weg/Wid<strong>der</strong>ter Straße"<br />

Straße"<br />

Die Bezirksvertretung Burg/Höhscheid hat in ihrer Sitzung am 13.<br />

Dezember 2001 beschlossen, den Entwurf <strong>der</strong> Klarstellungs- und<br />

Ergänzungssatzung gemäß § 34 (4) Nr. 1 und 3 BauGB "Hofschaft<br />

Grünental" öffentlich auszulegen.<br />

Geltungsbereich Geltungsbereich <strong>der</strong> <strong>der</strong> Klarstellungs- Klarstellungs- und und Ergänzungssatzung<br />

Ergänzungssatzung<br />

"Hintenmeiswinkeler "Hintenmeiswinkeler Weg/Wid<strong>der</strong>ter Weg/Wid<strong>der</strong>ter Straße":<br />

Straße":<br />

Gebiet südlich des Hintenmeiswinkeler Weges sowie nördlich und<br />

südlich <strong>der</strong> Wid<strong>der</strong>ter Straße<br />

Dieser unmaßstäbliche Ausschnitt aus <strong>der</strong> Deutschen<br />

Grundkarte gehört zur Bekanntmachung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Auslegung des Entwurfes <strong>der</strong> Klarstellungs- und<br />

Ergänzungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

"Hintenmeiswinkeler Weg/Wid<strong>der</strong>ter Straße"<br />

Vervielfältigt mit Genehmigung des <strong>Stadt</strong>dienstes<br />

Vermessung und Kataster <strong>Solingen</strong> DGK (17.3/98).<br />

Der Entwurf <strong>der</strong> Satzung mit Begründung liegt in <strong>der</strong> Zeit vom 02.<br />

Januar bis einschließlich 04. Februar 2002 im Rathaus <strong>Solingen</strong>-<br />

Wald, <strong>Stadt</strong>dienst Planung, Mobilität und Denkmalpflege, Friedrich-Ebert-Straße<br />

75/77, Erdgeschoß Zimmer 001, während <strong>der</strong><br />

Dienststunden zur Einsichtnahme aus.<br />

Dienststunden sind montags bis donnerstags von 8.00 - 16.00<br />

Uhr und freitags von 8.00 - 13.00 Uhr.<br />

Innerhalb dieser Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht<br />

werden. Die Anregungen sind bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Solingen</strong>,<br />

<strong>Stadt</strong>dienst Planung, Mobilität und Denkmalpflege, Rathaus <strong>Solingen</strong>-Wald,<br />

Friedrich-Ebert-Straße 75/77, einzureichen.<br />

Unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz wird darauf aufmerksam<br />

gemacht, daß die Namen <strong>der</strong> Einsen<strong>der</strong> von Anregungen sowie<br />

<strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Anregungen in den Drucksachen für die öffentlichen<br />

Sitzungen des Rates, <strong>der</strong> Ausschüsse und <strong>der</strong> Bezirksvertretung<br />

aufgeführt werden, soweit dieses die Einsen<strong>der</strong> nicht<br />

ausdrücklich verweigern.<br />

<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />

Der Oberbürgermeister<br />

In Vertretung<br />

H o f e r i c h t e r<br />

Beigeordneter


Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7 und 41 Absatz 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV<br />

NRW S. 666) in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> am 13. Dezember 2001 folgende Benutzungsordnung<br />

beschlossen:<br />

§ § 1<br />

1<br />

Allgemeines<br />

Allgemeines<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>bibliothek <strong>Solingen</strong> ist eine öffentliche Einrichtung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>. Sie ist ein Zentrum für aktuelle Information,<br />

Kommunikation und außerschulische Leseför<strong>der</strong>ung und ermöglicht<br />

den Zugang zu Bildung und Kultur durch Angebote<br />

zur persönlichen und kulturellen Orientierung, zur Unterhaltung,<br />

Alltags- und Lebensgestaltung.<br />

(2) Die Benutzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek ist je<strong>der</strong>mann im Rahmen<br />

des geltenden Rechts sowie dieser Benutzungsordnung gestattet.<br />

§ § 2<br />

2<br />

Entgelte<br />

Entgelte<br />

Für die Nutzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek und die Inanspruchnahme<br />

ihrer Leistungen werden privatrechtliche Entgelte nach einem beson<strong>der</strong>s<br />

erlassenen Tarif erhoben (s. Ordnung über die Erhebung<br />

von privatrechtlichen Entgelten für die <strong>Stadt</strong>bibliothek <strong>Solingen</strong>).<br />

Dienstliche Belange werden separat geregelt.<br />

§ § 3<br />

3<br />

Anmeldung<br />

Anmeldung<br />

Anmeldung<br />

(1) Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek dürfen nur mit einem gültigen<br />

Bibliotheksausweis in Anspruch genommen werden.<br />

Ausgenommen von dieser Regelung ist die Teilnahme an Veranstaltungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek.<br />

(2) Die Kundin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kunde meldet sich persönlich durch Vorlage<br />

ihres bzw. seines gültigen Personalausweises o<strong>der</strong> des<br />

Reisepasses in Verbindung mit <strong>der</strong> amtlichen Meldebescheinigung<br />

an. Min<strong>der</strong>jährige können Benutzer werden, wenn<br />

die gesetzliche Vertreterin bzw. <strong>der</strong> gesetzliche Vertreter zustimmt<br />

und die Haftung für die sich aus dem Benutzungsverhältnis<br />

ergebenden Verpflichtungen übernimmt. Diesbezüglich<br />

muß eine schriftliche Erklärung <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreterin<br />

bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Ausländische<br />

Mitbürgerinnen und Mitbürger benötigen den Paß<br />

ihres Landes und die amtliche Meldebescheinigung.<br />

(3) Die Kundin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kunde bzw. die gesetzlichen Vertreter<br />

erkennen die Benutzungsordnung bei <strong>der</strong> Anmeldung durch<br />

Unterschrift an.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong>bibliothek ist nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz<br />

vor Mißbrauch personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz<br />

Nordrhein-Westfalen) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung zur Verarbeitung<br />

folgen<strong>der</strong> personenbezogener Daten berechtigt:<br />

Bezeichnung <strong>der</strong> entliehenen Medieneinheiten, Ausleihdatum,<br />

ausstehende Gebühren, Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift<br />

und Telefonnummer <strong>der</strong> Kundin o<strong>der</strong> des Kunden; bei<br />

Min<strong>der</strong>jährigen auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen<br />

Vertreters.<br />

§ § 4<br />

4<br />

Bibliotheksausweis<br />

Bibliotheksausweis<br />

(1) Nach <strong>der</strong> Anmeldung erhält die Kundin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kunde gegen<br />

ein Entgelt einen Bibliotheksausweis, <strong>der</strong> nicht übertragbar<br />

ist und Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> bleibt.<br />

(2) Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anschrift o<strong>der</strong> des Namens <strong>der</strong> Kundin<br />

bzw. des Kunden ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek sofort mitzuteilen.<br />

(3) Der Verlust des Bibliotheksausweises ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek<br />

unverzüglich anzuzeigen. Ein Ersatzausweis kann auf Antrag<br />

gegen ein Entgelt ausgestellt werden.<br />

(4) Der Bibliotheksausweis ist dem Personal auf Verlangen vorzulegen.<br />

(5) Bei einem Ausschluß von <strong>der</strong> Benutzung nach § 9 <strong>der</strong> Benutzungsordnung<br />

o<strong>der</strong> einem Hausverbot verliert <strong>der</strong> Bibliotheksausweis<br />

seine Gültigkeit und ist <strong>der</strong> Bibliothek zurückzugeben.<br />

§ § 5<br />

5<br />

Ausleihe, Ausleihe, Rückgabe<br />

Rückgabe<br />

(1) Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises werden Medien bis<br />

zu einer Höchstdauer von 4 Wochen ohne zusätzliches Entgelt<br />

ausgeliehen. In begründeten Fällen kann die Leihfrist verkürzt<br />

werden. Präsenzbestände werden nicht ausgeliehen.<br />

(2) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden,<br />

wenn die Medien nicht vorgemerkt sind. Eine Verlängerung<br />

ist nicht mehr möglich, wenn eine Gesamtausleihzeit von<br />

<strong>der</strong> Dauer von drei Ausleihperioden erreicht ist. Bestimmte<br />

Medien können von einer Verlängerung ausgenommen sein.<br />

(3) Die ausgeliehenen Medien müssen spätestens am letzten Tag<br />

<strong>der</strong> Rückgabefrist unaufgefor<strong>der</strong>t zurückgegeben werden. Bei<br />

nicht fristgerechter Rückgabe werden von <strong>der</strong> Kundin bzw.<br />

dem Kunden, unabhängig vom Zugang einer Mahnung,<br />

Benutzungsordnung Benutzungsordnung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek <strong>Stadt</strong>bibliothek <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

vom vom 17. 17. 17. Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

Mahnentgelte erhoben. Bleibt eine schriftliche Mahnung erfolglos,<br />

werden drei Wochen nach Überschreiten <strong>der</strong> Leihfrist<br />

die entliehenen Medien und die fälligen Entgelte auf dem<br />

Rechtsweg eingezogen.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong>bibliothek ist berechtigt, die Ausleihe von Medien<br />

pro Kundin bzw. Kunde auf eine bestimmte Anzahl zu begrenzen<br />

sowie entliehene Medien je<strong>der</strong>zeit zurückzufor<strong>der</strong>n.<br />

(5) Die Kundin bzw. <strong>der</strong> Kunde kann ausgeliehene Medien gegen<br />

ein Entgelt vormerken.<br />

(6) Nicht im Bestand <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek vorhandene Medien<br />

werden auf Antrag <strong>der</strong> Kundin bzw. des Kunden nach Möglichkeit<br />

über den auswärtigen Leihverkehr nach dem jeweils<br />

geltenden Recht <strong>der</strong> Leihverkehrsordnungen beschafft. Spezifische<br />

Ausleihbedingungen definiert die ausleihende Bibliothek.<br />

Für die Vermittlung wird ein Entgelt erhoben.<br />

§ § 6<br />

6<br />

Behandlung Behandlung <strong>der</strong> <strong>der</strong> ausgeliehenen ausgeliehenen Medien, Medien, Haftung<br />

Haftung<br />

(1) Jede Kundin bzw. je<strong>der</strong> Kunde ist verpflichtet, alle Medien <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>bibliothek sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Beschmutzung,<br />

Verän<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Beschädigung zu schützen.<br />

Als Beschädigung gilt auch das Knicken und Befeuchten von<br />

Seiten, handschriftliche Eintragungen o<strong>der</strong> das Unterstreichen<br />

von Textstellen.<br />

(2) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.<br />

(3) Video- und Tonträgerbän<strong>der</strong> müssen zurückgespult an die<br />

Bibliothek zurückgegeben werden.<br />

(4) Verlust o<strong>der</strong> Beschädigung entliehener Medien sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek<br />

unverzüglich anzuzeigen. Für jeden Verlust bzw.<br />

jede Beschädigung ist die Kundin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kunde bzw. <strong>der</strong><br />

gesetzliche Vertreter nach den gesetzlichen Vorschriften<br />

schadensersatzpflichtig. Zum Schadensersatz zählen nicht nur<br />

<strong>der</strong> Preis des Buches o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Medien und Beilagen, son<strong>der</strong>n<br />

auch die Mehrkosten für die bibliotheksgerechte Wie<strong>der</strong>herstellung<br />

und die Einarbeitung in den Bestand <strong>der</strong> Bibliothek.<br />

Sollten die betreffenden Medien nicht mehr auf dem<br />

Markt verfügbar sein, hat die Kundin bzw. <strong>der</strong> Kunde die Kosten<br />

in Höhe des verlorenen o<strong>der</strong> beschädigten Mediums für<br />

eine inhaltlich adäquate Ersatzbeschaffung zu tragen. Die <strong>Stadt</strong>bibliothek<br />

definiert, welcher Ersatztitel beschafft werden soll.<br />

(5) Die Kundin bzw. <strong>der</strong> Kunde darf entliehene Medien nicht für<br />

öffentliche Aufführungen verwenden, wenn dies nicht ausdrücklich<br />

genehmigt ist. Sollten Dritte For<strong>der</strong>ungen nach dem Urheberrecht,<br />

die sich aus <strong>der</strong> Verletzung dieser Vorschrift ergeben,<br />

geltend machen, ist die jeweilige Kundin bzw. <strong>der</strong> Kunde, bei<br />

Min<strong>der</strong>jährigen neben diesen zusätzlich auch die gesetzliche<br />

Vertreterin bzw. <strong>der</strong> gesetzliche Vertreter, verpflichtet, die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Solingen</strong> hinsichtlich dieser For<strong>der</strong>ungen freizustellen.<br />

(6) Die <strong>Stadt</strong>bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die<br />

Benutzung <strong>der</strong> entliehenen Medien entstehen. Die <strong>Stadt</strong>bibliothek<br />

haftet insbeson<strong>der</strong>e nicht für Schäden an Abspielgeräten,<br />

die durch die Benutzung von entliehenen Medien<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek verursacht werden.<br />

(7) Für Schäden, die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek durch Mißbrauch des<br />

Bibliotheksausweises entstehen, haftet die rechtmäßige Ausweisinhaberin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> rechtmäßige Ausweisinhaber bzw. <strong>der</strong><br />

gesetzliche Vertreter. Dieses gilt auch für den Verlust des<br />

Bibliotheksausweises.<br />

(8) Bei meldepflichtigen, ansteckenden Krankheiten im Haushalt<br />

<strong>der</strong> Kundin bzw. des Kunden ist diese bzw. dieser von <strong>der</strong><br />

Benutzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek für die Dauer <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Ansteckungsgefahr<br />

ausgeschlossen. Entliehene Medien sind<br />

nach <strong>der</strong> Desinfektion, für die die Kundin bzw. <strong>der</strong> Kunde<br />

verantwortlich ist, zurückzugeben.<br />

§ § 7<br />

7<br />

Internet-Nutzung<br />

Internet-Nutzung<br />

(1) Die Kundin bzw. <strong>der</strong> Kunde können die Internet-Arbeitsplätze<br />

in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek gegen Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung<br />

benutzen. Kenntnisse zum selbständigen<br />

Arbeiten im Internet sind für die Nutzung Voraussetzung.<br />

Min<strong>der</strong>jährige ab 6 Jahre benötigen die Einverständniserklärung<br />

des gesetzlichen Vertreters, Min<strong>der</strong>jährige unter 6 Jahre<br />

sind nicht zur Nutzung berechtigt.<br />

(2) Da im Internet Daten ungesichert übermittelt werden, übernimmt<br />

die <strong>Stadt</strong>bibliothek keine Haftung für möglichen Mißbrauch<br />

persönlicher Daten <strong>der</strong> Kundin bzw. des Kunden.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>bibliothek übernimmt keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Leitung und <strong>der</strong> Computer. Für die aufgrund<br />

von Netzbelastungen entstehenden Wartezeiten übernimmt<br />

die Bibliothek keine Haftung.<br />

(4) Beim Kopieren o<strong>der</strong> Ausdrucken von Texten, Bil<strong>der</strong>n, Software<br />

etc. ist das Urheberrecht zu beachten.<br />

(5) Die <strong>Stadt</strong>bibliothek übernimmt keinerlei Verantwortung für die<br />

Inhalte und die Verfügbarkeit von Angeboten Dritter im Internet.<br />

(6) Die Kundin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kunde ist verpflichtet, das Internet in<br />

rechtlich korrekter Weise zu nutzen.<br />

Folgende Tatbestände sind verboten:<br />

- Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen<br />

o<strong>der</strong> rassistischen Gedankenguts,<br />

- Verbreitung von Pornographie im Netz, Abruf o<strong>der</strong> Besitz<br />

von Dokumenten mit Kin<strong>der</strong>pornographie,<br />

- Ehrdelikte wie Beleidigungen und Verleumdungen,<br />

- Ausspähen von Daten,<br />

- Unbefugtes Verän<strong>der</strong>n, Löschen, Unterdrücken o<strong>der</strong> Unbrauchbarmachen<br />

von Daten,<br />

- Zugriff auf Internet-Angebote, die mit dem Jugendmedienschutz<br />

nicht zu vereinbaren sind; dies betrifft pornographische,<br />

gewaltverherrlichende und verfassungsrechtlich bedenkliche<br />

Seiten.<br />

(7) Auf den Rechnern <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek darf mitgebrachte o<strong>der</strong><br />

aus dem Internet heruntergeladene Software we<strong>der</strong> installiert<br />

noch ausgeführt werden. Es darf nur <strong>der</strong> reservierte Zugang<br />

benutzt werden. Manipulationen an den Rechnern, insbeson<strong>der</strong>e<br />

Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Konfiguration, des Betriebssystems<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anwendungssoftware, sind untersagt.<br />

(8) Die Kundin bzw. <strong>der</strong> Kunde haftet für jeglichen durch Verstoß<br />

gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehenden Schaden.<br />

Außerdem kann sie bzw. er von <strong>der</strong> weiteren Internet-<br />

Nutzung ausgeschlossen werden. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> ist hinsichtlich<br />

Ansprüche Dritter, die aufgrund eines Verstoßes gegen<br />

die vorstehenden Bestimmungen geltend gemacht werden,<br />

von <strong>der</strong> jeweiligen Kundin bzw. dem Kunden, bei Min<strong>der</strong>jährigen<br />

von <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreterin bzw. dem Vertreter,<br />

freizustellen.<br />

§ § 8<br />

8<br />

Hausordnung<br />

Hausordnung<br />

Der Oberbürgermeister ist zum Erlaß einer Hausordnung ermächtigt.<br />

§ § 9<br />

9<br />

Ausschluß Ausschluß von von <strong>der</strong> <strong>der</strong> Benutzung<br />

Benutzung<br />

Kundinnen bzw. Kunden, die gegen diese Benutzungsordnung<br />

verstoßen, können auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer von <strong>der</strong> Benutzung -<br />

ohne eine Rückzahlung bereits entrichteter Entgelte - ausgeschlossen<br />

werden.<br />

§ § 10<br />

10<br />

Inkrafttreten<br />

Inkrafttreten<br />

Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bücherei<br />

<strong>Solingen</strong> vom 21. Dezember 1982 in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen<br />

Fassung außer Kraft.<br />

Die vorstehende Benutzungsordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek <strong>Solingen</strong><br />

wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Abs. 6 GO NW eine<br />

Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

für das Land NW beim Zustandekommen dieser Ordnung<br />

nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht<br />

mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Ordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />

gemacht worden,<br />

c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />

o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />

die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Solingen</strong>, 17. Dezember 2001<br />

H a u g<br />

Oberbürgermeister<br />

WINTER<br />

im im im Botanischen Botanischen Botanischen Garten Garten am am Vogelsang<br />

Vogelsang<br />

täglich täglich von von 8 8 bis bis 20 20 Uhr Uhr geöffnet<br />

geöffnet<br />

Die Schauhäuser sind mittwochs von 13.00 bis 15.30<br />

Uhr geöffnet, an Sonn- und Feiertagen von 10.00 bis<br />

13.00 Uhr.<br />

An allen an<strong>der</strong>en Tagen kann für die Zeit von 8.00 bis<br />

14.00 Uhr ein Termin abgesprochen werden.<br />

Telefon: 59982-0.<br />

Nr. 50/20.12.2001 27/28


Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7 und 41 Absatz 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV<br />

NRW S. 666) in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in seiner Sitzung am 13. Dezember 2001 folgende<br />

Satzung <strong>der</strong> Bürgerstiftung Baden beschlossen:<br />

Präambel<br />

Präambel<br />

Der Solinger Bürger Kurt Baden hat durch Vertrag vom 27. Mai<br />

1991 <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> die Summe von 60000 DM (heute<br />

30.677,51 Euro) mit <strong>der</strong> Auflage gestiftet, die erhaltenen Werte<br />

für die Ziele <strong>der</strong> in Paragraph 2 genannten Zwecke zu verwenden.<br />

In Anerkennung dieser Zweckbestimmung und mit dem Ziel, den<br />

Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen,<br />

verwaltet die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> die ihr zugefallene Stiftung als<br />

rechtlich unselbständige Stiftung im Sinne von § 2 Absatz 2 des<br />

Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> jeweils<br />

gültigen Fassung.<br />

Dem Stifter ist bewußt, daß die Stiftung als Son<strong>der</strong>vermögen Bestandteil<br />

des Gemeindevermögens ist und die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> die<br />

Geldmittel zur wirksamen und nachhaltigen Erfüllung <strong>der</strong> Stiftungszwecke<br />

im Rahmen <strong>der</strong> ihr zustehenden Verfügungsgewalt anlegt.<br />

Der Stiftung wird die nachstehende Satzung gegeben:<br />

§ § 1<br />

1<br />

Name Name Name und und Sitz Sitz <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiftung Stiftung<br />

Stiftung<br />

1) Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Baden" und<br />

hat ihren Sitz in <strong>Solingen</strong>.<br />

2) Die Bürgerstiftung Baden ist eine unselbständige Stiftung im<br />

Sinne des § 95 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NW).<br />

Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen<br />

Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte<br />

Zwecke" <strong>der</strong> Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos<br />

tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke. Die Mittel <strong>der</strong> Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwendet werden.<br />

§ § 2<br />

2<br />

Zwecke Zwecke <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiftung<br />

Stiftung<br />

Der Zweck <strong>der</strong> Stiftung ist die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kunst und <strong>der</strong> Kultur.<br />

Die Zwecke <strong>der</strong> Stiftung werden verwirklicht durch:<br />

1) Die Verleihung eines Kulturpreises, in <strong>der</strong> Regel alle zwei bis<br />

drei Jahre. Mit <strong>der</strong> Verleihung des Kulturpreises ist eine finanzielle<br />

Zuwendung in Höhe von zur Zeit 3000 Euro verbunden.<br />

Die unmittelbare und persönliche Beziehung zu <strong>Solingen</strong> ist<br />

zu berücksichtigen.<br />

2) Die Durchführung von künstlerischen Ideenwettbewerben zur<br />

Schaffung von Brunnen, Wasserspielen und Werken <strong>der</strong> bildenden<br />

Kunst zur Verschönerung des <strong>Stadt</strong>bildes und öffentlicher<br />

Einrichtungen.<br />

3) Den Erwerb und die Herstellung <strong>der</strong> unter 2.2 ausgewählten<br />

Entwürfe und Werke, auch unabhängig von Ideenwettbewerben.<br />

§ § 3<br />

3<br />

Stiftungsvermögen<br />

Stiftungsvermögen<br />

1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus <strong>der</strong> einleitenden Erklärung<br />

(Präambel).<br />

2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu<br />

erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen<br />

des Stifters o<strong>der</strong> Dritter zu, die dazu bestimmt sind.<br />

§4<br />

§4<br />

Verwendung Verwendung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Vermögenserträge Vermögenserträge und und Zuwendungen<br />

Zuwendungen<br />

1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen<br />

nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung<br />

des Stiftungszweckes zu verwenden.<br />

2) Erträge des Stiftungsvermögens o<strong>der</strong> Teile <strong>der</strong> jährlichen Zuwendungen,<br />

über die im laufenden Geschäftsjahr nicht verfügt<br />

worden sind, müssen im folgenden Jahr zusätzlich verbraucht<br />

werden. Die Zuführung zu einer Rücklage zur nachhaltigen<br />

Erfüllung <strong>der</strong> steuerbegünstigten, satzungsmäßigen<br />

Zwecke ist entsprechend den Vorschriften <strong>der</strong> Abgabenordnung<br />

zulässig.<br />

§ § 5<br />

5<br />

Rechtsstellung Rechtsstellung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Begünstigten<br />

Begünstigten<br />

Begünstigten<br />

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen <strong>der</strong> Stiftung wird aufgrund<br />

dieser Satzung nicht begründet.<br />

§ § 6<br />

6<br />

Rechnungsjahr<br />

Rechnungsjahr<br />

Rechnungsjahr <strong>der</strong> Stiftung ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ § 7<br />

7<br />

Verwaltung Verwaltung und und Geschäftsführung<br />

Geschäftsführung<br />

Geschäftsführung<br />

Die Verwaltung <strong>der</strong> Stiftung obliegt dem Oberbürgermeister o<strong>der</strong><br />

einer von ihm benannten Vertretung.<br />

§ § § 8 8<br />

8<br />

Kuratorium Kuratorium <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiftung Stiftung<br />

Stiftung<br />

1) Um die Erfüllung des Stiftungszweckes sicherzustellen, wird<br />

ein Kuratorium gebildet, das sich wie folgt zusammensetzt:<br />

a) aus dem Oberbürgermeister <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, <strong>der</strong> im<br />

Verhin<strong>der</strong>ungsfall von einem vom Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

aus seiner Mitte zu wählenden Mitglied vertreten wird;<br />

b) aus vier Bürgerinnen und Bürgern <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, die<br />

von dem Stifter o<strong>der</strong> dessen Ehefrau berufen werden; <strong>der</strong><br />

Stifter o<strong>der</strong> dessen Ehefrau bestimmt für jede/jeden von<br />

ihnen je eine Stellvertretung (Bürgerin/Bürger);<br />

c) aus zwei vom Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> aus seiner Mitte zu<br />

wählenden Mitglie<strong>der</strong>n, für die je eine Stellvertretung gewählt<br />

wird.<br />

2) Nach dem Ableben des Stifters und dessen Ehefrau wird ein<br />

Kuratorium gebildet, das sich wie folgt zusammensetzt:<br />

a) wie § 8, Absatz 1, Buchstabe a), und § 8, Absatz 1, Buchstabe c);<br />

28/28 Nr. 50/20.12.2001<br />

Satzung Satzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgerstiftung Bürgerstiftung Bürgerstiftung Baden<br />

Baden<br />

vom vom 14. 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

b) aus je einer Vertreterin/einem Vertreter<br />

- des Arbeitgeberverbandes <strong>Solingen</strong> e. V.<br />

- des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Kreis <strong>Solingen</strong><br />

- <strong>der</strong> katholischen Kirche<br />

- <strong>der</strong> evangelischen Kirche<br />

- <strong>der</strong> Industrie- und Handelskammer Wuppertal-<strong>Solingen</strong>-<br />

Remscheid<br />

- <strong>der</strong> Kreishandwerkerschaft <strong>Solingen</strong><br />

- <strong>der</strong> Solinger Museen<br />

- des Natur- und Landschaftsschutzes.<br />

Die Vertreterinnen/Vertreter werden durch die Organisation vorgeschlagen<br />

und durch den Vorsitzenden des Kuratoriums o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>en Stellvertretung berufen. Der Vertreter des Natur- und<br />

Landschaftsschutzes wird durch den Beirat <strong>der</strong> unteren<br />

Landschaftsbehörde benannt. Innerhalb <strong>der</strong> Gruppen übernehmen<br />

die Berufenen wechselweise für die Amtszeit des Kuratoriums<br />

die Vertretungsfunktion und Stellvertretungsfunktion.<br />

3) Die Amtszeit des Kuratoriums entspricht <strong>der</strong> Wahlperiode des<br />

Rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>.<br />

4) Den Vorsitz des Kuratoriums übernimmt <strong>der</strong> jeweilige Oberbürgermeister<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>. Der stellvertretende Vorsitzende wird<br />

mit Stimmenmehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Kuratoriums gewählt.<br />

5) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Mehrheit gefaßt<br />

und bedürfen zu ihrer Gültigkeit <strong>der</strong> Zustimmung von mindestens<br />

vier Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

6) An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt <strong>der</strong> Oberbürgermeister<br />

o<strong>der</strong> eine von ihm benannte Vertretung ohne Stimmrecht teil.<br />

7) Die Mitglie<strong>der</strong> des Kuratoriums sind ehrenamtlich und ohne<br />

Kostenersatz für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile<br />

zugewendet werden.<br />

§ § § 9 9<br />

9<br />

Aufgaben Aufgaben Aufgaben des des Kuratoriums<br />

Kuratoriums<br />

Das Kuratorium hat die sichere und nutzbare Anlage des Stiftungsvermögens<br />

und die Erfüllung des Stiftungszweckes zu überwachen.<br />

Es beschließt über die Verleihung des Kulturpreises, über die Durchführung<br />

von künstlerischen Ideenwettbewerben zur Schaffung von<br />

Brunnen, Wasserspielen und Werken <strong>der</strong> bildenden Kunst zur Verschönerung<br />

des <strong>Stadt</strong>bildes und öffentlicher Einrichtungen, über<br />

den Erwerb und die Herstellung <strong>der</strong> unter § 2.2 ausgewählten<br />

Entwürfe und Werke, auch unabhängig von Ideenwettbewerben.<br />

§ § 10<br />

10<br />

Verbot Verbot von von Vergünstigungen<br />

Vergünstigungen<br />

Die Stiftung verfolgt allein die in § 2 angegebenen Zwecke. Es darf<br />

keine Person durch Ausgaben, die nicht durch den Zweck <strong>der</strong> Stiftung<br />

gerechtfertigt sind, o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen<br />

begünstigt werden.<br />

§ § 11<br />

11<br />

Auflösung Auflösung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiftung<br />

Stiftung<br />

Auf Vorschlag des Kuratoriums kann <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> die<br />

Auflösung <strong>der</strong> Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr<br />

zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.<br />

§ § 12<br />

12<br />

Vermögensanfall<br />

Vermögensanfall<br />

Vermögensanfall<br />

Bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Stiftung fällt das Vermögen<br />

an die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, die es unmittelbar und ausschließlich zu<br />

steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Beschlüsse über<br />

die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung<br />

des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.<br />

§ § 13<br />

13<br />

Stellung Stellung Stellung des des Finanzamtes<br />

Finanzamtes<br />

Unbeschadet <strong>der</strong> sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden<br />

Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsän<strong>der</strong>ungen<br />

und über die Auflösung <strong>der</strong> Stiftung dem zuständigen Finanzamt<br />

anzuzeigen. Für Satzungsän<strong>der</strong>ungen, die den Zweck <strong>der</strong> Stiftung<br />

betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.<br />

§ § 14 14<br />

14<br />

Stiftungsaufsichtsbehörde<br />

Stiftungsaufsichtsbehörde<br />

Stiftungsaufsichtsbehörde ist <strong>der</strong> Regierungspräsident in Düsseldorf;<br />

oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs-<br />

und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.<br />

§ § 15<br />

15<br />

Inkrafttreten<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar.2002 in Kraft; gleichzeitig tritt<br />

die Satzung <strong>der</strong> Bürgerstiftung Baden vom 30. April 1991 in <strong>der</strong><br />

geltenden Fassung außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung <strong>der</strong> Bürgerstiftung Baden wird hiermit<br />

öffentlich bekannt gemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 GO NW eine<br />

Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchtgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />

worden,<br />

c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />

o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />

die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />

H a u g<br />

Oberbürgermeister<br />

Beschlüsse Beschlüsse aus aus den<br />

den<br />

Bezirksvertretungen<br />

Bezirksvertretungen<br />

Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 23<br />

23<br />

Punkt Punkt 7<br />

7<br />

Regionale Regionale 2006 2006 - - Quartier Quartier Südliche Südliche Innenstadt;<br />

Innenstadt;<br />

hier: hier: Wettbewerb Wettbewerb zur zur Gestaltung Gestaltung an an den den Haltepunkten<br />

Haltepunkten<br />

Die Bezirksvertretung Mitte empfiehlt einstimmig dem Ausschuß<br />

für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt, die Durchführung eines<br />

Wettbewerbs nach den in <strong>der</strong> Vorlage beschriebenen Grundlagen<br />

zur Gestaltung an den Haltepunkten Mitte und Grünewald mit<br />

einem Kostenaufwand von rund 154.000 DM (= 78.738,95 Euro)<br />

nur unter dem Vorbehalt <strong>der</strong> 70%-igen Bezuschussung durch das<br />

Land zu beschließen. Die sechs Sachpreisrichter/-innen sind jeweils<br />

durch die sechs im Rat vertretenen Fraktionen bzw. Gruppierungen<br />

bis zum 15. Dezember 2001 zu benennen.<br />

Punkt Punkt 9 9<br />

9<br />

Parkraumprobleme Parkraumprobleme im im Bereich Bereich Kotter Kotter Kotter Straße Straße 4 4 4 bis bis bis 20; 20;<br />

20;<br />

hier: hier: Antrag Antrag <strong>der</strong> <strong>der</strong> CDU-Bezirksfraktion CDU-Bezirksfraktion vom vom vom 28. 28. Oktober Oktober 2001<br />

2001<br />

Die Bezirksvertretung Mitte beauftragt mehrheitlich die Verwaltung<br />

zu prüfen, ob <strong>der</strong> Parkplatz im Bereich <strong>der</strong> Kotter Straße 4 bis<br />

20 verän<strong>der</strong>t bzw. umgestaltet werden kann, indem<br />

a) <strong>der</strong> Verkehr zukünftig in Einbahnregelung geführt,<br />

b) <strong>der</strong> vorhandene Parkraum um die angrenzende Wiese erweitert,<br />

c) die Grünbepflanzung neu gestaltet wird, und<br />

zu klären, wie eine Finanzierung realisierbar ist.<br />

Punkt Punkt 10<br />

10<br />

Entwurf Entwurf des des Haushaltsplanes Haushaltsplanes 2002<br />

2002<br />

hier: hier: a) a) Anhörung Anhörung gemäß gemäß § § 37 37 37 Abs. Abs. 4 4 GO GO GO NW<br />

NW<br />

b) b) Haushaltssicherungskonzept Haushaltssicherungskonzept bis bis bis 2005 2005<br />

2005<br />

Die Bezirksvertretung Mitte schließt sich mehrheitlich dem am 04.<br />

Dezember 2001 gefaßten Beschluß des Ausschusses für <strong>Stadt</strong>planung,<br />

Verkehr und Umwelt an, die Maßnahme Nr. 6.15 (Verringerung<br />

Investitionen Straßenbau) des Haushaltssicherungskonzeptes<br />

ersatzlos zu streichen.<br />

Bezirksvertretung Bezirksvertretung Gräfrath<br />

Gräfrath<br />

Beschlüsse Beschlüsse aus aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> 18. 18. Sitzung<br />

Sitzung<br />

am am 10. 10. Dezember Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

Punkt Punkt 7<br />

7<br />

Verwendung Verwendung <strong>der</strong> <strong>der</strong> freien freien Budgetmittel<br />

Budgetmittel<br />

- - Fortführung Fortführung Fortführung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Beratung Beratung -<br />

-<br />

Die Bezirksvertretung Gräfrath beschließt einstimmig, die freien<br />

Budgetmittel folgen<strong>der</strong>maßen zu verwenden:<br />

1. Deutsches Klingenmuseum, BV-Termin 66,00 DM<br />

2. Vermögensbetrieb <strong>Solingen</strong>,<br />

Absperrung Brandteich 285,00 DM.<br />

Die noch zur Verfügung stehenden Restmittel werden <strong>der</strong> Aktionsgemeinschaft<br />

Gräfrath e. V. zur Verfügung gestellt.<br />

Bezirksvertretung Bezirksvertretung Burg/Höhscheid<br />

Burg/Höhscheid<br />

Beschlüsse Beschlüsse aus aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> 18. 18. Sitzung<br />

Sitzung<br />

am am am 13. 13. Dezember Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

Punkt Punkt 3<br />

3<br />

Bauleitplanung Bauleitplanung Schützenstraße/Rathausstraße<br />

Schützenstraße/Rathausstraße<br />

hier: hier: Vorstellung Vorstellung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Planung Planung und und Beschluß Beschluß zur zur zur Durchführung<br />

Durchführung<br />

<strong>der</strong><strong>der</strong> frühzeitigen frühzeitigen frühzeitigen Bürgerbeteiligung Bürgerbeteiligung gemäß gemäß § § 3 3 BaugeBauge-<br />

setzbuch setzbuch zum zum Vorentwurf Vorentwurf des des Bebauungsplanes Bebauungsplanes Bebauungsplanes D D D 473<br />

473<br />

mit mit paralleler paralleler paralleler Än<strong>der</strong>ung Än<strong>der</strong>ung des des Flächennutzungsplanes<br />

Flächennutzungsplanes<br />

Die Bezirksvertretung Burg/Höhscheid stimmt einstimmig dem Vorentwurf<br />

zum Bebauungsplan D 473 für das Gebiet Schützenstraße,<br />

Beckmannstraße, Bismarckstraße und Rathausstraße mit paralleler<br />

Än<strong>der</strong>ung des Flächennutzungsplanes zu und empfiehlt dem<br />

Ausschuß für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt, die Verwaltung<br />

damit zu beauftragen, das Planverfahren mit <strong>der</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Baugesetzbuch nach<br />

dem Verfahrensmodell 3 einzuleiten.<br />

Punkt Punkt 4<br />

4<br />

Klarstellungs- Klarstellungs- und und Ergänzungssatzung Ergänzungssatzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

gemäßgemäß § § 34 34 (4) (4) Nr. Nr. 1 1 und und 3 3 Baugesetzbuch Baugesetzbuch "Hintenmeiswin"Hintenmeiswin-<br />

keler keler Weg/Wid<strong>der</strong>ter Weg/Wid<strong>der</strong>ter Straße"<br />

Straße"<br />

- - Offenlagebeschluß Offenlagebeschluß -<br />

-<br />

Die Bezirksvertretung Burg/Höhscheid stimmt einstimmig dem Entwurf<br />

<strong>der</strong> Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 34 (4)<br />

Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch für das Gebiet südlich des Hintenmeiswinkeler<br />

Weges sowie nördlich und südlich <strong>der</strong> Wid<strong>der</strong>ter<br />

Straße zu und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung<br />

<strong>der</strong> Satzung gemäß § 3 Baugesetzbuch durchzuführen.<br />

Punkt Punkt 5<br />

5<br />

Schulentwicklungsplan Schulentwicklungsplan Schulentwicklungsplan Grundschulen<br />

Grundschulen<br />

- - Bericht Bericht <strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltung Verwaltung -<br />

-<br />

Die Bezirksvertretung Burg/Höhscheid bittet einstimmig die Verwaltung<br />

in Abstimmung mit <strong>der</strong> Bezirksvertretung Mitte, die im<br />

<strong>Stadt</strong>bezirk Mitte gelegene Grundschule Krahenhöhe zuständigkeitshalber<br />

dem <strong>Stadt</strong>bezirk Burg/Höhscheid im Schulentwicklungsplan<br />

zuzuordnen, da <strong>der</strong> Schuleinzugsbereich fast vollständig<br />

im <strong>Stadt</strong>bezirk Burg/Höhscheid liegt.

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