Amtsblatt der Stadt Solingen
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AMTSBLATT DER STADT SOLINGEN<br />
Nr. 50 55. Jahrgang Donnerstag, 20. Dezember 2001 Einzelverkauf: 1,00 DM/Abonnement: 4,00 DM<br />
I. I. Än<strong>der</strong>ungssatzung<br />
Än<strong>der</strong>ungssatzung<br />
zur zur Vergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuersatzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Stadt</strong><br />
<strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong> vom vom 13. 13. Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7 und 41 Absatz 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), des § 3 des<br />
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) und des § 25 des Gesetzes<br />
über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965 (GV<br />
NRW S. 361), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz zur Anpassung des<br />
Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG<br />
NRW) vom 25. September 2001 (GV NRW S. 708), jeweils in zur<br />
Zeit gelten<strong>der</strong> Fassung, hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in seiner<br />
Sitzung am 13. Dezember 2001 folgende Än<strong>der</strong>ungssatzung<br />
beschlossen:<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, Büro Oberbürgermeister - Öffentlichkeitsarbeit -,<br />
Rathaus Cronenberger Straße, 42 651 <strong>Solingen</strong><br />
Postvertriebsstück . Gebühr bezahlt . G 105 36 C<br />
Artikel Artikel I<br />
I<br />
1. In § 2 Abs. 1wird die Angabe 270 DM durch 138 Euro,<br />
die Angabe 60 DM durch 30 Euro ersetzt.<br />
2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe 90 DM durch 45 Euro,<br />
die Angabe 45 DM durch 22,50 Euro ersetzt.<br />
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe 3 DM durch 1,60 Euro,<br />
in § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe 2 DM durch 1 Euro<br />
ersetzt.<br />
Artikel Artikel II<br />
II<br />
Diese Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.<br />
Die vorstehende I. Än<strong>der</strong>ungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Abs. 6 <strong>der</strong><br />
Gemeindeordnung NW eine Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong><br />
Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf<br />
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />
gemacht worden,<br />
c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />
o<strong>der</strong><br />
d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Solingen</strong>, 13. Dezember 2001<br />
H a u g<br />
Oberbürgermeister<br />
Ordnung Ordnung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong> über über die die<br />
die<br />
Erhebung Erhebung von von privatrechtlichen privatrechtlichen Entgelten Entgelten für<br />
für<br />
die die Benutzung Benutzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Kompostieranlage Kompostieranlage <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong><br />
EntsorgungsBetriebe EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
vom vom 14. 14. 14. Dezember Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7 und 41 Absatz 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV<br />
NRW S. 666), in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung, hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> am 13. Dezember 2001 nachstehende Entgeltordnung<br />
für die Benutzung <strong>der</strong> Kompostieranlage <strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe<br />
<strong>Solingen</strong> beschlossen:<br />
§ § § 1 1<br />
1<br />
Für die Benutzung <strong>der</strong> Kompostieranlage wird ein privatrechtliches<br />
Entgelt erhoben.<br />
Grundsätze<br />
Grundsätze<br />
A. Das Gewicht <strong>der</strong> angelieferten organischen Abfälle ist an<br />
Hand von Wiegescheinen einer geeichten Waage nachzuweisen<br />
mit Ausnahme von § 2 (Ziffern 1.2 und 1.3).<br />
B. Müssen die pflanzlichen Abfälle auf Grund ihrer Länge o<strong>der</strong><br />
ihres Durchmessers (Wurzelstubben, Dickholz u. ä.) vor einer<br />
Kompostierung aus technischen Gründen mit Hilfe von auf<br />
<strong>der</strong> Anlage nicht vorhandenem technischem Gerät zerkleinert<br />
werden, so ist zusätzlich zu dem Entgelt nach § 2 (Ziffer 1.1<br />
und 1.2) ein Entgelt in Höhe von 15,00 Euro je angefangener<br />
halber Kubikmeter angeliefertes Abfallvolumen zu entrichten.<br />
C. Die Entgelte werden für jede Benutzung erhoben.<br />
§ § 2<br />
2<br />
1. Das Entgelt für die Anlieferung von pflanzlichen Abfällen<br />
beträgt:<br />
1.1 nach Gewicht 51,00 Euro /t<br />
1.2 je PKW- Anlieferung für Kleinanlieferer<br />
von außerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
abweichend von Ziffer 1.1 pauschal 2,50 Euro<br />
1.3 für Kleinanlieferer je Fahrzeug mit<br />
Anhänger je Anhänger<br />
abweichend von Ziffer 1.1<br />
a) bis 0,5 t zulässigem Gesamtgewicht pauschal 5,00 Euro<br />
b) bis 1 t zulässigem Gesamtgewicht pauschal 10,00 Euro<br />
2. Das Entgelt für das Wie<strong>der</strong>aufladen<br />
zurückgewiesener Anlieferungen mit<br />
Hilfe eines Ladefahrzeuges pro Vorgang<br />
beträgt pauschal 50,00 Euro<br />
§ § 3<br />
3<br />
1. Das Entgelt ist vor Benutzung <strong>der</strong> Kompostieranlage entsprechend<br />
<strong>der</strong> in § 2 <strong>der</strong> Ordnung festgelegten Entgeltsätze<br />
gegen Aushändigung einer Quittung an <strong>der</strong> Kasse zu entrichten.<br />
Die Quittung ist bei <strong>der</strong> Übergabe <strong>der</strong> Abfälle durch<br />
das Betriebspersonal auf <strong>der</strong>en Verlangen vorzuzeigen.<br />
2. Abweichend von Ziffer 1. kann bei Anlieferern, die die Anlage<br />
mehrmals jährlich benutzen, das Entgelt durch Ausstellen<br />
einer Rechnung erhoben werden.<br />
§ § 4<br />
4<br />
Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig<br />
tritt die Ordnung über die Erhebung von privatrechtlichen<br />
Entgelten für die Benutzung <strong>der</strong> Kompostieranlage <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Solingen</strong> vom 15. Dezember 2000 außer Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Ordnung über die Erhebung von privatrechtlichen<br />
Entgelten für die Benutzung <strong>der</strong> Kompostieranlage <strong>der</strong><br />
EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong> wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) eine Verletzung<br />
von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften beim Zustandekommen<br />
dieser Ordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Ordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />
worden,<br />
c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />
o<strong>der</strong><br />
d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />
H a u g<br />
Oberbürgermeister<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Titel Titel Titel<br />
Seitenzahl<br />
Seitenzahl<br />
I. Än<strong>der</strong>ungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
vom 13. Dezember 2001 1<br />
Ordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> über die<br />
Erhebung von privatrechtlichen Entgelten<br />
für die Benutzung <strong>der</strong> Kompostieranlage<br />
<strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong><br />
vom 14. Dezember 2001 1 1<br />
1<br />
Satzung über die Abfallentsorgung<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
(Abfallentsorgungssatzung - AbfS)<br />
vom 14. Dezember 2001 2 - 5<br />
Satzung über die Entsorgung von<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
(Entsorgungssatzung - EntsorgS)<br />
vom 14. Dezember 2001 5, 5, 7 7 - - 10<br />
10<br />
Satzung über die Straßenreinigung<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
(Straßenreinigungssatzung)<br />
vom 14. Dezember 2001 6 - 22 22<br />
22<br />
Presseinfo:<br />
Fremde werden Freunde<br />
Sammlung für die Kriegsgräberfürsorge 10<br />
10<br />
Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> über<br />
die Entwässerung <strong>der</strong> Grundstücke<br />
und den Anschluß an die öffentliche<br />
Abwasseranlage<br />
- Entwässerungssatzung - EntwS<br />
vom 14. Dezember 2001 11 11 - 23<br />
23<br />
Ordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> über die<br />
Erhebung von privatrechtlichen Entgelten<br />
für die Benutzung des Müllheizkraftwerkes<br />
<strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong><br />
vom 14. Dezember 2001 23<br />
23<br />
Beschlüsse aus den Bezirksvertretungen 23 23 23 + 28<br />
28<br />
Ordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> über die<br />
Erhebung von privatrechtlichen Entgelten<br />
für die Benutzung <strong>der</strong> Deponie Bärenloch<br />
<strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong><br />
vom 14. Dezember 2001 24 24<br />
24<br />
Baumschutzsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
vom 14. Dezember 2001 24 24 24 - 25 25<br />
25<br />
Presseinfos:<br />
Heiligabend und Silvester:<br />
Märkte offen, Verwaltung geschlossen 24<br />
24<br />
Hallenbä<strong>der</strong> und Eissporthalle:<br />
Öffnungszeiten in den Weihnachtsferien 24<br />
24<br />
<strong>Stadt</strong>bezirk Ohligs/Auf<strong>der</strong>höhe/Merscheid<br />
Öffentliche Auslegung des Än<strong>der</strong>ungsentwurfes<br />
Nr. 320 zum Flächennutzungsplan<br />
und des Bebauungsplanentwurfes O 510 26<br />
26<br />
<strong>Stadt</strong>bezirk <strong>Solingen</strong> Mitte<br />
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes<br />
G 526 26<br />
26<br />
<strong>Stadt</strong>bezirk Burg/Höhscheid<br />
Öffentliche Auslegung des Entwurfes<br />
<strong>der</strong> Klarstellungs- und Ergänzungssatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> gemäß § 34 (4)<br />
Nr. 1 und 3 BauGB "Hintenmeiswinkeler<br />
Weg/Wid<strong>der</strong>ter Straße" 26<br />
26<br />
Benutzungsordnung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>bibliothek <strong>Solingen</strong><br />
vom 17. Dezember 2001 27<br />
27<br />
Satzung <strong>der</strong> Bürgerstiftung Baden<br />
vom 14. Dezember 2001 28<br />
28<br />
Nr. 50/20.12.2001 1/28
Aufgrund<br />
- <strong>der</strong> §§ 7, 8 und 9 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 14.<br />
Juli 1994 (GV NRW S. 666),<br />
- <strong>der</strong> §§ 2, 3, 5, und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988<br />
(GV NRW S. 250), in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />
24. November 1998 (GV NRW S. 666), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
das Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV NRW S. 439),<br />
- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom<br />
27. September 1994 (BGBl I S. 2705), in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2455),<br />
- <strong>der</strong> Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von<br />
Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom<br />
21. August 1998 (BGBl I S. 2379),<br />
- <strong>der</strong> Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb<br />
von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzen-Abfall-Verordnung)<br />
in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 06. September<br />
1978 (GV NRW S. 530),<br />
- <strong>der</strong> Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom<br />
07. März 1995 (GV NRW S. 218), in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 09. November 1999 (GV NRW S. 622), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch das Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV NRW S. 439),<br />
- <strong>der</strong> §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.<br />
712), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 24. November<br />
1998 (GV NRW S. 666)<br />
- und <strong>der</strong> §§ 17 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWiG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 19. Februar<br />
1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz<br />
vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2432)<br />
jeweils in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung, hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Solingen</strong> in seiner Sitzung am 13. Dezember 2001 folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
Abschnitt Abschnitt I<br />
I<br />
Einleitende Einleitende Bestimmungen,<br />
Bestimmungen,<br />
Aufgabe Aufgabe und und Umfang Umfang <strong>der</strong> <strong>der</strong> Einrichtung<br />
Einrichtung<br />
§ § 1<br />
1<br />
Aufgabe Aufgabe und und Zielsetzung<br />
Zielsetzung<br />
Zielsetzung<br />
(1) Im Rahmen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kreislaufwirtschaft zur Schonung<br />
<strong>der</strong> natürlichen Ressourcen und <strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong><br />
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die<br />
<strong>Stadt</strong> folgende Aufgaben wahr:<br />
- die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abfallvermeidung,<br />
- die Gewinnung von Stoffen aus Abfällen<br />
(stoffliche Verwertung),<br />
- die Beseitigung von Abfällen.<br />
(2) Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> sind ferner:<br />
- die Information und Beratung <strong>der</strong> Abfallbesitzer über<br />
Möglichkeiten <strong>der</strong> Vermeidung, <strong>der</strong> Verwertung und <strong>der</strong><br />
Beseitigung von Abfällen hinsichtlich <strong>der</strong> Abfälle, die nicht<br />
gemäß § 4 Absatz 1 ausgeschlossen sind (hinsichtlich <strong>der</strong><br />
ausgeschlossenen Abfälle obliegt die Information und Beratung<br />
<strong>der</strong> Abfallbesitzer <strong>der</strong> zuständigen Behörde),<br />
- die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung <strong>der</strong> Straßenpapierkörbe,<br />
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist sowie<br />
- das Einsammeln, Beför<strong>der</strong>n und Beseitigen von verbotswidrig<br />
abgelagerten Abfällen von den <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />
zugänglichen Grundstücken im <strong>Stadt</strong>gebiet.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> betreibt zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben gemäß §§ 1<br />
und 2 nach Maßgabe <strong>der</strong> Gesetze und dieser Satzung eine<br />
öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine wirtschaftliche und<br />
rechtliche Einheit. Die <strong>Stadt</strong> kann sich zur Erfüllung von Aufgaben<br />
ganz o<strong>der</strong> teilweise Dritter bedienen.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong> wirkt darauf hin, daß bei Veranstaltungen, die auf<br />
Grundstücken o<strong>der</strong> in öffentlichen Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG beachtet<br />
und insbeson<strong>der</strong>e vorrangig Gebrauchsgüter verwendet<br />
werden, die sich durch Wie<strong>der</strong>verwendbarkeit o<strong>der</strong> Verwertbarkeit<br />
auszeichnen.<br />
§ § 2<br />
2<br />
Umfang Umfang und und Verfahren Verfahren <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abfallentsorgung<br />
Abfallentsorgung<br />
1) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Spiegelstrich,<br />
umfassen auch die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen des<br />
Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsystem,<br />
Beför<strong>der</strong>ns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns.<br />
2) Das Einsammeln und Transportieren wird im Umleerverfahren<br />
mit Abfallbehältern durchgeführt. Ferner erfolgt die Abfuhr<br />
<strong>der</strong> durch die <strong>Stadt</strong> zugelassenen Abfallsäcke. Die Abfuhr<br />
<strong>der</strong> sperrigen Abfälle, <strong>der</strong> Schadstoffe, <strong>der</strong> Bioabfälle<br />
sowie des Elektronikschrotts erfolgt im Rahmen des § 19.<br />
Soweit Abfälle an einer Sammelstelle eingesammelt werden,<br />
ist <strong>der</strong> Abfall zu <strong>der</strong> Sammelstelle zu bringen. Das Nähere<br />
ergibt sich aus Abschnitt III dieser Satzung.<br />
(3) Es werden folgende Abfallbeseitigungsanlagen betrieben:<br />
a) Müllheizkraftwerk <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, Sandstraße, geöffnet<br />
von montags bis freitags von 7.30 bis 16.30 Uhr<br />
und samstags von 7.30 bis 13.30 Uhr (bzw. entsprechend<br />
<strong>der</strong> aktuellen Benutzungsordnung), zur Entsorgung von<br />
Abfällen, die in <strong>der</strong> dieser Satzung beigefügten Anlage<br />
entsprechend gekennzeichnet sind; Annahmeschluß für<br />
sperrige Abfälle ist jeweils eine halbe Stunde vor Ende<br />
<strong>der</strong> Öffnungszeiten.<br />
b) Deponie Bärenloch, Cronenberger Straße, geöffnet von<br />
montags bis donnerstags von 7.30 bis 16.00 Uhr, freitags<br />
von 7.30 bis 13.00 Uhr und samstags von 7.30 Uhr<br />
bis 12.00 Uhr (bzw. entsprechend <strong>der</strong> aktuellen Benutzungsordnung),<br />
zur Entsorgung von Abfällen, die in <strong>der</strong><br />
dieser Satzung beigefügten Anlage entsprechend gekennzeichnet<br />
sind.<br />
2/28 Nr. 50/20.12.2001<br />
Satzung Satzung über über die die Abfallentsorgung Abfallentsorgung in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
(Abfallentsorgungssatzung (Abfallentsorgungssatzung - - AbfS)<br />
AbfS)<br />
vom vom 14. 14. Dezember Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
c) Mulch- und Kompostieranlage <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, Focher<br />
Straße, geöffnet von montags bis freitags von 7.30 bis<br />
15.45 Uhr, samstags von 7.30 - 12.15 Uhr.<br />
§ § 3 3<br />
3<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ein solcher Teil<br />
<strong>der</strong> Erdoberfläche, <strong>der</strong> auf einem beson<strong>der</strong>en Grundbuchblatt<br />
o<strong>der</strong> auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt<br />
unter einer beson<strong>der</strong>en Nummer im Verzeichnis <strong>der</strong> Grundstücke<br />
gebucht ist, so daß ein Grundstück auch aus mehreren<br />
Flurstücken bestehen kann (Buchgrundstück). Die Zusammenfassung<br />
mehrerer Buchgrundstücke zu einer "wirtschaftlichen<br />
Einheit" kommt nur dann in Betracht, wenn<br />
dies aus Gründen <strong>der</strong> Gebührengerechtigkeit geboten ist.<br />
(2) Bei den in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen<br />
Begriffen (z. B. Eigentümer, Erbbauberechtigter, Nießbraucher,<br />
Betriebsinhaber, Bewohner, Anschluß- und Benutzungsberechtigter<br />
und -pflichtiger, Abfallerzeuger, Abfallbesitzer,<br />
Hersteller, Vertreiber, Endverbraucher, Letztabnehmer<br />
und Gebührenschuldner) ist jeweils die sprachliche Form <strong>der</strong><br />
Geschlechtsbezeichnung maßgebend, die auf die jeweilige<br />
natürliche o<strong>der</strong> juristische Person zutrifft. Bei mehreren Personen,<br />
auf die <strong>der</strong> gleiche Sachverhalt zutrifft (z. B. Miteigentümer),<br />
gelten die Rechtsfolgen für jede einzelne dieser Personen.<br />
(3) Abfälle zur Verwertung im Sinne dieser Satzung sind Abfallbestandteile,<br />
die zur Wie<strong>der</strong>verwertung o<strong>der</strong> für die Herstellung<br />
neuer Produkte geeignet sind, wie beispielsweise Glas,<br />
Papier und Kartonagen, organische Abfälle, Grünabfälle, Holz,<br />
Metall, Leichtstoffverpackungen etc. Abfälle zur Verwertung<br />
sind vom Restmüll und schadstoffhaltigem Abfall getrennt zu<br />
halten, sortenrein und frei von Abfällen zur Beseitigung zu<br />
sammeln und ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten.<br />
§ § 4<br />
4<br />
Ausgeschlossene Ausgeschlossene Abfälle<br />
Abfälle<br />
(1) Von <strong>der</strong> Abfallentsorgung ausgeschlossen sind:<br />
a) die Abfälle, die in <strong>der</strong> dieser Satzung beigefügten Anlage<br />
ohne Zuordnung einer Abfallbeseitigungsanlage aufgeführt<br />
sind o<strong>der</strong> den dort genannten Anfor<strong>der</strong>ungen nicht<br />
entsprechen,<br />
b) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung<br />
nach § 24 KrW-/AbfG eingeführt sind, soweit entsprechende<br />
Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen<br />
(Vorbehaltlich einer Mitwirkung nach § 24 Abs. 2 Nr.<br />
4 KrW-/AbfG),<br />
c) Abfälle aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />
soweit Dritten o<strong>der</strong> privaten Entsorgungsträgern<br />
Pflichten zur Entsorgung nach den §§ 16 (Abs. 2),<br />
17 o<strong>der</strong> 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind.<br />
(2) Nur vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n ausgeschlossen sind<br />
a) pflanzliche Abfälle von land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftlich o<strong>der</strong><br />
gärtnerisch genutzten Grundstücken mit Ausnahme<br />
pflanzlicher Abfälle in geringen Mengen aus Haus- und<br />
Kleingärten (Kleingartenabfälle), soweit sie in zugelassenen<br />
Abfallgefäßen (§ 14 Absätze 1 und 2) gesammelt<br />
werden können; soweit Kleingartenabfälle verbrannt<br />
werden dürfen, ist das Verbrennen nur an Werktagen<br />
montags bis freitags von 9.00 bis 19.00 Uhr und samstags<br />
von 9.00 bis 14.00 Uhr zulässig,<br />
b) Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die nicht in zugelassenen<br />
Abfallgefäßen (§ 14) gesammelt werden können,<br />
sowie Erdaushub, Bauschutt, und die in § 19 Absatz 1<br />
Satz 2 genannten Abfälle.<br />
(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus kann die <strong>Stadt</strong> in Einzelfällen<br />
mit Zustimmung <strong>der</strong> Bezirksregierung Abfälle von <strong>der</strong><br />
Entsorgung insgesamt o<strong>der</strong> vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n<br />
ausschließen, wenn diese nach ihrer Art o<strong>der</strong> Menge<br />
nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt<br />
werden können. Die <strong>Stadt</strong> kann den Besitzer solcher<br />
Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung <strong>der</strong> Bezirksregierung<br />
auf seinem Grundstück so zu lagern, daß das<br />
Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit (§ 2 AbfG) nicht beeinträchtigt wird.<br />
(4) Soweit Abfälle von <strong>der</strong> Entsorgung durch die <strong>Stadt</strong> ausgeschlossen<br />
sind, ist <strong>der</strong> Besitzer dieser Abfälle nach den abfallrechtlichen<br />
Vorschriften zur Entsorgung <strong>der</strong> Abfälle verpflichtet.<br />
Ausgeschlossene Abfälle dürfen nicht bei einer<br />
<strong>der</strong> in § 2 Absatz 3 genannten städtischen Abfallentsorgungsanlagen<br />
angeliefert, nur vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n<br />
ausgeschlossene Abfälle nicht in von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zugelassene<br />
Abfallgefäße eingefüllt werden.<br />
Abschnitt Abschnitt II<br />
II<br />
Begründung Begründung des des Benutzungsverhältnisses,<br />
Benutzungsverhältnisses,<br />
allgemeine allgemeine Rechte Rechte und und Pflichten Pflichten aus aus dem<br />
dem<br />
Benutzungsverhältnis<br />
Benutzungsverhältnis<br />
§ § § 5 5<br />
5<br />
Anschluß- Anschluß- Anschluß- und und Benutzungsrecht<br />
Benutzungsrecht<br />
Benutzungsrecht<br />
(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> liegenden<br />
Grundstücks ist berechtigt, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den Anschluß seines<br />
Grundstücks an die städtische Abfallentsorgung zu verlangen<br />
(Anschlußrecht).<br />
(2) Der Anschlußberechtigte und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer hat im<br />
Rahmen <strong>der</strong> §§ 2 und 4 das Recht, die auf seinem Grundstück<br />
o<strong>der</strong> sonst bei ihm im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angefallenen Abfälle <strong>der</strong><br />
städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).<br />
(3) Soweit das Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n von Abfällen durch<br />
die <strong>Stadt</strong> ausgeschlossen ist (§ 4 Absätze 2 und 3), erstreckt<br />
sich das Anschluß- und Benutzungsrecht nur darauf, die<br />
Abfälle in einer von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> betriebenen Abfallentsorgungsanlage<br />
behandeln, lagern o<strong>der</strong> ablagern zu lassen. Die zum<br />
Anschluß und zur Benutzung Berechtigten können sich dazu<br />
nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 2 und 9 <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Verfügung<br />
gestellten Abfallentsorgungsanlagen bedienen.<br />
§ § 6<br />
6<br />
Anschluß- Anschluß- und und Benutzungszwang<br />
Benutzungszwang<br />
(1) Je<strong>der</strong> Anschlußberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück<br />
im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung<br />
<strong>der</strong> Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger<br />
und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en<br />
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet,<br />
die betreffenden Grundstücke anzuschließen, soweit<br />
sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen<br />
und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung<br />
erfor<strong>der</strong>n, sofern die Abfälle nicht vom Einsammeln<br />
und Beför<strong>der</strong>n ausgeschlossen sind (Anschlußzwang).<br />
(2) Der Anschlußpflichtige und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer ist<br />
verpflichtet, im Rahmen <strong>der</strong> §§ 2 und 4 die auf seinem Grundstück<br />
o<strong>der</strong> sonst bei ihm im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angefallenen<br />
überlassungspflichtigen Abfälle <strong>der</strong> städtischen Abfallentsorgung<br />
satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang).<br />
(3) Soweit das Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n von überlassungspflichtigen<br />
Abfällen durch die <strong>Stadt</strong> ausgeschlossen ist (§ 4<br />
Absatz 2 und 3), sind die Abfälle zu einer nach Maßgabe <strong>der</strong><br />
§§ 2 und 9 von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Verfügung gestellten Abfallbeseitigungsanlage<br />
zu beför<strong>der</strong>n.<br />
(4) Dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegen nicht<br />
pflanzliche Abfälle, soweit sie außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen<br />
nach <strong>der</strong> Pflanzen-Abfall-Verordnung<br />
entsorgt werden dürfen.<br />
§ § 7<br />
7<br />
Befreiungen Befreiungen und und Ausnahmen Ausnahmen vom vom Anschluß- AnschlußAnschluß- und und Benutzungszwang<br />
Benutzungszwang<br />
(1) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die<br />
städtische Abfallentsorgungseinrichtung kommt auf Antrag<br />
bei privaten Haushaltungen nur in Betracht, wenn Abfälle zur<br />
Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die<br />
städtische Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen<br />
Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5<br />
Abs. 3 KrW-/AbfG verwertet werden (Eigenverwertung).<br />
(2) Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist<br />
durch die privaten Haushaltungen auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
durch geeignete Unterlagen (Pläne, Bescheinigungen, Verträge<br />
mit Dritten und ähnliche Nachweise) nachzuweisen (§<br />
13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG).<br />
(3) Die Befreiung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen<br />
verbunden werden. Sie darf nur befristet o<strong>der</strong> unter<br />
dem Vorbehalt des Wi<strong>der</strong>rufs erteilt werden.<br />
(4) Bis zur Bewilligung des Antrages bleibt <strong>der</strong> Anschluß- und<br />
Benutzungszwang gemäß § 6 bestehen.<br />
(5) Besitzer von Stoffen im Sinne des § 19 Absatz 6, 2. Halbsatz<br />
sind vom Anschluß- und Benutzungszwang befreit, soweit<br />
die Stoffe zulässigerweise durch den Vertreiber zurückgenommen<br />
werden und eine an<strong>der</strong>weitige ordnungsgemäße<br />
Entsorgung sichergestellt ist.<br />
(6) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kommt<br />
für Erzeuger/Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en<br />
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
bei Industrie- und Gewerbebetrieben, auf Antrag nur<br />
in Betracht, wenn <strong>der</strong> Erzeuger/Besitzer von Abfällen die bei<br />
ihm anfallenden Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung)<br />
und keine überwiegenden öffentlichen Interessen<br />
eine Überlassung <strong>der</strong> Abfälle zur Beseitigung erfor<strong>der</strong>n (§<br />
13 Abs.1, Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG). Überwiegende öffentliche<br />
Interessen sind insbeson<strong>der</strong>e dann gegeben, wenn<br />
ohne eine Abfallüberlassung an die <strong>Stadt</strong> als öffentlich-rechtlicher<br />
Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, <strong>der</strong> Bestand,<br />
die Funktionstüchtigkeit o<strong>der</strong> die wirtschaftliche Auslastung<br />
<strong>der</strong> vorhandenen o<strong>der</strong> künftigen städtischen Abfallentsorgungseinrichtungen<br />
beeinträchtigt wird.<br />
(7) Der Benutzungszwang gemäß § 6 Abs. 2 besteht nicht,<br />
- soweit Abfälle nach § 4 Abs. 1 - 3 von <strong>der</strong> Abfallentsorgung<br />
ausgeschlossen sind,<br />
- soweit Abfälle, die nicht beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftige<br />
Abfälle sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen<br />
und schadlosen Verwertung zugeführt werden,<br />
- soweit Abfälle, die nicht beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürf-tige<br />
Abfälle sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen<br />
und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn<br />
und soweit dies <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nachgewiesen wird und nicht überwiegende<br />
öffentliche Interessen entgegenstehen.<br />
§ § 8<br />
8<br />
An<strong>der</strong>e An<strong>der</strong>e Berechtigte Berechtigte und und Verpflichtete<br />
Verpflichtete<br />
Verpflichtete<br />
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden<br />
Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte,<br />
Wohnungs- und Teileigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des<br />
Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen am<br />
Grundstück dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden<br />
von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, daß neben ihnen<br />
an<strong>der</strong>e Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.<br />
§ § 9<br />
9<br />
Benutzung Benutzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abfallbeseitigungsanlagen<br />
Abfallbeseitigungsanlagen<br />
(1) Die Benutzung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> betriebenen Abfallbeseitigungsanlage<br />
zu § 2 Absatz 3 Buchstabe a richtet sich nach<br />
den jeweils geltenden Verbrennungsbedingungen sowie <strong>der</strong><br />
Benutzungsordnung <strong>der</strong> Müllverbrennungsanlage <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Solingen</strong>.<br />
(2) Die Benutzung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> betriebenen Abfallbeseitigungsanlage<br />
zu § 2 Absatz 3 Buchstabe b richtet sich nach<br />
<strong>der</strong> jeweils geltenden Benutzungsordnung für die Deponie<br />
Bärenloch.<br />
(3) Abfälle, die nach § 4 Absätze 2 und 3 vom Einsammeln und<br />
Beför<strong>der</strong>n ausgeschlossen sind, sind <strong>der</strong>gestalt anzuliefern,<br />
daß <strong>der</strong> Betriebsablauf <strong>der</strong> jeweiligen Abfallbeseitigungsanlage<br />
nicht beeinträchtigt wird.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 3<br />
3
Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 2<br />
2<br />
(4) Die Benutzung <strong>der</strong> Deponie ist auf Abfallerzeuger aus dem<br />
Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> beschränkt, soweit in Einzelfällen<br />
durch Verträge nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist.<br />
(5) Die Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung<br />
beginnt mit <strong>der</strong> Aufstellung/Zugänglichmachung <strong>der</strong><br />
gemäß dieser Satzung zur Verfügung gestellten Abfallbehälter,<br />
im Falle des Ausschlusses vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n<br />
mit <strong>der</strong> Anlieferung <strong>der</strong> Abfälle bei <strong>der</strong> betreffenden Abfallbeseitigungsanlage.<br />
§ § 10<br />
10<br />
Anzeigepflicht<br />
Anzeigepflicht<br />
(1) Der Anschlußpflichtige und je<strong>der</strong> Abfallbesitzer hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Zusammensetzung<br />
und Menge, die amtlich gemeldete Anzahl<br />
<strong>der</strong> Bewohner des Grundstücks sowie jede wesentliche Verän<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Zusammensetzung o<strong>der</strong> Menge <strong>der</strong> anfallenden<br />
Abfälle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />
(2) Wechselt <strong>der</strong> Grundstückseigentümer, so sind sowohl <strong>der</strong> bisherige<br />
als auch <strong>der</strong> neue Eigentümer verpflichtet, die <strong>Stadt</strong> unverzüglich<br />
zu benachrichtigen. Wechselt <strong>der</strong> Inhaber eines Betriebes, aus dem<br />
bisher regelmäßig Abfälle gesammelt bzw. zu einer Abfallbeseitigungsanlage<br />
unmittelbar beför<strong>der</strong>t worden sind, so hat <strong>der</strong><br />
neue Inhaber dies <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unverzüglich mitzuteilen und die nach<br />
Absatz 1 erfor<strong>der</strong>lichen Angaben zu machen.<br />
§ § 11<br />
11<br />
Auskunftspflicht, Auskunftspflicht, Betretungsrecht<br />
Betretungsrecht<br />
(1) Der Anschlußberechtigte ist verpflichtet, über § 10 hinaus<br />
alle für die Abfallentsorgung erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen.<br />
Die Erzeuger o<strong>der</strong> Besitzer von Abfällen haben <strong>der</strong> zuständigen<br />
Behörde Auskunft über Betrieb, Anlagen und Einrichtungen<br />
zu erteilen.<br />
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen<br />
überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das<br />
Betreten <strong>der</strong> Grundstücke zum Zwecke des Einsammelns und<br />
zur Überwachung <strong>der</strong> Getrennthaltung und Verwertung von<br />
Abfällen durch die Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu dulden; auf den<br />
Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen<br />
zu diesem Zweck je<strong>der</strong>zeit zugänglich sein.<br />
(3) Die Anordnungen <strong>der</strong> Beauftragten sind zu befolgen. Wird<br />
einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist<br />
entsprochen, so ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt, die notwendigen<br />
Zwangsmittel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen<br />
Fassung anzuwenden, insbeson<strong>der</strong>e die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Maßnahmen auf Kosten des Anschlußberechtigten durchzuführen<br />
o<strong>der</strong> von an<strong>der</strong>en durchführen zu lassen.<br />
(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ausgestellten<br />
Dienstausweis auszuweisen.<br />
§ § 12<br />
12<br />
Unterbrechung Unterbrechung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abfallentsorgung<br />
Abfallentsorgung<br />
Abfallentsorgung<br />
(1) Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen,<br />
betriebsnotwendige Arbeiten, Arbeitskampfmaßnahmen,<br />
behördliche Verfügungen o<strong>der</strong> Verlegungen des<br />
Zeitpunktes <strong>der</strong> Abfallentsorgung vorübergehend eingeschränkt,<br />
unterbrochen o<strong>der</strong> verspätet durchgeführt, so hat<br />
<strong>der</strong> an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch<br />
auf Schadenersatz, Entgelt- o<strong>der</strong> Gebührenmin<strong>der</strong>ung.<br />
(2) Ist das Einsammeln <strong>der</strong> Abfälle aus einem <strong>der</strong> vorgenannten Gründe<br />
unterblieben, so wird es so bald als möglich nachgeholt.<br />
§ § 13<br />
13<br />
Anfall Anfall <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abfälle, Abfälle, Eigentumsübergang<br />
Eigentumsübergang<br />
(1) Als angefallen zum Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n gelten Abfälle, wenn<br />
sie in zugelassene Abfallgefäße auf dem Grundstück o<strong>der</strong> in<br />
Sammelbehälter gemäß § 14 Abs. 4 Buchstabe a zweckentsprechend<br />
eingebracht sind und zur Abfuhr bereitstehen, für die Abfuhr<br />
sperriger Abfälle (§ 19) bereitgestellt sind o<strong>der</strong> als Schadstoffe<br />
(§ 19) bei einer <strong>der</strong> Sammelstellen abgegeben wurden.<br />
(2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den<br />
von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> betriebenen Abfallbeseitigungsanlagen gelten<br />
Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände einer<br />
dieser Abfallentsorgungsanlagen verbracht worden sind.<br />
(3) Im übrigen gelten Abfälle als angefallen, wenn sie satzungsgemäß<br />
bereitgestellt sind.<br />
(4) Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
über, sobald sie eingesammelt, auf Sammelfahrzeuge verladen<br />
o<strong>der</strong> bei den städtischen Abfallbeseitigungsanlagen<br />
angenommen sind.<br />
(5) Die <strong>Stadt</strong> ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen<br />
suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände<br />
werden als Fundsachen behandelt.<br />
(6) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen<br />
o<strong>der</strong> wegzunehmen.<br />
Abschnitt Abschnitt III<br />
III<br />
Beson<strong>der</strong>e Beson<strong>der</strong>e Rechte Rechte und und Pflichten Pflichten aus aus dem<br />
dem<br />
Benutzungsverhältnis,<br />
Benutzungsverhältnis,<br />
Durchführung Durchführung des des Einsammelns<br />
Einsammelns<br />
§ § 14<br />
14<br />
Abfallgefäße Abfallgefäße (Abfallbehälter (Abfallbehälter und und Abfallsäcke)<br />
Abfallsäcke)<br />
(1) Für das Einsammeln von Siedlungsabfällen mit Ausnahme <strong>der</strong><br />
in Absatz 4 genannten Art werden folgende Abfallgefäße<br />
("Restmüllbehälter und - säcke") zur Verfügung gestellt:<br />
a) 35-l-Abfallsäcke mit<br />
zweiwöchentlicher Abholung (maximaler Füllgrad: 27,5 l),<br />
b) 60-l-Abfallbehälter mit<br />
wöchentlicher o<strong>der</strong> zweiwöchentlicher Leerung,<br />
c) 80-l-Abfallbehälter mit<br />
wöchentlicher o<strong>der</strong> zweiwöchentlicher Leerung,<br />
Satzung Satzung über über die die Abfallentsorgung Abfallentsorgung in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
(Abfallentsorgungssatzung (Abfallentsorgungssatzung - - AbfS)<br />
AbfS)<br />
vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
d) 110-l-Abfallbehälter mit<br />
wöchentlicher o<strong>der</strong> zweiwöchentlicher Leerung,<br />
e) 120-l-Abfallbehälter mit<br />
wöchentlicher o<strong>der</strong> zweiwöchentlicher Leerung,<br />
f) 240-l-Abfallbehälter mit<br />
wöchentlicher o<strong>der</strong> zweiwöchentlicher Leerung,<br />
g) 770-l-Abfallbehälter mit<br />
wöchentlicher o<strong>der</strong> zweiwöchentlicher Leerung,<br />
h) 1100-l-Abfallbehälter mit<br />
wöchentlicher o<strong>der</strong> zweiwöchentlicher Leerung.<br />
(2) Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln<br />
in Abfallsäcken eignen, sind von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zugelassene<br />
Abfallsäcke zu benutzen. Die Abfallsäcke sind vom Abfallbesitzer<br />
beim autorisierten Einzelhandel und bei den Bürgerbüros<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> zu erwerben. Sie gehen mit dem<br />
Einsammeln in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> über.<br />
(3) Abfallsäcke werden mit ihrem Inhalt entsorgt.<br />
(4) Für das Einsammeln von Verkaufsverpackungen (§ 6 VerpackV)<br />
und Druckerzeugnissen beim Endverbraucher werden folgende<br />
Abfallgefäße ("Wertstofftonnen") zur Verfügung gestellt:<br />
a) für Verpackungen aus Glas, jeweils getrennt für Weiß-,<br />
Grün- und Braunglas, Großbehälter an Sammelstellen<br />
(Sammelbehälter); die Standorte <strong>der</strong> Sammelstellen werden<br />
im <strong>Amtsblatt</strong> "Die <strong>Stadt</strong>" bekannt gegeben,<br />
b) für Verpackungen und Druckerzeugnisse aus Papier o<strong>der</strong> Pappe<br />
(z. B. Pappschachteln, Waschmittelkartons, Zeitungen, Zeitschriften)<br />
120-l-, 240-l- o<strong>der</strong> 1100-l-Abfallbehälter ("Blaue<br />
Tonnen"); Reißwolfpapier (geschred<strong>der</strong>tes Papier) ist hiervon<br />
ausgenommen und über die Restmülltonne zu entsorgen.<br />
c) für die übrigen Verpackungen (z. B. aus Weißblech, Aluminium,<br />
Kunststoff o<strong>der</strong> Verbunden wie Konserven- und<br />
Getränkedosen, Folien, Hohlkörper, Becher, Blister, Schaumstoffe,<br />
Getränkekartons usw.) 120-l-, 240-l- o<strong>der</strong> 1100-l-<br />
Abfallbehälter ("Gelbe Tonnen"), in Ausnahmefällen 70-l-<br />
Abfallsäcke ("Leichtstoffsäcke").<br />
Satz 1 gilt für Transportverpackungen (§ 4 VerpackV) und<br />
Umverpackungen (§ 5 VerpackV) entsprechend, sofern sie<br />
auf Verlangen des Endverbrauchers diesem mit <strong>der</strong> Ware<br />
übergeben wurden.<br />
(5) Die in Absatz 4 genannten Abfälle sind nach den darin genannten<br />
Abfallarten und von übrigen Abfällen getrennt zu halten<br />
und ausschließlich in den dafür jeweils vorgesehenen Abfallgefäßen<br />
zu entsorgen. Verpackungen aus Glas sind zu den Sammelstellen<br />
zu bringen und in die Sammelbehälter einzuwerfen.<br />
(6) An<strong>der</strong>e Gefäße werden we<strong>der</strong> abgefahren noch geleert.<br />
(7) Abfallsäcke nach Absatz 1 Buchstaben a und Absatz 4 Buchstabe<br />
c sind bis zum Ende des Vorjahres bei den Entsorgungsbetrieben<br />
<strong>Solingen</strong>, Dültgenstaler Straße 61, während <strong>der</strong><br />
Dienstzeiten abzuholen. Sie liegen ab einem Monat vor Beginn<br />
des Kalen<strong>der</strong>jahres zur Abholung bereit.<br />
(8) In die Straßenpapierkörbe (§ 1 Abs. 2) dürfen we<strong>der</strong> die nach §<br />
4 ausgeschlossenen, noch die dem Anschluß- und Benutzungszwang<br />
unterliegenden Abfälle, die auf dem Grundstück des<br />
Abfallbesitzers anfallen (§ 6 Abs. 1), eingefüllt werden.<br />
§ § 15<br />
15<br />
Vorzuhaltendes Vorzuhaltendes Abfallgefäßvolumen<br />
Abfallgefäßvolumen<br />
(1) Das für ein Grundstück vorzuhaltende Abfallgefäßvolumen für<br />
Abfälle, mit Ausnahme <strong>der</strong> in § 14 Absatz 4 Buchstabe a genannten<br />
Art, richtet sich nach dem zu erwartenden Abfallaufkommen<br />
infolge <strong>der</strong> Grundstücksnutzung und wird im Rahmen des Anschlußzwangs<br />
von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bestimmt, wobei auch die Anzahl <strong>der</strong><br />
Abfallgefäße und <strong>der</strong> Leerungsrhythmus unter Beachtung <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit<br />
<strong>der</strong> Einrichtung festgelegt werden.<br />
(2) Für die Festsetzung von Zahl, Art und Größe <strong>der</strong> Abfallgefäße<br />
gemäß. § 14 Abs. 1 wird bei Wohngrundstücken eine Mindestabfallmenge<br />
von 15 l (bei ordnungsgemäßer und schadloser<br />
Eigenkompostierung auf dem betreffenden Grundstück 10 l)<br />
pro auf dem Grundstück amtlich gemeldeter Person und Woche<br />
zugrundegelegt. Als Gefäßgröße gilt das aus <strong>der</strong> Mindestabfallmenge<br />
errechnete Gefäßvolumen. Weicht das errechnete<br />
Volumen von den Gefäßgrößen gemäß § 14 Abs. 1 Buchstaben<br />
a - h ab, gilt das nächstniedrigere Abfallgefäßvolumen als Mindestausstattung.<br />
Das Abfallgefäß mit 35 l Inhalt (bei zweiwöchentlicher<br />
Leerung) ist die Mindestausstattung auf dem<br />
Wohngrundstück. Bei Festlegung des Mindestvolumens ist bei<br />
Abfallsäcken von 78 % des Fassungsvermögens auszugehen.<br />
(3) Bei sonstigen Grundstücken richtet sich das erfor<strong>der</strong>liche<br />
Behältervolumen nach den Erfor<strong>der</strong>nissen einer geordneten<br />
Abfallentsorgung, den betrieblichen Erfor<strong>der</strong>nissen und bestehenden<br />
Erfahrungswerten. Sie müssen für Abfälle mindestens<br />
mit einem 120-l-Abfallbehälter mit zweiwöchentlicher<br />
Leerung im Sinne des § 14 Absatz 1 angeschlossen sein.<br />
(4) Abfallbehälter nach § 14 Absatz 4 Buchstabe b und c können<br />
auf Antrag <strong>der</strong> Anschlußberechtigten für mehrere Grundstükke<br />
gemeinsam genutzt werden, sofern die beteiligten Anschlußberechtigten<br />
gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nachweisen, daß die uneingeschränkte<br />
Benutzung <strong>der</strong> auf dem jeweils an<strong>der</strong>en Grundstück<br />
aufgestellten Abfallbehälter schuldrechtlich gesichert ist.<br />
(5) Abfallbehälter nach § 14, Abs. 1 Buchstaben b - h, können<br />
auf Antrag <strong>der</strong> Anschlußberechtigten für unmittelbar benachbarte<br />
Grundstücke gemeinsam genutzt werden, sofern die<br />
beteiligten Anschlußberechtigten gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
nachweisen, daß die uneingeschränkte Benutzung <strong>der</strong> auf dem<br />
jeweils an<strong>der</strong>en Grundstück aufgestellten Abfallgefäße schuldrechtlich<br />
gesichert ist. § 15 Abs. 2 gilt hier entsprechend.<br />
(6) Wird festgestellt, daß die vorhandenen Abfallgefäße für die<br />
Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen<br />
o<strong>der</strong> werden die Füllgewichte gemäß § 17 Absatz 6<br />
überschritten und sind zusätzliche Abfallgefäße für die Aufnahme<br />
des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht beantragt<br />
worden, so haben die Anschlußpflichtigen nach schriftlicher<br />
Auffor<strong>der</strong>ung durch die <strong>Stadt</strong> das Aufstellen <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>li-<br />
chen Abfallbehälter/Abfallsäcke in Verbindung mit dem erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Leerungsrhythmus zu dulden.<br />
§ § 16<br />
16<br />
Standplatz Standplatz und und Transportweg Transportweg <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abfallbehälter<br />
Abfallbehälter<br />
(1) Der Anschlußpflichtige hat die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu<br />
treffen, um das Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n des Abfalls ohne<br />
Schwierigkeiten und Zeitverlust zu sichern. Die <strong>Stadt</strong> bestimmt<br />
nach Anhörung des Anschlußpflichtigen den Standplatz <strong>der</strong><br />
Abfallbehälter nach den Vorschriften <strong>der</strong> Absätze 3 bis 11.<br />
(2) Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Wird für<br />
ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung<br />
beantragt (für einen Neubau), so ist <strong>der</strong> Standplatz<br />
<strong>der</strong> Abfallbehälter im Lageplan unter Beachtung <strong>der</strong><br />
Vorschriften <strong>der</strong> Abs. 3 - 11 einzutragen.<br />
(3) Abfallbehälter sind in geschlossenen Räumen o<strong>der</strong> im Freien<br />
grundsätzlich zu ebener Erde aufzustellen. In <strong>der</strong> Regel muß für<br />
jeden Abfallbehälter mit 60 l, 80 l, 110 l, 120 l, 240 l Inhalt eine<br />
Standfläche von mindestens 0,75 m x 0,75 m und ein Zugang<br />
von mindestens 1,20 m Breite für den Transport des Abfallbehälters<br />
zum Abfalltransportfahrzeug zur Verfügung stehen. In<br />
<strong>der</strong> Regel muß in geschlossenen Räumen o<strong>der</strong> bei überdachten<br />
Sammelstandplätzen die lichte Deckenhöhe mindestens 2 m<br />
betragen. Die Abstellräume sowie die Zugänge sind ausreichend<br />
elektrisch zu beleuchten. In <strong>der</strong> Regel muß für jeden Abfallgroßbehälter<br />
mit 770 l o<strong>der</strong> 1100 l Inhalt eine Standfläche von<br />
mindestens 1,75 m Breite x 1,50 m Tiefe und ein Abrollweg von<br />
mindestens 1,50 m Breite zur Verfügung stehen.<br />
(4) Der Standplatz und <strong>der</strong> Transportweg sollen mit einem harten,<br />
ebenen, dauerhaften und leicht zu reinigenden Belag<br />
(Platten, Beton o<strong>der</strong> ähnliches) versehen sein, <strong>der</strong> das Absetzen<br />
und das übliche Abrollen <strong>der</strong> Abfallbehälter o<strong>der</strong> das<br />
Beför<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Abfallgroßbehälter aushält.<br />
(5) Im Freien gelegene Standplätze sollen mit immergrünem<br />
Strauchwerk so umpflanzt werden, daß <strong>der</strong> Abfallbehälter <strong>der</strong><br />
Sicht von <strong>der</strong> Straße her entzogen ist.<br />
(6) Der Standplatz soll so angelegt werden, daß auf dem Weg<br />
zum Abfalltransportfahrzeug keine Stufen, Rinnen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />
Unebenheiten vorhanden sind. Etwaige Höhenunterschiede<br />
sollen durch Rampen (maximale Steigung 1:10 bei Abfallbehältern<br />
mit 60 l, 80 l, 110 l, 120 l o<strong>der</strong> 240 l Inhalt, 1:20 bei<br />
Abfallgroßbehältern mit 770 l o<strong>der</strong> 1100 l Inhalt) ausgeglichen<br />
werden. Standplätze und Transportwege sollen saubergehalten<br />
werden.<br />
(7) Der Transportweg vom Standplatz zum Fahrbahnrand <strong>der</strong> Straße<br />
soll höchstens 10 m betragen.<br />
(8) Der Transportweg auf dem Grundstück soll stets in verkehrssicherem<br />
Zustand gehalten werden. Türen und Tore sollen<br />
mit einer Feststellvorrichtung versehen sein. Die Wege sollen<br />
von Schnee und Eis freigehalten werden. Ist <strong>der</strong> Transport <strong>der</strong><br />
Abfallbehälter über Stufen o<strong>der</strong> durch Hauseingänge unvermeidbar,<br />
so haftet die <strong>Stadt</strong> dem Anschluß- und Benutzungspflichtigen<br />
für hierdurch eintretende Beschädigungen nur bei<br />
Vorsatz o<strong>der</strong> grober Fahrlässigkeit.<br />
(9) Abfallbehälter können auch in Abfallbehälterschränken o<strong>der</strong><br />
hinter Sichtblenden abgestellt werden. Dabei sind folgende<br />
Außenmaße <strong>der</strong> Abfallbehälter zu beachten:<br />
Behältervolumen Höhe in cm Breite in cm Tiefe in cm<br />
60 l 93,5 45 53<br />
80 l 93,5 45 53<br />
110 l 95 58 Durchmesser<br />
120 l 93,5 48 55,3<br />
240 l 108 58 74<br />
770 l 147 136 105<br />
1100 l 147 136 130<br />
(10) Abfallbehälter dürfen nur dann in Kellern aufgestellt werden, wenn<br />
eine Unterbringungsmöglichkeit nach den Absätzen 3 bis 9 nicht<br />
gegeben ist. In diesem Falle muß ein Schacht vorhanden sein, dessen<br />
Innenmaße, mindestens 75 cm x 75 cm betragen müssen. Es ist<br />
ein Aufzug einzubauen, dessen Bodenfläche in ausgefahrenem<br />
Zustand mit dem weiteren Transportweg in gleicher Höhe liegen<br />
muß. Die Handwinde soll am Deckel <strong>der</strong> oberen Schachtabdeckung<br />
angebracht sein. Die aufklappbare Schachtabdeckung muß Scharniere<br />
aufweisen und mit einem Feststeller versehen sein.<br />
(11) In Kellerräumen, in denen sich Gas-, Strom- o<strong>der</strong> Wasserzähler<br />
befinden, dürfen keine Abfallgefäße aufgestellt werden.<br />
(12) Für Transporterschwernisse bei <strong>der</strong> Entleerung <strong>der</strong> Abfallbehälter<br />
- bei Überschreitung <strong>der</strong> Entfernung nach § 16 Abs. 7 (bis<br />
zur maximalen Entfernung zum Fahrbahnrand von 25 m)<br />
bei allen Abfallbehältern,<br />
- den Transport über Stufen (wird nur bei Behältern zwischen<br />
60 l und 240 l durchgeführt) o<strong>der</strong><br />
- die Aufstellung in Kellern gemäß Absatz 10 (wird nur bei<br />
Behältern zwischen 60 l und 120 l durchgeführt),<br />
wird von seiten <strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong> eine zusätzliche<br />
Gebühr erhoben (siehe § 21 Abs. 4). Die Gebühr<br />
entfällt, wenn die Anschluß- und Benutzungspflichtigen die<br />
Vorgaben für den Transportweg (Länge/Stufen) durch Eigenleistung<br />
erfüllen bzw. und/o<strong>der</strong> bei Kellerbehältern den Niveauausgleich<br />
durch Eigenleistung vornehmen.<br />
§ § 17<br />
17<br />
Benutzung Benutzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abfallgefäße<br />
Abfallgefäße<br />
(1) Die Abfallgefäße, mit Ausnahme <strong>der</strong> in § 14 Absatz 2 genannten<br />
Abfallsäcke, werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gestellt und die<br />
Abfallbehälter von ihr unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, daß die Abfallgefäße<br />
allen Hausbewohnern und Beschäftigten zugänglich<br />
sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. Er hat<br />
ferner dafür zu sorgen, daß von Abfallgefäßen keine gesundheitlichen<br />
Gefahren ausgehen können.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 4<br />
4<br />
Nr. 50/20.12.2001 3/28
(3)<br />
Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung von von von Seite Seite 3<br />
3<br />
Die Abfallgefäße dürfen nur zur Aufnahme von Abfällen <strong>der</strong> für sie<br />
gemäß § 14 jeweils vorgesehenen Art und nur von Abfällen, die<br />
nicht vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n nach § 4 ausgeschlossen<br />
sind, verwandt werden. Sie sind schonend zu behandeln; sie dürfen<br />
nur so weit gefüllt werden, daß sie sich schließen lassen. Abfälle<br />
dürfen nicht in Abfallgefäße eingestampft, eingeschlämmt o<strong>der</strong> in<br />
ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, komprimierte, brennende,<br />
glühende, heiße, flüssige o<strong>der</strong> explosive Abfälle in Abfallgefäße<br />
zu füllen. Die Abfallbesitzer dürfen die Abfälle nur in die<br />
nach § 14 Abs. 4 Buchstabe a) - c) zur Verfügung gestellten bzw. die<br />
ihnen nach § 15 zugeteilten Abfallbehälter einfüllen.<br />
(4) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die<br />
Abfallgefäße, die Abfalltransportfahrzeuge o<strong>der</strong> die Abfallbeseitigungsanlagen<br />
beschädigen o<strong>der</strong> ungewöhnlich verschmutzen<br />
können, dürfen nicht in Abfallgefäße gefüllt werden.<br />
(5) Abfälle dürfen an Sammelstellen nicht außerhalb <strong>der</strong> dafür<br />
vorgesehenen Abfallbehälter abgelagert werden.<br />
(6) Die in § 14 Absatz 1 aufgeführten Abfallgefäße dürfen folgende<br />
Bruttogewichte nicht überschreiten:<br />
a) 35-l-Abfallsäcke 10 kg<br />
b) 60-l-Abfallbehälter 25 kg<br />
c) 80-l-Abfallbehälter 30 kg<br />
d) 110-l-Abfallbehälter 35 kg<br />
e) 120-l-Abfallbehälter 43 kg<br />
f) 240-l-Abfallbehälter 84 kg<br />
g) 770-l-Abfallbehälter 245 kg<br />
h) 1100-l-Abfallbehälter 350 kg<br />
(7) Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung<br />
<strong>der</strong> Abfallgefäße o<strong>der</strong> durch Einbringen nicht zugelassener<br />
Gegenstände an den Abfalltransportfahrzeugen o<strong>der</strong><br />
den Abfallentsorgungsanlagen entstehen, richtet sich nach<br />
den allgemeinen Vorschriften.<br />
§ § 18<br />
18<br />
Häufigkeit Häufigkeit und und Zeit Zeit <strong>der</strong> <strong>der</strong> Leerung/Entsorgung<br />
Leerung/Entsorgung<br />
(1) Die Abfallgefäße nach § 14 Absatz 1 werden einmal wöchentlich<br />
o<strong>der</strong> zweiwöchentlich, die Abfallgefäße nach § 14 Absatz<br />
4 Buchstaben b und c werden einmal vierwöchentlich geleert/<br />
entsorgt. Die Leerung erfolgt an Werktagen in den Monaten<br />
Mai bis September zwischen 6.00 und 20.00 Uhr und in den<br />
Monaten Oktober bis April zwischen 6.30 und 20.00 Uhr. Die<br />
Tage <strong>der</strong> Leerung bestimmt die <strong>Stadt</strong>.<br />
(2) Die Anschluß- und Benutzungspflichtigen haben dafür zu sorgen,<br />
daß die Müllwerker während <strong>der</strong> Abholzeiten ungehin<strong>der</strong>t<br />
an die Abfallbehälter gelangen können. Abfallbehälter nach<br />
§ 14 Absatz 4 b) und c) und Abfallsäcke, die ordnungsgemäß<br />
verschlossen sein müssen, sind in den Monaten Mai bis September<br />
bis spätestens 6.00 Uhr und in den Monaten Oktober<br />
bis April bis spätestens 6.30 Uhr am Fahrbahnrand so aufzustellen,<br />
daß sie den Straßen- und Fußgängerverkehr we<strong>der</strong> gefährden<br />
noch behin<strong>der</strong>n und die Leerung ohne Schwierigkeiten<br />
und Zeitverlust möglich ist; nach <strong>der</strong> Leerung sind die Abfallbehälter<br />
unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu<br />
entfernen. Können die Abfallbehälter ohne Verschulden <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> nicht geleert o<strong>der</strong> Abfallsäcke nicht abgefahren werden,<br />
so werden sie vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nur<br />
gegen Kostenerstattung geleert o<strong>der</strong> abgeholt; eine Verpflichtung<br />
hierzu seitens <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> besteht nicht. Das gleiche gilt, soweit<br />
die Bruttogewichte nach § 17 Abs. 6 überschritten werden.<br />
(3) Sammelbehälter nach § 14 Absatz 4 Buchstabe a werden nach<br />
Bedarf geleert.<br />
§ § 19<br />
19<br />
Sperrige Sperrige Abfälle Abfälle und und Schadstoffe<br />
Schadstoffe<br />
Schadstoffe<br />
(1) Der Anschlußberechtigte und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer im<br />
Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> hat im Rahmen <strong>der</strong> §§ 2 und 4 das<br />
Recht, sperrige Abfälle aus <strong>der</strong> Wohnung, bis zu zweimal im<br />
Jahr geson<strong>der</strong>t abfahren zu lassen, die wegen ihres Umfanges,<br />
ihres Gewichtes o<strong>der</strong> ihrer Menge nicht in Abfallbehältern untergebracht<br />
werden können. Hierzu gehören nicht Türen, Fenster,<br />
Heizkörper, Waschbecken und ähnliche Gegenstände, die<br />
Bestandteil des Gebäudes waren. Dieser Sperrgutservice kann<br />
einmal pro Jahr unentgeltlich in Anspruch genommen werden,<br />
für den zweiten Abfuhrtermin wird ein Entgelt erhoben. Näheres<br />
dazu regelt die entsprechende Entgeltordnung.<br />
(2) Die sperrigen Abfälle werden auf Anfor<strong>der</strong>ung abgeholt und<br />
sind am Abholtag bis 6.00 bzw. bis 6.30 Uhr (analog § 18<br />
Abs. 2), jedoch frühestens am Tag vor dem Abholtag, am Fahrbahnrand<br />
<strong>der</strong> nächsten mit einem Abfalltransportfahrzeug<br />
befahrbaren öffentlichen Straße bereitzustellen. Dabei ist nach<br />
Elektrogeräten, Holz, Metallteilen und Brennbarem zu separieren.<br />
Unter Holz ist das bewegliche Mobiliar aus Haushaltungen<br />
zu verstehen. Hierzu zählen nur ausrangierte Möbel<br />
und Möbelteile wie Schränke, Tische, Stühle, Betten etc., <strong>der</strong>en<br />
Bestandteile an an<strong>der</strong>en Materialien (Metall, Kunststoff,<br />
Stoff, etc.) weniger als 3% betragen. Der Eisenanteil beschränkt<br />
sich nur auf Schrauben, Nägel, Splinte, Stifte, Scharniere etc..<br />
Diese dürfen eine Länge von 10 cm und einen Durchmesser<br />
von 1 cm nicht überschreiten. Neben naturbelassenem, unbehandeltem<br />
Holz gehört dazu gestrichenes, lackiertes und<br />
beschichtetes Holz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten und<br />
sonst verleimtes Holz. Von <strong>der</strong> Sperrgutabholung ausgeschlossen<br />
sind alle mit Holzschutzmitteln behandelten o<strong>der</strong> imprägnierten<br />
Hölzer sowie Bahnschwellen, Telefonmasten etc.. Die<br />
Abholung ist vom Besitzer des Sperrmülls mit <strong>der</strong> Sperrgutkarte<br />
unter detaillierter Angabe <strong>der</strong> sperrigen, abzuholenden<br />
Abfälle zu beantragen. Der Abfuhrtermin wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
bestimmt und schriftlich mitgeteilt. Nur die angemeldeten<br />
Gegenstände, soweit sie als sperrige Abfälle anerkannt sind,<br />
dürfen bereitgestellt werden und werden abgeholt.<br />
4/28 Nr. 50/20.12.2001<br />
Satzung Satzung über über die die Abfallentsorgung Abfallentsorgung in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
(Abfallentsorgungssatzung (Abfallentsorgungssatzung - - AbfS)<br />
AbfS)<br />
vom vom 14. 14. Dezember Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
(3) Der Abfallbesitzer hat unaufgefor<strong>der</strong>t alle am Abholtag bereitgestellten<br />
sperrigen Abfälle spätestens bis 20.00 Uhr<br />
wie<strong>der</strong> vom Bereitstellungsort zu entfernen, wenn diese<br />
infolge von Betriebsstörungen o<strong>der</strong> höherer Gewalt (z. B.<br />
Schneefall, Glatteis, Eisregen, Sturm, etc.) nicht bis 20.00<br />
Uhr durch die <strong>Stadt</strong> abgeholt werden.<br />
(4) Für sperrige Abfälle, die nicht von zwei Müllwerkern verladen<br />
werden können (70 kg im Einzelfall) o<strong>der</strong> die von <strong>der</strong> Sperrgutabfuhr<br />
ausgeschlossen sind, besteht keine Abholpflicht.<br />
(5) Für die Entsorgung von Schadstoffen aus Haushaltungen<br />
werden folgende Sammelstellen eingerichtet:<br />
a) Müllheizkraftwerk zu den in § 2 Absatz 3 Buchstabe a<br />
genannten Zeiten,<br />
b) Sammelfahrzeug (Schadstoffmobil) im Haltestellensystem;<br />
die Haltepunkte und -zeiten werden im jährlich erscheinenden<br />
Solinger Abfallkalen<strong>der</strong> bekannt gegeben.<br />
(6) Der Abfallbesitzer hat die Schadstoffe von übrigen Abfällen<br />
getrennt zu halten und zu einer <strong>der</strong> Sammelstellen zu bringen,<br />
soweit diese Stoffe nicht durch Rücknahme durch den<br />
Vertreiber <strong>der</strong> Produkte einer an<strong>der</strong>weitigen ordnungsgemäßen<br />
Entsorgung zugeführt werden.<br />
(7) Schadstoffe im Sinne <strong>der</strong> Absätze 5 und 6 sind Abfälle aus<br />
Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur<br />
Wahrung des Wohls <strong>der</strong> Allgemeinheit einer getrennten<br />
Entsorgung bedürfen (§ 5 Absatz 3 LAbfG), insbeson<strong>der</strong>e<br />
Medikamente, Kosmetika, Batterien, Leuchtstoffröhren,<br />
Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Reinigungsmittel,<br />
Lösungsmittel, Farben und Lacke.<br />
(8) Elektronikschrott aus Wohnungen ist einer Wie<strong>der</strong>verwertung<br />
o<strong>der</strong> umweltverträglichen sonstigen Entsorgung zuzuführen.<br />
Diese Abfälle werden auf Anfor<strong>der</strong>ung abgeholt<br />
und sind am Abholtag in den Monaten Mai bis September<br />
bis 6.00 Uhr und in den Monaten Oktober bis April bis 6.30<br />
Uhr am Fahrbahnrand <strong>der</strong> nächsten mit einem Abfalltransportfahrzeug<br />
befahrbaren öffentlichen Straße bereitzustellen.<br />
Der Abholtag wird von den EntsorgungsBetrieben<br />
bestimmt. Die Regelungen des § 19 Absatz 3 sind auch hier<br />
anzuwenden. Unter den Begriff Elektronikschrott fallen:<br />
a) Fernseher, Monitore, Computerbildschirme,<br />
b) Radiogeräte, Verstärker, Plattenspieler, CD-Player, Video-<br />
Kameras, Videorekor<strong>der</strong>, elektronisches Spielzeug, PC-Tastatur,<br />
Nadeldrucker, PC-Computer,<br />
c) Telefongeräte, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Kopierer,<br />
Elektroteile gemischt.<br />
(9) Die Absätze 5 bis 8 gelten entsprechend für Kleinmengen<br />
vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben<br />
sowie Behörden und Einrichtungen <strong>der</strong> öffentlichrechtlichen<br />
Körperschaften, soweit sie mit den in den Absätzen<br />
5 bis 8 genannten Abfällen entsorgt werden können.<br />
(10.1) Für die Entsorgung von Grünschnitt und Bioabfällen aus Haushaltungen<br />
werden folgende Sammelstellen eingerichtet:<br />
a) Mulch- und Kompostieranlage, Focher Straße 165, 42719<br />
<strong>Solingen</strong><br />
b) Sammelfahrzeug (Bioabfall-/Grünschnittcontainer) im Haltestellensystem;<br />
die Haltepunkte und -zeiten werden im jährlich<br />
erscheinenden Solinger Abfallkalen<strong>der</strong> bekanntgegeben.<br />
(10.2) Für Mulch- und Kompostieranlage und Sammelfahrzeug gilt:<br />
Gartenabfälle und Bioabfälle sind getrennt zu sammeln und<br />
auch getrennt abzugeben. Beide Sammelstellen befinden<br />
sich am gleichen Ort.<br />
Bei <strong>der</strong> Grünschnittsammlung werden angenommen:<br />
Baumschnitt, Blumenabfälle, Laub, Rasenschnitt, Strauchschnitt,<br />
Topfpflanzen (ohne Topf), vertrocknete Pflanzen, Wildkräuter.<br />
Bei <strong>der</strong> Bioabfallsammlung werden angenommen:<br />
Fallobst, Gemüsereste, Obstreste, Speisereste gekocht, Speisereste<br />
roh, Tee- und Kaffeesatz, verdorbene Nahrungsmittel,<br />
Zitrusfrüchte.<br />
Zum Einwickeln <strong>der</strong> Bioabfälle dürfen strukturverbessernde<br />
Materialien wie Haushaltswischpapier, Papierservietten, Papiertaschentücher<br />
und Zeitungspapier in kleineren Mengen<br />
verwendet werden.<br />
Alle angelieferten Abfälle müssen frei von an<strong>der</strong>en Störstoffen<br />
und Verpackungsmaterialien sein. Plastiksäcke und -tüten<br />
sowie Bän<strong>der</strong> und Stricke sind vor dem Einwurf zu entfernen.<br />
Nicht angenommen werden:<br />
Erde, sonstiges Erdmaterial, flüssige Speisereste (Suppen,<br />
Saucen), Hochglanzpapier, Hygieneartikel, Illustrierte, Kehricht,<br />
mineralisches Katzenstreu, Speisefette, -öle, Windeln,<br />
Wurzeln, Zigaretten.<br />
(10.3) Nur für das Sammelfahrzeug gilt:<br />
Angenommen wird Grünschnitt aus Privatgärten bis zu einer<br />
Länge von 1,5 m und einem Durchmesser von 15 cm. Dabei<br />
muß dieser frei sein von Verunreinigungen. Die Verpackungen<br />
für den Grünschnitt sind von den Anlieferern wie<strong>der</strong><br />
mitzunehmen. Verpackungen und Schnüre müssen vor dem Einwurf<br />
in den Bioabfall-/Grünschnittcontainer entfernt werden.<br />
Die Anlieferung im PKW ist entgeltfrei. Aus platztechnischen<br />
Gründen ist die Annahme von Anlieferern mit Anhängern<br />
nicht möglich. Die Anlieferung kann in Handfahrzeugen,<br />
wie z. B. Schubkarren, Fahrradanhänger o<strong>der</strong> im PKW (ohne<br />
Anhänger) erfolgen.<br />
(10.4) Nur für die Mulch- und Kompostieranlage gilt:<br />
Die Anlieferung im PKW ist entgeltfrei. Eine Anlieferung<br />
mit Anhängern o<strong>der</strong> größeren Fahrzeugen ist möglich, aber<br />
entgeltpflichtig. Darüber hinaus können auch Baumstämme<br />
über 15 cm Durchmesser und Wurzeln gegen ein Entgelt<br />
abgegeben werden. Näheres dazu regelt die entsprechende<br />
Entgeltordnung.<br />
Abschnitt Abschnitt IV<br />
IV<br />
Benutzungsgebühren<br />
Benutzungsgebühren<br />
§ § 20<br />
20<br />
Gebührenpflicht<br />
Gebührenpflicht<br />
(1) Für die unmittelbare Inanspruchnahme <strong>der</strong> in § 2 Absatz 3<br />
genannten einzelnen Abfallentsorgungsanlagen werden Entgelte<br />
nach den für diese jeweils geltenden Entgeltordnungen<br />
erhoben. Zur Deckung <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Abfallentsorgung und<br />
<strong>der</strong> in § 1 Absatz 2 genannten abfallwirtschaftlichen Aufgaben<br />
im übrigen erhebt die <strong>Stadt</strong> für die Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />
Einrichtung öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren.<br />
(2) Gebührenpflichtig sind<br />
a) <strong>der</strong> Eigentümer des an die Abfallentsorgungseinrichtung<br />
angeschlossenen Grundstücks; wenn ein Erbbaurecht bestellt<br />
ist, tritt an die Stelle des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbaubeberechtigte,<br />
b) <strong>der</strong> Inhaber eines auf einem angeschlossenen Grundstück<br />
befindlichen Betriebes,<br />
c) <strong>der</strong> Nießbraucher o<strong>der</strong> sonstige zur Nutzung des angeschlossenen<br />
Grundstücks dinglich Berechtigte.<br />
In den Fällen des § 15 Absatz 5 ist <strong>der</strong>jenige gebührenpflichtig,<br />
auf dessen Grundstück die Abfallbehälter aufgestellt sind.<br />
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />
(3) Im Falle des Eigentumswechsels ist <strong>der</strong> neue Eigentümer vom<br />
Beginn des Monats an gebührenpflichtig, <strong>der</strong> dem Monat<br />
<strong>der</strong> Rechtsän<strong>der</strong>ung folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige<br />
gilt dies entsprechend.<br />
(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des auf den Anschluß<br />
des Grundstücks (Aufstellung <strong>der</strong> Abfallbehälter bzw.<br />
Zurverfügungstellung <strong>der</strong> Abfallsäcke) folgenden Monats. Sie<br />
endet mit Ablauf des Monats, in dem <strong>der</strong> Abfallbehälter eingezogen<br />
wird. Bei Abfallsäcken ist <strong>der</strong> Ablauf des Monats<br />
maßgeblich, in dem die schriftliche Abmeldung bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
eingegangen ist; eine Ermäßigung <strong>der</strong> Gebühr erfolgt nur,<br />
soweit die für den Rest des Erhebungsjahres vorgesehenen<br />
Abfallsäcke zurückgegeben werden.<br />
(5) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Erhebung <strong>der</strong> Gebühren<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden,<br />
daß Beauftragte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> das Grundstück betreten, um die<br />
Erhebungsgrundlagen festzustellen o<strong>der</strong> zu überprüfen.<br />
§ § 21<br />
21<br />
Gebührenmaßstab, Gebührenmaßstab, Gebührensatz<br />
Gebührensatz<br />
(1) Die Gebühr nach § 20 ist eine Jahresgebühr. Die Höhe <strong>der</strong> Gebühr<br />
richtet sich nach dem zur Verfügung gestellten Abfallgefäßvolumen<br />
(Zahl und Größe <strong>der</strong> aufgestellten Abfallbehälter und Anzahl <strong>der</strong><br />
Leerungen bzw. <strong>der</strong> ausgegebenen Abfallsäcke).<br />
(2) Der Gebührensatz für einen 110-l-Abfallbehälter mit wöchentlicher<br />
Leerung beträgt 262,60 Euro. Bei abweichenden Abfallbehältern<br />
verän<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Betrag entsprechend dem Fassungsvermögen.<br />
Bei zweiwöchentlicher Leerung halbiert sich <strong>der</strong> nach Satz 1<br />
und 2 für den jeweiligen Abfallbehälter ermittelte Betrag. Der Gebührensatz<br />
für Abfallsäcke (26 Stück jährlich) nach § 14 Absatz 1<br />
Buchstabe a beträgt ein Achtel des Betrages nach Satz 1.<br />
(3) Für die Abfuhr und Entsorgung <strong>der</strong> Abfallsäcke nach § 14<br />
Absatz 2 wird eine geson<strong>der</strong>te Gebühr erhoben, die zusammen<br />
mit dem Kaufpreis für die Abfallsäcke zu zahlen ist.<br />
Gebührenschuldner ist <strong>der</strong> Letztabnehmer. Der Gebührenanteil<br />
am Kaufpreis des Abfallsackes beträgt 1,65 Euro.<br />
(4) Für Transporterschwernisse nach § 16 Absatz 12 wird je Abfallbehälter<br />
folgende Zusatzgebühr erhoben:<br />
- Erschwernis Transport/Stufen: 25,00 Euro/Jahr<br />
(Behälter zwischen 60 l und 240 l)<br />
- bei wöchentlicher Leerung -<br />
- Erschwernis Transport: 50,00 Euro/Jahr<br />
(770 l - und 1100 l - Behälter)<br />
- bei wöchentlicher Leerung -<br />
- Erschwernis Keller: 67,50 Euro/Jahr<br />
(Behälter zwischen 60 l und 120 l)<br />
- bei wöchentlicher Leerung -<br />
Bei 14-tägiger Leerung halbiert sich die Gebühr.<br />
(5) Die zusätzliche Abholung von Sperrgut über die Regelung<br />
des § 19 Abs. 1 hinaus kann gegen ein kostendeckendes<br />
Entgelt von Seiten <strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe erfolgen.<br />
(6) Ist eine Gebühr auf Grund des § 20 Absatz 3 o<strong>der</strong> 4 für einzelne<br />
Monate zu ermitteln, so wird für jeden Monat ein Zwölftel<br />
<strong>der</strong> Gebühr für das Erhebungsjahr berechnet.<br />
§ § 22<br />
22<br />
Fälligkeit<br />
Fälligkeit<br />
(1) Die Gebühr wird zu je einem Viertel ihres durch Bescheid festgesetzten<br />
Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August<br />
und 15. November fällig, sofern die Gebühr 30 Euro übersteigt.<br />
Gebühren bis 30 Euro werden zu je einer Hälfte des<br />
Jahresbetrages am 15. Februar und am 15. August, Gebühren<br />
bis 15 Euro am 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig.<br />
Im übrigen gilt § 28 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes vom<br />
07. August 1973 (BGBl I S. 965) in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
Fassung entsprechend.<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 werden nachgefor<strong>der</strong>te Gebühren einen<br />
Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />
(3) Die Gebühren können zusammen mit an<strong>der</strong>en Abgaben angefor<strong>der</strong>t<br />
werden. Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Beträge nach Absatz<br />
1 ist die Summe aller in einem Abgabenbescheid zusammengefaßten<br />
Beträge maßgebend.<br />
(4) Die Gebühren nach § 21 Absatz 3 werden beim Erwerb des<br />
Abfallsackes fällig.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 5<br />
5
Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 4<br />
4<br />
Abschnitt Abschnitt V<br />
V<br />
Bußgeldvorschriften<br />
Bußgeldvorschriften<br />
§ § 23<br />
23<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Unbeschadet <strong>der</strong> im Bundes- o<strong>der</strong> Landesrecht getroffenen Regelungen<br />
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
dieser Satzung zuwi<strong>der</strong>handelt, indem er<br />
a) entgegen § 4 Absatz 4 ausgeschlossene Abfälle in von <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> zugelassene Abfallgefäße einfüllt o<strong>der</strong> bei einer <strong>der</strong> in §<br />
2 Absatz 3 genannten Abfallentsorgungsanlagen anliefert,<br />
b) entgegen § 6 Absatz 2 Abfälle, ohne nach § 7 vom Anschlußo<strong>der</strong><br />
Benutzungszwang befreit zu sein, nicht <strong>der</strong> städtischen<br />
Abfallentsorgung überläßt,<br />
c) entgegen § 10 nicht den erstmaligen Anfall von Abfällen, die<br />
voraussichtliche Zusammensetzung o<strong>der</strong> Menge, die wesentliche<br />
Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zusammensetzung o<strong>der</strong> Menge, den<br />
Wechsel des Grundstückseigentums o<strong>der</strong> den Wechsel des<br />
Betriebsinhabers unverzüglich anzeigt,<br />
d) entgegen § 11 Absatz 1 nicht die erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte erteilt,<br />
e) entgegen § 11 Absatz 2 nicht ungehin<strong>der</strong>ten Zutritt gewährt<br />
o<strong>der</strong> Sammelstellen nicht zugänglich hält,<br />
f) entgegen § 13 Absatz 6 angefallene Abfälle unbefugt durchsucht<br />
o<strong>der</strong> wegnimmt,<br />
g) entgegen § 14 Absatz 5 die genannten Abfälle nicht getrennt<br />
hält o<strong>der</strong> sie in an<strong>der</strong>e Abfallgefäße als die jeweils für sie<br />
vorgesehenen einfüllt,<br />
h) entgegen § 14 Absatz 7 nicht bis zum Ende des Vorjahres die<br />
bei den EntsorgungsBetrieben bereitliegenden Abfallsäcke<br />
abholt,<br />
i) entgegen § 14 Absatz 8 von <strong>der</strong> Beseitigung ausgeschlossene<br />
o<strong>der</strong> auf dem Grundstück anfallende Abfälle in Straßenpapierkörbe<br />
einfüllt,<br />
j) entgegen § 16 Absatz 2 den Standplatz <strong>der</strong> Abfallbehälter<br />
nicht im Lageplan zum Baugenehmigungsverfahren einträgt,<br />
k) entgegen § 17 Absatz 2 als Grundstückseigentümer nicht<br />
dafür sorgt, daß von den Abfallgefäßen keine Gesundheitsgefahren<br />
ausgehen,<br />
l) entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 Abfallgefäße soweit füllt, daß<br />
sie sich nicht mehr schließen lassen,<br />
m) entgegen § 17 Absatz 3 in die Abfallgefäße Abfälle einfüllt,<br />
für die dieses Abfallgefäß nicht vorgesehen ist,<br />
n) entgegen § 17 Absatz 3 Abfälle in Abfallgefäße einstampft<br />
o<strong>der</strong> einschlämmt o<strong>der</strong> Abfälle in Abfallgefäßen verbrennt,<br />
o) entgegen § 17 Absatz 3 komprimierte, brennende, glühende, heiße,<br />
flüssige o<strong>der</strong> explosive Abfälle in ein Abfallgefäß einfüllt,<br />
p) entgegen § 17 Absatz 3 Satz 6 unbefugt Abfälle in Abfallgefäße<br />
einfüllt, die ihm nicht zugeteilt wurden o<strong>der</strong> die nicht<br />
an beson<strong>der</strong>s gekennzeichneten, allgemeinen öffentlichen<br />
Sammelstellen bereitgestellt sind,<br />
q) entgegen § 17 Absatz 4 sperrige Gegenstände, Schnee, Eis o<strong>der</strong><br />
Abfälle, welche die Abfallbehälter, die Abfalltransportfahrzeuge o<strong>der</strong><br />
die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen o<strong>der</strong> ungewöhnlich<br />
verschmutzen können, in Abfallgefäße einfüllt,<br />
r) entgegen § 17 Absatz 5 Abfälle an Sammelstellen außerhalb<br />
<strong>der</strong> vorgesehenen Abfallbehälter ablagert,<br />
s) entgegen § 17 Absatz 6 die Abfallgefäße so befüllt, daß die<br />
jeweils höchstzulässigen Bruttogewichte überschritten werden,<br />
t) entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechend separiert,<br />
u) entgegen § 19 Absatz 4 o<strong>der</strong> 6 Schadstoffe nicht vom übrigen<br />
Abfall getrennt hält,<br />
v) entgegen den Regelungen des § 19 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz,<br />
sperrige Abfälle früher als am Tag vor dem Abfuhrtag am<br />
Fahrbahnrand bereitstellt.<br />
§ § 24<br />
24<br />
Bußgeld<br />
Bußgeld<br />
Vorsätzliche o<strong>der</strong> fahrlässige Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Bestimmungen<br />
dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden.<br />
Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichen Zuwi<strong>der</strong>handlungen höchstens<br />
50.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwi<strong>der</strong>handlungen höchstens<br />
25.000 Euro.<br />
Abschnitt Abschnitt VI<br />
VI<br />
Übergangs- Übergangs- und und Schlußvorschriften<br />
Schlußvorschriften<br />
§ § 25<br />
25<br />
Übergangsvorschriften<br />
Übergangsvorschriften<br />
Übergangsvorschriften<br />
(1) Solange und soweit im Einzelfall wegen <strong>der</strong> örtlichen Verhältnisse<br />
das Aufstellen von Abfallbehältern nach § 14 Absatz 4 zu unbilligen<br />
Härten führt, kann von <strong>der</strong> Verpflichtung des § 14 Absatz 5 im<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Umfang Befreiung erteilt werden. Das Mindestvolumen<br />
nach § 15 Absatz 2 erhöht sich entsprechend.<br />
(2) Die Einführung <strong>der</strong> 60-l-, 80-l-, 120-l- und 240-l- Restmüllbehälter<br />
kann nur sukzessive erfolgen. Ein Anspruch auf Gestellung<br />
dieser Behältergrößen besteht nicht.<br />
(3) Bei Ersatz- o<strong>der</strong> Ergänzungsgestellung besteht kein Anspruch<br />
auf Gestellung eines 110 l Restmüllbehälters.<br />
§ § 26<br />
26<br />
Inkrafttreten<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
Satzung über die Abfallbeseitigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> vom 18.<br />
Dezember 1997 in <strong>der</strong> zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Solingen</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 GO NW eine<br />
Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
Satzung Satzung über über die die Abfallentsorgung Abfallentsorgung in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
(Abfallentsorgungssatzung (Abfallentsorgungssatzung - - AbfS)<br />
AbfS)<br />
vom vom 14. 14. Dezember Dezember Dezember 2001 2001<br />
2001<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />
worden,<br />
c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />
o<strong>der</strong><br />
d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />
H a u g<br />
Oberbürgermeister<br />
Anlage<br />
Anlage<br />
zur zur zur Satzung Satzung über über die die Abfallentsorgung<br />
Abfallentsorgung<br />
in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
(§ (§ 2 2 2 Absatz Absatz 3 3 3 lit. lit. a; a; § § § 2 2 2 Absatz Absatz 3 3 3 lit. lit. b; b; § § § 4 4 4 Absatz Absatz 1 1 1 lit. lit. a)<br />
a)<br />
A. A. Grundsatz Grundsatz Grundsatz für für die die Müllverbrennungsanlage<br />
Müllverbrennungsanlage<br />
Die technische Einrichtung <strong>der</strong> Müllverbrennungsanlage erlaubt<br />
nur die Annahme solcher Abfälle, <strong>der</strong>en Brennverhalten nicht wesentlich<br />
von dem des Hausmülls abweicht und von denen keine<br />
schädlichen Einwirkungen auf die technischen Anlageteile, das<br />
Bedienungspersonal und die Umwelt zu befürchten sind.<br />
Von <strong>der</strong> Annahme zur Verbrennung sind alle Abfälle grundsätzlich<br />
ausgeschlossen, die nach ihrer Art o<strong>der</strong> Menge nicht<br />
zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen<br />
beseitigt werden können, wie:<br />
1. nicht brennbare Stoffe und Abfälle sowie Erde, Bauschutt,<br />
Schnee, Eis, Steine, Sand, Schlamm, Asche und Schlacke,<br />
soweit sie nicht mindestens in einem Verhältnis von 1:10<br />
mit brennbaren Abfällen vermischt sind.<br />
2. Menschliche und tierische Auswurfstoffe, Stalldung und<br />
Wundverbände, ekelerregende o<strong>der</strong> übelriechende Stoffe,<br />
Tierkadaver, Gifte, soweit diese eine Gefahr für die Anlalage<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Bedienungspersonal darstellen.<br />
3. Flüssige o<strong>der</strong> leicht vergasende Stoffe <strong>der</strong> Gefahrenklasse<br />
A I und A II mit Flammpunkten unter 55 Grad Celsius.<br />
4. Stoffe, die wegen ihres hohen Säuregehaltes o<strong>der</strong> Gehaltes<br />
an Chemikalien die Müllverbrennungsanlage gefährden<br />
o<strong>der</strong> die Rauchgasemissionen ungünstig beeinflussen;<br />
im Sinne <strong>der</strong> vom Gesetzgeber auferlegten Emissionsgrenzwerte<br />
ist auf Verlangen <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle<br />
vom Abfallerzeuger anhand einer Analyse die Unbedenklichkeit<br />
<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Verbrennung des Abfalls zu erwartenden<br />
Emissionen nachzuweisen.<br />
5. Leicht entzündbare, radioaktive o<strong>der</strong> explosive Stoffe o<strong>der</strong><br />
Abfälle, zum Beispiel Feuerwerkskörper, Munition und<br />
Karbidrückstände in nassem o<strong>der</strong> trockenem Zustand so<br />
wie Stoffe, die zur Selbstentzündung neigen.<br />
6. Sperrgut je<strong>der</strong> Art, das mit den vorhandenen Hilfsmitteln<br />
nicht zerkleinert werden kann.<br />
7. Kühlgeräte, Elektronikschrott wie zum Beispiel Radio, Fernseher,<br />
Computer.<br />
Daneben Daneben gelten gelten folgende folgende Annahmebedingungen Annahmebedingungen für für Anlie- AnlieAnlie- ferungen ferungen aus aus Industrie Industrie und und Gewerbe: Gewerbe:<br />
Gewerbe:<br />
8. Bei eventueller Genehmigung werden Annahmekriterien<br />
wie zum Beispiel Mengen, Anfahrzeiten, Grenzwerte,<br />
Analysenhäufigkeiten und zulässige Konzentrationen von<br />
Inhaltsstoffen vorgegeben.<br />
9. Keine Monoanlieferungen, vermischt mit an<strong>der</strong>en Abfällen<br />
nach Absprache mit <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle.<br />
10. Verpackte, staubfreie Anlieferung.<br />
11. Alle Kunststoffabfälle <strong>der</strong> Abfallschlüsselnummer 57 101<br />
bis 57 128 sind vor Anlieferung auf eine maximale Kantenlänge<br />
von 10 cm zu zerkleinern. Anlieferungen über 1 cbm<br />
Volumen sind mit <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle abzustimmen.<br />
12. Nicht gerollt, nicht mehrlagig, nicht gebündelt.<br />
13. Das Stückgewicht darf 5 kg nicht überschreiten.<br />
14. Die Verunreinigung des Abfalls ist auf eine tropffreie Restanhaftung<br />
begrenzt.<br />
15. Zweifelsfälle <strong>der</strong> Abfallidentifikationen sind durch eine<br />
Analyse des Abfallerzeugers in Abstimmung mit <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle<br />
auszuräumen.<br />
16. In haushaltsüblichen Mengen.<br />
17. Zugelassen, wenn eine Verwertung nach den gesetzlichen<br />
Auflagen (wie zum Beispiel Verpackungsverordnung) nicht<br />
möglich ist.<br />
18. Maximal 50 kg, verpackte, luftdichte Anlieferung nach<br />
Vorgabe <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle.<br />
19. Stichfest.<br />
20. Maximal 2-Liter-Gebinde.<br />
21. Unter Vorbehalt einer Mengenbegrenzung.<br />
B. B. B. Grundsatz Grundsatz Grundsatz für für für die die die Deponie Deponie Deponie Bärenloch Bärenloch<br />
Bärenloch<br />
Unbeschadet <strong>der</strong> nachfolgend im einzelnen angegebenen<br />
Abfallarten dürfen Abfallstoffe nur abgelagert werden, wenn<br />
hierdurch das Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit nicht beeinträchtigt<br />
wird. Im Zweifelsfall ist durch eine Analyse eines chemischen<br />
Untersuchungsinstitutes o<strong>der</strong> einer sonst behördlichen anerkannten<br />
Stelle nachzuweisen, daß die Abfallstoffe abgelagert<br />
werden können. Der Nachweis ist von demjenigen zu erbringen,<br />
<strong>der</strong> Abfallstoffe ablagern will. Schlammige Abfälle sind<br />
in stichfester Form anzuliefern.<br />
Daneben Daneben gelten gelten folgende folgende folgende Annahmebedingungen:<br />
Annahmebedingungen:<br />
30. ohne auslaugbare grundwassergefährdende Stoffe,<br />
31. stichfest und unter Vorbehalt einer Mengenbegrenzung,<br />
32. staubfreie Anlieferung - verpackt o<strong>der</strong> pelletiert -,<br />
33. vollständig ausgekühlt,<br />
34. zerkleinert,<br />
35. ohne brennbare Bestandteile,<br />
36. sofern keine Wie<strong>der</strong>verwertung möglich<br />
- nachweispflichtig -,<br />
37. Mengenbegrenzung,<br />
38. ohne zur Gasbildung neigende Bestandteile,<br />
39. Kleinmengenanlieferer bis 1 t je Abfallerzeuger/Jahr,<br />
40. Zwischenlagerung zwecks Wie<strong>der</strong>verwertung,<br />
41. Großmengen können auf <strong>der</strong><br />
- Deponie Solinger Straße (Remscheid) in <strong>der</strong> Zeit von<br />
montags, mittwochs und donnerstags 8.00 - 16.30 Uhr;<br />
dienstags 8.00 - 18.30 Uhr, freitags 8.00 - 12.30 Uhr;<br />
Letzte Annahme: 15 Min. vor Schließung<br />
- Deponie Industriestraße (Velbert) in <strong>der</strong> Zeit von<br />
montags bis donnerstags 7.30 - 15.45 Uhr;<br />
freitags 7.30 - 14.15 Uhr<br />
- Deponie Erkrather Landstraße (Düsseldorf-Hubbelrath)<br />
in <strong>der</strong> Zeit von Montag bis Freitag 7.30 - 16.30 Uhr<br />
angeliefert werden.<br />
C. C. Als Bestandteil dieser Satzung gilt <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Bezirksregierung<br />
genehmigte Abfallarten-Katalog in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />
Fassung.<br />
Satzung<br />
Satzung<br />
über über die die Entsorgung Entsorgung von<br />
von<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
(Entsorgungssatzung (Entsorgungssatzung - - EntsorgS)<br />
EntsorgS)<br />
vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7, 8 und 9 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), <strong>der</strong> §§ 2, 4, 6 und 7 des<br />
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), sowie <strong>der</strong> §§<br />
53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(LWG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 25. Juni<br />
1995 (GV NRW S. 926) und des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung<br />
des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S.<br />
1529, berichtigt Seite 1654), alle in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung,<br />
hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in seiner Sitzung am 13. Dezember<br />
2001 folgende Satzung beschlossen:<br />
Abschnitt Abschnitt I<br />
I<br />
§ § 1<br />
1<br />
Allgemeines<br />
Allgemeines<br />
(1) Um eine ordnungsgemäße und unschädliche Abwasserbeseitigung<br />
sicherzustellen, werden in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> im<br />
Rahmen einer öffentlichen Einrichtung alle Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
entsorgt.<br />
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung<br />
sind abflußlose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches<br />
sowie diesem entsprechendem Schmutzwasser.<br />
(3) Der Begriff Eigentümer umfaßt alle Eigentümerinnen und Eigentümer<br />
eines o<strong>der</strong> mehrerer Grundstücke mit einer in Absatz<br />
2 genannten Grundstücksentwässerungsanlage. Die Rechte<br />
und Pflichten aus dieser Satzung begünstigen und verpflichten<br />
grundsätzlich den Eigentümer. Der Grundstückseigentümer<br />
wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit,<br />
daß neben ihm an<strong>der</strong>e Anschluß- und Benutzungspflichtige<br />
vorhanden sind. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />
Die Rechte und Pflichten gemäß §§ 1 bis 10 dieser<br />
Satzung gelten entsprechend für Teileigentümer, Wohnungseigentümer,<br />
Erbbauberechtigte, Nießbraucher von Grundstükken,<br />
Wohnungsberechtigte gemäß § 1093 BGB, Pächter von<br />
gärtnerisch, landwirtschaftlich o<strong>der</strong> forstwirtschaftlich genutzten<br />
Grundstücken sowie Inhaber und Pächter von Tankstellen<br />
und Gewerbebetrieben.<br />
(4) Die Entsorgung im Sinne dieser Satzung umfaßt die Entleerung<br />
und Reinigung <strong>der</strong> Anlagen sowie die Abfuhr und Beseitigung<br />
des abgesaugten Anlageinhaltes durch Einleiten in<br />
die städtischen o<strong>der</strong> die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Verfügung gestellten<br />
Entwässerungseinrichtungen entsprechend den allgemein<br />
anerkannten Regeln <strong>der</strong> Abwassertechnik.<br />
(5) Die Entleerung und Abfuhr einschließlich Reinigung erfolgt<br />
ausschließlich durch von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> zugelassene private<br />
Unternehmer. Die Liste dieser Unternehmer wird im <strong>Amtsblatt</strong><br />
DIE STADT <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> öffentlich bekannt gemacht.<br />
(6) Die Behandlung <strong>der</strong> Anlageninhalte wird von den Wasserverbänden,<br />
<strong>der</strong>en Mitglied die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> ist, aufgrund<br />
beson<strong>der</strong>er Bestimmungen vorgenommen.<br />
(7) Von den Bestimmungen dieser Satzung werden Anlagen für<br />
gewerbliches Abwasser und Vorbehandlungsanlagen (z. B.<br />
Abschei<strong>der</strong> u. a.) ausgenommen. Die Wartung und Entsorgung<br />
dieser Anlagen erfolgt aufgrund beson<strong>der</strong>er Bestimmungen.<br />
(8) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend für<br />
Anlagen, für die die Abwasserbeseitigungspflicht durch die untere<br />
Wasserbehörde von <strong>der</strong> Gemeinde auf den gewerblichen<br />
Betrieb o<strong>der</strong> den Betreiber <strong>der</strong> Anlage übertragen worden ist.<br />
(9) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ein solcher Teil <strong>der</strong><br />
Erdoberfläche, <strong>der</strong> auf einem beson<strong>der</strong>en Grundbuchblatt<br />
o<strong>der</strong> auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter<br />
einer beson<strong>der</strong>en Nummer im Verzeichnis <strong>der</strong> Grundstücke<br />
gebucht ist, so daß ein Grundstück auch aus mehreren Flurstücken<br />
bestehen kann (Buchgrundstück). Die Zusammenfassung<br />
mehrerer Buchgrundstücke zu einer "wirtschaftlichen<br />
Einheit" kommt nur dann in Betracht, wenn dies aus Gründen<br />
<strong>der</strong> Gebührengerechtigkeit geboten ist.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 7<br />
7<br />
Nr. 50/20.12.2001 5/28
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7, 8 und 9 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), §§ 3 und 4 des Gesetzes über<br />
die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember<br />
1975 (GV NRW S. 706), und <strong>der</strong> §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom<br />
21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), in <strong>der</strong> jeweils zur Zeit geltenden<br />
Fassung, hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in seiner Sitzung am 13.<br />
Dezember 2001 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ § 1<br />
1<br />
Allgemeines<br />
Allgemeines<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> betreibt die Reinigung <strong>der</strong> dem öffentlichen Verkehr<br />
gewidmeten Straßen, Wege, Plätze, Fußgängerzonen sowie <strong>der</strong><br />
unterirdischen Fußgängerbereiche (öffentliche Straßen) innerhalb<br />
<strong>der</strong> geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen<br />
und Kreisstraßen jedoch nur <strong>der</strong> Ortsdurchfahrten, als<br />
öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2<br />
den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht<br />
umfaßt die Reinigung <strong>der</strong> Fahrbahnen und <strong>der</strong> Gehwege.<br />
Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen,<br />
Parkstreifen, Parkbuchten und Haltestellenbuchten; Gehwege<br />
sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar<br />
von <strong>der</strong> Fahrbahn abgesetzt sind und <strong>der</strong>en Benutzung<br />
durch Fußgänger vorgesehen o<strong>der</strong> geboten ist.<br />
Unterirdische Fußgängerbereiche gelten ganz, Fußgängerzonen<br />
mit Ausnahme eines bei<strong>der</strong>seitigen 2,50 m breiten Streifens<br />
entlang <strong>der</strong> Anliegergrundstücke hinsichtlich <strong>der</strong> Straßenreinigung<br />
als Fahrbahn; Plätze gelten mit Ausnahme eines 2,50<br />
m breiten Streifens vor den Anliegergrundstücken als Fahrbahn,<br />
soweit nicht örtlich eine an<strong>der</strong>e Abgrenzung gegeben ist.<br />
(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfaßt<br />
insbeson<strong>der</strong>e das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und<br />
Gehwegen sowie das Bestreuen <strong>der</strong> Gehwege, Fußgängerüberwege<br />
und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei<br />
Schnee- und Eisglätte.<br />
(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an<br />
die Stelle des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte.<br />
§ § 2<br />
2<br />
Übertragung Übertragung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Reinigungspflicht<br />
Reinigungspflicht<br />
auf auf die die Grundstückseigentümer<br />
Grundstückseigentümer<br />
(1) Die Reinigung <strong>der</strong> Gehwege <strong>der</strong> im anliegenden, einen Bestandteil<br />
dieser Satzung bildenden Straßenverzeichnis aufgeführten<br />
öffentlichen Straßen, <strong>der</strong> Fahrbahnen <strong>der</strong> Straßen<br />
sowie <strong>der</strong> Wege, für die im Straßenverzeichnis keine Reinigungsklasse<br />
angegeben ist, wird den Eigentümern <strong>der</strong> an sie<br />
angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§<br />
5) auferlegt, soweit nicht nach § 4 die Reinigungspflicht bei<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> verbleibt.<br />
Sind die Grundstückseigentümer bei<strong>der</strong> Straßenseiten<br />
reinigungspflichtig ( § 5 Absatz 2), so erstreckt sich die Reinigung<br />
nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil<br />
dieser Satzung.<br />
(2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch<br />
schriftliche Erklärung gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit <strong>der</strong>en Zustimmung<br />
die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen,<br />
wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen<br />
wird; die Zustimmung ist je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>ruflich und nur<br />
so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.<br />
§ § 3<br />
3<br />
Art Art und und Umfang Umfang Umfang <strong>der</strong> <strong>der</strong> Reinigungspflicht Reinigungspflicht Reinigungspflicht nach nach § § 2 2 Absatz Absatz 1<br />
1<br />
(1) Die Gehwege sowie die von den Grundstückseigentümern zu<br />
reinigenden Fahrbahnen sind nach Bedarf, jedoch mindestens<br />
einmal wöchentlich, zu säubern. Belästigende Staubentwicklung<br />
ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind<br />
nach Beendigung <strong>der</strong> Säuberung unverzüglich zu entfernen.<br />
Bei Frost o<strong>der</strong> zu erwartendem Frost darf nicht mit Wasser<br />
gesprengt werden.<br />
(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Breite - mindestens jedoch 1 m - von Schnee freizuhalten.<br />
Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die<br />
für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die<br />
gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern<br />
zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden Stoffen<br />
zu bestreuen. Streusalz o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e auftauende Stoffe<br />
dürfen grundsätzlich auf Gehwegen nicht verwendet werden.<br />
Ihr Gebrauch ist nur bei gefährlichen Gehwegstellen (z. B.<br />
Treppen, Passagen, Brückenauf- und Brückenabgängen, steilen<br />
Gefällstrecken) o<strong>der</strong> in beson<strong>der</strong>s begründeten klimatischen<br />
Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) erlaubt, soweit die Herstellung<br />
eines verkehrssicheren Zustandes mit abstumpfenden<br />
Mitteln allein nicht möglich ist. Baumscheiben und begrünte<br />
Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger<br />
Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.<br />
In <strong>der</strong> Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene<br />
Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles<br />
bzw. nach dem Entstehen <strong>der</strong> Glätte zu beseitigen. Nach<br />
20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 7<br />
Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.<br />
(3) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges<br />
o<strong>der</strong> - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so<br />
zu lagern, das <strong>der</strong> Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr<br />
als unvermeidbar gefährdet o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>t wird. Die Einläufe in<br />
Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee<br />
freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf<br />
den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.<br />
(4) Die nach an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung<br />
des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen<br />
unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach § 2 Verpflichteten<br />
nicht von seiner Reinigungspflicht.<br />
6/28 Nr. 50/20.12.2001<br />
Satzung<br />
Satzung<br />
über über die die Straßenreinigung Straßenreinigung in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
(Straßenreinigungssatzung)<br />
(Straßenreinigungssatzung)<br />
vom om om 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
§ § 4 4<br />
4<br />
Haltestellen Haltestellen für für für öffentliche öffentliche Verkehrsmittel Verkehrsmittel und und Schulbusse<br />
Schulbusse<br />
(1) Über die Verpflichtung <strong>der</strong> Anlieger nach den §§ 2 und 3 hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Reinigung <strong>der</strong> Gehwege hinaus führt die <strong>Stadt</strong> die<br />
weitergehende Winterwartung an Haltestellen für öffentliche<br />
Verkehrsmittel und Schulbusse durch. Diese Haltestellen sind<br />
so von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen, daß ein<br />
möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.<br />
(2) § 2 Absatz 2 gilt sinngemäß.<br />
§ § 5 5<br />
5<br />
Begriff Begriff des des Grundstücks<br />
Grundstücks<br />
(1) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ein solcher Teil <strong>der</strong><br />
Erdoberfläche, <strong>der</strong> auf einem beson<strong>der</strong>en Grundbuchblatt<br />
o<strong>der</strong> auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter<br />
einer beson<strong>der</strong>en Nummer im Verzeichnis <strong>der</strong> Grundstücke<br />
gebucht ist, so daß ein Grundstück auch aus mehreren Flurstücken<br />
bestehen kann (Buchgrundstück). Die Zusammenfassung<br />
mehrerer Buchgrundstücke zu einer "wirtschaftlichen<br />
Einheit" kommt nur dann in Betracht, wenn dies aus Gründen<br />
<strong>der</strong> Gebührengerechtigkeit geboten ist.<br />
(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche<br />
o<strong>der</strong> verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbeson<strong>der</strong>e<br />
durch einen Zugang o<strong>der</strong> eine Zufahrt, möglich ist. Das gilt<br />
in <strong>der</strong> Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie<br />
Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern o<strong>der</strong> in ähnlicher<br />
Weise von <strong>der</strong> Straße getrennt ist, jedoch eine Erschließungsfunktion<br />
zur Straße besteht.<br />
§ § § 6 6<br />
6<br />
Benutzungsgebühren<br />
Benutzungsgebühren<br />
Die <strong>Stadt</strong> erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Absatz 2 KAG<br />
in Verbindung mit § 3 StrReinG NW. Den Kostenanteil, <strong>der</strong> auf das<br />
allgemeine öffentliche Interesse an <strong>der</strong> Straßenreinigung sowie<br />
auf die Reinigung <strong>der</strong> Straßen o<strong>der</strong> Straßenteile entfällt, für die<br />
eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die <strong>Stadt</strong>.<br />
§ § 7 7<br />
7<br />
Gebührenmaßstab Gebührenmaßstab und und Gebührensatz<br />
Gebührensatz<br />
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind<br />
- die Längen <strong>der</strong> das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße)<br />
zugewandten Grundstücksseiten,<br />
- die Reinigungsklasse und<br />
- die Verkehrsbedeutung <strong>der</strong> Straße.<br />
Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte <strong>der</strong><br />
Grundstücksbegrenzungslinie, die mit <strong>der</strong> Straßenbegrenzungslinie<br />
gleich, parallel o<strong>der</strong> in einem Winkel von weniger<br />
als 45 ° verlaufen; ragt ein Grundstück in die Straßenfläche<br />
hinein, tritt insoweit an die Stelle <strong>der</strong> Grundstücksbegrenzungslinie<br />
die Straßenbegrenzungslinie. Liegt zwischen<br />
Grundstücksbegrenzungslinie und <strong>der</strong> Erschließungsstraße<br />
Fläche desselben Grundstücks, bleibt die Grundstücksbegrenzungslinie<br />
insoweit unberücksichtigt.<br />
Weist ein Grundstück mehrere <strong>der</strong> Erschließungsstraße zugewandte<br />
Grundstücksseiten auf, so sind nur diejenigen<br />
Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die Abschnitten <strong>der</strong> Erschließungsstraße<br />
zugewandt sind, von denen aus unmittelbar,<br />
d. h., ohne an<strong>der</strong>e Abschnitte <strong>der</strong>selben Erschließungsstraße<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Straßen benutzen zu müssen, rechtlich und<br />
tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zum Grundstück besteht.<br />
Weist ein Grundstück keine <strong>der</strong> Erschließungsstraße zugewandte<br />
Grundstücksseite auf, so wird die Grundstücksseite<br />
zugrunde gelegt, die parallel o<strong>der</strong> in einem Winkel von weniger<br />
als 45 ° zur in gera<strong>der</strong> Linie gedachten Verlängerung des<br />
nächstgelegenen Abschnitts <strong>der</strong> Erschließungsstraße verläuft.<br />
(2) Wird ein Grundstück von mehreren zu reinigenden Straßen<br />
erschlossen, so werden die Längen aller Grundstücksseiten zugrunde<br />
gelegt, die diesen Erschließungsstraßen zugewandt sind<br />
o<strong>der</strong> als zugewandt gelten; bei abgeschrägten o<strong>der</strong> abgerundeten<br />
Grundstücksseiten wird <strong>der</strong> Schnittpunkt <strong>der</strong> geraden<br />
Verlängerung <strong>der</strong> Grundstücksseiten zugrunde gelegt.<br />
(3) Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Grundstücksseiten nach Absatz 1 und<br />
2 werden Bruchteile eines Meters wie folgt gerundet:<br />
0 m bis 0,30 m auf 0 m,<br />
0,31 m bis 0,70 m auf 0,50 m,<br />
0,71 m bis 0,99 m auf 1,0 m.<br />
(4) Bei einer zweimaligen wöchentlichen Reinigung <strong>der</strong> Straße beträgt<br />
die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absatz<br />
1 bis 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine<br />
a) Straße, die überwiegend dem<br />
Anliegerverkehr dient<br />
b) Straße, die überwiegend dem<br />
3,193 Euro<br />
innerörtlichen Verkehr dient<br />
c) Anliegerstraße mit<br />
2,555 Euro<br />
hoher Verkehrsbelastung 2,555 Euro<br />
(5)<br />
Bei abweichen<strong>der</strong> Reinigungshäufigkeit verän<strong>der</strong>t sich die Benutzungsgebühr<br />
entsprechend.<br />
Bei einer zweimaligen wöchentlichen Nassreinigung <strong>der</strong> Straße<br />
beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite<br />
(Absatz 1 bis 3), wenn das Grundstück erschlossen<br />
wird durch eine Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr<br />
dient 25,81 Euro.<br />
(6) Die Anzahl <strong>der</strong> Reinigungen in den Reinigungsklassen ist<br />
a) in <strong>der</strong> Reinigungsklasse I siebenmal wöchentlich<br />
- davon zweimal naß<br />
b) in <strong>der</strong> Reinigungsklasse II sechsmal wöchentlich<br />
c) in <strong>der</strong> Reinigungsklasse III dreimal wöchentlich<br />
d) in <strong>der</strong> Reinigungsklasse IV zweimal wöchentlich<br />
e) in <strong>der</strong> Reinigungsklasse V einmal wöchentlich<br />
f) in <strong>der</strong> Reinigungsklasse VI einmal zweiwöchentlich<br />
(7) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in den Absätzen 4 bzw.<br />
5 genannten Straßenarten sowie die Reinigungsklassen nach<br />
Absatz 6 ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Absatz<br />
1 Satz 3).<br />
§ § 8<br />
8<br />
Gebührenpflichtige<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenpflichtig ist <strong>der</strong> Eigentümer des erschlossenen<br />
Grundstücks. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,<br />
so tritt an die Stelle des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte.<br />
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist <strong>der</strong> neue Eigentümer<br />
vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, <strong>der</strong> dem Monat<br />
<strong>der</strong> Rechtsän<strong>der</strong>ung folgt.<br />
(3) Der bisherige und <strong>der</strong> neue Eigentümer sind verpflichtet, dem<br />
Oberbürgermeister - EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong>,<br />
Dültgenstaler Straße 61, 42719 <strong>Solingen</strong> - den Eigentumswechsel<br />
innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen,<br />
an<strong>der</strong>nfalls haften beide gesamtschuldnerisch für die in <strong>der</strong><br />
Übergangszeit fällig gewordenen Gebühren.<br />
(4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung <strong>der</strong><br />
Gebühren erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden,<br />
daß Beauftragte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> das Grundstück betreten, um die<br />
Bemessungsgrundlagen festzustellen o<strong>der</strong> zu überprüfen.<br />
§ § § 9 9<br />
9<br />
Entstehung, Entstehung, Entstehung, Än<strong>der</strong>ung Än<strong>der</strong>ung und<br />
und<br />
Fälligkeit Fälligkeit Fälligkeit <strong>der</strong> <strong>der</strong> Gebühr<br />
Gebühr<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, <strong>der</strong><br />
auf den Beginn <strong>der</strong> regelmäßigen Reinigung <strong>der</strong> Straße folgt.<br />
Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige<br />
Reinigung eingestellt wird.<br />
(2) Än<strong>der</strong>n sich die Grundlagen für die Berechnung <strong>der</strong> Gebühr,<br />
so min<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten<br />
des Monats an, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung folgt. Falls die Reinigung<br />
aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat<br />
eingestellt o<strong>der</strong> für weniger als drei Monate eingeschränkt<br />
werden muß, besteht kein Anspruch auf Gebührenmin<strong>der</strong>ung.<br />
(3) Die Benutzungsgebühr wird zu je einem Viertel ihres durch<br />
Bescheid festgesetzten Jahresbetrages am 15. Februar, 15.<br />
Mai, 15. August und 15. November fällig, soweit die Gebühr<br />
30 Euro übersteigt.<br />
Gebühren bis 30 Euro werden zu je einer Hälfte des Jahresbetrages<br />
am 15. Februar und 15. August; Gebühren bis 15<br />
Euro am 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig.<br />
Im übrigen gilt § 28 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes vom<br />
07. August 1973 (BGBl. I S. 965) in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
Fassung entsprechend.<br />
(4) Abweichend von Absatz 3 werden nachgefor<strong>der</strong>te Gebühren<br />
einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.<br />
(5) Die Gebühren können zusammen mit an<strong>der</strong>en Abgaben angefor<strong>der</strong>t<br />
werden. Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Beträge nach Absatz<br />
3 ist die Summe aller in einem Abgabebescheid zusammengefaßten<br />
Beträge maßgebend.<br />
§ § 10<br />
10<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 2 <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen handelt,<br />
a) wer entgegen § 3 seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt,<br />
b) wer entgegen § 8 Abs. 3 den Wechsel des Grundstückseigentums<br />
nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzeigt,<br />
c) wer entgegen § 8 Abs. 4 die für die Errechnung <strong>der</strong> Gebühren<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte nicht erteilt und wer nicht duldet,<br />
daß Beauftragte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> das Grundstück betreten, um die<br />
Bemessungsgrundlagen festzustellen o<strong>der</strong> zu prüfen.<br />
§ § 11<br />
11<br />
Billigkeitsmaßnahmen<br />
Billigkeitsmaßnahmen<br />
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 156 Absatz 2, 222, 227<br />
Absatz 1 und § 234 Absatz 1 und 2 <strong>der</strong> Abgabenordnung vom 16.<br />
März 1976 (AO 1977) in Verbindung mit § 12 KAG sowie § 32 <strong>der</strong><br />
Gemeindehaushaltsverordnung in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />
sinngemäß.<br />
§ § 12<br />
12<br />
Inkrafttreten<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> vom 15. Dezember 1995, in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen<br />
Fassung, außer Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Solingen</strong> (Straßenreinigungssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 GO NW eine<br />
Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />
worden,<br />
c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschlußs vorher beanstandet<br />
o<strong>der</strong><br />
d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />
H a u g<br />
Oberbürgermeister
Satzung<br />
Satzung<br />
über über die die Straßenreinigung Straßenreinigung in in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
(Straßenreinigungssatzung)<br />
(Straßenreinigungssatzung)<br />
vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
Straßenverzeichnis<br />
Straßenverzeichnis<br />
Anlage Anlage zu zu den den §§ §§ §§ 2 2 und und 7 7 <strong>der</strong> <strong>der</strong> Satzung Satzung über über die die Straßenreinigung Straßenreinigung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
Die Bezifferung in <strong>der</strong> Spalte "Straßenart" bedeutet:<br />
1 = Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient<br />
2 = Straße, die überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dient<br />
3 = Anliegerstraße mit hoher Verkehrsbelastung<br />
Die Bezifferung in <strong>der</strong> Spalte "Reinigungsklasse" bedeutet:<br />
I = siebenmal wöchentlich - davon zweimal naß -<br />
II = sechsmal wöchentlich<br />
III = dreimal wöchentlich<br />
IV = zweimal wöchentlich<br />
V = einmal wöchentlich<br />
VI = einmal zweiwöchentlich<br />
Straßenname Straßenname<br />
Teilstück Teilstück<br />
Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Aachener Straße 1 III<br />
Aachener Straße Verbindungsweg zur Baustraße<br />
Abendstraße 1 V<br />
Abteiweg bis Wendehammer einschließlich Stichstraße 1 IV<br />
zu den Grundstücken Nr. 55/57<br />
Abtsfeld 1 V<br />
Abtsfeld Fuß- und Radweg zwischen Nr. 4 und<br />
Steigerhäuschen 21<br />
Abtsfeld Stichweg zu Nr. 17 bis 19<br />
Adalbertstraße 1 VI<br />
Adlerstraße von Beethovenstraße 1 IV<br />
bis Sommerstraße Haus Nr. 24<br />
Adlerstraße von Sommerstraße Haus Nr. 26 bis Ende<br />
Adolf-Clarenbach-Straße 3 IV<br />
Adolf-Kolping-Straße 1 V<br />
Adolfstraße<br />
Agnesstraße 1 VI<br />
Ahornstraße 1 V<br />
Ahrstraße 1 V<br />
Akazienweg 1 V<br />
Alberichweg 1 V<br />
Albertus-Magnus-Straße 1 V<br />
Albrechtstraße 2 IV<br />
Alemannenstraße<br />
Alexan<strong>der</strong>straße bis zur Eisenbahn 1 V<br />
Alfred-Nobel-Straße Weg vom Wendehammer zum Haus Nr. 111 1 VI<br />
Alfred-Nobel-Straße 1 IV<br />
Alfred-Nobel-Straße Weg zu den Stichstraßen Küppersfeld<br />
Alleestraße 2 IV<br />
Allgäustraße bis einschl. Nr. 24 1 VI<br />
Allgäustraße Weg in Richtung Klingenstraße<br />
Alsenstraße 1 VI<br />
Alte Heerstraße von Haaner Straße bis 1 V<br />
Baverter Straße (Haus Nr. 3 bis 7)<br />
Alte Straße 1 V<br />
Alte Ziegelei 1 IV<br />
Altenberger Weg 1 VI<br />
Altenberger Weg Verbindungsweg zur Martinstraße<br />
Altenhofer Straße 2 III<br />
Altenufer<br />
Alter Markt 1 II<br />
Altmarkstraße 1 V<br />
Alzenauer Weg von Nr. 13/15 bis zum Michelsdorfer Weg 1 VI<br />
Alzenauer Weg Verbindungsweg zur Nußbaumstraße<br />
Alzenauer Weg von Löhdorfer Straße bis Nr. 11<br />
Am Bergelchen 1 VI<br />
Am Graben<br />
Am Hecker Banden<br />
Am Kampsiepen 1 VI<br />
Am Kampsiepen Fuß- und Radweg entlang Nr. 28 bis 34<br />
Am Kannenhof 1 V<br />
Am Neumarkt 3 III<br />
Am Neumarkt Verbindungsweg zur Bergstraße<br />
(neben Am Neumarkt 28)<br />
Am <strong>Stadt</strong>garten bis Nr. 30/33 1 IV<br />
Am <strong>Stadt</strong>garten bis Bebauungsende V<br />
Am Wal<strong>der</strong> Busch bis Bebauungsende<br />
Am Wall<br />
Am Weisenhäuschen<br />
Am Witttenberg 1 VI<br />
Amelungenweg 1 V<br />
Ammerweg bis zur Zufahrt zum katholischen Friedhof Ohligs 1 VI<br />
Amorweg 1 VI<br />
Amorweg Stichweg zu Nr. 46<br />
Amorweg Stichweg zu Nr.16 bis 20<br />
Amorweg Stichweg zu Nr.13<br />
Amorweg Stichweg zu Nr. 26 bis 30<br />
Amselstraße 1 IV<br />
Amtstor 1 III<br />
An den Eichen 1 IV<br />
An <strong>der</strong> Jugendherberge bis Bebauungsende von Hahnstraße bis<br />
Wendehammer 1 V<br />
An <strong>der</strong> Jugendherberge Stichweg zu Nr. 12<br />
An <strong>der</strong> Jugendherberge Stichweg zu Nr. 22, 24<br />
An<strong>der</strong>senstraße 1 VI<br />
Entsorgungssatzung<br />
Entsorgungssatzung<br />
Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 5<br />
5<br />
§ § 2<br />
2<br />
Anschluß- Anschluß- und und Benutzungsrecht<br />
Benutzungsrecht<br />
Je<strong>der</strong> Eigentümer eines im <strong>Stadt</strong>gebiet gelegenen Grundstücks,<br />
auf dem sich eine Grundstücksentwässerungsanlage im Sinne dieser<br />
Satzung befindet, ist berechtigt, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> die Entsorgung<br />
<strong>der</strong> auf seinem Grundstück befindlichen Grundstücksentwässerungsanlage<br />
zu verlangen.<br />
§ § 3<br />
3<br />
Begrenzung Begrenzung des des Benutzungsrechts<br />
Benutzungsrechts<br />
In die häuslichen Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen die<br />
in § 4 <strong>der</strong> Entwässerungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in <strong>der</strong> jeweils<br />
gültigen Fassung und die in <strong>der</strong> DIN 4261 in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />
Fassung aufgeführten sowie alle weiteren, eine Gefährdung darstellenden<br />
Stoffe nicht eingeleitet werden.<br />
§ § 4<br />
4<br />
Ausschluß Ausschluß und und und Befreiung Befreiung von von <strong>der</strong> <strong>der</strong> Entsorgung<br />
Entsorgung<br />
(1) Von <strong>der</strong> städtischen Entsorgung im Rahmen dieser Satzung<br />
ist das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser<br />
ausgeschlossen, das im Rahmen <strong>der</strong> pflanzenbedarfsgerechten<br />
Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich o<strong>der</strong><br />
gärtnerisch genutzte Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls<br />
<strong>der</strong> Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen,<br />
abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen<br />
aufgebracht wird (§ 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG).<br />
(2) Klärschlamm aus Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 kann von<br />
<strong>der</strong> Entsorgung auf Antrag befreit werden, wenn eine Verwertung<br />
<strong>der</strong> Schlämme in einer Form erfolgt, die das Wohl <strong>der</strong><br />
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.<br />
Bei Verbringen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich o<strong>der</strong><br />
gärtnerisch genutzte Böden gelten die Grenzwerte <strong>der</strong><br />
Klärschlammverordnung vom 25. Juni 1982 (BGBl I S. 734) in<br />
<strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung. Die Befreiung spricht die zuständige<br />
Behörde aus.<br />
§ § 5<br />
5<br />
Anschluß- Anschluß- und und Benutzungszwang<br />
Benutzungszwang<br />
Anschluß- und Benutzungsberechtigte nach § 2 sind verpflichtet,<br />
ihre Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß § 1 Absatz 4 und<br />
5 und § 7 entsorgen zu lassen.<br />
§ § 6<br />
6<br />
Meldepflicht<br />
Meldepflicht<br />
(1) Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
befinden o<strong>der</strong> angelegt werden sollen,<br />
haben alle Verän<strong>der</strong>ungen auf ihren Grundstücken, die<br />
die Entwässerungsverhältnisse beeinflussen können, unverzüglich,<br />
spätestens aber zwei Wochen vor Durchführung <strong>der</strong><br />
Verän<strong>der</strong>ung, <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> anzuzeigen.<br />
(2) Das Anlegen von Grundstücksentwässerungsanlagen unterliegt<br />
den gesetzlichen bau- und wasserrechtlichen Vorschriften<br />
sowie den dazu ergangenen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen.<br />
Im übrigen sind die Bestimmungen <strong>der</strong><br />
Satzung über die Entwässerung und den Anschluß <strong>der</strong> Grundstücke<br />
an die öffentlichen Abwasseranlagen (Entwässerungssatzung)<br />
in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung zu beachten.<br />
§ § 7<br />
7<br />
Entsorgung Entsorgung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
(1) Die Entsorgung <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt<br />
nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Zeitraum von<br />
zwölf Monaten, gerechnet vom Tage <strong>der</strong> letzten Entsorgung.<br />
Auf an<strong>der</strong>en rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende<br />
Verpflichtungen bleiben unberührt.<br />
(2) Der Eigentümer hat die Entsorgung <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlage<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Herstellerhinweise<br />
und <strong>der</strong> DIN 4261 in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung rechtzeitig<br />
bei einem Unternehmer nach § 1 Absatz 5 <strong>der</strong> Satzung als<br />
Beauftragtem <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu beantragen. Der Antrag kann<br />
schriftlich o<strong>der</strong> mündlich gestellt werden.<br />
(3) Auch ohne vorherigen Antrag kann die Grundstücksentwässerungsanlage<br />
entsorgt werden, wenn gesetz- o<strong>der</strong> satzungswidrige<br />
Umstände eine Entsorgung erfor<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> die Voraussetzungen<br />
für die Entsorgung vorliegen und ein Antrag<br />
auf Entsorgung unterbleibt. Die Entsorgung wird dann durch<br />
städtische Kräfte o<strong>der</strong> nach Weisung durch die <strong>Stadt</strong> von einem<br />
Unternehmer nach § 1 Absatz 5 <strong>der</strong> Satzung vorgenommen.<br />
Die gesamten Kosten trägt <strong>der</strong> Eigentümer.<br />
(4) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach <strong>der</strong> Entsorgung<br />
gemäß <strong>der</strong> Betriebsanleitung und unter Beachtung <strong>der</strong> insoweit<br />
geltenden DIN-Vorschriften wie<strong>der</strong> in Betrieb zu nehmen.<br />
§ § 8<br />
8<br />
Wertgegenstände<br />
Wertgegenstände<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> ist nicht verpflichtet, in den Anlageninhalten<br />
nach verlorenen Gegenständen zu suchen o<strong>der</strong> suchen zu lassen.<br />
Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen<br />
zu behandeln.<br />
§ § 9<br />
9<br />
Auskunftspflicht, Auskunftspflicht, Prüfungs- Prüfungs- und und Betretungsrecht<br />
Betretungsrecht<br />
(1) Anschluß- und Benutzungsberechtigte im Sinne <strong>der</strong> §§ 1 und 2<br />
sind verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die ordnungsgemäße<br />
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß<br />
dieser Satzung erheblich sind und <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Auskünfte durch Dritte zuzustimmen.<br />
(2) Den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Prüfung, ob die Vorschriften<br />
dieser Satzung befolgt werden, und zur Durchführung<br />
<strong>der</strong> Entsorgung <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlagen ungehin<strong>der</strong>ter<br />
Zutritt zu den angeschlossenen Grundstücken<br />
und insbeson<strong>der</strong>e zu den Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
zu gewähren. Die Grundstücksentwässerungsanlagen müssen<br />
zu diesem Zweck frei zugänglich sein. Die Beauftragten<br />
haben sich als solche auszuweisen.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite Seite 8 8<br />
8<br />
Nr. 50/20.12.2001 7/28
Straßenname Straßenname<br />
Teilstück Teilstück<br />
Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Andreasstraße von Mangenberger Straße bis 1 V<br />
einschl. Nr. 22 a bzw. Flurstück 114<br />
(Gemarkung Wald, Flur 107)<br />
Andreasstraße weiterer Straßenverlauf<br />
Andreasstraße Verbindungsweg zur Gönrather Straße<br />
Anfangstraße 1 V<br />
Ankerstraße 1 V<br />
Annastraße<br />
Argonner Weg 1 IV<br />
Auenberg bis Bebauungsende<br />
Auf dem Kämpchen 1 VI<br />
Auf dem Kämpchen Stichweg von Nr. 19 bis 43<br />
Auf dem Kämpchen Stichweg von Nr. 51 bis zum Stichweg<br />
von <strong>der</strong> Steubenstraße zu den Häusern<br />
Steubenstraße 17 bis 25<br />
Auf dem Kirlef<br />
Auf dem Thorfeld 1 VI<br />
Auf<strong>der</strong>bech Verbindungsweg von <strong>der</strong> Höhschei<strong>der</strong> Straße<br />
(Gemarkung Ohligs, Flur 66, Flurstück 106)<br />
Auf<strong>der</strong>höher Straße ab Steubenstraße bzw. Nr. 89 ganz 2 III<br />
August-Dicke-Straße 2 IV<br />
Augustastraße 2 IV<br />
Augustinerstraße 1 V<br />
Bachstelzenweg ganz 1 V<br />
Bachstelzenweg Fuß- und Radweg von Nr. 7/9 bzw. 11<br />
zum Kleiberweg<br />
Bachstelzenweg Fuß- und Radweg von Goudastraße 69 bis<br />
zum Fuß- und Radweg bei Nr. 12 zum Kiebitzweg<br />
Bäckershof von Merschei<strong>der</strong> Straße bis Ausbauende 1 V<br />
Badstraße von Ober <strong>der</strong> Mühle bis Scheffelstraße und<br />
von Nr. 72 bis 86/87 1 IV<br />
Bahnhofstraße 3 III<br />
Bahnstraße 2 III<br />
Baldungweg 1 V<br />
Balkhausen<br />
Balkhauser Weg von Pfaffenberger Weg bis Hästener Weg 1 IV<br />
Barl<br />
Barler Straße 3 IV<br />
Basaltweg<br />
Bauermannskulle 1 V<br />
Bauermannskulle Fuß- und Radweg zwischen Nr. 73 und 75<br />
Bauermannskulle Fuß- und Radweg zwischen Nr. 86 und 87<br />
Bauermannskulle Fuß- und Radweg zwischen Nr. 69 und 71<br />
Bauermannskulle Fuß- und Radweg zwischen Neuenkamper Feld 1<br />
und Am Kampsiepen 6 zu den Spielplätzen<br />
Am Kampsiepen und Neuenkamper Feld<br />
Bauermannskulle Fuß- und Radweg zwischen den<br />
Häusern 57/57 a und 59<br />
Baumstraße 1 IV<br />
Bausmühlenstraße bis Buckerter Straße 2 IV<br />
Baustraße 1 III<br />
Baustraße Stichweg zu Nr. 13/13 a<br />
Bavert bis Bebauungsende<br />
Baverter Straße 2 IV<br />
Bayernweg 1 VI<br />
Bebelallee 2 III<br />
Bech<br />
Becher Straße von Tiefendicker Straße bis Sedanstraße 1 IV<br />
Becher Straße Weiterführung bis Bebelallee<br />
Bechsteinstraße 1 V<br />
Beckmannstraße 1 IV<br />
Beethovenstraße 2 III<br />
Behaimweg von Gaußweg bis zum Wendeplatz 1 VI<br />
Behaimweg vom Wendeplatz bis Ausbauende VI<br />
Behringstraße 1 V<br />
Behringstraße Verbindungsweg von Behringstraße<br />
zur Scheidter Straße bis einschl.<br />
Schlagbaumer Straße 59 a<br />
Benrather Straße 1 V<br />
Berg-Isel-Weg<br />
Bergerstraße bis Brockenberg 1 IV<br />
Bergerstraße Stichstraße zu Nr. 68 bis 88 1 VI<br />
Bergfeld 1 VI<br />
Bergfeld Fuß- und Radweg von Bauermannskulle<br />
entlang Nr. 4 bis 16 zu den Spielplätzen<br />
Bergfeld und Am Kampsiepen<br />
Bergstraße 3 III<br />
Berndtstraße 1 V<br />
Bertha-von-Suttner-Straße bis einschl. Wendeplatz 1 V<br />
Bertha-von-Suttner-Straße (Wegeteile)<br />
Bertholdstraße 1 IV<br />
Bertramsmühler Weg bis Nr. 27<br />
Beuthener Straße 1 V<br />
Bicksfeld 1 VI<br />
Bielauer Weg 1 VI<br />
Bimericher Straße bis Nettelbeckstraße 1 V<br />
Birkendahl bis Bebauungsende<br />
Birkenweiher von Kölner Straße bis Birkerstraße 2 III<br />
Birkenweiher von Entenpfuhl bis Birkerstraße 2 IV<br />
Birkenweiher ab Lagerstraße Zufahrt zu den Häusern<br />
Hausnummern 43 und 45, einschl.<br />
Flur 16, Flurstücke 57, 58, 61<br />
Birkerstraße 2 III<br />
Bismarckplatz 1 IV<br />
Bismarckstraße 2 III<br />
Bleichstraße 1 V<br />
8/28 Nr. 50/20.12.2001<br />
Entsorgungssatzung<br />
Entsorgungssatzung<br />
Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite Seite 7 7<br />
7<br />
(3) Die Anordnungen <strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> sind zu befolgen.<br />
Wird einer Anordnung nicht innerhalb eines Monats<br />
nach Bekanntgabe entsprochen, so ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt,<br />
die notwendigen Zwangsmittel nach §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
vom 23. Juli 1957 (GV NRW S. 216) in seiner jeweiligen<br />
Fassung anzuwenden, insbeson<strong>der</strong>e die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen<br />
auf Kosten des Anschlußverpflichteten durchzuführen<br />
o<strong>der</strong> von an<strong>der</strong>en durchführen zu lassen.<br />
§ § 10<br />
10<br />
Haftung<br />
Haftung<br />
(1) Wird die Entsorgung infolge höherer Gewalt durch Betriebsstörungen,<br />
betriebsnotwendige Arbeiten o<strong>der</strong> behördliche<br />
Verfügungen vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen<br />
o<strong>der</strong> verspätet durchgeführt, so hat <strong>der</strong> Anschlußberechtigte<br />
keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die <strong>Stadt</strong>.<br />
(2) Ist die Entsorgung <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlagen aus<br />
einem <strong>der</strong> vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie<br />
sobald wie möglich nachgeholt.<br />
(3) Die Haftung des Anschlußberechtigten für den ordnungsgemäßen<br />
Betrieb seiner Grundstücksentwässerungsanlagen wird<br />
durch diese Satzung und die nach ihr durchgeführten Entsorgungen<br />
nicht berührt.<br />
(4) Der Anschlußberechtigte haftet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gegenüber für Schäden,<br />
die infolge mangelhaften Zustandes o<strong>der</strong> satzungswidriger<br />
Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
entstehen, und stellt die <strong>Stadt</strong> im vorgenannten Rahmen von<br />
Ersatzansprüchen Dritter frei. Mehrere Ersatzpflichtige haften<br />
als Gesamtschuldner.<br />
(5) Falls <strong>der</strong> Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus<br />
dieser Satzung nicht o<strong>der</strong> nicht ausreichend nachkommt und<br />
sich daraus Mehraufwendungen ergeben, ist er zum Ersatz<br />
<strong>der</strong> hierdurch bedingten Mehrkosten verpflichtet.<br />
Abschnitt Abschnitt II<br />
II<br />
§ § 11<br />
11<br />
Benutzungsgebühr<br />
Benutzungsgebühr<br />
Für die Beseitigung des Inhaltes aus Grundstückskläreinrichtungen<br />
und Sammelgruben erhebt die Gemeinde zur Deckung <strong>der</strong> Kosten<br />
im Sinne des § 6 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz NW und <strong>der</strong><br />
Verbandslasten nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz NW<br />
Benutzungsgebühren.<br />
§ § 12<br />
12<br />
Gebührenmaßstab, Gebührenmaßstab, Gebührensatz<br />
Gebührensatz<br />
(1) Die Gebühr wird nach <strong>der</strong> Menge des abgesaugten Anlageninhaltes<br />
(einschließlich eventuell erfor<strong>der</strong>lichen Spülwassers)<br />
berechnet.<br />
(2) Der Gebührensatz beträgt je cbm des abgesaugten Anlageninhaltes<br />
36,76 Euro. Dabei werden Mengenzahlen unter<br />
0,5 cbm auf volle Kubikmeterzahlen abgerundet und<br />
ab 0,5 cbm aufgerundet; Mengen unter einem cbm werden<br />
als ein cbm berechnet.<br />
(3) Übersteigt die Menge des innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
abgesaugten Anlageninhaltes im Sinne des Absatzes 1 den<br />
zwanzigsten Teil <strong>der</strong> nach Absätzen 3.1.1 und 3.1.2 dem<br />
Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen<br />
zugeführten Wassermengen abzüglich <strong>der</strong> nachgewiesenen<br />
auf dem Grundstück verbrauchten o<strong>der</strong> zurückgehaltenen<br />
Wassermengen, so wird für die den zwanzigsten<br />
Teil übersteigende Menge des abgesaugten Anlageninhaltes<br />
eine Gebühr von 1,58 Euro/cbm erhoben.<br />
Bei <strong>der</strong> Ermittlung des zwanzigsten Teils bleiben Divisionsbruchteile<br />
unberücksichtigt.<br />
(3.1) Als dem Grundstück zugeführte Wassermenge gilt:<br />
(3.1.1) bei Bezug aus öffentlichen Versorgungsanlagen:<br />
die Verbrauchsmenge, die in dem Zeitraum vom 1. Juli des<br />
zweitvorhergehenden bis 30. Juni des <strong>der</strong> Veranlagung vorhergehenden<br />
Kalen<strong>der</strong>jahres von den <strong>Stadt</strong>werken <strong>Solingen</strong><br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Wasserwerken in Rechnung gestellt<br />
wurde; maßgeblich für die Abgrenzung <strong>der</strong> Zeiträume ist<br />
<strong>der</strong> von den Wasserwerken angegebene Ablesemonat in<br />
<strong>der</strong> Rechnungsnummer;<br />
(3.1.2) bei Bezug des Wassers aus privaten Versorgungsanlagen:<br />
die von eingebauten Wassermessern in dem Zeitraum vom<br />
1. Juli des zweitvorhergehenden bis zum 30. Juni des <strong>der</strong><br />
Veranlagung vorhergehenden Kalen<strong>der</strong>jahres angezeigte<br />
Wassermenge.<br />
(3.1.3) Werden über einen Wasseranschluß mehrere Grundstükke<br />
versorgt, so gilt jeweils die Menge als dem einzelnen<br />
Grundstück in Rechnung gestellt, die auf das einzelne<br />
Grundstück entsprechend seinem anteiligen Wasserbezug<br />
als Teil <strong>der</strong> insgesamt in Rechnung gestellten Menge entfällt.<br />
Die Aufteilung ist von einem <strong>der</strong> beteiligten Gebührenpflichtigen<br />
unaufgefor<strong>der</strong>t bis zum 1. Oktober des <strong>der</strong><br />
Veranlagung vorhergehenden Jahres <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
bekannt zugeben. Ist die Aufteilung strittig o<strong>der</strong> wird sie<br />
nicht bis zum genannten Termin bekannt gegeben, so ist<br />
sie zu schätzen.<br />
(3.1.4) Absatz 3.1.3 gilt entsprechend, wenn die für ein Grundstück<br />
bezogene Menge wegen unterschiedlicher Entwässerungsverhältnisse<br />
aufgeteilt werden muß.<br />
(3.2) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage im Laufe eines<br />
Kalen<strong>der</strong>jahres erstmals in Betrieb genommen o<strong>der</strong> außer<br />
Betrieb gesetzt, so ist als zugeführte Wassermenge im betreffenden<br />
Jahr nur die Menge anzusetzen, die sich aus dem<br />
Verhältnis <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Monate, für die <strong>der</strong> Anschluß- und<br />
Benutzungszwang nach § 5 besteht, zum gesammelten Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
ergibt. Für die Berechnung gilt als Beginn des<br />
Anschluß- und Benutzungszwanges <strong>der</strong> Erste des auf die<br />
Inbetriebnahme folgenden Monats und als Ende <strong>der</strong> Erste<br />
des auf die Außerbetriebsetzung folgenden Monats.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 9<br />
9
Straßenname Straßenname<br />
Teilstück Teilstück<br />
Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Blücherstraße 1 IV<br />
Blumenstraße 2 IV<br />
Blumentalweg bis Bebauungsende<br />
Böcklinstraße 1 IV<br />
Bogenstraße 1 IV<br />
Bonner Straße bis Langhansstraße 2 III<br />
Borchertstraße bis Wendeplatz 1 V<br />
Börsenstraße 2 IV<br />
Botenweg von Vogtweg bis Richterweg 1 IV<br />
Bozener Straße 1 IV<br />
Brabanter Straße von Dunkelnberger Straße bis Lotsenstraße 1 V<br />
Brabanter Straße bis Bebauungsende<br />
Brahmsstraße 1 V<br />
Bran<strong>der</strong> Weg bis Bebauungsende<br />
Brandteich bis einschl. Nr. 5 1 V<br />
Brandteich ab Nr. 7<br />
Brauereistraße 1 IV<br />
Brauereistraße Stichweg zum Friedhof<br />
Breidbacher Tor 1 II<br />
Breite Straße 1 IV<br />
Bremsheyplatz 1 II<br />
Breslauer Straße 1 V<br />
Brockenstraße 1 V<br />
Broßhauser Straße bis Nr. 27/78 1 V<br />
Brückenstraße von Martin-Luther-Straße bis einschließlich<br />
Brückenstraße 14/13 (teilweise) 1 V<br />
Brückenstraße von Henckelsstraße bis einschließlich<br />
Brückenstraße 7 und Flur 69, Flurstück 99 1 V<br />
Brucknerstraße ab Haus Nr. 28 bis Dültgenstaler Straße 1 V<br />
Brucknerstraße Weg zur Richard-Wagner-Str.<br />
Brü<strong>der</strong>straße 1 IV<br />
Brühler Berg 1 IV<br />
Brühler Straße 2 III<br />
Brunhildweg von Ringelshäuschen bis einschl. Nr. 28 1 V<br />
Brunhildweg von Nr. 30 bis Oben-Ketzberg<br />
Brunnenstraße bis Pfeilstraße 1 IV<br />
Buchenstraße bis Nr. 47/48 1 IV<br />
Buchenstraße bis Bebauungsende<br />
Buchenstraße Stichweg zwischen Haus-Nr. 4 b/18 1 VI<br />
Buchenstraße Stichweg vor Haus-Nr. 8 c<br />
Bucherhof<br />
Buchweizenberg von Bussche-Kessel-Weg bis Kiefernstraße 1 V<br />
Buchweizenberg ab Kiefernstraße bis Ende<br />
Buckerter Straße bis Bebauungsende<br />
Bügelstraße<br />
Bülowplatz 1 III<br />
Bülowstraße 1 IV<br />
Bunsenweg 1 VI<br />
Burger Landstraße bis Ortsdurchfahrtsgrenze ganz<br />
(Flurstück 97, Flur 24 bzw. Grundstück Nr. 160) 2 III<br />
Burgstraße 1 IV<br />
Burgstraße Weg zur Klemens-Horn-Straße<br />
Burgtalstraße von Wermelskirchener Straße bis Nr. 2/3,<br />
bis Nr. 5 einschließlich 2 IV<br />
Burgun<strong>der</strong>straße 1 V<br />
Büschberg bis Bebauungsende<br />
Büschberger Straße bis Bebauungsende<br />
Buscher Feld bis Nr. 23, beidseitig 1 V<br />
Buscher Feld von Nr. 23 bis Bebauungsende<br />
Buscher Weg 1 V<br />
Bussardweg 1 V<br />
Bussche-Kessel-Weg von Eisenbahn bis Buchweizenberg 1 V<br />
Cäcilienstraße 1 VI<br />
Cantorweg 1 V<br />
Carl-Von-Ossietzky-Straße von Am Kannenhof bis Flurstück 177 bzw. Nr. 10 1 VI<br />
Carl-Zeiss-Straße 1 IV<br />
Caspersbroicher Weg von Weyerstraße bis Prinzenstraße 1 IV<br />
Chalonweg<br />
Charlottenstraße 1 V<br />
Cheruskerstraße 1 V<br />
Christinaweg<br />
Corinthstraße 1 IV<br />
Corneliusstraße 1 VI<br />
Cranachstraße 1 IV<br />
Cronenberger Straße 2 III<br />
Cronenberger Straße Wirtschaftsweg von Nr. 35 bis Nr. 43<br />
Czimatisplatz<br />
Dahl<br />
Dahler Straße 1 V<br />
Dahlerfeldstraße 1 IV<br />
Daimlerstraße 1 V<br />
Damaschkestraße 1 V<br />
Danziger Straße 1 V<br />
De-Leuw-Straße 1 IV<br />
Degenhof 1 VI<br />
Degenstraße 1 V<br />
Degenstraße Stichweg<br />
Delle<br />
Dellenfeld 1 IV<br />
Dellenfeld Verbindungsweg zur Lützowstraße<br />
Deller Straße 1 IV<br />
Demmeltrather Straße 1 IV<br />
Denise-Ligier-Weg von Uhlandstraße bis Chalonweg 1 V<br />
Derfflingerstraße 1 IV<br />
Deusberg<br />
Entsorgungssatzung<br />
Entsorgungssatzung<br />
Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 8<br />
8<br />
(3.3) Bei einem Eigentumswechsel am Grundstück innerhalb eines<br />
Kalen<strong>der</strong>jahres verbleibt es grundsätzlich für die Berechnung<br />
<strong>der</strong> Gebühr bei <strong>der</strong> Wassermenge nach Absätzen<br />
3.1.1 und 3.1.2. Bei einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Verhältnisse ist die Wassermenge nach Absätzen 3.1.1 und<br />
3.1.2 zu schätzen, sofern sie nicht gemessen worden ist.<br />
(3.4) Der Abzug <strong>der</strong> auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen<br />
Wassermengen ist bis zum 1. September<br />
des <strong>der</strong> Veranlagung vorhergehenden Kalen<strong>der</strong>jahres geltend<br />
zu machen; <strong>der</strong> Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen.<br />
Die nachgewiesene Wassermenge wird um 15 cbm/<br />
Jahr gekürzt. Wassermengen sind dann auf dem Grundstück<br />
verbraucht o<strong>der</strong> zurückgehalten, wenn sie nicht in die<br />
Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.<br />
(3.5) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung kann<br />
anstelle eines geson<strong>der</strong>ten Nachweises eine auf dem Grundstück<br />
verbrauchte o<strong>der</strong> zurückgehaltene Wassermenge von<br />
14 cbm/Jahr für jedes Stück Großvieh angesetzt werden; maßgebend<br />
ist <strong>der</strong> Viehbestand am 01. August des <strong>der</strong> Veranlagung<br />
vorhergehenden Kalen<strong>der</strong>jahres. Der Abzug ist bis zum<br />
01. September des <strong>der</strong> Veranlagung vorhergehenden Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
geltend zu machen. Von dem Abzug sind Wassermengen<br />
von 30 cbm/je Einwohner/Jahr ausgeschlossen.<br />
(3.6) Bei Bezug von Wasser aus privaten Wasserversorgungsanlagen<br />
haben die Gebührenpflichtigen die in dem Zeitraum<br />
gemäß Absatz 3.1.2 angezeigte Wassermenge bis zum 31.<br />
Juli eines jeden Jahres <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> unaufgefor<strong>der</strong>t<br />
bekanntzugeben.<br />
(3.7) Hat <strong>der</strong> Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen<br />
die zugeführten Wassermengen nicht durch<br />
einen Wassermesser ermittelt, so ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt,<br />
die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen.<br />
Hat ein Wassermesser nicht richtig o<strong>der</strong> überhaupt<br />
nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> glaubhaft gemachten Angaben<br />
des Gebührenpflichtigen geschätzt.<br />
(3.8) Die Wassermenge ist zu schätzen, sofern sie nicht gemessen<br />
worden ist o<strong>der</strong> wegen einer Zwischenablesung <strong>der</strong><br />
Verbrauchszeitraum, <strong>der</strong> nach Absatz 3.1 <strong>der</strong> Verbrauchsmenge<br />
zugrunde liegt, von einem Jahr abweicht. Wird bei<br />
einem Grundstück <strong>der</strong> für den Ablesebezirk <strong>der</strong> Wasserwerke<br />
übliche Verbrauchszeitraum durch Zwischenablesung<br />
in mehrere Verbrauchszeiträume von jeweils weniger als<br />
einem Jahr unterteilt, so sind diese so zusammenzufassen,<br />
daß sie den üblichen Verbrauchszeitraum ergeben.<br />
(3.9) Dienen Grundstücksentwässerungsanlagen <strong>der</strong> Entsorgung<br />
mehrerer Grundstücke, so sind für die Berechnung des zwanzigsten<br />
Teils die entsprechend den Absätzen 3.1 bis 3.8 ermittelten<br />
Wassermengen dieser Grundstücke zugrunde zulegen.<br />
§ § 13<br />
13<br />
Gebühren- Gebühren- und und Abgabepflicht<br />
Abgabepflicht<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Einleiten des abgesaugten<br />
Anlageninhaltes in die städtischen o<strong>der</strong> die von <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> zur Verfügung gestellten Entwässerungseinrichtungen<br />
in den hierfür vorgehaltenen Abschlagstellen.<br />
(2) Gebührenpflichtig ist, wer am Tages des Einleitens gemäß Absatz<br />
1 Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die entsorgte<br />
Grundstücksentwässerungsanlage befindet. Befindet<br />
sich die Grundstücksentwässerungsanlage auf mehreren Grundstücken,<br />
<strong>der</strong>en Eigentumsverhältnisse unterschiedlich sind, so<br />
sind die Eigentümer dieser Grundstücke Gesamtschuldner.<br />
(3) Ist das Grundstück, auf dem sich die entsorgte Grundstücksentwässerungsanlage<br />
befindet, mit einem Erbbaurecht belastet,<br />
so ist <strong>der</strong> Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers<br />
gebührenpflichtig.<br />
(4) Gebührenpflichtig ist auch <strong>der</strong> Nießbraucher o<strong>der</strong> sonstige,<br />
zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.<br />
(5) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung <strong>der</strong> Gebühren<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden,<br />
daß Beauftragte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> das Grundstück betreten, um die<br />
Bemessungsgrundlagen festzustellen o<strong>der</strong> zu überprüfen.<br />
§ § 14<br />
14<br />
Fälligkeit<br />
Fälligkeit<br />
(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.<br />
(2) Die Gebühren werden, sofern im Gebührenbescheid kein an<strong>der</strong>er<br />
Termin festgesetzt ist, einen Monat nach Bekanntgabe<br />
des Bescheides fällig.<br />
§ § 14<br />
14<br />
Sonstige Sonstige Benutzungen<br />
Benutzungen<br />
(1) Für die Benutzung <strong>der</strong> in § 1 beschriebenen städtischen Einrichtung<br />
durch das Einleiten von häuslichem o<strong>der</strong> diesem<br />
entsprechenden Abwasser, das keine Entsorgung im Sinne<br />
des § 1 Absatz 4 darstellt, o<strong>der</strong> durch das Einleiten von Klärschlamm<br />
aus Kläranlagen, die nicht Kleinkläranlagen sind,<br />
erhebt die Gemeinde zur Deckung <strong>der</strong> Kosten im Sinne des §<br />
6 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz NW ebenfalls Benutzungsgebühren.<br />
Das Einleiten von Stoffen im Sinne des § 4<br />
<strong>der</strong> Entwässerungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> ist ausgeschlossen.<br />
Das Einleiten darf nur durch die in § 1 Absatz 5 genannten<br />
Unternehmerinnen und Unternehmer erfolgen.<br />
(2) Die Gebühr wird nach <strong>der</strong> Menge des eingeleiteten Abwassers<br />
o<strong>der</strong> Klärschlamms berechnet. § 12 Absatz 2 Satz 2 gilt<br />
entsprechend.<br />
(3) Für die Gebührenerhebung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.<br />
Dabei treten an die Stelle<br />
- des abgesaugten Anlageninhalts des eingeleiteten Abwassers<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> eingeleitete Klärschlamm und<br />
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 10 10<br />
10<br />
Nr. 50/20.12.2001 9/28
Straßenname Straßenname<br />
Teilstück Teilstück<br />
Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Deusberger Straße 1 IV<br />
Deutzerhofstraße<br />
Deutzmannstraße<br />
Devarannestraße 1 V<br />
Diepenbrucher Straße 1 IV<br />
Dieselstraße 1 V<br />
Dietrichstraße bis einschl. Wendehammer (Haus Nr. 13) 1 V<br />
Dietrichstraße bis Weg Hasselstraße<br />
Dietrichstraße ab Wendehammer (Haus Nr. 17) bis zum<br />
Verbindungsweg zur Hasselstraße<br />
Flur 5, Flurstück 82<br />
Dingerweg<br />
Dingshauser Straße bis einschließlich Haus-Nr. 64, 64 a 1 V<br />
Dohlenweg bis Wendeplatz 1 VI<br />
Dompfaffweg 1 VI<br />
Dompfaffweg Fuß- und Radweg bei Nr. 19/21 zum<br />
Stichweg Goudastraße 72 bis 76<br />
Dompfaffweg Fußweg von Nr. 31 zur Goudastraße<br />
Dompfaffweg Fuß- und Radweg zu Nr. 30 bis 36<br />
Donaustraße 1 IV<br />
Dönhoffstraße 1 V<br />
Dönhoffstraße ab Haus-Nr. 5 bis Milchstraße<br />
Dornsiepen<br />
Dorotheenstraße bis einschl. Wendehammer 1 VI<br />
Dorotheenstraße Weg neben Haus Nr. 12 zur Schillerstraße<br />
(zwischen Haus Nr. 68 und 70) und hiervon<br />
abzweigend zum privaten Verbindungsweg<br />
Richtung Kurze Straße vor Haus Schillerstraße 52 c<br />
(Gemarkung Dorp, Flur 106, Flurstücke 200, 201,<br />
202, 203, 204)<br />
Dorper Straße 2 IV<br />
Dorper Straße Weg zur Wupperstraße (neben Wupperstraße 32)<br />
Dorperhof<br />
Dorpskotten<br />
Drachenfelsstraße bis Ausbauende<br />
Dresdener Straße 1 VI<br />
Drosselstraße 1 IV<br />
Droste-Hülshoff-Straße von Badstraße bis Kleiststraße 1 IV<br />
Dültgenstaler Straße 3 IV<br />
Dültgenstaler Straße Stichweg bei Haus Nr. 14<br />
Dültgenstaler Straße Stichweg bei Haus-Nr. 43<br />
Dunkelnberger Straße 1 IV<br />
Düppelstraße<br />
Dürener Straße 1 IV<br />
Dürerstraße 1 V<br />
Düsseldorfer Straße 1 II<br />
Dycker Feld 1 IV<br />
Dycker Straße von Lützowstraße bis einschließlich 1 IV<br />
Haus Nr. 113/116 bis 118<br />
Dycker Straße weiterer Straßenverlauf<br />
Eckehardweg 1 VI<br />
Eckstraße bis Eisenbahn 1 VI<br />
Eckstumpf 1 VI<br />
Efeuweg 1 V<br />
Eggenweg 1 VI<br />
Egmontstraße 1 VI<br />
Egmontstraße Fußwege<br />
Ehren<br />
Ehrenstraße 1 V<br />
Eibenweg bis Bebauungsende<br />
Eichendorffstraße jeweils einschließlich Wendehammer 1 VI<br />
Eichenstraße Stichstraße zu den Häusern 156 bis 174 1 IV<br />
Eichenstraße 2 IV<br />
Eick<br />
Ei<strong>der</strong>weg<br />
Eifelstraße 1 IV<br />
Eigen<br />
Eigener Berg<br />
Eiland 1 II<br />
Einsteinstraße 1 IV<br />
Eintrachtstraße 1 IV<br />
Eipaßstraße von Oberhaaner Straße bis einschließlich Nr. 71/72 2 IV<br />
Eisenstraße 1 V<br />
Eislebener Straße 1 III<br />
Elbestraße bis Lahnstraße 1 V<br />
Elbinger Straße 1 VI<br />
Elisabethweg bis einschließlich Wendehammer 1 V<br />
Elisenstraße 1 IV<br />
Ellerstraße 2 III<br />
Elsa-Brändström-Straße 1 IV<br />
Elsässer Straße 1 V<br />
Elsterbusch<br />
Elsterbuscherweg<br />
Emdenstraße 1 III<br />
Emilienstraße 1 IV<br />
Emmastraße 1 V<br />
Emscherstraße 1 III<br />
Engelsberg 1 IV<br />
Entenpfuhl 2 II<br />
Enzianweg weiterer Straßenverlauf 1 V<br />
Enzianweg Teilbereich von Auf<strong>der</strong>höher Straße bis Nr. 9/21<br />
Enzianweg Verbindungsweg zum Geranienweg<br />
Erasmusstraße 1 V<br />
Erbenhäuschen 1 V<br />
Erbenhäuschen Weg Hasselstraße bis Efeuweg<br />
10/28 Nr. 50/20.12.2001<br />
Entsorgungssatzung<br />
Entsorgungssatzung<br />
Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite Seite 9 9<br />
9<br />
- des Grundstücks, auf dem sich die entsorgte Grundstücksentwässerungsanlage<br />
befindet, das Grundstück, auf dem<br />
das Abwasser o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Klärschlamm angefallen ist.<br />
(4) Der Gebührensatz beträgt je cbm eingeleiteten Abwassers<br />
o<strong>der</strong> Klärschlamms,<br />
a) wenn diese Mengen bei <strong>der</strong> Berechnung<br />
<strong>der</strong> Abwassergegebühr nach <strong>der</strong> Entwässerungssatzung<br />
für das gleiche<br />
Grundstück berücksichtigt werden, 2,91 Euro<br />
b) in den übrigen Fällen 2,69 Euro.<br />
Abschnitt Abschnitt III<br />
III<br />
§ § 15<br />
15<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig handelt, unbeschadet § 41 WHG und § 18 AbfG,<br />
wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig entgegen<br />
a) § 3 Stoffe o<strong>der</strong> § 14 a Absatz 1 Stoffe einleitet,<br />
b) § 5 sich nicht an die Entsorgung anschließt, sie nicht benutzt<br />
bzw. einen nicht beauftragten Unternehmer bestellt,<br />
c) § 6 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt,<br />
d) § 7 Absatz 2 die Entsorgung nicht rechtzeitig beantragt,<br />
e) § 7 Absatz 4 die Entwässerungsanlage nicht wie<strong>der</strong> in Betrieb<br />
nimmt,<br />
f) § 9 Auskünfte verweigert o<strong>der</strong> den Zutritt nicht gewährt.<br />
§ § 16<br />
16<br />
Bußgeld<br />
Bußgeld<br />
(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Bestimmungen<br />
dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden.<br />
Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichen Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />
höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />
höchstens 2.500 Euro.<br />
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über<br />
Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602) in<br />
seiner jeweiligen Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im<br />
Sinne von § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist <strong>der</strong> Oberbürgermeister.<br />
§ § 17<br />
17<br />
Inkrafttreten<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2002 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> vom 22. Dezember 1987<br />
in <strong>der</strong> bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung außer Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> über die Entsorgung<br />
von Grundstücksentwässerungsanlagen - Entsorgungssatzung -<br />
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 GO NW eine<br />
Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />
gemacht worden,<br />
c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />
o<strong>der</strong><br />
d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />
H a u g<br />
Oberbürgermeister<br />
Fremde Fremde werden werden werden Freunde Freunde<br />
Freunde<br />
Sammlung Sammlung für für für die<br />
die<br />
Kriegsgräberfürsorge<br />
Kriegsgräberfürsorge<br />
"Fremde werden Freunde" - unter diesem Motto stehen<br />
internationale Jugendbegegnungen, die <strong>der</strong> Volksbund<br />
Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. veranstaltet. Über<br />
180.000 junge Menschen aus vielen Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Welt<br />
haben bisher daran teilgenommen. Diesen Begegnungen<br />
und dem Ausbau deutscher Kiregsgräberstätten in Polen<br />
kommt <strong>der</strong> Erlös <strong>der</strong> Sammlung 2002 zugute.<br />
Den Startschuß dazu gibt Oberbürgermeister Haug als<br />
Schirmherr persönlich: Am Samstag, 05. Januar, wird er die<br />
Sammelaktion um 11.00 Uhr vor den Clemens-Galerien<br />
eröffnen und selbst eine Runde mit <strong>der</strong> Büchse drehen. Bis<br />
zum 03. Februar sind es dann Bundeswehrsoldaten <strong>der</strong><br />
Waldkaserne Hilden, außerdem ehrenamtliche Helferinnen<br />
und Helfer, die von Haus zu Haus gehend um Spenden<br />
bitten.<br />
Schon jetzt weist <strong>der</strong> Volksbund auf ein Wohltätigkeitskonzert<br />
des Heeresmusikkorps 7 <strong>der</strong> Bundeswehr am 26.<br />
März 2002 hin. Am Freitag, 01. Februar, findet ein Lichtbildvortrag<br />
über eine Russland-Reise von Volksbund-Mitglie<strong>der</strong>n<br />
statt.
Straßenname<br />
Straßenname Straßenname<br />
Teilstück Teilstück<br />
Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Erbenhäuschen Weg neben Haus Nr. 31 zu den<br />
Häusern Nr. 41, 43, 43 a<br />
(Gemarkung Dorp, Flur 4, Flurstück 399)<br />
Erbslöhstraße 1 V<br />
Erf<br />
Erfer Straße 1 V<br />
Erholungstraße bis Nr. 21, Schule 1 IV<br />
Erikaweg bis Bebauungsende 1 VI<br />
Erlenstraße 1 IV<br />
Ernst-Barlach-Straße 2 IV<br />
Ernst-Moritz-Arndt-Weg 1 V<br />
Ernst-Moritz-Franzen-Straße 1 IV<br />
Ernst-Woltmann-Straße 1 IV<br />
Eschbach<br />
Eschbachstraße 2 IV<br />
Eschbachstraße Verbindungsweg Stichstraße Eschbachstraße<br />
zum Mühlendamm<br />
Eschbachstraße Stichwege von Haus Nr. 63 a bis Schloßbergstraße<br />
Eschbachstraße von Solinger Straße bis<br />
Ortsdurchfahrtsgrenze (Nr. 7 a/8)<br />
Eschbachstraße Stichstraße von Nr. 52 bis 38<br />
Eschenweg<br />
Espenweg 1 VI<br />
Estherweg<br />
Eulerweg von Eichenstraße bis Cantorweg 1 V<br />
Falkenstraße 1 V<br />
Fallerslebenweg 1 IV<br />
Fasanenstraße 1 VI<br />
Fasanenstraße Fußweg zur Locher Straße<br />
Feldbergstraße von Wendelsteinstraße bis Brockenstraße 1 V<br />
Fel<strong>der</strong> Hof bis Nr. 21 1 V<br />
Fel<strong>der</strong> Straße 1 IV<br />
Feldstraße<br />
Feuerbachstraße<br />
Fichtestraße 1 VI<br />
Finkenstraße bis Argonner Weg 1 V<br />
Fischeweg<br />
Flensburger Straße 1 V<br />
Flie<strong>der</strong>weg bis Bebauungsende<br />
Florastraße 1 IV<br />
Florettweg 1 VI<br />
Flurstraße 1 IV<br />
Focher Dahl bis Bebauungsende<br />
Focher Straße 2 III<br />
Focher Straße von Holbeinstraße bis Demmeltrather Straße 2 IV<br />
Föhrenstraße 1 VI<br />
Föhrenstraße Verbindungsweg zur Oststraße<br />
Fontanestraße 1 V<br />
Fontanestraße Weg neben Nr. 11 zur Borchertstraße<br />
Forststraße von Düsseldorfer Straße bis Südstraße 1 III<br />
Forststraße von Südstraße bis Hackhauser Straße 1 IV<br />
Forststraße von Hackhauser Straße bis Nr. 80<br />
Frankenplatz 1 IV<br />
Frankenstraße 2 III<br />
Frankfurter Damm 2 IV<br />
Franklinplatz 1 IV<br />
Fraunhoferstraße 1 IV<br />
Freiheitstraße 1 IV<br />
Freiligrathstraße 2 IV<br />
Friedenstraße 2 III<br />
Friedenstraße Stichstraße von Nr. 130/132<br />
Friedrich-Albert-Lange-Straße 1 V<br />
Friedrich-Ebert-Straße von Holbeinstraße bis Frankfurter Damm 2 III<br />
Friedrich-Ebert-Straße von Frankfurter Damm bis Wal<strong>der</strong> Kirchplatz 2 III<br />
Friedrich-Ebert-Straße Stichweg bei Haus-Nr. 116<br />
Friedrich-Ebert-Straße von Altenhofer Straße bis Augustinerstraße 2 II<br />
Friedrich-Ebert-Straße von Haus-Nr. 161 bis 177 (Fußgängerzone) 2 II<br />
Friedrich-Ebert-Straße von Haus-Nr. 210 bis 220 2 IV<br />
Friedrich-Engels-Weg 1 V<br />
Friedrich-Wilhelm-Straße von Kreuzweger Straße bis Haus Nr. 9/10 1 IV<br />
Friedrich-Wilhelm-Straße von Dingshauser Straße bis Kreuzweger Straße 1 IV<br />
Friedrich-Wilhelm-Straße von Mittelgönrather Straße bis Untengönrather Straße 1 IV<br />
Friedrich-Wilhelm-Straße von Dingshauser Straße bis Haus Nr. 58/59 1 IV<br />
Friedrichstal<br />
Friedrichstraße 2 III<br />
Friedrichstraße Weg zu Haus Nr. 6 (Flur 21 Flurstücke 20, 34 teilweise)<br />
Friesenstraße<br />
Fritz-Haber-Straße bis Nr. 22 1 VI<br />
Fritz-Haber-Straße Stichweg von Nr. 15 nach Henri-Dunant-Straße<br />
Fritz-Haber-Straße Stichweg nach Theodor-Mommsen-Straße<br />
Fritz-Haber-Straße Stichweg zwischen Nr. 12/16<br />
Fritz-Reuter-Straße 1 V<br />
Fronhof von Küstergasse bis Klosterwall 1 II<br />
Fronhof von Hauptstraße bis zur Treppe nördlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>kirche 1 II<br />
Fronhof Stichstraße entlang Nr. 14 bis 17 einschließlich<br />
<strong>der</strong> Treppe nördlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>kirche<br />
Frühlingstraße 1 VI<br />
Fuchsweg 1 VI<br />
Fuchsweg Fußweg zur Locher Straße<br />
Fuhrstraße 1 IV<br />
Fürkeltrath<br />
Fürker Irlen 1 IV<br />
Fürker Straße 1 V<br />
Fürkerfeldstraße 1 IV<br />
Satzung Satzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
über über die die Entwässerung Entwässerung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Grundstücke<br />
Grundstücke<br />
und und den den den Anschluß Anschluß an an die die öffentliche<br />
öffentliche<br />
Abwasseranlage<br />
Abwasseranlage<br />
- - Entwässerungssatzung Entwässerungssatzung - - EntwS EntwS<br />
EntwS<br />
vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7, 8 und 9 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), <strong>der</strong> Bauordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 07. März 1995 (GV<br />
NRW S. 218), des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von<br />
Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) vom 03.<br />
November 1994 (BGBl. S. 3370), des Wassergesetzes für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926) sowie<br />
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), in ihren jeweils zur Zeit<br />
geltenden Fassungen, hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in seiner Sitzung<br />
am 13. Dezember 2001 folgende Satzung beschlossen:<br />
Abschnitt Abschnitt Abschnitt I<br />
I<br />
§ § 1<br />
1<br />
Allgemeines<br />
Allgemeines<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> betreibt in ihrem Gebiet die unschädliche Beseitigung<br />
<strong>der</strong> Abwässer (Schmutz- und Nie<strong>der</strong>schlagswasser) als<br />
öffentliche Aufgabe.<br />
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind und werden Abwasseranlagen<br />
hergestellt, die ein einheitliches System bilden und von<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> als öffentliche Einrichtung im Trennverfahren (für<br />
Schmutzwasser und Nie<strong>der</strong>schlagswasser) und im Mischverfahren<br />
(zur gemeinsamen Aufnahme von Schmutz- und<br />
Nie<strong>der</strong>schlagswasser) betrieben und unterhalten werden. Hierzu<br />
gehören auch offene Gräben, verrohrte Gräben, sonstige<br />
Leitungen und Gewässer, Straßenrinnen, soweit sie von <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung und<br />
im Einklang mit den wasserrechtlichen Vorschriften zur öffentlichen<br />
Abwasserentsorgung benutzt werden.<br />
(2 a) Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze,<br />
in denen <strong>der</strong> Transport von Abwasser einer Mehrzahl<br />
von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt;<br />
Pumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch<br />
notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes.<br />
Führt die <strong>Stadt</strong> aus technischen o<strong>der</strong> wirtschaftlichen Gründen<br />
die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes<br />
durch, so kann sie bestimmen, das Teile des Druckentwässerungsnetzes<br />
auf dem anzuschließenden Grundstück<br />
zu liegen haben. In diesen Fällen ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />
verpflichtet, zu dulden, daß die <strong>Stadt</strong> auf seinem Grundstück<br />
die entsprechenden Einrichtungen zum Sammeln, För<strong>der</strong>n<br />
und Fortleiten <strong>der</strong> Abwässer installiert, betreibt, unterhält<br />
und ggf. erneuert.<br />
Die Entscheidung über Art, Bemessung, Ausführung und Lage<br />
<strong>der</strong> Entwässerungsanlage trifft die <strong>Stadt</strong>, dabei sind begründete<br />
Wünsche des Eigentümers nach Möglichkeit zu berücksichtigen.<br />
Druckstation und Druckleitung dürfen nicht überbaut werden.<br />
Mängel, die <strong>der</strong> Eigentümer an diesen Anlagen bemerkt,<br />
sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unverzüglich mitzuteilen. Dem Eigentümer stehen<br />
sonstige am Grundstück dinglich o<strong>der</strong> schuldrechtlich<br />
Berechtigte gleich.<br />
Die zum Betrieb <strong>der</strong> Pumpe erfor<strong>der</strong>liche Elektroenergie wird<br />
dem Versorgungsnetz desjenigen Grundstücks entnommen,<br />
auf dem die Pumpstation hergestellt ist, und zwar hinter <strong>der</strong><br />
Hausanschlußsicherung des Energieversorgungsunternehmens<br />
und dem Hausanschlußzähler. Der Grundstückseigentümer<br />
stellt den Stromanschluß entsprechend <strong>der</strong> VDE-Vorschriften<br />
und Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> - EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong><br />
- an <strong>der</strong> Pumpstation zur Verfügung. Die Energiekosten<br />
trägt <strong>der</strong> Grundstückseigentümer.<br />
(3) Art und Umfang <strong>der</strong> Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt<br />
ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt die<br />
<strong>Stadt</strong> nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 18 a WHG und 53, 56 LWG.<br />
(4) Zu den Abwasseranlagen im Sinne des Absatzes 2 gehören<br />
auch solche, die nicht von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> selbst, son<strong>der</strong>n von Dritten<br />
(z. B. wasserwirtschaftlichen Verbänden, Nachbarstädten<br />
usw.) hergestellt o<strong>der</strong> unterhalten werden, wenn die <strong>Stadt</strong><br />
sich ihrer zur Durchführung <strong>der</strong> Grundstücksentwässerung<br />
bedient und zu den Kosten ihrer Unterhaltung beiträgt.<br />
§ § 1 1 a<br />
a<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen,<br />
gewerblichen, landwirtschaftlichen o<strong>der</strong> sonstigen Gebrauch in<br />
seinen Eigenschaften verän<strong>der</strong>te und das bei Trockenwetter damit<br />
zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von<br />
Nie<strong>der</strong>schlägen aus dem Bereich von bebauten o<strong>der</strong> befestigten<br />
Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Nie<strong>der</strong>schlagswasser).<br />
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum<br />
Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und<br />
gesammelten Flüssigkeiten.<br />
§ § 2<br />
2<br />
Anschluß- Anschluß- und und Benutzungsrecht<br />
Benutzungsrecht<br />
(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> liegenden Grundstücks<br />
ist vorbehaltlich <strong>der</strong> Einschränkung in § 3 berechtigt,<br />
von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu verlangen, daß sein Grundstück an die bestehende<br />
Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlußrecht).<br />
(2) Nach <strong>der</strong> betriebsfertigen Herstellung <strong>der</strong> Anschlußleitung<br />
hat <strong>der</strong> Anschlußberechtigte vorbehaltlich <strong>der</strong> Einschränkung<br />
in § 4 und unter Beachtung <strong>der</strong> §§ 57, 58, 59 LWG das Recht,<br />
die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die Abwasseranlage<br />
einzuleiten (Benutzungsrecht).<br />
Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 12 12<br />
12<br />
Nr. 50/20.12.2001 11/28
Straßenname Straßenname<br />
Teilstück Teilstück Teilstück<br />
Straßenart<br />
Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Gabelsbergerstraße 1 IV<br />
Gabelstraße 1 VI<br />
Garnisonstraße 1 IV<br />
Gartenstraße 1 V<br />
Gärtnerstraße bis Bebauungsende von Nr. 5 bis 15 1 V<br />
Gasstraße Stichstraße zwischen Nr. 35 und 37 1 VI<br />
Gasstraße 2 IV<br />
Gasstraße Stichweg zwischen Nr. 9 und 11<br />
Gaußweg 1 V<br />
Gazellenstraße<br />
Gebhardtstraße 1 V<br />
Geibelstraße von Fürker Straße bis Gellertstraße<br />
Geibelstraße von Merschei<strong>der</strong> Straße bis Fürker Straße 1 V<br />
Geilenberg<br />
Geilenberger Weg 1 V<br />
Gellertstraße 1 IV<br />
Georg-Herwegh-Straße 1 V<br />
Georgestraße von Schenkendorfstraße bis Demmeltrather Straße 1 V<br />
Georgestraße von Demmeltrather Straße bis Irler Straße<br />
Geranienweg 1 VI<br />
Gerberstraße 1 IV<br />
Gerhart-Hauptmann-Straße 1 VI<br />
Gerichtstraße 1 IV<br />
Germanenstraße 3 III<br />
Germanenstraße Zufahrt zur Kleingartenanlage (Gemarkung Wald,<br />
Flur 58, Flurstück 2, und Flur 51, Flurstück 1)<br />
Gernotweg 1 V<br />
Gesundheitstraße<br />
Gillicher Straße bis Holzhof 1 V<br />
Ginsterweg 1 V<br />
Ginsterweg Fußwege<br />
Giselherweg 1 VI<br />
Gläßnerstraße 1 IV<br />
Gleiwitzer Straße 1 V<br />
Glockenstraße 1 IV<br />
Gluckstraße 1 VI<br />
Glü<strong>der</strong><br />
Goebenstraße 1 V<br />
Goerdelerstraße 2 II<br />
Goethestraße 1 V<br />
Goldberger Weg 1 V<br />
Goldberger Weg Verbindungsweg bei Nr. 44 bis 46 zum Schönfel<strong>der</strong> Weg<br />
Goldberger Weg Verbindungsweg nach Börkhaus bis Ausbauende<br />
beim Haus Gröditzberg 16<br />
Goldstraße 1 IV<br />
Gönrather Straße<br />
Gotenstraße 3 IV<br />
Gottfried-Kinkel-Weg 1 IV<br />
Gottlieb-Heinrich-Straße 1 IV<br />
Goudastraße 1 V<br />
Goudastraße Stichweg zu Nr. 45 bis 51 1 VI<br />
Goudastraße Stichweg zu Nr. 56 bis 68 1 VI<br />
Goudastraße Stichweg zu Nr. 72 bis 76 1 VI<br />
Goudastraße Fuß und Radweg entlang Nr. 29 und 31 zum Spielplatz<br />
Goudastraße Fuß- und Radweg entlang Nr. 45 bis 51<br />
Goudastraße Fuß- und Radweg von Nr. 68 zum Zaunkönigweg 9/15<br />
Grabbestraße 1 IV<br />
Grabenstraße 1 V<br />
Graf-Adolf-Straße von An <strong>der</strong> Jugendherberge bis einschl. Wendehammer 1 VI<br />
Graf-Adolf-Straße weiterer Verlauf bis Jörgensfeld<br />
Graf-Engelbert-Straße 3 III<br />
Gräfrather Markt 1 III<br />
Gräfrather Straße bis Nr. 55/62 einschl. 1 IV<br />
Gräfrather Straße weiterer Straßenverlauf bis zum Fallerslebenweg<br />
Grenzstraße (östliche Seite) bis Laibacher Straße 2 III<br />
Grillparzerstraße 1 V<br />
Grillparzerstraße Stichweg zu Nr. 4 bis 10 1 VI<br />
Grillparzerstraße Stichweg zu Nr. 20 bis 26<br />
Grillparzerstraße Stichweg zu Nr. 12 bis 18<br />
Grimmstraße bis Ausbauende 1 IV<br />
Gröditzberg 1 VI<br />
Grünbaumstraße 2 IV<br />
Grund<br />
Grundstraße bis Wielandstraße 1 V<br />
Grundstraße ab Wielandstraße bis Bebauungsende<br />
Grünental<br />
Grünewal<strong>der</strong> Straße 2 III<br />
Grünstraße 1 III<br />
Guntherstraße 1 IV<br />
Gütchen<br />
Gutenbergstraße 1 VI<br />
Haaner Berg bis Klommenberg 1 V<br />
Haaner Berg ab Klommenberg bis Ittertalstraße<br />
Haaner Straße von Freiheitstraße/Itterstraße bis Ittertalstraße 2 IV<br />
Haaner Straße ganz<br />
Haaner Straße von Itterstraße bis Nr. 175<br />
Habichthöhe<br />
Hacketäuerstraße 1 IV<br />
Hackhauser Straße 2 III<br />
Hagedornweg von Wiefeldick bis Einmündung Holun<strong>der</strong>weg 1 V<br />
Hagedornweg weiterer Straßenverlauf<br />
Hagenstraße 1 VI<br />
Hahnenhaus<br />
Hahnenhausstraße 1 V<br />
Hahnstraße<br />
Halfenweiherplatz<br />
12/28 Nr. 50/20.12.2001<br />
Entwässerungssatzung<br />
Entwässerungssatzung<br />
Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 11 11<br />
11<br />
§ § 3<br />
3<br />
Begrenzung Begrenzung des des Anschlußrechts<br />
Anschlußrechts<br />
(1) Das in § 2 Absatz 1 geregelte Anschlußrecht erstreckt sich nur auf<br />
solche Grundstücke, die durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen<br />
sind, in <strong>der</strong> eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Bei<br />
an<strong>der</strong>en Grundstücken kann die <strong>Stadt</strong> den Anschluß zulassen. Die<br />
Herstellung neuer o<strong>der</strong> die Erweiterung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung bestehen<strong>der</strong><br />
Leitungen kann nicht verlangt werden.<br />
(2) Wenn <strong>der</strong> Anschluß eines nach Absatz 1 mit einer betriebsfertigen<br />
Abwasserleitung erschlossenen Grundstücks wegen <strong>der</strong><br />
beson<strong>der</strong>en Lage o<strong>der</strong> aus sonstigen technischen o<strong>der</strong> betrieblichen<br />
Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />
Maßnahmen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Aufwendungen erfor<strong>der</strong>t,<br />
kann die <strong>Stadt</strong> den Anschluß versagen. Dies gilt jedoch<br />
nicht, wenn <strong>der</strong> Antragsteller sich bereit erklärt, zusätzlich die<br />
entstehenden Mehraufwendungen und -kosten für den Bau<br />
und Betrieb zu tragen und wenn er auf Verlangen hierfür angemessene<br />
Sicherheit leistet. § 53 LWG bleibt unberührt.<br />
(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen<br />
das Schmutz- und Nie<strong>der</strong>schlagswasser nur den jeweils<br />
dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. In Ausnahmefällen<br />
kann auf beson<strong>der</strong>e Anordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur besseren<br />
Spülung <strong>der</strong> Schmutzwasserleitung das Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />
einzelner günstig gelegener Grundstücke an die<br />
Schmutzwasserleitung angeschlossen werden. In den übrigen<br />
Gebieten kann eine Befreiung <strong>der</strong> Einleitung von Nie<strong>der</strong>schlagswässern<br />
in die Kanalisation unter den Voraussetzungen<br />
des § 7 erteilt werden.<br />
(4) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem städtischen<br />
Entwässerungsnetz in die angeschlossenen Grundstücke hat<br />
sich je<strong>der</strong> Anschlußnehmer nach den technischen Bestimmungen<br />
für den Bau von Grundstückswässerungsanlagen DIN<br />
1986 (vgl. RdErl. vom 04. Oktober 1979 - SMBl. NRW S. 232,<br />
381) selbst zu schützen. Für Schäden, die durch Rückstau aus<br />
dem Abwassernetz entstehen, haftet die <strong>Stadt</strong> nicht.<br />
(5) Ausgeschlossen ist <strong>der</strong> Anschluß von Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />
a) von Grundstücken bei denen die Pflicht zur Beseitigung<br />
des Nie<strong>der</strong>schlagswassers gemäß § 51 a (2) S. 1 LWG dem<br />
Grundstückseigentümer obliegt,<br />
b) von Grundstücken, bei denen das Nie<strong>der</strong>schlagswasser aufgrund<br />
einer zum 01. Januar 1996 bereits vorliegenden Befreiung<br />
vom Anschlußzwang (§ 7) in Verbindung mit einer<br />
ggf. vorliegenden wasserrechtlichen Erlaubnis auf dem<br />
Grundstück verbleibt bzw. in ein Gewässer eingeleitet wird.<br />
(6) Bei Vorhaben i. S. von § 51 a Abs. 1, 1. Halbsatz LWG ist<br />
bezüglich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Eigentümerverpflichtung<br />
nach § 5 Abs. 5 Buchstabe a vom Eigentümer<br />
bzw. seines Bevollmächtigten eine Entscheidung <strong>der</strong><br />
Unteren Wasserbehörde zu beantragen.<br />
§ § 4<br />
4<br />
Begrenzung Begrenzung des des Benutzungsrechts<br />
Benutzungsrechts<br />
(1) Abwässer, durch die die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung<br />
gefährdet, das Personal <strong>der</strong> Abwasserbeseitigung gesundheitlich<br />
gefährdet o<strong>der</strong> geschädigt, die Abwasseranlage einschließlich<br />
<strong>der</strong> Kläranlage nachteilig beeinflußt, die Schlammbehandlung,<br />
-beseitigung und -verwertung beeinträchtigt<br />
o<strong>der</strong> Vorfluter schädlich verunreinigt werden können, dürfen<br />
nicht in die Abwasseranlage eingeleitet werden. Ist im Hinblick<br />
auf mögliche Störfälle <strong>der</strong> Anfall problematischer Abwässer,<br />
wie z. B. kontaminierter Löschwässer, nicht auszuschließen,<br />
so kann die <strong>Stadt</strong> vorsorglich verlangen, das solche Abwässer<br />
aufgefangen, gespeichert o<strong>der</strong>/und Absperrvorrichtungen<br />
o<strong>der</strong>/und Absperrgeräte bereitgehalten werden, um einen<br />
Abfluß in die Kanalisation zu verhin<strong>der</strong>n. Bei Eintreten eines<br />
solchen Falles ist gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>der</strong> Nachweis zu erbringen,<br />
daß diese gesammelten Abwässer unbedenklich sind<br />
und in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden<br />
können o<strong>der</strong> auf welche an<strong>der</strong>e Weise sie ordnungsgemäß<br />
vom Entsorgungspflichtigen entsorgt werden können. Wenn<br />
die Beschaffenheit o<strong>der</strong> Menge <strong>der</strong> Abwässer dies insbeson<strong>der</strong>e<br />
im Hinblick auf den Betrieb <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlage<br />
erfor<strong>der</strong>t, kann die <strong>Stadt</strong> auch eine Speicherung verlangen.<br />
Abwässer im Sinne von § 7 a WHG müssen vor ihrer<br />
Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage so vorbehandelt<br />
werden, wie dies bei Einhaltung <strong>der</strong> jeweils in Betracht kommenden<br />
Verfahren nach dem Stand <strong>der</strong> Technik möglich ist. Der<br />
Stand <strong>der</strong> Technik wird insbeson<strong>der</strong>e bestimmt durch die auf<br />
Grund § 7 a WHG erlassene Abwasserverordnung über Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung<br />
- AbwV) in <strong>der</strong> Fassung vom 21. März 1997 (BGBl.<br />
S. 566 ff) nebst Anlage (Meß- und Analysenverfahren) und den<br />
dazu erlassenen bzw. noch gültigen Anhängen.<br />
(2) In die Abwasseranlage dürfen insbeson<strong>der</strong>e nicht eingeleitet<br />
werden:<br />
a) Stoffe, die die Leitung verstopfen o<strong>der</strong> verkleben bzw. Ablagerungen<br />
hervorrufen können, wie Schutt, Asche, Dung,<br />
Müll, Kehricht, Sand, Glas, Kunststoffe, Klebstoffe, Kunstharze,<br />
Latices, Farbabfälle, Schlacht- und Küchenabfälle,<br />
Abfälle aus obst- und gemüseverarbeitenden Betrieben,<br />
auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind, Treber,<br />
Hefe und Schlämme aus Vorbehandlungsanlagen,<br />
b) feuergefährliche, explosive, radioaktive und an<strong>der</strong>e Stoffe,<br />
die das Abwassernetz sowie das Personal <strong>der</strong> Abwasserbeseitigung<br />
gefährden können, wie Benzin, Benzol, Fette,<br />
Öle, Karbid, Phenol,<br />
c) schädliche o<strong>der</strong> giftige Abwässer, insbeson<strong>der</strong>e solche, die<br />
Quecksilber, Cadmium o<strong>der</strong> sonstige Schwermetalle sowie<br />
Cyanid o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Giftstoffe in vermeidbarer Konzentration<br />
enthalten o<strong>der</strong> solche, die<br />
- schädliche Ausdünstungen o<strong>der</strong> üble Gerüche verbreiten,<br />
- die Baustoffe <strong>der</strong> Abwasseranlage angreifen,<br />
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 13 13<br />
13
Straßenname Straßenname<br />
Teilstück Teilstück<br />
Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Halfesweg 1 V<br />
Hamburger Straße 1 V<br />
Hammerfeldweg von Hossenhauser Straße bis einschließlich Nr. 10/11<br />
Hammerstraße bis Bebauungsende 1 V<br />
Händelstraße 1 V<br />
Hansastraße 3 IV<br />
Hartmannstraße 1 V<br />
Hartmannstraße Weg neben Haus Nr. 15 zur Schelerstraße<br />
(neben Haus Nr. 5) (Gemarkung Wald,<br />
Flur 15, Flurstück 411)<br />
Harzstraße<br />
Hasencleverstraße bis Wendeplatz 3 IV<br />
Hasencleverstraße Weg zu den Häusern 11 bis 17 b<br />
Hasselstraße 1 IV<br />
Hästen<br />
Hästener Weg 1 V<br />
Hauffstraße<br />
Haumannstraße 1 IV<br />
Hauptstraße 1 II<br />
Haynauer Weg 1 VI<br />
Hebbelstraße 1 VI<br />
Heckener Straße bis Ende einschl. Wendehammer 1 VI<br />
Hegelring 1 IV<br />
Heidberg<br />
Heide<br />
Hei<strong>der</strong> Hof 1 IV<br />
Heidstraße 1 IV<br />
Heiler Straße bis Bebauungsende<br />
Heiligenstock 1 III<br />
Heiligenstock Stichstraße zu Nr. 34 a bis 36 1 IV<br />
Heiliger Born ab Haus Nr. 32 ganz 1 VI<br />
Heinestraße 1 III<br />
Heisterbusch 1 VI<br />
Helenenstraße 1 V<br />
Heliosweg<br />
Hellerfeld bis Bebauungsende<br />
Helmholtzstraße 1 VI<br />
Helsinkistraße 1 VI<br />
Helsinkistraße Weg entlang Nr. 1, 3, 7 1 VI<br />
Helsinkistraße Weg entlang Nr. 4, 10, 16 1 VI<br />
Helsinkistraße Weg entlang Nr. 21, 29, 34 1 VI<br />
Helsinkistraße Weg zu Nr. 17 a<br />
Henckelsstraße 1 IV<br />
Henri-Dunant-Straße 1 IV<br />
Henriettenstraße 1 V<br />
Hensberg<br />
Henshauser Feld ganz einschl. Verbindungsweg zur 1 V<br />
Friedrich-Ebert-Straße 100 - 104<br />
Henshauser Feld Stichweg zur Heukämpchenstraße<br />
Henshauser Feld Verbindungsweg zur Friedrich-Ebert-Straße 84 - 86<br />
Henshauser Straße 1 IV<br />
Herberger Straße 3 IV<br />
Her<strong>der</strong>straße 1 V<br />
Heresbachstraße 1 IV<br />
Heribertweg<br />
Hermann-Hesse-Weg<br />
Hermann-Löns-Weg bis Teichstraße bzw. einschl. Friedhof 3 IV<br />
Hermann-Meyer-Straße 1 V<br />
Hermannstraße 1 V<br />
Hermelinstraße bis Bebauungsende<br />
Hertzweg 1 VI<br />
Hertzweg Weg neben Haus Nr. 10 zum Pfaffenberger Weg<br />
(zwischen Haus Nr. 52 und 56) (Gemarkung Dorp,<br />
Flur 41, Flurstück 325)<br />
Herzogstraße 1 V<br />
Hessenweg 1 VI<br />
Heukämpchenstraße 2 III<br />
Hildebrandstraße 1 V<br />
Hildener Straße Weg von Hildener Straße zum Schlachthof<br />
bis Hamburger Straße 1 V<br />
Hildener Straße Weg von Hildener Straße zum Schlachthof<br />
von Hamburger Straße bis Ende<br />
Hildener Straße 2 III<br />
Hillingweg<br />
Himbeerweg<br />
Hindenburgplatz 3 IV<br />
Hintenmeiswinkel<br />
Hintenmeiswinkeler Weg von Börsenstraße bis Tellstraße 1 IV<br />
Hintenmeiswinkeler Weg von Tellstraße bis Kulle<br />
Hippergrund von Klingenstraße bis Nr. 2/7 1 VI<br />
Hochstraße 1 IV<br />
Höfchen bis Bebauungsende<br />
Hoffnung von Mangenberger Straße bis einschl. Haus Nr. 14/15 1 VI<br />
Hofgerichtsweg 1 IV<br />
Hofstraße 1 IV<br />
Höhe<br />
Hohenfriedberger Straße<br />
Höher Heide<br />
Höher Straße ganz 2 IV<br />
Hohlstraße 1 IV<br />
Höhmannsberg<br />
Höhrath<br />
Höhschei<strong>der</strong> Feld 1 VI<br />
Höhschei<strong>der</strong> Hof 1 VI<br />
Höhschei<strong>der</strong> Hof Fuß- und Radweg bei Nr. 16 zum Höhschei<strong>der</strong> Feld<br />
Höhschei<strong>der</strong> Hof Fuß- und Radweg von Nr. 55 zur Bauermannskulle<br />
Höhschei<strong>der</strong> Straße 2 IV<br />
Entwässerungssatzung<br />
Entwässerungssatzung<br />
Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 12<br />
12<br />
- den Betrieb <strong>der</strong> Entwässerungs- o<strong>der</strong> Abwasserreinigungsanlage,<br />
insbeson<strong>der</strong>e den biologischen Teil und die Schlammbehandlung,<br />
stören o<strong>der</strong> erschweren können,<br />
- Schwefelwasserstoff, Schwefeldioxid u. ä. in schädlicher<br />
Konzentration enthalten; entsprechendes gilt bei Reaktionen<br />
von Säuren mit Sulfiden und Hypochloriten,<br />
- farbstoffhaltig sind und <strong>der</strong>en Entfärbung im Klärwerk<br />
nicht gewährleistet ist,<br />
d) Abwässer aus Ställen und Dunggruben, Silosickersaft, Molke,<br />
e) Grundwasser.<br />
Ausnahmen können nur temporär für eine Grundwasserabsenkung<br />
zur Durchführung von Baumaßnahmen<br />
o<strong>der</strong> die Sanierung des Grundwassers gewährt werden.<br />
Genehmigungsbehörde ist die Untere Wasserbehörde.<br />
Die Ausnahmegenehmigung enthält auch Regelungen<br />
über eine angemessene Erstattung <strong>der</strong> Kosten für die<br />
Benutzung <strong>der</strong> städt. Entwässerungsanlage. An eine gestattete<br />
Einleitung im Sinne des Buchstaben e werden<br />
mindestens die Anfor<strong>der</strong>ungen nach Absatz 3 gestellt.<br />
Können die Werte nicht eingehalten werden, so ist das<br />
Wasser vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage<br />
mindestens entsprechend den Vorgaben <strong>der</strong> Grenzwerte<br />
<strong>der</strong> Anlage 1 bzw. bei Einleitung von Abwasser im Sinne<br />
von § 7 a WHG dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechend den<br />
Vorgaben <strong>der</strong> Grenzwerte <strong>der</strong> Anlage 2, nachzubehandeln.<br />
f) Wasser aus Drainleitungen<br />
Ausnahmen bedürfen des Abschlusses eines Gestattungsvertrages<br />
mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> - EntsorgungsBetriebe<br />
<strong>Solingen</strong> -. Der Gestattungsvertrag enthält auch Regelungen<br />
über eine angemessene Erstattung <strong>der</strong> Kosten<br />
für die Benutzung <strong>der</strong> städt. Entwässerungsanlage. An eine<br />
gestattete Einleitung im Sinne des Buchstaben f werden<br />
mindestens die Anfor<strong>der</strong>ungen nach Absatz 3 gestellt.<br />
Können die Werte nicht eingehalten werden, so ist das<br />
Wasser vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage<br />
mindestens entsprechend den Vorgaben <strong>der</strong> Grenzwerte<br />
<strong>der</strong> Anlage 1 bzw. bei Einleitung von Abwasser im Sinne<br />
von § 7 a WHG dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechend den<br />
Vorgaben <strong>der</strong> Grenzwerte <strong>der</strong> Anlage 2, nachzubehandeln.<br />
(3) Abwasser, das nicht im Sinne von § 7 a WHG nach dem Stand<br />
<strong>der</strong> Technik vorbehandelt werden muß, hat so beschaffen zu<br />
sein, daß Hemmungen des Belebtschlamms und nachhaltige<br />
Störungen im Klärverhalten des Klärwerkes ausgeschlossen<br />
sind. Es sind die in Anlage 1 genannten Grenzwerte einzuhalten.<br />
Die Probe ist an <strong>der</strong> Abwasserbehandlungsanlage o<strong>der</strong><br />
am Übergabeschacht zur öffentlichen Abwasseranlage vor<br />
Vermischung mit an<strong>der</strong>en Teilströmen zu ziehen. Abwasser,<br />
das im Sinne von § 7 a WHG in Verbindung mit <strong>der</strong> Abwasserverordnung<br />
(AbwV) einschließlich <strong>der</strong> dazu erlassenen bzw.<br />
noch gültigen Anhänge und in Verbindung mit § 59 LWG<br />
und <strong>der</strong> ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht<br />
für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen<br />
Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) entsprechende<br />
Stoffe o<strong>der</strong> Stoffgruppen enthält und für das <strong>der</strong>zeit<br />
noch keine Anhänge mit Grenzwerten erlassen wurden, gelten<br />
die in Anlage 2 entsprechend dem Stand <strong>der</strong> Technik genannten<br />
Grenzwerte. Grundlage für die Probenauswertung<br />
sind die in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung in <strong>der</strong> Anlage <strong>der</strong><br />
Abwasserverordnung (AbwV) benannten Meß- und Analysenverfahren.<br />
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Satzung.<br />
(4) Es ist unzulässig, Abwässer zu verdünnen o<strong>der</strong> zu vermischen,<br />
um die Grenzwerte nach § 4 Absatz 3 einzuhalten.<br />
(5) Wenn gefährliche o<strong>der</strong> schädliche Stoffe in die Abwasseranlage<br />
gelangen (z. B. Auslaufen von Behältern, Betriebsstörungen),<br />
so ist die <strong>Stadt</strong> unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
(6) Betriebe, bei denen die Ableitung schädlicher Abwässer zu<br />
vermuten ist, haben regelmäßig nach näherer Auffor<strong>der</strong>ung<br />
durch die <strong>Stadt</strong> über die Art und die Beschaffenheit ihrer Abwässer<br />
sowie über <strong>der</strong>en Menge Auskunft zu geben und die<br />
dazu erfor<strong>der</strong>lichen technischen Einrichtungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
Meßeinrichtungen, vorzuhalten. Im Einzelfall können Abwasseranalysen<br />
eines anerkannten Prüfungsinstitutes vom<br />
Einleiter verlangt werden.<br />
(7) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-,<br />
Heiz- o<strong>der</strong> Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor <strong>der</strong><br />
Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende<br />
Abschei<strong>der</strong> einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges<br />
häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Gemeinde<br />
im Einzelfall verlangt, das auch dieses Abwasser in entsprechende<br />
Abschei<strong>der</strong> einzuleiten und dort zu behandeln ist. Die<br />
Abschei<strong>der</strong> und <strong>der</strong>en Betrieb müssen den einschlägigen technischen<br />
und rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen. Die Gemeinde<br />
kann darüber hinausgehende Anfor<strong>der</strong>ungen stellen,<br />
sofern dies im Einzelfall zum Schutz <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlage<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist. Das Abscheidegut ist unter Beachtung<br />
<strong>der</strong> Bestimmungen des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes<br />
zu verwerten bzw. zu beseitigen und darf an keiner<br />
an<strong>der</strong>en Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden. Die Anschlußberechtigten<br />
sind für jeden Schaden haftbar, <strong>der</strong> durch<br />
eine verabsäumte Entleerung des Abschei<strong>der</strong>s entsteht.<br />
(8) Wenn die Art des Abwassers sich än<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> seine Menge<br />
sich wesentlich erhöht, hat je<strong>der</strong> Anschlußnehmer dieses unaufgefor<strong>der</strong>t<br />
und unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mitzuteilen und die<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Angaben zu machen. Auf Verlangen hat er die<br />
Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.<br />
(9) Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme o<strong>der</strong><br />
Reinigung des verän<strong>der</strong>ten Abwassers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> erhöhten Abwassermenge<br />
(Absatz 6) nicht aus, so behält sich die <strong>Stadt</strong> vor, die<br />
Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn<br />
<strong>der</strong> Anschlußnehmer sich bereit erklärt, zusätzlich den Aufwand für<br />
die Erweiterung <strong>der</strong> Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebsund<br />
Unterhaltungskosten zu tragen. § 53 LWG bleibt unberührt.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 14<br />
14<br />
Nr. 50/20.12.2001 13/28
Straßenname Straßenname<br />
Teilstück Teilstück Teilstück<br />
Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Höhschei<strong>der</strong> Weg Stichstraße nordwestlich Nr. 39 1 V<br />
Höhschei<strong>der</strong> Weg 2 IV<br />
Holbeinstraße 2 IV<br />
Höl<strong>der</strong>linstraße 1 IV<br />
Holleweg<br />
Holsteiner Straße 1 V<br />
Holun<strong>der</strong>weg 1 V<br />
Holz<br />
Holzhof bis Bebauungsende<br />
Holzkamp<br />
Hoppenböcken<br />
Hossenhauser Straße 2 IV<br />
Hubertusstraße 2 III<br />
Hügelstraße<br />
Hülsen von Uferstraße 57 a bis Hülsen 26 1 VI<br />
Hugo-Schaal-Weg 1 IV<br />
Humboldtstraße östlicher Teil 1 V<br />
Hunsrückstraße 1 IV<br />
Huttenstraße 1 IV<br />
Im Ohligs 2 III<br />
Im Wöll<br />
In den Locher Wiesen 1 VI<br />
In <strong>der</strong> Freiheit 1 III<br />
Industriestraße 1 V<br />
Ingridweg<br />
Irlen<br />
Irlenfeld 1 V<br />
Irler Straße 1 V<br />
Itterberger Straße 1 V<br />
Itterstraße 1 V<br />
Ittertalstraße bis Nr. 7/8 und ab Nr. 34/37 bis Talblick 1 IV<br />
Jägerstraße von Ahornstraße bis Hildebrandstraße 1 V<br />
Jahnstraße von Frankenstraße bis Kleine Straße 1 V<br />
Jakobshäuschen<br />
Jaspersstraße ab Nr. 13 1 V<br />
Jaspersstraße Weg neben Jaspersstraße 7 zum Weg Schelerstraße<br />
(Gemarkung Wald, Flur 41, Flurstück 70)<br />
Johannisstraße 1 III<br />
Johänntgesbruch<br />
Jörgensfeld<br />
Josefstraße 1 V<br />
Junkerstraße 1 IV<br />
Jupiterweg<br />
Kamper Straße 2 III<br />
Kanalstraße 1 IV<br />
Kantstraße 1 IV<br />
Karl-Schurz-Weg 1 V<br />
Karlstraße 1 VI<br />
Kärntener Straße 1 IV<br />
Karolinenweg<br />
Kasernenstraße 2 III<br />
Kasernenstraße Stichstraße zwischen Nr. 19 und 21<br />
Kasinostraße von Hauptstraße bis Oststraße/Unter St. Clemens 1 III<br />
Kasinostraße von Oststraße/Unter St. Clemens bis Klauberger Straße 1 IV<br />
Kasparstraße 2 III<br />
Kastanienweg bis Bebauungsende<br />
Katharinenstraße 1 V<br />
Käthe-Kollwitz-Weg 1 VI<br />
Katternberger Straße 2 III<br />
Katzbach<br />
Kauffunger Weg 1 VI<br />
Kel<strong>der</strong>sstraße von Forststraße bis Kieler Straße 1 III<br />
Kel<strong>der</strong>sstraße Stichweg zum Hochbunker 1 IV<br />
Keplerweg 1 V<br />
Ketzberg<br />
Ketzberger Straße 1 IV<br />
Keusenhof<br />
Kiebitzweg 1 V<br />
Kiebitzweg Fuß- und Radweg zur Eichenstraße und dessen<br />
Verbindungswege zum Bachstelzenweg 6/8, 8/10<br />
und bei Nr. 12<br />
Kiefernstraße 1 V<br />
Kieler Straße 2 III<br />
Kiesbuckel<br />
Kirberger Straße 1 IV<br />
Kirchgasse 1 III<br />
Kirchplatz 1 II<br />
Kirchstraße 1 II<br />
Kirchtreppe 1 V<br />
Kirschbaumer Hof bis Neckarstraße 1 V<br />
Kirschbaumer Straße bis Moselstraße 1 IV<br />
Kirschhei<strong>der</strong> Straße 1 V<br />
Klauberg<br />
Klauberger Straße 1 IV<br />
Kleiberweg 1 V<br />
Kleiberweg Fuß- und Radweg zur Brühler Straße bei Nr. 201<br />
Kleiberweg Fuß- und Radweg zu Nr. 21 und zur Brühler Straße<br />
bei Nr. 205 a/207 a<br />
Klein-Heipertz<br />
Kleine Kamper Straße 1 V<br />
Kleine Straße 1 V<br />
Kleinenberger Straße bis Zeppelinstraße 2 IV<br />
Kleiststraße 1 IV<br />
Klemens-Horn-Straße 1 IV<br />
14/28 Nr. 50/20.12.2001<br />
Entwässerungssatzung<br />
Entwässerungssatzung<br />
Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 13<br />
13<br />
(10) Wer durch Nichtbeachtung <strong>der</strong> Einleitungsbedingungen dieser<br />
Vorschrift den Verlust <strong>der</strong> Halbierung <strong>der</strong> Abwasserabgabe<br />
(§ 9 Absatz 5 AbwAG) verursacht, hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den erhöhten<br />
Betrag <strong>der</strong> Abwasserabgabe zu erstatten. Haben mehrere den<br />
Wegfall <strong>der</strong> Abgabenhalbierung verursacht, so haften sie als<br />
Gesamtschuldner.<br />
§ § 5<br />
5<br />
Anschlußzwang<br />
Anschlußzwang<br />
(1) Je<strong>der</strong> Anschlußberechtigte (nach § 2 Absatz 1) ist verpflichtet,<br />
sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, sobald<br />
es bebaut ist (darunter fallen auch befestigte Flächen gemäß §<br />
2 BauO NRW) o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Bebauung begonnen ist und wenn<br />
dieses Grundstück durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen<br />
ist, in <strong>der</strong> die Abwasserleitung betriebsfertig hergestellt ist o<strong>der</strong><br />
eine sonstige Anschlußmöglichkeit besteht. Dies gilt nicht für<br />
Nie<strong>der</strong>schlagswässer, wenn § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG Anwendung<br />
findet. Die <strong>Stadt</strong> zeigt durch öffentliche Bekanntmachung<br />
an, welche Einzelgrundstücke, Straßen o<strong>der</strong> Ortsteile mit einer<br />
betriebsfertigen Abwasserleitung versehen sind, so daß damit<br />
<strong>der</strong> Anschlußzwang wirksam geworden ist. Alle für den Anschlußzwang<br />
in Frage kommenden Anschlußberechtigten haben<br />
ihre Grundstücke mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Einrichtungen zu versehen.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> kann auch den Anschluß von unbebauten Grundstücken<br />
verlangen, wenn dieses aus Gründen <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Sicherheit und Ordnung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(3) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch<br />
nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, aber später<br />
damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, sind,<br />
wenn die <strong>Stadt</strong> es verlangt, alle Einrichtungen für den späteren<br />
Anschluß vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn in bereits<br />
bestehenden Bauten vorhandene Abwassereinrichtungen<br />
wesentlich geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> neu angelegt werden sollen.<br />
(4) Wird die Abwasserleitung erst nach Errichtung eines Bauwerkes<br />
hergestellt, ist die Anschlußnahme an die öffentliche Abwasseranlage<br />
binnen 6 Monaten, nachdem durch öffentliche<br />
Bekanntmachung angezeigt ist, daß die Straße o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsteil<br />
mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage ausgestattet<br />
ist, durchzuführen.<br />
(5) Besteht für die Ableitung <strong>der</strong> Abwässer kein natürliches Gefälle<br />
zur Abwasserleitung, kann die <strong>Stadt</strong> von dem Anschlußnehmer<br />
den Einbau und Betrieb einer Pumpe zur ordnungsgemäßen<br />
Entwässerung des Grundstücks verlangen.<br />
(6) Den Abbruch eines mit einem Anschluß versehenen Gebäudes<br />
hat <strong>der</strong> Anschlußnehmer vorher <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> so rechtzeitig<br />
mitzuteilen, daß die Anschlußleitung verschlossen o<strong>der</strong> beseitigt<br />
werden kann. Unterläßt er schuldhaft die rechtzeitige<br />
Mitteilung, haftet er für den dadurch entstehenden Schaden.<br />
§ § 6<br />
6<br />
Benutzungszwang<br />
Benutzungszwang<br />
(1) Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, sämtliche auf dem<br />
Grundstück anfallenden Abwässer in die Abwasserbehandlungsanlage<br />
nach den Bestimmungen dieser Satzung<br />
einzuleiten. Ausgenommen sind Nie<strong>der</strong>schlagswässer gemäß.<br />
§ 3 (5) und Schmutzwässer, soweit ihre Einleitung gemäß. § 4<br />
ausgeschlossen ist.<br />
(2) Auf Grundstücken, die dem Anschlußzwang unterliegen,<br />
dürfen an<strong>der</strong>e als von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erlaubte Abwasseranlagen (z.<br />
B. Abortgruben usw.) nicht mehr angelegt o<strong>der</strong> benutzt werden,<br />
es sei denn, daß Befreiung gemäß § 7 erteilt wurde.<br />
(3) Die sich aus dem Benutzungszwang ergebenden Verpflichtungen<br />
sind von allen Benutzern <strong>der</strong> Grundstücke zu beachten.<br />
§ § 7<br />
7<br />
Befreiung Befreiung vom vom vom Anschluß- Anschluß- und und Benutzungszwang<br />
Benutzungszwang<br />
Benutzungszwang<br />
für für für Schmutzwasser<br />
Schmutzwasser<br />
(1) Der Anschlußverpflichtete kann vom Anschluß- und Benutzungszwang<br />
wi<strong>der</strong>ruflich auf unbestimmte o<strong>der</strong> auf eine bestimmte<br />
Zeit befreit werden, wenn den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />
öffentlichen Gesundheitspflege an<strong>der</strong>weitig genügt wird und<br />
nach Abwägung <strong>der</strong> öffentlichen und privaten Interessen ein<br />
begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung o<strong>der</strong> Verwertung<br />
des Abwassers besteht.<br />
(2) Eine Befreiung vom Anschlußzwang kann <strong>der</strong> Anschlußpflichtige<br />
nach Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Herstellung des Anschlusses<br />
schriftlich bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beantragen. Dem Antrag sind Pläne<br />
beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt<br />
o<strong>der</strong> verwertet werden sollen. Eine Befreiung vom<br />
Benutzungszwang kann unter Angabe <strong>der</strong> Gründe schriftlich<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beantragt werden. § 53 LWG bleibt unberührt,<br />
insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> Beantragung <strong>der</strong> wasserrechtlichen<br />
Erlaubnis für die Unterbringung von Nie<strong>der</strong>schlagswasser.<br />
§ § 8<br />
8<br />
Genehmigung Genehmigung von von Abwasserbehandlungsanlagen<br />
Abwasserbehandlungsanlagen<br />
Abwasserbehandlungsanlagen<br />
(1) Abwasserbehandlungsanlagen sind genehmigungsbedürftig.<br />
Für den Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen<br />
sind die §§ 57 ff. LWG maßgebend.<br />
(2) Abwasserbehandlungsanlagen müssen angelegt werden,<br />
wenn<br />
a) eine Befreiung vom Anschluß an die Abwasseranlage erteilt<br />
ist (§ 7), sofern keine vollständige Verwertung <strong>der</strong><br />
Abwässer erfolgt,<br />
b) die <strong>Stadt</strong> eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt (§ 4<br />
Absatz 1).<br />
§ 53 LWG bleibt unberührt.<br />
(3) Den Aufwand und die Kosten für Herstellung und Betrieb <strong>der</strong><br />
Anlage trägt <strong>der</strong> Grundstückseigentümer.<br />
(4) Bei einem nachträglichen Anschluß des Grundstücks an die<br />
öffentliche Abwasseranlage (§ 5 Absatz 4) hat <strong>der</strong> Anschlußnehmer<br />
nachzuweisen, daß alle bestehenden oberirdischen<br />
und unterirdischen Abwassereinrichtungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 15<br />
15
Straßenname<br />
Straßenname Straßenname<br />
Teilstück Teilstück<br />
Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Klingenstraße 2 IV<br />
Klingenstraße Stichweg zwischen den Häusern Nr. 103 und 105<br />
(Gemarkung Dorp, Flur 93, Flurstück 494)<br />
Klommenberg 1 V<br />
Klosterhof 1 V<br />
Klosterwall 1 II<br />
Knappenstraße<br />
Köcherstraße bis Worringer Straße 1 V<br />
Kohlbusch 1 VI<br />
Kohlerfeld 1 V<br />
Kohlerfeld Stichweg zwischen den Häusern Nr. 31 und 32<br />
zum Spielplatz<br />
Kohlfurth bis Bebauungsende<br />
Kohlsberg<br />
Kölner Straße 2 II<br />
Kolumbusstraße von Richard-Wagner-Straße bis Flensburger Straße 1 V<br />
Königgrätzer Straße 1 V<br />
Königsberger Straße 1 V<br />
Königsmühle 1 VI<br />
Königsmühle Stichweg zu den Häusern Nr. 5 und 7<br />
Königsmühler Weg 1 V<br />
Konrad-Adenauer-Straße 2 II<br />
Kopernikusweg bis einschl. Haus Nr. 34/36 und 31<br />
einschl. Flurstücke 606, 611 1 V<br />
Kopernikusweg Verbindungsweg zum Hästener Weg<br />
Flur 42, Flurstück 605<br />
Körnerstraße 1 IV<br />
Kornstraße 1 V<br />
Kornstraße von Weyerstraße bis einschl. Nr. 19 (Flurstück 70)<br />
Kornstraße weiterer Straßenverlauf<br />
Kottendorfer Straße 2 IV<br />
Kottendorfer Straße außer Stichstraße<br />
Kotter Feldweg 1 VI<br />
Kotter Straße einschließlich Stichstraße 2 III<br />
Kotter Straße Verbindungsweg zur Ernst-Woltmann-Straße<br />
Kotterheidberg bis Bebauungsende<br />
Kottermühlenstraße von Katternberger Straße bis Nr. 10/17 1 V<br />
Kovelenberg bis Bebauungsende<br />
Krahenhöher Weg<br />
Kranichweg bis einschließlich Wendehammer 1 V<br />
Kranichweg ab Wendehammer bis Ausbauende<br />
Krausen<br />
Krausener Straße 1 V<br />
Krautstraße 1 V<br />
Krebsweg von Kempen bis Wassermannweg<br />
Kreuzstraße 1 V<br />
Kreuzweger Straße 1 V<br />
Kriemhildenstraße 1 V<br />
Kronenstraße 1 IV<br />
Kronprinzenstraße 2 III<br />
Kuller Straße 2 III<br />
Küllersberg 1 V<br />
Küppersfeld 1 V<br />
Küppersfeld Stichstraßen<br />
Kurfürstenstraße 1 IV<br />
Kurze Straße 1 V<br />
Küstergasse 1 II<br />
Kyffhäuserstraße 1 IV<br />
Kyllmannweg von Merschei<strong>der</strong> Straße bis einschl. Nr. 33 1 IV<br />
Kyllmannweg Stichweg neben Haus Nr. 25<br />
Lacher Feld<br />
Lacher Straße bis Nr. 59/62 1 IV<br />
Lagerstraße 3 IV<br />
Lahnstraße 1 V<br />
Laibacher Straße 1 V<br />
Laiken 1 VI<br />
Landhausstraße<br />
Landwehrstraße bis Nr. 56/Flurstück 288 ganz 2 IV<br />
Landwehrstraße Stichweg in Höhe Nr. 42<br />
Langhansstraße von Bonner Straße bis Langhansstraße 20 2 IV<br />
Lehmbruckstraße von Krausener Straße bis einschl. Wendeplatz 1 V<br />
Lehmkuhle<br />
Lehner Straße 1 IV<br />
Leipnizstraße 1 V<br />
Leipziger Straße 1 V<br />
Lenbachstraße einschl. Wendeplatz 1 VI<br />
Lennestraße 1 III<br />
Lerchenstraße 1 V<br />
Lessingstraße 1 IV<br />
Liebermannstraße 2 IV<br />
Liebigstraße 1 V<br />
Lilienstraße 1 V<br />
Lilienthalstraße 1 V<br />
Limminghofer Straße<br />
Lindenbaumstraße 1 IV<br />
Lindenhof<br />
Lindenstraße 1 V<br />
Lindgesfeld 1 IV<br />
Lingmannstraße 1 V<br />
Linkgasse 1 II<br />
Lippestraße 1 III<br />
Locher Kotten von Locher Straße bis Höher Straße 1 IV<br />
Locher Straße von Wiedenkamper Straße bis Egmontstraße und 1 IV<br />
von Beethovenstraße bis Locher Kotten ganz<br />
Lohdenberg<br />
Löhdorf von Goldberger Weg bis Ausbauende 1 VI<br />
Entwässerungssatzung<br />
Entwässerungssatzung<br />
Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 14<br />
14<br />
Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, Verrieselungsanlagen,<br />
alte Kanäle, soweit sie nicht Bestandteil <strong>der</strong> neuen Anlage<br />
geworden sind, außer Betrieb gesetzt wurden. Diese Einrichtungen<br />
sind bis zu dem genannten Zeitpunkt zu entleeren, zu<br />
reinigen und auf die Dauer ordnungsgemäß zu sichern. Eine<br />
weitere Nutzung von Teilen <strong>der</strong> Abwasseranlage, z. B. für die<br />
Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung, ist unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Vorgaben <strong>der</strong> Unteren Wasserbehörde möglich.<br />
(5) Bei Abwasserbehandlungsanlagen, <strong>der</strong>en Ablauf in die Abwasseranlage<br />
o<strong>der</strong> ein Gewässer erfolgt, behält sich die <strong>Stadt</strong><br />
vor, den Betrieb <strong>der</strong> Abwasserbehandlungsanlage auf Kosten<br />
des Grundstückseigentümers zu übernehmen und selbst<br />
durchzuführen o<strong>der</strong> durch einen Dritten durchführen zu lassen.<br />
Dies gilt auch für Abschei<strong>der</strong>anlagen nach § 4 Absatz 5<br />
dieser Satzung.<br />
§ § 9<br />
9<br />
Art Art <strong>der</strong> <strong>der</strong> Anschlüsse<br />
Anschlüsse<br />
(1) Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in <strong>der</strong> Regel<br />
unmittelbaren Anschluß an die Abwasseranlage haben, im<br />
Gebiet des Trennverfahrens je einem Anschluß an die Schmutzund<br />
an die Nie<strong>der</strong>schlagswasserleitung. Auf Antrag kann ein<br />
Grundstück zwei o<strong>der</strong> mehrere Anschlüsse erhalten. Die Entscheidung<br />
über Art und Zahl <strong>der</strong> Anschlüsse trifft die <strong>Stadt</strong>.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> kann gestatten, daß unter beson<strong>der</strong>en Verhältnissen<br />
zwei o<strong>der</strong> mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame<br />
Anschlußleitung entwässert werden. Bei Zulassung eines gemeinsamen<br />
Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte<br />
und -pflichten schriftlich festgelegt und<br />
grundbuchlich o<strong>der</strong> durch Baulasteneintragungen nach § 83<br />
BauO NRW gesichert werden.<br />
§ § 9 9 a<br />
a<br />
Sicherung Sicherung gegen gegen Rückstau<br />
Rückstau<br />
(1) Die Rückstauebene des Abwasserkanalnetzes gemäß DIN 1986<br />
ist die Straßenkrone über dem Anschlußpunkt an <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Abwasseranlage. Liegt die Abwasseranlage nicht in <strong>der</strong><br />
Straße, gilt die über dem Anschlußpunkt gegebene Höhe <strong>der</strong><br />
Verbindungslinie zu den zwei nächsten Kanalschachtabdeckungen<br />
als Rückstauebene. Je nach Lage des Anschlußpunktes<br />
behält sich die <strong>Stadt</strong> vor, die Rückstauebene geson<strong>der</strong>t<br />
festzulegen.<br />
(2) Kanaleinläufe, Ausgüsse, Schächte usw., die tiefer als die<br />
Straßenoberkante an <strong>der</strong> Anschlußstelle <strong>der</strong> Grundstücksentwässerung<br />
liegen, müssen durch einen doppelt wirkenden,<br />
d.h. mit Handabsperrschieber und Rückschlagklappe<br />
ausgerüsteten Rückstauverschluß in den zugehörigen Grundkanal<br />
gegen Rückstau gesichert werden. Der Schieber ist nur<br />
bei Bedarf zu öffnen, sonst aber geschlossen zu halten. Nicht<br />
gesicherte Abläufe <strong>der</strong> genannten Art sind nicht statthaft.<br />
§ § 10<br />
10<br />
Ausführung Ausführung und und Unterhaltung Unterhaltung des des Anschlusses<br />
Anschlusses<br />
Anschlusses<br />
(1) Lage, Führung, Gefälle und lichte Weite <strong>der</strong> Anschlußleitungen<br />
sowie die Lage des Prüfschachtes bestimmt die <strong>Stadt</strong>; begründete<br />
Wünsche des Anschlußnehmers sollen dabei nach Möglichkeit<br />
berücksichtigt werden.<br />
(2) Die Herstellung, Erneuerung und Verän<strong>der</strong>ung, die Unterhaltung<br />
(Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung von<br />
Grundstücksanschlußleitungen in <strong>der</strong> Straße führt die <strong>Stadt</strong><br />
selbst o<strong>der</strong> durch einen von ihr beauftragten Unternehmer auf<br />
Kosten des Anschlußnehmers aus. Die Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
sind berechtigt, zur Durchführung <strong>der</strong> Arbeiten nach Satz 1 die<br />
Grundstücke zu betreten und die Prüfschächte bzw. Reinigungsöffnungen<br />
zu benutzen. Schäden, die an <strong>der</strong> Anschlußleitung<br />
durch Baumwurzeln verursacht werden, gehen zu Lasten des<br />
Eigentümers des Grundstücks, auf dem <strong>der</strong> Baum steht.<br />
(3) Die Herstellung, Erneuerung und Verän<strong>der</strong>ung sowie die Unterhaltung<br />
(Reinigung, Ausbesserung) <strong>der</strong> Abwasseranlagen in<br />
den Gebäuden sowie auf dem anzuschließenden Grundstück<br />
einschließlich des Prüfschachtes obliegen dem Anschlußnehmer.<br />
Die einschlägigen DIN-Vorschriften sind dabei zu beachten. Im<br />
Wurzelbereich von Bäumen ist die Kanalanschlußleitung gegen<br />
das Eindringen von Wurzeln zu sichern.<br />
(4) Alle Abwasserbehandlungsanlagen, die <strong>der</strong> Genehmigung<br />
bedürfen (§ 8), unterliegen einer Abnahme durch die <strong>Stadt</strong>.<br />
Genehmigung und Abnahme richten sich nach dem LWG. Die<br />
Vorschriften <strong>der</strong> Bauordnung NRW bleiben unberührt.<br />
(5) Der Anschlußnehmer hat für den ordnungsgemäßen Zustand<br />
und eine vorschriftsmäßige Benutzung <strong>der</strong> Abwasseranlagen<br />
eines Grundstücks entsprechend den Bestimmungen dieser<br />
Satzung zu sorgen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile,<br />
die infolge mangelhaften Zustandes o<strong>der</strong> satzungswidriger<br />
Benutzung seiner Abwasseranlagen entstehen. Er hat die <strong>Stadt</strong><br />
von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
aufgrund von Mängeln geltend machen.<br />
(6) Die <strong>Stadt</strong> kann je<strong>der</strong>zeit for<strong>der</strong>n, daß auf den Grundstücken<br />
befindliche Abwasseranlagen in den Zustand gebracht werden,<br />
<strong>der</strong> den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und<br />
Ordnung entspricht.<br />
(7) Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und, soweit<br />
erfor<strong>der</strong>lich, zum Reinigen eingerichtet sein.<br />
(8) Im Erdreich o<strong>der</strong> unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum<br />
Sammeln o<strong>der</strong> Fortleiten, ausgenommen Nie<strong>der</strong>schlagswasserleitungen<br />
und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so<br />
verlegt sind, daß austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt<br />
wird, sind nach <strong>der</strong> Errichtung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von<br />
Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Die Dichtheitsprüfung<br />
ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wie<strong>der</strong>holen.<br />
(9) Absatz 8 gilt auch für bestehende Abwasserleitungen mit <strong>der</strong><br />
Maßgabe, daß die erste Dichtheitsprüfung bei einer Än<strong>der</strong>ung,<br />
spätestens jedoch von zwanzig Jahren nach Inkrafttreten<br />
dieser Satzung durchzuführen ist.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 16<br />
16<br />
Nr. 50/20.12.2001 15/28
Straßenname<br />
Straßenname Straßenname<br />
Teilstück Teilstück<br />
Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Löhdorfer Feld 1 VI<br />
Löhdorfer Straße von Auf<strong>der</strong>höher Straße bis Friedenstraße 2 III<br />
Löhdorfer Straße ab Friedenstraße 2 IV<br />
Löhdorfer Straße Weg nach Nacker Küllenberg<br />
Lortzingstraße 1 V<br />
Lotharstraße 1 VI<br />
Lotsenstraße 1 V<br />
Löwenweg<br />
Lübecker Straße<br />
Lucasstraße bis Obenscheidt bzw. Haus Nr. 31/31a/b ganz 1 V<br />
Lü<strong>der</strong>itzweg 1 V<br />
Ludwig-Richter-Weg<br />
Ludwigsdorfer Weg 1 VI<br />
Ludwigstraße 1 V<br />
Luisenstraße 3 IV<br />
Lüneschloßstraße ganz und Stichstraße südwestlich von Nr. 40 1 IV<br />
Lützowstraße bis Hei<strong>der</strong> Hof ganz 2 IV<br />
Lützowstraße Weg nach Steinbeck<br />
Lützowstraße Verbindungsweg zur Nibelungenstraße<br />
Magnolienweg 1 V<br />
Mainstraße 1 V<br />
Malteserstraße 1 IV<br />
Malteserstraße Stichstraße zu Nr. 21/23a 1 IV<br />
Mangenberger Straße ab Kotter Straße 2 IV<br />
Mangenberger Straße von Kreuzung Mangenberg bis Einmündung 2 III<br />
Kotter Straße<br />
Mankhauser Straße 1 IV<br />
Margaretenstraße ganz 1 IV<br />
Marienstraße<br />
Marktstraße 1 V<br />
Marschnerweg 1 V<br />
Marsstraße 1 V<br />
Martin-Luther-Straße 2 IV<br />
Martinstraße 1 IV<br />
Maschinenstraße<br />
Matthias-Claudius-Straße bis Ausbauende 1 VI<br />
Maubeshauser Straße 1 V<br />
Maurerstraße 1 V<br />
Max-Leven-Gasse 1 III<br />
Max-Planck-Straße 1 V<br />
Meigen von Meigener Straße bis Akazienweg 1 V<br />
Meigener Straße bis Bebauungsende 1 IV<br />
Meisenburger Weg bis Bebauungsende (bis zum Verbindungsweg 1 IV<br />
zum Pfaffenberger Weg)<br />
Meisenburger Weg Weg zum Pfaffenberger Weg<br />
Meisenhof 1 VI<br />
Meissener Straße 1 VI<br />
Melanchthonstraße 2 IV<br />
Melbeckstraße 1 IV<br />
Memelstraße 1 V<br />
Menzelstraße von Wittkuller Straße bis Charlottenstraße ganz 1 V<br />
Menzelstraße von Charlottenstraße bis Dürerstraße<br />
Mercatorweg 1 V<br />
Merianstraße 2 IV<br />
Merkurstraße 1 IV<br />
Merowingerstraße 1 V<br />
Merschei<strong>der</strong> Busch Stichstraße bis einschl. Nr. 35 1 VI<br />
Merschei<strong>der</strong> Busch 1 IV<br />
Merschei<strong>der</strong> Straße 2 III<br />
Messerstraße 1 V<br />
Meteorstraße bis einschl. Nr. 52/57 1 V<br />
Meves-Berns-Straße 1 IV<br />
Michelsdorfer Weg 1 V<br />
Michelsdorfer Weg Stichweg zwischen den Häusern Nr. 31 und 45 1 V<br />
Michelsdorfer Weg Verbindungsweg zwischen den Häusern<br />
Nr. 61 und 62 zum Goldberger Weg<br />
Milchstraße<br />
Mittagstraße 1 V<br />
Mittelfürkelt bis Bebauungsende<br />
Mittelgönrath<br />
Mittelgönrather Straße bis Nr. 50 1 V<br />
Mittelgönrather Straße bis Bebauungsende<br />
Mittelhöhscheid<br />
Mittelhöhschei<strong>der</strong> Weg bis Bebauungsende<br />
Mittelitter<br />
Mittelitterstraße<br />
Mittelkatternberg bis Bebauungsende<br />
Mittelpilghausen<br />
Mittelpilghauser Weg bis einschl. Nr. 25/26 1 V<br />
Mittelpilghauser Weg ab Nr. 27/28<br />
Mittelstraße 1 IV<br />
Mohrenkamp<br />
Moltkestraße 1 V<br />
Monhofer Straße 1 IV<br />
Montanushof bis Bebauungsende<br />
Morgenstraße 1 V<br />
Mörikestraße von Focher Straße bis Schlegelstraße 1 V<br />
Moselstraße 1 V<br />
Mozartstraße 1 V<br />
Mühlenberg<br />
Mühlendamm<br />
Mühlenstraße 2 III<br />
Mühlenteich<br />
Mummstraße 1 III<br />
Müngstener Brückenweg bis Flur 19, Flurstück 145 (Parkplatz) 1 V<br />
Müngstener Straße bis Haus Nr. 43 1 V<br />
Müngstener Straße ab Haus Nr. 43<br />
16/28 Nr. 50/20.12.2001<br />
Entwässerungssatzung<br />
Entwässerungssatzung<br />
Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 15 15<br />
15<br />
§ § 11<br />
11<br />
Betriebsstörungen<br />
Betriebsstörungen<br />
Bei Betriebsstörungen o<strong>der</strong> Außerbetriebsetzung <strong>der</strong> Abwasseranlage<br />
sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Naturereignisse<br />
(z. B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze) o<strong>der</strong><br />
durch Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat <strong>der</strong><br />
Anschlußnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Gebühren. Die <strong>Stadt</strong> ist im Rahmen <strong>der</strong> ihr gegebenen<br />
Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu beseitigen.<br />
§ § 12<br />
12<br />
Auskunfts- Auskunfts- und und Meldepflicht, Meldepflicht, Zutritt Zutritt zu zu den<br />
den<br />
Abwasseranlagen, Abwasseranlagen, Einleiterüberwachung<br />
Einleiterüberwachung<br />
(1) Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung <strong>der</strong><br />
Anlagen erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen.<br />
(2) Den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Prüfung <strong>der</strong> Abwasseranlagen<br />
ungehin<strong>der</strong>ter Zutritt zu allen Anlageteilen auf den<br />
Grundstücken zu gewähren. Zu diesem Zweck müssen die<br />
Reinigungsöffnungen, Prüfschächte und Rückstauverschlüsse<br />
usw. den Beauftragten je<strong>der</strong>zeit zugänglich sein.<br />
(3) Die Anordnungen <strong>der</strong> Beauftragten sind zu befolgen. Wird<br />
einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist<br />
entsprochen, ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt, die notwendigen<br />
Zwangsmittel nach §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 510) in<br />
seiner jeweiligen Fassung anzuwenden, insbeson<strong>der</strong>e die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Maßnahmen auf Kosten des Anschlußnehmers<br />
durchzuführen o<strong>der</strong> von an<strong>der</strong>en durchführen zu lassen.<br />
(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ausgestellten<br />
Dienstausweis auszuweisen.<br />
(5) Die <strong>Stadt</strong> kann im Rahmen <strong>der</strong> Einleiterüberwachung eigenständig<br />
auf dem Grundstück Messungen durchführen, Proben<br />
entnehmen und diese Proben untersuchen lassen, und zwar<br />
1. aus den Grundstücksentwässerungsanlagen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
aus Prüfschächten vor dem Anschlußkanal und an den<br />
Abwasservorbehandlungsanlagen,<br />
2. aus den sonstigen Abwasseranlagen,<br />
3. an an<strong>der</strong>er geeigneter Stelle wie z. B. im Bereich <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Abwasseranlagen.<br />
(6) Die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> entstehenden Kosten <strong>der</strong> in Absatz 5 genannten<br />
Überprüfungen hat <strong>der</strong> Eigentümer zu tragen, wenn das<br />
Untersuchungsergebnis zu Beanstandungen des Abwassers führt.<br />
§ § 13<br />
13<br />
Berechtigte Berechtigte und und Verpflichtete<br />
Verpflichtete<br />
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden<br />
Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Inhaber eines<br />
auf dem Grundstück befindlichen Betriebes sowie für<br />
Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks<br />
dinglich Berechtigte. Mehrere Verpflichtete haften <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gegenüber<br />
als Gesamtschuldner.<br />
§ § 14<br />
14<br />
Begriff Begriff Begriff des des Grundstücks<br />
Grundstücks<br />
1. Grundstück im Sinne <strong>der</strong> Abschnitte I, II und IV dieser Satzung<br />
ist unabhängig von <strong>der</strong> Eintragung im Liegenschaftskataster<br />
und im Grundbuch je<strong>der</strong> zusammen hängende Grundbesitz,<br />
<strong>der</strong> eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />
2. Grundstück im Sinne des Abschnittes III dieser Satzung ist ein<br />
solcher Teil <strong>der</strong> Erdoberfläche, <strong>der</strong> auf einem beson<strong>der</strong>en<br />
Grundbuchblatt o<strong>der</strong> auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt<br />
unter einer beson<strong>der</strong>en Nummer im Verzeichnis <strong>der</strong><br />
Grundstücke gebucht ist, so daß ein Grundstück auch aus<br />
mehreren Flurstücken bestehen kann (Buchgrundstück). Die<br />
Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke zu einer „wirtschaftlichen<br />
Einheit“ kommt nur dann in Betracht, wenn dies<br />
aus Gründen <strong>der</strong> Gebührengerechtigkeit geboten ist.<br />
3. Befinden sich auf einem Grundstück im Sinne von Ziffer 1<br />
mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen<br />
die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung<br />
angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die <strong>Stadt</strong>.<br />
Abschnitt Abschnitt II<br />
II<br />
§ § 15<br />
15<br />
Anschlußbeitrag<br />
Anschlußbeitrag<br />
Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung<br />
und Erweiterung <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlage (Abwasseranlage),<br />
soweit er nicht nach § 8 Absatz 4 Satz 4 KAG von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
zu tragen ist, und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit<br />
<strong>der</strong> Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt<br />
die <strong>Stadt</strong> einen Anschlußbeitrag.<br />
§ § 16<br />
16<br />
Gegenstand Gegenstand <strong>der</strong> <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />
Beitragspflicht<br />
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an <strong>der</strong> Abwasseranlage<br />
angeschlossen werden können und für die<br />
a) eine bauliche o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung festgelegt ist, sobald<br />
sie bebaut o<strong>der</strong> gewerblich genutzt werden dürfen,<br />
b) eine bauliche o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt<br />
ist, wenn sie nach <strong>der</strong> Verkehrsauffassung Bauland sind<br />
und nach <strong>der</strong> geordneten baulichen Entwicklung <strong>der</strong> Gemeinde<br />
zur Bebauung anstehen.<br />
(2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen,<br />
so unterliegt es <strong>der</strong> Beitragspflicht auch dann,<br />
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.<br />
§ § 17<br />
17<br />
Beitragsmaßstab Beitragsmaßstab und und Beitragssatz<br />
Beitragssatz<br />
(1) Maßstab für den Anschlußbeitrag ist die Grundstücksfläche.<br />
Dabei wird die Grundstücksfläche entsprechend <strong>der</strong> durch<br />
die Zahl <strong>der</strong> zulässigen Geschosse gekennzeichneten Ausnutzbarkeit<br />
mit einem Vomhun<strong>der</strong>tsatz vervielfältigt, <strong>der</strong> im<br />
einzelnen beiträgt:<br />
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 17 17<br />
17
Straßenname Straßenname<br />
Teilstück Teilstück Teilstück<br />
Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Nachtigallenweg von Vockerter Straße bis Nr. 28/29 1 V<br />
Nachtigallenweg ab Nr. 30/31 bis Eichenstraße<br />
Nacken<br />
Nacker Weg bis Nr. 12<br />
Nahestraße 1 V<br />
Nansenstraße 1 V<br />
Naturpark einschl. Parkplatz<br />
Neckarstraße 1 V<br />
Neptunstraße 1 IV<br />
Nettelbeckstraße 1 V<br />
Neu-Löhdorf ab Nr. 14 bis Wendehammer 1 V<br />
Neuenhaus<br />
Neuenhof 2 IV<br />
Neuenhofer Straße 2 III<br />
Neuenhofer Straße Stichweg zwischen den Häusern Nr. 13 und 15<br />
Neuenkamper Straße bis Höhschei<strong>der</strong> Hof 2 III<br />
Neuenufer<br />
Neustraße 1 IV<br />
Neutor 1 III<br />
Nibelungenstraße Stichstraße zu Nr. 41 b/43b 1 V<br />
Nibelungenstraße 1 IV<br />
Nie<strong>der</strong>sachsenstraße bis Ausbauende 1 V<br />
Nie<strong>der</strong>sachsenstraße Weg neben Haus Nr. 4 zum Haus Nr. 18<br />
(Gemarkung Dorp, Flur 90, Flurstück 194 - teilweise -<br />
und Flur 93, Flurstück 383)<br />
Nie<strong>der</strong>sachsenstraße Weg neben Haus Nr. 10 zum vorstehenden Weg<br />
(Gemarkung Dorp, Flur 90, Flurst. 194 - teilweise -)<br />
Nie<strong>der</strong>straße von Weyerstraße bis Nr. 37 1 V<br />
Nie<strong>der</strong>straße von Nr. 39 bis Nr. 51<br />
Nietzschestraße 1 IV<br />
Nippesstraße 1 III<br />
Noldestraße 1 VI<br />
Norbertstraße 1 V<br />
Nordstraße 1 V<br />
Normannenstraße ganz einschl. Stichstraße 1 V<br />
Nümmen<br />
Nümmener Feld bis Ausbauende ganz 1 IV<br />
Nümmener Straße bis Bechsteinstraße 1 IV<br />
Nußbaumstraße und ab Nr. 139/148 ganz 1 IV<br />
Nußbaumstraße bis Bahnüberführung 1 V<br />
Oben Zum Holz<br />
Obenflachsberg<br />
Obenfürkelt<br />
Obenhöhscheid 1 V<br />
Obenitterstraße 1 V<br />
Obenkatternberg bis Bebauungsende<br />
Obenketzberg von Lützowstraße bis Untenketzberg<br />
Obenmankhaus<br />
Obenpilghausen<br />
Obenrüden<br />
Obenrüdener Kotten<br />
Ober <strong>der</strong> Mühle von Höhschei<strong>der</strong> Straße bis Kreisverkehr 2 III<br />
Ober <strong>der</strong> Mühle Stichweg westlich <strong>der</strong> Hofschaft Barl<br />
Obere Dammstraße bis Wendehammer ganz 1 IV<br />
Obere Holzstraße ganz 1 V<br />
Obere Holzstraße bis Nr. 34/37 1 V<br />
Obere Holzstraße ab Haus-Nr. 34/37<br />
Oberhaaner Straße von Wuppertaler Straße bis Wendehammer 1 V<br />
Oberhaaner Straße von Eipaßstraße bis Flur 16, Flurstück 190 1 IV<br />
Einmündung Bandesmühle<br />
Oberstraße 1 V<br />
Odentaler Weg bis Ende Ortsdurchfahrt (Nr. 29/Bünkenberg 12) ganz 2 IV<br />
Ohliger Tor 1 II<br />
Ohligser Markt 1 III<br />
Ohligser Schützenplatz 3 IV<br />
Ohmweg 1 VI<br />
Olgastraße bis Bebauungsende<br />
Oligschlägerweg<br />
Olof-Palme-Straße 1 V<br />
Opferfel<strong>der</strong> Straße 1 IV<br />
Ossianweg<br />
Oststraße 2 IV<br />
Ottostraße 1 IV<br />
Palmenstraße 1 V<br />
Pappelweg 1 V<br />
Parallelstraße 1 IV<br />
Parkstraße 1 III<br />
Parsevalstraße<br />
Passauer Straße 1 VI<br />
Pastoratstraße<br />
Paul-Ehrlich-Straße 1 V<br />
Paulinenstraße 1 V<br />
Paulstraße 1 V<br />
Peter-Hahn-Weg 1 IV<br />
Peter-Henlein-Weg von Dahlerfeldstraße bis Nr. 21<br />
Peter-Knecht-Straße 3 III<br />
Peter-Rasspe-Straße bis Nr. 61 1 V<br />
Petersbergstraße 1 VI<br />
Pfaffenberg<br />
Pfaffenberger Weg ab Balkhauser Weg bis Nr. 288/289 1 V<br />
Pfaffenberger Weg bis Balkhauser Weg 2 IV<br />
Pfaffenberger Weg ab Nr. 290/291<br />
Pfalzstraße 1 VI<br />
Pfalzstraße Stichweg zu Haus Nr. 8,12<br />
Pfeilstraße 1 IV<br />
Entwässerungssatzung<br />
Entwässerungssatzung<br />
Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 16<br />
16<br />
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 125 v. H.<br />
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 150 v. H.<br />
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 175 v. H.<br />
d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 205 v. H.<br />
e) ab sechsgeschossiger Bebaubarkeit 230 v. H.<br />
(2.1) Als Zahl <strong>der</strong> zulässigen Geschosse gilt die im Bebauungsplan<br />
festgesetzte höchstzulässige Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse<br />
im Sinne des § 18 Baunutzungsverordnung. Ist im Bebauungsplan<br />
nur eine Baumassenzahl festgesetzt, so ist bis zu<br />
jeweils 2,8 cbm zulässige Baumasse pro qm Grundstücksfläche<br />
ein Geschoß zugrunde zu legen. Ist in einem Bebauungsplan<br />
we<strong>der</strong> die höchstzulässige Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse<br />
noch eine Baumassenzahl festgesetzt, gilt <strong>der</strong><br />
Absatz 2 Ziffer 5 entsprechend.<br />
(2.2) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche<br />
Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, ist<br />
als zulässige Geschoßzahl zwei anzusetzen. Das gleiche<br />
gilt für Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen<br />
ohne Festsetzung <strong>der</strong> Geschoßzahl ausgewiesen<br />
sind; soweit allerdings eine Ausweisung nur<br />
Friedhöfe, Schwimmbä<strong>der</strong>, Sportplätze o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>spielplätze<br />
sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung<br />
im wesentlichen in einer Ebene genutzt werden<br />
können, zuläßt, ist die Geschoßzahl eins als zulässige<br />
Geschoßzahl anzusetzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch<br />
bei Grundstücken mit vergleichbarer Nutzung in<br />
unbeplanten Gebieten anzuwenden.<br />
(2.3) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine nichtgewerbliche<br />
Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, wird<br />
<strong>der</strong> Verteilung des Aufwandes die mit 100 vom Hun<strong>der</strong>t<br />
vervielfältigte Grundstücksfläche zugrunde gelegt.<br />
Für Garagengrundstücke gilt dieser Vervielfältiger nur,<br />
wenn in einem Bebauungsplan für Grundstücke ausschließlich<br />
die Bebauung mit Garagen bzw. Errichtung<br />
von Einstellplätzen festgesetzt ist (selbständige Garagenbzw.<br />
Einstellplatzgrundstücke). Auf die sonstigen Garagen-<br />
bzw. Einstellplatzgrundstücke findet <strong>der</strong> Vervielfältiger<br />
Anwendung <strong>der</strong> für das Grundstück gilt, mit dem<br />
die Garagen bzw. Einstellplatzgrundstücke eine wirtschaftliche<br />
Einheit bilden.<br />
(2.4) Werden bei einzelnen Grundstücken die gemäß Ziffer 1<br />
bis 3 in Verbindung mit Absatz 1 ermittelten Produkte<br />
durch Werte überschritten, die sich unter Zugrundelegung<br />
<strong>der</strong> in Absatz 1 festgelegten Vomhun<strong>der</strong>tsätze infolge <strong>der</strong><br />
tatsächlichen Bebauung im Wege von Ausnahmen und<br />
Befreiungen o<strong>der</strong> in sonstiger Weise ergeben, so sind bei<br />
<strong>der</strong> Verteilung des Aufwandes für diese Grundstücke die höheren<br />
Werte anzusetzen.<br />
(2.5) Bei an<strong>der</strong>en als den in Ziffer 2 angesprochenen Grundstücken,<br />
die in unbeplanten Gebieten liegen, ist als zulässige<br />
Geschoßzahl zugrunde zu legen:<br />
(2.51) bei bebauten Grundstücken die Zahl <strong>der</strong> tatsächlich vorhandenen<br />
Vollgeschosse. Ist eine Geschoßzahl wegen<br />
<strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> Bebauung nicht feststellbar, wird<br />
je angefangene 4 m Höhe des Bauwerks ein Geschoß<br />
berechnet,<br />
(2.52) bei unbebauten Grundstücken die zulässige Anzahl <strong>der</strong><br />
Vollgeschosse.<br />
(3) Soweit auf einem Grundstück bauliche Anlagen zulässig<br />
o<strong>der</strong> vorhanden sind, die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse jedoch<br />
unterschiedlich ist, gilt <strong>der</strong> nach oben aufgerundete<br />
Durchschnittswert als zu berücksichtigen<strong>der</strong> Wert. Satz<br />
1 findet keine Anwendung auf Anbauten und selbständige<br />
kleinere bauliche Anlagen, wie z. B. Schuppen, Ställe<br />
u. ä., die im Verhältnis zum Hauptobjekt von untergeordneter<br />
Bedeutung sind.<br />
(4) Die nach Absätzen 1 bis 3 ermittelten Vomhun<strong>der</strong>tsätze<br />
sind für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten<br />
um 50 Prozentpunkte zu erhöhen. In den übrigen<br />
Gebieten sind die ermittelten Vomhun<strong>der</strong>tsätze<br />
gleichfalls um 50 Prozentpunkte für tatsächlich überwiegend<br />
gewerblich o<strong>der</strong> industriell genutzte Grundstücke<br />
zu erhöhen.<br />
Für die Bestimmung des Charakters eines Gebietes sind in<br />
beplanten Gebieten die Festsetzungen des Bebauungsplanes,<br />
im übrigen die in dem § 2 ff. <strong>der</strong> Baunutzungsverordnung<br />
angegebenen Merkmale maßgebend.<br />
(5.1) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind in<br />
(5.11) beplanten Gebieten die hinter <strong>der</strong> Straßenbegrenzungslinie<br />
bzw. Fluchtlinie liegende Grundstücksfläche;<br />
(5.12) unbeplanten Gebieten, die hinter <strong>der</strong> Straßenbegrenzungslinie<br />
bzw. Fluchtlinie liegende tatsächliche Grundstücksfläche,<br />
höchstens jedoch<br />
(5.12.1) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen,<br />
die Fläche zwischen <strong>der</strong> Erschließungsanlage und einer<br />
im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele.<br />
(5.12.2) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage<br />
angrenzen o<strong>der</strong> lediglich durch einen zum Grundstück<br />
gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche<br />
zwischen <strong>der</strong> <strong>der</strong> Erschließungsanlage zugewandten<br />
Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu<br />
verlaufenden Parallele.<br />
(5.2) Bei Überschreitung <strong>der</strong> Parallelen gemäß Ziffer 12.1 und<br />
12.2 durch eine tatsächliche bauliche Nutzung sind weitere<br />
10 m Grundstückstiefe, gerechnet ab dem von <strong>der</strong> Erschließungsanlage<br />
entferntesten Punkt <strong>der</strong> Bebauung, zu<br />
berücksichtigen.<br />
(5.3) Die Begrenzung <strong>der</strong> Grundstückstiefe gilt nicht für überwiegend<br />
gewerblich o<strong>der</strong> industriell genutzte Grundstükke<br />
bzw. Grundstücke in Gewerbe- und Industriegebieten.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 18<br />
18<br />
Nr. 50/20.12.2001 17/28
Straßenname<br />
Straßenname Straßenname<br />
Teilstück Teilstück<br />
Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Pfitznerweg 1 V<br />
Pflugweg 1 V<br />
Pflugweg Weg zum Michelshäuschen<br />
Piepersberg bis Bebauungsende<br />
Pilghauser Straße von Nr. 49 bis Josefstraße 1 V<br />
Pirolweg 1 V<br />
Platzhofstraße 2 IV<br />
Pommernweg 1 V<br />
Poschhei<strong>der</strong> Straße von Kronenstraße bis Wahnenkamp 1 VI<br />
Poststraße 1 IV<br />
Potsdamer Straße 2 III<br />
Potshauser Straße 1 IV<br />
Potzhofer Straße 1 IV<br />
Prinzenstraße 1 V<br />
Propstweg 1 V<br />
Pützfeld von Hossenhauser Straße bis Nr. 13<br />
Querstraße 1 IV<br />
Raabestraße 1 VI<br />
Raffaelstraße 1 IV<br />
Raffaelstraße Stichweg bei Haus-Nr. 28/30<br />
Rankestraße 1 V<br />
Rankestraße Stichweg (Teilstück) (Flurstücke 478,479)<br />
Gemarkung Wald, Flur 15<br />
Rathausstraße 2 IV<br />
Rathausstraße Stichstraße und Parkplatz<br />
Ratinger Weg 1 V<br />
Rechtweg<br />
Regerstraße 1 IV<br />
Regerstraße Stichstraße<br />
Rehpfad 1 V<br />
Rei<strong>der</strong>straße bis Bebauungsende<br />
Reinekeweg 1 VI<br />
Reisstraße 1 V<br />
Rembrandtstraße 2 IV<br />
Remschei<strong>der</strong> Straße bis Nr. 101/102 ganz 2 III<br />
Rennpatt 1 IV<br />
Rheinstraße 1 IV<br />
Richard-Wagner-Straße 1 V<br />
Richrather Straße bis einsch. Nr. 16 1 V<br />
Richrather Straße ab Nr. 18<br />
Richterweg 1 IV<br />
Riefnacken<br />
Ringelshäuschen bis einschl. Nr. 74, 74 a und Flur 25, Flurstück 105 ganz 1 IV<br />
Ringstraße 1 V<br />
Ritaweg<br />
Ritterstraße 2 IV<br />
Robert-Blum-Weg 1 V<br />
Robert-Klaas-Straße 1 V<br />
Robert-Koch-Straße 1 V<br />
Rolandstraße bis Wendeplatz 1 IV<br />
Rolsberger Straße von Wittkuller Straße bzw. Haaner Berg jeweils bis 1 V<br />
einschließlich Haus Nr. 36/37<br />
Rölschei<strong>der</strong> Straße bis Nr. 68/71 1 V<br />
Rölschei<strong>der</strong> Straße bis Bebauungsende<br />
Röntgenstraße 1 IV<br />
Roonstraße 1 IV<br />
Roseggerstraße bis Wendeplatz 1 VI<br />
Rosenkamper Straße bis Nr. 55 bzw. einschl. Friedhof ganz 1 V<br />
Rosenstraße 1 V<br />
Rostertreppe 1 III<br />
Rubensstraße von Altenhofer Straße bis Dürerstraße 1 V<br />
Rübezahlstraße 1 VI<br />
Rückertstraße 1 V<br />
Rüdigerstraße<br />
Rudolf-Kronenberg-Weg 1 IV<br />
Rudolf-Schwarz-Straße 1 V<br />
Rudolf-Schwarz-Straße Weg zur Kotter Straße<br />
Ruhrstraße 1 V<br />
Rupelrath bis Bebauungsende<br />
Saarstraße 1 IV<br />
Sachsenstraße 1 IV<br />
Sandstraße einschließlich Stichstraße zur MVA ganz 3 IV<br />
Sängerweg 1 VI<br />
Saturnstraße 1 IV<br />
Sauerbreystraße 1 III<br />
Schaafenmühle ab Sichelweg<br />
Schaberfeld<br />
Schaberg<br />
Schaberger Straße bis Eisenbahn ganz 1 IV<br />
Scharfhausen<br />
Scharnhorststraße 1 IV<br />
Scharrenberg<br />
Scharrenberger Damm ab Nr. 5 bis Mühlenstraße 1 V<br />
Scharrenberger Straße 1 IV<br />
Scheffelstraße 1 IV<br />
Schei<strong>der</strong> Mühlenweg 1 IV<br />
Scheidter Feld 1 IV<br />
Scheidter Feld Verbindungsweg zur Schlagbaumer Straße<br />
Scheidter Straße 2 III<br />
Scheidterbachstraße<br />
Schelerstraße 1 V<br />
Schelerstraße Fußweg an <strong>der</strong> Schelerstraße<br />
Schellberger Weg von Pfaffenberger Weg bis Nr. 36/34 einschließlich 1 V<br />
Schellingstraße 1 IV<br />
18/28 Nr. 50/20.12.2001<br />
Entwässerungssatzung<br />
Entwässerungssatzung<br />
Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 17<br />
17<br />
(6) Der Anschlußbeitrag bei einem Anschluß für Schmutz- und<br />
Nie<strong>der</strong>schlagswasser beträgt je Quadratmeter Grundstücksfläche<br />
6,14 Euro. Bei einem Anschluß nur für Schmutzwasser<br />
werden 78 vom Hun<strong>der</strong>t des Beitrages nach Satz 1 erhoben;<br />
bei einem Anschluß nur für Nie<strong>der</strong>schlagswasser werden 22<br />
vom Hun<strong>der</strong>t des Beitrages nach Satz erhoben.<br />
(7) Solange bei einzelnen Grundstücken o<strong>der</strong> in einzelnen Ortsteilen<br />
vor Einleitung <strong>der</strong> Abwässer in die Abwasseranlage eine<br />
Vorklärung o<strong>der</strong> sonstige Vorbehandlung <strong>der</strong> Abwässer auf<br />
dem Grundstück verlangt wird, beträgt <strong>der</strong> Anschlußbeitrag<br />
68 vom Hun<strong>der</strong>t des Beitrages nach Absatz 6 Satz 1 und Satz<br />
2 erster Halbsatz. Entfällt aufgrund einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abwasseranlage<br />
die Notwendigkeit <strong>der</strong> Vorklärung o<strong>der</strong> Vorbehandlung,<br />
so ist <strong>der</strong> Restbetrag bis zur Höhe des vollen Anschlußbeitrages<br />
nachzuzahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht<br />
für Grundstücke mit industriellen o<strong>der</strong> sonstigen Betrieben, bei<br />
denen die Vorklärung o<strong>der</strong> Vorbehandlung lediglich verlangt<br />
wird, um die Abwässer in einen Zustand zu versetzen, <strong>der</strong> Voraussetzung<br />
für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Einleitung in die Abwasseranlage<br />
ist (§ 4 Absatz 1 Satz 2).<br />
§ § 18<br />
18<br />
Kostenspaltung<br />
Kostenspaltung<br />
Die <strong>Stadt</strong> kann den Anschlußbeitrag für Teile <strong>der</strong> Abwasseranlage<br />
geson<strong>der</strong>t erheben. Die Teile und die auf sie entfallenden Teilbeträge<br />
werden durch Satzung bestimmt.<br />
§ § 19<br />
19<br />
Entstehung Entstehung Entstehung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />
Beitragspflicht<br />
(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die<br />
Abwasseranlage angeschlossen werden kann.<br />
(2) Im Falle des § 16 (2) entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluß,<br />
frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem eine<br />
Benutzungsgenehmigung nach § 60 (2) Satz 1, § 77 (1) Satz 1<br />
BauO NRW beantragt wird o<strong>der</strong> die Unternehmer- o<strong>der</strong><br />
Sachverständigenerklärung eingeht. Wird die Benutzungsgenehmigung<br />
nicht beantragt o<strong>der</strong> wird eine Unternehmero<strong>der</strong><br />
Sachverständigenerklärung nicht abgegeben, entsteht<br />
die Beitragspflicht mit dem Tage, an dem die <strong>Stadt</strong> Kenntnis<br />
von <strong>der</strong> Anschlußannahme erlangt hat.<br />
Im Falle des § 17 (7) Satz 2 entsteht die Beitragspflicht für den<br />
Restbetrag, sobald die Notwendigkeit <strong>der</strong> Vorklärung o<strong>der</strong><br />
Vorbehandlung entfällt.<br />
(3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung<br />
bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden<br />
konnten, entsteht die Anschlußbeitragspflicht mit Inkrafttreten<br />
dieser Satzung. Das gleiche gilt für Grundstücke, die beim Inkrafttreten<br />
dieser Satzung bereits angeschlossen waren.<br />
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 entsteht keine Anschlußbeitragspflicht,<br />
wenn für den Anschluß des Grundstücks bereits<br />
eine Anschlußgebühren- o<strong>der</strong> eine Beitragspflicht nach<br />
früherem Recht entstanden war, auch wenn sie durch Zahlung,<br />
Erlaß o<strong>der</strong> Verjährung erloschen ist.<br />
§ § 20<br />
20<br />
Beitragspflichtige<br />
Beitragspflichtige<br />
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung des<br />
Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das<br />
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die<br />
Stelle des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte.<br />
(2) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.<br />
§ § 21<br />
21<br />
Fälligkeit Fälligkeit <strong>der</strong> <strong>der</strong> Beitragsschuld<br />
Beitragsschuld<br />
Der Anschlußbeitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides<br />
fällig.<br />
§ § 21a<br />
21a<br />
Ablösung<br />
Ablösung<br />
Der Kanalanschlußbeitrag kann im Ganzen vor Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />
abgelöst werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.<br />
Der Ablösebetrag richtet sich nach <strong>der</strong> Höhe des voraussichtlich<br />
entstehenden Beitrags.<br />
Abschnitt Abschnitt III<br />
III<br />
§ § 22<br />
22<br />
Benutzungsgebühren<br />
Benutzungsgebühren<br />
(1) Für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Abwasseranlage im Sinne des §<br />
4 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz erhebt die Gemeinde<br />
zur Deckung <strong>der</strong> Kosten im Sinne des § 6 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz<br />
und <strong>der</strong> Verbandslasten nach § 7 Absatz 1<br />
Kommunalabgabengesetz Benutzungsgebühren (Abwassergebühren).<br />
Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>, für Fremdeinleitungen, für die die <strong>Stadt</strong> die Abgabe zu<br />
entrichten hat, sowie die Abwasserabgabe, die von den Abwasserverbänden<br />
auf die <strong>Stadt</strong> umgelegt wird, wird über die<br />
Abwassergebühren abgewälzt.<br />
(2) Als Abwassergebühren werden erhoben<br />
a) Schmutzwassergebühren für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Abwasseranlage<br />
zur Beseitigung von Schmutzwasser,<br />
b) Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühren für die Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />
Abwasseranlage zur Beseitigung von Nie<strong>der</strong>schlagswasser.<br />
§ § 23<br />
23<br />
Schmutzwassergebühr<br />
Schmutzwassergebühr<br />
Schmutzwassergebühr<br />
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach <strong>der</strong> Menge des Schmutzwassers<br />
berechnet, das <strong>der</strong> Abwasseranlage von den angeschlossenen<br />
Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit<br />
ist <strong>der</strong> Kubikmeter (cbm) Schmutzwasser.<br />
(2) Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus fremden<br />
und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen<br />
des <strong>der</strong> Veranlagung vorausgehenden Abrechnungszeitraumes<br />
abzüglich <strong>der</strong> nachgewiesenen auf dem Grundstück<br />
verbrauchten o<strong>der</strong> zurückgehaltenen Wassermengen.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 19<br />
19
Straßenname<br />
Straßenname Straßenname<br />
Teilstück Teilstück<br />
Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Schenkendorfstraße 1 V<br />
Scheuren<br />
Schieferweg<br />
Schieten<br />
Schillerstraße 1 IV<br />
Schimmelbuschweg bis zur Einmündung <strong>der</strong> Stichstraße zu den 1 IV<br />
Häusern 36 bis 56 weiterer Straßenverlauf<br />
Schimmelbuschweg Stichstraße zu den Häusern 36 bis 56<br />
Schlachthofstraße 1 IV<br />
Schlagbaumer Straße 2 III<br />
Schlagbaumer Straße Verbindungsweg über Kriemhildenstraße<br />
zur Nibelungenstraße<br />
Schlegelstraße bis Mörickestraße 1 V<br />
Schleiermacherstraße 1 V<br />
Schleiermacherstraße Fußwege<br />
Schleifersberg 1 V<br />
Schlicken ganz<br />
Schlicken Stichstraße zu Haus Nr. 21 c, Flur 57,<br />
Flurstück 367 teilweise<br />
Schlicken Stichstraße zu Haus Nr. 22, Flur 57,<br />
Flurstück 367 teilweise<br />
Schlicker Weg von Haus Nr. 45 (Flurstück 97) bis Haus Nr. 50/51 einschl. 1 V<br />
Schlicker Weg bis einschl. Haus Nr. 28 (Flurstück 25) 1 V<br />
Schlicker Weg nach Haus Nr. 28 (Flurstück 25) bis einschl.<br />
Haus Nr. 41 (Flur 56, Flurstück 94)<br />
Schlicker Weg ab Flur 57, Flurstück 387, 390 bis Schlicken<br />
Schlicker Weg Flur 57, Flurstück 57 teilweise<br />
Rad- und Fußweg zwischen Haus Nr. 48/50<br />
und Haus Nr. 52,54<br />
Schloßbergstraße bis Bebauungsende<br />
Schloßplatz<br />
Schloßstraße bis Nr. 40/41 ganz 1 IV<br />
Schmalzgraben 1 IV<br />
Schmalzgrube 1 IV<br />
Schmalzgrube von Mangenberger Straße entlang <strong>der</strong> Bahnlinie<br />
bis Bebauungsende<br />
Schmalzgrube Stichstraße bis Nr. 10<br />
Schmiedeweg<br />
Schneekoppenweg<br />
Schnepperter Straße 1 V<br />
Schnittert<br />
Schnitterter Weg bis Bebauungsende<br />
Schnitzlerstraße 1 V<br />
Schöffenweg 1 V<br />
Schönauer Weg 1 VI<br />
Schönfel<strong>der</strong> Weg 1 V<br />
Schönfel<strong>der</strong> Weg Stichweg zwischen Haus Nr. 10 und 14 zum Haus Nr. 12<br />
Schönfel<strong>der</strong> Weg Stichweg von Haus Nr. 19 zum Ludwigdorfer Weg 16 bis 28<br />
Schönfel<strong>der</strong> Weg Verbindungsweg zwischen den Häusern Nr. 30 und 36<br />
zum Goldberger Weg<br />
Schöntal 1 IV<br />
Schopenhauerstraße 1 V<br />
Schorberg<br />
Schorberger Straße 1 IV<br />
Schreinerstraße von Mangenberger Straße bis Damaschkestraße 1 V<br />
Schrodtberg<br />
Schubertstraße 1 V<br />
Schulstraße 1 IV<br />
Schulte-vom-Brühl 1 IV<br />
Schumannstraße 1 V<br />
Schürmannweg<br />
Schützenstraße 2 III<br />
Schwabenstraße 1 VI<br />
Schwalbenweg 1 V<br />
Schwanenstraße 3 IV<br />
Schwarze Pfähle 2 III<br />
Schweizer Straße 1 V<br />
Schweriner Straße von Altenhofer Straße bis Wendeplatz 1 V<br />
Schweriner Straße Fußwege<br />
Schweriner Straße Weg zur Lehmbruckstraße<br />
Schwertstraße 2 IV<br />
Schwesternstraße 2 II<br />
Schwindstraße ab Deutzerhofstraße bis Wittkuller Straße 2 III<br />
Schwindstraße von Wiedenhofer Straße bis Deutzerhofstraße 2 IV<br />
Schwurweg<br />
Sedanstraße 1 V<br />
Severinstraße 1 IV<br />
Seydlitzstraße 1 IV<br />
Sichelweg bis Nacker Weg<br />
Siebels bis Bebauungsende<br />
Siebengebirgsstraße 1 V<br />
Siegfriedstraße 1 V<br />
Sieglindenweg 1 VI<br />
Siegmundweg bis Wendeplatz 1 VI<br />
Siemensstraße 1 IV<br />
Siemensstraße Verbindungsweg von Siemensstraße 12/18<br />
zur Weyerstraße 79/81<br />
Siepen bis Bebauungsende<br />
Siriusweg 1 VI<br />
Solinger Straße von Wupperbrücke bis Haus Nr. 6 ganz 2 IV<br />
Sommerstraße 1 IV<br />
Sonnenschein bis Bebauungsende<br />
Sonnenstraße 1 IV<br />
Sophienstraße von Theresienstraße bis Annastraße 1 V<br />
Sophienstraße von II. Stockdum bis Theresienstraße<br />
Sorgenhaus<br />
Spatenweg 1 V<br />
Entwässerungssatzung<br />
Entwässerungssatzung<br />
Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 18<br />
18<br />
(2 a) Der Antrag auf Abzug <strong>der</strong> auf dem Grundstück verbrauchten<br />
und zurückgehaltenen Wassermengen ist binnen 3 Monaten<br />
nach Zugang des Abrechnungsbescheides für den darauffolgenden<br />
Abrechnungszeitraum zu stellen (Ausschlußfrist).<br />
Die im vorherigen Abrechnungszeitraum geltend gemachte und<br />
anerkannte Abzugsmenge wird dabei an- und abgerechnet.<br />
Die nachgewiesene Wassermenge ist um 15 cbm/Jahr zu kürzen.<br />
(2 b) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung kann<br />
anstelle eines geson<strong>der</strong>ten Nachweises eine auf dem Grundstück<br />
verbrauchte o<strong>der</strong> zurückgehaltene Wassermenge von<br />
14 cbm/Jahr für jedes Stück Großvieh angesetzt werden; maßgebend<br />
ist <strong>der</strong> Viehbestand <strong>der</strong> einen Tag nach Ablauf des<br />
vorherigen Abrechnungszeitraumes (Veranlagungszeitraumes)<br />
existiert. Der Abzug ist binnen 3 Monaten nach Zugang des<br />
Abrechnungsbescheides für den darauf folgenden Abrechnungszeitraum<br />
zu stellen (Ausschlußfrist).<br />
Die im vorherigen Abrechnungszeitraum geltend gemachte<br />
Abzugsmenge wird dabei an- und abgerechnet.<br />
Von dem Abzug sind Wassermengen von 30 cbm/je Einwohner/Jahr<br />
ausgeschlossen.<br />
(3 a) Beim Bezug von Frischwasser aus <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgung<br />
werden <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Schmutzwassergebühren<br />
für die Wassermengen die Verbrauchsmengen des <strong>der</strong><br />
Veranlagung vorausgehenden Abrechnungszeitraumes zugrundegelegt.<br />
Soweit durch die <strong>Stadt</strong>werke <strong>Solingen</strong> GmbH<br />
Wasser bezogen wird, wird die Schmutzwassergebühr durch<br />
Gebührenbescheid <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Rechnung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Solingen</strong> GmbH über die Lieferung von Frischwasser<br />
verbunden sein kann, festgesetzt. Im Rahmen dieser<br />
Gebührenfestsetzung und Rechnungserteilung durch die <strong>Stadt</strong>werke<br />
<strong>Solingen</strong> GmbH sind zweimonatliche Abschlagszahlungen<br />
im sog. rollierenden Abrechnungssystem zu entrichten.<br />
Werden über einen Wasseranschluß mehrere Grundstücke<br />
versorgt, so gilt jeweils die Menge als dem einzelnen Grundstück<br />
in Rechnung gestellt, die auf das einzelne Grundstück<br />
entsprechend seinem anteiligen Wasserbezug als Teil <strong>der</strong> insgesamt<br />
in Rechnung gestellten Menge entfällt.<br />
Die Aufteilung ist von einem <strong>der</strong> beteiligten Gebührenpflichtigen<br />
unaufgefor<strong>der</strong>t binnen drei Monaten nach Zugang <strong>der</strong><br />
Rechnung über die Frischwasserlieferung (Ausschlußfrist) des<br />
<strong>der</strong> Veranlagung vorausgehenden Abrechnungszeitraumes<br />
bekannt zugeben. Ist die Aufteilung strittig o<strong>der</strong> wird sie nicht<br />
binnen drei Monaten nach Zugang <strong>der</strong> Wasserrechnung des<br />
<strong>der</strong> Veranlagung vorausgehenden Abrechnungszeitraumes<br />
bekannt gegeben, so kann sie geschätzt werden.<br />
(3 b) Soweit die Wasserversorgung aus einer eigenen Versorgungsanlage<br />
erfolgt, werden den zu berechnenden Schmutzwassergebühren<br />
die von eingebauten Wassermessern angezeigten<br />
Wassermengen des Veranlagungsjahres zugrundegelegt. Die<br />
angezeigten Wassermengen des <strong>der</strong> Veranlagung vorausgehenden<br />
Kalen<strong>der</strong>jahres sind bis zum 31.01. eines jeden Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> mitzuteilen.<br />
Die hierfür zu zahlenden Schmutzwassergebühren werden geson<strong>der</strong>t<br />
durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> festgesetzt mittels Gebührenbescheid.<br />
Im Rahmen dieser Gebührenfestsetzung sind Abschlagszahlungen<br />
auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> angezeigten Wassermengen des <strong>der</strong> Veranlagung<br />
vorausgehenden Kalen<strong>der</strong>jahres in einem zweimonatlichen<br />
Abschlagszahlungsrhythmus bzw. in dem von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
festgesetzten Abschlagszahlungsrhythmus zu leisten.<br />
Der Abrechnungszeitraum für die Schmutzwassergebühr beträgt<br />
12 Monate. Ein Festsetzungszeitraum kann aus mehreren<br />
Ablesezeiträumen bestehen.<br />
(4) Hat <strong>der</strong> Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen<br />
die zugeführten Wassermengen nicht durch einen Wassermesser<br />
ermittelt, so ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte<br />
Wassermenge zu schätzen. Hat ein Wassermesser nicht richtig<br />
o<strong>der</strong> überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unter Zugrundelegung des Verbrauchs des <strong>der</strong> Veranlagung<br />
vorausgehenden Abrechnungszeitraumes und unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> glaubhaft gemachten Angaben des Gebührenpflichtigen<br />
geschätzt.<br />
(5) Die Schmutzwassergebühr beträgt je cbm Schmutzwasser jährlich<br />
a) bei Nichtmitglie<strong>der</strong>n von Wasserwirtschaftsverbänden<br />
2,310 Euro,<br />
b) bei Mitglie<strong>der</strong>n von Wasserwirtschaftsverbänden 1,206 Euro.<br />
(6) Für industrielle und gewerbliche Abwässer, <strong>der</strong>en Ableitung<br />
o<strong>der</strong> Reinigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beson<strong>der</strong>e Kosten verursacht, ist<br />
eine laufende Zusatzgebühr zu zahlen, <strong>der</strong>en Höhe vom Rat<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> durch beson<strong>der</strong>e Satzung festzulegen ist.<br />
(7) Solange bei einzelnen Grundstücken o<strong>der</strong> in einzelnen Ortsteilen<br />
vor Einleitung des Schmutzwassers in die Abwasseranlage<br />
eine Vorklärung o<strong>der</strong> sonstige Vorbehandlung des<br />
Schmutzwassers auf dem Grundstück verlangt wird, beträgt<br />
die Gebühr 45 v .H. <strong>der</strong> Gebühr nach Absatz 5. Dies gilt nicht<br />
für Grundstücke mit industriellen o<strong>der</strong> sonstigen Betrieben,<br />
bei denen die Vorklärung o<strong>der</strong> Vorbehandlung lediglich verlangt<br />
wird, um die Abwässer in einen Zustand zu versetzen,<br />
<strong>der</strong> Voraussetzung für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Einleitung in die<br />
öffentliche Abwasseranlage ist (§ 4 Abs. 1).<br />
(8) Bei Gebührenpflichtigen, die Mitglie<strong>der</strong> von Wasserwirtschaftsverbänden<br />
sind, werden nur dann die Gebühren nach Absatz 5<br />
für Mitglie<strong>der</strong> von Wasserwirtschaftsverbänden erhoben, wenn<br />
sie für den jeweiligen Erhebungszeitraum (§24 Abs. 5) von einem<br />
Entwässerungsverband zu Verbandslasten o<strong>der</strong> Abgaben<br />
für das betreffende Grundstück herangezogen worden sind<br />
und nur insoweit, als es sich um betriebliche Abwässer handelt,<br />
die die Zahlung zu Verbandslasten o<strong>der</strong> Abgaben begründen.<br />
Ansonsten sind die Gebühren für Nichtmitglie<strong>der</strong> in Wasserwirtschaftsverbänden<br />
nach Absatz 5 zu entrichten.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 20<br />
20<br />
Nr. 50/20.12.2001 19/28
Straßenname Straßenname<br />
Teilstück Teilstück<br />
Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Spechtpfad 1 V<br />
Sperberstraße 1 V<br />
Sperlingsweg 1 V<br />
Spessartstraße 1 V<br />
Spichernstraße von Eifelstraße bis Dahlerfeldstraße 1 V<br />
Spichernstraße Stichweg zu Nr. 50<br />
Spielbruch von Grünbaumstraße bis einschl. Nr. 57 1 V<br />
Spitzwegstraße 1 V<br />
Sportstraße<br />
Spreestraße <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Solingen</strong> ganz 1 VI<br />
Sta<strong>der</strong>sberg<br />
Städtgesmühler Weg bis Bebauungsende<br />
Stahlstraße 1 V<br />
Stammweg<br />
Starenweg Stichweg zu Nr. 1 bis 33 1 VI<br />
Starenweg Stichweg zu Nr. 8 bis 28 1 VI<br />
Starenweg 1 V<br />
Starenweg Verbindungsweg von Nr. 23 zur Eichenstraße<br />
Steigerhäuschen 1 V<br />
Steigerhäuschen Stichweg zu den Häusern Nr. 8 und 10<br />
Steigerhäuschen Fuß- und Radweg zwischen Nr. 5 und 7<br />
Steigerhäuschen Fuß- und Radweg zwischen den Flurstücken<br />
712, 751 <strong>der</strong> Flur 26<br />
Steigerhäuschen Fuß- und Radweg zwischen den Flurstücken<br />
714/672, 718 <strong>der</strong> Flur 26 Gemarkung Höhscheid<br />
Steile Straße 1 V<br />
Steinacker 1 IV<br />
Steinberg<br />
Steinbockweg bis Bebauungsende<br />
Steinendorf<br />
Steinendorfer Straße 1 IV<br />
Steinendorfer Straße Weg zu den Häusern 48, 52 usw.<br />
Steines<br />
Steingarten<br />
Steinstraße 1 III<br />
Stephanstraße 1 IV<br />
Sternstraße 1 IV<br />
Sternstraße Verbindungswege<br />
Stettiner Straße 1 V<br />
Stettiner Straße Weg zur Haaner Straße<br />
Steubenstraße<br />
Stierweg<br />
Stiftsgasse 1 V<br />
Stockdum I.<br />
Stockdum II.<br />
Stockdum III. Flur 45, Flurstück 68<br />
Stöcken von Hasseldeller Weg bis Einmündung <strong>der</strong> 2 III<br />
Stichstraße zu den Häusern Nr. 49 bis 61<br />
Stöcken Stichstraße zu den Häusern Nr. 49 bis 61<br />
Stöckerberg<br />
Stockholmer Straße Weg entlang Nr. 28, 34, 42 1 VI<br />
Stockholmer Straße 1 V<br />
Stockholmer Straße Weg entlang Nr. 11 und 13 1 VI<br />
Stockholmer Straße Weg entlang Nr. 10, 16, 24 einschl. Wendehammer 1 VI<br />
Stockholmer Straße Weiterführung dieses Weges (Flurstück 314)<br />
Stockkamp 1 IV<br />
Stockstraße 1 V<br />
Stollenstraße<br />
Strandbadweg bis Nr. 19/20 1 V<br />
Straßen<br />
Straucher Straße 1 V<br />
Stresemannstraße Fußgängerzone 1 II<br />
Stresemannstraße von Friedrich-Ebert-Straße bis Wiedenkamper Straße 2 IV<br />
Strindbergweg bis Bebauungsende<br />
Stübbener Straße 2 III<br />
Stübchen<br />
Sudetenstraße 1 IV<br />
Südstraße 2 III<br />
Südwall von Hauptstraße bzw. Eiland bis Parkplatz 1 III<br />
Suppenhei<strong>der</strong> Straße 1 V<br />
Talblick 2 III<br />
Talsperrenstraße bis Bebauungsende<br />
Talstraße 2 III<br />
Tannenstraße 1 V<br />
Täppken von Haus-Nr. 3 und 2 bis Wuppertaler Straße 1 V<br />
Täppken weiterer Straßenverlauf<br />
Taubenstraße 1 IV<br />
Taunusstraße 1 V<br />
Teichstraße von Hermann-Löns-Weg bis Bahnüberführung 1 IV<br />
Teichstraße außer von Ludwig-Richter-Weg bis Bahnüberführung V<br />
Tellstraße bis Haus Nr. 7/12 1 V<br />
Tersteegenstraße 1 IV<br />
Teschestraße 3 IV<br />
Teutonenstraße von Uferstraße bis Wendehammer 1 V<br />
Thalesweg<br />
Theegarten<br />
Theegartener Straße von Meigener Straße bis einschl. Haus-Nr. 78 1 V<br />
Theegartener Straße Verbindungsweg zur Grünanlage Hippergrund<br />
Theo<strong>der</strong>ichstraße von Jägerstraße bis Dahler Straße 1 V<br />
Theodor-Mommsen-Straße 1 V<br />
Theodor-Mommsen-Straße Stichstraße<br />
Theodor-Storm-Weg bis einschl. Nr. 102 1 IV<br />
Theresienstraße 1 V<br />
Thomastraße von Wittkuller Straße bis einschl. Nr. 14/15 1 V<br />
Thüringer Straße 1 V<br />
Tiefendick<br />
20/28 Nr. 50/20.12.2001<br />
Entwässerungssatzung<br />
Entwässerungssatzung<br />
Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 19<br />
19<br />
(9) Erfolgt die Behandlung des mittels <strong>der</strong> städtischen Abwasseranlage<br />
gesammelten und fortgeleiteten Abwassers in einer Kläranlage,<br />
zu <strong>der</strong>en Unterhaltungskosten die <strong>Stadt</strong> nicht beiträgt,<br />
so ist <strong>der</strong> nach Absatz 5 für Mitglie<strong>der</strong> von Wasserwirtschaftsverbänden<br />
maßgebliche Gebührensatz anzuwenden.<br />
§ § 23 23 a<br />
a<br />
Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr<br />
Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr<br />
(1) Die Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr wird nach <strong>der</strong> angeschlossenen<br />
bebauten und befestigten Grundstücksfläche (angeschlossene<br />
Fläche) bemessen. Berechnungseinheit ist <strong>der</strong> Quadratmeter<br />
(qm), wobei die angeschlossene Fläche des jeweiligen<br />
Grundstücks auf volle Quadratmeter abgerundet wird.<br />
(2) Als bebaute Grundstücksfläche gelten die Grundflächen <strong>der</strong><br />
auf dem Grundstück befindlichen Gebäude im Sinne von § 2<br />
Absatz 2 BauO NRW sowie die durch Dachüberstände, Vordächer<br />
und sonstige Überdachungen überbauten Grundflächen.<br />
(3) Als befestigte Grundstücksfläche gelten die auf dem Grundstück<br />
betonierten, asphaltierten, gepflasterten, plattierten o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en<br />
wasserundurchlässigen Materialien befestigten Flächen, soweit<br />
sie nicht bereits in überbauten Flächen enthalten sind.<br />
(4) Als angeschlossen im Sinne des Abschnitts III dieser Satzung<br />
gelten diejenigen bebauten und befestigten Flächen, von<br />
denen aus Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />
a) über einen mittelbaren o<strong>der</strong> unmittelbaren Grundstücksanschluß<br />
im Sinne des § 9 bzw. (bei Straßenlandgrundstücken)<br />
über Straßenabläufe o<strong>der</strong><br />
b) aufgrund des Gefälles über befestigte Flächen des betreffenden<br />
Grundstücks und/o<strong>der</strong> von Nachbargrundstücken,<br />
insbeson<strong>der</strong>e öffentlichen Straßen, in die Abwasseranlage<br />
eingeleitet wird.<br />
(5) Lückenlos bepflanzte Dachflächen werden nur zur Hälfte als<br />
bebaute Fläche berücksichtigt.<br />
(5 a) Wird Nie<strong>der</strong>schlagswasser von angeschlossenen Grundstücken<br />
zum Zwecke <strong>der</strong> Versorgung mit Brauchwasser gesammelt, so<br />
werden für die an den Brauchwasserspeicher angeschlossene<br />
bebaute und befestigte Grundstücksfläche Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühren<br />
erhoben. Dies gilt sowohl für Brauchwasserspeicher<br />
mit einem Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage<br />
(Überlauf) als auch für Brauchwasserspeicher ohne einen<br />
Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage. Besteht beim<br />
Brauchwasserspeicher ein Überlauf an eine Versickerungsanlage<br />
ohne einen Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage,<br />
so werden von <strong>der</strong> an die Regenwasser-Nutzungsanlage angeschlossenen<br />
bebauten und befestigten Grundstücksfläche 50%<br />
als Bemessungsgrundlage erhoben. Auf eine Erhöhung <strong>der</strong><br />
Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr durch das<br />
genutzte Brauchwasser wird in diesen Fällen verzichtet.<br />
(5 b) Wird eine Anlage zur Versickerung o<strong>der</strong> Verrieselung in Verbindung<br />
mit einer Rückhalteanlage o<strong>der</strong> einer Nie<strong>der</strong>schlagswasserauffanganlage<br />
(Zisterne) betrieben und hat diese Anlage<br />
einen Überlauf zu den öffentlichen Abwasseranlagen, so<br />
wird die für die Berechnung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr<br />
festgestellte bebaute und befestigte Fläche, von <strong>der</strong> das<br />
Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, um 50 % vermin<strong>der</strong>t.<br />
Voraussetzung ist ein Stauvolumen von mindestens 35 l<br />
je 1 qm angeschlossener Fläche in <strong>der</strong> Anlage zur Versickerung<br />
bzw. zum Auffangen des Nie<strong>der</strong>schlagswassers. Das<br />
Nie<strong>der</strong>schlagswasser ist dauerhaft in diese Anlage einzuleiten<br />
und nicht als Brauchwasser zu verwenden. Die Gartenbewässerung<br />
ist statthaft.<br />
(6) Die Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter (qm)<br />
angeschlossene Fläche jährlich<br />
a) bei Nichtmitglie<strong>der</strong>n von Wasserwirtschaftsverbänden<br />
1,035 Euro,<br />
b) bei Mitglie<strong>der</strong>n von Wasserwirtschaftsverbänden<br />
0,752 Euro.<br />
(7) § 23 Absätze 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden.<br />
(8) Für die Berechnung <strong>der</strong> Gebühr ist die entsprechend den<br />
Absätzen 1 bis 5 ermittelte angeschlossene Fläche am 01.<br />
September des dem Erhebungszeitraum vorhergehenden Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
maßgeblich (Bemessungsgrundlage); für Grundstücke,<br />
für die die Gebührenpflicht zwischen diesem Tag und<br />
dem Ablauf des Erhebungszeitraumes entsteht, ist die bei<br />
Entstehen <strong>der</strong> Gebührenpflicht vorhandene angeschlossene<br />
Fläche maßgeblich.<br />
(9) Der Eigentümer eines Grundstücks hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, unaufgefor<strong>der</strong>t<br />
eine schriftliche Abgabenerklärung nach amtlichem<br />
Vordruck (§§ 149 ff. AO) abzugeben, sobald<br />
a) die Voraussetzungen für das Entstehen <strong>der</strong> Gebührenpflicht nach<br />
§ 24 a vorliegen o<strong>der</strong><br />
b) die angeschlossene Fläche erhöht o<strong>der</strong> verringert worden ist.<br />
Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an die Stelle des Eigentümers<br />
<strong>der</strong> Erbbauberechtigte. Bei mehreren Eigentümern o<strong>der</strong><br />
Erbbauberechtigten können eine gemeinsame Erklärung, getrennte<br />
Erklärungen (die in den Angaben zum Grundstück<br />
und den Bemessungsgrundlagen übereinstimmen müssen)<br />
o<strong>der</strong> eine nur von einem <strong>der</strong> Abgabeerklärungspflichtigen<br />
ausgefertigte Erklärung abgegeben werden. In letzterem Falle<br />
haben die übrigen Abgabenerklärungspflichtigen diese<br />
Abgabenerklärung auch für und gegen sich gelten zu lassen.<br />
Im Falle des Wohnungseigentums kann die Abgabenerklärung<br />
vom Verwalter abgegeben werden; Satz 4 gilt entsprechend.<br />
Die Abgabenerklärung ist vom Erklärenden eigenhändig zu<br />
unterschreiben. Er hat schriftlich zu versichern, daß die Angaben<br />
wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht<br />
worden sind.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 21<br />
21
Straßenname<br />
Straßenname Straßenname<br />
Teilstück Teilstück<br />
Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Tiefendicker Straße 1 IV<br />
Tizianstraße bis Wendehammer 1 V<br />
Trochbusch von Untenmankhaus bis Bebauungsende<br />
Trommershausenstraße 1 IV<br />
Tulpenstraße<br />
Tunnelanlage Bremsheyplatz 1 I<br />
Tunnelanlage Goerdelerstraße 1 II<br />
Tunnelanlage Graf-Wilhelm-Platz 1 I<br />
Tunnelanlage Mühlenplatz 1 II<br />
Tunnelanlage Potsdamer Straße 1 I<br />
Tunnelstraße 1 IV<br />
Turmstraße 1 V<br />
Turnerstraße 1 IV<br />
Ubierweg 1 V<br />
Ufergarten 2 II<br />
Uferstraße 1 V<br />
Uhlandstraße 1 V<br />
Ulmenstraße 1 V<br />
Ulrichstraße 1 V<br />
Unionstraße 1 IV<br />
Unnersberg<br />
Unnersberger Allee 2 IV<br />
Unten zum Holz<br />
Untenflachsberg<br />
Untenfürkelt<br />
Untengönrather Straße 2 IV<br />
Untenhöhscheid<br />
Untenitter<br />
Untenkatternberg<br />
Untenketzberg von Obenketzberg bis Ringelshäuschen<br />
Untenmankhaus<br />
Untenpilghausen<br />
Untenrüden<br />
Untenscheidt 1 V<br />
Untenscheidt Verbindungsweg zur Richard-Wagner-Straße<br />
Haus Nr. 80<br />
Unter St.Clemens 2 IV<br />
Untere Dammstraße von Nr. 2 bis Bebauungsende 1 V<br />
Untere Holzstraße<br />
Untere Wernerstraße 1 V<br />
Untere Wernerstraße ab Paulinenstraße bis Haus Nr. 43<br />
Untere Benrather Straße 1 V<br />
Ursulaweg<br />
Uteweg 1 VI<br />
Van-Meenen-Straße 1 IV<br />
Van-Meenen-Straße Weg zwischen Haus-Nr. 13 und 15 (Flurstück 317) 1 V<br />
Venusstraße 1 V<br />
Vereinsstraße 1 IV<br />
Vereinsstraße Zufahrtsbereich zu Haus-Nr. 43, 43 a<br />
und 39 a - Platz -<br />
Viersener Weg<br />
Virchowstraße 1 IV<br />
Vockert<br />
Vockerter Straße 2 IV<br />
Vogelsang 1 V<br />
Vogtlandstraße bis Altmarkstraße 1 V<br />
Vogtlandstraße Weg neben Haus Nr. 9 zum Verbindungsweg<br />
Nie<strong>der</strong>sachsenstraße - Gemarkung Dorp,<br />
Flur 90, Flurstück 200 -<br />
Vogtweg 1 IV<br />
Volkerstraße 1 IV<br />
Von-Galen-Straße 1 V<br />
Von-Ketteler-Straße 1 V<br />
Vorlän<strong>der</strong>straße 1 V<br />
Vormeiswinkel<br />
Waageweg<br />
Waardt von Mangenberger Straße bis Hoffnung 1 V<br />
Waardt Weg von Brücke Waardt bis Ulrichstraße<br />
Waardt ab Hoffnung<br />
Wachtelstraße bis Finkenstraße 1 V<br />
Wahnenkamp 1 V<br />
Wal<strong>der</strong> Kirchplatz - Fußgängerzone -<br />
von Friedrich-Ebert-Straße bis<br />
Stresemannstraße/Opferfel<strong>der</strong> Straße 1 II<br />
Wal<strong>der</strong> Kirchplatz von Haus-Nr. 3, 5, 7, 11, 13, 15 1 V<br />
Wal<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>park<br />
Wal<strong>der</strong> Straße bis Bebauungsende<br />
Wal<strong>der</strong> Straße von In <strong>der</strong> Freiheit bis Wuppertaler Straße I V<br />
Waldstraße<br />
Wallstraße bis Bebauungsende<br />
Walter-Dodde-Straße von Grünewal<strong>der</strong> Straße bis Olof-Palme-Straße 1 IV<br />
Walter-Dodde-Straße ab Olof-Palme-Straße<br />
Walter-Flex-Straße 1 V<br />
Wassermannweg von Krebsweg bis Nr. 15/16<br />
Wasserstraße<br />
Watzmannstraße von Löhdorfer Straße bis Brockenstraße 43/ 1 V<br />
Watzmannstraße 30 ganz<br />
Weidenstraße 3 IV<br />
Weinsberg ganz<br />
Weinsberg Stichweg zwischen Regerstraße 68 c und 70<br />
Weinsbergtalstraße 1 IV<br />
Weissenburgstraße<br />
Wendelsteinstraße<br />
Wer<strong>der</strong>straße 1 IV<br />
Entwässerungssatzung<br />
Entwässerungssatzung<br />
Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 20<br />
20<br />
§ § 24<br />
24<br />
Entstehen Entstehen und und Erlöschen Erlöschen <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong><br />
Gebührenpflicht Gebührenpflicht bei bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Schmutzwassergebühr<br />
Schmutzwassergebühr<br />
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Anschluß an die öffentliche<br />
Abwasseranlage und endet, wenn <strong>der</strong> Anschluß entfällt.<br />
(2) Dies gilt entsprechend bei <strong>der</strong> Umwandlung in einen Vollanschluß.<br />
(3) Im übrigen beginnt und endet sie mit dem Wechsel des Gebührenpflichtigen.<br />
(4) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits<br />
bestehen, entsteht die Gebührenpflicht nach dieser Satzung<br />
mit <strong>der</strong>en Inkrafttreten.<br />
(5) Erhebungszeitraum ist das Kalen<strong>der</strong>jahr und bei Entstehen<br />
<strong>der</strong> Gebührenpflicht während eines Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>der</strong> Restteil<br />
des Jahres.<br />
§ § 24 24 a<br />
a<br />
Entstehen Entstehen und und Erlöschen Erlöschen <strong>der</strong> <strong>der</strong> Gebührenpflicht<br />
Gebührenpflicht<br />
Gebührenpflicht<br />
bei bei bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr<br />
Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, <strong>der</strong><br />
auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses<br />
folgt; als Anschluß in diesem Sinne gilt bei <strong>der</strong><br />
Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr jede <strong>der</strong> in § 23 a Absatz 4 genannten<br />
Ableitungsmöglichkeiten.<br />
(2) Erlischt die Nie<strong>der</strong>schlagswassergebührenpflicht im Laufe eines<br />
Monats, so wird die Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr bis zum<br />
Ablauf des Monats erhoben, in dem die Verän<strong>der</strong>ung erfolgt.<br />
(3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist <strong>der</strong> neue Eigentümer<br />
vom Beginn des Monats an gebühren- bzw. abgabepflichtig,<br />
<strong>der</strong> dem Monat <strong>der</strong> Rechtsän<strong>der</strong>ung folgt. Für sonstige Gebühren-<br />
bzw. Abgabenpflichtige gilt dies entsprechend.<br />
Einen Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat <strong>der</strong> bisherige<br />
Gebühren- bzw. Abgabenpflichtige <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> innerhalb eines<br />
Monats nach <strong>der</strong> Rechtsän<strong>der</strong>ung schriftlich mitzuteilen.<br />
(4) Erhebungszeitraum für die Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr ist das<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr und bei Entstehen <strong>der</strong> Gebührenpflicht während<br />
eines Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>der</strong> Restteil des Jahres. Entsteht<br />
o<strong>der</strong> erlischt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes,<br />
so wird die Gebühr nach dem Verhältnis des jeweiligen<br />
Zeitraumes zum Gesamtzeitraum berechnet.<br />
(5) Ist eine Gebühr auf Grund des Absatzes 2 o<strong>der</strong> (bei Eigentumswechsel<br />
im Bereich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr) für einzelne<br />
Monate zu ermitteln, so wird für jeden Monat ein Zwölftel<br />
<strong>der</strong> Gebühr für das Kalen<strong>der</strong>jahr berechnet.<br />
§ § 25<br />
25<br />
Gebührenpflichtige<br />
Gebührenpflichtige<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenpflichtig sind<br />
a) <strong>der</strong> Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks; wenn<br />
ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle <strong>der</strong> Erbbauberechtigte,<br />
b) <strong>der</strong> Inhaber eines auf einem Grundstück befindlichen Betriebes,<br />
c) <strong>der</strong> Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks<br />
dinglich Berechtigte des Grundstücks, von dem die<br />
Benutzung <strong>der</strong> Entwässerungsanlage ausgeht,<br />
d) sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte, von<br />
denen die Benutzung <strong>der</strong> Entwässerungsanlage ausgeht;<br />
dies gilt nicht für die Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr.<br />
e) bei <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr für Grundstücke, die<br />
eine öffentliche Straße o<strong>der</strong> einen Teil einer solchen darstellen,<br />
<strong>der</strong> jeweilige Straßenbaulastträger.<br />
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />
(2) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung <strong>der</strong><br />
Gebühren erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden,<br />
daß Beauftragte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> das Grundstück betreten, um die<br />
Bemessungsgrundlagen festzustellen o<strong>der</strong> zu überprüfen.<br />
§ § § 26 26 26 Fälligkeit<br />
Fälligkeit<br />
(1) Die Benutzungsgebühr wird zu je einem Viertel ihres durch Bescheid<br />
festgesetzten Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai,<br />
15. August, 15. November fällig, soweit die Gebühr 30 Euro<br />
übersteigt. Gebühren bis 30 Euro werden zu je einer Hälfte des<br />
Jahresbetrages am 15. Februar und 15. August, Gebühren bis<br />
15 Euro am 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig. Im übrigen<br />
gilt § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973<br />
(BGBl. I S. 965), in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung entsprechend.<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 werden nachgefor<strong>der</strong>te Gebühren einen<br />
Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />
(3) Gebühren können zusammen mit an<strong>der</strong>en Abgaben angefor<strong>der</strong>t<br />
werden. Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Beträge nach Abs. 1<br />
ist die Summe aller in einem Abgabenbescheid zusammengefaßten<br />
Beträge maßgebend.<br />
(4) Soweit <strong>der</strong> Gebührenbescheid <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> über die Schmutzwassergebühr<br />
mit <strong>der</strong> Rechnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Solingen</strong> GmbH über<br />
die Lieferung von Frischwasser verbunden ist, ist die<br />
Schmutzwassergebühr 17 Tage nach Bescheiddatum fällig.<br />
§ § 27<br />
27<br />
Kostenersatz Kostenersatz für für für Grundstücksanschlüsse<br />
Grundstücksanschlüsse<br />
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Verän<strong>der</strong>ung<br />
und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer<br />
Anschlußleitung sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> in Höhe <strong>der</strong> tatsächlich entstandenen<br />
Kosten zu ersetzen.<br />
(2) Erhält ein Grundstück mehrere Anschlußleitungen, so wird<br />
<strong>der</strong> Ersatzanspruch für jede Anschlußleitung berechnet.<br />
(3) Kostenersatzpflicht bei <strong>der</strong> Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen<br />
besteht insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Beseitigung von Schäden,<br />
die aus Wurzeleinwuchs von Bäumen des angeschlossenen Grundstücks<br />
herrühren, des weiteren von Schäden, die aus unsachgemäßem<br />
Anschluß an die Hausanschlußleitung an die vorverlegte<br />
Grundstücksanschlußleitung zurückzuführen sind, sowie von Schäden,<br />
hervorgerufen durch unsachgemäßen Gebrauch <strong>der</strong> Abwasserleitung.<br />
Kosten zu Absatz 1 und 2, die durch beson<strong>der</strong>e<br />
Gründe, die nicht vom Grundstück herrühren, verursacht werden,<br />
bleiben außer Ansatz.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 22<br />
22<br />
Nr. 50/20.12.2001 21/28
Straßenname Straßenname<br />
Teilstück Teilstück Teilstück<br />
Straßenart Straßenart Reinigungsklasse<br />
Reinigungsklasse<br />
Wermelskirchener Straße von Burgtalstraße bis Hahnstraße 23 ganz 2 IV<br />
Wernerstraße 1 IV<br />
Wernerstraße von Schlagbaumer Straße bis Sudetenstraße<br />
Werwolf 2 II<br />
Weserstraße 1 IV<br />
Westersburg 1 V<br />
Westersburg Verbindungsweg zur Tizianstraße<br />
Westerwaldstraße<br />
Westfalenweg 1 VI<br />
Weststraße 1 III<br />
Weyersberger Straße von Friedrichstraße bis Kölner Straße 1 IV<br />
Weyersberger Straße von Mangenberger Straße bis Friedrichstraße 2 III<br />
Weyerstraße 2 III<br />
Wichernstraße 1 V<br />
Wid<strong>der</strong>t<br />
Wid<strong>der</strong>ter Straße bis Bebauungsende<br />
Wi<strong>der</strong>schein<br />
Wieden<br />
Wiedenhofer Straße 1 V<br />
Wiedenkamper Straße 2 III<br />
Wiefeldick von Wiefeldicker Straße bei Nr. 88 bis Hagedornweg 1 V<br />
Wiefeldick von Hagedornweg bis Wiefeldicker Straße bei Nr. 62<br />
Wiefeldicker Straße von Friedenstraße bis Wiefeldick bei Nr. 88 1 IV<br />
Wiefeldicker Straße Stichweg zu den Häusern Nr. 37 bis 39 a 1 IV<br />
Wiefeldicker Straße von Wiefeldick bei Nr. 88 bis Ausbauende<br />
Wielandstraße 1 V<br />
Wiener Straße bis Nr. 41/42 1 VI<br />
Wiener Straße Weg zur Neuenhofer Straße<br />
Wiesenstraße 1 IV<br />
Wikingerstraße 1 V<br />
Wildbahn 1 VI<br />
Wildbahn Weg zu den Häusern Nr. 35 bis 43<br />
sowie Flurstück 524<br />
Wildbahn Stichweg zu den Häusern Nr. 44 bis 50<br />
(Flur 92, Flurstücke 228, 227)<br />
Wilhelm-Busch-Weg<br />
Wilhelm-Ostwald-Straße bis Wendeplatz (Nr. 15, Flurstück 171) 1 V<br />
Wilhelmshöhe 1 IV<br />
Wilhelmstraße von Bremsheyplatz bis Zweibrücker Straße 2 II<br />
Wilhelmstraße von Zweibrücker Straße bis Südstraße 2 III<br />
Wilzhaus<br />
Wilzhauser Weg<br />
Windfeln<br />
Winfriedstraße 1 V<br />
Wippe<br />
Wipperauer Straße von Landwehrstraße bis Nr. 92/93 1 IV<br />
Wissmannstraße von Merschei<strong>der</strong> Str. bis Haus-Nr. 18, 1 IV<br />
Haus-Nr. 60 bis Friedhof<br />
Wissmannstraße Stichstraße Haus-Nr. 18 bis 60 einschließlich<br />
Stichweg Haus-Nr. 22 bis 34<br />
Wissmannstraße Verbindungsweg Haus-Nr. 34 bis Merschei<strong>der</strong> Straße<br />
Wittekindstraße 1 IV<br />
Wittenbergstraße 1 III<br />
Wittkuller Straße 1 III<br />
Wittkuller Straße Stichweg zu den Häusern Nr. 15 bis 15 d<br />
Stichweg zu den Häusern Nr. 63 bis 65 c<br />
Stichweg zu den Häusern Nr. 59, 61 a<br />
Wolfgangstraße<br />
Wolfsfeld 1 V<br />
Worringer Straße von Katternberger Straße bis Neustraße 1 IV<br />
Wörthstraße bis Eifelstraße 1 V<br />
Wundesstraße 1 V<br />
Wupperstraße bis Nr. 132/159 1 IV<br />
Wupperstraße bis Nr. 132/159 (von Ost- bis Schwertstraße) 2 IV<br />
Wupperstraße Stichstraße zur Schule<br />
Wuppertaler Straße bis Nr. 277 2 III<br />
Wuppertaler Straße Stichstraße zu Haus Nr. 193 (Flur 15, Flurstück 7)<br />
Wuppertaler Straße Stichstraße von Nr. 237 bis 245<br />
Wuppertaler Straße Stichstraße nach Nr. 255 a<br />
Wüstenhof<br />
Wüstenhofer Weg bis zur Einmündung des Forstweges südlich des 1 IV<br />
Flurstückes 161 <strong>der</strong> Flur 30<br />
Yorckstraße 1 V<br />
Zaunkönigweg 1 V<br />
Zaunkönigweg Fuß- und Radweg von Nr. 15 zum Dompfaffweg 32/34<br />
Ze<strong>der</strong>nweg bis Bebauungsende<br />
Zeisigweg 1 V<br />
Zeppelinstraße 2 IV<br />
Ziegelstraße 1 V<br />
Zietenstraße 1 IV<br />
Zietenstraße Weg zur Vogtlandstraße zwischen Zietenstraße12 und 16/<br />
neben Vogtlandstraße 10 (Gemarkung Dorp, Flur 90,<br />
Flurstück 106 - teilweise - und 156)<br />
Zugspitzweg<br />
Zweibrücker Straße 2 III<br />
Zweigstraße 1 IV<br />
Zwergstraße bis Haus Nr. 10/11 1 V<br />
Zwergstraße ab Haus Nr. 11 bis Adolf-Clarenbach-Straße<br />
Zwillingsweg<br />
Zwinglistraße bis Nr. 31/34 1 V<br />
Zwinglistraße weiterer Straßenverlauf bis Ende<br />
22/28 Nr. 50/20.12.2001<br />
Entwässerungssatzung<br />
Entwässerungssatzung<br />
Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 21<br />
21<br />
§ § 28<br />
28<br />
Entstehung Entstehung Entstehung des des Ersatzanspruchs<br />
Ersatzanspruchs<br />
Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit <strong>der</strong> endgültigen<br />
Fertigstellung <strong>der</strong> Anschlußleitung, im übrigen mit <strong>der</strong> Beendigung<br />
<strong>der</strong> Maßnahme.<br />
§ § 29<br />
29<br />
Ersatzpflichtige<br />
Ersatzpflichtige<br />
(1) Kostenersatzpflichtig ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> im Zeitpunkt <strong>der</strong> endgültigen<br />
Fertigstellung <strong>der</strong> Anschlußleitung Eigentümer des<br />
Grundstücks ist, zu dem die Anschlußleitung verlegt wurde.<br />
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an<br />
<strong>der</strong> Stelle des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte ersatzpflichtig.<br />
Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />
(2) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlußleitung,<br />
so ist für Teile <strong>der</strong> Anschlußleitung, die ausschließlich<br />
einem <strong>der</strong> beteiligten Grundstücke dienen, allein <strong>der</strong> Eigentümer<br />
bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig.<br />
Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame<br />
Anschlußleitung, so sind die Kosten für die Herstellung <strong>der</strong><br />
Anschlußleitung von den Grundstückseigentümern anteilig im<br />
Verhältnis zur Zahl <strong>der</strong> anzuschließenden Grundstücke zu tragen.<br />
§ § § 30<br />
30<br />
Fälligkeit<br />
Fälligkeit<br />
Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zugang des Heranziehungsbescheides<br />
fällig.<br />
§ § 31<br />
31<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWiG) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung handelt, wer<br />
vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig entgegen<br />
1. § 3 Absatz 3 dieser Satzung<br />
in den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten<br />
das Schmutz- und Nie<strong>der</strong>schlagswasser nicht den jeweils<br />
dafür bestimmten Leitungen zuführt,<br />
1 a. § 3 Abs. 5 dieser Satzung<br />
Nie<strong>der</strong>schlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage<br />
einleitet,<br />
2. § 4 Absatz 1 und 2 dieser Satzung<br />
Abwässer o<strong>der</strong> Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage<br />
einleitet, die von <strong>der</strong> Einleitung ausgeschlossen sind,<br />
o<strong>der</strong> Grundwasser o<strong>der</strong> Wasser aus Drainleitungen ohne<br />
Abschluß eines Gestattungsvertrages in die öffentliche<br />
Abwasseranlage einleitet,<br />
3. § 4 Absatz 5 und Absatz 8 dieser Satzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht unverzüglich mitteilt, wenn<br />
1. gefährliche o<strong>der</strong> schädliche Stoffe in die Abwasseranlage<br />
gelangen,<br />
2. sich die Art des Abwassers än<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> seine Menge<br />
sich wesentlich erhöht,<br />
4. § 4 Absatz 7 dieser Satzung<br />
die Abschei<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß bzw. rechtzeitig<br />
entleeren läßt,<br />
5. § 4 Absatz 3 dieser Satzung<br />
Abwasser einleitet, das nicht den in § 4 Absatz 1 Satz 6<br />
bzw. § 4 Absatz 3 bzw. den in einer öffentlich-rechtlichen<br />
Genehmigung (z. B. wasserrechtlichen o<strong>der</strong> baurechtlichen<br />
Genehmigung) festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen entspricht,<br />
6. § 5 Absatz 6 dieser Satzung<br />
den Abbruch eines mit einem Anschluß versehenen Gebäudes<br />
nicht rechtzeitig mitteilt,<br />
7. § 6 Abs. 1 dieser Satzung<br />
im Rahmen des Benutzungszwangs nicht sämtliche Abwasser<br />
des Grundstücks nach Maßgabe <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong><br />
öffentlichen Abwasseranlage zuleitet,<br />
8. § 10 Absatz 2 dieser Satzung<br />
die Grundstücksanschlußleitungen nicht von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
von einem von ihr beauftragten Unternehmer herstellen,<br />
erneuern, verän<strong>der</strong>n, unterhalten und beseitigen läßt,<br />
9. § 12 Absatz 1 dieser Satzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht die erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte erteilt,<br />
10. § 12 Absatz 2 dieser Satzung<br />
den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht ungehin<strong>der</strong>t Zutritt gewährt<br />
bzw. die zu prüfenden Anlageteile nicht zugänglich<br />
hält,<br />
11. § 12 Absatz 3 dieser Satzung<br />
Anordnungen <strong>der</strong> Beauftragten nicht befolgt,<br />
12. § 12 Absatz 5 dieser Satzung<br />
die Einleiterüberwachung gemäß Absatz 5 nicht ermöglicht<br />
o<strong>der</strong> erschwert.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an <strong>der</strong><br />
öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen<br />
o<strong>der</strong> Einlaufroste öffnet, Schieber bedient o<strong>der</strong> in einen öffentlichen<br />
Kanal einsteigt.<br />
§ § § 32<br />
32<br />
Bußgeld<br />
Bußgeld<br />
(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Bestimmungen<br />
dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet<br />
werden. Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichen Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />
höchstens 50.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />
höchstens 25.000 Euro.<br />
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über<br />
Ordnungswidrigkeiten vom 02. Januar 1975 (BGBl I S. 80) in<br />
seiner jeweiligen Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im<br />
Sinne von § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist <strong>der</strong> Oberbürgermeister.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 23<br />
23
Entwässerungssatzung Entwässerungssatzung<br />
Ordnung Ordnung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong> über über die die Erhebung Erhebung<br />
Erhebung<br />
von von von privatrechtlichen privatrechtlichen Entgelten Entgelten für für die<br />
die<br />
Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 22<br />
22 Benutzung Benutzung des des Müllheizkraftwerkes Müllheizkraftwerkes Müllheizkraftwerkes <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong><br />
Anlage Anlage 1 1<br />
1 (zu § 4 Absatz 3 Satz 2)<br />
EntsorgungsBetriebe EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
1. Allgemeine Parameter<br />
a) Temperatur 35 °C<br />
b) PH-Wert 6,0 - 10,0<br />
c) absetzbare Stoffe 10 ml/l*<br />
* soweit keine toxischen<br />
Metallhydroxide vorliegen<br />
2. Kohlenwasserstoffe<br />
d) gesamt (DIN 38409 Teil 18) 20 mg/l<br />
3. Schwerflüchtige lipophile Stoffe<br />
(u. a. verseifbare Öle, Fette)<br />
gesamt (DIN 38409 Teil 17) 250 mg/l<br />
4. Phenol-Index nach Destillation (C 6 H 5 OH) 50 mg/l<br />
5. Anorganische Parameter<br />
a) Fluorid 50 mg/l<br />
b) Nitrit-Stickstoff (NO 2 -N) 5 mg/l<br />
c) Sulfate 600 mg/l<br />
d) Ammonium-(NH4) und Ammoniak-(NH3)<br />
Stickstoff 80 mg/l<br />
e) Gesamt-Eisen 10 mg/l<br />
f) Aluminium 10 mg/l<br />
g) Phosphatverbindungen 50 mg/l<br />
Anlage Anlage 2 2<br />
2 (zu § 4 Absatz 3 Satz 4)<br />
1. Organische Lösungsmittel<br />
a) mit Wasser mischbar nur nach spezieller Festlegung<br />
b) mit Wasser nicht mischbar,<br />
maximal ihrer Wasserlöslichkeit im Einzelfall nach spezieller<br />
Festlegung<br />
2. Metalle (gelöst und ungelöst)<br />
a) Chrom VI 0,1 mg/l<br />
b) Gesamt-Chrom 0,5 mg/l<br />
c) Kupfer 0,5 mg/l<br />
d) Silber 0,1 mg/l<br />
e) Cadmium 0,2 mg/l<br />
f) Nickel 0,5 mg/l<br />
g) Zink 2,0 mg/l<br />
h) Zinn 2,0 mg/l<br />
i) Blei 0,5 mg/l<br />
j) Quecksilber 0,05 mg/l<br />
k) Arsen 0,1 mg/l<br />
l) Kobalt 1,0 mg/l<br />
m) Selen 1,0 mg/l<br />
n) Barium 2,0 mg/l<br />
3. leicht freisetzbares Cyanid 0,2 mg/l<br />
4. freies Chlor 0,5 mg/l<br />
5. Sulfid 1,0mg/l<br />
6. AOX 1,0 mg/l<br />
7. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe<br />
(LHKW) berechnet als Chlor 0,1 mg/l<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung <strong>der</strong> Grundstücke<br />
und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage in<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> vom 15. Dezember 2000 außer Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> über die Entwässerung<br />
<strong>der</strong> Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage<br />
- Entwässerungssatzung - wird hiermit öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Abs. 6 GO NW eine<br />
Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />
gemacht worden,<br />
c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />
o<strong>der</strong><br />
d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />
H a u g<br />
Oberbürgermeister<br />
Herausgeber:<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, Der Oberbürgermeister, Öffentlichkeitsarbeit, Rathaus<br />
Cronenberger Straße, Postfach 10 01 65, 42648 <strong>Solingen</strong>,<br />
Telefax 290 2209. Verantwortlich: Birgit Wenning-Paulsen, Redaktion:<br />
Doris Diefenbach. Telefon (0212) 290 2208. DTP-Satz: Heike<br />
Dopazo Lopez, Martina Ruhnau. Gedruckt von: Druckstudio Wolfgang<br />
Doege, Karlstraße15, 42699 <strong>Solingen</strong>, Telefon 262170. Vertrieb:<br />
B. Boll, Verlag des Solinger Tageblattes (GmbH & Co.), Mummstraße<br />
9, Postfach 10 12 26, 42648 <strong>Solingen</strong>, Telefon 299-0.Gedruckt<br />
auf chlorfreiem Papier. Nachdruck und Veröffentlichungen<br />
je<strong>der</strong> Art nur mit Genehmigung des Herausgebers zulässig. Erscheint<br />
wöchentlich.<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7 und 41 Absatz 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV<br />
NRW S. 666) in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> am 13. Dezember 2001 nachstehende Entgeltordnung<br />
für die Benutzung des Müllheizkraftwerkes <strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe<br />
<strong>Solingen</strong> beschlossen:<br />
§ § 1<br />
1<br />
Für die Benutzung des Müllheizkraftwerkes wird ein privatrechtliches<br />
Entgelt erhoben.<br />
Grundsätze:<br />
Grundsätze:<br />
A. Maßgeblich für alle Entgeltberechnungen ist das durch die<br />
Waage des Müllheizkraftwerkes registrierte Gewicht.<br />
B. Bei <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> angelieferten Abfallarten gilt im Zweifelsfalle<br />
die Entscheidung <strong>der</strong> Eingangskontrolle des Müllheizkraftwerkes<br />
<strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong>.<br />
C. Anlieferungen von beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftigen Abfällen<br />
können nur nach vorheriger Anmeldung bei <strong>der</strong> Eingangskontrolle<br />
erfolgen.<br />
D. Kleinanlieferungen werden stichprobenweise gewogen. Die<br />
Abfallmenge, die 100 kg überschreitet, wird nach Gewicht<br />
gemäß dem Preis für die angelieferte Abfallart verrechnet.<br />
E. Der Zuschlag für die begleitete Verbrennung wird zusätzlich zu<br />
den ermittelten Verbrennungsentgelten berechnet. Der<br />
Tonnenpreis gilt hierbei zugleich als Mindestpreis.<br />
F. In allen Fällen ist mindestens <strong>der</strong> Preis für eine Kleinanlieferung<br />
zu entrichten.<br />
G. Zur Anlagenauslastung und um die Erreichung des Betriebsergebnisses<br />
sicherzustellen, können auf die o. a. Entgelte Rabatte<br />
eingeräumt werden.<br />
H. Die Entgelte werden für jede Benutzung erhoben.<br />
§ § 2<br />
2<br />
Die Verbrennungsentgelte für die Anlieferung von Abfall gemäß<br />
<strong>der</strong> Satzung über die Abfallentsorgung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in<br />
<strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung betragen für:<br />
1.1 a) Abfälle aus Kommunaler Sammlung<br />
nach Gewicht 170,00 Euro/t<br />
b) beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftige<br />
Abfälle nach Gewicht 230,00 Euro/t<br />
c) sonstige Abfälle nach Gewicht 195,00 Euro/t<br />
1.2 private Haushalte je Anlieferung bis<br />
100 kg Abfallmenge (Kleinanlieferung)<br />
abweichend von Ziffer 1.1 pauschal 5,00 Euro<br />
2. Das Entgelt für das Wie<strong>der</strong>aufladen<br />
zurückgewiesener Anlieferungen<br />
mit Hilfe eines Ladefahrzeuges<br />
pro Vorgang beträgt pauschal 50,00 Euro<br />
3. Der Zuschlag für eine begleitete<br />
Verbrennung beträgt nach Gewicht 50,00 Euro/t<br />
4. Das Bearbeiten eines Entsorgungsnachweises<br />
beträgt pauschal 30,00 Euro<br />
§ § 3<br />
3<br />
1. Das Entgelt ist bei Benutzung des Müllheizkraftwerkes entsprechend<br />
<strong>der</strong> in § 2 <strong>der</strong> Ordnung festgelegten Entgeltsätze<br />
gegen Aushändigung einer Quittung an <strong>der</strong> Kasse zu entrichten.<br />
Die Quittung ist bei <strong>der</strong> Übergabe <strong>der</strong> Abfälle durch das<br />
Betriebspersonal auf <strong>der</strong>en Verlangen vorzuzeigen.<br />
2. Abweichend von Ziffer 1 kann bei Anlieferern, die die Anlage<br />
mehrmals jährlich benutzen, das Entgelt durch Ausstellen einer<br />
Rechnung erhoben werden.<br />
§ § 4 4<br />
4<br />
Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig<br />
tritt die Ordnung über die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten<br />
für die Benutzung des Müllheizkraftwerkes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> vom<br />
18. Dezember 1998 in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Ordnung über die Erhebung von privatrechtlichen<br />
Entgelten für die Benutzung des Müllheizkraftwerkes <strong>der</strong><br />
EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong> wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) eine Verletzung<br />
von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften beim Zustandekommen<br />
dieser Ordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Ordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />
worden,<br />
c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />
o<strong>der</strong><br />
d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />
H a u g<br />
Oberbürgermeister<br />
Beschlüsse Beschlüsse aus aus den<br />
den<br />
Bezirksvertretungen<br />
Bezirksvertretungen<br />
Bezirksvertretungen<br />
Bezirksvertretung Bezirksvertretung Wald<br />
Wald<br />
Beschlüsse Beschlüsse aus aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> 17. 17. Sitzung<br />
Sitzung<br />
am am 05. 05. Dezember Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
Punkt Punkt 3<br />
3<br />
Verknüpfung Verknüpfung von von Reitwegen Reitwegen im im Bereich Bereich Ittertal<br />
Ittertal<br />
- - Bericht Bericht <strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltung Verwaltung -<br />
-<br />
Die Bezirksvertretung Wald spricht sich einstimmig für eine verbesserte<br />
Verknüpfung von Reitwegen im Bereich des Ittertals aus<br />
und empfiehlt dem Beirat <strong>der</strong> Unteren Landschaftsbehörde, die<br />
Strecke des Klingenpfades vom jetzigen Standort <strong>der</strong> Scherensperre<br />
Obenitter bis ungefähr zur Hälfte des Märchenwaldes für die<br />
Doppelnutzung freizugeben.<br />
Punkt Punkt 4<br />
4<br />
Geschäftsleerstände Geschäftsleerstände im im <strong>Stadt</strong>bezirk <strong>Stadt</strong>bezirk <strong>Stadt</strong>bezirk Wald Wald<br />
Wald<br />
hier: hier: Antrag Antrag von von BV BV Knoche, Knoche, <strong>der</strong> <strong>der</strong> SPD- SPD- und und BfS-Bezirksfraktion<br />
BfS-Bezirksfraktion<br />
BfS-Bezirksfraktion<br />
vom vom 07. 07. 07. November November November 2001<br />
2001<br />
Die Bezirksvertretung Wald bittet einstimmig die Verwaltung, die<br />
in <strong>der</strong> Verwaltungsvorlage aufgezeigten Strategien für eine Verbesserung<br />
<strong>der</strong> Situation, im beson<strong>der</strong>en für den <strong>Stadt</strong>bezirk Wald,<br />
weiterzuverfolgen und die Ergebnisse in <strong>der</strong> Sitzung am 13. März<br />
2001 vorzustellen.<br />
Punkt Punkt 5<br />
5<br />
Entwurf Entwurf des des Haushaltsplanes Haushaltsplanes 2002<br />
2002<br />
hier: hier: hier: a) a) Mitwirkung Mitwirkung gemäß gemäß § § 37 37 Abs. Abs. 4 4 GO GO NW<br />
NW<br />
b) b) Haushaltssicherungskonzept Haushaltssicherungskonzept bis bis 2005 2005<br />
2005<br />
Die Bezirksvertretung Wald stimmt mehrheitlich <strong>der</strong> Maßnahme<br />
4.16 - Überprüfung <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teilbüchereien - des<br />
Haushaltssicherungskonzeptes zu.<br />
Bezirksvertretung Bezirksvertretung Mitte Mitte<br />
Mitte<br />
Beschlüsse Beschlüsse aus aus aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> 17. 17. Sitzung<br />
Sitzung<br />
am am 06. 06. Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
Punkt Punkt Punkt 3<br />
3<br />
Bauleitplanung Bauleitplanung Schützenstraße/Rathausstraße<br />
Schützenstraße/Rathausstraße<br />
hier: hier: Vorstellung Vorstellung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Planung Planung und und Beschluß Beschluß zur zur zur Durchführung<br />
Durchführung<br />
<strong>der</strong><strong>der</strong> frühzeitigen frühzeitigen Bürgerbeteiligung Bürgerbeteiligung gemäß gemäß § § 3 3 BauBau-<br />
gesetzbuch gesetzbuch zum zum Vorentwurf Vorentwurf des des Bebauungsplanes Bebauungsplanes D D D 473<br />
473<br />
mit mit paralleler paralleler Än<strong>der</strong>ung Än<strong>der</strong>ung des des Flächennutzungsplanes<br />
Flächennutzungsplanes<br />
Die Bezirksvertretung Mitte stimmt einstimmig dem Vorentwurf<br />
zum Bebauungsplan D 473 für das Gebiet Schützenstraße,<br />
Beckmannstraße, Bismarckstraße und Rathausstraße mit paralleler<br />
Än<strong>der</strong>ung des Flächennutzungsplanes unter <strong>der</strong> Voraussetzung<br />
zu, daß in dem nicht straßenraumbegleitenden Mischgebiet keine<br />
Verkaufsflächen für Einzelhändler entstehen, und empfiehlt dem<br />
Ausschuß für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt, die Verwaltung<br />
damit zu beauftragen, das Planverfahren mit <strong>der</strong> Durchführung<br />
<strong>der</strong> frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Baugesetzbuch nach<br />
dem Verfahrensmodell 3 einzuleiten.<br />
Punkt Punkt 4<br />
4<br />
Bauleitplanung Bauleitplanung Kuller Kuller Straße/Schlagbaumer Straße/Schlagbaumer Straße<br />
Straße<br />
- - Offenlagebeschluß Offenlagebeschluß - -<br />
-<br />
hier: hier: Beschluß Beschluß zur zur öffentlichen öffentlichen Auslegung Auslegung Auslegung des des Bebauungsplan-<br />
BebauungsplanBebauungsplan-<br />
entwurfes entwurfes G G 526 526 für für das das Gebiet Gebiet Gebiet nördlich nördlich <strong>der</strong> <strong>der</strong> Kuller Kuller Straße<br />
Straße<br />
und und östlich östlich <strong>der</strong> <strong>der</strong> Schlagbaumer Schlagbaumer Straße Straße (Beschluß (Beschluß 2)<br />
2)<br />
Die Bezirksvertretung Mitte stimmt mehrheitlich dem Bebauungsplanentwurf<br />
G 526 für das Gebiet nördlich <strong>der</strong> Kuller Straße und<br />
östlich <strong>der</strong> Schlagbaumer Straße unter <strong>der</strong> Voraussetzung zu, daß<br />
die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben auf die in einem Mischgebiet<br />
zulässigen eingeschränkt wird.<br />
Die Bezirksvertretung Mitte empfiehlt dem Ausschuß für <strong>Stadt</strong>planung,<br />
Verkehr und Umwelt, die Verwaltung mit <strong>der</strong> Durchführung<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Auslegung zu beauftragen und von einer frühzeitigen<br />
Bürgerbeteiligung abzusehen.<br />
Punkt Punkt 5<br />
5<br />
Sicherung Sicherung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauleitplanung<br />
Bauleitplanung<br />
hier: hier: Allgemeiner Allgemeiner Beschluß Beschluß zur zur zur Aufstellung Aufstellung Aufstellung des des Bebauungspla-<br />
BebauungsplaBebauungsplanesnes<br />
S S 349 349 für für das das Gebiet Gebiet Graf-Engelbert-Straße, Graf-Engelbert-Straße, ElisenElisen-<br />
straße, straße, Birkenweiher Birkenweiher und und Birkerstraße Birkerstraße (Beschluß (Beschluß 1)<br />
1)<br />
Die Bezirksvertretung Mitte stimmt einstimmig <strong>der</strong> Aufstellung<br />
des Bebauungsplanes S 349 für das Gebiet Graf-Engelbert-Straße,<br />
Elisenstraße, Birkenweiher und Birkerstraße zu und empfiehlt<br />
dem Ausschuß für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt, das Verfahren<br />
zur Aufstellung des Bebauungsplanes in das Arbeitsprogramm<br />
<strong>der</strong> Bauleitplanung aufzunehmen.<br />
Punkt Punkt 6 6<br />
6<br />
Umgestaltung Umgestaltung Graf-Wilhelm-Platz/Neumarkt<br />
Graf-Wilhelm-Platz/Neumarkt<br />
hier: hier: Beschluß Beschluß über über das das Verkehrskonzept<br />
Verkehrskonzept<br />
Die Bezirksvertretung Mitte empfiehlt mehrheitlich dem Ausschuß<br />
für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt, das Verkehrskonzept für<br />
den Graf-Wilhelm-Platz/Neumarkt - wie es im Planungsbeirat am 19.<br />
November 2001 akzeptiert worden ist - als Grundlage für die weitere<br />
Entwurfsplanung zu beschließen. Weiterhin soll die Verwaltung<br />
die aktuelle Entwicklung am Graf-Wilhelm-Platz bis zur Sitzung des<br />
Ausschusses für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt am 10. Dezember<br />
2001 prüfen und das Ergebnis vortragen; eine Entscheidung<br />
über die Entwurfsplanung Graf-Wilhelm-Platz soll <strong>der</strong> Ausschuß für<br />
<strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt treffen.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite Seite 28<br />
28<br />
Nr. 50/20.12.2001 23/28
Ordnung Ordnung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong> über über die die Erhebung Erhebung von von privatrechtlichen privatrechtlichen Entgelten Entgelten für für die die die Benutzung<br />
Benutzung<br />
Benutzung<br />
<strong>der</strong> <strong>der</strong> Deponie Deponie Bärenloch Bärenloch <strong>der</strong> <strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe EntsorgungsBetriebe <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7 und 41 Absatz 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV<br />
NRW S. 666) in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> am 13. Dezember 2001 nachstehende Entgeltordnung<br />
für die Benutzung <strong>der</strong> Deponie Bärenloch <strong>der</strong> EntsorgungsBetriebe<br />
<strong>Solingen</strong> beschlossen:<br />
§ § 1<br />
1<br />
Für die Benutzung <strong>der</strong> Deponie Bärenloch wird ein privatrechtliches<br />
Entgelt erhoben.<br />
Grundsätze<br />
Grundsätze<br />
A. Wird das Gewicht des Deponiegutes anhand von Wiegescheinen<br />
einer geeichten Waage nachgewiesen, so ist das nachgewiesene<br />
Gewicht <strong>der</strong> Entgeltberechnung zugrunde zu legen.<br />
B. Bei Anlieferung des Deponiegutes durch Container o<strong>der</strong> Ladevolumen<br />
ohne Wiegeschein wird die Nutzlast durch Multiplikation<br />
des Rauminhaltes des Containers bzw. des Ladevolumens<br />
mit 1,6 ermittelt.<br />
C. Bei möglichen Nutzlasten nach Grundsatz B ist bis jeweils 500<br />
kg auf die volle Gewichtstonne auf- und ab 1499 kg auf die<br />
volle Gewichtstonne abzurunden. Ausgenommen hiervon sind<br />
die Kleinanlieferungen gemäß § 2 (Ziffern 1.2 und 2.2)<br />
D. Aufgrund <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> "Technischen Regel gefährlicher<br />
Arbeitsstoffe Nr. 519" (TRGS 519) müssen asbesthaltige<br />
Abfälle bei Anlieferung auf <strong>der</strong> Deponie Bärenloch staubfrei<br />
verpackt werden. Hierfür werden Schutzverpackungen vorgehalten,<br />
die zu einem Entgelt gemäß § 2 (Ziffer 6) erworben<br />
werden können.<br />
E. Ist aufgrund <strong>der</strong> Art, <strong>der</strong> Menge und <strong>der</strong> Zusammensetzung<br />
des zur Ablagerung auf <strong>der</strong> Deponie Bärenloch beantragten<br />
Abfalls und den dort gegebenen technischen Voraussetzungen<br />
eine Genehmigung <strong>der</strong> Bezirksregierung Düsseldorf in<br />
Form einer Einzelfallzustimmung erfor<strong>der</strong>lich, so sind die daraus<br />
entstehenden Gebühren vom Abfallerzeuger in vollem<br />
Umfang zu tragen.<br />
F. Die Entgelte werden für jede Benutzung erhoben.<br />
§ § 2<br />
2<br />
1. Das Entgelt für den foliengeschützten Bereich <strong>der</strong> Deponie<br />
beträgt für:<br />
1.1 a) Abfälle nach <strong>der</strong> Kategorie I (TASI I)<br />
nach Gewicht 23,00 Euro /t<br />
b) Abfälle nach <strong>der</strong> Kategorie II (TASI II)<br />
nach Gewicht 36,00 Euro /t<br />
c) asbestzementhaltige Abfälle<br />
nach Gewicht 45,00 Euro /t<br />
d) Mineralfaser-/Gummiabfälle<br />
nach Gewicht 100,00 Euro /t<br />
e) Straßenkehricht/Gullyrückstände<br />
nach Gewicht 62,00 Euro /t<br />
1.2 Kleinanlieferer je Anlieferung abweichend<br />
von Ziffer 1.1:<br />
a) bei einer angelieferten Abfallmenge<br />
bis 100 kg pauschal 5,00 Euro<br />
b) bei einer angelieferten Abfallmenge<br />
über 100 kg bis 500 kg pauschal 13,00 Euro<br />
1.3 die Annahme von Altreifen und Alträ<strong>der</strong>n:<br />
a) Pkw-, Motorradreifen je Stück 2,50 Euro<br />
b) Pkw-, Motorradrä<strong>der</strong> je Stück 5,00 Euro<br />
c) LKW-Reifen je Stück 7,50 Euro<br />
d) LKW-Rä<strong>der</strong> je Stück 20,00 Euro<br />
e) spez. Bau-, Land-, Industriemaschinen-Reifen<br />
je Stück 20,00 Euro<br />
f) spez. Bau-, Land-, Industriemaschinen-Rä<strong>der</strong><br />
je Stück 30,00 Euro<br />
2. Das Entgelt für die Annahme von<br />
Wertstoffen beträgt:<br />
2.1 nach Gewicht 45,00 Euro /t<br />
2.2 für Kleinanlieferer je Anlieferung<br />
abweichend von Ziffer 2.1<br />
Heiligabend Heiligabend und und Silvester:<br />
Silvester:<br />
Märkte Märkte offen, offen, Verwaltung<br />
Verwaltung<br />
Verwaltung<br />
geschlossen<br />
geschlossen<br />
Heiligabend und Silvester bleiben alle Dienststellen <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung geschlossen<br />
An beiden Tagen finden in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>mitte und in Ohligs<br />
Wochenmärkte statt. In <strong>der</strong> Woche zwischen den Feiertagen<br />
bleiben die Markt-Termine bestehen, nur in Gräfrath<br />
fällt <strong>der</strong> Markt am Donnerstag, 27. Dezember, aus.<br />
Die beiden Bürgerbüro-Zweigstellen in Höhscheid, Gräfrath<br />
und Burg sind vom 27. bis 29. Dezember geschlossen, die<br />
an<strong>der</strong>en Büros in den Clemens-Galerien, in Ohligs und<br />
Wald haben planmäßig geöffnet.<br />
24/28 Nr. 50/20.12.2001<br />
a) bei einer angelieferten Wertstoffmenge<br />
bis 100 kg pauschal 5,00 Euro<br />
b) bei einer angelieferten Wertstoffmenge<br />
über 100 kg bis 500 kg pauschal 13,00 Euro<br />
2.3 für Wertstoffe aus Holz, ab einer im Einzelfall<br />
angelieferten Menge von 100 kg (anteilsmäßig)<br />
abweichend von den Ziffern 2.1 und 2.2.b:<br />
nach Gewicht 195,00 Euro /t<br />
2.4 Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern,<br />
Duales System, (Glas, PPK, LVP) werden unentgeltlich<br />
angenommen.<br />
3. Das Entgelt für die Anlieferung von rekultivierfähigem<br />
Boden im Bedarfsfall beträgt:<br />
3.1 je zulässige Tonne Nutzlast des Anlieferungsfahrzeuges<br />
3,50 Euro<br />
3.2 bei Kombifahrzeugen abweichend von<br />
Ziffer 3.1 und § 1 (Grundsätze A bis C)<br />
je Fahrzeug pauschal 2,00 Euro<br />
4. Das Entgelt für das Wie<strong>der</strong>aufladen<br />
zurückgewiesener Anlieferungen<br />
mit Hilfe eines Ladefahrzeuges pro Vorgang<br />
beträgt pauschal 50,00 Euro<br />
5. Das Entgelt für das Bearbeiten eines<br />
Entsorgungsnachweises beträgt pauschal 30,00 Euro<br />
6. Das Entgelt für entsprechende Schutzverpackungen<br />
beträgt:<br />
a) je Asbest-Entsorgungssack Stück 2,00 Euro<br />
b) je Big Bag (für ca. 1 t) Stück 18,00 Euro<br />
c) je Asbest-Entsorgungsfolie je Meter 5,00 Euro<br />
§ § 3<br />
3<br />
1. Das Entgelt ist vor Benutzung <strong>der</strong> Deponie entsprechend <strong>der</strong><br />
in § 2 dieser Ordnung festgelegten Entgeltsätze gegen Aushändigung<br />
einer Quittung an <strong>der</strong> Kasse zu entrichten. Die<br />
Quittung ist bei <strong>der</strong> Übergabe <strong>der</strong> Abfälle durch das Betriebspersonal<br />
auf <strong>der</strong>en Verlangen vorzuzeigen.<br />
2. Abweichend von Ziffer 1 kann bei Anlieferern, die die Anlage<br />
mehrmals jährlich benutzen, das Entgelt durch Ausstellen einer<br />
Rechnung erhoben werden.<br />
§ § 4<br />
4<br />
Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig<br />
tritt die Ordnung über die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten<br />
für die Benutzung <strong>der</strong> Abfallbeseitigungsanlage Deponie<br />
Bärenloch vom 13. Dezember 1996 in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung<br />
außer Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Ordnung über die Erhebung von privatrechtlichen<br />
Entgelten für die Benutzung <strong>der</strong> Deponie Bärenloch wird<br />
hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) eine Verletzung<br />
von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formschriften beim Zustandekommen<br />
dieser Ordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Ordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />
worden,<br />
c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />
o<strong>der</strong><br />
d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />
H a u g<br />
Oberbürgermeister<br />
Hallenbä<strong>der</strong> Hallenbä<strong>der</strong> und und Eissporthalle:<br />
Eissporthalle:<br />
Öffnungszeiten Öffnungszeiten in in den<br />
den<br />
Weihnachtsferien<br />
Weihnachtsferien<br />
Hallenbä<strong>der</strong> und Eissporthalle behalten in den Ferien ihre Öffnungszeiten<br />
bei.<br />
Die Eissporthalle bietet Heiligabend und Silvester je eine Laufzeit<br />
von 9.00 bis 12.00 Uhr an, am 1. Weihnachtstag bleibt die Halle<br />
geschlossen, am 2. Feiertag gibt es Laufzeiten von 9.00 bis 12.00<br />
und von 15.00 bis 18.00 Uhr, Neujahr nur eine Laufzeit von 15.00<br />
bis 18.00 Uhr. In <strong>der</strong> Disco am Donnerstag, 27. Dezember, gibt es<br />
von 20.00 bis 22.00 Uhr einen Breakdance-Wettbewerb mit Prämierung<br />
<strong>der</strong> besten Dance-acts.<br />
Wer Heiligabend o<strong>der</strong> Silvester Lust hat, zu schwimmen, muß früh<br />
aufstehen: jeweils von 6.30 bis 8.00 Uhr ist das Hallenbad<br />
Birkerstraße geöffnet. An den beiden Weihnachtstagen und am<br />
Neujahrstag bleiben alle Bä<strong>der</strong> geschlossen.<br />
Noch einmal <strong>der</strong> Hinweis: das Hallenbad Vogelsang bleibt wegen<br />
Wartungs- und Reparaturarbeiten bis zum 10. Februar geschlossen,<br />
zum Ausgleich kann montags und dienstags von 6.30 bis<br />
8.00 Uhr früh im Hallenbad Birkerstraße geschwommen werden,<br />
das Hallenbad Ohligs hat samstags von 7.00 bis 13.45 Uhr geöffnet,<br />
sonntags von 8.00 bis 12.45 Uhr.<br />
Baumschutzsatzung Baumschutzsatzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7 und 41 Abs. 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.<br />
666), in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung und des § 45 des Gesetzes<br />
zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung <strong>der</strong> Landschaft<br />
(Landschaftsgesetz - LG) vom 21. Juli 2000 (GV NRW. S.<br />
568), in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
am 13. Dezember 2001 folgende Baumschutzsatzung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> beschlossen:<br />
§ § 1<br />
1<br />
Gegenstand Gegenstand <strong>der</strong> <strong>der</strong> Satzung<br />
Satzung<br />
Nach Maßgabe dieser Satzung wird <strong>der</strong> Baumbestand (Bäume) zur<br />
a) Sicherstellung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />
b) Gestaltung, Glie<strong>der</strong>ung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes<br />
und zur Sicherung <strong>der</strong> Naherholung,<br />
c) Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und<br />
auf <strong>Stadt</strong>biotope,<br />
d) Erhaltung o<strong>der</strong> Verbesserung des <strong>Stadt</strong>klimas,<br />
e) Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes gegen schädliche<br />
Einwirkungen<br />
geschützt.<br />
§ § 2<br />
2<br />
Geltungsbereich<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb<br />
<strong>der</strong> im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches<br />
<strong>der</strong> Bebauungspläne.<br />
(2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen,<br />
in denen land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftliche Nutzung<br />
o<strong>der</strong> Grünflächen festgelegt sind, wenn und insoweit sich ein<br />
Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 16 Abs. 1 LG).<br />
Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb<br />
<strong>der</strong> im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs<br />
<strong>der</strong> Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche<br />
Verordnung Naturschutzgebiete, Naturdenkmale<br />
o<strong>der</strong> geschützte Landschaftsteile ausgewiesen werden (§ 42a<br />
Abs. 2 LG) o<strong>der</strong> Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 42 e<br />
LG), sofern die Verordnung o<strong>der</strong> Sicherstellungsanordnungen<br />
Regelungen für den Baumbestand enthalten.<br />
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne<br />
des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur För<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975<br />
(BGBl. I S. 1307), geän<strong>der</strong>t durch das erste Än<strong>der</strong>ungsgesetz<br />
vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1034), und des Forstgesetzes für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NRW S.<br />
546, SGV NRW S. 790), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
28. September 1993 (GV NRW S. 740).<br />
(4) Diese Satzung gilt nicht für kleingärtnerisch genutzte Parzellen<br />
innerhalb von Dauerkleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.<br />
§ § 3<br />
3<br />
Geschützte Geschützte Bäume<br />
Bäume<br />
(1) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu<br />
pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.<br />
(2) Geschützt sind Bäume aller Baumarten (Laub-, Nadel- und<br />
Obstbäume) mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm<br />
(ca. 25 cm Durchmesser), gemessen in 1 m Höhe über dem<br />
Erdboden (geschützte Bäume). Liegt <strong>der</strong> Kronenansatz unter<br />
dieser Höhe, so ist <strong>der</strong> Stammumfang unmittelbar unter dem<br />
Kronenansatz maßgebend.<br />
Obstbäume sind geschützt, wenn die astfreie Stammlänge<br />
mindestens 170 cm beträgt und <strong>der</strong> Stammumfang von 80<br />
cm in 1m Höhe erreicht wird.<br />
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer<br />
<strong>der</strong> Stämme einen Mindestumfang von 40 cm aufweist<br />
und die Summe <strong>der</strong> Stammumfänge mindestens 80 cm beträgt,<br />
gemessen in 1 m über dem Erdboden.<br />
(3) Diese Satzung gilt ebenso für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen<br />
eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch<br />
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen,<br />
sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen<br />
(§ 7).<br />
Nicht unter diese Satzung fallen Obstbaum-Nie<strong>der</strong>stämme und<br />
gewerblich genutzte Obstbaum-Plantagen.<br />
§ § 4<br />
4<br />
Verbotene Verbotene Handlungen<br />
Handlungen<br />
Handlungen<br />
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte<br />
Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen o<strong>der</strong> ihren<br />
Aufbau wesentlich zu verän<strong>der</strong>n.<br />
Eine wesentliche Verän<strong>der</strong>ung des Aufbaus liegt vor, wenn an<br />
geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf<br />
das charakteristische Aussehen erheblich einwirken o<strong>der</strong> das<br />
weitere Wachstum beeinträchtigen.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite Seite 25<br />
25
Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 24<br />
24<br />
(2) Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen ordnungsgemäße<br />
Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume,<br />
Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen, Gärtnereien o<strong>der</strong><br />
Erwerbsobstanlagen, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von<br />
öffentlichen Grünflächen und zur Bewirtschaftung von Wald<br />
sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen<br />
Gefahr für Personen o<strong>der</strong> Sachen von bedeutendem<br />
Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht o<strong>der</strong> die zwar<br />
nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten<br />
Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann.<br />
Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im oben<br />
angegebenen Sinne sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> - Untere Landschaftsbehörde<br />
- unverzüglich anzuzeigen.<br />
(3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen<br />
auf den Raum (Wurzel- o<strong>der</strong> Kronenbereich), den geschützte<br />
Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung o<strong>der</strong><br />
zum Absterben <strong>der</strong>selben führen können, insbeson<strong>der</strong>e durch:<br />
a) Befestigen <strong>der</strong> Bodenoberfläche im Bereich <strong>der</strong> Kronentraufe<br />
mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton),<br />
b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Ausheben<br />
von Gräben) o<strong>der</strong> Aufschüttungen,<br />
c) Lagern, Anschütten o<strong>der</strong> Ausgießen von Salzen, Säuren,<br />
Ölen, Laugen, Farben o<strong>der</strong> Abwässern,<br />
d) Austreten von Gasen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en schädlichen Stoffen<br />
aus Leitungen o<strong>der</strong> Behältern sowie Entfachen von Feuer<br />
unter <strong>der</strong> Baumkrone,<br />
e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide),<br />
soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen<br />
sind, sowie<br />
f) Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungssatzung<br />
etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />
(4) Verboten ist es auch, Maßnahmen nach Absatz 1 o<strong>der</strong> 3 anzuordnen<br />
o<strong>der</strong> als Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigter zu dulden.<br />
§ § 5<br />
5<br />
Anordnung Anordnung von von Maßnahmen<br />
Maßnahmen<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> - Untere Landschaftsbehörde - kann anordnen,<br />
daß <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte eines<br />
Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung<br />
und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des<br />
§ 1 dieser Satzung trifft. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e im Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.<br />
(2) Trifft <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte eines Grundstückes<br />
Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte<br />
Bäume angrenzen<strong>der</strong> Grundstücke haben können,<br />
findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> kann anordnen, daß <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong><br />
Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflegeund<br />
Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch<br />
die <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> durch von ihr Beauftragte duldet, sofern die<br />
Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes<br />
(§ 1) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde.<br />
§ § 6<br />
6<br />
Ausnahmen Ausnahmen und und Befreiungen<br />
Befreiungen<br />
Befreiungen<br />
(1) Ausnahmen von den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn<br />
a) <strong>der</strong> Eigentümer eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften<br />
des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte<br />
Bäume zu entfernen o<strong>der</strong> ihren Aufbau wesentlich zu<br />
verän<strong>der</strong>n und er sich nicht in an<strong>der</strong>er zumutbarer Weise<br />
von dieser Verpflichtung befreien kann,<br />
b) eine nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige<br />
Nutzung sonst nicht o<strong>der</strong> nur unter wesentlichen Beschränkungen<br />
verwirklicht werden kann,<br />
c) von geschützten Bäumen Gefahren für Personen o<strong>der</strong> Sachen<br />
von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§<br />
4 Absatz 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf an<strong>der</strong>e<br />
Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,<br />
d) die geschützten Bäume erkrankt sind und die Erhaltung<br />
auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses<br />
mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,<br />
e) die Beseitigung von Bäumen aus überwiegendem, auf an<strong>der</strong>e<br />
Weise nicht zu verwirklichendem öffentlich-rechtlichen<br />
Interesse dringend erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />
f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster<br />
unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung<br />
liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, daß<br />
dahinterliegende Wohnräume während des Tages nur mit<br />
künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung<br />
<strong>der</strong> betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen<br />
<strong>der</strong> gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären.<br />
Die vorgenannten Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller<br />
nachzuweisen.<br />
(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen<br />
erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten<br />
Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen<br />
Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen<br />
des allgemeinen Wohls erfolgen.<br />
Baumschutzsatzung Baumschutzsatzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
(3) Ausnahmen o<strong>der</strong> Befreiungen sind bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> -<br />
Untere Landschaftsbehörde - schriftlich zu beantragen. Der<br />
Antrag muß Angaben über die Art <strong>der</strong> Bäume, Standort,<br />
Stammumfang und Kronendurchmesser enthalten. Im Einzelfall<br />
kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> einen Lageplan mit den o.g. Angaben<br />
verlangen. Des weiteren kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> den<br />
Maßstab des Lageplans bestimmen o<strong>der</strong> die Vorlage zusätzlicher<br />
Unterlagen for<strong>der</strong>n.<br />
(4) Für geschützte Einzelbäume o<strong>der</strong> Baumgruppen auf öffentlichen<br />
Grünflächen, wie öffentlichen Parkanlagen, öffentlichen<br />
Sport-, Spiel- und Badeplätzen, städtischen Friedhöfen, auf<br />
öffentlichen Verkehrsflächen, auf Gemeinbedarfsflächen, die<br />
für Zwecke <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> genutzt werden, gelten die<br />
Schutz- und Erhaltungsvorschriften dieser Verordnung sowie<br />
§ 7 sinngemäß.<br />
(5) Die Entscheidung über die Ausnahme o<strong>der</strong> Befreiung wird<br />
schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter<br />
und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.<br />
Ausnahmen o<strong>der</strong> Befreiungen werden für die Dauer von 2<br />
Jahren befristet.<br />
§ § 7 7<br />
7<br />
Ersatzpflanzungen, Ersatzpflanzungen, Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen<br />
Ausgleichszahlungen<br />
(1) Wird auf <strong>der</strong> Grundlage des § 6 Absatz 1 Buchstabe b) und<br />
§ 6 Absatz 2 eine Ausnahme o<strong>der</strong> Befreiung erteilt, so hat <strong>der</strong><br />
Antragsteller o<strong>der</strong> dessen Rechtsnachfolger auf seine Kosten<br />
für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz mindestens<br />
einen neuen Baum auf einem Grundstück im Geltungsbereich<br />
dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).<br />
(2) Die Ersatzpflanzung bemißt sich nach dem Stammumfang des<br />
entfernten Baumes. Beträgt <strong>der</strong> Stammumfang des entfernten<br />
Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, 80<br />
cm (ca. 25 cm Durchmesser), ist als Ersatz ein Baum <strong>der</strong>selben<br />
o<strong>der</strong> zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang<br />
von 18 - 20 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden,<br />
zu pflanzen. Beträgt <strong>der</strong> Umfang mehr als 80 cm, ist für<br />
je weitere 20 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum <strong>der</strong><br />
vorgezeichneten Art zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden<br />
Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wie<strong>der</strong>holen.<br />
(3) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen o<strong>der</strong> tatsächlichen Gründen<br />
nicht o<strong>der</strong> nur teilweise möglich, so ist eine Ausgleichszahlung<br />
zu leisten. Eine Ausgleichszahlung ist ebenfalls zu leisten,<br />
wenn <strong>der</strong> Antragsteller o<strong>der</strong> dessen Rechtsnachfolger seinen<br />
Verpflichtungen gemäß § 7 Absatz 1 und Absatz 2, eine Ersatzpflanzung<br />
vorzunehmen, nicht nachkommt.<br />
(4) Die Höhe <strong>der</strong> Ausgleichszahlung bemißt sich nach dem Wert<br />
des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen<br />
müßte (Absatz 1 bis Absatz 3) zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale<br />
von 30 % des Nettoerwerbspreises.<br />
(5) Die nach dieser Satzung zu entrichtende Ausgleichszahlung<br />
wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> zweckgebunden bei Ersatzpflanzungen<br />
von Bäumen und Sträuchern verwendet.<br />
(6) Zur Durchsetzung von Ersatzpflanzungen kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
Sicherheiten in Form von Bankbürgschaften, Sparbüchern<br />
o<strong>der</strong> ähnlichem verlangen.<br />
(7) Von den Regelungen des Absatzes 1 können in beson<strong>der</strong>s<br />
begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden.<br />
§ § 8<br />
8<br />
Baumschutz Baumschutz im im Baugenehmigungsverfahren<br />
Baugenehmigungsverfahren<br />
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung<br />
eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf<br />
dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne<br />
des § 2 mit Angabe von Art, Standort, Stammumfang und<br />
Kronendurchmesser einzutragen. Es sind auch die geschützten<br />
Bäume angrenzen<strong>der</strong> Grundstücke darzustellen, wenn diese<br />
durch ein Vorhaben beeinträchtigt werden können.<br />
(2) Dem Bauantrag ist entwe<strong>der</strong> eine Erklärung des Bauherrn o<strong>der</strong><br />
seines Beauftragten beizufügen, daß für die Durchführung<br />
des Bauvorhabens keine nach <strong>der</strong> Satzung geschützten Bäume<br />
entfernt, zerstört o<strong>der</strong> geschädigt werden, o<strong>der</strong> es ist ein<br />
Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 Absatz 3 zu stellen. Die Entscheidung<br />
über die beantragte Erlaubnis (§ 6 Absatz 5) ergeht<br />
geson<strong>der</strong>t im Baugenehmigungsverfahren, ihr Inhalt wird<br />
Bestandteil <strong>der</strong> Baugenehmigung.<br />
(3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die<br />
Darstellung <strong>der</strong> Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht<br />
auf einer Abzeichnung <strong>der</strong> Flurkarte erfolgen.<br />
§ § § 9 9<br />
9<br />
Folgenbeseitigung<br />
Folgenbeseitigung<br />
(1) Werden vom Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten des<br />
Grundstücks mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten<br />
des § 4 und ohne daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme<br />
o<strong>der</strong> Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume<br />
entfernt o<strong>der</strong> zerstört, so hat <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />
für jeden entfernten o<strong>der</strong> zerstörten geschützten<br />
Baum eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.<br />
(2) Werden vom Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten des<br />
Grundstücks mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten<br />
des § 4 und ohne daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme<br />
o<strong>der</strong> Befreiung vorliegen - geschützte Bäume geschä-<br />
digt o<strong>der</strong> wird ihr Aufbau wesentlich verän<strong>der</strong>t, so hat <strong>der</strong><br />
Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich<br />
ist, Schäden o<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen zu beseitigen o<strong>der</strong> zu mil<strong>der</strong>n.<br />
Ist dies nicht möglich, hat <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong><br />
Nutzungsberechtigte eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.<br />
(3) Ist in den Fällen <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus<br />
rechtlichen o<strong>der</strong> tatsächlichen Gründen ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />
nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden zu ersetzenden<br />
geschützten Baum zu leisten.<br />
(4) Für die Ersatzpflanzung (Absatz 1, Absatz 2) und die Ausgleichszahlung<br />
(Absatz 3) sind die Bestimmungen des § 7<br />
sinngemäß anzuwenden.<br />
(5) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt,<br />
zerstört o<strong>der</strong> geschädigt o<strong>der</strong> ihren Aufbau wesentlich verän<strong>der</strong>t,<br />
so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer<br />
o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 1 bis 4 nur<br />
bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten,<br />
wenn <strong>der</strong> Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen,<br />
die bei Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtungen nach den Absätzen 1<br />
bis 4 zu erbringen wären.<br />
(6) Im Falle des Absatzes 5 haften <strong>der</strong> Eigentümer bzw. <strong>der</strong><br />
Nutzungsberechtigte und <strong>der</strong> Dritte gesamtschuldnerisch bis<br />
zur Höhe des Schadenersatzanspruches des Eigentümers o<strong>der</strong><br />
Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus<br />
haftet <strong>der</strong> Dritte allein.<br />
§ § 10<br />
10<br />
Betreten Betreten von von Grundstücken<br />
Grundstücken<br />
Die Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> sind berechtigt, nach angemessener<br />
Vorankündigung zum Zwecke <strong>der</strong> Durchführung dieser<br />
Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf<br />
Verlangen des Grundstückseigentümers o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten<br />
auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf<br />
eine Vorankündigung verzichtet werden.<br />
§ § 11<br />
11<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 17 LG handelt, wer<br />
vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
a) den Verboten des § 4 zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />
b) <strong>der</strong> Anzeigepflicht des § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht nachkommt,<br />
c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung o<strong>der</strong> zur sonstigen<br />
Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gemäß § 5 Absatz<br />
1 o<strong>der</strong> Absatz 2 nicht Folge leistet,<br />
d) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung<br />
nach § 6 Absatz 1o<strong>der</strong> einer Befreiung nach § 6 Absatz 2<br />
nicht erfüllt,<br />
e) seinen Verpflichtungen nach § 7 o<strong>der</strong> § 9 nicht nachkommt,<br />
f) entgegen § 8 Absatz 1 o<strong>der</strong> Absatz 3 geschützte Bäume<br />
nicht in den Lageplan einträgt o<strong>der</strong><br />
g) § 8 Absatz 2 zuwi<strong>der</strong>handelt.<br />
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 71 Absatz 1 LG mit<br />
einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit<br />
die Zuwi<strong>der</strong>handlung nicht nach an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften<br />
mit Strafe bedroht ist.<br />
§ § 12<br />
12<br />
Inkrafttreten<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />
die Baumschutzsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> vom 10. Oktober 1994<br />
außer Kraft.<br />
Die vorstehende Baumschutzsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> wird hiermit<br />
öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß<br />
nach § 7 Abs. 6 GO NW eine Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong><br />
Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines<br />
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />
werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />
worden,<br />
c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />
o<strong>der</strong><br />
d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />
H a u g<br />
Oberbürgermeister<br />
Das Das <strong>Amtsblatt</strong> <strong>Amtsblatt</strong> DIE DIE STADT STADT kann kann im im im Internet<br />
Internet<br />
(http://www.solingen.de)<br />
(http://www.solingen.de)<br />
eingesehen eingesehen und und heruntergeladen heruntergeladen werden.<br />
werden.<br />
Nr. 50/20.12.2001 25/28
<strong>Stadt</strong>bezirk<br />
<strong>Stadt</strong>bezirk<br />
<strong>Stadt</strong>bezirk<br />
Ohligs/Auf<strong>der</strong>höhe/Merscheid<br />
Ohligs/Auf<strong>der</strong>höhe/Merscheid<br />
Öffentliche Öffentliche Auslegung Auslegung des<br />
des<br />
Än<strong>der</strong>ungsentwurfes Än<strong>der</strong>ungsentwurfes Nr. Nr. 320 320 zum<br />
zum<br />
Flächennutzungsplan Flächennutzungsplan und und des des<br />
des<br />
Bebauungsplanentwurfes Bebauungsplanentwurfes O O O 510<br />
510<br />
Die Bezirksvertretung Ohligs/Auf<strong>der</strong>höhe/Merscheid hat in ihrer<br />
Sitzung am 03. Dezember 2001 die öffentlichen Auslegung des<br />
Än<strong>der</strong>ungsentwurfes Nr. 320 zum Flächennutzungsplan und des<br />
Bebauungsplanentwurfes O 510 gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches<br />
(BauGB) vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141) in <strong>der</strong> zur<br />
Zeit geltenden Fassung beschlossen.<br />
Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich des des des Än<strong>der</strong>ungsentwurfes Än<strong>der</strong>ungsentwurfes Än<strong>der</strong>ungsentwurfes Nr. Nr. Nr. 320 320 320 zum<br />
zum<br />
Flächennutzungsplan Flächennutzungsplan Flächennutzungsplan und und des des Bebauungsplanentwurfes Bebauungsplanentwurfes O O O 510: 510:<br />
510:<br />
Gebiet Hackhauser Straße, Elbestraße und Forststraße<br />
Dieser unmaßstäbliche Ausschnitt aus <strong>der</strong> Deutschen<br />
Grundkarte gehört zur Bekanntmachung <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Auslegung des Än<strong>der</strong>ungsentwurfes Nr. 320 zum Flächennutzungsplan<br />
und des Bebauungsplanentwurfes O 510.<br />
Vervielfältigt mit Genehmigung des <strong>Stadt</strong>dienstes<br />
Vermessung und Kataster <strong>Solingen</strong> DGK (17.3/98).<br />
Die vorbezeichneten Planunterlagen mit Begründung liegen gemäß<br />
§ 3 (2) des Baugesetzbuches in <strong>der</strong> Zeit vom 02. Januar bis<br />
einschließlich 04. Februar 2002 im Rathaus <strong>Solingen</strong>-Wald, <strong>Stadt</strong>dienst<br />
Planung, Mobilität und Denkmalpflege, Friedrich-Ebert-Straße<br />
75/77, Erdgeschoß Zimmer 001, während <strong>der</strong> Dienststunden<br />
zur Einsichtnahme aus.<br />
Dienststunden sind montags bis donnerstags von 8.00 - 16.00<br />
Uhr und freitags von 8.00 - 13.00 Uhr.<br />
Innerhalb dieser Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht<br />
werden. Die Anregungen sind bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Solingen</strong>,<br />
<strong>Stadt</strong>dienst Planung, Mobilität und Denkmalpflege, Rathaus <strong>Solingen</strong>-Wald,<br />
Friedrich-Ebert-Straße 75/77, einzureichen.<br />
Zum Bebauungsplan O 510 soll keine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVPG) durchgeführt werden.<br />
Unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz wird darauf aufmerksam<br />
gemacht, daß die Namen <strong>der</strong> Einsen<strong>der</strong> von Anregungen sowie<br />
<strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Einwendungen in den Drucksachen für die öffentlichen<br />
Sitzungen des Rates, <strong>der</strong> Ausschüsse und <strong>der</strong> Bezirksvertretung<br />
aufgeführt werden, soweit dieses die Einsen<strong>der</strong> nicht<br />
ausdrücklich verweigern.<br />
Mit Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes O 510 werden<br />
die entgegenstehenden ortsbaurechtlichen Festsetzungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
die entsprechenden Teile des Bebauungsplanes O 259,<br />
aufgehoben.<br />
<strong>Solingen</strong>, 13. Dezember 2001<br />
Der Oberbürgermeister<br />
In Vertretung<br />
H o f e r i c h t e r<br />
Beigeordneter<br />
26/28 Nr. 50/20.12.2001<br />
<strong>Stadt</strong>bezirk <strong>Stadt</strong>bezirk <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong> Mitte<br />
Mitte<br />
Öffentliche Öffentliche Auslegung Auslegung des<br />
des<br />
Bebauungsplanentwurfes Bebauungsplanentwurfes G G 526<br />
526<br />
Der Ausschuß für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt (ASVU) hat<br />
in seiner Sitzung am 10. Dezember 2001 die öffentlichen Auslegung<br />
des Bebauungsplanentwurfes G 526 gemäß § 3 (2) des<br />
Baugesetzbuches (BauGB) vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141),<br />
in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung beschlossen.<br />
Geltungsbereich Geltungsbereich des des Bebauungsplanentwurfes Bebauungsplanentwurfes G G 526:<br />
526:<br />
Gebiet nördlich <strong>der</strong> Kuller Straße und östlich <strong>der</strong> Schlagbaumer<br />
Straße<br />
Dieser unmaßstäbliche Ausschnitt aus <strong>der</strong> Deutschen<br />
Grundkarte gehört zur Bekanntmachung <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Auslegung des Bebauungsplanentwurfes G 526.<br />
Vervielfältigt mit Genehmigung des <strong>Stadt</strong>dienstes<br />
Vermessung und Kataster <strong>Solingen</strong> DGK (17.3/98).<br />
Die vorbezeichneten Planunterlagen mit Begründung liegen gemäß<br />
§ 3 (2) des Baugesetzbuches in <strong>der</strong> Zeit vom 02. Januar bis<br />
einschließlich 04. Februar 2002 im Rathaus <strong>Solingen</strong>-Wald, <strong>Stadt</strong>dienst<br />
Planung, Mobilität und Denkmalpflege, Friedrich-Ebert-Straße<br />
75/77, Erdgeschoß Zimmer 001, während <strong>der</strong> Dienststunden<br />
zur Einsichtnahme aus.<br />
Dienststunden sind montags bis donnerstags von 8.00 - 16.00<br />
Uhr und freitags von 8.00 - 13.00 Uhr.<br />
Innerhalb dieser Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht<br />
werden. Die Anregungen sind bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Solingen</strong>,<br />
<strong>Stadt</strong>dienst Planung, Mobilität und Denkmalpflege, Rathaus <strong>Solingen</strong>-Wald,<br />
Friedrich-Ebert-Straße 75/77, einzureichen.<br />
Zum Bebauungsplan G 526 soll keine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVPG) durchgeführt werden.<br />
Unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz wird darauf aufmerksam<br />
gemacht, daß die Namen <strong>der</strong> Einsen<strong>der</strong> von Anregungen sowie<br />
<strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Einwendungen in den Drucksachen für die öffentlichen<br />
Sitzungen des Rates, <strong>der</strong> Ausschüsse und <strong>der</strong> Bezirksvertretung<br />
aufgeführt werden, soweit dieses die Einsen<strong>der</strong> nicht<br />
ausdrücklich verweigern.<br />
Mit Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes G 526 werden<br />
die entgegenstehenden ortsbaurechtlichen Festsetzungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
die entsprechenden Teile des Bebauungsplanes S 117,<br />
aufgehoben.<br />
<strong>Solingen</strong>, 13. Dezember 2001<br />
Der Oberbürgermeister<br />
In Vertretung<br />
H o f e r i c h t e r<br />
Beigeordneter<br />
<strong>Stadt</strong>bezirk <strong>Stadt</strong>bezirk Burg/Höhscheid<br />
Burg/Höhscheid<br />
Öffentliche Öffentliche Auslegung Auslegung des des Entwurfes Entwurfes <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong><br />
Klarstellungs- Klarstellungs- und und und Ergänzungssatzung Ergänzungssatzung <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong> gemäß gemäß § § 34 34 (4) (4) Nr. Nr. 1 1 und und 3 3 BauGB BauGB<br />
BauGB<br />
"Hintenmeiswinkeler "Hintenmeiswinkeler Weg/Wid<strong>der</strong>ter Weg/Wid<strong>der</strong>ter Straße"<br />
Straße"<br />
Die Bezirksvertretung Burg/Höhscheid hat in ihrer Sitzung am 13.<br />
Dezember 2001 beschlossen, den Entwurf <strong>der</strong> Klarstellungs- und<br />
Ergänzungssatzung gemäß § 34 (4) Nr. 1 und 3 BauGB "Hofschaft<br />
Grünental" öffentlich auszulegen.<br />
Geltungsbereich Geltungsbereich <strong>der</strong> <strong>der</strong> Klarstellungs- Klarstellungs- und und Ergänzungssatzung<br />
Ergänzungssatzung<br />
"Hintenmeiswinkeler "Hintenmeiswinkeler Weg/Wid<strong>der</strong>ter Weg/Wid<strong>der</strong>ter Straße":<br />
Straße":<br />
Gebiet südlich des Hintenmeiswinkeler Weges sowie nördlich und<br />
südlich <strong>der</strong> Wid<strong>der</strong>ter Straße<br />
Dieser unmaßstäbliche Ausschnitt aus <strong>der</strong> Deutschen<br />
Grundkarte gehört zur Bekanntmachung <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Auslegung des Entwurfes <strong>der</strong> Klarstellungs- und<br />
Ergänzungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
"Hintenmeiswinkeler Weg/Wid<strong>der</strong>ter Straße"<br />
Vervielfältigt mit Genehmigung des <strong>Stadt</strong>dienstes<br />
Vermessung und Kataster <strong>Solingen</strong> DGK (17.3/98).<br />
Der Entwurf <strong>der</strong> Satzung mit Begründung liegt in <strong>der</strong> Zeit vom 02.<br />
Januar bis einschließlich 04. Februar 2002 im Rathaus <strong>Solingen</strong>-<br />
Wald, <strong>Stadt</strong>dienst Planung, Mobilität und Denkmalpflege, Friedrich-Ebert-Straße<br />
75/77, Erdgeschoß Zimmer 001, während <strong>der</strong><br />
Dienststunden zur Einsichtnahme aus.<br />
Dienststunden sind montags bis donnerstags von 8.00 - 16.00<br />
Uhr und freitags von 8.00 - 13.00 Uhr.<br />
Innerhalb dieser Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht<br />
werden. Die Anregungen sind bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Solingen</strong>,<br />
<strong>Stadt</strong>dienst Planung, Mobilität und Denkmalpflege, Rathaus <strong>Solingen</strong>-Wald,<br />
Friedrich-Ebert-Straße 75/77, einzureichen.<br />
Unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz wird darauf aufmerksam<br />
gemacht, daß die Namen <strong>der</strong> Einsen<strong>der</strong> von Anregungen sowie<br />
<strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Anregungen in den Drucksachen für die öffentlichen<br />
Sitzungen des Rates, <strong>der</strong> Ausschüsse und <strong>der</strong> Bezirksvertretung<br />
aufgeführt werden, soweit dieses die Einsen<strong>der</strong> nicht<br />
ausdrücklich verweigern.<br />
<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />
Der Oberbürgermeister<br />
In Vertretung<br />
H o f e r i c h t e r<br />
Beigeordneter
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7 und 41 Absatz 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV<br />
NRW S. 666) in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> am 13. Dezember 2001 folgende Benutzungsordnung<br />
beschlossen:<br />
§ § 1<br />
1<br />
Allgemeines<br />
Allgemeines<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>bibliothek <strong>Solingen</strong> ist eine öffentliche Einrichtung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>. Sie ist ein Zentrum für aktuelle Information,<br />
Kommunikation und außerschulische Leseför<strong>der</strong>ung und ermöglicht<br />
den Zugang zu Bildung und Kultur durch Angebote<br />
zur persönlichen und kulturellen Orientierung, zur Unterhaltung,<br />
Alltags- und Lebensgestaltung.<br />
(2) Die Benutzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek ist je<strong>der</strong>mann im Rahmen<br />
des geltenden Rechts sowie dieser Benutzungsordnung gestattet.<br />
§ § 2<br />
2<br />
Entgelte<br />
Entgelte<br />
Für die Nutzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek und die Inanspruchnahme<br />
ihrer Leistungen werden privatrechtliche Entgelte nach einem beson<strong>der</strong>s<br />
erlassenen Tarif erhoben (s. Ordnung über die Erhebung<br />
von privatrechtlichen Entgelten für die <strong>Stadt</strong>bibliothek <strong>Solingen</strong>).<br />
Dienstliche Belange werden separat geregelt.<br />
§ § 3<br />
3<br />
Anmeldung<br />
Anmeldung<br />
Anmeldung<br />
(1) Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek dürfen nur mit einem gültigen<br />
Bibliotheksausweis in Anspruch genommen werden.<br />
Ausgenommen von dieser Regelung ist die Teilnahme an Veranstaltungen<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek.<br />
(2) Die Kundin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kunde meldet sich persönlich durch Vorlage<br />
ihres bzw. seines gültigen Personalausweises o<strong>der</strong> des<br />
Reisepasses in Verbindung mit <strong>der</strong> amtlichen Meldebescheinigung<br />
an. Min<strong>der</strong>jährige können Benutzer werden, wenn<br />
die gesetzliche Vertreterin bzw. <strong>der</strong> gesetzliche Vertreter zustimmt<br />
und die Haftung für die sich aus dem Benutzungsverhältnis<br />
ergebenden Verpflichtungen übernimmt. Diesbezüglich<br />
muß eine schriftliche Erklärung <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreterin<br />
bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Ausländische<br />
Mitbürgerinnen und Mitbürger benötigen den Paß<br />
ihres Landes und die amtliche Meldebescheinigung.<br />
(3) Die Kundin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kunde bzw. die gesetzlichen Vertreter<br />
erkennen die Benutzungsordnung bei <strong>der</strong> Anmeldung durch<br />
Unterschrift an.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong>bibliothek ist nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz<br />
vor Mißbrauch personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz<br />
Nordrhein-Westfalen) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung zur Verarbeitung<br />
folgen<strong>der</strong> personenbezogener Daten berechtigt:<br />
Bezeichnung <strong>der</strong> entliehenen Medieneinheiten, Ausleihdatum,<br />
ausstehende Gebühren, Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift<br />
und Telefonnummer <strong>der</strong> Kundin o<strong>der</strong> des Kunden; bei<br />
Min<strong>der</strong>jährigen auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen<br />
Vertreters.<br />
§ § 4<br />
4<br />
Bibliotheksausweis<br />
Bibliotheksausweis<br />
(1) Nach <strong>der</strong> Anmeldung erhält die Kundin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kunde gegen<br />
ein Entgelt einen Bibliotheksausweis, <strong>der</strong> nicht übertragbar<br />
ist und Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> bleibt.<br />
(2) Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anschrift o<strong>der</strong> des Namens <strong>der</strong> Kundin<br />
bzw. des Kunden ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek sofort mitzuteilen.<br />
(3) Der Verlust des Bibliotheksausweises ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek<br />
unverzüglich anzuzeigen. Ein Ersatzausweis kann auf Antrag<br />
gegen ein Entgelt ausgestellt werden.<br />
(4) Der Bibliotheksausweis ist dem Personal auf Verlangen vorzulegen.<br />
(5) Bei einem Ausschluß von <strong>der</strong> Benutzung nach § 9 <strong>der</strong> Benutzungsordnung<br />
o<strong>der</strong> einem Hausverbot verliert <strong>der</strong> Bibliotheksausweis<br />
seine Gültigkeit und ist <strong>der</strong> Bibliothek zurückzugeben.<br />
§ § 5<br />
5<br />
Ausleihe, Ausleihe, Rückgabe<br />
Rückgabe<br />
(1) Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises werden Medien bis<br />
zu einer Höchstdauer von 4 Wochen ohne zusätzliches Entgelt<br />
ausgeliehen. In begründeten Fällen kann die Leihfrist verkürzt<br />
werden. Präsenzbestände werden nicht ausgeliehen.<br />
(2) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden,<br />
wenn die Medien nicht vorgemerkt sind. Eine Verlängerung<br />
ist nicht mehr möglich, wenn eine Gesamtausleihzeit von<br />
<strong>der</strong> Dauer von drei Ausleihperioden erreicht ist. Bestimmte<br />
Medien können von einer Verlängerung ausgenommen sein.<br />
(3) Die ausgeliehenen Medien müssen spätestens am letzten Tag<br />
<strong>der</strong> Rückgabefrist unaufgefor<strong>der</strong>t zurückgegeben werden. Bei<br />
nicht fristgerechter Rückgabe werden von <strong>der</strong> Kundin bzw.<br />
dem Kunden, unabhängig vom Zugang einer Mahnung,<br />
Benutzungsordnung Benutzungsordnung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek <strong>Stadt</strong>bibliothek <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
vom vom 17. 17. 17. Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
Mahnentgelte erhoben. Bleibt eine schriftliche Mahnung erfolglos,<br />
werden drei Wochen nach Überschreiten <strong>der</strong> Leihfrist<br />
die entliehenen Medien und die fälligen Entgelte auf dem<br />
Rechtsweg eingezogen.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong>bibliothek ist berechtigt, die Ausleihe von Medien<br />
pro Kundin bzw. Kunde auf eine bestimmte Anzahl zu begrenzen<br />
sowie entliehene Medien je<strong>der</strong>zeit zurückzufor<strong>der</strong>n.<br />
(5) Die Kundin bzw. <strong>der</strong> Kunde kann ausgeliehene Medien gegen<br />
ein Entgelt vormerken.<br />
(6) Nicht im Bestand <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek vorhandene Medien<br />
werden auf Antrag <strong>der</strong> Kundin bzw. des Kunden nach Möglichkeit<br />
über den auswärtigen Leihverkehr nach dem jeweils<br />
geltenden Recht <strong>der</strong> Leihverkehrsordnungen beschafft. Spezifische<br />
Ausleihbedingungen definiert die ausleihende Bibliothek.<br />
Für die Vermittlung wird ein Entgelt erhoben.<br />
§ § 6<br />
6<br />
Behandlung Behandlung <strong>der</strong> <strong>der</strong> ausgeliehenen ausgeliehenen Medien, Medien, Haftung<br />
Haftung<br />
(1) Jede Kundin bzw. je<strong>der</strong> Kunde ist verpflichtet, alle Medien <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>bibliothek sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Beschmutzung,<br />
Verän<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Beschädigung zu schützen.<br />
Als Beschädigung gilt auch das Knicken und Befeuchten von<br />
Seiten, handschriftliche Eintragungen o<strong>der</strong> das Unterstreichen<br />
von Textstellen.<br />
(2) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.<br />
(3) Video- und Tonträgerbän<strong>der</strong> müssen zurückgespult an die<br />
Bibliothek zurückgegeben werden.<br />
(4) Verlust o<strong>der</strong> Beschädigung entliehener Medien sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek<br />
unverzüglich anzuzeigen. Für jeden Verlust bzw.<br />
jede Beschädigung ist die Kundin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kunde bzw. <strong>der</strong><br />
gesetzliche Vertreter nach den gesetzlichen Vorschriften<br />
schadensersatzpflichtig. Zum Schadensersatz zählen nicht nur<br />
<strong>der</strong> Preis des Buches o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Medien und Beilagen, son<strong>der</strong>n<br />
auch die Mehrkosten für die bibliotheksgerechte Wie<strong>der</strong>herstellung<br />
und die Einarbeitung in den Bestand <strong>der</strong> Bibliothek.<br />
Sollten die betreffenden Medien nicht mehr auf dem<br />
Markt verfügbar sein, hat die Kundin bzw. <strong>der</strong> Kunde die Kosten<br />
in Höhe des verlorenen o<strong>der</strong> beschädigten Mediums für<br />
eine inhaltlich adäquate Ersatzbeschaffung zu tragen. Die <strong>Stadt</strong>bibliothek<br />
definiert, welcher Ersatztitel beschafft werden soll.<br />
(5) Die Kundin bzw. <strong>der</strong> Kunde darf entliehene Medien nicht für<br />
öffentliche Aufführungen verwenden, wenn dies nicht ausdrücklich<br />
genehmigt ist. Sollten Dritte For<strong>der</strong>ungen nach dem Urheberrecht,<br />
die sich aus <strong>der</strong> Verletzung dieser Vorschrift ergeben,<br />
geltend machen, ist die jeweilige Kundin bzw. <strong>der</strong> Kunde, bei<br />
Min<strong>der</strong>jährigen neben diesen zusätzlich auch die gesetzliche<br />
Vertreterin bzw. <strong>der</strong> gesetzliche Vertreter, verpflichtet, die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Solingen</strong> hinsichtlich dieser For<strong>der</strong>ungen freizustellen.<br />
(6) Die <strong>Stadt</strong>bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die<br />
Benutzung <strong>der</strong> entliehenen Medien entstehen. Die <strong>Stadt</strong>bibliothek<br />
haftet insbeson<strong>der</strong>e nicht für Schäden an Abspielgeräten,<br />
die durch die Benutzung von entliehenen Medien<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek verursacht werden.<br />
(7) Für Schäden, die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek durch Mißbrauch des<br />
Bibliotheksausweises entstehen, haftet die rechtmäßige Ausweisinhaberin<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> rechtmäßige Ausweisinhaber bzw. <strong>der</strong><br />
gesetzliche Vertreter. Dieses gilt auch für den Verlust des<br />
Bibliotheksausweises.<br />
(8) Bei meldepflichtigen, ansteckenden Krankheiten im Haushalt<br />
<strong>der</strong> Kundin bzw. des Kunden ist diese bzw. dieser von <strong>der</strong><br />
Benutzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek für die Dauer <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Ansteckungsgefahr<br />
ausgeschlossen. Entliehene Medien sind<br />
nach <strong>der</strong> Desinfektion, für die die Kundin bzw. <strong>der</strong> Kunde<br />
verantwortlich ist, zurückzugeben.<br />
§ § 7<br />
7<br />
Internet-Nutzung<br />
Internet-Nutzung<br />
(1) Die Kundin bzw. <strong>der</strong> Kunde können die Internet-Arbeitsplätze<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek gegen Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung<br />
benutzen. Kenntnisse zum selbständigen<br />
Arbeiten im Internet sind für die Nutzung Voraussetzung.<br />
Min<strong>der</strong>jährige ab 6 Jahre benötigen die Einverständniserklärung<br />
des gesetzlichen Vertreters, Min<strong>der</strong>jährige unter 6 Jahre<br />
sind nicht zur Nutzung berechtigt.<br />
(2) Da im Internet Daten ungesichert übermittelt werden, übernimmt<br />
die <strong>Stadt</strong>bibliothek keine Haftung für möglichen Mißbrauch<br />
persönlicher Daten <strong>der</strong> Kundin bzw. des Kunden.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong>bibliothek übernimmt keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit<br />
<strong>der</strong> Leitung und <strong>der</strong> Computer. Für die aufgrund<br />
von Netzbelastungen entstehenden Wartezeiten übernimmt<br />
die Bibliothek keine Haftung.<br />
(4) Beim Kopieren o<strong>der</strong> Ausdrucken von Texten, Bil<strong>der</strong>n, Software<br />
etc. ist das Urheberrecht zu beachten.<br />
(5) Die <strong>Stadt</strong>bibliothek übernimmt keinerlei Verantwortung für die<br />
Inhalte und die Verfügbarkeit von Angeboten Dritter im Internet.<br />
(6) Die Kundin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kunde ist verpflichtet, das Internet in<br />
rechtlich korrekter Weise zu nutzen.<br />
Folgende Tatbestände sind verboten:<br />
- Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen<br />
o<strong>der</strong> rassistischen Gedankenguts,<br />
- Verbreitung von Pornographie im Netz, Abruf o<strong>der</strong> Besitz<br />
von Dokumenten mit Kin<strong>der</strong>pornographie,<br />
- Ehrdelikte wie Beleidigungen und Verleumdungen,<br />
- Ausspähen von Daten,<br />
- Unbefugtes Verän<strong>der</strong>n, Löschen, Unterdrücken o<strong>der</strong> Unbrauchbarmachen<br />
von Daten,<br />
- Zugriff auf Internet-Angebote, die mit dem Jugendmedienschutz<br />
nicht zu vereinbaren sind; dies betrifft pornographische,<br />
gewaltverherrlichende und verfassungsrechtlich bedenkliche<br />
Seiten.<br />
(7) Auf den Rechnern <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek darf mitgebrachte o<strong>der</strong><br />
aus dem Internet heruntergeladene Software we<strong>der</strong> installiert<br />
noch ausgeführt werden. Es darf nur <strong>der</strong> reservierte Zugang<br />
benutzt werden. Manipulationen an den Rechnern, insbeson<strong>der</strong>e<br />
Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Konfiguration, des Betriebssystems<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anwendungssoftware, sind untersagt.<br />
(8) Die Kundin bzw. <strong>der</strong> Kunde haftet für jeglichen durch Verstoß<br />
gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehenden Schaden.<br />
Außerdem kann sie bzw. er von <strong>der</strong> weiteren Internet-<br />
Nutzung ausgeschlossen werden. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> ist hinsichtlich<br />
Ansprüche Dritter, die aufgrund eines Verstoßes gegen<br />
die vorstehenden Bestimmungen geltend gemacht werden,<br />
von <strong>der</strong> jeweiligen Kundin bzw. dem Kunden, bei Min<strong>der</strong>jährigen<br />
von <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreterin bzw. dem Vertreter,<br />
freizustellen.<br />
§ § 8<br />
8<br />
Hausordnung<br />
Hausordnung<br />
Der Oberbürgermeister ist zum Erlaß einer Hausordnung ermächtigt.<br />
§ § 9<br />
9<br />
Ausschluß Ausschluß von von <strong>der</strong> <strong>der</strong> Benutzung<br />
Benutzung<br />
Kundinnen bzw. Kunden, die gegen diese Benutzungsordnung<br />
verstoßen, können auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer von <strong>der</strong> Benutzung -<br />
ohne eine Rückzahlung bereits entrichteter Entgelte - ausgeschlossen<br />
werden.<br />
§ § 10<br />
10<br />
Inkrafttreten<br />
Inkrafttreten<br />
Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bücherei<br />
<strong>Solingen</strong> vom 21. Dezember 1982 in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen<br />
Fassung außer Kraft.<br />
Die vorstehende Benutzungsordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>bibliothek <strong>Solingen</strong><br />
wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Abs. 6 GO NW eine<br />
Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
für das Land NW beim Zustandekommen dieser Ordnung<br />
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht<br />
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Ordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />
gemacht worden,<br />
c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />
o<strong>der</strong><br />
d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Solingen</strong>, 17. Dezember 2001<br />
H a u g<br />
Oberbürgermeister<br />
WINTER<br />
im im im Botanischen Botanischen Botanischen Garten Garten am am Vogelsang<br />
Vogelsang<br />
täglich täglich von von 8 8 bis bis 20 20 Uhr Uhr geöffnet<br />
geöffnet<br />
Die Schauhäuser sind mittwochs von 13.00 bis 15.30<br />
Uhr geöffnet, an Sonn- und Feiertagen von 10.00 bis<br />
13.00 Uhr.<br />
An allen an<strong>der</strong>en Tagen kann für die Zeit von 8.00 bis<br />
14.00 Uhr ein Termin abgesprochen werden.<br />
Telefon: 59982-0.<br />
Nr. 50/20.12.2001 27/28
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7 und 41 Absatz 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV<br />
NRW S. 666) in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in seiner Sitzung am 13. Dezember 2001 folgende<br />
Satzung <strong>der</strong> Bürgerstiftung Baden beschlossen:<br />
Präambel<br />
Präambel<br />
Der Solinger Bürger Kurt Baden hat durch Vertrag vom 27. Mai<br />
1991 <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> die Summe von 60000 DM (heute<br />
30.677,51 Euro) mit <strong>der</strong> Auflage gestiftet, die erhaltenen Werte<br />
für die Ziele <strong>der</strong> in Paragraph 2 genannten Zwecke zu verwenden.<br />
In Anerkennung dieser Zweckbestimmung und mit dem Ziel, den<br />
Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen,<br />
verwaltet die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> die ihr zugefallene Stiftung als<br />
rechtlich unselbständige Stiftung im Sinne von § 2 Absatz 2 des<br />
Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> jeweils<br />
gültigen Fassung.<br />
Dem Stifter ist bewußt, daß die Stiftung als Son<strong>der</strong>vermögen Bestandteil<br />
des Gemeindevermögens ist und die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> die<br />
Geldmittel zur wirksamen und nachhaltigen Erfüllung <strong>der</strong> Stiftungszwecke<br />
im Rahmen <strong>der</strong> ihr zustehenden Verfügungsgewalt anlegt.<br />
Der Stiftung wird die nachstehende Satzung gegeben:<br />
§ § 1<br />
1<br />
Name Name Name und und Sitz Sitz <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiftung Stiftung<br />
Stiftung<br />
1) Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Baden" und<br />
hat ihren Sitz in <strong>Solingen</strong>.<br />
2) Die Bürgerstiftung Baden ist eine unselbständige Stiftung im<br />
Sinne des § 95 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NW).<br />
Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen<br />
Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte<br />
Zwecke" <strong>der</strong> Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos<br />
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke. Die Mittel <strong>der</strong> Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen<br />
Zwecke verwendet werden.<br />
§ § 2<br />
2<br />
Zwecke Zwecke <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiftung<br />
Stiftung<br />
Der Zweck <strong>der</strong> Stiftung ist die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kunst und <strong>der</strong> Kultur.<br />
Die Zwecke <strong>der</strong> Stiftung werden verwirklicht durch:<br />
1) Die Verleihung eines Kulturpreises, in <strong>der</strong> Regel alle zwei bis<br />
drei Jahre. Mit <strong>der</strong> Verleihung des Kulturpreises ist eine finanzielle<br />
Zuwendung in Höhe von zur Zeit 3000 Euro verbunden.<br />
Die unmittelbare und persönliche Beziehung zu <strong>Solingen</strong> ist<br />
zu berücksichtigen.<br />
2) Die Durchführung von künstlerischen Ideenwettbewerben zur<br />
Schaffung von Brunnen, Wasserspielen und Werken <strong>der</strong> bildenden<br />
Kunst zur Verschönerung des <strong>Stadt</strong>bildes und öffentlicher<br />
Einrichtungen.<br />
3) Den Erwerb und die Herstellung <strong>der</strong> unter 2.2 ausgewählten<br />
Entwürfe und Werke, auch unabhängig von Ideenwettbewerben.<br />
§ § 3<br />
3<br />
Stiftungsvermögen<br />
Stiftungsvermögen<br />
1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus <strong>der</strong> einleitenden Erklärung<br />
(Präambel).<br />
2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu<br />
erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen<br />
des Stifters o<strong>der</strong> Dritter zu, die dazu bestimmt sind.<br />
§4<br />
§4<br />
Verwendung Verwendung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Vermögenserträge Vermögenserträge und und Zuwendungen<br />
Zuwendungen<br />
1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen<br />
nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung<br />
des Stiftungszweckes zu verwenden.<br />
2) Erträge des Stiftungsvermögens o<strong>der</strong> Teile <strong>der</strong> jährlichen Zuwendungen,<br />
über die im laufenden Geschäftsjahr nicht verfügt<br />
worden sind, müssen im folgenden Jahr zusätzlich verbraucht<br />
werden. Die Zuführung zu einer Rücklage zur nachhaltigen<br />
Erfüllung <strong>der</strong> steuerbegünstigten, satzungsmäßigen<br />
Zwecke ist entsprechend den Vorschriften <strong>der</strong> Abgabenordnung<br />
zulässig.<br />
§ § 5<br />
5<br />
Rechtsstellung Rechtsstellung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Begünstigten<br />
Begünstigten<br />
Begünstigten<br />
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen <strong>der</strong> Stiftung wird aufgrund<br />
dieser Satzung nicht begründet.<br />
§ § 6<br />
6<br />
Rechnungsjahr<br />
Rechnungsjahr<br />
Rechnungsjahr <strong>der</strong> Stiftung ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
§ § 7<br />
7<br />
Verwaltung Verwaltung und und Geschäftsführung<br />
Geschäftsführung<br />
Geschäftsführung<br />
Die Verwaltung <strong>der</strong> Stiftung obliegt dem Oberbürgermeister o<strong>der</strong><br />
einer von ihm benannten Vertretung.<br />
§ § § 8 8<br />
8<br />
Kuratorium Kuratorium <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiftung Stiftung<br />
Stiftung<br />
1) Um die Erfüllung des Stiftungszweckes sicherzustellen, wird<br />
ein Kuratorium gebildet, das sich wie folgt zusammensetzt:<br />
a) aus dem Oberbürgermeister <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, <strong>der</strong> im<br />
Verhin<strong>der</strong>ungsfall von einem vom Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
aus seiner Mitte zu wählenden Mitglied vertreten wird;<br />
b) aus vier Bürgerinnen und Bürgern <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, die<br />
von dem Stifter o<strong>der</strong> dessen Ehefrau berufen werden; <strong>der</strong><br />
Stifter o<strong>der</strong> dessen Ehefrau bestimmt für jede/jeden von<br />
ihnen je eine Stellvertretung (Bürgerin/Bürger);<br />
c) aus zwei vom Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> aus seiner Mitte zu<br />
wählenden Mitglie<strong>der</strong>n, für die je eine Stellvertretung gewählt<br />
wird.<br />
2) Nach dem Ableben des Stifters und dessen Ehefrau wird ein<br />
Kuratorium gebildet, das sich wie folgt zusammensetzt:<br />
a) wie § 8, Absatz 1, Buchstabe a), und § 8, Absatz 1, Buchstabe c);<br />
28/28 Nr. 50/20.12.2001<br />
Satzung Satzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgerstiftung Bürgerstiftung Bürgerstiftung Baden<br />
Baden<br />
vom vom 14. 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
b) aus je einer Vertreterin/einem Vertreter<br />
- des Arbeitgeberverbandes <strong>Solingen</strong> e. V.<br />
- des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Kreis <strong>Solingen</strong><br />
- <strong>der</strong> katholischen Kirche<br />
- <strong>der</strong> evangelischen Kirche<br />
- <strong>der</strong> Industrie- und Handelskammer Wuppertal-<strong>Solingen</strong>-<br />
Remscheid<br />
- <strong>der</strong> Kreishandwerkerschaft <strong>Solingen</strong><br />
- <strong>der</strong> Solinger Museen<br />
- des Natur- und Landschaftsschutzes.<br />
Die Vertreterinnen/Vertreter werden durch die Organisation vorgeschlagen<br />
und durch den Vorsitzenden des Kuratoriums o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong>en Stellvertretung berufen. Der Vertreter des Natur- und<br />
Landschaftsschutzes wird durch den Beirat <strong>der</strong> unteren<br />
Landschaftsbehörde benannt. Innerhalb <strong>der</strong> Gruppen übernehmen<br />
die Berufenen wechselweise für die Amtszeit des Kuratoriums<br />
die Vertretungsfunktion und Stellvertretungsfunktion.<br />
3) Die Amtszeit des Kuratoriums entspricht <strong>der</strong> Wahlperiode des<br />
Rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>.<br />
4) Den Vorsitz des Kuratoriums übernimmt <strong>der</strong> jeweilige Oberbürgermeister<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>. Der stellvertretende Vorsitzende wird<br />
mit Stimmenmehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Kuratoriums gewählt.<br />
5) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Mehrheit gefaßt<br />
und bedürfen zu ihrer Gültigkeit <strong>der</strong> Zustimmung von mindestens<br />
vier Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
6) An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt <strong>der</strong> Oberbürgermeister<br />
o<strong>der</strong> eine von ihm benannte Vertretung ohne Stimmrecht teil.<br />
7) Die Mitglie<strong>der</strong> des Kuratoriums sind ehrenamtlich und ohne<br />
Kostenersatz für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile<br />
zugewendet werden.<br />
§ § § 9 9<br />
9<br />
Aufgaben Aufgaben Aufgaben des des Kuratoriums<br />
Kuratoriums<br />
Das Kuratorium hat die sichere und nutzbare Anlage des Stiftungsvermögens<br />
und die Erfüllung des Stiftungszweckes zu überwachen.<br />
Es beschließt über die Verleihung des Kulturpreises, über die Durchführung<br />
von künstlerischen Ideenwettbewerben zur Schaffung von<br />
Brunnen, Wasserspielen und Werken <strong>der</strong> bildenden Kunst zur Verschönerung<br />
des <strong>Stadt</strong>bildes und öffentlicher Einrichtungen, über<br />
den Erwerb und die Herstellung <strong>der</strong> unter § 2.2 ausgewählten<br />
Entwürfe und Werke, auch unabhängig von Ideenwettbewerben.<br />
§ § 10<br />
10<br />
Verbot Verbot von von Vergünstigungen<br />
Vergünstigungen<br />
Die Stiftung verfolgt allein die in § 2 angegebenen Zwecke. Es darf<br />
keine Person durch Ausgaben, die nicht durch den Zweck <strong>der</strong> Stiftung<br />
gerechtfertigt sind, o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen<br />
begünstigt werden.<br />
§ § 11<br />
11<br />
Auflösung Auflösung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiftung<br />
Stiftung<br />
Auf Vorschlag des Kuratoriums kann <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> die<br />
Auflösung <strong>der</strong> Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr<br />
zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.<br />
§ § 12<br />
12<br />
Vermögensanfall<br />
Vermögensanfall<br />
Vermögensanfall<br />
Bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Stiftung fällt das Vermögen<br />
an die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, die es unmittelbar und ausschließlich zu<br />
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Beschlüsse über<br />
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung<br />
des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.<br />
§ § 13<br />
13<br />
Stellung Stellung Stellung des des Finanzamtes<br />
Finanzamtes<br />
Unbeschadet <strong>der</strong> sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden<br />
Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsän<strong>der</strong>ungen<br />
und über die Auflösung <strong>der</strong> Stiftung dem zuständigen Finanzamt<br />
anzuzeigen. Für Satzungsän<strong>der</strong>ungen, die den Zweck <strong>der</strong> Stiftung<br />
betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.<br />
§ § 14 14<br />
14<br />
Stiftungsaufsichtsbehörde<br />
Stiftungsaufsichtsbehörde<br />
Stiftungsaufsichtsbehörde ist <strong>der</strong> Regierungspräsident in Düsseldorf;<br />
oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs-<br />
und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.<br />
§ § 15<br />
15<br />
Inkrafttreten<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar.2002 in Kraft; gleichzeitig tritt<br />
die Satzung <strong>der</strong> Bürgerstiftung Baden vom 30. April 1991 in <strong>der</strong><br />
geltenden Fassung außer Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung <strong>der</strong> Bürgerstiftung Baden wird hiermit<br />
öffentlich bekannt gemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 GO NW eine<br />
Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchtgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />
worden,<br />
c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />
o<strong>der</strong><br />
d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />
H a u g<br />
Oberbürgermeister<br />
Beschlüsse Beschlüsse aus aus den<br />
den<br />
Bezirksvertretungen<br />
Bezirksvertretungen<br />
Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 23<br />
23<br />
Punkt Punkt 7<br />
7<br />
Regionale Regionale 2006 2006 - - Quartier Quartier Südliche Südliche Innenstadt;<br />
Innenstadt;<br />
hier: hier: Wettbewerb Wettbewerb zur zur Gestaltung Gestaltung an an den den Haltepunkten<br />
Haltepunkten<br />
Die Bezirksvertretung Mitte empfiehlt einstimmig dem Ausschuß<br />
für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt, die Durchführung eines<br />
Wettbewerbs nach den in <strong>der</strong> Vorlage beschriebenen Grundlagen<br />
zur Gestaltung an den Haltepunkten Mitte und Grünewald mit<br />
einem Kostenaufwand von rund 154.000 DM (= 78.738,95 Euro)<br />
nur unter dem Vorbehalt <strong>der</strong> 70%-igen Bezuschussung durch das<br />
Land zu beschließen. Die sechs Sachpreisrichter/-innen sind jeweils<br />
durch die sechs im Rat vertretenen Fraktionen bzw. Gruppierungen<br />
bis zum 15. Dezember 2001 zu benennen.<br />
Punkt Punkt 9 9<br />
9<br />
Parkraumprobleme Parkraumprobleme im im Bereich Bereich Kotter Kotter Kotter Straße Straße 4 4 4 bis bis bis 20; 20;<br />
20;<br />
hier: hier: Antrag Antrag <strong>der</strong> <strong>der</strong> CDU-Bezirksfraktion CDU-Bezirksfraktion vom vom vom 28. 28. Oktober Oktober 2001<br />
2001<br />
Die Bezirksvertretung Mitte beauftragt mehrheitlich die Verwaltung<br />
zu prüfen, ob <strong>der</strong> Parkplatz im Bereich <strong>der</strong> Kotter Straße 4 bis<br />
20 verän<strong>der</strong>t bzw. umgestaltet werden kann, indem<br />
a) <strong>der</strong> Verkehr zukünftig in Einbahnregelung geführt,<br />
b) <strong>der</strong> vorhandene Parkraum um die angrenzende Wiese erweitert,<br />
c) die Grünbepflanzung neu gestaltet wird, und<br />
zu klären, wie eine Finanzierung realisierbar ist.<br />
Punkt Punkt 10<br />
10<br />
Entwurf Entwurf des des Haushaltsplanes Haushaltsplanes 2002<br />
2002<br />
hier: hier: a) a) Anhörung Anhörung gemäß gemäß § § 37 37 37 Abs. Abs. 4 4 GO GO GO NW<br />
NW<br />
b) b) Haushaltssicherungskonzept Haushaltssicherungskonzept bis bis bis 2005 2005<br />
2005<br />
Die Bezirksvertretung Mitte schließt sich mehrheitlich dem am 04.<br />
Dezember 2001 gefaßten Beschluß des Ausschusses für <strong>Stadt</strong>planung,<br />
Verkehr und Umwelt an, die Maßnahme Nr. 6.15 (Verringerung<br />
Investitionen Straßenbau) des Haushaltssicherungskonzeptes<br />
ersatzlos zu streichen.<br />
Bezirksvertretung Bezirksvertretung Gräfrath<br />
Gräfrath<br />
Beschlüsse Beschlüsse aus aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> 18. 18. Sitzung<br />
Sitzung<br />
am am 10. 10. Dezember Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
Punkt Punkt 7<br />
7<br />
Verwendung Verwendung <strong>der</strong> <strong>der</strong> freien freien Budgetmittel<br />
Budgetmittel<br />
- - Fortführung Fortführung Fortführung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Beratung Beratung -<br />
-<br />
Die Bezirksvertretung Gräfrath beschließt einstimmig, die freien<br />
Budgetmittel folgen<strong>der</strong>maßen zu verwenden:<br />
1. Deutsches Klingenmuseum, BV-Termin 66,00 DM<br />
2. Vermögensbetrieb <strong>Solingen</strong>,<br />
Absperrung Brandteich 285,00 DM.<br />
Die noch zur Verfügung stehenden Restmittel werden <strong>der</strong> Aktionsgemeinschaft<br />
Gräfrath e. V. zur Verfügung gestellt.<br />
Bezirksvertretung Bezirksvertretung Burg/Höhscheid<br />
Burg/Höhscheid<br />
Beschlüsse Beschlüsse aus aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> 18. 18. Sitzung<br />
Sitzung<br />
am am am 13. 13. Dezember Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
Punkt Punkt 3<br />
3<br />
Bauleitplanung Bauleitplanung Schützenstraße/Rathausstraße<br />
Schützenstraße/Rathausstraße<br />
hier: hier: Vorstellung Vorstellung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Planung Planung und und Beschluß Beschluß zur zur zur Durchführung<br />
Durchführung<br />
<strong>der</strong><strong>der</strong> frühzeitigen frühzeitigen frühzeitigen Bürgerbeteiligung Bürgerbeteiligung gemäß gemäß § § 3 3 BaugeBauge-<br />
setzbuch setzbuch zum zum Vorentwurf Vorentwurf des des Bebauungsplanes Bebauungsplanes Bebauungsplanes D D D 473<br />
473<br />
mit mit paralleler paralleler paralleler Än<strong>der</strong>ung Än<strong>der</strong>ung des des Flächennutzungsplanes<br />
Flächennutzungsplanes<br />
Die Bezirksvertretung Burg/Höhscheid stimmt einstimmig dem Vorentwurf<br />
zum Bebauungsplan D 473 für das Gebiet Schützenstraße,<br />
Beckmannstraße, Bismarckstraße und Rathausstraße mit paralleler<br />
Än<strong>der</strong>ung des Flächennutzungsplanes zu und empfiehlt dem<br />
Ausschuß für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt, die Verwaltung<br />
damit zu beauftragen, das Planverfahren mit <strong>der</strong> Durchführung<br />
<strong>der</strong> frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Baugesetzbuch nach<br />
dem Verfahrensmodell 3 einzuleiten.<br />
Punkt Punkt 4<br />
4<br />
Klarstellungs- Klarstellungs- und und Ergänzungssatzung Ergänzungssatzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
gemäßgemäß § § 34 34 (4) (4) Nr. Nr. 1 1 und und 3 3 Baugesetzbuch Baugesetzbuch "Hintenmeiswin"Hintenmeiswin-<br />
keler keler Weg/Wid<strong>der</strong>ter Weg/Wid<strong>der</strong>ter Straße"<br />
Straße"<br />
- - Offenlagebeschluß Offenlagebeschluß -<br />
-<br />
Die Bezirksvertretung Burg/Höhscheid stimmt einstimmig dem Entwurf<br />
<strong>der</strong> Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 34 (4)<br />
Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch für das Gebiet südlich des Hintenmeiswinkeler<br />
Weges sowie nördlich und südlich <strong>der</strong> Wid<strong>der</strong>ter<br />
Straße zu und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung<br />
<strong>der</strong> Satzung gemäß § 3 Baugesetzbuch durchzuführen.<br />
Punkt Punkt 5<br />
5<br />
Schulentwicklungsplan Schulentwicklungsplan Schulentwicklungsplan Grundschulen<br />
Grundschulen<br />
- - Bericht Bericht <strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltung Verwaltung -<br />
-<br />
Die Bezirksvertretung Burg/Höhscheid bittet einstimmig die Verwaltung<br />
in Abstimmung mit <strong>der</strong> Bezirksvertretung Mitte, die im<br />
<strong>Stadt</strong>bezirk Mitte gelegene Grundschule Krahenhöhe zuständigkeitshalber<br />
dem <strong>Stadt</strong>bezirk Burg/Höhscheid im Schulentwicklungsplan<br />
zuzuordnen, da <strong>der</strong> Schuleinzugsbereich fast vollständig<br />
im <strong>Stadt</strong>bezirk Burg/Höhscheid liegt.