Amtsblatt der Stadt Solingen
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Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7 und 41 Absatz 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV<br />
NRW S. 666) in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in seiner Sitzung am 13. Dezember 2001 folgende<br />
Satzung <strong>der</strong> Bürgerstiftung Baden beschlossen:<br />
Präambel<br />
Präambel<br />
Der Solinger Bürger Kurt Baden hat durch Vertrag vom 27. Mai<br />
1991 <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> die Summe von 60000 DM (heute<br />
30.677,51 Euro) mit <strong>der</strong> Auflage gestiftet, die erhaltenen Werte<br />
für die Ziele <strong>der</strong> in Paragraph 2 genannten Zwecke zu verwenden.<br />
In Anerkennung dieser Zweckbestimmung und mit dem Ziel, den<br />
Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen,<br />
verwaltet die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> die ihr zugefallene Stiftung als<br />
rechtlich unselbständige Stiftung im Sinne von § 2 Absatz 2 des<br />
Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> jeweils<br />
gültigen Fassung.<br />
Dem Stifter ist bewußt, daß die Stiftung als Son<strong>der</strong>vermögen Bestandteil<br />
des Gemeindevermögens ist und die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> die<br />
Geldmittel zur wirksamen und nachhaltigen Erfüllung <strong>der</strong> Stiftungszwecke<br />
im Rahmen <strong>der</strong> ihr zustehenden Verfügungsgewalt anlegt.<br />
Der Stiftung wird die nachstehende Satzung gegeben:<br />
§ § 1<br />
1<br />
Name Name Name und und Sitz Sitz <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiftung Stiftung<br />
Stiftung<br />
1) Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Baden" und<br />
hat ihren Sitz in <strong>Solingen</strong>.<br />
2) Die Bürgerstiftung Baden ist eine unselbständige Stiftung im<br />
Sinne des § 95 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NW).<br />
Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen<br />
Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte<br />
Zwecke" <strong>der</strong> Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos<br />
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke. Die Mittel <strong>der</strong> Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen<br />
Zwecke verwendet werden.<br />
§ § 2<br />
2<br />
Zwecke Zwecke <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiftung<br />
Stiftung<br />
Der Zweck <strong>der</strong> Stiftung ist die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kunst und <strong>der</strong> Kultur.<br />
Die Zwecke <strong>der</strong> Stiftung werden verwirklicht durch:<br />
1) Die Verleihung eines Kulturpreises, in <strong>der</strong> Regel alle zwei bis<br />
drei Jahre. Mit <strong>der</strong> Verleihung des Kulturpreises ist eine finanzielle<br />
Zuwendung in Höhe von zur Zeit 3000 Euro verbunden.<br />
Die unmittelbare und persönliche Beziehung zu <strong>Solingen</strong> ist<br />
zu berücksichtigen.<br />
2) Die Durchführung von künstlerischen Ideenwettbewerben zur<br />
Schaffung von Brunnen, Wasserspielen und Werken <strong>der</strong> bildenden<br />
Kunst zur Verschönerung des <strong>Stadt</strong>bildes und öffentlicher<br />
Einrichtungen.<br />
3) Den Erwerb und die Herstellung <strong>der</strong> unter 2.2 ausgewählten<br />
Entwürfe und Werke, auch unabhängig von Ideenwettbewerben.<br />
§ § 3<br />
3<br />
Stiftungsvermögen<br />
Stiftungsvermögen<br />
1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus <strong>der</strong> einleitenden Erklärung<br />
(Präambel).<br />
2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu<br />
erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen<br />
des Stifters o<strong>der</strong> Dritter zu, die dazu bestimmt sind.<br />
§4<br />
§4<br />
Verwendung Verwendung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Vermögenserträge Vermögenserträge und und Zuwendungen<br />
Zuwendungen<br />
1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen<br />
nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung<br />
des Stiftungszweckes zu verwenden.<br />
2) Erträge des Stiftungsvermögens o<strong>der</strong> Teile <strong>der</strong> jährlichen Zuwendungen,<br />
über die im laufenden Geschäftsjahr nicht verfügt<br />
worden sind, müssen im folgenden Jahr zusätzlich verbraucht<br />
werden. Die Zuführung zu einer Rücklage zur nachhaltigen<br />
Erfüllung <strong>der</strong> steuerbegünstigten, satzungsmäßigen<br />
Zwecke ist entsprechend den Vorschriften <strong>der</strong> Abgabenordnung<br />
zulässig.<br />
§ § 5<br />
5<br />
Rechtsstellung Rechtsstellung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Begünstigten<br />
Begünstigten<br />
Begünstigten<br />
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen <strong>der</strong> Stiftung wird aufgrund<br />
dieser Satzung nicht begründet.<br />
§ § 6<br />
6<br />
Rechnungsjahr<br />
Rechnungsjahr<br />
Rechnungsjahr <strong>der</strong> Stiftung ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
§ § 7<br />
7<br />
Verwaltung Verwaltung und und Geschäftsführung<br />
Geschäftsführung<br />
Geschäftsführung<br />
Die Verwaltung <strong>der</strong> Stiftung obliegt dem Oberbürgermeister o<strong>der</strong><br />
einer von ihm benannten Vertretung.<br />
§ § § 8 8<br />
8<br />
Kuratorium Kuratorium <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiftung Stiftung<br />
Stiftung<br />
1) Um die Erfüllung des Stiftungszweckes sicherzustellen, wird<br />
ein Kuratorium gebildet, das sich wie folgt zusammensetzt:<br />
a) aus dem Oberbürgermeister <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, <strong>der</strong> im<br />
Verhin<strong>der</strong>ungsfall von einem vom Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
aus seiner Mitte zu wählenden Mitglied vertreten wird;<br />
b) aus vier Bürgerinnen und Bürgern <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, die<br />
von dem Stifter o<strong>der</strong> dessen Ehefrau berufen werden; <strong>der</strong><br />
Stifter o<strong>der</strong> dessen Ehefrau bestimmt für jede/jeden von<br />
ihnen je eine Stellvertretung (Bürgerin/Bürger);<br />
c) aus zwei vom Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> aus seiner Mitte zu<br />
wählenden Mitglie<strong>der</strong>n, für die je eine Stellvertretung gewählt<br />
wird.<br />
2) Nach dem Ableben des Stifters und dessen Ehefrau wird ein<br />
Kuratorium gebildet, das sich wie folgt zusammensetzt:<br />
a) wie § 8, Absatz 1, Buchstabe a), und § 8, Absatz 1, Buchstabe c);<br />
28/28 Nr. 50/20.12.2001<br />
Satzung Satzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgerstiftung Bürgerstiftung Bürgerstiftung Baden<br />
Baden<br />
vom vom 14. 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
b) aus je einer Vertreterin/einem Vertreter<br />
- des Arbeitgeberverbandes <strong>Solingen</strong> e. V.<br />
- des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Kreis <strong>Solingen</strong><br />
- <strong>der</strong> katholischen Kirche<br />
- <strong>der</strong> evangelischen Kirche<br />
- <strong>der</strong> Industrie- und Handelskammer Wuppertal-<strong>Solingen</strong>-<br />
Remscheid<br />
- <strong>der</strong> Kreishandwerkerschaft <strong>Solingen</strong><br />
- <strong>der</strong> Solinger Museen<br />
- des Natur- und Landschaftsschutzes.<br />
Die Vertreterinnen/Vertreter werden durch die Organisation vorgeschlagen<br />
und durch den Vorsitzenden des Kuratoriums o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong>en Stellvertretung berufen. Der Vertreter des Natur- und<br />
Landschaftsschutzes wird durch den Beirat <strong>der</strong> unteren<br />
Landschaftsbehörde benannt. Innerhalb <strong>der</strong> Gruppen übernehmen<br />
die Berufenen wechselweise für die Amtszeit des Kuratoriums<br />
die Vertretungsfunktion und Stellvertretungsfunktion.<br />
3) Die Amtszeit des Kuratoriums entspricht <strong>der</strong> Wahlperiode des<br />
Rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>.<br />
4) Den Vorsitz des Kuratoriums übernimmt <strong>der</strong> jeweilige Oberbürgermeister<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>. Der stellvertretende Vorsitzende wird<br />
mit Stimmenmehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Kuratoriums gewählt.<br />
5) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Mehrheit gefaßt<br />
und bedürfen zu ihrer Gültigkeit <strong>der</strong> Zustimmung von mindestens<br />
vier Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
6) An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt <strong>der</strong> Oberbürgermeister<br />
o<strong>der</strong> eine von ihm benannte Vertretung ohne Stimmrecht teil.<br />
7) Die Mitglie<strong>der</strong> des Kuratoriums sind ehrenamtlich und ohne<br />
Kostenersatz für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile<br />
zugewendet werden.<br />
§ § § 9 9<br />
9<br />
Aufgaben Aufgaben Aufgaben des des Kuratoriums<br />
Kuratoriums<br />
Das Kuratorium hat die sichere und nutzbare Anlage des Stiftungsvermögens<br />
und die Erfüllung des Stiftungszweckes zu überwachen.<br />
Es beschließt über die Verleihung des Kulturpreises, über die Durchführung<br />
von künstlerischen Ideenwettbewerben zur Schaffung von<br />
Brunnen, Wasserspielen und Werken <strong>der</strong> bildenden Kunst zur Verschönerung<br />
des <strong>Stadt</strong>bildes und öffentlicher Einrichtungen, über<br />
den Erwerb und die Herstellung <strong>der</strong> unter § 2.2 ausgewählten<br />
Entwürfe und Werke, auch unabhängig von Ideenwettbewerben.<br />
§ § 10<br />
10<br />
Verbot Verbot von von Vergünstigungen<br />
Vergünstigungen<br />
Die Stiftung verfolgt allein die in § 2 angegebenen Zwecke. Es darf<br />
keine Person durch Ausgaben, die nicht durch den Zweck <strong>der</strong> Stiftung<br />
gerechtfertigt sind, o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen<br />
begünstigt werden.<br />
§ § 11<br />
11<br />
Auflösung Auflösung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiftung<br />
Stiftung<br />
Auf Vorschlag des Kuratoriums kann <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> die<br />
Auflösung <strong>der</strong> Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr<br />
zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.<br />
§ § 12<br />
12<br />
Vermögensanfall<br />
Vermögensanfall<br />
Vermögensanfall<br />
Bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Stiftung fällt das Vermögen<br />
an die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, die es unmittelbar und ausschließlich zu<br />
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Beschlüsse über<br />
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung<br />
des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.<br />
§ § 13<br />
13<br />
Stellung Stellung Stellung des des Finanzamtes<br />
Finanzamtes<br />
Unbeschadet <strong>der</strong> sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden<br />
Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsän<strong>der</strong>ungen<br />
und über die Auflösung <strong>der</strong> Stiftung dem zuständigen Finanzamt<br />
anzuzeigen. Für Satzungsän<strong>der</strong>ungen, die den Zweck <strong>der</strong> Stiftung<br />
betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.<br />
§ § 14 14<br />
14<br />
Stiftungsaufsichtsbehörde<br />
Stiftungsaufsichtsbehörde<br />
Stiftungsaufsichtsbehörde ist <strong>der</strong> Regierungspräsident in Düsseldorf;<br />
oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs-<br />
und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.<br />
§ § 15<br />
15<br />
Inkrafttreten<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar.2002 in Kraft; gleichzeitig tritt<br />
die Satzung <strong>der</strong> Bürgerstiftung Baden vom 30. April 1991 in <strong>der</strong><br />
geltenden Fassung außer Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung <strong>der</strong> Bürgerstiftung Baden wird hiermit<br />
öffentlich bekannt gemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 GO NW eine<br />
Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchtgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />
worden,<br />
c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />
o<strong>der</strong><br />
d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />
H a u g<br />
Oberbürgermeister<br />
Beschlüsse Beschlüsse aus aus den<br />
den<br />
Bezirksvertretungen<br />
Bezirksvertretungen<br />
Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 23<br />
23<br />
Punkt Punkt 7<br />
7<br />
Regionale Regionale 2006 2006 - - Quartier Quartier Südliche Südliche Innenstadt;<br />
Innenstadt;<br />
hier: hier: Wettbewerb Wettbewerb zur zur Gestaltung Gestaltung an an den den Haltepunkten<br />
Haltepunkten<br />
Die Bezirksvertretung Mitte empfiehlt einstimmig dem Ausschuß<br />
für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt, die Durchführung eines<br />
Wettbewerbs nach den in <strong>der</strong> Vorlage beschriebenen Grundlagen<br />
zur Gestaltung an den Haltepunkten Mitte und Grünewald mit<br />
einem Kostenaufwand von rund 154.000 DM (= 78.738,95 Euro)<br />
nur unter dem Vorbehalt <strong>der</strong> 70%-igen Bezuschussung durch das<br />
Land zu beschließen. Die sechs Sachpreisrichter/-innen sind jeweils<br />
durch die sechs im Rat vertretenen Fraktionen bzw. Gruppierungen<br />
bis zum 15. Dezember 2001 zu benennen.<br />
Punkt Punkt 9 9<br />
9<br />
Parkraumprobleme Parkraumprobleme im im Bereich Bereich Kotter Kotter Kotter Straße Straße 4 4 4 bis bis bis 20; 20;<br />
20;<br />
hier: hier: Antrag Antrag <strong>der</strong> <strong>der</strong> CDU-Bezirksfraktion CDU-Bezirksfraktion vom vom vom 28. 28. Oktober Oktober 2001<br />
2001<br />
Die Bezirksvertretung Mitte beauftragt mehrheitlich die Verwaltung<br />
zu prüfen, ob <strong>der</strong> Parkplatz im Bereich <strong>der</strong> Kotter Straße 4 bis<br />
20 verän<strong>der</strong>t bzw. umgestaltet werden kann, indem<br />
a) <strong>der</strong> Verkehr zukünftig in Einbahnregelung geführt,<br />
b) <strong>der</strong> vorhandene Parkraum um die angrenzende Wiese erweitert,<br />
c) die Grünbepflanzung neu gestaltet wird, und<br />
zu klären, wie eine Finanzierung realisierbar ist.<br />
Punkt Punkt 10<br />
10<br />
Entwurf Entwurf des des Haushaltsplanes Haushaltsplanes 2002<br />
2002<br />
hier: hier: a) a) Anhörung Anhörung gemäß gemäß § § 37 37 37 Abs. Abs. 4 4 GO GO GO NW<br />
NW<br />
b) b) Haushaltssicherungskonzept Haushaltssicherungskonzept bis bis bis 2005 2005<br />
2005<br />
Die Bezirksvertretung Mitte schließt sich mehrheitlich dem am 04.<br />
Dezember 2001 gefaßten Beschluß des Ausschusses für <strong>Stadt</strong>planung,<br />
Verkehr und Umwelt an, die Maßnahme Nr. 6.15 (Verringerung<br />
Investitionen Straßenbau) des Haushaltssicherungskonzeptes<br />
ersatzlos zu streichen.<br />
Bezirksvertretung Bezirksvertretung Gräfrath<br />
Gräfrath<br />
Beschlüsse Beschlüsse aus aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> 18. 18. Sitzung<br />
Sitzung<br />
am am 10. 10. Dezember Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
Punkt Punkt 7<br />
7<br />
Verwendung Verwendung <strong>der</strong> <strong>der</strong> freien freien Budgetmittel<br />
Budgetmittel<br />
- - Fortführung Fortführung Fortführung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Beratung Beratung -<br />
-<br />
Die Bezirksvertretung Gräfrath beschließt einstimmig, die freien<br />
Budgetmittel folgen<strong>der</strong>maßen zu verwenden:<br />
1. Deutsches Klingenmuseum, BV-Termin 66,00 DM<br />
2. Vermögensbetrieb <strong>Solingen</strong>,<br />
Absperrung Brandteich 285,00 DM.<br />
Die noch zur Verfügung stehenden Restmittel werden <strong>der</strong> Aktionsgemeinschaft<br />
Gräfrath e. V. zur Verfügung gestellt.<br />
Bezirksvertretung Bezirksvertretung Burg/Höhscheid<br />
Burg/Höhscheid<br />
Beschlüsse Beschlüsse aus aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> 18. 18. Sitzung<br />
Sitzung<br />
am am am 13. 13. Dezember Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
Punkt Punkt 3<br />
3<br />
Bauleitplanung Bauleitplanung Schützenstraße/Rathausstraße<br />
Schützenstraße/Rathausstraße<br />
hier: hier: Vorstellung Vorstellung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Planung Planung und und Beschluß Beschluß zur zur zur Durchführung<br />
Durchführung<br />
<strong>der</strong><strong>der</strong> frühzeitigen frühzeitigen frühzeitigen Bürgerbeteiligung Bürgerbeteiligung gemäß gemäß § § 3 3 BaugeBauge-<br />
setzbuch setzbuch zum zum Vorentwurf Vorentwurf des des Bebauungsplanes Bebauungsplanes Bebauungsplanes D D D 473<br />
473<br />
mit mit paralleler paralleler paralleler Än<strong>der</strong>ung Än<strong>der</strong>ung des des Flächennutzungsplanes<br />
Flächennutzungsplanes<br />
Die Bezirksvertretung Burg/Höhscheid stimmt einstimmig dem Vorentwurf<br />
zum Bebauungsplan D 473 für das Gebiet Schützenstraße,<br />
Beckmannstraße, Bismarckstraße und Rathausstraße mit paralleler<br />
Än<strong>der</strong>ung des Flächennutzungsplanes zu und empfiehlt dem<br />
Ausschuß für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt, die Verwaltung<br />
damit zu beauftragen, das Planverfahren mit <strong>der</strong> Durchführung<br />
<strong>der</strong> frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Baugesetzbuch nach<br />
dem Verfahrensmodell 3 einzuleiten.<br />
Punkt Punkt 4<br />
4<br />
Klarstellungs- Klarstellungs- und und Ergänzungssatzung Ergänzungssatzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
gemäßgemäß § § 34 34 (4) (4) Nr. Nr. 1 1 und und 3 3 Baugesetzbuch Baugesetzbuch "Hintenmeiswin"Hintenmeiswin-<br />
keler keler Weg/Wid<strong>der</strong>ter Weg/Wid<strong>der</strong>ter Straße"<br />
Straße"<br />
- - Offenlagebeschluß Offenlagebeschluß -<br />
-<br />
Die Bezirksvertretung Burg/Höhscheid stimmt einstimmig dem Entwurf<br />
<strong>der</strong> Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 34 (4)<br />
Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch für das Gebiet südlich des Hintenmeiswinkeler<br />
Weges sowie nördlich und südlich <strong>der</strong> Wid<strong>der</strong>ter<br />
Straße zu und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung<br />
<strong>der</strong> Satzung gemäß § 3 Baugesetzbuch durchzuführen.<br />
Punkt Punkt 5<br />
5<br />
Schulentwicklungsplan Schulentwicklungsplan Schulentwicklungsplan Grundschulen<br />
Grundschulen<br />
- - Bericht Bericht <strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltung Verwaltung -<br />
-<br />
Die Bezirksvertretung Burg/Höhscheid bittet einstimmig die Verwaltung<br />
in Abstimmung mit <strong>der</strong> Bezirksvertretung Mitte, die im<br />
<strong>Stadt</strong>bezirk Mitte gelegene Grundschule Krahenhöhe zuständigkeitshalber<br />
dem <strong>Stadt</strong>bezirk Burg/Höhscheid im Schulentwicklungsplan<br />
zuzuordnen, da <strong>der</strong> Schuleinzugsbereich fast vollständig<br />
im <strong>Stadt</strong>bezirk Burg/Höhscheid liegt.