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Amtsblatt der Stadt Solingen

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Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7 und 41 Absatz 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV<br />

NRW S. 666) in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in seiner Sitzung am 13. Dezember 2001 folgende<br />

Satzung <strong>der</strong> Bürgerstiftung Baden beschlossen:<br />

Präambel<br />

Präambel<br />

Der Solinger Bürger Kurt Baden hat durch Vertrag vom 27. Mai<br />

1991 <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> die Summe von 60000 DM (heute<br />

30.677,51 Euro) mit <strong>der</strong> Auflage gestiftet, die erhaltenen Werte<br />

für die Ziele <strong>der</strong> in Paragraph 2 genannten Zwecke zu verwenden.<br />

In Anerkennung dieser Zweckbestimmung und mit dem Ziel, den<br />

Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen,<br />

verwaltet die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> die ihr zugefallene Stiftung als<br />

rechtlich unselbständige Stiftung im Sinne von § 2 Absatz 2 des<br />

Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> jeweils<br />

gültigen Fassung.<br />

Dem Stifter ist bewußt, daß die Stiftung als Son<strong>der</strong>vermögen Bestandteil<br />

des Gemeindevermögens ist und die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> die<br />

Geldmittel zur wirksamen und nachhaltigen Erfüllung <strong>der</strong> Stiftungszwecke<br />

im Rahmen <strong>der</strong> ihr zustehenden Verfügungsgewalt anlegt.<br />

Der Stiftung wird die nachstehende Satzung gegeben:<br />

§ § 1<br />

1<br />

Name Name Name und und Sitz Sitz <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiftung Stiftung<br />

Stiftung<br />

1) Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Baden" und<br />

hat ihren Sitz in <strong>Solingen</strong>.<br />

2) Die Bürgerstiftung Baden ist eine unselbständige Stiftung im<br />

Sinne des § 95 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NW).<br />

Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen<br />

Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte<br />

Zwecke" <strong>der</strong> Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos<br />

tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke. Die Mittel <strong>der</strong> Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwendet werden.<br />

§ § 2<br />

2<br />

Zwecke Zwecke <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiftung<br />

Stiftung<br />

Der Zweck <strong>der</strong> Stiftung ist die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kunst und <strong>der</strong> Kultur.<br />

Die Zwecke <strong>der</strong> Stiftung werden verwirklicht durch:<br />

1) Die Verleihung eines Kulturpreises, in <strong>der</strong> Regel alle zwei bis<br />

drei Jahre. Mit <strong>der</strong> Verleihung des Kulturpreises ist eine finanzielle<br />

Zuwendung in Höhe von zur Zeit 3000 Euro verbunden.<br />

Die unmittelbare und persönliche Beziehung zu <strong>Solingen</strong> ist<br />

zu berücksichtigen.<br />

2) Die Durchführung von künstlerischen Ideenwettbewerben zur<br />

Schaffung von Brunnen, Wasserspielen und Werken <strong>der</strong> bildenden<br />

Kunst zur Verschönerung des <strong>Stadt</strong>bildes und öffentlicher<br />

Einrichtungen.<br />

3) Den Erwerb und die Herstellung <strong>der</strong> unter 2.2 ausgewählten<br />

Entwürfe und Werke, auch unabhängig von Ideenwettbewerben.<br />

§ § 3<br />

3<br />

Stiftungsvermögen<br />

Stiftungsvermögen<br />

1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus <strong>der</strong> einleitenden Erklärung<br />

(Präambel).<br />

2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu<br />

erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen<br />

des Stifters o<strong>der</strong> Dritter zu, die dazu bestimmt sind.<br />

§4<br />

§4<br />

Verwendung Verwendung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Vermögenserträge Vermögenserträge und und Zuwendungen<br />

Zuwendungen<br />

1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen<br />

nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung<br />

des Stiftungszweckes zu verwenden.<br />

2) Erträge des Stiftungsvermögens o<strong>der</strong> Teile <strong>der</strong> jährlichen Zuwendungen,<br />

über die im laufenden Geschäftsjahr nicht verfügt<br />

worden sind, müssen im folgenden Jahr zusätzlich verbraucht<br />

werden. Die Zuführung zu einer Rücklage zur nachhaltigen<br />

Erfüllung <strong>der</strong> steuerbegünstigten, satzungsmäßigen<br />

Zwecke ist entsprechend den Vorschriften <strong>der</strong> Abgabenordnung<br />

zulässig.<br />

§ § 5<br />

5<br />

Rechtsstellung Rechtsstellung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Begünstigten<br />

Begünstigten<br />

Begünstigten<br />

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen <strong>der</strong> Stiftung wird aufgrund<br />

dieser Satzung nicht begründet.<br />

§ § 6<br />

6<br />

Rechnungsjahr<br />

Rechnungsjahr<br />

Rechnungsjahr <strong>der</strong> Stiftung ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ § 7<br />

7<br />

Verwaltung Verwaltung und und Geschäftsführung<br />

Geschäftsführung<br />

Geschäftsführung<br />

Die Verwaltung <strong>der</strong> Stiftung obliegt dem Oberbürgermeister o<strong>der</strong><br />

einer von ihm benannten Vertretung.<br />

§ § § 8 8<br />

8<br />

Kuratorium Kuratorium <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiftung Stiftung<br />

Stiftung<br />

1) Um die Erfüllung des Stiftungszweckes sicherzustellen, wird<br />

ein Kuratorium gebildet, das sich wie folgt zusammensetzt:<br />

a) aus dem Oberbürgermeister <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, <strong>der</strong> im<br />

Verhin<strong>der</strong>ungsfall von einem vom Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

aus seiner Mitte zu wählenden Mitglied vertreten wird;<br />

b) aus vier Bürgerinnen und Bürgern <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, die<br />

von dem Stifter o<strong>der</strong> dessen Ehefrau berufen werden; <strong>der</strong><br />

Stifter o<strong>der</strong> dessen Ehefrau bestimmt für jede/jeden von<br />

ihnen je eine Stellvertretung (Bürgerin/Bürger);<br />

c) aus zwei vom Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> aus seiner Mitte zu<br />

wählenden Mitglie<strong>der</strong>n, für die je eine Stellvertretung gewählt<br />

wird.<br />

2) Nach dem Ableben des Stifters und dessen Ehefrau wird ein<br />

Kuratorium gebildet, das sich wie folgt zusammensetzt:<br />

a) wie § 8, Absatz 1, Buchstabe a), und § 8, Absatz 1, Buchstabe c);<br />

28/28 Nr. 50/20.12.2001<br />

Satzung Satzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgerstiftung Bürgerstiftung Bürgerstiftung Baden<br />

Baden<br />

vom vom 14. 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

b) aus je einer Vertreterin/einem Vertreter<br />

- des Arbeitgeberverbandes <strong>Solingen</strong> e. V.<br />

- des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Kreis <strong>Solingen</strong><br />

- <strong>der</strong> katholischen Kirche<br />

- <strong>der</strong> evangelischen Kirche<br />

- <strong>der</strong> Industrie- und Handelskammer Wuppertal-<strong>Solingen</strong>-<br />

Remscheid<br />

- <strong>der</strong> Kreishandwerkerschaft <strong>Solingen</strong><br />

- <strong>der</strong> Solinger Museen<br />

- des Natur- und Landschaftsschutzes.<br />

Die Vertreterinnen/Vertreter werden durch die Organisation vorgeschlagen<br />

und durch den Vorsitzenden des Kuratoriums o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>en Stellvertretung berufen. Der Vertreter des Natur- und<br />

Landschaftsschutzes wird durch den Beirat <strong>der</strong> unteren<br />

Landschaftsbehörde benannt. Innerhalb <strong>der</strong> Gruppen übernehmen<br />

die Berufenen wechselweise für die Amtszeit des Kuratoriums<br />

die Vertretungsfunktion und Stellvertretungsfunktion.<br />

3) Die Amtszeit des Kuratoriums entspricht <strong>der</strong> Wahlperiode des<br />

Rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>.<br />

4) Den Vorsitz des Kuratoriums übernimmt <strong>der</strong> jeweilige Oberbürgermeister<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>. Der stellvertretende Vorsitzende wird<br />

mit Stimmenmehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Kuratoriums gewählt.<br />

5) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Mehrheit gefaßt<br />

und bedürfen zu ihrer Gültigkeit <strong>der</strong> Zustimmung von mindestens<br />

vier Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

6) An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt <strong>der</strong> Oberbürgermeister<br />

o<strong>der</strong> eine von ihm benannte Vertretung ohne Stimmrecht teil.<br />

7) Die Mitglie<strong>der</strong> des Kuratoriums sind ehrenamtlich und ohne<br />

Kostenersatz für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile<br />

zugewendet werden.<br />

§ § § 9 9<br />

9<br />

Aufgaben Aufgaben Aufgaben des des Kuratoriums<br />

Kuratoriums<br />

Das Kuratorium hat die sichere und nutzbare Anlage des Stiftungsvermögens<br />

und die Erfüllung des Stiftungszweckes zu überwachen.<br />

Es beschließt über die Verleihung des Kulturpreises, über die Durchführung<br />

von künstlerischen Ideenwettbewerben zur Schaffung von<br />

Brunnen, Wasserspielen und Werken <strong>der</strong> bildenden Kunst zur Verschönerung<br />

des <strong>Stadt</strong>bildes und öffentlicher Einrichtungen, über<br />

den Erwerb und die Herstellung <strong>der</strong> unter § 2.2 ausgewählten<br />

Entwürfe und Werke, auch unabhängig von Ideenwettbewerben.<br />

§ § 10<br />

10<br />

Verbot Verbot von von Vergünstigungen<br />

Vergünstigungen<br />

Die Stiftung verfolgt allein die in § 2 angegebenen Zwecke. Es darf<br />

keine Person durch Ausgaben, die nicht durch den Zweck <strong>der</strong> Stiftung<br />

gerechtfertigt sind, o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen<br />

begünstigt werden.<br />

§ § 11<br />

11<br />

Auflösung Auflösung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiftung<br />

Stiftung<br />

Auf Vorschlag des Kuratoriums kann <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> die<br />

Auflösung <strong>der</strong> Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr<br />

zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.<br />

§ § 12<br />

12<br />

Vermögensanfall<br />

Vermögensanfall<br />

Vermögensanfall<br />

Bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Stiftung fällt das Vermögen<br />

an die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, die es unmittelbar und ausschließlich zu<br />

steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Beschlüsse über<br />

die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung<br />

des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.<br />

§ § 13<br />

13<br />

Stellung Stellung Stellung des des Finanzamtes<br />

Finanzamtes<br />

Unbeschadet <strong>der</strong> sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden<br />

Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsän<strong>der</strong>ungen<br />

und über die Auflösung <strong>der</strong> Stiftung dem zuständigen Finanzamt<br />

anzuzeigen. Für Satzungsän<strong>der</strong>ungen, die den Zweck <strong>der</strong> Stiftung<br />

betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.<br />

§ § 14 14<br />

14<br />

Stiftungsaufsichtsbehörde<br />

Stiftungsaufsichtsbehörde<br />

Stiftungsaufsichtsbehörde ist <strong>der</strong> Regierungspräsident in Düsseldorf;<br />

oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs-<br />

und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.<br />

§ § 15<br />

15<br />

Inkrafttreten<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar.2002 in Kraft; gleichzeitig tritt<br />

die Satzung <strong>der</strong> Bürgerstiftung Baden vom 30. April 1991 in <strong>der</strong><br />

geltenden Fassung außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung <strong>der</strong> Bürgerstiftung Baden wird hiermit<br />

öffentlich bekannt gemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 GO NW eine<br />

Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchtgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />

worden,<br />

c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />

o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />

die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />

H a u g<br />

Oberbürgermeister<br />

Beschlüsse Beschlüsse aus aus den<br />

den<br />

Bezirksvertretungen<br />

Bezirksvertretungen<br />

Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 23<br />

23<br />

Punkt Punkt 7<br />

7<br />

Regionale Regionale 2006 2006 - - Quartier Quartier Südliche Südliche Innenstadt;<br />

Innenstadt;<br />

hier: hier: Wettbewerb Wettbewerb zur zur Gestaltung Gestaltung an an den den Haltepunkten<br />

Haltepunkten<br />

Die Bezirksvertretung Mitte empfiehlt einstimmig dem Ausschuß<br />

für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt, die Durchführung eines<br />

Wettbewerbs nach den in <strong>der</strong> Vorlage beschriebenen Grundlagen<br />

zur Gestaltung an den Haltepunkten Mitte und Grünewald mit<br />

einem Kostenaufwand von rund 154.000 DM (= 78.738,95 Euro)<br />

nur unter dem Vorbehalt <strong>der</strong> 70%-igen Bezuschussung durch das<br />

Land zu beschließen. Die sechs Sachpreisrichter/-innen sind jeweils<br />

durch die sechs im Rat vertretenen Fraktionen bzw. Gruppierungen<br />

bis zum 15. Dezember 2001 zu benennen.<br />

Punkt Punkt 9 9<br />

9<br />

Parkraumprobleme Parkraumprobleme im im Bereich Bereich Kotter Kotter Kotter Straße Straße 4 4 4 bis bis bis 20; 20;<br />

20;<br />

hier: hier: Antrag Antrag <strong>der</strong> <strong>der</strong> CDU-Bezirksfraktion CDU-Bezirksfraktion vom vom vom 28. 28. Oktober Oktober 2001<br />

2001<br />

Die Bezirksvertretung Mitte beauftragt mehrheitlich die Verwaltung<br />

zu prüfen, ob <strong>der</strong> Parkplatz im Bereich <strong>der</strong> Kotter Straße 4 bis<br />

20 verän<strong>der</strong>t bzw. umgestaltet werden kann, indem<br />

a) <strong>der</strong> Verkehr zukünftig in Einbahnregelung geführt,<br />

b) <strong>der</strong> vorhandene Parkraum um die angrenzende Wiese erweitert,<br />

c) die Grünbepflanzung neu gestaltet wird, und<br />

zu klären, wie eine Finanzierung realisierbar ist.<br />

Punkt Punkt 10<br />

10<br />

Entwurf Entwurf des des Haushaltsplanes Haushaltsplanes 2002<br />

2002<br />

hier: hier: a) a) Anhörung Anhörung gemäß gemäß § § 37 37 37 Abs. Abs. 4 4 GO GO GO NW<br />

NW<br />

b) b) Haushaltssicherungskonzept Haushaltssicherungskonzept bis bis bis 2005 2005<br />

2005<br />

Die Bezirksvertretung Mitte schließt sich mehrheitlich dem am 04.<br />

Dezember 2001 gefaßten Beschluß des Ausschusses für <strong>Stadt</strong>planung,<br />

Verkehr und Umwelt an, die Maßnahme Nr. 6.15 (Verringerung<br />

Investitionen Straßenbau) des Haushaltssicherungskonzeptes<br />

ersatzlos zu streichen.<br />

Bezirksvertretung Bezirksvertretung Gräfrath<br />

Gräfrath<br />

Beschlüsse Beschlüsse aus aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> 18. 18. Sitzung<br />

Sitzung<br />

am am 10. 10. Dezember Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

Punkt Punkt 7<br />

7<br />

Verwendung Verwendung <strong>der</strong> <strong>der</strong> freien freien Budgetmittel<br />

Budgetmittel<br />

- - Fortführung Fortführung Fortführung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Beratung Beratung -<br />

-<br />

Die Bezirksvertretung Gräfrath beschließt einstimmig, die freien<br />

Budgetmittel folgen<strong>der</strong>maßen zu verwenden:<br />

1. Deutsches Klingenmuseum, BV-Termin 66,00 DM<br />

2. Vermögensbetrieb <strong>Solingen</strong>,<br />

Absperrung Brandteich 285,00 DM.<br />

Die noch zur Verfügung stehenden Restmittel werden <strong>der</strong> Aktionsgemeinschaft<br />

Gräfrath e. V. zur Verfügung gestellt.<br />

Bezirksvertretung Bezirksvertretung Burg/Höhscheid<br />

Burg/Höhscheid<br />

Beschlüsse Beschlüsse aus aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> 18. 18. Sitzung<br />

Sitzung<br />

am am am 13. 13. Dezember Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

Punkt Punkt 3<br />

3<br />

Bauleitplanung Bauleitplanung Schützenstraße/Rathausstraße<br />

Schützenstraße/Rathausstraße<br />

hier: hier: Vorstellung Vorstellung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Planung Planung und und Beschluß Beschluß zur zur zur Durchführung<br />

Durchführung<br />

<strong>der</strong><strong>der</strong> frühzeitigen frühzeitigen frühzeitigen Bürgerbeteiligung Bürgerbeteiligung gemäß gemäß § § 3 3 BaugeBauge-<br />

setzbuch setzbuch zum zum Vorentwurf Vorentwurf des des Bebauungsplanes Bebauungsplanes Bebauungsplanes D D D 473<br />

473<br />

mit mit paralleler paralleler paralleler Än<strong>der</strong>ung Än<strong>der</strong>ung des des Flächennutzungsplanes<br />

Flächennutzungsplanes<br />

Die Bezirksvertretung Burg/Höhscheid stimmt einstimmig dem Vorentwurf<br />

zum Bebauungsplan D 473 für das Gebiet Schützenstraße,<br />

Beckmannstraße, Bismarckstraße und Rathausstraße mit paralleler<br />

Än<strong>der</strong>ung des Flächennutzungsplanes zu und empfiehlt dem<br />

Ausschuß für <strong>Stadt</strong>planung, Verkehr und Umwelt, die Verwaltung<br />

damit zu beauftragen, das Planverfahren mit <strong>der</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Baugesetzbuch nach<br />

dem Verfahrensmodell 3 einzuleiten.<br />

Punkt Punkt 4<br />

4<br />

Klarstellungs- Klarstellungs- und und Ergänzungssatzung Ergänzungssatzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

gemäßgemäß § § 34 34 (4) (4) Nr. Nr. 1 1 und und 3 3 Baugesetzbuch Baugesetzbuch "Hintenmeiswin"Hintenmeiswin-<br />

keler keler Weg/Wid<strong>der</strong>ter Weg/Wid<strong>der</strong>ter Straße"<br />

Straße"<br />

- - Offenlagebeschluß Offenlagebeschluß -<br />

-<br />

Die Bezirksvertretung Burg/Höhscheid stimmt einstimmig dem Entwurf<br />

<strong>der</strong> Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 34 (4)<br />

Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch für das Gebiet südlich des Hintenmeiswinkeler<br />

Weges sowie nördlich und südlich <strong>der</strong> Wid<strong>der</strong>ter<br />

Straße zu und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung<br />

<strong>der</strong> Satzung gemäß § 3 Baugesetzbuch durchzuführen.<br />

Punkt Punkt 5<br />

5<br />

Schulentwicklungsplan Schulentwicklungsplan Schulentwicklungsplan Grundschulen<br />

Grundschulen<br />

- - Bericht Bericht <strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltung Verwaltung -<br />

-<br />

Die Bezirksvertretung Burg/Höhscheid bittet einstimmig die Verwaltung<br />

in Abstimmung mit <strong>der</strong> Bezirksvertretung Mitte, die im<br />

<strong>Stadt</strong>bezirk Mitte gelegene Grundschule Krahenhöhe zuständigkeitshalber<br />

dem <strong>Stadt</strong>bezirk Burg/Höhscheid im Schulentwicklungsplan<br />

zuzuordnen, da <strong>der</strong> Schuleinzugsbereich fast vollständig<br />

im <strong>Stadt</strong>bezirk Burg/Höhscheid liegt.

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