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Amtsblatt der Stadt Solingen

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Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 4<br />

4<br />

Abschnitt Abschnitt V<br />

V<br />

Bußgeldvorschriften<br />

Bußgeldvorschriften<br />

§ § 23<br />

23<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Unbeschadet <strong>der</strong> im Bundes- o<strong>der</strong> Landesrecht getroffenen Regelungen<br />

handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

dieser Satzung zuwi<strong>der</strong>handelt, indem er<br />

a) entgegen § 4 Absatz 4 ausgeschlossene Abfälle in von <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> zugelassene Abfallgefäße einfüllt o<strong>der</strong> bei einer <strong>der</strong> in §<br />

2 Absatz 3 genannten Abfallentsorgungsanlagen anliefert,<br />

b) entgegen § 6 Absatz 2 Abfälle, ohne nach § 7 vom Anschlußo<strong>der</strong><br />

Benutzungszwang befreit zu sein, nicht <strong>der</strong> städtischen<br />

Abfallentsorgung überläßt,<br />

c) entgegen § 10 nicht den erstmaligen Anfall von Abfällen, die<br />

voraussichtliche Zusammensetzung o<strong>der</strong> Menge, die wesentliche<br />

Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zusammensetzung o<strong>der</strong> Menge, den<br />

Wechsel des Grundstückseigentums o<strong>der</strong> den Wechsel des<br />

Betriebsinhabers unverzüglich anzeigt,<br />

d) entgegen § 11 Absatz 1 nicht die erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte erteilt,<br />

e) entgegen § 11 Absatz 2 nicht ungehin<strong>der</strong>ten Zutritt gewährt<br />

o<strong>der</strong> Sammelstellen nicht zugänglich hält,<br />

f) entgegen § 13 Absatz 6 angefallene Abfälle unbefugt durchsucht<br />

o<strong>der</strong> wegnimmt,<br />

g) entgegen § 14 Absatz 5 die genannten Abfälle nicht getrennt<br />

hält o<strong>der</strong> sie in an<strong>der</strong>e Abfallgefäße als die jeweils für sie<br />

vorgesehenen einfüllt,<br />

h) entgegen § 14 Absatz 7 nicht bis zum Ende des Vorjahres die<br />

bei den EntsorgungsBetrieben bereitliegenden Abfallsäcke<br />

abholt,<br />

i) entgegen § 14 Absatz 8 von <strong>der</strong> Beseitigung ausgeschlossene<br />

o<strong>der</strong> auf dem Grundstück anfallende Abfälle in Straßenpapierkörbe<br />

einfüllt,<br />

j) entgegen § 16 Absatz 2 den Standplatz <strong>der</strong> Abfallbehälter<br />

nicht im Lageplan zum Baugenehmigungsverfahren einträgt,<br />

k) entgegen § 17 Absatz 2 als Grundstückseigentümer nicht<br />

dafür sorgt, daß von den Abfallgefäßen keine Gesundheitsgefahren<br />

ausgehen,<br />

l) entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 Abfallgefäße soweit füllt, daß<br />

sie sich nicht mehr schließen lassen,<br />

m) entgegen § 17 Absatz 3 in die Abfallgefäße Abfälle einfüllt,<br />

für die dieses Abfallgefäß nicht vorgesehen ist,<br />

n) entgegen § 17 Absatz 3 Abfälle in Abfallgefäße einstampft<br />

o<strong>der</strong> einschlämmt o<strong>der</strong> Abfälle in Abfallgefäßen verbrennt,<br />

o) entgegen § 17 Absatz 3 komprimierte, brennende, glühende, heiße,<br />

flüssige o<strong>der</strong> explosive Abfälle in ein Abfallgefäß einfüllt,<br />

p) entgegen § 17 Absatz 3 Satz 6 unbefugt Abfälle in Abfallgefäße<br />

einfüllt, die ihm nicht zugeteilt wurden o<strong>der</strong> die nicht<br />

an beson<strong>der</strong>s gekennzeichneten, allgemeinen öffentlichen<br />

Sammelstellen bereitgestellt sind,<br />

q) entgegen § 17 Absatz 4 sperrige Gegenstände, Schnee, Eis o<strong>der</strong><br />

Abfälle, welche die Abfallbehälter, die Abfalltransportfahrzeuge o<strong>der</strong><br />

die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen o<strong>der</strong> ungewöhnlich<br />

verschmutzen können, in Abfallgefäße einfüllt,<br />

r) entgegen § 17 Absatz 5 Abfälle an Sammelstellen außerhalb<br />

<strong>der</strong> vorgesehenen Abfallbehälter ablagert,<br />

s) entgegen § 17 Absatz 6 die Abfallgefäße so befüllt, daß die<br />

jeweils höchstzulässigen Bruttogewichte überschritten werden,<br />

t) entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechend separiert,<br />

u) entgegen § 19 Absatz 4 o<strong>der</strong> 6 Schadstoffe nicht vom übrigen<br />

Abfall getrennt hält,<br />

v) entgegen den Regelungen des § 19 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz,<br />

sperrige Abfälle früher als am Tag vor dem Abfuhrtag am<br />

Fahrbahnrand bereitstellt.<br />

§ § 24<br />

24<br />

Bußgeld<br />

Bußgeld<br />

Vorsätzliche o<strong>der</strong> fahrlässige Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Bestimmungen<br />

dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden.<br />

Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichen Zuwi<strong>der</strong>handlungen höchstens<br />

50.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwi<strong>der</strong>handlungen höchstens<br />

25.000 Euro.<br />

Abschnitt Abschnitt VI<br />

VI<br />

Übergangs- Übergangs- und und Schlußvorschriften<br />

Schlußvorschriften<br />

§ § 25<br />

25<br />

Übergangsvorschriften<br />

Übergangsvorschriften<br />

Übergangsvorschriften<br />

(1) Solange und soweit im Einzelfall wegen <strong>der</strong> örtlichen Verhältnisse<br />

das Aufstellen von Abfallbehältern nach § 14 Absatz 4 zu unbilligen<br />

Härten führt, kann von <strong>der</strong> Verpflichtung des § 14 Absatz 5 im<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Umfang Befreiung erteilt werden. Das Mindestvolumen<br />

nach § 15 Absatz 2 erhöht sich entsprechend.<br />

(2) Die Einführung <strong>der</strong> 60-l-, 80-l-, 120-l- und 240-l- Restmüllbehälter<br />

kann nur sukzessive erfolgen. Ein Anspruch auf Gestellung<br />

dieser Behältergrößen besteht nicht.<br />

(3) Bei Ersatz- o<strong>der</strong> Ergänzungsgestellung besteht kein Anspruch<br />

auf Gestellung eines 110 l Restmüllbehälters.<br />

§ § 26<br />

26<br />

Inkrafttreten<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

Satzung über die Abfallbeseitigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> vom 18.<br />

Dezember 1997 in <strong>der</strong> zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Solingen</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 GO NW eine<br />

Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

Satzung Satzung über über die die Abfallentsorgung Abfallentsorgung in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

(Abfallentsorgungssatzung (Abfallentsorgungssatzung - - AbfS)<br />

AbfS)<br />

vom vom 14. 14. Dezember Dezember Dezember 2001 2001<br />

2001<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />

worden,<br />

c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />

o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />

die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />

H a u g<br />

Oberbürgermeister<br />

Anlage<br />

Anlage<br />

zur zur zur Satzung Satzung über über die die Abfallentsorgung<br />

Abfallentsorgung<br />

in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

(§ (§ 2 2 2 Absatz Absatz 3 3 3 lit. lit. a; a; § § § 2 2 2 Absatz Absatz 3 3 3 lit. lit. b; b; § § § 4 4 4 Absatz Absatz 1 1 1 lit. lit. a)<br />

a)<br />

A. A. Grundsatz Grundsatz Grundsatz für für die die Müllverbrennungsanlage<br />

Müllverbrennungsanlage<br />

Die technische Einrichtung <strong>der</strong> Müllverbrennungsanlage erlaubt<br />

nur die Annahme solcher Abfälle, <strong>der</strong>en Brennverhalten nicht wesentlich<br />

von dem des Hausmülls abweicht und von denen keine<br />

schädlichen Einwirkungen auf die technischen Anlageteile, das<br />

Bedienungspersonal und die Umwelt zu befürchten sind.<br />

Von <strong>der</strong> Annahme zur Verbrennung sind alle Abfälle grundsätzlich<br />

ausgeschlossen, die nach ihrer Art o<strong>der</strong> Menge nicht<br />

zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen<br />

beseitigt werden können, wie:<br />

1. nicht brennbare Stoffe und Abfälle sowie Erde, Bauschutt,<br />

Schnee, Eis, Steine, Sand, Schlamm, Asche und Schlacke,<br />

soweit sie nicht mindestens in einem Verhältnis von 1:10<br />

mit brennbaren Abfällen vermischt sind.<br />

2. Menschliche und tierische Auswurfstoffe, Stalldung und<br />

Wundverbände, ekelerregende o<strong>der</strong> übelriechende Stoffe,<br />

Tierkadaver, Gifte, soweit diese eine Gefahr für die Anlalage<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Bedienungspersonal darstellen.<br />

3. Flüssige o<strong>der</strong> leicht vergasende Stoffe <strong>der</strong> Gefahrenklasse<br />

A I und A II mit Flammpunkten unter 55 Grad Celsius.<br />

4. Stoffe, die wegen ihres hohen Säuregehaltes o<strong>der</strong> Gehaltes<br />

an Chemikalien die Müllverbrennungsanlage gefährden<br />

o<strong>der</strong> die Rauchgasemissionen ungünstig beeinflussen;<br />

im Sinne <strong>der</strong> vom Gesetzgeber auferlegten Emissionsgrenzwerte<br />

ist auf Verlangen <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle<br />

vom Abfallerzeuger anhand einer Analyse die Unbedenklichkeit<br />

<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Verbrennung des Abfalls zu erwartenden<br />

Emissionen nachzuweisen.<br />

5. Leicht entzündbare, radioaktive o<strong>der</strong> explosive Stoffe o<strong>der</strong><br />

Abfälle, zum Beispiel Feuerwerkskörper, Munition und<br />

Karbidrückstände in nassem o<strong>der</strong> trockenem Zustand so<br />

wie Stoffe, die zur Selbstentzündung neigen.<br />

6. Sperrgut je<strong>der</strong> Art, das mit den vorhandenen Hilfsmitteln<br />

nicht zerkleinert werden kann.<br />

7. Kühlgeräte, Elektronikschrott wie zum Beispiel Radio, Fernseher,<br />

Computer.<br />

Daneben Daneben gelten gelten folgende folgende Annahmebedingungen Annahmebedingungen für für Anlie- AnlieAnlie- ferungen ferungen aus aus Industrie Industrie und und Gewerbe: Gewerbe:<br />

Gewerbe:<br />

8. Bei eventueller Genehmigung werden Annahmekriterien<br />

wie zum Beispiel Mengen, Anfahrzeiten, Grenzwerte,<br />

Analysenhäufigkeiten und zulässige Konzentrationen von<br />

Inhaltsstoffen vorgegeben.<br />

9. Keine Monoanlieferungen, vermischt mit an<strong>der</strong>en Abfällen<br />

nach Absprache mit <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle.<br />

10. Verpackte, staubfreie Anlieferung.<br />

11. Alle Kunststoffabfälle <strong>der</strong> Abfallschlüsselnummer 57 101<br />

bis 57 128 sind vor Anlieferung auf eine maximale Kantenlänge<br />

von 10 cm zu zerkleinern. Anlieferungen über 1 cbm<br />

Volumen sind mit <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle abzustimmen.<br />

12. Nicht gerollt, nicht mehrlagig, nicht gebündelt.<br />

13. Das Stückgewicht darf 5 kg nicht überschreiten.<br />

14. Die Verunreinigung des Abfalls ist auf eine tropffreie Restanhaftung<br />

begrenzt.<br />

15. Zweifelsfälle <strong>der</strong> Abfallidentifikationen sind durch eine<br />

Analyse des Abfallerzeugers in Abstimmung mit <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle<br />

auszuräumen.<br />

16. In haushaltsüblichen Mengen.<br />

17. Zugelassen, wenn eine Verwertung nach den gesetzlichen<br />

Auflagen (wie zum Beispiel Verpackungsverordnung) nicht<br />

möglich ist.<br />

18. Maximal 50 kg, verpackte, luftdichte Anlieferung nach<br />

Vorgabe <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle.<br />

19. Stichfest.<br />

20. Maximal 2-Liter-Gebinde.<br />

21. Unter Vorbehalt einer Mengenbegrenzung.<br />

B. B. B. Grundsatz Grundsatz Grundsatz für für für die die die Deponie Deponie Deponie Bärenloch Bärenloch<br />

Bärenloch<br />

Unbeschadet <strong>der</strong> nachfolgend im einzelnen angegebenen<br />

Abfallarten dürfen Abfallstoffe nur abgelagert werden, wenn<br />

hierdurch das Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit nicht beeinträchtigt<br />

wird. Im Zweifelsfall ist durch eine Analyse eines chemischen<br />

Untersuchungsinstitutes o<strong>der</strong> einer sonst behördlichen anerkannten<br />

Stelle nachzuweisen, daß die Abfallstoffe abgelagert<br />

werden können. Der Nachweis ist von demjenigen zu erbringen,<br />

<strong>der</strong> Abfallstoffe ablagern will. Schlammige Abfälle sind<br />

in stichfester Form anzuliefern.<br />

Daneben Daneben gelten gelten folgende folgende folgende Annahmebedingungen:<br />

Annahmebedingungen:<br />

30. ohne auslaugbare grundwassergefährdende Stoffe,<br />

31. stichfest und unter Vorbehalt einer Mengenbegrenzung,<br />

32. staubfreie Anlieferung - verpackt o<strong>der</strong> pelletiert -,<br />

33. vollständig ausgekühlt,<br />

34. zerkleinert,<br />

35. ohne brennbare Bestandteile,<br />

36. sofern keine Wie<strong>der</strong>verwertung möglich<br />

- nachweispflichtig -,<br />

37. Mengenbegrenzung,<br />

38. ohne zur Gasbildung neigende Bestandteile,<br />

39. Kleinmengenanlieferer bis 1 t je Abfallerzeuger/Jahr,<br />

40. Zwischenlagerung zwecks Wie<strong>der</strong>verwertung,<br />

41. Großmengen können auf <strong>der</strong><br />

- Deponie Solinger Straße (Remscheid) in <strong>der</strong> Zeit von<br />

montags, mittwochs und donnerstags 8.00 - 16.30 Uhr;<br />

dienstags 8.00 - 18.30 Uhr, freitags 8.00 - 12.30 Uhr;<br />

Letzte Annahme: 15 Min. vor Schließung<br />

- Deponie Industriestraße (Velbert) in <strong>der</strong> Zeit von<br />

montags bis donnerstags 7.30 - 15.45 Uhr;<br />

freitags 7.30 - 14.15 Uhr<br />

- Deponie Erkrather Landstraße (Düsseldorf-Hubbelrath)<br />

in <strong>der</strong> Zeit von Montag bis Freitag 7.30 - 16.30 Uhr<br />

angeliefert werden.<br />

C. C. Als Bestandteil dieser Satzung gilt <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Bezirksregierung<br />

genehmigte Abfallarten-Katalog in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Fassung.<br />

Satzung<br />

Satzung<br />

über über die die Entsorgung Entsorgung von<br />

von<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

(Entsorgungssatzung (Entsorgungssatzung - - EntsorgS)<br />

EntsorgS)<br />

vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7, 8 und 9 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen (GO NW) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), <strong>der</strong> §§ 2, 4, 6 und 7 des<br />

Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), sowie <strong>der</strong> §§<br />

53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(LWG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 25. Juni<br />

1995 (GV NRW S. 926) und des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung<br />

des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S.<br />

1529, berichtigt Seite 1654), alle in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung,<br />

hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in seiner Sitzung am 13. Dezember<br />

2001 folgende Satzung beschlossen:<br />

Abschnitt Abschnitt I<br />

I<br />

§ § 1<br />

1<br />

Allgemeines<br />

Allgemeines<br />

(1) Um eine ordnungsgemäße und unschädliche Abwasserbeseitigung<br />

sicherzustellen, werden in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> im<br />

Rahmen einer öffentlichen Einrichtung alle Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

entsorgt.<br />

(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung<br />

sind abflußlose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches<br />

sowie diesem entsprechendem Schmutzwasser.<br />

(3) Der Begriff Eigentümer umfaßt alle Eigentümerinnen und Eigentümer<br />

eines o<strong>der</strong> mehrerer Grundstücke mit einer in Absatz<br />

2 genannten Grundstücksentwässerungsanlage. Die Rechte<br />

und Pflichten aus dieser Satzung begünstigen und verpflichten<br />

grundsätzlich den Eigentümer. Der Grundstückseigentümer<br />

wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit,<br />

daß neben ihm an<strong>der</strong>e Anschluß- und Benutzungspflichtige<br />

vorhanden sind. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />

Die Rechte und Pflichten gemäß §§ 1 bis 10 dieser<br />

Satzung gelten entsprechend für Teileigentümer, Wohnungseigentümer,<br />

Erbbauberechtigte, Nießbraucher von Grundstükken,<br />

Wohnungsberechtigte gemäß § 1093 BGB, Pächter von<br />

gärtnerisch, landwirtschaftlich o<strong>der</strong> forstwirtschaftlich genutzten<br />

Grundstücken sowie Inhaber und Pächter von Tankstellen<br />

und Gewerbebetrieben.<br />

(4) Die Entsorgung im Sinne dieser Satzung umfaßt die Entleerung<br />

und Reinigung <strong>der</strong> Anlagen sowie die Abfuhr und Beseitigung<br />

des abgesaugten Anlageinhaltes durch Einleiten in<br />

die städtischen o<strong>der</strong> die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Verfügung gestellten<br />

Entwässerungseinrichtungen entsprechend den allgemein<br />

anerkannten Regeln <strong>der</strong> Abwassertechnik.<br />

(5) Die Entleerung und Abfuhr einschließlich Reinigung erfolgt<br />

ausschließlich durch von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> zugelassene private<br />

Unternehmer. Die Liste dieser Unternehmer wird im <strong>Amtsblatt</strong><br />

DIE STADT <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> öffentlich bekannt gemacht.<br />

(6) Die Behandlung <strong>der</strong> Anlageninhalte wird von den Wasserverbänden,<br />

<strong>der</strong>en Mitglied die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> ist, aufgrund<br />

beson<strong>der</strong>er Bestimmungen vorgenommen.<br />

(7) Von den Bestimmungen dieser Satzung werden Anlagen für<br />

gewerbliches Abwasser und Vorbehandlungsanlagen (z. B.<br />

Abschei<strong>der</strong> u. a.) ausgenommen. Die Wartung und Entsorgung<br />

dieser Anlagen erfolgt aufgrund beson<strong>der</strong>er Bestimmungen.<br />

(8) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend für<br />

Anlagen, für die die Abwasserbeseitigungspflicht durch die untere<br />

Wasserbehörde von <strong>der</strong> Gemeinde auf den gewerblichen<br />

Betrieb o<strong>der</strong> den Betreiber <strong>der</strong> Anlage übertragen worden ist.<br />

(9) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ein solcher Teil <strong>der</strong><br />

Erdoberfläche, <strong>der</strong> auf einem beson<strong>der</strong>en Grundbuchblatt<br />

o<strong>der</strong> auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter<br />

einer beson<strong>der</strong>en Nummer im Verzeichnis <strong>der</strong> Grundstücke<br />

gebucht ist, so daß ein Grundstück auch aus mehreren Flurstücken<br />

bestehen kann (Buchgrundstück). Die Zusammenfassung<br />

mehrerer Buchgrundstücke zu einer "wirtschaftlichen<br />

Einheit" kommt nur dann in Betracht, wenn dies aus Gründen<br />

<strong>der</strong> Gebührengerechtigkeit geboten ist.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 7<br />

7<br />

Nr. 50/20.12.2001 5/28

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