Amtsblatt der Stadt Solingen
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Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 4<br />
4<br />
Abschnitt Abschnitt V<br />
V<br />
Bußgeldvorschriften<br />
Bußgeldvorschriften<br />
§ § 23<br />
23<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Unbeschadet <strong>der</strong> im Bundes- o<strong>der</strong> Landesrecht getroffenen Regelungen<br />
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
dieser Satzung zuwi<strong>der</strong>handelt, indem er<br />
a) entgegen § 4 Absatz 4 ausgeschlossene Abfälle in von <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> zugelassene Abfallgefäße einfüllt o<strong>der</strong> bei einer <strong>der</strong> in §<br />
2 Absatz 3 genannten Abfallentsorgungsanlagen anliefert,<br />
b) entgegen § 6 Absatz 2 Abfälle, ohne nach § 7 vom Anschlußo<strong>der</strong><br />
Benutzungszwang befreit zu sein, nicht <strong>der</strong> städtischen<br />
Abfallentsorgung überläßt,<br />
c) entgegen § 10 nicht den erstmaligen Anfall von Abfällen, die<br />
voraussichtliche Zusammensetzung o<strong>der</strong> Menge, die wesentliche<br />
Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zusammensetzung o<strong>der</strong> Menge, den<br />
Wechsel des Grundstückseigentums o<strong>der</strong> den Wechsel des<br />
Betriebsinhabers unverzüglich anzeigt,<br />
d) entgegen § 11 Absatz 1 nicht die erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte erteilt,<br />
e) entgegen § 11 Absatz 2 nicht ungehin<strong>der</strong>ten Zutritt gewährt<br />
o<strong>der</strong> Sammelstellen nicht zugänglich hält,<br />
f) entgegen § 13 Absatz 6 angefallene Abfälle unbefugt durchsucht<br />
o<strong>der</strong> wegnimmt,<br />
g) entgegen § 14 Absatz 5 die genannten Abfälle nicht getrennt<br />
hält o<strong>der</strong> sie in an<strong>der</strong>e Abfallgefäße als die jeweils für sie<br />
vorgesehenen einfüllt,<br />
h) entgegen § 14 Absatz 7 nicht bis zum Ende des Vorjahres die<br />
bei den EntsorgungsBetrieben bereitliegenden Abfallsäcke<br />
abholt,<br />
i) entgegen § 14 Absatz 8 von <strong>der</strong> Beseitigung ausgeschlossene<br />
o<strong>der</strong> auf dem Grundstück anfallende Abfälle in Straßenpapierkörbe<br />
einfüllt,<br />
j) entgegen § 16 Absatz 2 den Standplatz <strong>der</strong> Abfallbehälter<br />
nicht im Lageplan zum Baugenehmigungsverfahren einträgt,<br />
k) entgegen § 17 Absatz 2 als Grundstückseigentümer nicht<br />
dafür sorgt, daß von den Abfallgefäßen keine Gesundheitsgefahren<br />
ausgehen,<br />
l) entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 Abfallgefäße soweit füllt, daß<br />
sie sich nicht mehr schließen lassen,<br />
m) entgegen § 17 Absatz 3 in die Abfallgefäße Abfälle einfüllt,<br />
für die dieses Abfallgefäß nicht vorgesehen ist,<br />
n) entgegen § 17 Absatz 3 Abfälle in Abfallgefäße einstampft<br />
o<strong>der</strong> einschlämmt o<strong>der</strong> Abfälle in Abfallgefäßen verbrennt,<br />
o) entgegen § 17 Absatz 3 komprimierte, brennende, glühende, heiße,<br />
flüssige o<strong>der</strong> explosive Abfälle in ein Abfallgefäß einfüllt,<br />
p) entgegen § 17 Absatz 3 Satz 6 unbefugt Abfälle in Abfallgefäße<br />
einfüllt, die ihm nicht zugeteilt wurden o<strong>der</strong> die nicht<br />
an beson<strong>der</strong>s gekennzeichneten, allgemeinen öffentlichen<br />
Sammelstellen bereitgestellt sind,<br />
q) entgegen § 17 Absatz 4 sperrige Gegenstände, Schnee, Eis o<strong>der</strong><br />
Abfälle, welche die Abfallbehälter, die Abfalltransportfahrzeuge o<strong>der</strong><br />
die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen o<strong>der</strong> ungewöhnlich<br />
verschmutzen können, in Abfallgefäße einfüllt,<br />
r) entgegen § 17 Absatz 5 Abfälle an Sammelstellen außerhalb<br />
<strong>der</strong> vorgesehenen Abfallbehälter ablagert,<br />
s) entgegen § 17 Absatz 6 die Abfallgefäße so befüllt, daß die<br />
jeweils höchstzulässigen Bruttogewichte überschritten werden,<br />
t) entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechend separiert,<br />
u) entgegen § 19 Absatz 4 o<strong>der</strong> 6 Schadstoffe nicht vom übrigen<br />
Abfall getrennt hält,<br />
v) entgegen den Regelungen des § 19 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz,<br />
sperrige Abfälle früher als am Tag vor dem Abfuhrtag am<br />
Fahrbahnrand bereitstellt.<br />
§ § 24<br />
24<br />
Bußgeld<br />
Bußgeld<br />
Vorsätzliche o<strong>der</strong> fahrlässige Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Bestimmungen<br />
dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden.<br />
Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichen Zuwi<strong>der</strong>handlungen höchstens<br />
50.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwi<strong>der</strong>handlungen höchstens<br />
25.000 Euro.<br />
Abschnitt Abschnitt VI<br />
VI<br />
Übergangs- Übergangs- und und Schlußvorschriften<br />
Schlußvorschriften<br />
§ § 25<br />
25<br />
Übergangsvorschriften<br />
Übergangsvorschriften<br />
Übergangsvorschriften<br />
(1) Solange und soweit im Einzelfall wegen <strong>der</strong> örtlichen Verhältnisse<br />
das Aufstellen von Abfallbehältern nach § 14 Absatz 4 zu unbilligen<br />
Härten führt, kann von <strong>der</strong> Verpflichtung des § 14 Absatz 5 im<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Umfang Befreiung erteilt werden. Das Mindestvolumen<br />
nach § 15 Absatz 2 erhöht sich entsprechend.<br />
(2) Die Einführung <strong>der</strong> 60-l-, 80-l-, 120-l- und 240-l- Restmüllbehälter<br />
kann nur sukzessive erfolgen. Ein Anspruch auf Gestellung<br />
dieser Behältergrößen besteht nicht.<br />
(3) Bei Ersatz- o<strong>der</strong> Ergänzungsgestellung besteht kein Anspruch<br />
auf Gestellung eines 110 l Restmüllbehälters.<br />
§ § 26<br />
26<br />
Inkrafttreten<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
Satzung über die Abfallbeseitigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> vom 18.<br />
Dezember 1997 in <strong>der</strong> zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Solingen</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Absatz 6 GO NW eine<br />
Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
Satzung Satzung über über die die Abfallentsorgung Abfallentsorgung in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
(Abfallentsorgungssatzung (Abfallentsorgungssatzung - - AbfS)<br />
AbfS)<br />
vom vom 14. 14. Dezember Dezember Dezember 2001 2001<br />
2001<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />
worden,<br />
c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />
o<strong>der</strong><br />
d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />
H a u g<br />
Oberbürgermeister<br />
Anlage<br />
Anlage<br />
zur zur zur Satzung Satzung über über die die Abfallentsorgung<br />
Abfallentsorgung<br />
in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
(§ (§ 2 2 2 Absatz Absatz 3 3 3 lit. lit. a; a; § § § 2 2 2 Absatz Absatz 3 3 3 lit. lit. b; b; § § § 4 4 4 Absatz Absatz 1 1 1 lit. lit. a)<br />
a)<br />
A. A. Grundsatz Grundsatz Grundsatz für für die die Müllverbrennungsanlage<br />
Müllverbrennungsanlage<br />
Die technische Einrichtung <strong>der</strong> Müllverbrennungsanlage erlaubt<br />
nur die Annahme solcher Abfälle, <strong>der</strong>en Brennverhalten nicht wesentlich<br />
von dem des Hausmülls abweicht und von denen keine<br />
schädlichen Einwirkungen auf die technischen Anlageteile, das<br />
Bedienungspersonal und die Umwelt zu befürchten sind.<br />
Von <strong>der</strong> Annahme zur Verbrennung sind alle Abfälle grundsätzlich<br />
ausgeschlossen, die nach ihrer Art o<strong>der</strong> Menge nicht<br />
zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen<br />
beseitigt werden können, wie:<br />
1. nicht brennbare Stoffe und Abfälle sowie Erde, Bauschutt,<br />
Schnee, Eis, Steine, Sand, Schlamm, Asche und Schlacke,<br />
soweit sie nicht mindestens in einem Verhältnis von 1:10<br />
mit brennbaren Abfällen vermischt sind.<br />
2. Menschliche und tierische Auswurfstoffe, Stalldung und<br />
Wundverbände, ekelerregende o<strong>der</strong> übelriechende Stoffe,<br />
Tierkadaver, Gifte, soweit diese eine Gefahr für die Anlalage<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Bedienungspersonal darstellen.<br />
3. Flüssige o<strong>der</strong> leicht vergasende Stoffe <strong>der</strong> Gefahrenklasse<br />
A I und A II mit Flammpunkten unter 55 Grad Celsius.<br />
4. Stoffe, die wegen ihres hohen Säuregehaltes o<strong>der</strong> Gehaltes<br />
an Chemikalien die Müllverbrennungsanlage gefährden<br />
o<strong>der</strong> die Rauchgasemissionen ungünstig beeinflussen;<br />
im Sinne <strong>der</strong> vom Gesetzgeber auferlegten Emissionsgrenzwerte<br />
ist auf Verlangen <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle<br />
vom Abfallerzeuger anhand einer Analyse die Unbedenklichkeit<br />
<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Verbrennung des Abfalls zu erwartenden<br />
Emissionen nachzuweisen.<br />
5. Leicht entzündbare, radioaktive o<strong>der</strong> explosive Stoffe o<strong>der</strong><br />
Abfälle, zum Beispiel Feuerwerkskörper, Munition und<br />
Karbidrückstände in nassem o<strong>der</strong> trockenem Zustand so<br />
wie Stoffe, die zur Selbstentzündung neigen.<br />
6. Sperrgut je<strong>der</strong> Art, das mit den vorhandenen Hilfsmitteln<br />
nicht zerkleinert werden kann.<br />
7. Kühlgeräte, Elektronikschrott wie zum Beispiel Radio, Fernseher,<br />
Computer.<br />
Daneben Daneben gelten gelten folgende folgende Annahmebedingungen Annahmebedingungen für für Anlie- AnlieAnlie- ferungen ferungen aus aus Industrie Industrie und und Gewerbe: Gewerbe:<br />
Gewerbe:<br />
8. Bei eventueller Genehmigung werden Annahmekriterien<br />
wie zum Beispiel Mengen, Anfahrzeiten, Grenzwerte,<br />
Analysenhäufigkeiten und zulässige Konzentrationen von<br />
Inhaltsstoffen vorgegeben.<br />
9. Keine Monoanlieferungen, vermischt mit an<strong>der</strong>en Abfällen<br />
nach Absprache mit <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle.<br />
10. Verpackte, staubfreie Anlieferung.<br />
11. Alle Kunststoffabfälle <strong>der</strong> Abfallschlüsselnummer 57 101<br />
bis 57 128 sind vor Anlieferung auf eine maximale Kantenlänge<br />
von 10 cm zu zerkleinern. Anlieferungen über 1 cbm<br />
Volumen sind mit <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle abzustimmen.<br />
12. Nicht gerollt, nicht mehrlagig, nicht gebündelt.<br />
13. Das Stückgewicht darf 5 kg nicht überschreiten.<br />
14. Die Verunreinigung des Abfalls ist auf eine tropffreie Restanhaftung<br />
begrenzt.<br />
15. Zweifelsfälle <strong>der</strong> Abfallidentifikationen sind durch eine<br />
Analyse des Abfallerzeugers in Abstimmung mit <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle<br />
auszuräumen.<br />
16. In haushaltsüblichen Mengen.<br />
17. Zugelassen, wenn eine Verwertung nach den gesetzlichen<br />
Auflagen (wie zum Beispiel Verpackungsverordnung) nicht<br />
möglich ist.<br />
18. Maximal 50 kg, verpackte, luftdichte Anlieferung nach<br />
Vorgabe <strong>der</strong> Mülleingangskontrolle.<br />
19. Stichfest.<br />
20. Maximal 2-Liter-Gebinde.<br />
21. Unter Vorbehalt einer Mengenbegrenzung.<br />
B. B. B. Grundsatz Grundsatz Grundsatz für für für die die die Deponie Deponie Deponie Bärenloch Bärenloch<br />
Bärenloch<br />
Unbeschadet <strong>der</strong> nachfolgend im einzelnen angegebenen<br />
Abfallarten dürfen Abfallstoffe nur abgelagert werden, wenn<br />
hierdurch das Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit nicht beeinträchtigt<br />
wird. Im Zweifelsfall ist durch eine Analyse eines chemischen<br />
Untersuchungsinstitutes o<strong>der</strong> einer sonst behördlichen anerkannten<br />
Stelle nachzuweisen, daß die Abfallstoffe abgelagert<br />
werden können. Der Nachweis ist von demjenigen zu erbringen,<br />
<strong>der</strong> Abfallstoffe ablagern will. Schlammige Abfälle sind<br />
in stichfester Form anzuliefern.<br />
Daneben Daneben gelten gelten folgende folgende folgende Annahmebedingungen:<br />
Annahmebedingungen:<br />
30. ohne auslaugbare grundwassergefährdende Stoffe,<br />
31. stichfest und unter Vorbehalt einer Mengenbegrenzung,<br />
32. staubfreie Anlieferung - verpackt o<strong>der</strong> pelletiert -,<br />
33. vollständig ausgekühlt,<br />
34. zerkleinert,<br />
35. ohne brennbare Bestandteile,<br />
36. sofern keine Wie<strong>der</strong>verwertung möglich<br />
- nachweispflichtig -,<br />
37. Mengenbegrenzung,<br />
38. ohne zur Gasbildung neigende Bestandteile,<br />
39. Kleinmengenanlieferer bis 1 t je Abfallerzeuger/Jahr,<br />
40. Zwischenlagerung zwecks Wie<strong>der</strong>verwertung,<br />
41. Großmengen können auf <strong>der</strong><br />
- Deponie Solinger Straße (Remscheid) in <strong>der</strong> Zeit von<br />
montags, mittwochs und donnerstags 8.00 - 16.30 Uhr;<br />
dienstags 8.00 - 18.30 Uhr, freitags 8.00 - 12.30 Uhr;<br />
Letzte Annahme: 15 Min. vor Schließung<br />
- Deponie Industriestraße (Velbert) in <strong>der</strong> Zeit von<br />
montags bis donnerstags 7.30 - 15.45 Uhr;<br />
freitags 7.30 - 14.15 Uhr<br />
- Deponie Erkrather Landstraße (Düsseldorf-Hubbelrath)<br />
in <strong>der</strong> Zeit von Montag bis Freitag 7.30 - 16.30 Uhr<br />
angeliefert werden.<br />
C. C. Als Bestandteil dieser Satzung gilt <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Bezirksregierung<br />
genehmigte Abfallarten-Katalog in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />
Fassung.<br />
Satzung<br />
Satzung<br />
über über die die Entsorgung Entsorgung von<br />
von<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
(Entsorgungssatzung (Entsorgungssatzung - - EntsorgS)<br />
EntsorgS)<br />
vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7, 8 und 9 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), <strong>der</strong> §§ 2, 4, 6 und 7 des<br />
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), sowie <strong>der</strong> §§<br />
53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(LWG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 25. Juni<br />
1995 (GV NRW S. 926) und des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung<br />
des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S.<br />
1529, berichtigt Seite 1654), alle in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung,<br />
hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> in seiner Sitzung am 13. Dezember<br />
2001 folgende Satzung beschlossen:<br />
Abschnitt Abschnitt I<br />
I<br />
§ § 1<br />
1<br />
Allgemeines<br />
Allgemeines<br />
(1) Um eine ordnungsgemäße und unschädliche Abwasserbeseitigung<br />
sicherzustellen, werden in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> im<br />
Rahmen einer öffentlichen Einrichtung alle Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
entsorgt.<br />
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung<br />
sind abflußlose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches<br />
sowie diesem entsprechendem Schmutzwasser.<br />
(3) Der Begriff Eigentümer umfaßt alle Eigentümerinnen und Eigentümer<br />
eines o<strong>der</strong> mehrerer Grundstücke mit einer in Absatz<br />
2 genannten Grundstücksentwässerungsanlage. Die Rechte<br />
und Pflichten aus dieser Satzung begünstigen und verpflichten<br />
grundsätzlich den Eigentümer. Der Grundstückseigentümer<br />
wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit,<br />
daß neben ihm an<strong>der</strong>e Anschluß- und Benutzungspflichtige<br />
vorhanden sind. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />
Die Rechte und Pflichten gemäß §§ 1 bis 10 dieser<br />
Satzung gelten entsprechend für Teileigentümer, Wohnungseigentümer,<br />
Erbbauberechtigte, Nießbraucher von Grundstükken,<br />
Wohnungsberechtigte gemäß § 1093 BGB, Pächter von<br />
gärtnerisch, landwirtschaftlich o<strong>der</strong> forstwirtschaftlich genutzten<br />
Grundstücken sowie Inhaber und Pächter von Tankstellen<br />
und Gewerbebetrieben.<br />
(4) Die Entsorgung im Sinne dieser Satzung umfaßt die Entleerung<br />
und Reinigung <strong>der</strong> Anlagen sowie die Abfuhr und Beseitigung<br />
des abgesaugten Anlageinhaltes durch Einleiten in<br />
die städtischen o<strong>der</strong> die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Verfügung gestellten<br />
Entwässerungseinrichtungen entsprechend den allgemein<br />
anerkannten Regeln <strong>der</strong> Abwassertechnik.<br />
(5) Die Entleerung und Abfuhr einschließlich Reinigung erfolgt<br />
ausschließlich durch von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> zugelassene private<br />
Unternehmer. Die Liste dieser Unternehmer wird im <strong>Amtsblatt</strong><br />
DIE STADT <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> öffentlich bekannt gemacht.<br />
(6) Die Behandlung <strong>der</strong> Anlageninhalte wird von den Wasserverbänden,<br />
<strong>der</strong>en Mitglied die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> ist, aufgrund<br />
beson<strong>der</strong>er Bestimmungen vorgenommen.<br />
(7) Von den Bestimmungen dieser Satzung werden Anlagen für<br />
gewerbliches Abwasser und Vorbehandlungsanlagen (z. B.<br />
Abschei<strong>der</strong> u. a.) ausgenommen. Die Wartung und Entsorgung<br />
dieser Anlagen erfolgt aufgrund beson<strong>der</strong>er Bestimmungen.<br />
(8) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend für<br />
Anlagen, für die die Abwasserbeseitigungspflicht durch die untere<br />
Wasserbehörde von <strong>der</strong> Gemeinde auf den gewerblichen<br />
Betrieb o<strong>der</strong> den Betreiber <strong>der</strong> Anlage übertragen worden ist.<br />
(9) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ein solcher Teil <strong>der</strong><br />
Erdoberfläche, <strong>der</strong> auf einem beson<strong>der</strong>en Grundbuchblatt<br />
o<strong>der</strong> auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter<br />
einer beson<strong>der</strong>en Nummer im Verzeichnis <strong>der</strong> Grundstücke<br />
gebucht ist, so daß ein Grundstück auch aus mehreren Flurstücken<br />
bestehen kann (Buchgrundstück). Die Zusammenfassung<br />
mehrerer Buchgrundstücke zu einer "wirtschaftlichen<br />
Einheit" kommt nur dann in Betracht, wenn dies aus Gründen<br />
<strong>der</strong> Gebührengerechtigkeit geboten ist.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 7<br />
7<br />
Nr. 50/20.12.2001 5/28