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Amtsblatt der Stadt Solingen

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Fortsetzung Fortsetzung von von Seite Seite 24<br />

24<br />

(2) Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen ordnungsgemäße<br />

Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume,<br />

Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen, Gärtnereien o<strong>der</strong><br />

Erwerbsobstanlagen, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von<br />

öffentlichen Grünflächen und zur Bewirtschaftung von Wald<br />

sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen<br />

Gefahr für Personen o<strong>der</strong> Sachen von bedeutendem<br />

Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht o<strong>der</strong> die zwar<br />

nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten<br />

Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann.<br />

Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im oben<br />

angegebenen Sinne sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> - Untere Landschaftsbehörde<br />

- unverzüglich anzuzeigen.<br />

(3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen<br />

auf den Raum (Wurzel- o<strong>der</strong> Kronenbereich), den geschützte<br />

Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung o<strong>der</strong><br />

zum Absterben <strong>der</strong>selben führen können, insbeson<strong>der</strong>e durch:<br />

a) Befestigen <strong>der</strong> Bodenoberfläche im Bereich <strong>der</strong> Kronentraufe<br />

mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton),<br />

b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Ausheben<br />

von Gräben) o<strong>der</strong> Aufschüttungen,<br />

c) Lagern, Anschütten o<strong>der</strong> Ausgießen von Salzen, Säuren,<br />

Ölen, Laugen, Farben o<strong>der</strong> Abwässern,<br />

d) Austreten von Gasen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en schädlichen Stoffen<br />

aus Leitungen o<strong>der</strong> Behältern sowie Entfachen von Feuer<br />

unter <strong>der</strong> Baumkrone,<br />

e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide),<br />

soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen<br />

sind, sowie<br />

f) Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungssatzung<br />

etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

(4) Verboten ist es auch, Maßnahmen nach Absatz 1 o<strong>der</strong> 3 anzuordnen<br />

o<strong>der</strong> als Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigter zu dulden.<br />

§ § 5<br />

5<br />

Anordnung Anordnung von von Maßnahmen<br />

Maßnahmen<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> - Untere Landschaftsbehörde - kann anordnen,<br />

daß <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte eines<br />

Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung<br />

und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des<br />

§ 1 dieser Satzung trifft. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.<br />

(2) Trifft <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte eines Grundstückes<br />

Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte<br />

Bäume angrenzen<strong>der</strong> Grundstücke haben können,<br />

findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> kann anordnen, daß <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong><br />

Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflegeund<br />

Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch<br />

die <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> durch von ihr Beauftragte duldet, sofern die<br />

Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes<br />

(§ 1) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde.<br />

§ § 6<br />

6<br />

Ausnahmen Ausnahmen und und Befreiungen<br />

Befreiungen<br />

Befreiungen<br />

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn<br />

a) <strong>der</strong> Eigentümer eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften<br />

des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte<br />

Bäume zu entfernen o<strong>der</strong> ihren Aufbau wesentlich zu<br />

verän<strong>der</strong>n und er sich nicht in an<strong>der</strong>er zumutbarer Weise<br />

von dieser Verpflichtung befreien kann,<br />

b) eine nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige<br />

Nutzung sonst nicht o<strong>der</strong> nur unter wesentlichen Beschränkungen<br />

verwirklicht werden kann,<br />

c) von geschützten Bäumen Gefahren für Personen o<strong>der</strong> Sachen<br />

von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§<br />

4 Absatz 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf an<strong>der</strong>e<br />

Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,<br />

d) die geschützten Bäume erkrankt sind und die Erhaltung<br />

auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses<br />

mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,<br />

e) die Beseitigung von Bäumen aus überwiegendem, auf an<strong>der</strong>e<br />

Weise nicht zu verwirklichendem öffentlich-rechtlichen<br />

Interesse dringend erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />

f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster<br />

unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung<br />

liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, daß<br />

dahinterliegende Wohnräume während des Tages nur mit<br />

künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung<br />

<strong>der</strong> betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen<br />

<strong>der</strong> gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären.<br />

Die vorgenannten Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller<br />

nachzuweisen.<br />

(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen<br />

erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten<br />

Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen<br />

Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen<br />

des allgemeinen Wohls erfolgen.<br />

Baumschutzsatzung Baumschutzsatzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

vom vom 14. 14. Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

(3) Ausnahmen o<strong>der</strong> Befreiungen sind bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> -<br />

Untere Landschaftsbehörde - schriftlich zu beantragen. Der<br />

Antrag muß Angaben über die Art <strong>der</strong> Bäume, Standort,<br />

Stammumfang und Kronendurchmesser enthalten. Im Einzelfall<br />

kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> einen Lageplan mit den o.g. Angaben<br />

verlangen. Des weiteren kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> den<br />

Maßstab des Lageplans bestimmen o<strong>der</strong> die Vorlage zusätzlicher<br />

Unterlagen for<strong>der</strong>n.<br />

(4) Für geschützte Einzelbäume o<strong>der</strong> Baumgruppen auf öffentlichen<br />

Grünflächen, wie öffentlichen Parkanlagen, öffentlichen<br />

Sport-, Spiel- und Badeplätzen, städtischen Friedhöfen, auf<br />

öffentlichen Verkehrsflächen, auf Gemeinbedarfsflächen, die<br />

für Zwecke <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> genutzt werden, gelten die<br />

Schutz- und Erhaltungsvorschriften dieser Verordnung sowie<br />

§ 7 sinngemäß.<br />

(5) Die Entscheidung über die Ausnahme o<strong>der</strong> Befreiung wird<br />

schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter<br />

und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.<br />

Ausnahmen o<strong>der</strong> Befreiungen werden für die Dauer von 2<br />

Jahren befristet.<br />

§ § 7 7<br />

7<br />

Ersatzpflanzungen, Ersatzpflanzungen, Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen<br />

Ausgleichszahlungen<br />

(1) Wird auf <strong>der</strong> Grundlage des § 6 Absatz 1 Buchstabe b) und<br />

§ 6 Absatz 2 eine Ausnahme o<strong>der</strong> Befreiung erteilt, so hat <strong>der</strong><br />

Antragsteller o<strong>der</strong> dessen Rechtsnachfolger auf seine Kosten<br />

für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz mindestens<br />

einen neuen Baum auf einem Grundstück im Geltungsbereich<br />

dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).<br />

(2) Die Ersatzpflanzung bemißt sich nach dem Stammumfang des<br />

entfernten Baumes. Beträgt <strong>der</strong> Stammumfang des entfernten<br />

Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, 80<br />

cm (ca. 25 cm Durchmesser), ist als Ersatz ein Baum <strong>der</strong>selben<br />

o<strong>der</strong> zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang<br />

von 18 - 20 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden,<br />

zu pflanzen. Beträgt <strong>der</strong> Umfang mehr als 80 cm, ist für<br />

je weitere 20 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum <strong>der</strong><br />

vorgezeichneten Art zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden<br />

Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wie<strong>der</strong>holen.<br />

(3) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen o<strong>der</strong> tatsächlichen Gründen<br />

nicht o<strong>der</strong> nur teilweise möglich, so ist eine Ausgleichszahlung<br />

zu leisten. Eine Ausgleichszahlung ist ebenfalls zu leisten,<br />

wenn <strong>der</strong> Antragsteller o<strong>der</strong> dessen Rechtsnachfolger seinen<br />

Verpflichtungen gemäß § 7 Absatz 1 und Absatz 2, eine Ersatzpflanzung<br />

vorzunehmen, nicht nachkommt.<br />

(4) Die Höhe <strong>der</strong> Ausgleichszahlung bemißt sich nach dem Wert<br />

des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen<br />

müßte (Absatz 1 bis Absatz 3) zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale<br />

von 30 % des Nettoerwerbspreises.<br />

(5) Die nach dieser Satzung zu entrichtende Ausgleichszahlung<br />

wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> zweckgebunden bei Ersatzpflanzungen<br />

von Bäumen und Sträuchern verwendet.<br />

(6) Zur Durchsetzung von Ersatzpflanzungen kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

Sicherheiten in Form von Bankbürgschaften, Sparbüchern<br />

o<strong>der</strong> ähnlichem verlangen.<br />

(7) Von den Regelungen des Absatzes 1 können in beson<strong>der</strong>s<br />

begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden.<br />

§ § 8<br />

8<br />

Baumschutz Baumschutz im im Baugenehmigungsverfahren<br />

Baugenehmigungsverfahren<br />

(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung<br />

eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf<br />

dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne<br />

des § 2 mit Angabe von Art, Standort, Stammumfang und<br />

Kronendurchmesser einzutragen. Es sind auch die geschützten<br />

Bäume angrenzen<strong>der</strong> Grundstücke darzustellen, wenn diese<br />

durch ein Vorhaben beeinträchtigt werden können.<br />

(2) Dem Bauantrag ist entwe<strong>der</strong> eine Erklärung des Bauherrn o<strong>der</strong><br />

seines Beauftragten beizufügen, daß für die Durchführung<br />

des Bauvorhabens keine nach <strong>der</strong> Satzung geschützten Bäume<br />

entfernt, zerstört o<strong>der</strong> geschädigt werden, o<strong>der</strong> es ist ein<br />

Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 Absatz 3 zu stellen. Die Entscheidung<br />

über die beantragte Erlaubnis (§ 6 Absatz 5) ergeht<br />

geson<strong>der</strong>t im Baugenehmigungsverfahren, ihr Inhalt wird<br />

Bestandteil <strong>der</strong> Baugenehmigung.<br />

(3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die<br />

Darstellung <strong>der</strong> Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht<br />

auf einer Abzeichnung <strong>der</strong> Flurkarte erfolgen.<br />

§ § § 9 9<br />

9<br />

Folgenbeseitigung<br />

Folgenbeseitigung<br />

(1) Werden vom Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten des<br />

Grundstücks mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten<br />

des § 4 und ohne daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme<br />

o<strong>der</strong> Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume<br />

entfernt o<strong>der</strong> zerstört, so hat <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />

für jeden entfernten o<strong>der</strong> zerstörten geschützten<br />

Baum eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.<br />

(2) Werden vom Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten des<br />

Grundstücks mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten<br />

des § 4 und ohne daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme<br />

o<strong>der</strong> Befreiung vorliegen - geschützte Bäume geschä-<br />

digt o<strong>der</strong> wird ihr Aufbau wesentlich verän<strong>der</strong>t, so hat <strong>der</strong><br />

Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich<br />

ist, Schäden o<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen zu beseitigen o<strong>der</strong> zu mil<strong>der</strong>n.<br />

Ist dies nicht möglich, hat <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong><br />

Nutzungsberechtigte eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.<br />

(3) Ist in den Fällen <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus<br />

rechtlichen o<strong>der</strong> tatsächlichen Gründen ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden zu ersetzenden<br />

geschützten Baum zu leisten.<br />

(4) Für die Ersatzpflanzung (Absatz 1, Absatz 2) und die Ausgleichszahlung<br />

(Absatz 3) sind die Bestimmungen des § 7<br />

sinngemäß anzuwenden.<br />

(5) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt,<br />

zerstört o<strong>der</strong> geschädigt o<strong>der</strong> ihren Aufbau wesentlich verän<strong>der</strong>t,<br />

so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer<br />

o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 1 bis 4 nur<br />

bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten,<br />

wenn <strong>der</strong> Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen,<br />

die bei Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtungen nach den Absätzen 1<br />

bis 4 zu erbringen wären.<br />

(6) Im Falle des Absatzes 5 haften <strong>der</strong> Eigentümer bzw. <strong>der</strong><br />

Nutzungsberechtigte und <strong>der</strong> Dritte gesamtschuldnerisch bis<br />

zur Höhe des Schadenersatzanspruches des Eigentümers o<strong>der</strong><br />

Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus<br />

haftet <strong>der</strong> Dritte allein.<br />

§ § 10<br />

10<br />

Betreten Betreten von von Grundstücken<br />

Grundstücken<br />

Die Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> sind berechtigt, nach angemessener<br />

Vorankündigung zum Zwecke <strong>der</strong> Durchführung dieser<br />

Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf<br />

Verlangen des Grundstückseigentümers o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten<br />

auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf<br />

eine Vorankündigung verzichtet werden.<br />

§ § 11<br />

11<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 17 LG handelt, wer<br />

vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

a) den Verboten des § 4 zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />

b) <strong>der</strong> Anzeigepflicht des § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht nachkommt,<br />

c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung o<strong>der</strong> zur sonstigen<br />

Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gemäß § 5 Absatz<br />

1 o<strong>der</strong> Absatz 2 nicht Folge leistet,<br />

d) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung<br />

nach § 6 Absatz 1o<strong>der</strong> einer Befreiung nach § 6 Absatz 2<br />

nicht erfüllt,<br />

e) seinen Verpflichtungen nach § 7 o<strong>der</strong> § 9 nicht nachkommt,<br />

f) entgegen § 8 Absatz 1 o<strong>der</strong> Absatz 3 geschützte Bäume<br />

nicht in den Lageplan einträgt o<strong>der</strong><br />

g) § 8 Absatz 2 zuwi<strong>der</strong>handelt.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 71 Absatz 1 LG mit<br />

einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit<br />

die Zuwi<strong>der</strong>handlung nicht nach an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften<br />

mit Strafe bedroht ist.<br />

§ § 12<br />

12<br />

Inkrafttreten<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />

die Baumschutzsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> vom 10. Oktober 1994<br />

außer Kraft.<br />

Die vorstehende Baumschutzsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong> wird hiermit<br />

öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß<br />

nach § 7 Abs. 6 GO NW eine Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong><br />

Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines<br />

Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />

werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />

worden,<br />

c) <strong>der</strong> Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet<br />

o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />

die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Solingen</strong>, 14. Dezember 2001<br />

H a u g<br />

Oberbürgermeister<br />

Das Das <strong>Amtsblatt</strong> <strong>Amtsblatt</strong> DIE DIE STADT STADT kann kann im im im Internet<br />

Internet<br />

(http://www.solingen.de)<br />

(http://www.solingen.de)<br />

eingesehen eingesehen und und heruntergeladen heruntergeladen werden.<br />

werden.<br />

Nr. 50/20.12.2001 25/28

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