Amtsblatt der Stadt Solingen
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Aufgrund<br />
- <strong>der</strong> §§ 7, 8 und 9 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 14.<br />
Juli 1994 (GV NRW S. 666),<br />
- <strong>der</strong> §§ 2, 3, 5, und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988<br />
(GV NRW S. 250), in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />
24. November 1998 (GV NRW S. 666), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
das Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV NRW S. 439),<br />
- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom<br />
27. September 1994 (BGBl I S. 2705), in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2455),<br />
- <strong>der</strong> Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von<br />
Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom<br />
21. August 1998 (BGBl I S. 2379),<br />
- <strong>der</strong> Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb<br />
von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzen-Abfall-Verordnung)<br />
in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 06. September<br />
1978 (GV NRW S. 530),<br />
- <strong>der</strong> Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom<br />
07. März 1995 (GV NRW S. 218), in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 09. November 1999 (GV NRW S. 622), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch das Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV NRW S. 439),<br />
- <strong>der</strong> §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.<br />
712), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 24. November<br />
1998 (GV NRW S. 666)<br />
- und <strong>der</strong> §§ 17 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWiG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 19. Februar<br />
1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz<br />
vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2432)<br />
jeweils in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung, hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Solingen</strong> in seiner Sitzung am 13. Dezember 2001 folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
Abschnitt Abschnitt I<br />
I<br />
Einleitende Einleitende Bestimmungen,<br />
Bestimmungen,<br />
Aufgabe Aufgabe und und Umfang Umfang <strong>der</strong> <strong>der</strong> Einrichtung<br />
Einrichtung<br />
§ § 1<br />
1<br />
Aufgabe Aufgabe und und Zielsetzung<br />
Zielsetzung<br />
Zielsetzung<br />
(1) Im Rahmen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kreislaufwirtschaft zur Schonung<br />
<strong>der</strong> natürlichen Ressourcen und <strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong><br />
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die<br />
<strong>Stadt</strong> folgende Aufgaben wahr:<br />
- die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abfallvermeidung,<br />
- die Gewinnung von Stoffen aus Abfällen<br />
(stoffliche Verwertung),<br />
- die Beseitigung von Abfällen.<br />
(2) Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> sind ferner:<br />
- die Information und Beratung <strong>der</strong> Abfallbesitzer über<br />
Möglichkeiten <strong>der</strong> Vermeidung, <strong>der</strong> Verwertung und <strong>der</strong><br />
Beseitigung von Abfällen hinsichtlich <strong>der</strong> Abfälle, die nicht<br />
gemäß § 4 Absatz 1 ausgeschlossen sind (hinsichtlich <strong>der</strong><br />
ausgeschlossenen Abfälle obliegt die Information und Beratung<br />
<strong>der</strong> Abfallbesitzer <strong>der</strong> zuständigen Behörde),<br />
- die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung <strong>der</strong> Straßenpapierkörbe,<br />
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist sowie<br />
- das Einsammeln, Beför<strong>der</strong>n und Beseitigen von verbotswidrig<br />
abgelagerten Abfällen von den <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />
zugänglichen Grundstücken im <strong>Stadt</strong>gebiet.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> betreibt zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben gemäß §§ 1<br />
und 2 nach Maßgabe <strong>der</strong> Gesetze und dieser Satzung eine<br />
öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine wirtschaftliche und<br />
rechtliche Einheit. Die <strong>Stadt</strong> kann sich zur Erfüllung von Aufgaben<br />
ganz o<strong>der</strong> teilweise Dritter bedienen.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong> wirkt darauf hin, daß bei Veranstaltungen, die auf<br />
Grundstücken o<strong>der</strong> in öffentlichen Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG beachtet<br />
und insbeson<strong>der</strong>e vorrangig Gebrauchsgüter verwendet<br />
werden, die sich durch Wie<strong>der</strong>verwendbarkeit o<strong>der</strong> Verwertbarkeit<br />
auszeichnen.<br />
§ § 2<br />
2<br />
Umfang Umfang und und Verfahren Verfahren <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abfallentsorgung<br />
Abfallentsorgung<br />
1) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Spiegelstrich,<br />
umfassen auch die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen des<br />
Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsystem,<br />
Beför<strong>der</strong>ns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns.<br />
2) Das Einsammeln und Transportieren wird im Umleerverfahren<br />
mit Abfallbehältern durchgeführt. Ferner erfolgt die Abfuhr<br />
<strong>der</strong> durch die <strong>Stadt</strong> zugelassenen Abfallsäcke. Die Abfuhr<br />
<strong>der</strong> sperrigen Abfälle, <strong>der</strong> Schadstoffe, <strong>der</strong> Bioabfälle<br />
sowie des Elektronikschrotts erfolgt im Rahmen des § 19.<br />
Soweit Abfälle an einer Sammelstelle eingesammelt werden,<br />
ist <strong>der</strong> Abfall zu <strong>der</strong> Sammelstelle zu bringen. Das Nähere<br />
ergibt sich aus Abschnitt III dieser Satzung.<br />
(3) Es werden folgende Abfallbeseitigungsanlagen betrieben:<br />
a) Müllheizkraftwerk <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, Sandstraße, geöffnet<br />
von montags bis freitags von 7.30 bis 16.30 Uhr<br />
und samstags von 7.30 bis 13.30 Uhr (bzw. entsprechend<br />
<strong>der</strong> aktuellen Benutzungsordnung), zur Entsorgung von<br />
Abfällen, die in <strong>der</strong> dieser Satzung beigefügten Anlage<br />
entsprechend gekennzeichnet sind; Annahmeschluß für<br />
sperrige Abfälle ist jeweils eine halbe Stunde vor Ende<br />
<strong>der</strong> Öffnungszeiten.<br />
b) Deponie Bärenloch, Cronenberger Straße, geöffnet von<br />
montags bis donnerstags von 7.30 bis 16.00 Uhr, freitags<br />
von 7.30 bis 13.00 Uhr und samstags von 7.30 Uhr<br />
bis 12.00 Uhr (bzw. entsprechend <strong>der</strong> aktuellen Benutzungsordnung),<br />
zur Entsorgung von Abfällen, die in <strong>der</strong><br />
dieser Satzung beigefügten Anlage entsprechend gekennzeichnet<br />
sind.<br />
2/28 Nr. 50/20.12.2001<br />
Satzung Satzung über über die die Abfallentsorgung Abfallentsorgung in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />
<strong>Solingen</strong><br />
(Abfallentsorgungssatzung (Abfallentsorgungssatzung - - AbfS)<br />
AbfS)<br />
vom vom 14. 14. Dezember Dezember Dezember 2001<br />
2001<br />
c) Mulch- und Kompostieranlage <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, Focher<br />
Straße, geöffnet von montags bis freitags von 7.30 bis<br />
15.45 Uhr, samstags von 7.30 - 12.15 Uhr.<br />
§ § 3 3<br />
3<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ein solcher Teil<br />
<strong>der</strong> Erdoberfläche, <strong>der</strong> auf einem beson<strong>der</strong>en Grundbuchblatt<br />
o<strong>der</strong> auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt<br />
unter einer beson<strong>der</strong>en Nummer im Verzeichnis <strong>der</strong> Grundstücke<br />
gebucht ist, so daß ein Grundstück auch aus mehreren<br />
Flurstücken bestehen kann (Buchgrundstück). Die Zusammenfassung<br />
mehrerer Buchgrundstücke zu einer "wirtschaftlichen<br />
Einheit" kommt nur dann in Betracht, wenn<br />
dies aus Gründen <strong>der</strong> Gebührengerechtigkeit geboten ist.<br />
(2) Bei den in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen<br />
Begriffen (z. B. Eigentümer, Erbbauberechtigter, Nießbraucher,<br />
Betriebsinhaber, Bewohner, Anschluß- und Benutzungsberechtigter<br />
und -pflichtiger, Abfallerzeuger, Abfallbesitzer,<br />
Hersteller, Vertreiber, Endverbraucher, Letztabnehmer<br />
und Gebührenschuldner) ist jeweils die sprachliche Form <strong>der</strong><br />
Geschlechtsbezeichnung maßgebend, die auf die jeweilige<br />
natürliche o<strong>der</strong> juristische Person zutrifft. Bei mehreren Personen,<br />
auf die <strong>der</strong> gleiche Sachverhalt zutrifft (z. B. Miteigentümer),<br />
gelten die Rechtsfolgen für jede einzelne dieser Personen.<br />
(3) Abfälle zur Verwertung im Sinne dieser Satzung sind Abfallbestandteile,<br />
die zur Wie<strong>der</strong>verwertung o<strong>der</strong> für die Herstellung<br />
neuer Produkte geeignet sind, wie beispielsweise Glas,<br />
Papier und Kartonagen, organische Abfälle, Grünabfälle, Holz,<br />
Metall, Leichtstoffverpackungen etc. Abfälle zur Verwertung<br />
sind vom Restmüll und schadstoffhaltigem Abfall getrennt zu<br />
halten, sortenrein und frei von Abfällen zur Beseitigung zu<br />
sammeln und ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten.<br />
§ § 4<br />
4<br />
Ausgeschlossene Ausgeschlossene Abfälle<br />
Abfälle<br />
(1) Von <strong>der</strong> Abfallentsorgung ausgeschlossen sind:<br />
a) die Abfälle, die in <strong>der</strong> dieser Satzung beigefügten Anlage<br />
ohne Zuordnung einer Abfallbeseitigungsanlage aufgeführt<br />
sind o<strong>der</strong> den dort genannten Anfor<strong>der</strong>ungen nicht<br />
entsprechen,<br />
b) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung<br />
nach § 24 KrW-/AbfG eingeführt sind, soweit entsprechende<br />
Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen<br />
(Vorbehaltlich einer Mitwirkung nach § 24 Abs. 2 Nr.<br />
4 KrW-/AbfG),<br />
c) Abfälle aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />
soweit Dritten o<strong>der</strong> privaten Entsorgungsträgern<br />
Pflichten zur Entsorgung nach den §§ 16 (Abs. 2),<br />
17 o<strong>der</strong> 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind.<br />
(2) Nur vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n ausgeschlossen sind<br />
a) pflanzliche Abfälle von land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftlich o<strong>der</strong><br />
gärtnerisch genutzten Grundstücken mit Ausnahme<br />
pflanzlicher Abfälle in geringen Mengen aus Haus- und<br />
Kleingärten (Kleingartenabfälle), soweit sie in zugelassenen<br />
Abfallgefäßen (§ 14 Absätze 1 und 2) gesammelt<br />
werden können; soweit Kleingartenabfälle verbrannt<br />
werden dürfen, ist das Verbrennen nur an Werktagen<br />
montags bis freitags von 9.00 bis 19.00 Uhr und samstags<br />
von 9.00 bis 14.00 Uhr zulässig,<br />
b) Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die nicht in zugelassenen<br />
Abfallgefäßen (§ 14) gesammelt werden können,<br />
sowie Erdaushub, Bauschutt, und die in § 19 Absatz 1<br />
Satz 2 genannten Abfälle.<br />
(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus kann die <strong>Stadt</strong> in Einzelfällen<br />
mit Zustimmung <strong>der</strong> Bezirksregierung Abfälle von <strong>der</strong><br />
Entsorgung insgesamt o<strong>der</strong> vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n<br />
ausschließen, wenn diese nach ihrer Art o<strong>der</strong> Menge<br />
nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt<br />
werden können. Die <strong>Stadt</strong> kann den Besitzer solcher<br />
Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung <strong>der</strong> Bezirksregierung<br />
auf seinem Grundstück so zu lagern, daß das<br />
Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit (§ 2 AbfG) nicht beeinträchtigt wird.<br />
(4) Soweit Abfälle von <strong>der</strong> Entsorgung durch die <strong>Stadt</strong> ausgeschlossen<br />
sind, ist <strong>der</strong> Besitzer dieser Abfälle nach den abfallrechtlichen<br />
Vorschriften zur Entsorgung <strong>der</strong> Abfälle verpflichtet.<br />
Ausgeschlossene Abfälle dürfen nicht bei einer<br />
<strong>der</strong> in § 2 Absatz 3 genannten städtischen Abfallentsorgungsanlagen<br />
angeliefert, nur vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n<br />
ausgeschlossene Abfälle nicht in von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zugelassene<br />
Abfallgefäße eingefüllt werden.<br />
Abschnitt Abschnitt II<br />
II<br />
Begründung Begründung des des Benutzungsverhältnisses,<br />
Benutzungsverhältnisses,<br />
allgemeine allgemeine Rechte Rechte und und Pflichten Pflichten aus aus dem<br />
dem<br />
Benutzungsverhältnis<br />
Benutzungsverhältnis<br />
§ § § 5 5<br />
5<br />
Anschluß- Anschluß- Anschluß- und und Benutzungsrecht<br />
Benutzungsrecht<br />
Benutzungsrecht<br />
(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> liegenden<br />
Grundstücks ist berechtigt, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den Anschluß seines<br />
Grundstücks an die städtische Abfallentsorgung zu verlangen<br />
(Anschlußrecht).<br />
(2) Der Anschlußberechtigte und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer hat im<br />
Rahmen <strong>der</strong> §§ 2 und 4 das Recht, die auf seinem Grundstück<br />
o<strong>der</strong> sonst bei ihm im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angefallenen Abfälle <strong>der</strong><br />
städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).<br />
(3) Soweit das Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n von Abfällen durch<br />
die <strong>Stadt</strong> ausgeschlossen ist (§ 4 Absätze 2 und 3), erstreckt<br />
sich das Anschluß- und Benutzungsrecht nur darauf, die<br />
Abfälle in einer von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> betriebenen Abfallentsorgungsanlage<br />
behandeln, lagern o<strong>der</strong> ablagern zu lassen. Die zum<br />
Anschluß und zur Benutzung Berechtigten können sich dazu<br />
nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 2 und 9 <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Verfügung<br />
gestellten Abfallentsorgungsanlagen bedienen.<br />
§ § 6<br />
6<br />
Anschluß- Anschluß- und und Benutzungszwang<br />
Benutzungszwang<br />
(1) Je<strong>der</strong> Anschlußberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück<br />
im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung<br />
<strong>der</strong> Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger<br />
und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en<br />
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet,<br />
die betreffenden Grundstücke anzuschließen, soweit<br />
sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen<br />
und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung<br />
erfor<strong>der</strong>n, sofern die Abfälle nicht vom Einsammeln<br />
und Beför<strong>der</strong>n ausgeschlossen sind (Anschlußzwang).<br />
(2) Der Anschlußpflichtige und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer ist<br />
verpflichtet, im Rahmen <strong>der</strong> §§ 2 und 4 die auf seinem Grundstück<br />
o<strong>der</strong> sonst bei ihm im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angefallenen<br />
überlassungspflichtigen Abfälle <strong>der</strong> städtischen Abfallentsorgung<br />
satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang).<br />
(3) Soweit das Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n von überlassungspflichtigen<br />
Abfällen durch die <strong>Stadt</strong> ausgeschlossen ist (§ 4<br />
Absatz 2 und 3), sind die Abfälle zu einer nach Maßgabe <strong>der</strong><br />
§§ 2 und 9 von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Verfügung gestellten Abfallbeseitigungsanlage<br />
zu beför<strong>der</strong>n.<br />
(4) Dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegen nicht<br />
pflanzliche Abfälle, soweit sie außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen<br />
nach <strong>der</strong> Pflanzen-Abfall-Verordnung<br />
entsorgt werden dürfen.<br />
§ § 7<br />
7<br />
Befreiungen Befreiungen und und Ausnahmen Ausnahmen vom vom Anschluß- AnschlußAnschluß- und und Benutzungszwang<br />
Benutzungszwang<br />
(1) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die<br />
städtische Abfallentsorgungseinrichtung kommt auf Antrag<br />
bei privaten Haushaltungen nur in Betracht, wenn Abfälle zur<br />
Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die<br />
städtische Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen<br />
Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5<br />
Abs. 3 KrW-/AbfG verwertet werden (Eigenverwertung).<br />
(2) Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist<br />
durch die privaten Haushaltungen auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
durch geeignete Unterlagen (Pläne, Bescheinigungen, Verträge<br />
mit Dritten und ähnliche Nachweise) nachzuweisen (§<br />
13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG).<br />
(3) Die Befreiung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen<br />
verbunden werden. Sie darf nur befristet o<strong>der</strong> unter<br />
dem Vorbehalt des Wi<strong>der</strong>rufs erteilt werden.<br />
(4) Bis zur Bewilligung des Antrages bleibt <strong>der</strong> Anschluß- und<br />
Benutzungszwang gemäß § 6 bestehen.<br />
(5) Besitzer von Stoffen im Sinne des § 19 Absatz 6, 2. Halbsatz<br />
sind vom Anschluß- und Benutzungszwang befreit, soweit<br />
die Stoffe zulässigerweise durch den Vertreiber zurückgenommen<br />
werden und eine an<strong>der</strong>weitige ordnungsgemäße<br />
Entsorgung sichergestellt ist.<br />
(6) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kommt<br />
für Erzeuger/Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en<br />
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
bei Industrie- und Gewerbebetrieben, auf Antrag nur<br />
in Betracht, wenn <strong>der</strong> Erzeuger/Besitzer von Abfällen die bei<br />
ihm anfallenden Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung)<br />
und keine überwiegenden öffentlichen Interessen<br />
eine Überlassung <strong>der</strong> Abfälle zur Beseitigung erfor<strong>der</strong>n (§<br />
13 Abs.1, Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG). Überwiegende öffentliche<br />
Interessen sind insbeson<strong>der</strong>e dann gegeben, wenn<br />
ohne eine Abfallüberlassung an die <strong>Stadt</strong> als öffentlich-rechtlicher<br />
Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, <strong>der</strong> Bestand,<br />
die Funktionstüchtigkeit o<strong>der</strong> die wirtschaftliche Auslastung<br />
<strong>der</strong> vorhandenen o<strong>der</strong> künftigen städtischen Abfallentsorgungseinrichtungen<br />
beeinträchtigt wird.<br />
(7) Der Benutzungszwang gemäß § 6 Abs. 2 besteht nicht,<br />
- soweit Abfälle nach § 4 Abs. 1 - 3 von <strong>der</strong> Abfallentsorgung<br />
ausgeschlossen sind,<br />
- soweit Abfälle, die nicht beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftige<br />
Abfälle sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen<br />
und schadlosen Verwertung zugeführt werden,<br />
- soweit Abfälle, die nicht beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürf-tige<br />
Abfälle sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen<br />
und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn<br />
und soweit dies <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nachgewiesen wird und nicht überwiegende<br />
öffentliche Interessen entgegenstehen.<br />
§ § 8<br />
8<br />
An<strong>der</strong>e An<strong>der</strong>e Berechtigte Berechtigte und und Verpflichtete<br />
Verpflichtete<br />
Verpflichtete<br />
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden<br />
Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte,<br />
Wohnungs- und Teileigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des<br />
Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen am<br />
Grundstück dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden<br />
von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, daß neben ihnen<br />
an<strong>der</strong>e Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.<br />
§ § 9<br />
9<br />
Benutzung Benutzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abfallbeseitigungsanlagen<br />
Abfallbeseitigungsanlagen<br />
(1) Die Benutzung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> betriebenen Abfallbeseitigungsanlage<br />
zu § 2 Absatz 3 Buchstabe a richtet sich nach<br />
den jeweils geltenden Verbrennungsbedingungen sowie <strong>der</strong><br />
Benutzungsordnung <strong>der</strong> Müllverbrennungsanlage <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Solingen</strong>.<br />
(2) Die Benutzung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> betriebenen Abfallbeseitigungsanlage<br />
zu § 2 Absatz 3 Buchstabe b richtet sich nach<br />
<strong>der</strong> jeweils geltenden Benutzungsordnung für die Deponie<br />
Bärenloch.<br />
(3) Abfälle, die nach § 4 Absätze 2 und 3 vom Einsammeln und<br />
Beför<strong>der</strong>n ausgeschlossen sind, sind <strong>der</strong>gestalt anzuliefern,<br />
daß <strong>der</strong> Betriebsablauf <strong>der</strong> jeweiligen Abfallbeseitigungsanlage<br />
nicht beeinträchtigt wird.<br />
Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 3<br />
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