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Amtsblatt der Stadt Solingen

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Aufgrund<br />

- <strong>der</strong> §§ 7, 8 und 9 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 14.<br />

Juli 1994 (GV NRW S. 666),<br />

- <strong>der</strong> §§ 2, 3, 5, und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988<br />

(GV NRW S. 250), in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

24. November 1998 (GV NRW S. 666), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

das Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV NRW S. 439),<br />

- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom<br />

27. September 1994 (BGBl I S. 2705), in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2455),<br />

- <strong>der</strong> Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von<br />

Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom<br />

21. August 1998 (BGBl I S. 2379),<br />

- <strong>der</strong> Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb<br />

von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzen-Abfall-Verordnung)<br />

in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 06. September<br />

1978 (GV NRW S. 530),<br />

- <strong>der</strong> Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom<br />

07. März 1995 (GV NRW S. 218), in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 09. November 1999 (GV NRW S. 622), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch das Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV NRW S. 439),<br />

- <strong>der</strong> §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.<br />

712), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 24. November<br />

1998 (GV NRW S. 666)<br />

- und <strong>der</strong> §§ 17 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWiG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 19. Februar<br />

1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz<br />

vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2432)<br />

jeweils in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung, hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Solingen</strong> in seiner Sitzung am 13. Dezember 2001 folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

Abschnitt Abschnitt I<br />

I<br />

Einleitende Einleitende Bestimmungen,<br />

Bestimmungen,<br />

Aufgabe Aufgabe und und Umfang Umfang <strong>der</strong> <strong>der</strong> Einrichtung<br />

Einrichtung<br />

§ § 1<br />

1<br />

Aufgabe Aufgabe und und Zielsetzung<br />

Zielsetzung<br />

Zielsetzung<br />

(1) Im Rahmen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kreislaufwirtschaft zur Schonung<br />

<strong>der</strong> natürlichen Ressourcen und <strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong><br />

umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die<br />

<strong>Stadt</strong> folgende Aufgaben wahr:<br />

- die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abfallvermeidung,<br />

- die Gewinnung von Stoffen aus Abfällen<br />

(stoffliche Verwertung),<br />

- die Beseitigung von Abfällen.<br />

(2) Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> sind ferner:<br />

- die Information und Beratung <strong>der</strong> Abfallbesitzer über<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> Vermeidung, <strong>der</strong> Verwertung und <strong>der</strong><br />

Beseitigung von Abfällen hinsichtlich <strong>der</strong> Abfälle, die nicht<br />

gemäß § 4 Absatz 1 ausgeschlossen sind (hinsichtlich <strong>der</strong><br />

ausgeschlossenen Abfälle obliegt die Information und Beratung<br />

<strong>der</strong> Abfallbesitzer <strong>der</strong> zuständigen Behörde),<br />

- die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung <strong>der</strong> Straßenpapierkörbe,<br />

soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist sowie<br />

- das Einsammeln, Beför<strong>der</strong>n und Beseitigen von verbotswidrig<br />

abgelagerten Abfällen von den <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />

zugänglichen Grundstücken im <strong>Stadt</strong>gebiet.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> betreibt zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben gemäß §§ 1<br />

und 2 nach Maßgabe <strong>der</strong> Gesetze und dieser Satzung eine<br />

öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine wirtschaftliche und<br />

rechtliche Einheit. Die <strong>Stadt</strong> kann sich zur Erfüllung von Aufgaben<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise Dritter bedienen.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong> wirkt darauf hin, daß bei Veranstaltungen, die auf<br />

Grundstücken o<strong>der</strong> in öffentlichen Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG beachtet<br />

und insbeson<strong>der</strong>e vorrangig Gebrauchsgüter verwendet<br />

werden, die sich durch Wie<strong>der</strong>verwendbarkeit o<strong>der</strong> Verwertbarkeit<br />

auszeichnen.<br />

§ § 2<br />

2<br />

Umfang Umfang und und Verfahren Verfahren <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abfallentsorgung<br />

Abfallentsorgung<br />

1) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Spiegelstrich,<br />

umfassen auch die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen des<br />

Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsystem,<br />

Beför<strong>der</strong>ns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns.<br />

2) Das Einsammeln und Transportieren wird im Umleerverfahren<br />

mit Abfallbehältern durchgeführt. Ferner erfolgt die Abfuhr<br />

<strong>der</strong> durch die <strong>Stadt</strong> zugelassenen Abfallsäcke. Die Abfuhr<br />

<strong>der</strong> sperrigen Abfälle, <strong>der</strong> Schadstoffe, <strong>der</strong> Bioabfälle<br />

sowie des Elektronikschrotts erfolgt im Rahmen des § 19.<br />

Soweit Abfälle an einer Sammelstelle eingesammelt werden,<br />

ist <strong>der</strong> Abfall zu <strong>der</strong> Sammelstelle zu bringen. Das Nähere<br />

ergibt sich aus Abschnitt III dieser Satzung.<br />

(3) Es werden folgende Abfallbeseitigungsanlagen betrieben:<br />

a) Müllheizkraftwerk <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, Sandstraße, geöffnet<br />

von montags bis freitags von 7.30 bis 16.30 Uhr<br />

und samstags von 7.30 bis 13.30 Uhr (bzw. entsprechend<br />

<strong>der</strong> aktuellen Benutzungsordnung), zur Entsorgung von<br />

Abfällen, die in <strong>der</strong> dieser Satzung beigefügten Anlage<br />

entsprechend gekennzeichnet sind; Annahmeschluß für<br />

sperrige Abfälle ist jeweils eine halbe Stunde vor Ende<br />

<strong>der</strong> Öffnungszeiten.<br />

b) Deponie Bärenloch, Cronenberger Straße, geöffnet von<br />

montags bis donnerstags von 7.30 bis 16.00 Uhr, freitags<br />

von 7.30 bis 13.00 Uhr und samstags von 7.30 Uhr<br />

bis 12.00 Uhr (bzw. entsprechend <strong>der</strong> aktuellen Benutzungsordnung),<br />

zur Entsorgung von Abfällen, die in <strong>der</strong><br />

dieser Satzung beigefügten Anlage entsprechend gekennzeichnet<br />

sind.<br />

2/28 Nr. 50/20.12.2001<br />

Satzung Satzung über über die die Abfallentsorgung Abfallentsorgung in in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong><br />

<strong>Solingen</strong><br />

(Abfallentsorgungssatzung (Abfallentsorgungssatzung - - AbfS)<br />

AbfS)<br />

vom vom 14. 14. Dezember Dezember Dezember 2001<br />

2001<br />

c) Mulch- und Kompostieranlage <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Solingen</strong>, Focher<br />

Straße, geöffnet von montags bis freitags von 7.30 bis<br />

15.45 Uhr, samstags von 7.30 - 12.15 Uhr.<br />

§ § 3 3<br />

3<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ein solcher Teil<br />

<strong>der</strong> Erdoberfläche, <strong>der</strong> auf einem beson<strong>der</strong>en Grundbuchblatt<br />

o<strong>der</strong> auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt<br />

unter einer beson<strong>der</strong>en Nummer im Verzeichnis <strong>der</strong> Grundstücke<br />

gebucht ist, so daß ein Grundstück auch aus mehreren<br />

Flurstücken bestehen kann (Buchgrundstück). Die Zusammenfassung<br />

mehrerer Buchgrundstücke zu einer "wirtschaftlichen<br />

Einheit" kommt nur dann in Betracht, wenn<br />

dies aus Gründen <strong>der</strong> Gebührengerechtigkeit geboten ist.<br />

(2) Bei den in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen<br />

Begriffen (z. B. Eigentümer, Erbbauberechtigter, Nießbraucher,<br />

Betriebsinhaber, Bewohner, Anschluß- und Benutzungsberechtigter<br />

und -pflichtiger, Abfallerzeuger, Abfallbesitzer,<br />

Hersteller, Vertreiber, Endverbraucher, Letztabnehmer<br />

und Gebührenschuldner) ist jeweils die sprachliche Form <strong>der</strong><br />

Geschlechtsbezeichnung maßgebend, die auf die jeweilige<br />

natürliche o<strong>der</strong> juristische Person zutrifft. Bei mehreren Personen,<br />

auf die <strong>der</strong> gleiche Sachverhalt zutrifft (z. B. Miteigentümer),<br />

gelten die Rechtsfolgen für jede einzelne dieser Personen.<br />

(3) Abfälle zur Verwertung im Sinne dieser Satzung sind Abfallbestandteile,<br />

die zur Wie<strong>der</strong>verwertung o<strong>der</strong> für die Herstellung<br />

neuer Produkte geeignet sind, wie beispielsweise Glas,<br />

Papier und Kartonagen, organische Abfälle, Grünabfälle, Holz,<br />

Metall, Leichtstoffverpackungen etc. Abfälle zur Verwertung<br />

sind vom Restmüll und schadstoffhaltigem Abfall getrennt zu<br />

halten, sortenrein und frei von Abfällen zur Beseitigung zu<br />

sammeln und ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten.<br />

§ § 4<br />

4<br />

Ausgeschlossene Ausgeschlossene Abfälle<br />

Abfälle<br />

(1) Von <strong>der</strong> Abfallentsorgung ausgeschlossen sind:<br />

a) die Abfälle, die in <strong>der</strong> dieser Satzung beigefügten Anlage<br />

ohne Zuordnung einer Abfallbeseitigungsanlage aufgeführt<br />

sind o<strong>der</strong> den dort genannten Anfor<strong>der</strong>ungen nicht<br />

entsprechen,<br />

b) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung<br />

nach § 24 KrW-/AbfG eingeführt sind, soweit entsprechende<br />

Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen<br />

(Vorbehaltlich einer Mitwirkung nach § 24 Abs. 2 Nr.<br />

4 KrW-/AbfG),<br />

c) Abfälle aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />

soweit Dritten o<strong>der</strong> privaten Entsorgungsträgern<br />

Pflichten zur Entsorgung nach den §§ 16 (Abs. 2),<br />

17 o<strong>der</strong> 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind.<br />

(2) Nur vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n ausgeschlossen sind<br />

a) pflanzliche Abfälle von land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftlich o<strong>der</strong><br />

gärtnerisch genutzten Grundstücken mit Ausnahme<br />

pflanzlicher Abfälle in geringen Mengen aus Haus- und<br />

Kleingärten (Kleingartenabfälle), soweit sie in zugelassenen<br />

Abfallgefäßen (§ 14 Absätze 1 und 2) gesammelt<br />

werden können; soweit Kleingartenabfälle verbrannt<br />

werden dürfen, ist das Verbrennen nur an Werktagen<br />

montags bis freitags von 9.00 bis 19.00 Uhr und samstags<br />

von 9.00 bis 14.00 Uhr zulässig,<br />

b) Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die nicht in zugelassenen<br />

Abfallgefäßen (§ 14) gesammelt werden können,<br />

sowie Erdaushub, Bauschutt, und die in § 19 Absatz 1<br />

Satz 2 genannten Abfälle.<br />

(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus kann die <strong>Stadt</strong> in Einzelfällen<br />

mit Zustimmung <strong>der</strong> Bezirksregierung Abfälle von <strong>der</strong><br />

Entsorgung insgesamt o<strong>der</strong> vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n<br />

ausschließen, wenn diese nach ihrer Art o<strong>der</strong> Menge<br />

nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt<br />

werden können. Die <strong>Stadt</strong> kann den Besitzer solcher<br />

Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung <strong>der</strong> Bezirksregierung<br />

auf seinem Grundstück so zu lagern, daß das<br />

Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit (§ 2 AbfG) nicht beeinträchtigt wird.<br />

(4) Soweit Abfälle von <strong>der</strong> Entsorgung durch die <strong>Stadt</strong> ausgeschlossen<br />

sind, ist <strong>der</strong> Besitzer dieser Abfälle nach den abfallrechtlichen<br />

Vorschriften zur Entsorgung <strong>der</strong> Abfälle verpflichtet.<br />

Ausgeschlossene Abfälle dürfen nicht bei einer<br />

<strong>der</strong> in § 2 Absatz 3 genannten städtischen Abfallentsorgungsanlagen<br />

angeliefert, nur vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n<br />

ausgeschlossene Abfälle nicht in von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zugelassene<br />

Abfallgefäße eingefüllt werden.<br />

Abschnitt Abschnitt II<br />

II<br />

Begründung Begründung des des Benutzungsverhältnisses,<br />

Benutzungsverhältnisses,<br />

allgemeine allgemeine Rechte Rechte und und Pflichten Pflichten aus aus dem<br />

dem<br />

Benutzungsverhältnis<br />

Benutzungsverhältnis<br />

§ § § 5 5<br />

5<br />

Anschluß- Anschluß- Anschluß- und und Benutzungsrecht<br />

Benutzungsrecht<br />

Benutzungsrecht<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> liegenden<br />

Grundstücks ist berechtigt, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den Anschluß seines<br />

Grundstücks an die städtische Abfallentsorgung zu verlangen<br />

(Anschlußrecht).<br />

(2) Der Anschlußberechtigte und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer hat im<br />

Rahmen <strong>der</strong> §§ 2 und 4 das Recht, die auf seinem Grundstück<br />

o<strong>der</strong> sonst bei ihm im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angefallenen Abfälle <strong>der</strong><br />

städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).<br />

(3) Soweit das Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n von Abfällen durch<br />

die <strong>Stadt</strong> ausgeschlossen ist (§ 4 Absätze 2 und 3), erstreckt<br />

sich das Anschluß- und Benutzungsrecht nur darauf, die<br />

Abfälle in einer von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> betriebenen Abfallentsorgungsanlage<br />

behandeln, lagern o<strong>der</strong> ablagern zu lassen. Die zum<br />

Anschluß und zur Benutzung Berechtigten können sich dazu<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 2 und 9 <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Verfügung<br />

gestellten Abfallentsorgungsanlagen bedienen.<br />

§ § 6<br />

6<br />

Anschluß- Anschluß- und und Benutzungszwang<br />

Benutzungszwang<br />

(1) Je<strong>der</strong> Anschlußberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück<br />

im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung<br />

<strong>der</strong> Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger<br />

und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en<br />

Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet,<br />

die betreffenden Grundstücke anzuschließen, soweit<br />

sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen<br />

und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung<br />

erfor<strong>der</strong>n, sofern die Abfälle nicht vom Einsammeln<br />

und Beför<strong>der</strong>n ausgeschlossen sind (Anschlußzwang).<br />

(2) Der Anschlußpflichtige und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer ist<br />

verpflichtet, im Rahmen <strong>der</strong> §§ 2 und 4 die auf seinem Grundstück<br />

o<strong>der</strong> sonst bei ihm im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angefallenen<br />

überlassungspflichtigen Abfälle <strong>der</strong> städtischen Abfallentsorgung<br />

satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang).<br />

(3) Soweit das Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n von überlassungspflichtigen<br />

Abfällen durch die <strong>Stadt</strong> ausgeschlossen ist (§ 4<br />

Absatz 2 und 3), sind die Abfälle zu einer nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

§§ 2 und 9 von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Verfügung gestellten Abfallbeseitigungsanlage<br />

zu beför<strong>der</strong>n.<br />

(4) Dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegen nicht<br />

pflanzliche Abfälle, soweit sie außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen<br />

nach <strong>der</strong> Pflanzen-Abfall-Verordnung<br />

entsorgt werden dürfen.<br />

§ § 7<br />

7<br />

Befreiungen Befreiungen und und Ausnahmen Ausnahmen vom vom Anschluß- AnschlußAnschluß- und und Benutzungszwang<br />

Benutzungszwang<br />

(1) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die<br />

städtische Abfallentsorgungseinrichtung kommt auf Antrag<br />

bei privaten Haushaltungen nur in Betracht, wenn Abfälle zur<br />

Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die<br />

städtische Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen<br />

Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5<br />

Abs. 3 KrW-/AbfG verwertet werden (Eigenverwertung).<br />

(2) Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist<br />

durch die privaten Haushaltungen auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

durch geeignete Unterlagen (Pläne, Bescheinigungen, Verträge<br />

mit Dritten und ähnliche Nachweise) nachzuweisen (§<br />

13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG).<br />

(3) Die Befreiung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen<br />

verbunden werden. Sie darf nur befristet o<strong>der</strong> unter<br />

dem Vorbehalt des Wi<strong>der</strong>rufs erteilt werden.<br />

(4) Bis zur Bewilligung des Antrages bleibt <strong>der</strong> Anschluß- und<br />

Benutzungszwang gemäß § 6 bestehen.<br />

(5) Besitzer von Stoffen im Sinne des § 19 Absatz 6, 2. Halbsatz<br />

sind vom Anschluß- und Benutzungszwang befreit, soweit<br />

die Stoffe zulässigerweise durch den Vertreiber zurückgenommen<br />

werden und eine an<strong>der</strong>weitige ordnungsgemäße<br />

Entsorgung sichergestellt ist.<br />

(6) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kommt<br />

für Erzeuger/Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en<br />

Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei Industrie- und Gewerbebetrieben, auf Antrag nur<br />

in Betracht, wenn <strong>der</strong> Erzeuger/Besitzer von Abfällen die bei<br />

ihm anfallenden Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung)<br />

und keine überwiegenden öffentlichen Interessen<br />

eine Überlassung <strong>der</strong> Abfälle zur Beseitigung erfor<strong>der</strong>n (§<br />

13 Abs.1, Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG). Überwiegende öffentliche<br />

Interessen sind insbeson<strong>der</strong>e dann gegeben, wenn<br />

ohne eine Abfallüberlassung an die <strong>Stadt</strong> als öffentlich-rechtlicher<br />

Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, <strong>der</strong> Bestand,<br />

die Funktionstüchtigkeit o<strong>der</strong> die wirtschaftliche Auslastung<br />

<strong>der</strong> vorhandenen o<strong>der</strong> künftigen städtischen Abfallentsorgungseinrichtungen<br />

beeinträchtigt wird.<br />

(7) Der Benutzungszwang gemäß § 6 Abs. 2 besteht nicht,<br />

- soweit Abfälle nach § 4 Abs. 1 - 3 von <strong>der</strong> Abfallentsorgung<br />

ausgeschlossen sind,<br />

- soweit Abfälle, die nicht beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftige<br />

Abfälle sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen<br />

und schadlosen Verwertung zugeführt werden,<br />

- soweit Abfälle, die nicht beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürf-tige<br />

Abfälle sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen<br />

und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn<br />

und soweit dies <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nachgewiesen wird und nicht überwiegende<br />

öffentliche Interessen entgegenstehen.<br />

§ § 8<br />

8<br />

An<strong>der</strong>e An<strong>der</strong>e Berechtigte Berechtigte und und Verpflichtete<br />

Verpflichtete<br />

Verpflichtete<br />

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden<br />

Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte,<br />

Wohnungs- und Teileigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des<br />

Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen am<br />

Grundstück dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden<br />

von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, daß neben ihnen<br />

an<strong>der</strong>e Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.<br />

§ § 9<br />

9<br />

Benutzung Benutzung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abfallbeseitigungsanlagen<br />

Abfallbeseitigungsanlagen<br />

(1) Die Benutzung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> betriebenen Abfallbeseitigungsanlage<br />

zu § 2 Absatz 3 Buchstabe a richtet sich nach<br />

den jeweils geltenden Verbrennungsbedingungen sowie <strong>der</strong><br />

Benutzungsordnung <strong>der</strong> Müllverbrennungsanlage <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Solingen</strong>.<br />

(2) Die Benutzung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> betriebenen Abfallbeseitigungsanlage<br />

zu § 2 Absatz 3 Buchstabe b richtet sich nach<br />

<strong>der</strong> jeweils geltenden Benutzungsordnung für die Deponie<br />

Bärenloch.<br />

(3) Abfälle, die nach § 4 Absätze 2 und 3 vom Einsammeln und<br />

Beför<strong>der</strong>n ausgeschlossen sind, sind <strong>der</strong>gestalt anzuliefern,<br />

daß <strong>der</strong> Betriebsablauf <strong>der</strong> jeweiligen Abfallbeseitigungsanlage<br />

nicht beeinträchtigt wird.<br />

Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 3<br />

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