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Industriemechanikerin/Industriemechaniker - Berufsbildung

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eitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen<br />

oder<br />

2. in höchstens 18 Stunden eine praktische<br />

Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten<br />

und mit aufgabenspezifischen Unterlagen<br />

dokumentieren sowie darüber ein<br />

begleitendes Fachgespräch von höchstens<br />

20 Minuten führen. Die Durchführung der<br />

praktischen Aufgabe soll dabei sieben<br />

Stunden betragen. Durch Beobachtungen<br />

der Durchführung der praktischen Aufgabe,<br />

die aufgabenspezifischen Unterlagen<br />

und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten<br />

Qualifikationen im Bezug zur<br />

Durchführung der praktischen Aufgabe<br />

bewertet werden.<br />

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante<br />

nach Absatz 4 aus und teilt sie<br />

dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit<br />

der Anmeldung zur Prüfung mit.<br />

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-<br />

und Funktionsanalyse in höchstens 120<br />

Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll<br />

der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen<br />

auf Vollständigkeit und Richtigkeit unter<br />

Berücksichtigung technischer Regelwerke und<br />

Richtlinien prüfen und ergänzen, Prüfmittel<br />

und -verfahren auswählen, Prüfpläne und betriebliche<br />

Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse<br />

dokumentieren und zur Optimierung von<br />

Vorgaben und Arbeitsabläufen beitragen kann.<br />

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik<br />

in höchstens 120 Minuten den<br />

Prozess der Herstellung oder der Änderung<br />

von Anlagenteilen planen. Dabei soll der Prüfling<br />

zeigen, dass er technische Probleme analysieren,<br />

Lösungskonzepte unter Berücksichtigung<br />

von Fertigungsverfahren, Werkstoffeigenschaften,<br />

Vorschriften, technischen Regelwerken,<br />

Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und<br />

Betriebsabläufen entwickeln, Systemspezifikationen<br />

anwendungsgerecht festlegen, Kosten<br />

ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen,<br />

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz<br />

berücksichtigen und Schweißverfahren oder<br />

andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen<br />

kann.<br />

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschaftsund<br />

Sozialkunde in höchstens 60 Minuten<br />

praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben<br />

bearbeiten und dabei zeigen, dass er<br />

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli-<br />

Anlage A-II<br />

che Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt<br />

darstellen und beurteilen kann.<br />

Teil 3<br />

Vorschriften für den Ausbildungsberuf <strong>Industriemechaniker</strong>/<strong><strong>Industriemechaniker</strong>in</strong><br />

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 23.07.2004 Seite 77 von 161<br />

§ 10<br />

Ausbildungsberufsbild<br />

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind<br />

mindestens die folgenden Qualifikationen:<br />

1. <strong>Berufsbildung</strong>, Arbeits- und Tarifrecht,<br />

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,<br />

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der<br />

Arbeit,<br />

4. Umweltschutz,<br />

5. Betriebliche und technische Kommunikation,<br />

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten<br />

der Arbeitsergebnisse,<br />

7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben<br />

von Werk- und Hilfsstoffen,<br />

8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,<br />

9. Warten von Betriebsmitteln,<br />

10. Steuerungstechnik,<br />

11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,<br />

12. Kundenorientierung,<br />

13. Herstellen, Montieren und Demontieren<br />

von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,<br />

14. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von<br />

technischen Systemen,<br />

15. Instandhalten von technischen Systemen,<br />

16. Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen<br />

Komponenten der Steuerungstechnik,<br />

17. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme<br />

im Einsatzgebiet.<br />

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in<br />

mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete<br />

anzuwenden und zu vertiefen:<br />

1. Feingerätebau,<br />

2. Instandhaltung,<br />

3. Maschinen- und Anlagenbau,<br />

4. Produktionstechnik.<br />

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb<br />

festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind<br />

zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen<br />

nach Absatz 1 vermittelt werden können.

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