Industriemechanikerin/Industriemechaniker - Berufsbildung
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eitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen<br />
oder<br />
2. in höchstens 18 Stunden eine praktische<br />
Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten<br />
und mit aufgabenspezifischen Unterlagen<br />
dokumentieren sowie darüber ein<br />
begleitendes Fachgespräch von höchstens<br />
20 Minuten führen. Die Durchführung der<br />
praktischen Aufgabe soll dabei sieben<br />
Stunden betragen. Durch Beobachtungen<br />
der Durchführung der praktischen Aufgabe,<br />
die aufgabenspezifischen Unterlagen<br />
und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten<br />
Qualifikationen im Bezug zur<br />
Durchführung der praktischen Aufgabe<br />
bewertet werden.<br />
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante<br />
nach Absatz 4 aus und teilt sie<br />
dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit<br />
der Anmeldung zur Prüfung mit.<br />
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-<br />
und Funktionsanalyse in höchstens 120<br />
Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll<br />
der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen<br />
auf Vollständigkeit und Richtigkeit unter<br />
Berücksichtigung technischer Regelwerke und<br />
Richtlinien prüfen und ergänzen, Prüfmittel<br />
und -verfahren auswählen, Prüfpläne und betriebliche<br />
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse<br />
dokumentieren und zur Optimierung von<br />
Vorgaben und Arbeitsabläufen beitragen kann.<br />
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik<br />
in höchstens 120 Minuten den<br />
Prozess der Herstellung oder der Änderung<br />
von Anlagenteilen planen. Dabei soll der Prüfling<br />
zeigen, dass er technische Probleme analysieren,<br />
Lösungskonzepte unter Berücksichtigung<br />
von Fertigungsverfahren, Werkstoffeigenschaften,<br />
Vorschriften, technischen Regelwerken,<br />
Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und<br />
Betriebsabläufen entwickeln, Systemspezifikationen<br />
anwendungsgerecht festlegen, Kosten<br />
ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen,<br />
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz<br />
berücksichtigen und Schweißverfahren oder<br />
andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen<br />
kann.<br />
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschaftsund<br />
Sozialkunde in höchstens 60 Minuten<br />
praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben<br />
bearbeiten und dabei zeigen, dass er<br />
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli-<br />
Anlage A-II<br />
che Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt<br />
darstellen und beurteilen kann.<br />
Teil 3<br />
Vorschriften für den Ausbildungsberuf <strong>Industriemechaniker</strong>/<strong><strong>Industriemechaniker</strong>in</strong><br />
Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 23.07.2004 Seite 77 von 161<br />
§ 10<br />
Ausbildungsberufsbild<br />
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind<br />
mindestens die folgenden Qualifikationen:<br />
1. <strong>Berufsbildung</strong>, Arbeits- und Tarifrecht,<br />
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,<br />
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der<br />
Arbeit,<br />
4. Umweltschutz,<br />
5. Betriebliche und technische Kommunikation,<br />
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten<br />
der Arbeitsergebnisse,<br />
7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben<br />
von Werk- und Hilfsstoffen,<br />
8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,<br />
9. Warten von Betriebsmitteln,<br />
10. Steuerungstechnik,<br />
11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,<br />
12. Kundenorientierung,<br />
13. Herstellen, Montieren und Demontieren<br />
von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,<br />
14. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von<br />
technischen Systemen,<br />
15. Instandhalten von technischen Systemen,<br />
16. Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen<br />
Komponenten der Steuerungstechnik,<br />
17. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme<br />
im Einsatzgebiet.<br />
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in<br />
mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete<br />
anzuwenden und zu vertiefen:<br />
1. Feingerätebau,<br />
2. Instandhaltung,<br />
3. Maschinen- und Anlagenbau,<br />
4. Produktionstechnik.<br />
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb<br />
festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind<br />
zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen<br />
nach Absatz 1 vermittelt werden können.