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Industriemechanikerin/Industriemechaniker - Berufsbildung

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das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung<br />

im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.<br />

§ 27<br />

Übergangsregelung<br />

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei<br />

Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind<br />

die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden,<br />

es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren<br />

die Anwendung der Vorschriften dieser<br />

Verordnung.<br />

Berlin, den 9. Juli 2004<br />

Der Bundesminister<br />

für Wirtschaft und Arbeit<br />

In Vertretung<br />

Georg Wilhelm Adamowitsch<br />

Anlage A-II<br />

(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis<br />

zum 31. Dezember 2004 beginnen, können die<br />

Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen<br />

Vorschriften vereinbaren.<br />

§ 28<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in<br />

Kraft. Gleichzeitig tritt die Industrielle Metall-<br />

Ausbildungsverordnung vom 15. Januar 1987<br />

(BGBl. I S. 274), zuletzt geändert durch § 11<br />

der Verordnung vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S.<br />

1359), außer Kraft.<br />

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 23.07.2004 Seite 87 von 161

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