Opferschutz
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Vortrag Mag a Petra Smutny „<strong>Opferschutz</strong> – Justiz im Spannungsfeld der Interessen“<br />
gegen sexuellen Missbrauch von Jugendlichen durch das<br />
Strafrechtsänderungsgesetz 2002 (mit Schutzalter 16 bei sexuellem Missbrauch<br />
unter Ausnützung einer besonderen mangelnden Reife des Opfers und einer<br />
altersbedingten Überlegenheit des Täters sowie unter Ausnützung einer Zwangslage<br />
des Opfers; Schutzalter 18 bei geschlechtlichen Handlungen unmittelbar gegen<br />
Entgelt – dadurch wurden die Freier jugendlicher Prostituierter grundsätzlich<br />
strafbar).<br />
Dass es innerhalb von zwanzig Jahren – also ab der großen Strafrechtsreform 1974, mit der<br />
diese Kehrtwende in Bezug auf die Privilegierung familiärer Gewaltanwendung eingeleitet<br />
wurde – gelungen ist, Normen, wie sie das Gewaltschutzgesetz gebracht hat, nicht nur<br />
bekannt zu machen, sondern in der (Fach)Öffentlichkeit allgemein akzeptiert und zum<br />
Einsatz zu bringen, ist eine erfreuliche Tatsache. So beachtlich diese Reformschritte auch<br />
sind und so sehr sie den Bewusstseinswandel hin zum <strong>Opferschutz</strong> mitgeprägt haben, so ist<br />
damit der notwendige Handlungsbedarf auf gesetzlicher Ebene sicherlich noch nicht<br />
abgedeckt. Tragische – und möglicherweise auch verhinderbar gewesene – Todesfälle<br />
gewaltbetroffener Frauen 1 geben uns ein deutliches Signal, dass diese Arbeit noch nicht<br />
beendet ist. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass die Justiz – viel stärker als parteilich<br />
zugunsten des Opfers handeln könnende Hilfseinrichtungen, aber auch stärker als die<br />
Exekutive – gewissen Spannungsfeldern ausgesetzt ist, die nicht immer so leicht aufzulösen<br />
sind.<br />
<strong>Opferschutz</strong> durch Strafen?<br />
Wie insbesondere der Bereich häuslicher Gewalt als komplexes und vielschichtiges Problem<br />
zeigt, ist zu dessen effektiver Bekämpfung ein koordiniertes und ergebnisorientiertes<br />
Zusammenwirken aller hiermit befassten Stellen erforderlich. Die Justiz erfüllt in diesem<br />
System sicherlich auch die ganz wichtige Funktion, gesellschaftspolitische Markierungen und<br />
Grenzen im Einzelfall zu setzen und so die allgemeine Ächtung der Gewalt durch<br />
Zurverfügungstellung und Anwendung entsprechender Mittel zur Durchsetzung von Rechten<br />
und Interessen zu bekräftigen.<br />
1 Das am Tag der Fachtagung erscheinende Profil, 34. Jg, Nr. 40, berichtet in „Bis dass der Tod euch<br />
scheidet“, von fehlgeschlagenen Versuchen einer jüngst Ermordeten, sich durch behördliche Hilfe vor<br />
ihrem Exgatten zu schützen, 46 ff.<br />
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