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Opferschutz

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Vortrag Mag a Petra Smutny „<strong>Opferschutz</strong> – Justiz im Spannungsfeld der Interessen“<br />

gegen sexuellen Missbrauch von Jugendlichen durch das<br />

Strafrechtsänderungsgesetz 2002 (mit Schutzalter 16 bei sexuellem Missbrauch<br />

unter Ausnützung einer besonderen mangelnden Reife des Opfers und einer<br />

altersbedingten Überlegenheit des Täters sowie unter Ausnützung einer Zwangslage<br />

des Opfers; Schutzalter 18 bei geschlechtlichen Handlungen unmittelbar gegen<br />

Entgelt – dadurch wurden die Freier jugendlicher Prostituierter grundsätzlich<br />

strafbar).<br />

Dass es innerhalb von zwanzig Jahren – also ab der großen Strafrechtsreform 1974, mit der<br />

diese Kehrtwende in Bezug auf die Privilegierung familiärer Gewaltanwendung eingeleitet<br />

wurde – gelungen ist, Normen, wie sie das Gewaltschutzgesetz gebracht hat, nicht nur<br />

bekannt zu machen, sondern in der (Fach)Öffentlichkeit allgemein akzeptiert und zum<br />

Einsatz zu bringen, ist eine erfreuliche Tatsache. So beachtlich diese Reformschritte auch<br />

sind und so sehr sie den Bewusstseinswandel hin zum <strong>Opferschutz</strong> mitgeprägt haben, so ist<br />

damit der notwendige Handlungsbedarf auf gesetzlicher Ebene sicherlich noch nicht<br />

abgedeckt. Tragische – und möglicherweise auch verhinderbar gewesene – Todesfälle<br />

gewaltbetroffener Frauen 1 geben uns ein deutliches Signal, dass diese Arbeit noch nicht<br />

beendet ist. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass die Justiz – viel stärker als parteilich<br />

zugunsten des Opfers handeln könnende Hilfseinrichtungen, aber auch stärker als die<br />

Exekutive – gewissen Spannungsfeldern ausgesetzt ist, die nicht immer so leicht aufzulösen<br />

sind.<br />

<strong>Opferschutz</strong> durch Strafen?<br />

Wie insbesondere der Bereich häuslicher Gewalt als komplexes und vielschichtiges Problem<br />

zeigt, ist zu dessen effektiver Bekämpfung ein koordiniertes und ergebnisorientiertes<br />

Zusammenwirken aller hiermit befassten Stellen erforderlich. Die Justiz erfüllt in diesem<br />

System sicherlich auch die ganz wichtige Funktion, gesellschaftspolitische Markierungen und<br />

Grenzen im Einzelfall zu setzen und so die allgemeine Ächtung der Gewalt durch<br />

Zurverfügungstellung und Anwendung entsprechender Mittel zur Durchsetzung von Rechten<br />

und Interessen zu bekräftigen.<br />

1 Das am Tag der Fachtagung erscheinende Profil, 34. Jg, Nr. 40, berichtet in „Bis dass der Tod euch<br />

scheidet“, von fehlgeschlagenen Versuchen einer jüngst Ermordeten, sich durch behördliche Hilfe vor<br />

ihrem Exgatten zu schützen, 46 ff.<br />

18

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