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Opferschutz

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Vortrag Mag a Petra Smutny „<strong>Opferschutz</strong> – Justiz im Spannungsfeld der Interessen“<br />

weitgehend decken. Professionell betreute bzw. geschützte ZeugInnen machen ihre<br />

Aussage nachweislich angstfreier und mit geringerer nervlicher Anspannung. Sie sind daher<br />

präziser in ihrer Darstellung, konzentrierter in ihrer Erinnerung und liefern dem Gericht<br />

bessere Aussagen. Die Justiz ist schon alleine deshalb auf die Mitarbeit der ZeugInnen<br />

angewiesen, weil im Bereich der Alltagskriminalität Strafverfahren überwiegend von den<br />

Geschädigten selbst durch Anzeigen eingeleitet werden.<br />

Vom Kern her bleibt jedoch die unterschiedliche Ausgangslage bestehen, dass aus dem<br />

Blickwinkel der Wahrheitserforschung sämtliche erforderlichen Maßnahmen im besten Fall<br />

„schonend“ durchgeführt werden, während es aus dem Blickwinkel des <strong>Opferschutz</strong>es<br />

primäres Bestreben ist, ZeugInnen durch Behördenprozesse nicht sekundär zu<br />

traumatisieren bzw. zu gefährden. Somit bleibt ein Spannungsfeld vorhanden, das im<br />

Prozessrecht beispielsweise durch die Einräumung von Entschlagungsrechten oder der<br />

Möglichkeit, erteilte Ermächtigungen zur Strafverfolgung zurückzuziehen, zu Lasten der<br />

Wahrheitsfindung Anerkennung findet. Einschlägig tätige Anwältinnen haben mir versichert,<br />

dass es auch für diese Berufsgruppe eine schwierige Aufgabe darstellt, die psychischen und<br />

physischen Belastungsgefahren von Opfern gegen die mögliche Rechtsdurchsetzung vor<br />

Gericht in ihren Entscheidungen abzuwägen.<br />

<strong>Opferschutz</strong> versus Objektivität?<br />

Verfassungsrechtliche Garantien und strenge Bestimmungen über die Befangenheit und den<br />

Ausschluss von gerichtlichen Organen haben zum Ziel, die Unabhängigkeit, Objektivität und<br />

Unparteilichkeit von RichterInnen bei ihrer Entscheidung im Einzelfall zu gewährleisten.<br />

Dieser wesentliche Pfeiler unabhängiger Rechtsprechung, der die allgemeine Anerkennung<br />

gerichtlicher Entscheidungen in der Bevölkerung überhaupt erst ermöglicht, ist im Alltag im<br />

Wesentlichen bestimmt vom professionellen Umgang mit persönlichen Interessen und<br />

Vorlieben, äußeren Einflussnahmeversuchen jeglicher Art und der Kenntnis von<br />

entscheidungswesentlichen Strukturen und Abläufen, um vorliegende Sachverhalte auf ihre<br />

Plausibilität, mögliche Ursachen und Folgen beurteilen zu können.<br />

Die notwendige Objektivität darf jedoch weder zur Interesselosigkeit an den – zumindest für<br />

bestimmte Zeit – anvertrauten Personen noch zu einer Scheinobjektivität führen, die – um<br />

nur ja den Anschein der „Gleichbehandlung“ zu wahren – den Blick vor tatsächlichen<br />

Verhältnissen einfach verschließt.<br />

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