Opferschutz
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Vortrag Mag a Petra Smutny „<strong>Opferschutz</strong> – Justiz im Spannungsfeld der Interessen“<br />
ist. 4 Betretungsverbote im Sinne des Gewaltschutzgesetzes 1996 werden zwar häufig,<br />
sicherlich aber nicht in jedem Fall, als „Ersatz“ anstelle von notwendigen Sicherungen durch<br />
die Haft angesehen werden können. Schutz ist insbesondere in der explosiven Zeit nach der<br />
Entlassung aus einer kurzen Haft angezeigt. Unter sinngemäßer Anwendung der<br />
Weisungsmöglichkeit nach § 180 Abs 5 Z 4a StPO käme für den Fall, dass eine an sich<br />
angebrachte Haft durch die Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mittel ersetzt werden<br />
soll, zumindest ein Kontaktverbot – analog oder in Weiterführung eines bereits abgelaufenen<br />
Betretungsverbotes – in Betracht.<br />
In (teilweiser) Entsprechung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union<br />
vom 15. 3. 2001 betreffend die Stellung von Opfern im Strafverfahren und über vielfache<br />
Forderung von ExpertInnen und Opferhilfeeinrichtungen wurde in die Regierungsvorlage zu<br />
einem Strafprozessreformgesetz nunmehr auch die Verpflichtung aufgenommen wurde,<br />
Geschädigte über Antrag von einer Entlassung des Beschuldigten aus der Haft und in<br />
anderen Fällen vom Fortgang des Verfahrens zu verständigen (vgl §§ 25 Abs 3, 177 Abs 5,<br />
194, 197 Abs 3, 206, 208 Abs 2 und 213 Abs 1 StPRG-RV). Freilich sei dazu bemerkt, dass<br />
Österreich diese Verpflichtung aus dem Rahmenbeschluss – wie andere auch – bereits bis<br />
März 2002 umzusetzen gehabt hätte.<br />
Es ist nun aber neuerdings – für mich verdächtig – sehr modern geworden, von<br />
Empowerment, vor allem der von Gewalt betroffenen Frauen, zu sprechen, also der<br />
Stärkung von deren Selbstbehauptung und Eigenverantwortung. 5 Gefährlich wird dieser,<br />
grundsätzlich wohl gut gemeinte Ansatz, wenn er wieder ein Klischee bedient, dessen sich<br />
beispielsweise die Kirche schon bedient hat, als sie Frauen die Seele und die frühe<br />
Psychoanalyse, als sie Frauen vom Mann unabhängige Sexualfreuden abgesprochen hat:<br />
nämlich das Bild der Frau als defizitäres Wesen.<br />
Selbstverständlich befürworte ich, dass Kinder „Nein“ sagen lernen, vor allem, wenn es um<br />
ihr Recht auf ihre körperliche und sexuelle Integrität und Selbstbestimmung geht.<br />
Entschieden entgegentreten und den Anfängen wehren müssen wir jedoch jeglicher damit<br />
verbundener Verantwortungszuschreibung. Selbstverständlich gehören alle Maßnahmen<br />
ergriffen, um Frauen die Möglichkeit zu eröffnen, sich aus Gewaltbeziehungen zu befreien<br />
(die aktuellen Versuche des Haltens an Heim und Herd sind dabei allerdings wohl mehr als<br />
4 Logar, Gewalt an Frauen in Familien, in: Gender - Aspekte in der sozialen Arbeit, Czernin Verlag,<br />
Wien 2001, 179 f.<br />
5 Vgl Floßmann (Hg), Probleme bei der Strafverfolgung von Gewalt in Familien; Empowerment der<br />
Opfer durch Sanktionssystem und Verfahrensrecht, Universitätsverlag R. Trauner, Linz 2003.<br />
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