Niederschrift über die Besprechung des GKV ... - ip inside partner
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Veröffentlichung: ja<br />
<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />
Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />
<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />
1. Änderung der <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung und <strong>des</strong> Datensatzes Krankenkassenmeldung<br />
(DSKK) zum 01.01.2013;<br />
hier: Auswirkungen <strong>des</strong> 4. Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />
und anderer Gesetze (4. SGB IV-Änderungsgesetz)<br />
________________________________________________________________________<br />
Aufgrund der Novellierung der Regelungen im § 28h Abs. 2a Nr. 2 und 3 SGB IV infolge <strong>des</strong><br />
4. SGB IV-Änderungsgesetzes haben <strong>die</strong> Krankenkassen nicht <strong>die</strong> Sozialversicherungsbei-<br />
träge, sondern <strong>die</strong> der Berechnung zugrunde zu legenden Gesamtentgelte bei versiche-<br />
rungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten, <strong>die</strong> mit ihrem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone<br />
liegen oder (ab dem 01.01.2013) <strong>die</strong> Beitragsbemessungsgrenzen <strong>über</strong>schreiten, an <strong>die</strong><br />
Arbeitgeber zurück zu melden. In der <strong>Besprechung</strong> der Spitzenorganisationen der Sozialver-<br />
sicherung zu Fragen <strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./15.03.2012 wurden unter<br />
TOP 1 dazu bereits <strong>die</strong> ersten erforderlichen textlichen Anpassungen im gemeinsamen<br />
Rundschreiben „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits-<br />
losenversicherung“ vorgenommen. Nunmehr sind ergänzende Anpassungen im Rundschrei-<br />
ben und in der <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung sowie der Krankenkassenmeldung erforderlich.<br />
1. Anpassungen in der <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung<br />
1.1 Angabe eines regelmäßigen Jahresentgeltes zur Prüfung der Gleitzonenregelung<br />
Erfolgt aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung <strong>die</strong> Abgabe einer<br />
<strong>GKV</strong>-Monatsmeldung, prüft <strong>die</strong> Krankenkasse, ob das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt in-<br />
nerhalb der Gleitzone liegt (§ 28h Abs. 2a Nr. 2 SGB IV), sofern <strong>die</strong> beteiligten Arbeitgeber<br />
unter Berücksichtigung der Arbeitsentgelte aus den weiteren Beschäftigungsverhältnissen<br />
feststellen, dass <strong>die</strong> Anwendung der Gleitzone zum Tragen kommt und sie <strong>die</strong>se Feststel-<br />
lung mit dem entsprechenden Kennzeichen zur Gleitzone in der <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung der<br />
Krankenkasse anzeigen.<br />
Das bedeutet, dass <strong>die</strong> grundsätzliche versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung <strong>des</strong><br />
Beschäftigten auch bei Mehrfachbeschäftigten bei den beteiligten Arbeitgebern liegt.<br />
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