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Niederschrift über die Besprechung des GKV ... - ip inside partner

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Veröffentlichung: ja<br />

<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />

Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />

1. Änderung der <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung und <strong>des</strong> Datensatzes Krankenkassenmeldung<br />

(DSKK) zum 01.01.2013;<br />

hier: Auswirkungen <strong>des</strong> 4. Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />

und anderer Gesetze (4. SGB IV-Änderungsgesetz)<br />

________________________________________________________________________<br />

Aufgrund der Novellierung der Regelungen im § 28h Abs. 2a Nr. 2 und 3 SGB IV infolge <strong>des</strong><br />

4. SGB IV-Änderungsgesetzes haben <strong>die</strong> Krankenkassen nicht <strong>die</strong> Sozialversicherungsbei-<br />

träge, sondern <strong>die</strong> der Berechnung zugrunde zu legenden Gesamtentgelte bei versiche-<br />

rungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten, <strong>die</strong> mit ihrem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone<br />

liegen oder (ab dem 01.01.2013) <strong>die</strong> Beitragsbemessungsgrenzen <strong>über</strong>schreiten, an <strong>die</strong><br />

Arbeitgeber zurück zu melden. In der <strong>Besprechung</strong> der Spitzenorganisationen der Sozialver-<br />

sicherung zu Fragen <strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./15.03.2012 wurden unter<br />

TOP 1 dazu bereits <strong>die</strong> ersten erforderlichen textlichen Anpassungen im gemeinsamen<br />

Rundschreiben „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits-<br />

losenversicherung“ vorgenommen. Nunmehr sind ergänzende Anpassungen im Rundschrei-<br />

ben und in der <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung sowie der Krankenkassenmeldung erforderlich.<br />

1. Anpassungen in der <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung<br />

1.1 Angabe eines regelmäßigen Jahresentgeltes zur Prüfung der Gleitzonenregelung<br />

Erfolgt aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung <strong>die</strong> Abgabe einer<br />

<strong>GKV</strong>-Monatsmeldung, prüft <strong>die</strong> Krankenkasse, ob das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt in-<br />

nerhalb der Gleitzone liegt (§ 28h Abs. 2a Nr. 2 SGB IV), sofern <strong>die</strong> beteiligten Arbeitgeber<br />

unter Berücksichtigung der Arbeitsentgelte aus den weiteren Beschäftigungsverhältnissen<br />

feststellen, dass <strong>die</strong> Anwendung der Gleitzone zum Tragen kommt und sie <strong>die</strong>se Feststel-<br />

lung mit dem entsprechenden Kennzeichen zur Gleitzone in der <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung der<br />

Krankenkasse anzeigen.<br />

Das bedeutet, dass <strong>die</strong> grundsätzliche versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung <strong>des</strong><br />

Beschäftigten auch bei Mehrfachbeschäftigten bei den beteiligten Arbeitgebern liegt.<br />

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