Niederschrift über die Besprechung des GKV ... - ip inside partner
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Veröffentlichung: ja<br />
<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />
Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />
<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />
4. Änderung der Anlage 9.4 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Melde-<br />
verfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />
hier: Kennzeichnung von Meldungen, <strong>die</strong> mit einer Ausfüllhilfe erstellt werden<br />
________________________________________________________________________<br />
Für <strong>die</strong> Erstellung <strong>des</strong> elektronischen Lohnnachweises ist eine qualitative Verbesserung der<br />
eingehenden Daten zwingend notwendig. Für <strong>die</strong> weiteren Problemanalysen muss feststell-<br />
bar sein, aus welchen Quellen fehlerhafte Meldungen <strong>die</strong> Datenstelle der Träger der Ren-<br />
tenversicherung (DSRV) erreichen. Dazu ist es erforderlich, dass anhand eines Merkmales<br />
festgestellt werden kann, ob <strong>die</strong> Meldung mit einem zertifizierten Entgeltabrechnungspro-<br />
gramm oder mit einer Ausfüllhilfe erstellt worden ist. Nur so lassen sich Meldefehler konkret<br />
nachvollziehen und der betroffene Arbeitgeber kann durch beratende Unterstützung der UV-<br />
Träger bezüglich der Auffälligkeiten informiert werden. Aus <strong>die</strong>sem Grund wird für Meldun-<br />
gen, <strong>die</strong> mit einer Ausfüllhilfe erstellt werden, in der Anlage 9.4 im Feld „MM-<br />
UEBERMITTLUNG“ (Stelle 182 im DSME) eine eigene Kennung „5“ eingeführt. Dar<strong>über</strong><br />
hinaus sind <strong>die</strong> bisherigen Ausprägungen <strong>des</strong> vorgenannten Datenfel<strong>des</strong> an <strong>die</strong> aktuellen<br />
Verhältnisse anzupassen. Zukünftig sind nur noch <strong>die</strong> folgenden Kennungen im Feld „MM-<br />
UEBERMITTLUNG“ zulässig:<br />
1 = Meldung eines Arbeitgebers aus systemgeprüftem Programm (§ 18 DEÜV)<br />
5 = Meldung eines Arbeitgebers mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe (§ 18 DEÜV)<br />
9 = Meldung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aufgrund einer<br />
Meldung eines Arbeitgebers durch Meldebeleg nach § 28a Abs. 6a SGB IV<br />
Als Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird der 01.12.2012 festgelegt.<br />
Anmerkung:<br />
Die geänderte Anlage 9.4 ist Bestandteil der parallel zur <strong>Niederschrift</strong> ausgelieferten Nach-<br />
tragslieferung <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kran-<br />
ken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ in der Fassung vom 21.06.2012 (Ver-<br />
sion 2.48).<br />
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