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Niederschrift über die Besprechung des GKV ... - ip inside partner

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Veröffentlichung: ja<br />

<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />

Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />

4. Änderung der Anlage 9.4 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Melde-<br />

verfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Kennzeichnung von Meldungen, <strong>die</strong> mit einer Ausfüllhilfe erstellt werden<br />

________________________________________________________________________<br />

Für <strong>die</strong> Erstellung <strong>des</strong> elektronischen Lohnnachweises ist eine qualitative Verbesserung der<br />

eingehenden Daten zwingend notwendig. Für <strong>die</strong> weiteren Problemanalysen muss feststell-<br />

bar sein, aus welchen Quellen fehlerhafte Meldungen <strong>die</strong> Datenstelle der Träger der Ren-<br />

tenversicherung (DSRV) erreichen. Dazu ist es erforderlich, dass anhand eines Merkmales<br />

festgestellt werden kann, ob <strong>die</strong> Meldung mit einem zertifizierten Entgeltabrechnungspro-<br />

gramm oder mit einer Ausfüllhilfe erstellt worden ist. Nur so lassen sich Meldefehler konkret<br />

nachvollziehen und der betroffene Arbeitgeber kann durch beratende Unterstützung der UV-<br />

Träger bezüglich der Auffälligkeiten informiert werden. Aus <strong>die</strong>sem Grund wird für Meldun-<br />

gen, <strong>die</strong> mit einer Ausfüllhilfe erstellt werden, in der Anlage 9.4 im Feld „MM-<br />

UEBERMITTLUNG“ (Stelle 182 im DSME) eine eigene Kennung „5“ eingeführt. Dar<strong>über</strong><br />

hinaus sind <strong>die</strong> bisherigen Ausprägungen <strong>des</strong> vorgenannten Datenfel<strong>des</strong> an <strong>die</strong> aktuellen<br />

Verhältnisse anzupassen. Zukünftig sind nur noch <strong>die</strong> folgenden Kennungen im Feld „MM-<br />

UEBERMITTLUNG“ zulässig:<br />

1 = Meldung eines Arbeitgebers aus systemgeprüftem Programm (§ 18 DEÜV)<br />

5 = Meldung eines Arbeitgebers mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe (§ 18 DEÜV)<br />

9 = Meldung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aufgrund einer<br />

Meldung eines Arbeitgebers durch Meldebeleg nach § 28a Abs. 6a SGB IV<br />

Als Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird der 01.12.2012 festgelegt.<br />

Anmerkung:<br />

Die geänderte Anlage 9.4 ist Bestandteil der parallel zur <strong>Niederschrift</strong> ausgelieferten Nach-<br />

tragslieferung <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kran-<br />

ken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ in der Fassung vom 21.06.2012 (Ver-<br />

sion 2.48).<br />

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