Niederschrift über die Besprechung des GKV ... - ip inside partner
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<strong>die</strong>s der Fall, ermittelt <strong>die</strong> Krankenkasse in Anwendung <strong>des</strong> § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV <strong>die</strong><br />
nach den einzelnen Versicherungszweigen getrennten Gesamtentgelte und teilt <strong>die</strong>se den<br />
beteiligten Arbeitgebern mit. Auf Grundlage <strong>die</strong>ser Werte berechnen <strong>die</strong> Arbeitgeber <strong>die</strong><br />
entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte zueinander abzuführenden Bei-<br />
träge unter Beachtung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze.<br />
Eine Mitteilungspflicht nach § 28 Abs. 2a Nr. 3 SGB IV liegt regelmäßig dann vor, wenn min-<br />
<strong>des</strong>tens in einem Versicherungszweig der Sozialversicherung <strong>die</strong> maßgebliche Beitragsbe-<br />
messungsgrenze <strong>über</strong>schritten wird. In den anderen Versicherungszweigen, in denen <strong>die</strong><br />
Beitragsbemessungsgrenze nicht <strong>über</strong>schritten wird, wird ebenfalls <strong>die</strong> Summe der laufen-<br />
den beitragspflichtigen Arbeitsentgelte (Gesamtentgelt) zurückgemeldet. Mithin sind auch<br />
<strong>die</strong> Fallkonstellationen zu berücksichtigen, in denen in den einzelnen Versicherungszweigen<br />
abweichende beitragsrechtliche Regelungen zu beachten sind. So werden z. B. bei Bezug<br />
von Kurzarbeitergeld <strong>die</strong> Beiträge in der Arbeitslosenversicherung lediglich nach dem tat-<br />
sächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Dies führt ggf. dazu, dass das in der Arbeitslo-<br />
senversicherung vorliegende Gesamtentgelt <strong>die</strong> maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze<br />
nicht <strong>über</strong>steigt. Diese Fallkonstellation wird bereits durch das Feld Beitragsbemessungs-<br />
grundlage Kurzarbeitergeld im DBKV berücksichtigt.<br />
Sofern Arbeitsentgelt aus Altersteilzeitarbeit vorliegt, ist zu beachten, dass nach § 163 Abs.<br />
5 Satz 1 SGB VI auch min<strong>des</strong>tens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert <strong>des</strong> Regelar-<br />
beitsentgelts für <strong>die</strong> Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90<br />
vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt,<br />
höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung, als beitrags-<br />
pflichtige Einnahme gilt. Diese zusätzliche beitragspflichtige Einnahme ist hinsichtlich der<br />
Beiträge zur Rentenversicherung auch bei der Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen<br />
nach § 22 Abs. 2 SGB IV heranzuziehen. Mithin ist das Feld Beitragsbemessungsgrundlage<br />
Entgelt Altersteilzeit in den DBKV aufzunehmen.<br />
1.3 Sonstige Änderungen<br />
Die für <strong>die</strong> Beitragsberechnung notwendigen Informationen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Elterneigenschaft sowie<br />
<strong>die</strong> besondere Beitragsberechnung der Pflegeversicherungsbeiträge nach § 58 Abs. 3<br />
SGB XI sind nicht mehr erforderlich. Die Felder werden zum 01.01.2013 in Reservefelder<br />
umdeklariert. Ferner ist im Feld Kennzeichen-Gleitzone der Wert „2“ (Arbeitsentgelt inner-<br />
halb der Gleitzone mit Verzicht auf <strong>die</strong> Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung) ent-<br />
behrlich. Der Wert „2“ wird gestrichen. Abschließend werden <strong>die</strong> Felder Beitragsgruppe und<br />
Kennzeichen Rechtskreis in den DBKV eingefügt. Durch <strong>die</strong> Berücksichtigung sämtlicher<br />
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