Niederschrift über die Besprechung des GKV ... - ip inside partner
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den alten Bun<strong>des</strong>ländern und eine weitere Beschäftigung in den neuen Bun<strong>des</strong>ländern aus-<br />
geübt wird und eine Aufteilung der Arbeitsentgelte nach den Grundsätzen <strong>des</strong> § 22 Absatz 2<br />
SGB IV zu erfolgen hat. Der Arbeitgeber aus den neuen Bun<strong>des</strong>ländern erhält mit dem<br />
Kennzeichen „W“ <strong>die</strong> Information, bei der Aufteilung der Arbeitsentgelte <strong>die</strong> Beitragsbemes-<br />
sungsgrenze Rentenversicherung (West) anzuwenden.<br />
Im Übrigen gelten <strong>die</strong> vorgenannten Grundsätze zur Aufteilung der beitragspflichtigen Ein-<br />
nahmen nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungen für <strong>die</strong> Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />
sowie der Insolvenzgeldumlage entsprechend. Maßgeblich für <strong>die</strong> Aufteilung der Arbeitsent-<br />
gelte ist dabei das Gesamtentgelt Arbeitslosenversicherung.<br />
Insgesamt wurden folgende Dokumente angepasst:<br />
Gemeinsame Grundsätze für <strong>die</strong> Datenerfassung und Daten<strong>über</strong>mittlung zur Sozial-<br />
versicherung § 28b Abs. 2 SGB IV<br />
Gemeinsame Grundsätze - Textteil<br />
Anlage 4 - Datensatz Meldung<br />
In den Gemeinsamen Grundsätzen werden <strong>über</strong><strong>die</strong>s im Textteil unter den Ziffern 1 und 2.4<br />
<strong>die</strong> mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversi-<br />
cherung einhergehenden Veränderungen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ab<br />
dem 01.01.2013 berücksichtigt (nur noch ein Bun<strong>des</strong>träger „Sozialversicherung für Land-<br />
wirtschaft, Forsten und Gartenbau“, der in Angelegenheiten der Krankenversicherung unter<br />
dem Namen landwirtschaftliche Krankenkasse fungiert). Die erweiterten Gemeinsamen<br />
Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV sind als Anlagen beigefügt.<br />
Der <strong>GKV</strong>-Spitzenverband wird das Genehmigungsverfahren nach § 28b Abs. 2 SGB IV ein-<br />
leiten und <strong>die</strong> Spitzenorganisationen der Sozialversicherung <strong>über</strong> das Ergebnis <strong>des</strong> Geneh-<br />
migungsverfahrens informieren.<br />
Gemeinsames Rundschreiben „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-,<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung“<br />
Gemeinsames Rundschreiben - Textteil<br />
Anlage 9.4 - Fehlerprüfungen<br />
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