Niederschrift über die Besprechung des GKV ... - ip inside partner
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Veröffentlichung: ja<br />
<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />
Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />
<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />
6. Änderung der Anlage 9.4 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Melde-<br />
verfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />
hier: Prüfung <strong>des</strong> Tätigkeitsschlüssels<br />
________________________________________________________________________<br />
Mit der Einführung <strong>des</strong> Tätigkeitsschlüssels 2010 zum 01.12.2011 war auch das Kernprüf-<br />
programm entsprechend anzupassen. In den <strong>Besprechung</strong>en der Spitzenorganisationen der<br />
Sozialversicherung zu Fragen <strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./09.06.2011 (TOP<br />
9) und 26./27.10.2011 (TOP 4) wurden <strong>die</strong> entsprechenden Prüfungen zum 01.12.2011 defi-<br />
niert und <strong>die</strong> Optimierung der Prüfungen <strong>des</strong> Tätigkeitsschlüssels 2010 zum 01.06.2012<br />
beschlossen.<br />
In der Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 hat das Kernprüfprogramm grundsätzlich eine<br />
Meldung ohne Tätigkeitsschlüssel (also mit Leerzeichen) zugelassen, obwohl <strong>die</strong> gesetzliche<br />
Pflicht zur Angabe <strong>des</strong> Tätigkeitsschlüssels weiterhin bestand (vergleiche § 28a Absatz 3<br />
Satz 1 Nummer 5 SGB IV). Für Meldezeiträume ab 01.12.2011 war grundsätzlich ein gültiger<br />
9-stelliger Tätigkeitsschlüssel anzugeben. Von <strong>die</strong>ser Möglichkeit haben aber auch melden-<br />
de Stellen Gebrauch gemacht, <strong>die</strong> vor der Umstellung <strong>des</strong> Tätigkeitsschlüssels einen 5-<br />
stelligen Sonderschlüssel (z. B. „55555“ für behinderte Menschen in anerkannten Werkstät-<br />
ten) verwendet haben und nach der Umstellung eigentlich Leerzeichen hätten melden müs-<br />
sen.<br />
Durch <strong>die</strong> zum 01.06.2012 geänderten Fehlerprüfungen DBME151 und DBME153 ist in Ab-<br />
hängigkeit <strong>des</strong> Personengruppenschlüssels grundsätzlich <strong>die</strong> Grundstellung (Leerzeichen)<br />
unzulässig oder zwingend erforderlich. Damit ist es den o. g. meldenden Stellen aber auch<br />
nicht mehr möglich, eine der Meldungen zu stornieren, <strong>die</strong> „fälschlicherweise“ nicht mit Leer-<br />
zeichen abgegeben wurden. Das Kernprüfprogramm unterscheidet hier nicht nach Meldun-<br />
gen und Stornierungen. Gleichwohl sind <strong>die</strong>se meldenden Stellen nach § 14 DEÜV dazu<br />
verpflichtet, unzutreffende oder falsche Meldungen zu stornieren.<br />
Um dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass eine Stornierung mit den ursprünglich <strong>über</strong>-<br />
mittelten Daten vorzunehmen ist und um <strong>die</strong> Abweisung der Stornierungen zu vermeiden,<br />
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