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2 - ADÜ Nord

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Recht<br />

Ermächtigung/Vereidigung/Beeidigung<br />

Teil 2 unserer Serie über die Gepflogenheiten in den verschiedenen Bundesländern von Natascha Dalügge-Momme<br />

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht<br />

Titel: Ermächtigte/r Urkundenübersetzer/in<br />

Stand: März 2004; diese Erhebung wurde freundlich<br />

unterstützt durch Herrn Lautebach vom OLG Schleswig<br />

Voraussetzungen<br />

1. Schulabschluss<br />

An den Schulabschluss werden konkrete Anforderungen<br />

nicht gestellt, da die nachzuweisende Qualifikation in der<br />

Regel ohnehin das Abitur voraussetzt. Allerdings wird bei<br />

Überprüfung einer vergleichbaren Qualifikation darauf<br />

geachtet, dass in der Muttersprache die Hochschulreife<br />

erlangt wurde.<br />

2. Sprachkenntnisse Mutter- und Fremdsprache<br />

In der Muttersprache werden Sprachkenntnisse durch<br />

Besuch und Abschluss entsprechender Schularten nachgewiesen<br />

(siehe 1.). In der Fremdsprache wird entweder<br />

der erfolgreiche Abschluss einer Übersetzerprüfung verlangt<br />

oder aber ein erfolgreicher Abschluss eines Studiums<br />

in der entsprechenden Sprache. Sollte Deutsch für<br />

den Bewerber Fremdsprache sein, kann der (vergleichbare)<br />

Nachweis auch durch ein in Deutschland absolviertes<br />

Hochschuldstudium geführt werden.<br />

3. Staatlich anerkannte Sprachprüfungen<br />

(wie Wirtschaftsübersetzer IHK etc.)<br />

Werden anerkannt.<br />

4. Andere benötigte Sprachprüfungen<br />

Werden nicht gefordert.<br />

5. Akademische Abschlüsse<br />

(wie Dipl.-Dolm., Dipl.-Übers., sprachwissenschaftliche<br />

Ausbildung, Lehramtsstudium etc.)<br />

Diplom-Übersetzer werden ermächtigt, Diplom-Dolmetscher<br />

nicht, Lehramtsstudium kann im Einzelfall zum<br />

Nachweis der Qualifikation ausreichen.<br />

6. Andere Nachweise für vorherige Dolmetsch-<br />

Erfahrung oder andere berufliche Praxis<br />

Reichen nicht aus, da sie keinen objektiven Nachweis darstellen.<br />

7. Weitere Kenntnisse zur Ausübung der Tätigkeit<br />

»ermächtigte/r Urkundenübersetzer/in«<br />

Werden von hier nicht überprüft.<br />

8. Auslandsaufenthalte<br />

Werden nicht verlangt, stellen aber auch keinen hinreichenden<br />

Nachweis einer Befähigung dar.<br />

9. Benötigte Unterlagen<br />

Polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als 1 Jahr<br />

Formloses Bewerbungsschreiben und Lebenslauf, aus<br />

dem sich insbesondere der berufliche Werdegang<br />

ergibt. Nachweise über die fachliche Qualifikation<br />

müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden.<br />

10. Staatsangehörigkeit<br />

Keine Begrenzung auf Deutsche<br />

11. Von der Behörde selbst durchgeführte<br />

Prüfungen/Tests<br />

Keine, hier wird auf andere Prüfungsstellen verwiesen.<br />

12. In welchen Verzeichnissen wird der/die<br />

»ermächtigte Urkundenübersetzer/in« geführt<br />

und wer ist für den Eintrag verantwortlich?<br />

In jeder Geschäftsstelle wird in einem Register jede/r<br />

Übersetzer/in eingetragen, daraus können Auskünfte<br />

erteilt werden.<br />

13. Nach welchen Sätzen wird der/die<br />

»ermächtigte Urkundenübersetzer/in« bezahlt?<br />

Hier kann ich keine verbindliche Auskunft geben; m. E.<br />

gibt es keine direkte gesetzliche Grundlage. Das Gesetz<br />

über die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen<br />

könnte entsprechend anzuwenden sein.<br />

14. Darf der/die »ermächtigte Urkundenübersetzer/in«<br />

alle Urkunden und Schriftstücke<br />

für Gerichte, Behörden und Polizei übersetzen?<br />

Ja.<br />

15. Für wen darf oder muss der/die<br />

»ermächtigte Urkundenübersetzer/in« tätig<br />

werden?<br />

Der/die Übersetzer/in muss seinen/ihren eigenen Kundenstamm<br />

anwerben und darf entsprechend tätig werden.<br />

16. Kosten des Verfahrens<br />

Kosten der Ermächtigung betragen 102,26 €.<br />

17. Verhindert eine Ermächtigung/Vereidigung<br />

in einem anderen Bundesland die<br />

Ermächtigung in Schleswig-Holstein?<br />

Ermächtigt werden nur diejenigen Personen, die in<br />

Schleswig-Holstein ihren ersten Wohnsitz haben, sich<br />

also regelmäßig und überwiegend hier aufhalten. Bei<br />

einem Umzug nach Schleswig-Holstein wird nach Rückgabe<br />

der in einem anderen Bundesland erfolgten<br />

Ermächtigung hier die Ermächtigung neu gegen die zu<br />

entrichtende Gebühr ausgesprochen.<br />

8 <strong>ADÜ</strong> <strong>Nord</strong> · Infoblatt 2/2004

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