2 - ADÜ Nord
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Recht<br />
Ermächtigung/Vereidigung/Beeidigung<br />
Teil 2 unserer Serie über die Gepflogenheiten in den verschiedenen Bundesländern von Natascha Dalügge-Momme<br />
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht<br />
Titel: Ermächtigte/r Urkundenübersetzer/in<br />
Stand: März 2004; diese Erhebung wurde freundlich<br />
unterstützt durch Herrn Lautebach vom OLG Schleswig<br />
Voraussetzungen<br />
1. Schulabschluss<br />
An den Schulabschluss werden konkrete Anforderungen<br />
nicht gestellt, da die nachzuweisende Qualifikation in der<br />
Regel ohnehin das Abitur voraussetzt. Allerdings wird bei<br />
Überprüfung einer vergleichbaren Qualifikation darauf<br />
geachtet, dass in der Muttersprache die Hochschulreife<br />
erlangt wurde.<br />
2. Sprachkenntnisse Mutter- und Fremdsprache<br />
In der Muttersprache werden Sprachkenntnisse durch<br />
Besuch und Abschluss entsprechender Schularten nachgewiesen<br />
(siehe 1.). In der Fremdsprache wird entweder<br />
der erfolgreiche Abschluss einer Übersetzerprüfung verlangt<br />
oder aber ein erfolgreicher Abschluss eines Studiums<br />
in der entsprechenden Sprache. Sollte Deutsch für<br />
den Bewerber Fremdsprache sein, kann der (vergleichbare)<br />
Nachweis auch durch ein in Deutschland absolviertes<br />
Hochschuldstudium geführt werden.<br />
3. Staatlich anerkannte Sprachprüfungen<br />
(wie Wirtschaftsübersetzer IHK etc.)<br />
Werden anerkannt.<br />
4. Andere benötigte Sprachprüfungen<br />
Werden nicht gefordert.<br />
5. Akademische Abschlüsse<br />
(wie Dipl.-Dolm., Dipl.-Übers., sprachwissenschaftliche<br />
Ausbildung, Lehramtsstudium etc.)<br />
Diplom-Übersetzer werden ermächtigt, Diplom-Dolmetscher<br />
nicht, Lehramtsstudium kann im Einzelfall zum<br />
Nachweis der Qualifikation ausreichen.<br />
6. Andere Nachweise für vorherige Dolmetsch-<br />
Erfahrung oder andere berufliche Praxis<br />
Reichen nicht aus, da sie keinen objektiven Nachweis darstellen.<br />
7. Weitere Kenntnisse zur Ausübung der Tätigkeit<br />
»ermächtigte/r Urkundenübersetzer/in«<br />
Werden von hier nicht überprüft.<br />
8. Auslandsaufenthalte<br />
Werden nicht verlangt, stellen aber auch keinen hinreichenden<br />
Nachweis einer Befähigung dar.<br />
9. Benötigte Unterlagen<br />
Polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als 1 Jahr<br />
Formloses Bewerbungsschreiben und Lebenslauf, aus<br />
dem sich insbesondere der berufliche Werdegang<br />
ergibt. Nachweise über die fachliche Qualifikation<br />
müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden.<br />
10. Staatsangehörigkeit<br />
Keine Begrenzung auf Deutsche<br />
11. Von der Behörde selbst durchgeführte<br />
Prüfungen/Tests<br />
Keine, hier wird auf andere Prüfungsstellen verwiesen.<br />
12. In welchen Verzeichnissen wird der/die<br />
»ermächtigte Urkundenübersetzer/in« geführt<br />
und wer ist für den Eintrag verantwortlich?<br />
In jeder Geschäftsstelle wird in einem Register jede/r<br />
Übersetzer/in eingetragen, daraus können Auskünfte<br />
erteilt werden.<br />
13. Nach welchen Sätzen wird der/die<br />
»ermächtigte Urkundenübersetzer/in« bezahlt?<br />
Hier kann ich keine verbindliche Auskunft geben; m. E.<br />
gibt es keine direkte gesetzliche Grundlage. Das Gesetz<br />
über die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen<br />
könnte entsprechend anzuwenden sein.<br />
14. Darf der/die »ermächtigte Urkundenübersetzer/in«<br />
alle Urkunden und Schriftstücke<br />
für Gerichte, Behörden und Polizei übersetzen?<br />
Ja.<br />
15. Für wen darf oder muss der/die<br />
»ermächtigte Urkundenübersetzer/in« tätig<br />
werden?<br />
Der/die Übersetzer/in muss seinen/ihren eigenen Kundenstamm<br />
anwerben und darf entsprechend tätig werden.<br />
16. Kosten des Verfahrens<br />
Kosten der Ermächtigung betragen 102,26 €.<br />
17. Verhindert eine Ermächtigung/Vereidigung<br />
in einem anderen Bundesland die<br />
Ermächtigung in Schleswig-Holstein?<br />
Ermächtigt werden nur diejenigen Personen, die in<br />
Schleswig-Holstein ihren ersten Wohnsitz haben, sich<br />
also regelmäßig und überwiegend hier aufhalten. Bei<br />
einem Umzug nach Schleswig-Holstein wird nach Rückgabe<br />
der in einem anderen Bundesland erfolgten<br />
Ermächtigung hier die Ermächtigung neu gegen die zu<br />
entrichtende Gebühr ausgesprochen.<br />
8 <strong>ADÜ</strong> <strong>Nord</strong> · Infoblatt 2/2004