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Beobachter Kompakt Vorsorge: Sichern Sie das Kinderglück

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haften die Kinder selber. Ein Beispiel: Der<br />

elfjährige Jonas fährt mit seinem Trottinett<br />

auf dem Strässchen den Hang hinab. Beim<br />

Abzweigen nach links sieht er zwar den<br />

entgegenkommenden Velofahrer, unterschätzt<br />

aber die Distanz. Er nimmt die<br />

Kurve zu scharf, kommt ins Schleudern –<br />

und prallt gegen <strong>das</strong> Velo. Der Fahrer<br />

stürzt und bricht sich <strong>das</strong> Handgelenk.<br />

Jonas’ Eltern besorgen einen Blumenstrauss,<br />

nehmen ihren Draufgänger bei der<br />

Hand und besuchen <strong>das</strong> Opfer. Während<br />

des Gesprächs lauert im Hintergrund die<br />

bange Frage, wer denn für den finanziellen<br />

Schaden aufkommen wird. Es gilt: Die Eltern<br />

sind von der Haftpflicht befreit, wenn<br />

<strong>das</strong> Kind die Tragweite seines Handelns<br />

beurteilen konnte und deshalb selber haftbar<br />

ist. Dies ist hier der Fall. Die Privathaftpflichtversicherung<br />

deckt den Schaden<br />

trotzdem, da Jonas über seine Eltern in<br />

derselben Police versichert ist.<br />

Es gibt auch Schadensfälle, für die die Privathaftpflichtversicherung<br />

nicht zuständig<br />

ist. Hätte Jonas den Unfall mit seinem Velo<br />

verursacht, müsste die Versicherungsgesellschaft,<br />

die auf der Velovignette vermerkt<br />

ist, den Schaden übernehmen. Die<br />

Privathaftpflicht käme ergänzend zum<br />

Zug, wenn der Schaden die Limite von<br />

zwei Millionen Franken überschreiten<br />

würde. Solche Summen entstehen in seltenen<br />

Fällen, wenn etwa ein Familienvater<br />

durch einen Unfall erwerbsunfähig wird<br />

oder mehrere Opfer zu beklagen sind.<br />

Tipp: Fahren <strong>Sie</strong> nie mit einem Fahrrad<br />

ohne gültige Vignette. Ihre Privathaftpflichtversicherung<br />

springt im Schadensfall<br />

nicht in die Lücke.<br />

w Mieterschäden: Kratzer im Parkett, Rotwein<br />

auf dem Teppich, Kinderzeichnungen<br />

auf der Tapete – wer soll <strong>das</strong> bezahlen�<br />

Wenn <strong>das</strong> Mietverhältnis beendet und die<br />

Wohnung geräumt ist, gehen Vermieter<br />

und Mieterin gemeinsam durch die Räume.<br />

Minutiös trägt der Vermieter alle Schäden<br />

in eine Liste ein. Zum Glück ist <strong>das</strong> alte<br />

Protokoll der Wohnungsübernahme noch<br />

zur Hand, denn in den sieben Jahren sind<br />

einige Schäden entstanden. Das kann teuer<br />

werden. «Kein Problem», beruhigt der<br />

Vermieter, «Ihre Haftpflichtversicherung<br />

zahlt doch alles.»<br />

Dies ist allerdings ein Irrtum: Für die<br />

normale Abnutzung haften <strong>Sie</strong> als Mieter<br />

nicht – diese geht zulasten des Vermieters.<br />

Die Versicherung kommt lediglich für den<br />

sogenannten Zeitwert von beschädigten<br />

Gegenständen auf. Das bedeutet: Der fleckige<br />

Teppich hat eine Lebensdauer von<br />

zehn Jahren. Während sieben Jahren wurde<br />

er abgenutzt. Der Vermieter zahlt deshalb<br />

70 Prozent des Ersatzteppichs, die Versicherungsgesellschaft<br />

30 Prozent für den<br />

Restwert. Das Gleiche gilt für eine von<br />

Kinderhand verzierte Tapete.<br />

Die Lebensdauer des Lavabos beträgt hingegen<br />

35 Jahre. Während Ihrer Mietdauer<br />

von sieben Jahren kam es zu einem Sprung<br />

in der Schüssel. Müssen <strong>Sie</strong> – beziehungsweise<br />

Ihre Haftpflichtversicherung – deshalb<br />

80 Prozent übernehmen�<br />

Ja, wenn <strong>das</strong> Lavabo bei Ihrem Einzug neu<br />

gewesen wäre. Anhand des Einzugsprotokolls<br />

sehen <strong>Sie</strong> aber, <strong>das</strong>s es damals schon<br />

einen Sprung hatte. Tatsächlich ist es – wie<br />

<strong>das</strong> ganze Haus – 40 Jahre alt und somit<br />

längst abgeschrieben.<br />

VORSORGE BEOBACHTER KOMPAKT 22/2008 13<br />

risiken: Überprüfen <strong>Sie</strong> die Dossiers regelmässig<br />

Das Leben ändert sich, und damit wechseln auch die möglichen Risiken.<br />

Überprüfen <strong>Sie</strong> Ihren Versicherungsschutz mindestens alle fünf Jahre<br />

oder bei markanten Veränderungen:<br />

w Zusammenlegen von zwei Haushalten<br />

w Heirat<br />

w Geburt von Kindern<br />

w Erwerbstätigkeit des Nachwuchses<br />

w Wohnungswechsel und -vergrösserung<br />

w Kauf von wertvollen Gegenständen<br />

w Freizeitbeschäftigungen mit besonderen Risiken<br />

w Wohneigentum<br />

w Auszug von Kindern, Todesfall<br />

Tipp: Wenn <strong>Sie</strong> nicht mit allen Details<br />

des Wohnungsabgabeprotokolls einverstanden<br />

sind, unterschreiben <strong>Sie</strong> nur mit<br />

Vorbehalt.<br />

w raucherschäden und Selbstbehalt: Die<br />

Haftpflichtversicherung übernimmt keine<br />

Schäden, die allmählich entstanden sind,<br />

zum Beispiel die vom Zigarettenrauch vergilbten<br />

Tapeten. Für Mieterschäden besteht<br />

bei vielen Versicherungen ein Selbstbehalt<br />

von 100 oder 200 Franken. Üblich<br />

ist ein Abzug pro Umzug. Es gibt aber auch<br />

Versicherungen, die den Selbstbehalt für<br />

jeden einzelnen Raum verlangen (<strong>das</strong> steht<br />

in den allgemeinen Versicherungsbedingungen).<br />

hinweis: Verursachen <strong>Sie</strong> in einem Hotelzimmer<br />

oder einer Ferienwohnung durch<br />

ein Missgeschick einen Schaden, ist dieser<br />

ebenfalls durch Ihre Privathaftpflichtversicherung<br />

gedeckt.<br />

w hausratversicherung: Ihre Haus­ oder<br />

Wohnungseinrichtung hat nicht nur einen<br />

nominalen, sondern auch einen emotionalen<br />

Wert. Dabei sind vielleicht einige<br />

Möbel Ihrer Eltern oder Grosseltern, unersetzbare<br />

Bilder und Erinnerungsstücke.<br />

Wird persönliches Mobiliar durch einen<br />

Brand oder eine Überschwemmung ver

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