Beobachter Kompakt Vorsorge: Sichern Sie das Kinderglück
Beobachter Kompakt Vorsorge: Sichern Sie das Kinderglück
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haften die Kinder selber. Ein Beispiel: Der<br />
elfjährige Jonas fährt mit seinem Trottinett<br />
auf dem Strässchen den Hang hinab. Beim<br />
Abzweigen nach links sieht er zwar den<br />
entgegenkommenden Velofahrer, unterschätzt<br />
aber die Distanz. Er nimmt die<br />
Kurve zu scharf, kommt ins Schleudern –<br />
und prallt gegen <strong>das</strong> Velo. Der Fahrer<br />
stürzt und bricht sich <strong>das</strong> Handgelenk.<br />
Jonas’ Eltern besorgen einen Blumenstrauss,<br />
nehmen ihren Draufgänger bei der<br />
Hand und besuchen <strong>das</strong> Opfer. Während<br />
des Gesprächs lauert im Hintergrund die<br />
bange Frage, wer denn für den finanziellen<br />
Schaden aufkommen wird. Es gilt: Die Eltern<br />
sind von der Haftpflicht befreit, wenn<br />
<strong>das</strong> Kind die Tragweite seines Handelns<br />
beurteilen konnte und deshalb selber haftbar<br />
ist. Dies ist hier der Fall. Die Privathaftpflichtversicherung<br />
deckt den Schaden<br />
trotzdem, da Jonas über seine Eltern in<br />
derselben Police versichert ist.<br />
Es gibt auch Schadensfälle, für die die Privathaftpflichtversicherung<br />
nicht zuständig<br />
ist. Hätte Jonas den Unfall mit seinem Velo<br />
verursacht, müsste die Versicherungsgesellschaft,<br />
die auf der Velovignette vermerkt<br />
ist, den Schaden übernehmen. Die<br />
Privathaftpflicht käme ergänzend zum<br />
Zug, wenn der Schaden die Limite von<br />
zwei Millionen Franken überschreiten<br />
würde. Solche Summen entstehen in seltenen<br />
Fällen, wenn etwa ein Familienvater<br />
durch einen Unfall erwerbsunfähig wird<br />
oder mehrere Opfer zu beklagen sind.<br />
Tipp: Fahren <strong>Sie</strong> nie mit einem Fahrrad<br />
ohne gültige Vignette. Ihre Privathaftpflichtversicherung<br />
springt im Schadensfall<br />
nicht in die Lücke.<br />
w Mieterschäden: Kratzer im Parkett, Rotwein<br />
auf dem Teppich, Kinderzeichnungen<br />
auf der Tapete – wer soll <strong>das</strong> bezahlen�<br />
Wenn <strong>das</strong> Mietverhältnis beendet und die<br />
Wohnung geräumt ist, gehen Vermieter<br />
und Mieterin gemeinsam durch die Räume.<br />
Minutiös trägt der Vermieter alle Schäden<br />
in eine Liste ein. Zum Glück ist <strong>das</strong> alte<br />
Protokoll der Wohnungsübernahme noch<br />
zur Hand, denn in den sieben Jahren sind<br />
einige Schäden entstanden. Das kann teuer<br />
werden. «Kein Problem», beruhigt der<br />
Vermieter, «Ihre Haftpflichtversicherung<br />
zahlt doch alles.»<br />
Dies ist allerdings ein Irrtum: Für die<br />
normale Abnutzung haften <strong>Sie</strong> als Mieter<br />
nicht – diese geht zulasten des Vermieters.<br />
Die Versicherung kommt lediglich für den<br />
sogenannten Zeitwert von beschädigten<br />
Gegenständen auf. Das bedeutet: Der fleckige<br />
Teppich hat eine Lebensdauer von<br />
zehn Jahren. Während sieben Jahren wurde<br />
er abgenutzt. Der Vermieter zahlt deshalb<br />
70 Prozent des Ersatzteppichs, die Versicherungsgesellschaft<br />
30 Prozent für den<br />
Restwert. Das Gleiche gilt für eine von<br />
Kinderhand verzierte Tapete.<br />
Die Lebensdauer des Lavabos beträgt hingegen<br />
35 Jahre. Während Ihrer Mietdauer<br />
von sieben Jahren kam es zu einem Sprung<br />
in der Schüssel. Müssen <strong>Sie</strong> – beziehungsweise<br />
Ihre Haftpflichtversicherung – deshalb<br />
80 Prozent übernehmen�<br />
Ja, wenn <strong>das</strong> Lavabo bei Ihrem Einzug neu<br />
gewesen wäre. Anhand des Einzugsprotokolls<br />
sehen <strong>Sie</strong> aber, <strong>das</strong>s es damals schon<br />
einen Sprung hatte. Tatsächlich ist es – wie<br />
<strong>das</strong> ganze Haus – 40 Jahre alt und somit<br />
längst abgeschrieben.<br />
VORSORGE BEOBACHTER KOMPAKT 22/2008 13<br />
risiken: Überprüfen <strong>Sie</strong> die Dossiers regelmässig<br />
Das Leben ändert sich, und damit wechseln auch die möglichen Risiken.<br />
Überprüfen <strong>Sie</strong> Ihren Versicherungsschutz mindestens alle fünf Jahre<br />
oder bei markanten Veränderungen:<br />
w Zusammenlegen von zwei Haushalten<br />
w Heirat<br />
w Geburt von Kindern<br />
w Erwerbstätigkeit des Nachwuchses<br />
w Wohnungswechsel und -vergrösserung<br />
w Kauf von wertvollen Gegenständen<br />
w Freizeitbeschäftigungen mit besonderen Risiken<br />
w Wohneigentum<br />
w Auszug von Kindern, Todesfall<br />
Tipp: Wenn <strong>Sie</strong> nicht mit allen Details<br />
des Wohnungsabgabeprotokolls einverstanden<br />
sind, unterschreiben <strong>Sie</strong> nur mit<br />
Vorbehalt.<br />
w raucherschäden und Selbstbehalt: Die<br />
Haftpflichtversicherung übernimmt keine<br />
Schäden, die allmählich entstanden sind,<br />
zum Beispiel die vom Zigarettenrauch vergilbten<br />
Tapeten. Für Mieterschäden besteht<br />
bei vielen Versicherungen ein Selbstbehalt<br />
von 100 oder 200 Franken. Üblich<br />
ist ein Abzug pro Umzug. Es gibt aber auch<br />
Versicherungen, die den Selbstbehalt für<br />
jeden einzelnen Raum verlangen (<strong>das</strong> steht<br />
in den allgemeinen Versicherungsbedingungen).<br />
hinweis: Verursachen <strong>Sie</strong> in einem Hotelzimmer<br />
oder einer Ferienwohnung durch<br />
ein Missgeschick einen Schaden, ist dieser<br />
ebenfalls durch Ihre Privathaftpflichtversicherung<br />
gedeckt.<br />
w hausratversicherung: Ihre Haus oder<br />
Wohnungseinrichtung hat nicht nur einen<br />
nominalen, sondern auch einen emotionalen<br />
Wert. Dabei sind vielleicht einige<br />
Möbel Ihrer Eltern oder Grosseltern, unersetzbare<br />
Bilder und Erinnerungsstücke.<br />
Wird persönliches Mobiliar durch einen<br />
Brand oder eine Überschwemmung ver