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Betriebsrat - linea7.com

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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

Bei einer Beendigung, bei der eine Auszahlung möglich ist, schickt die<br />

Mitarbeitervorsorgekasse automatisch einen Antrag zur Auszahlung, der nur noch<br />

ausgefüllt und zurückgeschickt werden muss. Über die Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses wird die MV Kasse durch den Arbeitgeber informiert.<br />

Am Lohnzettel können Sie ebenfalls erkennen, wieviel monatlich in die MV<br />

Kasse einbezahlt wird:<br />

670 MV-BEMESSUNG LFD<br />

gibt an wie hoch die Bemessungsgrundlage ist, also von welchem Betrag, der<br />

Beitrag zur Abfertigung in diesem Monat berechnet wird.<br />

680 MV-BEITRAG LFD<br />

weist die 1,53% der Bemessungsgrundlage aus, also jenen Beitrag, der an die<br />

Mitarbeitervorsorgekasse für das eine Monat tatsächlich überwiesen wird.<br />

Auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld und diversen anderen Sonderzahlungen<br />

werden die 1,53% an die MV Kasse einbezahlt.<br />

675 MV-BEMESSUNG SZ<br />

gibt die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung an<br />

685 MV-BEITRAG SZ<br />

einbezahlter Betrag (1,53%) der Sonderzahlungen.<br />

In welche MV-Kasse einbezahlt wird, finden Sie im Anhang zum Dienstzettel.<br />

Im Falle des Todes des Arbeitnehmers fällt der gesamte Betrag aus dem<br />

Mitarbeitervorsorgekassenkonto in die Verlassenschaft.<br />

Einvernehmliche Lösung<br />

Sind sowohl Arbeitgeber als auch ArbeitnehmerIn mit der Auflösung des<br />

Dienstverhältnisses einverstanden, so kann eine einvernehmliche Lösung<br />

vereinbart werden. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer kann zu<br />

einer einvernehmlichen Lösung gezwungen werden. Sie müssen eine<br />

einvernehmliche Lösung nie gleich unterschreiben, sondern können sich vorher<br />

informieren und eine Bedenkzeit einfordern. Ist eine einvernehmliche Lösung erst<br />

einmal unterschrieben, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.<br />

Wird einer/m ArbeitnehmerIn eine einvernehmliche Lösung (Beiderseitige)<br />

vorgeschlagen, so hat er/sie auf Verlangen das Recht innerhalb von 2 Tagen<br />

mit dem <strong>Betriebsrat</strong> (AK, GPA) Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu<br />

lassen. Es darf jedoch noch NICHT unterschrieben werden. Innerhalb der<br />

Beratungsfrist kann die einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart<br />

werden.<br />

Eine einvernehmliche Lösung kann zu jedem Zeitpunkt ohne eine Frist vereinbart<br />

werden. Der/die ArbeitnehmerIn behält den vollen Abfertigungsanspruch!<br />

44<br />

Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

Kündigung<br />

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung vom Arbeitgeber oder dem/der<br />

ArbeitnehmerIn. Bei einer Kündigung müssen bestimmte Termine und Fristen<br />

eingehalten werden. Ein Grund muss allerdings nicht angegeben werden, eine<br />

Kündigung kann auch absolut grundlos erfolgen. Einer Kündigung muss nicht<br />

zugestimmt werden.<br />

Die Kündigungsfrist ist jener Zeitraum, der eingehalten werden muss, vom<br />

Ausspruch der Kündigung bis zum tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses.<br />

Der Kündigungstermin ist jener Tag, an dem das Dienstverhältnis endet, nicht<br />

der Tag des Kündigungsausspruches. Wenn daher nur zum Quartal gekündigt<br />

werden kann, so ist das Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) jeweils das Ende<br />

des Dienstverhältnisses, die Frist muss vorher angehängt werden.<br />

Beispiel: 30.4. zum 30.9. bei einer Betriebszugehörigkeit von über 25 Jahren!<br />

Postensuchtag<br />

Während der Kündigungszeit hat man Anspruch auf einen Postensuchtag (1/5 der<br />

Arbeitszeit trotz 6-Tage Woche) pro Woche. Den Anspruch auf einen<br />

Postensuchtag hat man allerdings nur bei einer Arbeitgeber-Kündigung und nur<br />

auf Verlangen des Arbeitnehmers!! Der Arbeitnehmer muss jede Woche seinen<br />

Postensuchtag verlangen. Dabei muss nicht nachgewiesen werden, dass<br />

tatsächlich Arbeit gesucht wurde. Die Lage des Postensuchtages ist zu<br />

vereinbaren!<br />

ANGESTELLTE IM HANDEL<br />

Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat:<br />

Fristen:<br />

Unter 2 Jahren 6 Wochen<br />

3. – 5. Dienstjahr 2 Monate<br />

6. – 15. Dienstjahr 3 Monate<br />

16. – 25. Dienstjahr 4 Monate<br />

ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate<br />

Termin: Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur<br />

noch zum Quartalsende.<br />

Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als<br />

7,5 Stunden pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen.<br />

Fristen und Termine für den Angestellten<br />

Immer zum Monatsletzten (Termin) unter Einhaltung einer einmonatigen<br />

Kündigungsfrist unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnis!<br />

Achtung! Werden die Kündigungsfristen und Termine durch den/die<br />

ArbeitnehmerIn nicht eingehalten, so wird das Arbeitsverhältnis durch einen<br />

unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet (siehe Vorzeitige Auflösung Austritt).<br />

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