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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
P E N S I O N<br />
Allgemeines<br />
PENSIONSANSPRUCH<br />
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Pension, wenn<br />
1. ein bestimmtes Alter erreicht wird bzw. Arbeitsunfähigkeit oder<br />
Erwerbsunfähigkeit gegeben ist UND<br />
2. eine Mindestversicherungszeit erfüllt ist.<br />
3. weiterer Anspruchsvoraussetzungen je nach Pensionsart erfüllt sind.<br />
Selbst wenn man alle Versicherungszeiten hat, aber noch nicht das<br />
entsprechende Alter, kann man nicht in Pension gehen. In Pension muss man<br />
auch nicht gehen, selbst wenn Alter und Versicherungsmonate bereits erfüllt sind.<br />
Eine Pension muss beantragt werden.<br />
Stichtag für eine Pension ist immer ein Monatserster.<br />
HÖHE<br />
Pensionen berechnen sich aus einer Bemessungsgrundlage multipliziert mit<br />
Steigerungspunkten.<br />
Die Bemessungsgrundlage, bisher die 15 besten Jahre, wird bis 2028 angehoben<br />
auf die 480 höchsten Beitragsmonate.<br />
Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate wird dann mit den<br />
Steigerugnspunkten mulitpliziert. Pro Versicherungsjahr gebühren 1,78<br />
Steigerungspunkte. Nimmt man die Pension erst nach seinem Regelpenisonalter<br />
in Anspruch gibt es einen Bonus von 4,2% (mit Deckelung).<br />
Bei einer vorzeitigen Alterspension wird die Höhe der Alterspension berechnet.<br />
Für jedes Jahr, dass man aber vor seinem Pensionsalter in Pension geht hat, man<br />
4,2% Abschläge, höchstens jedoch 15%.<br />
Bei der Hacklerregelung (nur noch bis 2013) hat man KEINE Abschläge!<br />
Die Pensionen werden monatlich im Nachhinein angewiesen, auch bei der<br />
Pension bezahlt man Sozialversicherung (Krankenversicherung) und Lohnsteuer!<br />
Zu den Pensionen für April und September gebührt jeweils eine Sonderzahlung.<br />
ZUVERDIENST ZUR PENSION<br />
Zur Alterspension kann man unbegrenzt dazuverdienen, die Pension und die<br />
Erwerbstätigkeit müssen aber beide im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung voll<br />
versteuert werden.<br />
Zu einer vorzeitige Alterspension, wenn das Regelpenisonsalter noch nicht<br />
erreicht wurde, darf nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2009/357,74 !) verdient<br />
werden. Verdient man darüber hinaus, kommt es zum Wegfall der Pension für die<br />
Dauer der Erwerbstätigkeit!<br />
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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
Pensionsreform 2005<br />
2005 hat es eine Pensionsreform gegeben, weshalb nun zwei verschiedene<br />
Systeme zur Geltung kommen. Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) ist<br />
grundsätzlich am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten und gilt<br />
• für Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 Versicherungszeiten<br />
in der Pensionsversicherung erwerben/Arbeiten gehen,<br />
• teilweise für Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten<br />
erworben haben und zu diesem Zeitpunkt unter 50 Jahre alt waren – es<br />
wird eine Vergleichsrechnung mit dem alten Recht durchgeführt<br />
Es gilt nicht für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits<br />
vollendet haben.<br />
Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen umgesetzt:<br />
• Beitragssätze und Beitragsgrundlage werden schrittweise harmonisiert und<br />
gleichzeitig die Leistungen vereinheitlicht<br />
• nach 45 Beitragsjahren sollen alle Versicherten im Alter von 65 Jahren (Mann<br />
und Frau) eine Pension von 80 Prozent des Lebensdurchschnittseinkommens<br />
erhalten (nicht mehr die besten 15 Jahre).<br />
• ein selbstbestimmter Pensionsantritt wurde mit der Schaffung der<br />
Korridorpension (Frühpension zwischen 62 und 65 mit Abschlägen!) ermöglicht<br />
• es wird ein beitragsorientiertes persönliches Pensionskonto mit<br />
leistungsorientierter Komponente eingerichtet. Seit 2008 erhält man auf<br />
Verlangen eine Kontomitteilung (Stand des persönlichen Pensionskontos).<br />
• partnerschaftlich vereinbarte Splittings bei der Kindererziehung werden<br />
ermöglicht. Damit kann derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung<br />
widmet und erwerbstätig ist, für die ersten vier Jahre bis zu 50 Prozent seiner<br />
Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils übertragen lassen, der sich<br />
der Kindererziehung widmet. Diese Regelung gilt für Jahre der Kindererziehung<br />
ab 2005. Sofern dies bis zum des 7. Lebensjahres des Kindes beantragt wird.<br />
• Zeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden<br />
Bedingungen werden besonders berücksichtigt<br />
SERVICELEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT<br />
Durch die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen ist es für Versicherte<br />
schwierig, selbst festzustellen, wie viele Versicherungsmonate erworben wurden<br />
und ob die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind. Aus diesem Grund<br />
ermittelt die Pensionsversicherungsanstalt über Antrag die erworbenen<br />
Versicherungsmonate und prüft, ob die Pensionsvoraussetzungen gegeben sind<br />
und bietet eine Pensionsvorausberechnung an.<br />
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