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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

P E N S I O N<br />

Allgemeines<br />

PENSIONSANSPRUCH<br />

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Pension, wenn<br />

1. ein bestimmtes Alter erreicht wird bzw. Arbeitsunfähigkeit oder<br />

Erwerbsunfähigkeit gegeben ist UND<br />

2. eine Mindestversicherungszeit erfüllt ist.<br />

3. weiterer Anspruchsvoraussetzungen je nach Pensionsart erfüllt sind.<br />

Selbst wenn man alle Versicherungszeiten hat, aber noch nicht das<br />

entsprechende Alter, kann man nicht in Pension gehen. In Pension muss man<br />

auch nicht gehen, selbst wenn Alter und Versicherungsmonate bereits erfüllt sind.<br />

Eine Pension muss beantragt werden.<br />

Stichtag für eine Pension ist immer ein Monatserster.<br />

HÖHE<br />

Pensionen berechnen sich aus einer Bemessungsgrundlage multipliziert mit<br />

Steigerungspunkten.<br />

Die Bemessungsgrundlage, bisher die 15 besten Jahre, wird bis 2028 angehoben<br />

auf die 480 höchsten Beitragsmonate.<br />

Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate wird dann mit den<br />

Steigerugnspunkten mulitpliziert. Pro Versicherungsjahr gebühren 1,78<br />

Steigerungspunkte. Nimmt man die Pension erst nach seinem Regelpenisonalter<br />

in Anspruch gibt es einen Bonus von 4,2% (mit Deckelung).<br />

Bei einer vorzeitigen Alterspension wird die Höhe der Alterspension berechnet.<br />

Für jedes Jahr, dass man aber vor seinem Pensionsalter in Pension geht hat, man<br />

4,2% Abschläge, höchstens jedoch 15%.<br />

Bei der Hacklerregelung (nur noch bis 2013) hat man KEINE Abschläge!<br />

Die Pensionen werden monatlich im Nachhinein angewiesen, auch bei der<br />

Pension bezahlt man Sozialversicherung (Krankenversicherung) und Lohnsteuer!<br />

Zu den Pensionen für April und September gebührt jeweils eine Sonderzahlung.<br />

ZUVERDIENST ZUR PENSION<br />

Zur Alterspension kann man unbegrenzt dazuverdienen, die Pension und die<br />

Erwerbstätigkeit müssen aber beide im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung voll<br />

versteuert werden.<br />

Zu einer vorzeitige Alterspension, wenn das Regelpenisonsalter noch nicht<br />

erreicht wurde, darf nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2009/357,74 !) verdient<br />

werden. Verdient man darüber hinaus, kommt es zum Wegfall der Pension für die<br />

Dauer der Erwerbstätigkeit!<br />

72<br />

Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

Pensionsreform 2005<br />

2005 hat es eine Pensionsreform gegeben, weshalb nun zwei verschiedene<br />

Systeme zur Geltung kommen. Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) ist<br />

grundsätzlich am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten und gilt<br />

• für Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 Versicherungszeiten<br />

in der Pensionsversicherung erwerben/Arbeiten gehen,<br />

• teilweise für Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten<br />

erworben haben und zu diesem Zeitpunkt unter 50 Jahre alt waren – es<br />

wird eine Vergleichsrechnung mit dem alten Recht durchgeführt<br />

Es gilt nicht für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits<br />

vollendet haben.<br />

Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen umgesetzt:<br />

• Beitragssätze und Beitragsgrundlage werden schrittweise harmonisiert und<br />

gleichzeitig die Leistungen vereinheitlicht<br />

• nach 45 Beitragsjahren sollen alle Versicherten im Alter von 65 Jahren (Mann<br />

und Frau) eine Pension von 80 Prozent des Lebensdurchschnittseinkommens<br />

erhalten (nicht mehr die besten 15 Jahre).<br />

• ein selbstbestimmter Pensionsantritt wurde mit der Schaffung der<br />

Korridorpension (Frühpension zwischen 62 und 65 mit Abschlägen!) ermöglicht<br />

• es wird ein beitragsorientiertes persönliches Pensionskonto mit<br />

leistungsorientierter Komponente eingerichtet. Seit 2008 erhält man auf<br />

Verlangen eine Kontomitteilung (Stand des persönlichen Pensionskontos).<br />

• partnerschaftlich vereinbarte Splittings bei der Kindererziehung werden<br />

ermöglicht. Damit kann derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung<br />

widmet und erwerbstätig ist, für die ersten vier Jahre bis zu 50 Prozent seiner<br />

Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils übertragen lassen, der sich<br />

der Kindererziehung widmet. Diese Regelung gilt für Jahre der Kindererziehung<br />

ab 2005. Sofern dies bis zum des 7. Lebensjahres des Kindes beantragt wird.<br />

• Zeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden<br />

Bedingungen werden besonders berücksichtigt<br />

SERVICELEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT<br />

Durch die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen ist es für Versicherte<br />

schwierig, selbst festzustellen, wie viele Versicherungsmonate erworben wurden<br />

und ob die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind. Aus diesem Grund<br />

ermittelt die Pensionsversicherungsanstalt über Antrag die erworbenen<br />

Versicherungsmonate und prüft, ob die Pensionsvoraussetzungen gegeben sind<br />

und bietet eine Pensionsvorausberechnung an.<br />

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