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Betriebsrat - linea7.com

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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

Pflegefreistellung<br />

Ist ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen<br />

Haushalt lebt so erkrankt, dass Pflege oder<br />

Betreuung notwendig ist, so hat man Anspruch<br />

auf eine Pflegefreistellung = Pflegeurlaub.<br />

Die notwendige Pflege muss nachgewiesen<br />

werden. Verlangt der Arbeitgeber eine<br />

Bestätigung vom Arzt und ist diese mit Kosten<br />

verbunden, so hat der Arbeitgeber diese<br />

Kosten zu übernehmen!<br />

Pflegefreistellung kann man gemäß<br />

Urlaubsgesetz in Anspruch nehmen:<br />

1 Woche und<br />

1 weitere Woche für die Pflege von Kindern unter 12 Jahren.<br />

Danach ist es möglich eigenmächtig ohne vorherige Vereinbarung einen Urlaub<br />

anzutreten für die Dauer der notwendigen Pflege.<br />

Zusätzlich gibt es noch weitere Gesetze z.B. § 8 AngG, die in bestimmten Fällen<br />

auch eine neuerliche Pflegefreistellung für die Pflege von kranken<br />

Angehörigen ermöglicht! Erkundigen Sie sich bei Ihrem <strong>Betriebsrat</strong>!<br />

Sonstige Verhinderungsgründe (z.B.)<br />

Eigene Eheschließung 3 Tage;<br />

im GastGewerbe 2 Tage<br />

Eheschließung der Kinder od. Geschwister 1 Tag (im GG 1 Tag)<br />

Tod Ehegatten, Lebensgefährte 2 Tage<br />

plus für die Beerdigung noch 1 Tag<br />

Tod Eltern, Schwiegereltern Kinder 1 Tag<br />

plus für die Beerdigung 1 Tag<br />

Beerdigung von Geschwistern und Großeltern 1 Tag<br />

Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin 1 Tag<br />

Wohnsitzwechsel max. 2 Tage (im GG 1 Tag)<br />

innerhalb eines halben Jahres<br />

Die notwendige Zeit für Arztbesuche und Amtswege, wenn diese nur während der<br />

Arbeitszeit erledigt werden können.<br />

Weitere Verhinderungsgründe, die hier nicht angeführt sind, werden auch durch<br />

den § 8 AngG abgedeckt, informieren Sie sich bei Ihrem <strong>Betriebsrat</strong>!<br />

56<br />

Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

Urlaub<br />

ANSPRUCH<br />

Jede/r ArbeitnehmerIn, egal ob Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig Beschäftigt hat<br />

30 Werktage Urlaub bei einer 6 Tage Arbeitswoche. In der Konzernzentrale nur<br />

25 Werktage, für jene Arbeitnehmer, die eine 5 Tage Woche haben.<br />

Nach einer längeren Betriebszugehörigkeit hat die/er ArbeitnehmerIn Anspruch auf<br />

36 Werktage (30 Tage bei 5 Tage Woche).<br />

Grundsätzlich benötigt der Arbeitnehmer 25 Jahre für die 6 Wochen Urlaub,<br />

wobei auch Zeiten ausserhalb des Dienstverhältnisses angerechnet werden:<br />

• 5 Jahre werden von anderen Arbeitgebern (Mindestdauer des<br />

Dienstverhältnisses 6 Monate) angerechnet. Lehrzeiten bei anderen<br />

Arbeitgebern werden beim Urlaubsausmaß mit den vollen 3 Jahren<br />

angerechnet. Auch Zeiten als Selbständiger oder Entwicklungshelfer werden<br />

mit insgesamt max. 5 Jahre angerechnet. Auch Zeiten als Arbeiter werden im<br />

Fall des Urlaubsausmaßes angerechnet.<br />

• 4 Jahre Schulzeiten von höheren Schulen, die über das 9. Schuljahr<br />

hinausgehen. Die Schule muss nicht erfolgreich abgeschlossen worden sein.<br />

Sind Zeiten eines anderen Arbeitgebers und Schulzeiten vorhanden, so<br />

werden maximal insgesamt Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber und<br />

Schulzeiten im Ausmaß von 7 Jahren angerechnet.<br />

• 5 Jahre für ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium.<br />

• Karenzzeiten zählen nicht mit, nur 10 Monate der ersten Karenz werden für<br />

das Urlaubsausmaß angerechnet.<br />

Eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses von 20 Jahren ist nicht erforderlich!<br />

Hat man Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber und Schulzeiten, werden<br />

insgesamt 7 Jahre angerechnet, man braucht daher nur 18 Dienstjahre beim<br />

aktuellen Arbeitgeber.<br />

Hat man Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber, Schulzeiten und ein<br />

abgeschlossenes Hochschulstudium werden 12 Jahre angerechnet, d.h. man<br />

braucht im aktuellen Dienstverhältnis nur 13 Dienstjahre.<br />

URLAUB IST IMMER ZU VEREINBAREN!<br />

Ein einmal vereinbarter Urlaub darf auch so wie er geplant wurde, angetreten<br />

werden. Im Konzern werden üblicherweise im Jänner die Urlaube verplant. Dieser<br />

geplante Urlaub kann auch so konsumiert werden, egal ob vorher ein<br />

Krankenstand war, jemand anderer ausgefallen ist, man die Filiale gewechselt hat<br />

oder ob man sich in einer Kündigungsfrist befindet. Der Arbeitgeber kann nie<br />

einseitig den Urlaub verschieben oder streichen.<br />

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