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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

D I E N S T N E H M E R HA F T U N G<br />

Für die Haftung bei Schäden, die ein/e ArbeitnehmerIn bei der Erbringung<br />

seiner/ihrer Arbeitsleistung verursacht gibt es das<br />

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, dass Rücksicht auf die begrenzten<br />

wirtschaftlichen Möglichkeiten des Arbeitnehmers nimmt. Es regelt, dass ein/e<br />

ArbeitnehmerIn nur nach dem Grad seines Verschuldens zum Schadenersatz<br />

herangezogen werden kann! Jede/r ArbeitnehmerIn muß bei Ausübung<br />

seiner/ihrer Tätigkeit die nötige Sorgfalt anwenden, umso mehr er/sie diese<br />

Sorgfalt nicht an den Tag legt umso verantwortlicher ist er/sie.<br />

Bei der Verschuldensfrage unterscheidet man nach:<br />

• Entschuldbarer Fehlleistung: diese liegt vor, wenn trotz der notwendigen<br />

Sorgfaltspflicht ein Schaden entsteht und dieser nur mit größter<br />

Aufmerksamkeit verhindert werden hätte können. Bei entschuldbaren<br />

Fehlleistungen ist kein Schadenersatz zu leisten.<br />

• Leichte Fahrlässigkeit: bei leichter Fahrlässigkeit passiert ein Fehler, der<br />

gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann. In diesen<br />

Fällen kann der Schaden gemäßigt oder vollkommen erlassen werden.<br />

• Grobe Fahrlässigkeit: ist dann gegeben, wenn der/die ArbeitnehmerIn die<br />

gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der Eintritt des Schadens<br />

wahrscheinlich und vorhersehbar war. Auch hier kann aber unter bestimmten<br />

Umständen, der Schadenersatz gemäßigt werden.<br />

• Vorsatz: handelt jemand willentlich und wissentlich und führt einen Schaden<br />

herbei, so muss er den vollen Schadenersatz leisten.<br />

Um welche Form von Fahrlässigkeit es sich handelt, muss in jedem Einzelfall<br />

geprüft werden! Dabei werden folgende Kriterien mitbeachtet:<br />

1. wie hoch ist die Verantwortung und inwieweit wurde dies und das damit<br />

verbundene Wagnis im Entgelt bemessen<br />

2. Wie gut wurde der Arbeitnehmer ausgebildet, welche Anweisungen gibt<br />

es und hat sich der Arbeitnehmer daran gehalten<br />

3. Unter welcher Bedingung wurde die Dienstleistung erbracht<br />

4. Wie hoch war die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens<br />

Entsteht ein Schaden, so kann dieser nicht einfach vom Gehalt einbehalten<br />

werden. Wird ein Schaden einbehalten, so kann der Arbeitnehmer innerhalb von<br />

14 Tagen der Abrechnung schriftlich widersprechen und der Arbeitgeber muss das<br />

volle Gehalt ausbezahlen. Bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen kann ein<br />

Schadenersatz aufgerechnet werden, wenn der Schaden richtig und fällig ist.<br />

Auch bei einem Manko haftet der Dienstnehmer. Er/Sie muß das Geld bei<br />

Dienstantritt zählen und die abgerechnete Losung dem Marktmanager oder einem<br />

Stellvertreter übergeben. Fehlt Geld aus der Lade und waren nur sie dafür<br />

verantwortlich, so muß das Manko beglichen werden. (Ausnahme: Trickdiebstahl!)<br />

52<br />

Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

E L T E R N T E I L Z E I T<br />

Zum Thema „Was ist die Elternteilzeit, wie stelle ich einen Antrag, usw.“ fordern<br />

Sie bitte unseren gesonderten Babyfolder unter der Telefonnummer 02236/600<br />

4791 oder per Mail service@rewe-br.at an.<br />

E N T G E L T F O R T Z A H L U N G<br />

In bestimmten im Gesetz und Kollektivvertrag geregelten Fällen erhält der/die<br />

ArbeitnehmerIn seinen Gehalt/Lohn weiter, obwohl er keine Arbeitsleistung<br />

erbringt. Die Entgeltfortzahlung ist in allen Bereichen Handel, Fleisch und<br />

Gastgewerbe gleich, da es sich um eine gesetzliche Regelung handelt!<br />

Krankheit<br />

Kann ein/e ArbeitnehmerIn ihre/seine Arbeitsleistung nicht erbringen, weil<br />

ihm/ihr durch einen Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit<br />

bescheinigt wurde, erhält er/sie trotzdem sein/en Gehalt/Lohn weiter.<br />

Liegt eine Krankmeldung vom Arzt vor, darf diese nicht vom Arbeitgeber<br />

angezweifelt werden, der Arzt entscheidet über die Arbeitsunfähigkeit!<br />

In den ersten Wochen muss der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn volle<br />

Bezüge weiterzahlen. D.h. das/der durchschnittliche Gehalt/Lohn, welches<br />

der/die ArbeitnehmerIn verdient hätte, wenn er/sie nicht krank gewesen wäre (also<br />

inklusive aller Zuschläge und Überstunden).<br />

Im Konzern gibt es jeweils im Oktober eine Sonderzahlung (am Lohnzettel mit 198<br />

UE/KE/FE Durchschnitt), bei der der Durchschnitt der Zuschläge und<br />

Überstunden während aller Fehlzeiten (Urlaub, Krankenstand, Feiertage)<br />

gesammelt ausbezahlt wird.<br />

Erst nach einer bestimmten Zeit übernimmt auch die Krankenkasse einen Teil und<br />

letztlich zahlt nur noch die Krankenkasse das Krankengeld (siehe Kapitel<br />

Sozialversicherung). Wie lange der Arbeitgeber zahlen muss, hängt von der Dauer<br />

des Dienstverhältnisses und der Art des Dienstverhältnisses ab (siehe Tabelle auf<br />

der nächsten Seite).<br />

Jede/r ArbeitnehmerIn ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die<br />

Dienstverhinderung aufgrund einer Krankheit zu melden. Dabei muss die/der<br />

ArbeitnehmerIn nur die Arbeitsunfähigkeit bekannt geben, er/sie muss nicht<br />

sagen, welche Krankheit er/sie hat!<br />

Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine Krankenstandsbestätigung<br />

während des Krankenstandes vorgelegt werden.<br />

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