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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

Pensionsalter<br />

Das derzeitige Antrittsalter der Frauen für eine Alterspension ist das 60.<br />

Lebensjahr, dieses wird beginnend mit 01.01.2024 schrittweise (bis zum Jahr<br />

2033: Anhebung um 6 Monate pro Jahr) an jenes der Männer - 65. Lebensjahr -<br />

angepasst. Das bedeutet, dass Frauen mit einem Geburtsdatum ab 02.12.1963<br />

bereits ein erhöhtes Antrittsalter als 60 für die Alterspension haben.<br />

Es gibt verschiedene Übergangsvorschriften.<br />

Krankheitsbedingte Pensionen können unabhängig vom Alter und unter<br />

bestimmten Voraussetzungen jederzeit beantragt werden.<br />

Versicherungszeiten<br />

Im neuen Pensionsrecht ab 1.1.2005 gibt es<br />

1. Zeiten einer Erwerbstätigkeit<br />

2. Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung<br />

Kindererziehung, Familienhospiz, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kranken-,<br />

Wochen, Übergansgeld. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes,<br />

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung<br />

z.B. auch Nachkauf von Schulzeiten<br />

Im alten Pensionsrecht unterscheidet man die Versicherungsmonate in<br />

1. Beitragsmonate<br />

Das sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung ("Arbeitszeiten") oder einer<br />

freiwilligen Versicherung (Selbstversicherung, Nachkauf von Schulzeiten), weiters:<br />

neun Monate einer Familienhospiz.<br />

2. Ersatzzeiten<br />

Das sind solche Zeiten, für die ein Beitrag grundsätzlich nicht entrichtet wurde, die<br />

aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt<br />

werden, muss grundsätzlich mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.<br />

Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von<br />

Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war,<br />

Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.<br />

Beispiele: Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des<br />

Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971, Zeiten des Kriegsdienstes, Zeiten<br />

des Präsenz- und, Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten, Zeiten des Bezugs<br />

einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus<br />

Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971.<br />

74<br />

Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />

Kindererziehungszeiten<br />

Für ab dem 1.1.1955 geborene Personen und Geburten nach dem 1.1.2005<br />

werden maximal bis zu 48 Monaten nach der Geburt berücksichtigt, erfolgt eine<br />

Geburt innerhalb dieser vier Jahre endet diese und für das zweite Kind werden<br />

Erziehungszeiten angerechnet, bei einer Mehrlingsgeburt werden 60 Monate<br />

angerechnet<br />

Für Geburten vor dem 1.1.1955 gelten Kindererziehungszeiten als<br />

Ersatzzeiten.<br />

Pensionsarten<br />

ALTERSPENSION<br />

Anspruch auf Alterspension ist gegeben, wenn<br />

1. das Regelpensionsalter erfüllt ist. Frauen nach Vollendung des 60.<br />

Lebensjahres, bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres.<br />

Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter schrittweise bis zum Jahr<br />

2033 an jenes der Männer (65) angeglichen.<br />

2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde<br />

• mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen<br />

Versicherung oder<br />

• mindestens 300 Versicherungsmonate oder<br />

• mindestens 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360<br />

Kalendermonate.<br />

VORZEITIGE ALTERSPENSION BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER<br />

Diese Art der Pension wird es ab 1. Oktober 2017 nicht mehr geben. Für die<br />

vorzeitige Inanspruchnahme muss man Abschläge (4,2% pro Jahr) hinnehmen.<br />

Anspruch auf vorzeitige Alterspension ist gegeben, wenn<br />

1. ein bestimmtes Pensionsalter erreicht wurde - siehe Tabelle<br />

2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde<br />

• mindestens 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder<br />

• mindestens 450 Versicherungsmonate, die für die Pensionshöhe zählen;<br />

•<br />

3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag<br />

• keine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen über der<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

„HACKLERREGELUNG“<br />

Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte und Schwerarbeiter/innen<br />

Personen mit besonders langer Versicherungsdauer können bereits vor dem<br />

oben genannten Pensionsantrittsalter in Pension gehen. Die Hacklerregelung<br />

wurde 2009 verlängert bis 2013!<br />

Hacklerregelung<br />

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