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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
Pensionsalter<br />
Das derzeitige Antrittsalter der Frauen für eine Alterspension ist das 60.<br />
Lebensjahr, dieses wird beginnend mit 01.01.2024 schrittweise (bis zum Jahr<br />
2033: Anhebung um 6 Monate pro Jahr) an jenes der Männer - 65. Lebensjahr -<br />
angepasst. Das bedeutet, dass Frauen mit einem Geburtsdatum ab 02.12.1963<br />
bereits ein erhöhtes Antrittsalter als 60 für die Alterspension haben.<br />
Es gibt verschiedene Übergangsvorschriften.<br />
Krankheitsbedingte Pensionen können unabhängig vom Alter und unter<br />
bestimmten Voraussetzungen jederzeit beantragt werden.<br />
Versicherungszeiten<br />
Im neuen Pensionsrecht ab 1.1.2005 gibt es<br />
1. Zeiten einer Erwerbstätigkeit<br />
2. Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung<br />
Kindererziehung, Familienhospiz, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kranken-,<br />
Wochen, Übergansgeld. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes,<br />
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung<br />
z.B. auch Nachkauf von Schulzeiten<br />
Im alten Pensionsrecht unterscheidet man die Versicherungsmonate in<br />
1. Beitragsmonate<br />
Das sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung ("Arbeitszeiten") oder einer<br />
freiwilligen Versicherung (Selbstversicherung, Nachkauf von Schulzeiten), weiters:<br />
neun Monate einer Familienhospiz.<br />
2. Ersatzzeiten<br />
Das sind solche Zeiten, für die ein Beitrag grundsätzlich nicht entrichtet wurde, die<br />
aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt<br />
werden, muss grundsätzlich mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.<br />
Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von<br />
Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war,<br />
Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.<br />
Beispiele: Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des<br />
Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971, Zeiten des Kriegsdienstes, Zeiten<br />
des Präsenz- und, Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten, Zeiten des Bezugs<br />
einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus<br />
Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971.<br />
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Kindererziehungszeiten<br />
Für ab dem 1.1.1955 geborene Personen und Geburten nach dem 1.1.2005<br />
werden maximal bis zu 48 Monaten nach der Geburt berücksichtigt, erfolgt eine<br />
Geburt innerhalb dieser vier Jahre endet diese und für das zweite Kind werden<br />
Erziehungszeiten angerechnet, bei einer Mehrlingsgeburt werden 60 Monate<br />
angerechnet<br />
Für Geburten vor dem 1.1.1955 gelten Kindererziehungszeiten als<br />
Ersatzzeiten.<br />
Pensionsarten<br />
ALTERSPENSION<br />
Anspruch auf Alterspension ist gegeben, wenn<br />
1. das Regelpensionsalter erfüllt ist. Frauen nach Vollendung des 60.<br />
Lebensjahres, bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres.<br />
Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter schrittweise bis zum Jahr<br />
2033 an jenes der Männer (65) angeglichen.<br />
2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde<br />
• mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen<br />
Versicherung oder<br />
• mindestens 300 Versicherungsmonate oder<br />
• mindestens 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360<br />
Kalendermonate.<br />
VORZEITIGE ALTERSPENSION BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER<br />
Diese Art der Pension wird es ab 1. Oktober 2017 nicht mehr geben. Für die<br />
vorzeitige Inanspruchnahme muss man Abschläge (4,2% pro Jahr) hinnehmen.<br />
Anspruch auf vorzeitige Alterspension ist gegeben, wenn<br />
1. ein bestimmtes Pensionsalter erreicht wurde - siehe Tabelle<br />
2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde<br />
• mindestens 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder<br />
• mindestens 450 Versicherungsmonate, die für die Pensionshöhe zählen;<br />
•<br />
3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag<br />
• keine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen über der<br />
Geringfügigkeitsgrenze<br />
„HACKLERREGELUNG“<br />
Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte und Schwerarbeiter/innen<br />
Personen mit besonders langer Versicherungsdauer können bereits vor dem<br />
oben genannten Pensionsantrittsalter in Pension gehen. Die Hacklerregelung<br />
wurde 2009 verlängert bis 2013!<br />
Hacklerregelung<br />
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