Betriebsrat - linea7.com
Betriebsrat - linea7.com
Betriebsrat - linea7.com
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
V E R F A L L S F R I S T E N<br />
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, so verfallen sie nach einer relativ<br />
kurzen Zeit. Ansprüche sollte man schriftlich geltend machen, dass erhöht die<br />
Beweiskraft. Wird ein Anspruch innerhalb der Verfallsfrist schriftlich geltend<br />
gemacht, verjährt dieser erst nach 3 Jahren, dass heißt, man hat 3 Jahre Zeit<br />
diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.<br />
Werden regelmäßig Mehr- und Überstunden geleistet und diese nicht in den<br />
Arbeitszeitaufzeichnungen erfasst, oder Pausen, die nicht konsumiert werden<br />
konnten, eingetragen so kann man diese Stunden nach Ablauf der Verfallsfristen<br />
nicht mehr einfordern! Unterschreibt man die falschen Arbeitszeitaufzeichnungen,<br />
können nicht aufgezeichnete Stunden maximal 2 Monate zurück eingefordert<br />
werden.<br />
6 Monate für alle Ansprüche wie Mehr-und Überstunden, Zuschläge, wenn man<br />
die Unterschrift auf den Arbeitszeitaufzeichnungen verweigert; gesetzlichen<br />
Ansprüche wie Kündigungsentschädigung usw.<br />
Nur 4 Monate Verfallsfrist im Gastgewerbe und bei den Fleischern<br />
Bei Arbeitern beträgt die Verfallsfrist nur 3 Monate<br />
1 Jahr für Ansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung.<br />
3 Monate für Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen<br />
Mit der Unterschrift auf der Arbeitszeitaufzeichnung bestätigen Sie die<br />
Richtigkeit der dort eingetragenen Arbeitszeit. Bei Unstimmigkeiten muss<br />
daher die Unterschrift verweigert werden! Niemand kann Sie zur Unterschrift<br />
zwingen.<br />
Aussagen, wie „wenn man nicht unterschreibt, bekommt man kein/en<br />
Gehalt/Lohn“ oder „es dürfen nicht mehr als 10 Stunden pro Tag und 50<br />
Stunden pro Woche eingetragen werden“ usw. sind falsch!<br />
Sie haben das Recht die UNTERSCHRIFT bei Unstimmigkeiten zu<br />
verweigern!<br />
62<br />
Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
V E R S E T Z U N G<br />
Eine Versetzung kann eine Veränderung<br />
• des Arbeitsortes<br />
• des Arbeitsentgeltes<br />
• der Arbeitstätigkeit<br />
• des Arbeitsausmaßes<br />
sein. Grundsätzlich ist eine Versetzung jederzeit möglich. Ist die Versetzung<br />
objektiv zumutbar, also nicht verschlechternd, so muss der Versetzung Folge<br />
geleistet werden.<br />
Handelt es sich um eine verschlechternde Versetzung und dauert diese länger<br />
als 13 Wochen muss der <strong>Betriebsrat</strong> der verschlechternden Versetzung<br />
zustimmen, sonst ist sie nicht rechtsgültig, auch dann nicht, wenn der<br />
Arbeitnehmer bereits durch seine Unterschrift zugestimmt hat.<br />
VERSCHLECHTERNDE VERSETZUNG<br />
Jede Verschlechterung ist im individuellen Fall genau zu prüfen, es gibt keine<br />
allgemein gültigen Richtlinien.<br />
Arbeitsort<br />
Als Richtwert gilt: eine Versetzung in eine andere Filiale ist nicht zumutbar, wenn<br />
ca. über 20 km mehr gefahren werden müssen oder wenn die Anfahrtszeit sich um<br />
mehr als eine halbe Stunde pro Weg verlängert, wenn ein zusätzlicher Aufwand<br />
durch Fahrkarten entsteht, usw.<br />
Handelt es sich um eine gleichwertige Filiale, dann ist es keine Verschlechterung.<br />
Man muss in der neuen Filiale erscheinen, ansonsten ist dies ein unentschuldigtes<br />
Fernbleiben vom Dienst und rechtfertigt eine fristlose Entlassung.<br />
Arbeitsentgelt<br />
Verringerungen des Entgeltes bzw. von Stunden, die 10% übersteigen sind<br />
jedenfalls verschlechternd, aber auch geringere Verluste können im Einzelfall nicht<br />
zumutbar sein, z.B: bei alleinerziehenden Müttern, Unterhaltsverpflichtungen usw.<br />
Wenden Sie sich immer bevor Sie etwas unterschreiben an Ihren <strong>Betriebsrat</strong>!<br />
Arbeitstätigkeit<br />
auch Herabsetzungen von Filialleitung/Abteilungsleitung zur Kassierin sind<br />
verschlechternde Versetzungen und können nicht ohne Zustimmung des<br />
<strong>Betriebsrat</strong>es gemacht werden.<br />
63