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ihre billa betriebsräte - linea7.com

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Ihr Betriebsrat informiert<br />

ARBEITSRECHT von A - Z<br />

Im Arbeitsleben gibt es eine Fülle an rechtlichen Regelungen. Gesetze und Kollektivvertrag<br />

regeln welche Bestimmungen gelten. Die wichtigsten Informationen finden Sie hier kurz<br />

dargestellt. Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Betriebsrat – er<br />

kann Ihnen weiterhelfen oder auch anonym Auskunft geben.<br />

A R B E I T S Z E I T<br />

Allgemeine Normalarbeitszeit<br />

Die Normalarbeitszeit von Vollzeitkräften ist im Kollektivvertrag<br />

geregelt:<br />

Wöchentlich: 38,5 Stunden im Handel (H)<br />

40 Stunden im Gastgewerbe (GG) und Fleischern (F)<br />

inklusive Überstunde darf die Arbeitszeit in einer<br />

Woche maximal 50 Stunden betragen.<br />

täglich: 8 Stunden<br />

maximal 10 Stunden<br />

Im Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen kann die wöchentliche<br />

Normalarbeitszeit auf bis zu 44 (GG:48) Stunden erhöht werden,<br />

wenn innerhalb dieser Zeit die durchschnittliche Arbeitszeit 38,5 im<br />

Handel/bei Fleisch und Gastgewerbe 40 Stunden beträgt!<br />

Beispiel: 1 Woche 44 Std in der nächsten 33 Std. Es muss für die gesamten 13 Wochen vorab einen Arbeitsplan<br />

geben.<br />

Feiertage<br />

Als Feiertage gelten die katholischen Feiertage, sowie für evangelische Kirchenangehörige der<br />

Karfreitag. Für israelitische Glaubensgemeinschaft der Versöhnungstag auf Verlangen spätestens<br />

eine Woche vorher, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />

An einem Feiertag hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit.<br />

Jeder Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf Entgelt, obwohl die Arbeit infolge des Feiertages<br />

ausgefallen ist. D.h. jeder Arbeitnehmer bekommt das Geld (jene Stunden) eingetragen, die er<br />

durchschnittlich an diesem Tag gearbeitet hätte.<br />

Wird an einem Feiertag gearbeitet, hat der Arbeitnehmer außer dem Entgelt (Stunden) für den<br />

Feiertag zusätzlich den Anspruch auf das Entgelt für die von ihm tatsächlich geleisteten Stunden<br />

= Feiertag + geleistete Stunden.<br />

Die geleisteten Stunden an einem Feiertag sind jedoch nicht automatisch 100% Überstunden.<br />

Feiertage müssen nie eingearbeitet werden, auch nicht bei Teilzeit- oder geringfügigen<br />

DienstnehmerInnen!<br />

25<br />

Kapitel<br />

5

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