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ihre billa betriebsräte - linea7.com

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Ihr Betriebsrat informiert<br />

Pflegefreistellung<br />

Ist ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen Haushalt<br />

lebt so erkrankt, dass Pflege oder Betreuung notwendig ist,<br />

so hat man Anspruch auf eine Pflegefreistellung =<br />

Pflegeurlaub.<br />

Die notwendige Pflege muss nachgewiesen werden.<br />

Verlangt der Arbeitgeber eine Bestätigung vom Arzt und ist<br />

diese mit Kosten verbunden, so hat der Arbeitgeber diese<br />

Kosten zu übernehmen!<br />

Pflegefreistellung kann man gemäß Urlaubsgesetz in<br />

Anspruch nehmen:<br />

1 Woche und<br />

1 weitere Woche<br />

für die Pflege von Kindern unter 12 Jahren.<br />

Danach ist es möglich eigenmächtig ohne vorherige Vereinbarung einen Urlaub anzutreten für<br />

die Dauer der notwendigen Pflege.<br />

Zusätzlich gibt es noch weitere Gesetze z.B. § 8 AngG, die in bestimmten Fällen auch eine längere<br />

Pflegefreistellung für die Pflege von kranken Angehörigen ermöglicht! Erkundigen Sie sich<br />

bei Ihrem Betriebsrat!<br />

Sonstige Verhinderungsgründe (z.B.)<br />

Eigene Eheschließung 3 Tage; im GastGewerbe 2 Tage<br />

Eheschließung der Kinder od. Geschwister 1 Tag, im GG 1 Tag<br />

Tod Ehegatten, Lebensgefährte 2 Tage<br />

plus für die Beerdigung noch 1 Tag<br />

Tod Eltern, Schwiegereltern Kinder 1 Tag<br />

plus für die Beerdigung 1 Tag<br />

Beerdigung von Geschwistern und Großeltern 1 Tag<br />

Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin 1 Tag<br />

Wohnungswechsel max. 2 Tage (im GG 1 Tag) innerhalb<br />

eines halben Jahres<br />

Arztbesuche und Amtswege die notwendige Zeit, wenn diese nur während der Arbeitszeit erledigt<br />

werden können, im GG 1 Tag.<br />

Weitere Verhinderungsgründe (z.B. Stau, Streiks), die hier nicht angeführt sind, werden auch<br />

durch den § 8 AngG abgedeckt, informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat!<br />

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