ihre billa betriebsräte - linea7.com
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Ihr Betriebsrat informiert<br />
Pflegefreistellung<br />
Ist ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen Haushalt<br />
lebt so erkrankt, dass Pflege oder Betreuung notwendig ist,<br />
so hat man Anspruch auf eine Pflegefreistellung =<br />
Pflegeurlaub.<br />
Die notwendige Pflege muss nachgewiesen werden.<br />
Verlangt der Arbeitgeber eine Bestätigung vom Arzt und ist<br />
diese mit Kosten verbunden, so hat der Arbeitgeber diese<br />
Kosten zu übernehmen!<br />
Pflegefreistellung kann man gemäß Urlaubsgesetz in<br />
Anspruch nehmen:<br />
1 Woche und<br />
1 weitere Woche<br />
für die Pflege von Kindern unter 12 Jahren.<br />
Danach ist es möglich eigenmächtig ohne vorherige Vereinbarung einen Urlaub anzutreten für<br />
die Dauer der notwendigen Pflege.<br />
Zusätzlich gibt es noch weitere Gesetze z.B. § 8 AngG, die in bestimmten Fällen auch eine längere<br />
Pflegefreistellung für die Pflege von kranken Angehörigen ermöglicht! Erkundigen Sie sich<br />
bei Ihrem Betriebsrat!<br />
Sonstige Verhinderungsgründe (z.B.)<br />
Eigene Eheschließung 3 Tage; im GastGewerbe 2 Tage<br />
Eheschließung der Kinder od. Geschwister 1 Tag, im GG 1 Tag<br />
Tod Ehegatten, Lebensgefährte 2 Tage<br />
plus für die Beerdigung noch 1 Tag<br />
Tod Eltern, Schwiegereltern Kinder 1 Tag<br />
plus für die Beerdigung 1 Tag<br />
Beerdigung von Geschwistern und Großeltern 1 Tag<br />
Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin 1 Tag<br />
Wohnungswechsel max. 2 Tage (im GG 1 Tag) innerhalb<br />
eines halben Jahres<br />
Arztbesuche und Amtswege die notwendige Zeit, wenn diese nur während der Arbeitszeit erledigt<br />
werden können, im GG 1 Tag.<br />
Weitere Verhinderungsgründe (z.B. Stau, Streiks), die hier nicht angeführt sind, werden auch<br />
durch den § 8 AngG abgedeckt, informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat!<br />
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