ihre billa betriebsräte - linea7.com
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Ihr Betriebsrat informiert<br />
Beispiel: Eine Mitarbeiterin ist evangelisch und für 30 Stunden angemeldet. Grundsätzlich hätte Sie an diesem<br />
Tag frei. Man kann jedoch mit ihr den Arbeitseinsatz vereinbaren. Arbeitet Sie an diesem Tag 6<br />
Stunden, bekommt Sie für den Feiertag (Feiertagsentgelt) 5,1 Stunden und zusätzlich die 6 Stunden,<br />
die geleistet wurden bezahlt/eingetragen.<br />
Hat ein Dienstnehmer fixe Arbeitszeiten, so ist es einfach die Stunden zu ermitteln, die er am<br />
Feiertag gearbeitet hätte, genau diese Stunden sind einzutragen.<br />
Hat ein Dienstnehmer jedoch flexible Arbeitszeiten so wird der Fehlzeitenschlüssel herangezogen:<br />
Auszug aus dem Fehlzeitenschlüssel:<br />
Mehrstunden<br />
Arbeitszeit Ausfallstunden Mo - Fr Ausfallstunden Sa<br />
19,25 3,25 3<br />
20 3,4 3<br />
25 4,3 3,5<br />
30 5,1 4,5<br />
35 5,9 5,5<br />
38,5 6,6 5,5<br />
40 6,8 6<br />
44 7,5 6,5<br />
46 7,8 7<br />
50 8,5 7,5<br />
Mehrstunden sind all jene Stunden bis zur 40. Stunde. Erst darüber hinaus handelt es sich um<br />
Überstunden. Auch Teilzeitkräfte machen erst über 40 Stunden Überstunden.<br />
Eine Mehrstunde berechnet sich mit einem Teiler von 167 Stunden bei einer Vollzeitkraft von 38,5<br />
Stunden im Handel Vollzeit.<br />
Im Gastgewerbe und Fleisch ist der Teiler 173 Stunden (pro Monat)<br />
Beispiel: Eine Kassierin verdient für 38,5 Stunden im 18. Berufsjahr 1834 € brutto.<br />
1834€ : 167 ergibt einen Stundenlohn von 10,98 € brutto.<br />
MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE 25%<br />
Seit 1.1.2008 gibt es auch sogenannte Mehrstundenzuschläge für alle Teilzeitkräfte,<br />
wenn sie mehr als das vereinbarte Soll arbeiten – also Mehrstunden leisten.<br />
Die Zuschläge wirken sich aufgrund der verschiedenen Kollektivverträge nicht überall<br />
gleich aus: Teilzeitkräfte aus dem Handel einerseits und Fleisch bzw. Gastgewerbe<br />
andererseits profitieren sehr unterschiedlich von den 25% Zuschlägen.<br />
Teilzeitarbeit<br />
Arbeitet jemand durchschnittlich weniger, als die kollektivvertragliche Normalarbeitzeit<br />
beträgt, dann spricht man von „Teilzeitarbeit“: Im Handel liegt die Normalarbeitszeit<br />
bei 38,5 Stunden, bei den Fleischern und in der Gastronomie bei 40 Stunden.<br />
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