ihre billa betriebsräte - linea7.com
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Ihr Betriebsrat informiert<br />
Man hat keinen Auszahlungsanspruch bei<br />
• einer Kündigung durch den Dienstnehmer<br />
• Begründeter Entlassung<br />
• Unberechtigten vorzeitigen Austritt<br />
• Wenn kürzer als 3 Jahre (seit der letzten Auszahlung) einbezahlt<br />
wurde<br />
Der angesammelte Betrag geht allerdings nicht verloren, sondern bleibt liegen und kann bei der<br />
nächsten Beendigung mit ausbezahlt werden. Spätestens beim Pensionsantritt werden alle Beiträge,<br />
die noch vorhanden sind, ausbezahlt.<br />
Besteht ein Auszahlungsanspruch, also bei<br />
• einer Kündigung durch den Arbeitgeber<br />
• einer einvernehmlichen Lösung<br />
• Unbegründeter Entlassung<br />
• Berechtigten vorzeitigen Austritt<br />
muss binnen 6 Monaten nach Beendigung bei der MV-Kasse schriftlich mitgeteilt werden, ob man<br />
die Abfertigung ausbezahlt oder weiter veranlagen möchte.<br />
Wie hoch die Summe der eingezahlten Beträge ist, erfahren Sie durch die Mitarbeitervorsorgekasse,<br />
die Ihnen jährlich ein Informationsblatt zusendet.<br />
Am Lohnzettel können Sie ebenfalls erkennen, wieviel monatlich einbezahlt wird:<br />
670 MV-BEMESSUNG LFD<br />
gibt an wie hoch die Bemessungsgrundlage ist, also von welchem Betrag, die Abfertigung in<br />
diesem Monat berechnet wird<br />
680 MV-BEITRAG LFD<br />
weist die 1,53% der Bemessungsgrundlage aus, also jenen Beitrag, der an die<br />
Mitarbeitervorsorgekasse für das eine Monat überwiesen wird.<br />
Auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld und diversen anderen Sonderzahlungen werden die<br />
1,53% an die MV Kasse einbezahlt.<br />
675 MV-BEMESSUNG SZ<br />
gibt die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung an<br />
685 MV-BEITRAG SZ<br />
einbezahlter Betrag (1,53%) der Sonderzahlungen.<br />
Im Falle des Todes des AN fällt der gesamte Betrag auf dem MV Kassenkonto in die<br />
Verlassenschaft.<br />
Einvernehmliche Lösung<br />
Sind sowohl Arbeitgeber als auch ArbeitnehmerIn mit der Auflösung des Dienstverhältnisses<br />
einverstanden, so kann eine einvernehmliche Lösung vereinbart werden. Weder der Arbeitgeber<br />
noch der Arbeitnehmer kann zu einer einvernehmlichen Lösung gezwungen werden. Sie müssen<br />
eine einvernehmliche Lösung nie gleich unterschreiben, sondern können sich vorher informieren<br />
und erst Tage später unterschreiben. Ist eine einvernehmliche Lösung erst einmal unterschrieben,<br />
kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.<br />
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