Nachtrag 12 G
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ÖGT Stückgut<br />
Vorwort<br />
1. Stückgut wird im Inlandverkehr ausschließlich nach den Bestimmungen des folgenden Abschnittes -<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen für BahnExpress abgewickelt (Genehmigung des<br />
Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Zl. EB 201.087-3-II/2-1986 vom 5.<br />
November 1986); im internationalen Verkehr gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes nur insofern,<br />
als nicht in internationalen Tarifen besondere Bedingungen festgelegt sind.<br />
2. Für RailExpress wird die Fracht nach dem Internationalen Tarif für den RailExpress-Verkehr 9490, für<br />
RailStandard nach dem Internationalen Tarif für den RailStandard-Verkehr 9050 ermittelt.<br />
3. Die Inkraftsetzung, Änderungen, Berichtigungen und Außerkraftsetzung dieses Tarifs werden im<br />
Anzeigeblatt für Verkehr (AfV) veröffentlicht.<br />
4. Vorübergehende Änderungen im Stückgutverkehr werden in den Abfertigungsstellen durch Aushang<br />
bekannt gemacht.<br />
Abkürzungen - Definitionen<br />
Werktage: Werktage im Sinn dieses Tarifs gelten die Tage Montag bis Freitag, sofern sie keine Feierta ge<br />
nach dem Feiertageruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung sind.<br />
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der<br />
Straße<br />
BT Beladetarif<br />
GGBG Gefahrgutbeförderungsgesetz<br />
IGT I Internationaler Eisenbahn-Gütertarif Teil I<br />
KGV Kraftwagengüterverkehr<br />
LC Logistik-Center<br />
LL Lagerlogistik<br />
ÖVK Österreichische Verkehrskreditbank<br />
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (= Anlage I zur CIM)<br />
STG Stückgut<br />
UStG Umsatzsteuergesetz<br />
ZF Zentrale Frachtberechnung<br />
ÖGT – 01/20<strong>12</strong><br />
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