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Nachtrag 12 G

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ÖGT Stückgut<br />

8.10 Der Empfänger kann vorbehaltlich der Ziff. 8.9 nach Einlösen des BahnExpress-<br />

Beförderungspapiers für die Erfüllung der Zollvorschriften im Bestimmungs-Logistik-Center, -<br />

stützpunkt oder bei seiner Anschrift selbst sorgen. Löst er das BahnExpress-Beförderungspapier<br />

nicht innerhalb von 24 Stunden ein oder sorgt er nach dem Einlösen für die Erfüllung der<br />

Zollvorschriften nicht innerhalb dieser Frist, so kann die Rail Cargo Austria AG entweder selbst dafür<br />

sorgen oder nach den Bestimmungen über Ablieferungshindernisse oder nach Ziff. 20.1 verfahren.<br />

8.11 Hat sich der Empfänger die Erfüllung der Zollvorschriften vorbehalten, so geht die Stellungspflicht<br />

bei der Ablieferung auf den Empfänger über. Der Empfänger haftet der Rail Cargo Austria AG<br />

aufgrund des vorangegangenen Frachtvertrages für alle wegen Außerachtlassung der einschlägigen<br />

Vorschriften von den Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden oder Gerichten vorgeschriebenen<br />

Beträge, wie Zölle, sonstige Abgaben, Strafbeträge.<br />

Berechnung der Kosten<br />

9.1 Die Fracht- und die Nebenentgelte werden nach den am Tag des Abschlusses des Frachtvertrages<br />

geltenden Tarifen berechnet. Die Fracht wird für die Beförderung von der Anschrift des Absenders<br />

bis zur Anschrift des Empfängers berechnet. Bei Aufgabe oder Ablieferung im Logistik-Center, im<br />

Stützpunkt oder Depotbahnhof werden der Frachtberechnung die Postleitzahlen der Versand- und<br />

Bestimmungs-Logistik-Center, des -stützpunktes oder -depotbahnhofes zugrunde gelegt.<br />

Sofern unvorhersehbare Entwicklungen zu einer überdurchschnittlichen Erhöhung der<br />

Produktionskosten (z.B. Energiekosten) führen, die sich unmittelbar auf die veröffentlichten Frachten<br />

und Nebenentgelte auswirken, können vorübergehend Zuschläge zu den Frachten und<br />

Nebenentgelten in Rechnung gestellt werden. Die Art und Höhe der Zuschläge werden jeweils 15<br />

Tage vor dem Inkrafttreten durch Aushang bekannt gegeben und sind in der Rechnung unter Code<br />

27.0 (Energiezuschlag) angeführt.<br />

9.2 Treibstoffzuschlag<br />

Bei einer Überschreitung des durchschnittlichen Dieselpreises von EUR 1,10 (inkl. USt.) pro Liter<br />

wird ein Treibstoffausgleichsbetrag verrechnet.<br />

Die Höhe der allenfalls anfallenden Ausgleichszulage können Sie der Treibstoffzuschlagtabelle<br />

entnehmen. Diese hinterlegten Prozentsätze werden als Treibstoffausgleich zur Verrechnung<br />

kommen, wenn der Dieselpreis über die angesprochenen EUR 1,10 (inkl. USt.) steigen sollte.<br />

ÖGT – 01/20<strong>12</strong><br />

Treibstoffpreis in<br />

EURO<br />

Treibstoffzuschlagtabelle<br />

Frachtzuschlag<br />

National<br />

BEX in %<br />

Frachtzuschlag<br />

International<br />

RailStandard und<br />

RailExpress in %<br />

< 1,10 0 0<br />

1,101 – 1,150 0,50 0,80<br />

1,151 – 1,200 1,00 1,60<br />

1,201 – 1,250 1,50 2,40<br />

1,251 – 1,300 2,00 3,20<br />

1,301 – 1,350 2,50 4,00<br />

> 1,35 0,5 % pro 5 Cent Steigerung 0,8 % pro 5 Cent Steigerung<br />

Dieser Zuschlag wird vom vereinbarten Nettopreis berechnet und auf der Rechnung unter Code <strong>12</strong>.6<br />

Dieselzuschlag gesondert ausgewiesen.<br />

Als objektive Messzahl für das Dieseltreibstoff-Preisniveau dient der vom Bundesministerium für<br />

Wirtschaft und Arbeit, Wien, publizierte Benzinpreismonitor.<br />

Diese Daten sind für jeden Interessenten öffentlich zugänglich und können auf der Homepage<br />

http://www.bmwfj.gv.at/EnergieUndBergbau/Energiepreise/Seiten/MonitorTreibstoff.aspx?Report=1<br />

abgefragt werden.<br />

Als Berechnungsgrundlage für den Treibstoffzuschlag dient der Durchschnittspreis welcher jeweils<br />

in einem 2-monatigen Beobachtungszeitraum ermittelt wird. Die mögliche Anpassung erfolgt jeweils<br />

zum 01.02., 01.04., 01.06., 01.08., 01.10. und 01.<strong>12</strong>. jeden Jahres.<br />

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