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Nachtrag 12 G

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Stückgut ÖGT<br />

Zahlung der Kosten<br />

10.1 Der Absender kann die von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehenden Kosten<br />

zahlen oder auf den Empfänger überweisen. Das Nebenentgelt für eine Transportversicherung des<br />

Gutes ist ausnahmslos vom Absender zu bezahlen, und kann nicht auf den Empfänger überwiesen<br />

werden.<br />

10.2 Kosten, die der Absender nach Ziff. 10.1 nicht übernimmt, stellt die Rail Cargo Austria AG dem<br />

Empfänger in Rechnung; sie sind jedoch vom Absender zu zahlen, wenn der Empfänger weder das<br />

BahnExpress-Beförderungspapier eingelöst noch seine Rechte aus dem Frachtvertrag geltend<br />

gemacht hat.<br />

10.3 Die Kosten für BahnExpress werden - ausgenommen bei Barzahlung - im nach hinein zentral be-<br />

und abgerechnet und in einer gesonderten ZF-Rechnung 14tägig fakturiert. Die Bezahlung erfolgt<br />

mit dem beiliegenden Zahlschein oder via Telebanking. Verweigert der Empfänger nach Einlösen<br />

des Beförderungspapiers die Bezahlung der überwiesenen Frachtkosten, so werden diese dem<br />

Absender einschließlich der dadurch entstandenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von EUR<br />

14,50 in Rechnung gestellt.<br />

10.4 Nur bei Selbstaufgabe oder Abholung im Logistik-Center oder Stützpunkt werden die Kosten für<br />

BahnExpress sofort dezentral berechnet und können in bar bezahlt werden.<br />

10.5 Über Vereinbarung wird dem Kunden durch die Rail Cargo Austria AG eine Kundennummer<br />

zugeteilt. Die Abrechnung der Kosten mit dem Kunden erfolgt<br />

− sofern mit der ÖVK und der Rail Cargo Austria AG eine Stundungsvereinbarung abgeschlossen<br />

wurde über dessen Konto bei der ÖVK,<br />

− über ein Bankkonto des Kunden bei einem österreichischen Bankinstitut.<br />

10.6 Nachnahmen und sonstige Abgaben sind ausgenommen bei Abrechnung über ein Konto bei der<br />

ÖVK vom Empfänger bei der Ablieferung in bar zu zahlen.<br />

10.7 Rechnung im Sinne des UStG 1994 ist bei Barzahlung die „Barrechnung“ bei Zahlung nach Ziff.<br />

10.3, 10.5 und 10.6 die ZF-Rechnung.<br />

10.8 Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Mahngebühr von EUR <strong>12</strong>,00 je Zahlschein plus<br />

Verzugszinsen in Rechnung gestellt.<br />

10.9 Die Umsatzsteuer wird für die Summe aller umsatzsteuerpflichtigen Beträge berechnet und<br />

gesondert auf der Rechnung ausgewiesen. Der Steuerbetrag wird auf ganze Cent kaufmännisch<br />

gerundet.<br />

10.10 Werden die Kosten in bar bezahlt, so wird die Zahlung auf der „Barrechnung“ bestätigt.<br />

10.11 Wird der Rail Cargo Austria AG bekannt, dass über den Frachtzahler ein Ausgleichs- oder<br />

Konkursverfahren eröffnet ist, oder wurde der Frachtzahler bereits wegen Zahlungsverzug gemahnt,<br />

so wird die Sendung nur gegen sofortige Zahlung der Kosten angenommen oder abgeliefert.<br />

Berichtigung erhobener Kosten<br />

11.1 Wurden die Kosten fehlerhaft berechnet oder erhoben, so wird der Unterschiedsbetrag, sofern er<br />

EUR 5,80 je Sendung übersteigt, von der Rail Cargo Austria AG erstattet oder ist vom Kunden<br />

nachzuzahlen.<br />

11.2 Nachzahlungen leistet der Zahlungspflichtige. Dem Zahlungspflichtigen wird der Differenzbetrag im<br />

Zuge der periodischen Rechnungslegung (14-tägig) verrechnet.<br />

11.3 Der Empfänger von Erstattungen ergibt sich aus Ziff. 11.2 sinngemäß. Erstattungen werden dem<br />

Berechtigten mit der Rechnung mitgeteilt. Der Berechtigte erhält den Betrag und eine Gutschrift-<br />

Barrechnung gegen Vorweisung und Unterschriftsleistung der Original-Barrechnung auf dem auf der<br />

Rechnung angeführten Logistikcenter.<br />

Nachnahme<br />

<strong>12</strong>.1 Der Absender kann das Gut mit einer Nachnahme bis zu einem Höchstbetrag von € 10.000,-- gegen<br />

Zahlung eines Nebenentgeltes belasten. Die Rail Cargo Austria AG überweist diesen Betrag<br />

innerhalb von acht Werktagen dem Absender, nachdem der Empfänger den Betrag der Nachnahme<br />

134<br />

ÖGT – 01/20<strong>12</strong>

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